Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0101-W/06
Begehung der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgaben- und der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a, 38 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a FinStrG durch Übernahme und Lagerung von Zigaretten zollunredlicher Herkunft. Freigabe eines verfallsbedrohten Fahrzeuges mangels auffallender Sorglosigkeit des Eigentümers bei der Begehung von Finanzvergehen und Auferlegung des Wertersatzes an den Täter nach § 19 Abs.1 lit.b FinStrG für das freigegebene Fahrzeug.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0101-W/06vom 18.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 5 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Robert Huber, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer sowie die
Laienbeisitzer KR Otto Trunner und Dkfm. Reiner Fialik als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen K., ohne
Beschäftigung, geb. X., whft. Y., vertreten durch Dr. D., Rechtsanwalt, Z.,
wegen der Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, begangen unter dem erschwerenden Umstand der
Gewerbsmäßigkeit nach § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und der
vorsätzlichen Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG
über die Berufung des Beschuldigten vom 19. Juli 2006 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates als Organ des Zollamtes Wien, dieses
vertreten durch Amtsdirektor Erich Lindmaier, vom 23. Mai 2006,
Zl. 90.028/2006-AFG/Li, nach der am 18. Oktober 2007 in Anwesenheit
des Beschuldigten und seines Verteidigers Dr. D., des Amtsbeauftragten Erich
Lindmaier sowie der Schriftführerin Diana Engelmaier durchgeführten
mündlichen Verhandlung gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das
angefochtene Straferkenntnis wird in seinem Spruch wie folgt
geändert: K. ist schuldig, er hat vor und am 9.1.2006, zum Teil in
Mittäterschaft mit R. vorsätzlich eingangsabgabepflichtige bzw.
verbrauchsteuerpflichtige Waren, nämlich 72.200 Stück Zigaretten der
Marke Lucky Strike, 30.380 Stück Zigaretten der Marke Chesterfield, 24.980
Stück Zigaretten der Marke Memphis Light, 6.800 Stück Zigaretten der
Marke HB, 1.400 Stück Zigaretten der Marke Gauloises Blue, 3.980 Stück
Zigaretten der Marke Marlboro, 24.860 Stück Zigaretten der Marke Memphis
Classic, 6.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue, 3.000 Stück
Zigaretten der Marke Milde Sorte, 4.400 Stück Zigaretten der Marke Raquel
Slims, somit insgesamt 178.000 Stück = 890 Stangen Zigaretten, hinsichtlich
welcher zuvor von unbekannt gebliebenen Tätern das Finanzvergehen des
vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44
Abs. 1 lit. a FinStrG, zum Teil in Tateinheit mit dem Finanzvergehen
des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen
worden war, an sich gebracht, wobei es ihm darauf ankam, sich eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen. Er hat dadurch die Finanzvergehen der
vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37
Abs. 1 lit. a und nach 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, das
Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei unter dem erschwerenden
Umstand der Gewerbsmäßigkeit nach § 38 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen. Das Erkenntnis wird in seinem Spruch
über die Strafe wie folgt geändert: Unter Bedachtnahme auf
§ 23 Abs. 2 und 3 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe in
Höhe von € 15.000,00
(Euro fünfzehntausend) verhängt. Gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG wird die Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall mit
28 Tagen festgesetzt. Die
verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft vom 9.1.2006, 10.20 Uhr bis 21.30
Uhr wird gemäß
§ 23 Abs. 5 lit. a FinStrG auf die Strafe
angerechnet. Gemäß
§ 17 Abs. 2 lit. a
FinStrG wird auf Verfall der ergriffenen 178.000 Stück Zigaretten
erkannt. Gemäß
§§ 38 iVm 17 Abs. 2
lit. c Z. 3 iVm § 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 3
wird statt auf Verfall des Pkw Mitsubishi, behördl. Kennzeichen xx der Fa.
F. auf eine Wertersatzstrafe in Höhe von
€ 1.000,00 (Euro tausend), im
Nichteinbringungsfall gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG auf
eine Ersatzfreiheitsstraße von 2
Tagen erkannt. Der Kostenersatz gemäß
§ 185
FinStrG wird mit € 363,00
(Euro dreihundertdreiundsechzig) festgesetzt. Als strafmildernd wird
festgestellt die Mitwirkung bei der Aufklärung und das Geständnis; als
straferschwerend eine einschlägige Finanzvorstrafe. II. Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 23. Mai 2006, Zl.
90.028/2006-AFG/Li, SN. 100/2006/00022-001, hat der Spruchsenat beim
Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz K. (Berufungswerber, im
Folgenden: Bw.) nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 und 46 Abs. 1 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, dass er am 9.1.2006 im bewussten und
gewollten Zusammenwirken mit M. und R. vorsätzlich eingangsabgabepflichtige
Waren, welche zugleich Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich die
im Spruch aufgezählten insgesamt 178.000 Stück = 890 Stangen
Zigaretten, hinsichtlich welcher zuvor von unbekannten Tätern die
Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte
des Tabakmonopols nach §§ 35 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 lit. a
FinstrG begangen worden waren, an sich gebracht hatte, wobei es ihm darauf
ankam, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Aus diesem Grund
wurde über ihn gemäß
§§ 37 Abs. 2 und 23 Abs. 3
FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 25.000,- € und für den
Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 Abs.
1 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verhängt. Die
Vorhaft vom 9.1.2006, 10.20 bis 21.30 Uhr wurde gemäß
§ 23 Abs.
5 FinStrG angerechnet. Gemäß
§ 17 FinstrG wurde auf
Verfall der ergriffenen 178.000 Stück Zigaretten und gemäß
§ 38 iVm § 17 Abs.2 lit. c Z. 3 FinStrG auf Verfall des
beschlagnahmten PKW Mitsubishi der Fa. F, Geschäftsführerin M., xx
erkannt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 363,- €
bestimmt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der
Erhebungsergebnisse der Polizeiinspektion Praterstern und des Zollamtes Wien im
Zusammenhalt mit der weitgehend geständigen Verantwortung des Bw. erwiesen
sei, dass er zusammen mit den beiden oben angeführten Personen in der Zeit
vor dem 9.1.2006 116.380 Stück Zigaretten diverser Marken, großteils
rumänischer Herkunft, an sich gebracht und im Kellerabteil Nr.14 des Hauses
P. Nr.N. gelagert hatte und am 9.1.2006 die drei Personen weitere 61.620
Stück solcher Zigaretten an sich gebracht hatten, wobei sich der Bw. des
oben angeführten Fahrzeuges für den Transport der Zigaretten zu diesem
Haus bediente und die 3 Personen diese Zigaretten wiederum im Kellerabteil 14,
vor dem sie zum Teil schon deponiert waren, einlagern wollten. Dabei wurden sie
von Polizeiorganen, die den Vorgang observierten, betreten. Der Bw. hatte den
Beamten gegenüber angegeben, dass das Abteil Nr. 14 als Lager diene und
konnte ihnen auch den Schlüssel dazu zeigen. Seine später leugnende
Verantwortung, er habe lediglich einen Unbekannten dabei beobachtet, als er
Zigaretten hier einlagerte, wurde vom Spruchsenat als unglaubwürdige
Schutzbehauptung verworfen und die Mittäterschaft der drei einander
nahestehenden Personen als erwiesen angesehen. Es wurde dabei aus dem objektiven
Sachverhalt die subjektive Tatseite abgeleitet, lag doch beim Bw. ein
Geständnis und eine einschlägige finanzstrafrechtliche Vormerkung vor,
was im Zusammenhalt mit der tristen finanziellen Situation auf die
Gewerbsmäßigkeitsabsicht schließen ließ. Mildernd wurde
dem Bw. das Geständnis und die Sicherstellung der verhehlten Zigaretten,
erschwerend das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen und das einschlägig
getrübte Vorleben angerechnet.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die
fristgerechte Berufung des rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten vom
19. Juli 2006, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde: Die erstinstanzliche Behörde hätte seine Verantwortung
inhaltlich überhaupt nicht geprüft und als Schutzbehauptung abgetan,
auch die Aussagen der Mitbeschuldigten wären für ihn als entlastend zu
würdigen gewesen. Weiters habe er durch seine im Vorverfahren
getätigten Aussagen betreffend das Kellerabteil Nr. 14 zur Aufklärung
einer strafbaren Handlung einer ihm nicht näher bekannten Person
beigetragen, während man nun ihm unrichtigerweise und nur auf Vermutung
basierend diese Schmuggelwaren anlaste. Die Strafhöhe sei aufgrund seines
ungetrübten Vorlebens als überhöht anzusehen und die
Qualifizierung nach § 38 nicht gerechtfertigt. Daher wurde beantragt, das
Verfahren in den wesentlichen Punkten einzustellen, in eventu die Strafe
erheblich herabzusetzen.
Seitens des Unabhängigen Finanzsenats wurden
noch zusätzliche Erhebungen durchgeführt: Bezüglich der Herkunft
der Zigaretten ergab eine Nachfrage bei der Erzeugerfirma British American
Tobacco, dass es sich bei den Zigaretten der Marken Lucky Strike und HB um keine
Originalwaren, sondern Fälschungen handelt. Der Fälschungsort ist
unbekannt. Am 27.9.2007 wurde der Polizist CI Kr. abgesondert als Zeuge
vernommen. Aus seiner Aussage ging hervor, dass durch die Polizei schon seit
längerer Zeit in dem betreffenden Bereich observiert worden war und am
9.1.2006 eingeschritten wurde, wobei er selbst erst später zur Amtshandlung
stieß. Eine der angehaltenen Personen hatte einen Schlüssel, der zu
einem Kellerabteil - die Nummer war ihm nicht mehr erinnerlich - passte, das er
den Beamten von sich aus zeigte und mit dem man die vordere Tür öffnen
konnte. Vor diesem Kellerabteil waren schon 2 Taschen abgestellt und er hatte
subjektiv den Eindruck, dass die Taschen mit Inhalt Zigaretten in dieses
Kellerabteil gebracht werden sollten. Bezüglich der beteiligten Frau konnte
er keine Aussagen machen, da sie bei seinem Eintreffen bereits weggebracht
wurde. In den Tagen vorher hatte er an den Observationen nicht teilgenommen, die
drei involvierten Personen seien aber bezüglich Zigarettenverkäufen
amtsbekannt. Am 9.1.2006 sei die Polizei schließlich wegen dringenden
Tatverdachtes eingeschritten, weil wiederum Taschen angeliefert wurden, in denen
üblicherweise Zigaretten enthalten sind. Am 28.9.2007 wurde der
Polizist GI B. als Zeuge einvernommen. Er war ebenfalls erst etwas später
hinzugekommen und war mit tätlichem Widerstand der beteiligten Frau
konfrontiert, konnte aber über die Zuordnung der Zigaretten konkret an die
3 beteiligten Personen keine Angaben machen. In dem betreffenden Gebiet werde
viel illegaler Zigarettenhandel betrieben, wobei sich dieser Handel häufig
so abspiele, dass nach einem Anbahnungsgespräch eine gewisse Stückzahl
an Zigarettenstangen aus einem der Häuser geholt wird und Fahrzeuglenkern
ins Auto oder Fußgängern übergeben werden. Die
Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw. und von M. und ihrer Verteidiger vom
18.10.2007 brachte folgende Ergebnisse: K blieb dabei, bezüglich der
angelieferten Zigaretten lediglich für einen Lohn von 200,- € einen
Hilfsdienst für einen ihm nur von anderen Zigarettenübergaben vage
bekannten Mann - er soll den Vornamen A. haben - geleistet zu haben, der die
Zigaretten unbedingt beim Mexikoplatz verstecken wollte. Er, K , habe sich dazu
von M das Firmenauto ausgeborgt, die aber mit diesen Zigaretten nichts zu tun
habe. Lediglich R habe ihm beim Ausladen geholfen, Frau M habe keine
Zigarettentaschen getragen, denn sie könnte wegen ihrer
Rückenschmerzen solche Taschen - jede der 6 Taschen hatte 50 Stangen Inhalt
und ca. 20 kg Gewicht - nicht tragen. Er habe den beiden Personen auch nicht
gesagt, was sich in den Taschen befindet. Der Unbekannte hatte nicht nur zu ihm
Vertrauen wegen der Überlassung einer großen Zigarettenmenge, sondern
tat dies auch gegenüber anderen Personen. In den Keller konnte der
Unbekannte leicht gelangen, weil der Kellerzugang ein kaputtes Schloss hat und
die Haustüre auch mit dem Postschlüssel geöffnet werden
könne, welchen er von der Hausverwaltung bekommen hatte. Er, K, habe R
keine genaue Stelle, sondern nur den hellen Teil des Kellers genannt, wo er die
Taschen deponieren sollte, schließlich habe dieser dann die Taschen in
Panik abgestellt und wollte davonlaufen. Die Zigaretten in Abteil 14 haben die
Polizisten selbst gefunden, er selbst habe ihnen keinen Hinweis auf
Schmuggelzigaretten in diesem Abteil gegeben. Mit dem Ungarn war kein bestimmtes
Kellerabteil vereinbart, er wäre später gekommen, hätte die
Zigaretten abgeholt und ihm das Entgelt gegeben. Wenn man ihm vorhalte, dass er
laut Auskunft der Hausverwaltung den Kellerabgang gewissermaßen bewacht
habe, so habe das darin seine Erklärung, dass sonst Drogensüchtige,
Obdachlose, Betrunkene dort hinunter kämen, und die Kinder des Hauses
sollen mit solchen Personen nicht in Berührung kommen. Schließlich
überreichte der Verteidiger von M., Mag. J., eine eidesstättige
Erklärung des K. vom 30.1.2007, in der er erklärt, dass er im Auftrag
eines ihm nicht näher bekannten Ungarn illegale Zigaretten transportiert
bzw. aufbewahrt hat, um sich wegen seiner Arbeitslosigkeit Geld dazu zu
verdienen. Seine Schwägerin M. habe sich am 9.1.2006 nur zufällig in
seiner Nähe aufgehalten, wisse von den Verabredungen mit dem Ungarn nichts
und habe ihm auch das Auto ohne Wissen um sein Vorhaben kurzfristig
geborgt. Die eidesstättige Erklärung des Bw. wurde zum Akt
genommen. Frau M beteuerte weiterhin, sie sei damals nur von der
Müllentsorgung zurückgekommen und als sie von Polizisten aufgehalten
wurde, seien gerade zwei der Taschen in ihrer Nähe im Gang gestanden. Sie
hätte eine solche Tasche, deren Inhalt sie nicht kannte, wegen Problemen
mit dem Handgelenk, wegen denen sie in ärztlicher Behandlung war, auch gar
nicht tragen können. Möglicherweise haben die Polizisten den
Müllsack für eine Zigarettentasche gehalten. Der PKW Mitsubishi stehe
im Eigentum der F. und sei heute kein Leasing-Fahrzeug mehr. Der Zeuge RI
Bg. führte aus, dass er zunächst über Funk erfuhr, dass der
einschlägig bekannte K mit dem Auto vorgefahren sei und Taschen ausgeladen
wurden, die vermutlich Schmuggelgut enthielten. Bei seinem Eintreffen habe er M
beim Abgang zum Keller stehend gesehen und neben ihr eine Tasche. Im Keller war
bereits R , neben dem ebenfalls eine Tasche stand. Während in der Zeit vor
dem 9.1.2006 M nicht aufgefallen war, kannte man K bereits als jemanden, der
oftmals kurz ins Haus geht und gleich wieder herauskommt, wobei beim
Zigarettenhandel sich die "Arbeitsweise" eingespielt hatte, dass Autofahrer kurz
stehenblieben, das Geld herausreichen und die Zigaretten an sich
nehmen. Der Zeuge Sch. war von Anfang an in einem Observationsauto vor
Ort. Er führte aus, dass beim Eintreffen des K R aus Tür Nr. 19 zum
Auto hinzutrat, beide Personen nahmen je 2 Taschen auf und trugen sie zum Haus,
wo M im Eingang stand und die Taschen übernahm. Der Zeuge forderte
Unterstützung an und lief ins Haus. Die herbeikommende Unterstützung
kümmerte sich um K und M, er selbst eilte dem R in den Keller nach, wo er
bereits zwei Taschen nächst einer Kellertür abgestellt hatte. Die
Taschen waren verschlossen, man konnte aber an ihrer Form erkennen, dass sie
Zigaretten enthielten. Während K im Zusammenhang mit dem Zigarettenhandel
auch schon vor dem 9.1.2006 auffällig gewesen war, ist das bei M nicht der
Fall gewesen. Mit einem Müllsack habe er sie beim Vorgang am 9.1. 2006
nicht gesehen, ob sie direkt beim Mitsubishi gestanden sei, sei ihm nicht mehr
erinnerlich, die geschilderten Ereignisse seien sehr rasch, ca. innerhalb
einer halben Minute, abgelaufen. Der Zeuge GI H. war erst aufgrund der
Unterstützungsanforderung kurze Zeit später hinzugekommen und mit der
Festnahme der heftig Widerstand leistenden Frau M befasst, sodass er über
die Zuordnung der Zigaretten keine Wahrnehmungen gemacht hatte. Auch der Zeuge
CI Ra. war erst später hinzugekommen und half bei der Zählung der aus
dem Keller heraufgetragenen in Schachteln und Taschen verwahrten Zigaretten.
In den abschließenden Ausführungen wies der Rechtsvertreter
des Berufungswerbers darauf hin, dass der Berufungswerber seine bisherige
Verantwortung in eine geständige und selbstbelastende Verantwortung
abgeändert und wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe. Die zum
Teil widersprüchlichen Angaben im Vorverfahren im Zusammenhalt mit den
heutigen Aussagen zur Anzahl der angelieferten Taschen zeigten auf, dass auch
der Umfang der Tatmenge bzw. wer wie viele Taschen getragen hat, nicht genau
feststellbar sei. Diese mildernden Umstände und die Erkenntnis, dass es
sich bei den Zigaretten zum Teil um Fälschungsprodukte handelt, müsste
jedenfalls zu einer Reduktion der Strafe führen. Der Rechtsvertreter
von Frau M wies darauf hin, dass aufgrund der damaligen
Beobachtunsverhältnisse und des raschen Ablaufs des Geschehens, wie es vom
Zeugen Sch geschildert worden war, zumindest eine Unsicherheit bezüglich
ihres genauen Tatbeitrags bestehe und ihre Version, nur zur Müllentsorgung
ins Nachbarhaus gegangen zu sein, durch das Beweisverfahren nicht widerlegt sei.
Man könne allenfalls nur von einer Nebenrolle und einem untergeordneten
Tatbeitrag sprechen, zumal sie nichts von der Tatmenge für sich erhalten
und auch das Fahrzeug als familiäre Geste zur Verfügung gestellt
hat.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde: Am 9.1.2006 wurde im Rahmen einer polizeilichen
Schwerpunktaktion betreffend illegalen Zigarettenhandel im Bereich yyy
beobachtet, dass der Bw. als Lenker des PKW der Marke Mitsubishi mit dem
behördlichen Kennz. xx vor dem Haus Nr. N. vorfuhr und sich dort einparkte.
Es kam R. hinzu, öffnete die rechte Tür und entnahm eine große,
offensichtlich vollgefüllte Kunststofftasche. Der Bw. stieg aus dem
Fahrzeug und öffnete den Kofferraum, in dem ebenfalls mehrere solche
Taschen wahrgenommen werden konnten. Nun trat auch M. hinzu und der Bw. entnahm
die Taschen dem Kofferraum. M. und der Bw. nahmen je 2 der Taschen auf und
gingen damit ins Haus Nr. N.. Wegen des Verdachtes der Anlieferung von
Zigaretten schritten die Polizeibeamten GrInsp. Sch und RevInsp. Bg ein, in
Nacheile konnten der Bw. und M beim Abgang zum Keller angehalten werden, R
befand sich bereits im Keller. In den Taschen wurde eine große Menge
Zigaretten wahrgenommen, sodass der Bw. und M wegen Betretung auf frischer Tat
eines Finanzvergehens um 10.20 Uhr gemäß
§ 85 Abs.3 FinStrG
festgenommen wurden. Ebenfalls wurde R festgenommen, der aus der Richtung des
Kellerabteils Nr.14 kam, vor dem bereits zwei der ausgeladenen Taschen standen,
beide ebenfalls mit Inhalt Zigaretten. Die insgesamt in den Taschen
vorgefundenen 61.620 Stk. (= 308 Stangen) Zigaretten wurden gemäß
§ 89 Abs.2 FinStrG beschlagnahmt. Die sich heftig wehrende M musste durch
Körperkraft an der Flucht gehindert werden. Die 3 Personen stehen in einem
Naheverhältnis, es ist R der Sohn des Lebensgefährten von M, der Bw.
ein langjähriger Bekannter von M und er kennt auch den R seit längerer
Zeit. Der Bw. wurde zum Lager befragt, in das diese Zigaretten gebracht werden
sollten. Der Bw. wies darauf hin, dass das Kellerabteil Nr. 14 der Lagerort sei,
dass es sich aber bei den heute angelieferten Zigaretten nicht um seine Ware
handelte, sondern dass er nur den Transport durchgeführt habe. Er
übergab dem Polizeiorgan einen im Belüftungsloch oberhalb des
Kellerabteils abgelegten Schlüssel für das Vorhängeschloss, mit
dem die Holztür gesichert war. Unmittelbar dahinter befand sich eine
Metalltür, in der ein Schlüssel steckte. In dem Kellerabteil befanden
sich in Kisten, Kartons und Plastiktaschen weitere 116.380 Stk. (= 582 Stangen)
Zigaretten, die ebenfalls beschlagnahmt wurden. Auch das o.a. Fahrzeug wurde
beschlagnahmt. Zum Vorgang liegt ein schriftlicher Polizeibericht vom
9.1.2006 (Bl. 2-7 des Zollamts-Akts, allgemeiner Teil) vor. Die
Festgenommenen und die beschlagnahmten, insgesamt 178.000 Stück Zigaretten
sowie das Fahrzeug wurden Organen der Finanzstrafbehörde I. Instanz
übergeben. Eine Sichtung der Zigaretten zeigte, dass es sich um solche aus
Drittländern bzw. in Drittländer für den "Duty-Free"-Verkauf
exportierte Zigaretten handelt. In der niederschriftlichen Einvernahme
durch Organe der Finanzstrafbehörde I. Instanz führte der Bw.
aus, dass er die heute transportierten Zigaretten morgens beim Mexikoplatz von
einer unbekannten männlichen Person, für die er eine Beschreibung
abgab, für einen Lohn von 200,- € zum Transport und zur
Einlagerung übernommen hatte. Er sicherte dem Mann zu, sie im Haus xxx in
seinem Kellerabteil Nr. 16 für ein bis zwei Tage zu lagern. Danach borgte
er sich von M , der alleinigen Geschäftsführerin der im Haus zzz
etablierten Firma F, den PKW Mitsubishi für den Zigarettentransport aus.
Auf den Vorhalt der Aussage von Fr. M gab er zu, auch schon in den zwei
vorangegangenen Tagen den PKW benützt zu haben, wie er ihn überhaupt
regelmäßig benütze, da Fr. M keinen Führerschein besitze.
Das Kennzeichen des Fahrzeugs, aus dem der Unbekannte die Zigaretten in den
Mitsubishi umlud, wisse er nicht. Mit den Zigaretten fuhr er nun zum xxx und
wollte sie in die Kellerabteile Nr. 16 und 17 einlagern. Den zufällig
angetroffenen R bat er, ihm beim Einlagern zu helfen. Auf den Vorhalt, dass auch
Frau M von Polizeiorganen dabei beobachtet worden war, wie sie 2 Taschen von ihm
entgegennahm und ins Haus Nr. N. trug, erklärte der Bw., sich zu erinnern,
dass sie bereits im Hauseingang des Hauses Nr. N. war und dass sie keine Taschen
getragen habe. Bezüglich des Kellerabteils Nr. 14, auf das er samt
Schlüsselversteck die Polizeibeamten aufmerksam gemacht hatte, führte
er aus, vor ca. einem Monat einen Mann, von dem er eine Beschreibung abgab,
beobachtet zu haben, wie er einen länglichen Karton in das Kellerabteil
brachte, von dem er nur vermuten konnte, dass er Zigaretten enthielt. Er habe
mit den in diesem Kellerabteil vorgefundenen Zigaretten jedenfalls nichts zu
tun. Die heute angelieferten Zigaretten wollte er in die Kellerabteile Nr. 16
und 17 einlagern. Frau M habe mit den gelagerten bzw. angelieferten Zigaretten
nichts zu tun. Die Verwahrungshaft über den Bw. wurde um 21.30 Uhr
aufgehoben. M. führte in der niederschriftlichen Einvernahme
zunächst ihr Bekanntschaftsverhältnis zu ihren Landsleuten K und R
aus. Bei dem gegenständlichen Vorgang habe sie nach Putzarbeiten im
Geschäftslokal dieses versperrt und Müll in das Nebengebäude Nr.
N. getragen. Nachdem sie den Müll entsorgt hatte und sie auf dem
Rückweg war, stand K. mit 2 Plastiktragtaschen und ein ihr unbekannter Mann
im Stiegenhaus, der sie aufforderte, zu warten. Nach kurzer Zeit schritten
uniformierte Polizisten ein und sie wurde ins Wachzimmer gebracht. Auch auf den
Vorhalt, beobachtet worden zu sein, als sie 2 Taschen aus dem von K.
eingeparkten Fahrzeug an sich nahm und in das Haus Nr. N. trug, blieb sie bei
dieser Version. Das Firmenauto der F. verborge sie des Öfteren an K. , da
nur er einen Führerschein habe. Sie wisse, dass er früher einmal mit
Schmuggelzigaretten betreten wurde, dass er sich weiterhin damit betätige,
sei ihr nicht bekannt. Die bei ihr aufgefundenen Zettel mit handschriftlichen
Rechnungen hätten mit Zigaretten nichts zu tun. Die Verwahrungshaft
über M wurde um 22.05 Uhr aufgehoben. R gab in seiner
niederschriftlichen Einvernahme an, den Fahrer des Mitsubishi schon länger
unter dem Namen "S" zu kennen und er sehe ihn bei den Spaziergängen auf dem
P. fast täglich, beim Einparken des Mitsubishi am 9.1.2006 sei er
zufällig gerade vorbeigegangen und S habe ihn um Hilfe gebeten. Zu diesem
Zeitpunkt sei auch eine Frau, nämlich die Lebensgefährtin seines
Vaters, beim Fahrzeug anwesend gewesen. Zuerst nahm er, R, 2 Taschen auf und
trug sie in den Keller, die beiden anderen Personen blieben noch beim Fahrzeug.
Im Keller haben ihn dann Polizeiorgane mit den Zigaretten angehalten. Es habe zu
diesem Vorgang keine Absprache mit K gegeben und er habe zum ersten Mal bei
einem solchen Vorgang geholfen. Die Verwahrungshaft über R wurde um
21.50 Uhr aufgehoben. Aufgrund des Sachverhalts leitete das Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen die 3 Personen am 9.1.2006
jeweils ein Finanzstrafverfahren ein, wobei dem Bw. im Einleitungsbescheid zur
Last gelegt wurde, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit M und R die
o.a. insgesamt 890 Stangen Zigaretten deliktischer Herkunft an sich gebracht und
hiermit ein Finanzvergehen nach §§ 37 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a
FinStrG begangen zu haben. In den weiteren Erhebungen wurde bei der
Hausverwaltung des Hauses Nr. N. bezüglich der Zuordnung der Kellerabteile
nachgefragt. Die Kellerabteile werden in die Mietverträge nicht
mitaufgenommen, weil Mieter die Kellerabteile kurzfristig freier Wohnungen als
Müllplatz und zum Abstellen nicht mehr gebrauchter Geräte benutzen und
die Hausverwaltung diese Abteile bei Mitvermietung auf ihre Kosten räumen
müsste. Die Mieterin von Wohnung Nr. 14 verfügt über kein
Kellerabteil. Frau G. von der Hausverwaltung gab die Auskunft, dass die
Gegensprechanlage bzw. das Schloss an der Eingangstür ständig
beschädigt sind; offenbar wolle jemand, dass das Objekt permanent
zugänglich sei. Weiters sei ihr bei mehreren Besuchen des Objekts
aufgefallen, dass der Mann der Mieterin von Wohnung Nr. 16-17, Ju.,
ständig vor dem Objekt aufhältig war und Bedienstete von beauftragten
Reinigungs- oder Reparaturfirmen, die sich in den Keller begeben wollten, von K
aufgehalten und befragt wurden, warum sie in den Keller gehen wollten. Auch im
Mietvertrag von Ju. ist kein Kellerabteil miterfasst. Eine Besichtigung
des Kellers durch Organe der Finanzstrafbehörde ergab, dass zum
Kellerabteil Nr. 14 eine vom Kellergang aus nicht sichtbare Stromleitung verlegt
ist und sich im ca. 20 cm breiten Zwischenraum zwischen Holz- und
Metalltür eine Steckdose befindet, wo die Beleuchtung für das
Kellerabteil, in dem eine mobile Handlampe lag, eingesteckt werden
kann. In der wegen des strafbestimmenden Abgabenbetrags in Höhe von
31.880,- € gemäß
§ 58 Abs. 1 lit. a FinStrG in
der Zuständigkeit des Spruchsenats durchzuführenden mündlichen
Verhandlung blieben die 3 Beschuldigten am 23.5.2006 bei ihren bisherigen
Verantwortungen. In finanzstrafrechtlicher Hinsicht sind folgende,
auszugsweise angeführten Bestimmungen relevant: Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG begeht das Finanzvergehen der vorsätzlichen
Abgabenhehlerei, wer vorsätzlich eine Sache oder ein Erzeugnis aus einer
Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine
Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht
oder verhandelt; Gemäß Abs. 2 leg.cit. wird die
Abgabenhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder
Ausgangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten Sachen oder die Sachen, die in
den verhehlten Erzeugnissen enthalten sind, entfallen. Neben der Geldstrafe ist
nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu
erkennen. Gemäß
§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG ist jemand mit
Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung
richtet, zu bestrafen, wenn es ihm darauf ankommt, sich durch wiederkehrende
Begehung der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen (gewerbsmäßige Begehung). Daneben ist nach
Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren zu erkennen.
Außerdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über
den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im
Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z. 3. Gemäß
§ 46 Abs. 1
lit. a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich
Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus
Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen
wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt. Gemäß Abs. 2 leg.cit. wird die vorsätzliche
Monopolhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage
geahndet. Diese ist bei Tabakwaren gemäß
§ 44 Abs. 2 lit. c der
inländische Kleinverkaufspreis bzw. der gemeine Wert. Auf Verfall ist nach
Maßgabe des § 17 zu erkennen. Gemäß
§ 17 Abs.
2 lit. a FinStrG unterliegen Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen
begangen wurde, samt Umschließungen dem Verfall. Gemäß
lit. c Z. 3 unterliegen die zur Begehung des Finanzvergehens benützten
Beförderungsmittel u.a. dann dem Verfall, wenn das betreffende
Finanzvergehen wegen der Beschaffenheit der beförderten Sachen ohne
Benützung von Beförderungsmitteln nicht hätte begangen werden
können. Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind
Beförderungsmittel für verfallen zu erklären, wenn sie zur Zeit
der Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum des Täters oder eines anderen
an der Tat Beteiligten stehen. Weisen andere Personen ihr Eigentum an den
Gegenständen nach, so ist auf Verfall nur dann zu erkennen, wenn diesen
Personen vorzuwerfen ist, dass sie lit. a) zumindest in auffallender
Sorglosigkeit dazu beigetragen haben, dass mit diesen Gegenständen das
Finanzvergehen begangen wurde, ... Hierbei genügt es, wenn der Vorwurf zwar
nicht den Eigentümer des Gegenstandes, aber eine Person trifft, die
für den Eigentümer über den Gegenstand verfügen
kann. Gemäß
§ 19 Abs. 1 lit. b FinStrG ist auf die Strafe
des Wertersatzes zu erkennen, wenn auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird,
weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt
wird. Gemäß Abs. 3 leg.cit. entspricht die Höhe des
Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden
Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens
hatten. Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der
Täter einen pauschalen Kostenersatz in Höhe von 10 % der
verhängten Geldstrafe, höchstens aber 363,- € zu leisten sowie
gemäß lit. d die Kosten eines allfälligen Strafvollzugs zu
ersetzen. Gemäß
§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG ist bei
Verwirklichung mehrerer Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art auf eine
einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei im Fall, dass die zusammentreffenden
Strafdrohungen von Wertbeträgen abhängen, die Summe dieser
Strafdrohungen maßgebend ist. Gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG ist bei Verhängung einer Geldstrafe oder eines Wertersatzes
zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, die gemäß Abs. 2 jeweils drei
Monate nicht übersteigen darf. Gemäß
§ 23 Abs. 2 und
Abs. 3 sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe unter sinngemäßer Anwendung der §§ 32
bis 35 StGB, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander
abzuwägen und die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen. Gemäß
§ 23 Abs. 4 FinStrG ist die
wegen des Finanzvergehens erlittene Verwahrungshaft auf die Strafe
anzurechnen.
Der Berufungssenat des Unabhängigen Finanzsenates
(UFS) als Finanzstrafbehörde II. Instanz hat
erwogen: Betreffend K geht der UFS von den Fakten aus, dass er am
9.1.2006 an der Adresse xxx bei der Anlieferung von 308 Stangen Zigaretten
betreten wurde und auf seinen Hinweis hin weitere 582 Stangen im Kellerabteil
Nr.14 vorgefunden wurden. Zur objektiven Tatseite ist zu sagen, dass die
Zigaretten illegaler Herkunft sind, da es sich zum größeren Teil um
solche handelt, die aus österreichischer Produktion stammend zum Duty
Free-Verkauf in Rumänien bestimmt waren bzw. bei manchen (Sorten
"Chesterfield" und "Raquel Slims") kyrillische Aufschriften ihre
drittländische Herkunft offensichtlich machen. Von einer zollredlichen
Einbringung ins Zollgebiet der EU ist schon aufgrund der großen Menge
nicht auszugehen, sondern vielmehr die Vortat (zu § 37 FinStrG) des
Schmuggels durch unbekannte Täter anzunehmen. Bei den Sorten "HB" und
"Lucky Strike" handelt es sich um Fälschungsprodukte mit unbekanntem
Herstellungsort, sodass man bei ihnen die Vortat des Schmuggels nicht mit
Sicherheit annehmen kann; es ist aber aufgrund der illegalen Produktion eine
tabaksteuerliche Behandlung auszuschließen bzw. wurde eine solche nicht
behauptet und es war daher bei ihnen von der Vortat (zu § 37 FinStrG) der
Verkürzung von Verbrauchsteuern auszugehen. Bei allen Zigaretten ist
aufgrund ihrer illegalen Herstellung bzw. Weitergabe als Vortat des § 46
FinStrG der Eingriff in die Monopolrechte nach § 44 Abs.1 lit.a FinStrG
gegeben. Im Rahmen der §§ 37 und 46 FinStrG ist schon das bloße
"An-sich-bringen" solcher Waren ein objektiv strafbarer Tatbestand. Zur
subjektiven Tatseite ist es als allgemein bekannt anzusehen, dass es in
Österreich ein Tabakmonopol gibt, demzufolge der Handel mit Tabakwaren nur
einem eingeschränkten Personenkreis erlaubt ist bzw. dass die Einbringung
von Tabakwaren ins Zollgebiet der Europäischen Union nur in engen
mengenmäßigen Beschränkungen zulässig ist sowie Tabakwaren
der Tabaksteuerbelastung unterliegen. Ebenfalls allgemein bekannt ist der
Umstand, dass sich zur Umgehung dieser gesetzlichen Bestimmungen ein
umfangreicher Schwarzhandel mit gefälschten bzw. aus
Niedrigpreisländern eingeschmuggelten Zigaretten entwickelt hat. Schon das
Verhalten der Beschuldigten und ihre Verantwortung, mit den Zigaretten nicht
näher zu tun haben zu wollen, macht deutlich, dass ihnen die
Rechtswidrigkeit eines solchen Zigarettenhandels bewusst ist. Die
zunächst leugnenden Verantwortungen des Bw., denen zufolge er zu diesen
Zigaretten keinen näheren Bezug habe, sind unglaubwürdig, denn es ist
realitätsfremd, dass eine dort unbekannte Person einen Monat früher in
einem leicht zugänglichen Kellerraum des Hauses hunderte Stangen Zigaretten
deponiert haben soll bzw. ein ihm kaum bekannter ungarischer
Staatsangehöriger weitere hunderte Stangen Zigaretten zur Verwahrung
übergibt, wo doch solche Zigarettenmengen schon beträchtliche Werte
haben. Seine Aussagen sind durch den Polizeibericht vom 9.1.2006 und die
Zeugenaussagen widerlegt, wonach er schon längere Zeit mit illegalem
Zigarettenhandel auffällig war. Auch seine verwaltungsbehördliche
Finanzvorstrafe aus dem Jahr 2001 ebenfalls wegen der Finanzvergehen nach
§§ 37 und 46 FinStrG zeigen einmal mehr, dass er eine Neigung zur
Begehung solcher Delikte hat. Der UFS hält es daher als erwiesen, dass es
sich bei diesen insgesamt 890 Stangen Zigaretten um solche handelt, die K im
eigenen Interesse für seine illegalen Zigarettenverkäufe beschafft und
bereitgehalten hat. Die zunächst leugnenden Aussagen des Bw. wurden
schließlich auch durch sein Geständnis in der Berufungsverhandlung
vom 18.10.2007 überholt, in dem er sich zum Transport und zur Aufbewahrung
der illegalen Zigaretten bekannte und zugleich entlastende Aussagen betreffend
M. machte. Dass er aufgrund längerer Arbeitslosigkeit einkommenslos
war, vermag von der Begehung von Finanzdelikten ebensowenig zu exkulpieren wie
vom Qualifizierungsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit, deren Wesen eben
darin besteht, sich fortlaufende, in diesem Fall illegale Einkünfte zu
verschaffen. Der UFS hat die Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe
gegenüber dem Erkenntnis des Spruchsenats von 25.000,- auf 15.000,- €
bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von 50 auf 28 Tage aus folgenden Gründen
herabgesetzt: Der Spruchsenst hat mit einem strafbestimmenden
Abgabenbetrag (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer) für das Delikt der
vorsätzlichen Abgabenhehlerei mit den oben angeführten 890 Stangen
Zigaretten in Höhe von 31.880,- € und dem strafbestimmenden Wertbetrag
für das Delikt der vorsätzlichen Monopolhehlerei in Höhe von
31.220,50 € gemäß
§§ 21 und 38 FinStrG den Strafrahmen
in Höhe von 126.860,50 € (= 31.880 x 3 + 31.220,50) mit der
verhängten Geldstrafe zu rund 20 % ausgenutzt. Der Berufungssenat legte
einen geringeren Strafrahmen zugrunde, weil gemäß obigen
Ausführungen bei den Zigarettensorten "HB" und "Lucky Strike" die Vortat
Schmuggel nicht als erwiesen angenommen wird und daher bei diesen beiden Sorten
die Eingangsabgabenbeträge Zoll ( 2911,104 € bzw. 274,176 €) und
Einfuhrumsatzsteuer (3050,739 € bzw. 281,479 €) aus dem
strafbestimmenden Abgabenbetrag gestrichen wurden. Die Beträge für die
Tabaksteuer und der Kleinverkaufspreis für das Monopoldelikt sind auch bei
diesen beiden Sorten weiterhin mitzuerfassen. Der reduzierte strafbestimmende
Abgabenbetrag beträgt somit 25.362,50 € statt 31.880,- € und der
Strafrahmen nunmehr 25.362,50 x 3 + 31.220,50 =107.308,- € (statt
126.860,50 €). Diesen verminderten Strafrahmen hat der Berufungssenat zu
rund 14 % ausgenützt. Als strafmildernder Umstand wurde dem Bw.
zusätzlich zu der am 9.1.2006 geleisteten Mitwirkung bei der
Aufklärung der Finanzvergehen das in der Berufungsverhandlung am 18.10.2007
abgelegte Geständnis angerechnet. Als Erschwerungsgrund liegt eine
ungetilgte einschlägige Finanzvorstrafe vor. Der vom Spruchsenat
angenommene weitere Erschwerungsgrund des Zusammentreffens zweier Delikte wurde
wurde außer Ansatz gelassen, weil dieser Umstand schon durch das in §
21 FinStrG normierte Kumulierungsprinzip der Strafdrohungen berücksichtigt
ist und gemäß
§ 23 Abs.2 FinStrG nicht doppelt verwertet werden
darf. Unter Berücksichtigung dieser Erschwerungs- und
Milderungsgründe und seiner wirtschaftlichen Lage - der Bw. ist ohne
Einkommen und Vermögen, es treffen ihn keine Unterhaltspflichten, er wird
unterstützt durch seine arbeitende Frau - erscheint die verhängte
Geldstrafe tat- und täteradäquat. Die Zigaretten unterliegen
gemäß
§ 17 Abs. 2 lit. a FinStrG als Tatgegenstände dem
Verfall, der gemäß Abs. 4 und Abs. 6 bei Monopolwaren zwingend ist,
ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. Im vorliegenden Fall
unterläge auch das Fahrzeug der Marke Mitsubishi dem Verfall. Denn bei
gewerbsmäßiger Begehungsweise des Delikts der Abgabenhehlerei ist der
Verfall gemäß
§ 38 Abs. 1 letzter Satz iVm § 17 Abs. 2
lit. c Z. 3 angedroht, wenn das Delikt ohne Benützung des
Beförderungsmittels auf diese Weise nicht begangen werden könnte.
Diese Voraussetzung für den Verfall liegt vor, denn man könnte einen
Transport von hunderten Stangen Zigaretten auf andere Weise nicht
vernünftig durchführen. Gemäß
§ 19 Abs. 1 lit. b
FinStrG ist aber das Eigentumsrecht der F. anzuerkennen und ein Vorwurf im Sinne
von § 17 Abs. 3 lit. a FinStrG, dass seitens des Eigentümers bzw.
durch die für die GmbH über das Fahrzeug verfügende M. - das
Finanzstrafverfahren gegen sie wurde mangels ausreichendem Tatvorwurfs
eingestellt - eine auffallende Sorglosigkeit in Hinblick auf die
Ermöglichung der Begehung des Finanzvergehens mit dem Auto gesetzt wurde,
nicht zu erheben. Daher war unter Anwendung von § 161 Abs. 2 FinStrG der
Verfall des Fahrzeugs aufzuheben und dem gewerbsmäßigen Abgabenhehler
K eine Wertersatzstrafe aufzuerlegen. Im Zollamts-Akt (Teilakt M Bl. 30/31)
befindet sich unter der Berücksichtigung insbesondere des
Erstzulassungsjahres 1997 und des Kilometerstands 107.820 km eine Eurotax -
Einschätzung, mit welcher der Verkehrswert zum Tatzeitpunkt mit 1.000,-
€ ermittelt wurde. Der Berufungssenat hat daher die Wertersatzstrafe
für das Auto mit 1.000,- € und in ungefährer Äquivalenz zur
Ersatzfreiheitsstrafe zur Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen
festgesetzt. Die Aussprüche über Kostenersatz und Anrechnung
der Verwahrungshaft ergeben sich aus den bezogenen Gesetzesstellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
gewerbsmäßige Abgabenhehlereivorsätzliche MonopolhehlereiZigaretten zollunredlicher Herkunftauffallende SorglosigkeitWertersatz für freigegebenes Fahrzeug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0101-W/06
- Stammnummer
- 31365
- Gültig
- 18.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF