Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0047-W/04
Berufung gegen die Strafhöhe. Das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen stellt keinen Erschwerungsgrund dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0047-W/04vom 05.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen stellt dann keinen Erschwerungsgrund dar, wenn dieser Umstand bereits durch die Summierung der einzelnen strafbestimmenden Wertbeträge entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs. 2 FinStrG die Höhe der einheitlichen Strafdrohung bestimmt; eine Doppelverwertung strafverschärfender Umstände ist nicht zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg
Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., vertreten durch Rechtsanwalt, wegen der Finanzvergehen der
fahrlässigen Abgabenverkürzung und Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§§ 34 Abs. 1 und
49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über
die Berufung des Beschuldigten vom 8. April 2004 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk Wien vom 3. Dezember 2003,
SpS, nach der am 5. Oktober 2004 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines
Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis in seinem Ausspruch über die Strafe, über
die Haftung gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG der
nebenbeteiligten Fa.B. sowie im Ausspruch über die Bestimmung der
Verfahrenskosten aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst
erkannt: Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG
und § 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird die Geldstrafe mit
€ 3.200,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit
gemäß
§ 20 FinStrG an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 8 Tagen neu bemessen.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten
des Finanzstrafverfahrens mit € 320,00 neu bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haftet die Fa.B. für einen Betrag von
€ 2.900,00 der über den Bw. verhängten
Geldstrafe.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 3. Dezember 2003, SpS 415/03-III, wurde der
Berufungswerber (Bw.) der fahrlässigen Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit.
FinStrG für schuldig erkannt, weil er als für die abgabenrechtlichen
Belange verantwortlicher Geschäftsführer der Fa.M.D.GmbH (nunmehr
Fa.B.)
1)
fahrlässig und der Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt habe, dass Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht oder zu niedrig festgesetzt
wurden, und dass Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise
nicht entrichtet wurden, nämlich Umsatzsteuer 1998 in Höhe von
S 40.000,00, 1999 in Höhe von S 40.000,00 und 2000 in Höhe
von S 40.000,00 sowie Kapitalertragsteuer 1998 in Höhe von
S 60.000,00, 1999 in Höhe von S 60.000,00 und 2000 in Höhe
von S 60.000,00; und weiters
2)
vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, und zwar Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer für die Monate 1-11/2002 in Höhe von
€ 3.177,00 nicht spätestens am 5 Tag nach Fälligkeit
entrichtet bzw. die geschuldeten Beträge bekannt gegeben habe.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG unter Anwendung des § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in
Höhe von € 4.000,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 10 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der Fa.M.D.GmbH (nunmehr
Fa.B.) für die über den Bw. verhängte Geldstrafe
ausgesprochen.
Begründend
wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der
finanzstrafbehördlich vorbestrafte Bw. monatlich € 700,00
verdiene und sorgepflichtig für 2 Kinder sei.
Der Bw.
fungiere seit der Gründung der Fa.M.D.GmbH (10. Mai 1993), deren
Geschäftsgegenstand der Geflügelhandel und der Betrieb eines Cafes
sei, als deren Geschäftsführer und Gesellschafter. Er sei auch
für die abgabenrechtlichen Belange des Unternehmens verantwortlich gewesen,
insbesondere sei seine Aufgabe gewesen, für die korrekte und
vollständige Erfassung sämtlicher Umsätze und Erlöse und
für die Abfuhr der monatlichen Abgaben an das Finanzamt Sorge zu tragen.
Der Bw. sei auch wirtschaftlicher Eigentümer des Unternehmens
gewesen.
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung seien zahlreiche
Buchführungsmängel festgestellt worden. So seien beispielsweise die
Tageslosungen nur gerundet aufgezeichnet worden, beim Rohaufschlag sei es zu
erheblichen Differenzen gekommen und seien auch Kalkulationsdifferenzen
vorgelegen. Da eine vollständige Erfassung der erzielten Umsätze und
Erlöse nicht gegeben gewesen sei, sei es zu Zuschätzungen gekommen.
Aus diesen Prüfungsfeststellungen würden die zu Punkt 1) des
Spruches angeführten Mehrsteuern resultieren.
Obwohl der Bw.
als langjähriger Geschäftsführer über seine
abgabenrechtliche Verpflichtungen Kenntnis gehabt habe, habe er es
fahrlässig unterlassen, die tatsächlichen Umsätze und Erlöse
aufzuzeichnen, wodurch es zu den festgestellten Abgabenverkürzungen
gekommen sei.
Weiters habe
eine Umsatzsteuernachschau stattgefunden, wobei die Voranmeldungen für
Jänner bis November 2002 zu Prüfungsbeginn vorgelegt worden seien,
woraus wiederum die zu Punkt 2) des Spruches angeführten
strafbestimmenden Wertbeträge resultieren würden.
Obwohl der Bw.
die gesetzlichen Termine gekannt habe, habe er es vorsätzlich unterlassen,
die im Spruch genannten Voranmeldungen rechtzeitig abzugeben und habe damit in
Kauf genommen, dass es zumindest zu erheblichen Verspätungen bei der
Entrichtung gekommen sei.
Der
festgestellte Sachverhalt gründe sich auf den Akteninhalt und die
Ergebnisse der abgabenbehördlichen Prüfungen, welche unbedenklich und
insbesondere die herangezogenen Kalkulationen und Rohaufschläge lebensnah
und ortsüblich seien.
Bei der
Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd keinen Umstand, als
erschwerend hingegen wurde das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen, der lange
Deliktszeitraum und die finanzstrafrechtliche Vorstrafe angesehen.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung des Bw. vom 8. April 2004, welche sich gegen die
Höhe der vom Spruchsenat festgesetzten Geldstrafe richtet.
Begründend
wird ausgeführt, dass dem Bw., wie die Behörde festgestellt habe,
monatlich lediglich ein Betrag von € 700,00 zur Verfügung stehe
und er weiters für die Sorgepflichten zweier Kinder aufkommen müsse.
Ausgehend vom erstinstanzlichen Bescheid erweise sich die über den Bw.
verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,00 als
überhöht. Die Vollstreckung der angefochtenen Strafe würde dem
Bw. einen unverhältnismäßigen und auch einen nicht wieder gut zu
machenden Nachteil bereiten. Er müsste einen Kredit aufnehmen, obwohl ihm
dies auf Grund der fehlenden Besicherung nicht möglich sei.
§ 23
Abs. 3 FinStrG stelle bei der Bemessung der Geldstrafe auf die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters ab. Da dem Bw. monatlich nur
€ 700,00 zur Verfügung stünden und zusätzlich noch
Sorgepflichten für 2 Kinder bestünden, sei die festgesetzte
Geldstrafe in Höhe von € 4.000,00 mit § 23 Abs. 3
FinStrG nicht in Einklang zu bringen und im Verhältnis zu der genannten
gesetzlichen Bestimmung zu hoch bemessen.
Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH seien bei der Bemessung der Geldstrafe
nach § 23 Abs. 3 FinStrG die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Im
bekämpften Bescheid werde auf die persönlichen Verhältnisse und
auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw. keine Rücksicht
genommen und diese in weiterer Folge dem Bescheid auch nicht zugrunde gelegt,
obwohl dem Finanzamt bekannt gewesen sei, dass der Bw. nur ein monatliches
Einkommen von € 700,00 zur Verfügung habe und zusätzlich
zwei Sorgepflichten nachkommen müsse.
Weiters seien
gemäß
§ 23 Abs. 2 FinStrG bei der Bemessung der Strafe
Erschwerungs- und Milderungsgründe mit einzubeziehen. Die Erschwerungs- und
Milderungsgründe seien in den §§ 32 bis 35 StGB
geregelt und nach § 23 Abs. 2 FinStrG sinngemäß
anzuwenden. Dies ergebe sich ebenfalls aus der ständigen Spruchpraxis des
VwGH, wonach bei der Begründung der Entscheidung über das
Strafausmaß gemäß
§ 23 Abs. 2 und 3 FinStrG auch
die Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die
Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters in die Entscheidung
miteinbezogen werden müssten. Dies sei im Bescheid der Behörde
verabsäumt worden.
Im
gegenständlichen Fall komme § 34 Abs. 1 Zi. 15 und 17
StGB zur Anwendung, da sich der Bw. bei der Vernehmung am 28. Jänner
2003 vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz geständig
verantwortet habe und auch bereit sei, den Schaden nach seinen
Möglichkeiten gut zu machen und einen Teilbetrag bereits geleistet habe.
Dies lasse sich daraus erkennen, dass bereits Zahlungen betreffend der
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Jänner bis
Oktober 2002 vom Bw. bezahlt worden seien und er für den
ausständigen Restbetrag einen Antrag auf Stundung und Ratenvereinbarung an
das zuständige Finanzamt gerichtet habe und weiters eine Selbstanzeige des
steuerlichen Vertreters im Namen der Fa.M.D.GmbH an die belangte Behörde
gerichtet worden sei. Der Bw. habe bei seiner Vernehmung am 28. Jänner
2003 vor der bescheiderlassenden Behörde mitgeteilt, dass die Umsatzsteuern
für den Zeitraum Jänner bis September 2003 auf Grund finanzieller
Engpässe nur zum Teil entrichtet und gemeldet worden seien. Dem Bw. sei
dieser Umstand bewusst und aus diesem Grund habe er auch durch den Steuerberater
in seinem Namen eine Selbstanzeige an die Behörde gerichtet, um darzulegen,
dass es auf Grund der schlechten finanziellen Lage nicht möglich gewesen
sei, alle Abgaben an das Finanzamt zu leisten.
Die
Selbstanzeige, die geständige Verantwortung und die teilweise bereits
erfolgten Abgabenleistungen seien eindeutig als Milderungsgrund zu werten und
müssten bei der Bemessung der Geldstrafe miteinbezogen werden. Da es dem
Bw. nicht möglich sei, bei einem monatlich zur Verfügung stehenden
Betrag von € 700,00 die festgesetzte Geldstrafe in Höhe von
€ 4.000,00 zu bezahlen, ersuche dieser um Herabsetzung des Betrages,
welcher nach § 23 Abs. 3 FinStrG den Verhältnissen des Bw.
anzupassen sei, um seiner Verpflichtung zur Zahlung der Geldstrafe nachkommen zu
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34
Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG wird die fahrlässige
Abgabenverkürzung mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des
Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift)
geahndet.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit
einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht
oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der
geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 FinStrG ist auf eine einzige Geldstrafe zu
erkennen, wenn jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten
mehrere Finanzvergehen der selben oder verschiedener Art begangen hat und
über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt wird.
Gemäß
§ 21 Abs. 2 FinStrG ist die einheitliche Geldstrafe jeweils
nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht.
Hängen die zusammenhängenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab,
so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen
maßgebend.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 30 Abs. 2 FinStrG tritt eine Haftung dann nicht ein, wenn
die Straftat spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu dem eine Selbstanzeige mit
strafbefreiender Wirkung möglich wäre (§ 29), vom
Vertretenen oder Dienstgeber bei der zuständigen Behörde
(§ 29 Abs. 1) angezeigt wird. Bei Personenvereinigungen
genügt es, wenn diese Anzeige von einem Mitglied der Personenvereinigung
erstattet wird.
Im Rahmen der
gegenständlichen Berufung, welche sich gegen die Höhe der vom
Spruchsenat festgesetzten Geldstrafe richtet, wendet der Bw. im Tenor ein, dass
seitens des Spruchsenates seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung gefunden
hätten und die Milderungsgründe der geständigen Rechtfertigung,
des Bemühens um Schadensgutmachung bei bereits erfolgter Schadensgutmachung
sowie der Offenlegung durch Selbstanzeige nicht berücksichtigt worden
seien.
Soweit sich das
Berufungsvorbringen des Bw. auf die Nichtberücksichtigung seiner
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Strafbemessung
richtet, kann ihm insoweit nicht beigepflichtet werden. Aus der Begründung
des erstinstanzlichen Erkenntnisses des Spruchsenates geht zweifelsfrei hervor,
dass der Spruchsenat von einem monatlichen Verdienst von € 700,00 und
Sorgepflichten für zwei Kinder ausgegangen ist und auch bei der
Strafbemessung auf die Täterpersönlichkeit Bezug genommen wurde.
Wenn der Bw.
ins Treffen führt, dass die Vollstreckung der angefochtenen Strafe für
ihn einen unverhältnismäßigen und nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bereiten würde, er einen Kredit aufnehmen müsste, obwohl ihm
dies bei fehlender Besicherung nicht möglich sei, so ist dazu
auszuführen, dass die Verhängung einer Geldstrafe nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch dann gerechtfertigt
ist, wenn es die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw.
wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, diese zu
bezahlen (vgl. VwGH vom 5.9.1985, Zl. 85/16/0044).
Auch kann der
vom Bw. in der gegenständlichen Berufung eingewendete Milderungsgrund der
teilweisen Schadensgutmachung bzw. des Bemühens um Schadensgutmachung
anhand der Aktenlage nicht nachvollzogen werden, haften doch die
verfahrensgegenständlichen Verkürzungsbeträge nach wie vor in
voller Höhe vollstreckbar am Abgabenkonto des Bw. aus, wobei auch eine
Stundung bzw. Ratenvereinbarung laut Abgabenkonto nicht aufrecht
ist.
Der Bw. ist
jedoch mit seinem Berufungseinwand dahingehend, dass vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz am 28. Jänner 2003 eine
geständige Rechtfertigung abgegeben wurde, grundsätzlich im Recht.
Diese bezog sich jedoch ausschließlich auf die angeschuldigte
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
[Punkt 2) des angefochtenen Erkenntnisses]. Zur fahrlässigen
Abgabenverkürzung [Punkt 1) des angefochtenen Erkenntnisses] erfolgte
im Rahmen des erstinstanzlichen Finanzstrafverfahrens keine Stellungnahme des
Bw.. Da jedoch das Vorliegen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung im
Sinne des § 34 Abs. 1 FinStrG im Rahmen der gegenständlichen
Berufung nicht in Abrede gestellt wird und sich die gegenständliche
Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, kann auch
hinsichtlich dieses Deliktes zumindest nunmehr schlüssig von einer
geständigen Rechtfertigung ausgegangen werden.
Weiters ist
auszuführen, dass erstinstanzlich vom Spruchsenat zu Unrecht der
Erschwerungsgrund des Zusammentreffens zweier Finanzvergehen der Bestrafung
zugrunde gelegte wurde, weil dieser Umstand bereits durch die Summierung der
einzelnen strafbestimmenden Wertbeträge entsprechend der Bestimmung des
§ 21 Abs. 2 FinStrG die Höhe der einheitlichen Strafdrohung
bestimmt hat und daher eine Doppelverwertung strafverschärfender
Umstände nicht zulässig war.
Aufgrund des
erstinstanzlich nicht berücksichtigen Milderungsgrundes der
(teil-)geständigen Rechtfertigung des Bw. und des Wegfalls des
Erschwerungsgrundes des Zusammentreffens zweier Finanzvergehen war seitens des
Berufungssenates mit einer Strafneubemessung vorzugehen, im Zuge derer auch die
in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat konkretisiert
vorgebrachten eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw.
(derzeit kein Arbeitslosengeld, kein Vermögen, Schulden in Höhe von
insgesamt ca. € 44.000,00) und das Vorliegen der Sorgepflichten
für drei Kinder eine verstärkte Berücksichtigung gefunden haben.
Auf Basis dieser Strafzumessungserwägungen erscheint die aus dem Spruch
ersichtliche Geldstrafe und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe
tätergerecht und schuldangemessen. Einer darüber hinaus gehenden
Strafreduktion konnte seitens des erkennenden Senates bei nicht erfolgter
Schadensgutmachung auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht
näher getreten werden.
Die am
8. Jänner 2003 durch den steuerlichen Vertreter im Namen der
Fa.M.D.GmbH abgegebene Selbstanzeige durch Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner bis Oktober 2002 stellt für
den Bw. keinen gesonderten Milderungsgrund dar, zumal diese einerseits
ausdrücklich im Namen der juristischen Person (GmbH) abgegeben wurde und
andererseits ohnehin von der nunmehr mildernd der Bestrafung zugrunde gelegten
geständigen Rechtfertigung umfasst ist.
Diese
rechtzeitig vor Beginn der Betriebsprüfung erfolgte Anzeige der Straftat
durch die Fa.M.D.GmbH (nunmehr Fa.B.) wirkt jedoch für diese
gemäß
§ 30 Abs. 2 FinStrG in Bezug auf Punkt 2)
des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates haftungsbefreiend, sodass in
dem aus dem Spruch der gegenständlichen Berufungsentscheidung ersichtlichen
Ausmaß die Haftung der nebenbeteiligten GmbH zu reduzieren
war.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich der Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.044 des Finanzamtes Wien 4/5/10 zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müssten.
Wien, am 5.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0047-W/04
- Stammnummer
- 12139
- Gültig
- 05.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF