…2. Oktober 2013 wurde der Antrag der BF vom 19. September 2013 auf die Zuerkennung einer Zeugengebühr für die (zeugenschaftliche) Einvernahme des GF (=Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der BF , FN 56 des Landesgerichtes Linz) vor der über Auftrag der Staatsanwaltschaft Linz im (gerichtlichen) Finanzstrafverfahren gegen Besch. …
…im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Gemäß § 176 Abs. 1 BAO haben Zeugen Anspruch auf Zeugengebühren; letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen…
…im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Gemäß § 176 Abs. 1 BAO haben Zeugen Anspruch auf Zeugengebühren; letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen…
…im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Gemäß § 176 Abs. 1 BAO haben Zeugen Anspruch auf Zeugengebühren; letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen…
…worden seien, aber aus dem zeitlichen Abstand der beiden Kontrollzeitpunkte kein Zusammenhang abgeleitet werden könne. Es habe sich durchaus für die Finanzpolizei um eine Routinekontrolle gehandelt und es sei mangels Auftrag der Strafverfolgungsbehörden oder der Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren keine Beschuldigteneinvernahme durchgeführt worden, zumal die…
…Im Falle des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten (vgl. LG HH 00XX/x). 6. Gerichtliche Feststellungen Auszug aus dem Urteil…
…Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes den oben dargelegten Strafzumessungserwägungen und bewegen sich im Rahmen der ständigen Judikatur des BFG zu Parkgebührenvergehen. Gemäß § 64 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das…
…Sorgepflichten im Verwaltungsverfahren keine Angaben gemacht. Die belangte Behörde ist daher zu Recht im Schätzungsweg von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen (vgl. z.B. VwGH 30.6.2004, 2001/09/0120). Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 zu bestimmenden Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens bleiben…
…der Gleichstellung mit der Rechtslage im gerichtlichen Verfahren (vgl TP 1 Anm 4 lit g GJGebGes) […] Anträge auf Zeugengebühren keiner Gebühr unterliegen" (vgl ErläutRV 549 BlgNR XV. GP 7). Die Möglichkeit, gegen die Entscheidung über die Bestimmung einer Zeugengebühr iSd GebAG Beschwerde an das…
…trat, hatte die Strafbemessung durch die belangte Behörde unabhängig von der Organstrafverfügung zu erfolgen (vgl. § 49a Abs. 8 VStG). Die Strafbemessung konnte daher im nachfolgenden Strafverfahren auch zum Nachteil des Beschuldigten ausfallen; eine reformatio in peius ist nicht ausgeschlossen (vgl. VwGH 18. 12. 1995, 95…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Verwaltungsstrafsache gegen VN1 VN2 NN, geb. GebDat, Straße-Nr., PLZ Ort, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung über die Beschwerde des Beschuldigten vom 14.02.2015 gegen das Straferkenntnis des…
…Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird ihr zudem ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2…
… 176. (1) Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren; letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen Verfahren zustehen, sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen. (2) Der Anspruch…
… 176. (1) Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren; letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen Verfahren zustehen, sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen. (2) Der Anspruch…
… 176. (1) Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren; letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen Verfahren zustehen, sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen. (2) Der Anspruch…
…herangezogen werden. § 176 BAO regelt: (1) Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren; letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen Verfahren zustehen, sowie den Ersatz der notwendigen…
…im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Gemäß § 176 Abs. 1 BAO haben Zeugen Anspruch auf Zeugengebühren; letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen…
…Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2…
…der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen…
…Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person geschädigt - verhängte die belangte Behörde über den Bf erneut eine Geldstrafe in Höhe von 365,00 €, weiters setzte die belangte Behörde die Kosten des Strafverfahrens mit 36,50 € fest. …