Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0001-K/04
Kostenersatz gem. § 108 FinStrG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0001-K/04vom 22.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Mag. Hannes Prosen des Finanzstrafsenates 1 in der
Rechtssache der Bf. wegen Kostenersatz im Finanzstrafverfahren gemäß
§ 108 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom
19. Dezember 2003 der Bf. gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2003 des
Finanzamtes Wolfsberg betreffend Kostenersatz im
Finanzstrafverfahren
zu
Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der
bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass Kostenersatz in
Höhe von insgesamt € 1.147,92 zuerkannt wird. Das Mehrbegehren in
Höhe von € 229,58 (20% Umsatzsteuer) wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. Dezember
2003 hat das Finanzamt Wolfsberg als Finanzstrafbehörde erster Instanz dem
Antrag des Bankinstitutes auf Kostenersatz für die Erstellung von 33 Kopien
und 260 Mikrofichekopien in einem anhängigen Finanzstrafverfahren teilweise
stattgegeben und Kostenersatz hinsichtlich dieser Kopien im Gesamtbetrag von
€ 357,50 (inkl. Umsatzsteuer) zuerkannt. Aufgrund eines
Auskunfts- und Einsichtsnahmeersuchens vom 11. März 2003 übermittelte
die Bank am 26. März 2003 zu zwei Konten die
Kontoeröffnungsunterlagen, die Umsatzübersichten sowie
Kreditunterlagen mitsamt Vereinbarungen betreffend Kreditsicherheiten. Für
den Aufwand machte die Bank folgende Kosten geltend:
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25 Stunden Arbeitszeit a Euro 34,--
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850,--
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33 Kopien a Euro 0,44
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14,52
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260 Mikrofichkopien a 1,09
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283,40
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Zwischensumme
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1.147,92
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zuzüglich USt.
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229,50
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Gesamt in Euro
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1.377,50
Das Finanzamt gewährte die Kopierkosten und
begründete dies unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen damit, dass
lediglich der Ersatz notwendiger Baurauslagen zustehe. Der Einsatz bzw. die
Verwendung von eigenem Personal, dessen Entlohnung sich ausschließlich am
berufsrechtlichen Stellenwert des jeweiligen Dienstnehmers orientiert und nicht
nach Art und Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung gemessen wird, stelle
kein tatsächlich entgangenes Einkommen des Arbeitgebers dar. Das Begehren
auf Ersatz der Personalkosten (Arbeitskosten) sei daher nicht berechtigt. Gegen
diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom
19. Dezember 2003, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Das Finanzamt
habe dem Antrag auf Kostenersatz lediglich hinsichtlich der Kosten von €
357,50 (33 Kopien a € 0,44 und 260 Mikrofichekopien a € 1,09)
stattgegeben. Die Entschädigung für Zeitversäumnis sei nicht
gewährt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom
21.3.1996, GZl. 93/15/0221,0224 zu § 176 Abs. 1 BAO ausgesprochen, dass
infolge der BAO - Novelle BGBl. Nr. 151/1980, durch die Anfügung der
Wortfolge:"...sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen..." materielle
Nachteile von Ihrer Zeugenpflicht nachkommenden Zeugen vermieden werden sollen.
Ab dieser Novelle bestehe daher in § 108 FinStrG eine echte
Gesetzeslücke, die entsprechend zu schließen sei. Es mögen daher
auch die Kosten iHv. € 1.020,-- zugesprochen werden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108 Abs. 1, 1. Satz
FinStrG haben Zeugen Anspruch auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten und
auf Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen
Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen
Verfahren. Gemäß
§ 176 Abs. 1 BAO haben Zeugen
Anspruch auf Zeugengebühren; letztere umfassen den Ersatz der notwendigen
Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für
Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen
Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen Verfahren zustehen, sowie den
Ersatz der notwendigen Barauslagen. Die Herstellungskosten der
260 Mikrofichekopien (€ 1,09 € pro Kopie) und
33 einfachen Kopien (€ 0,44 pro Kopie) wurden der Bf. mit dem
angefochtenen Bescheid bereits zuerkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in
seinem Erkenntnis vom 24.9.2002, 2000/14/ 0126, zu der Frage
geäußert, ob eine im verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren zur Herausgabe der von der Finanzstrafbehörde mittels
Auskunftsersuchen angeforderten Belege bzw. Belegkopien Verpflichtete Anspruch
auf Ersatz jenes Personalaufwandes hat, der ihr dadurch erwachsen ist, dass sie
Mitarbeiter mit dem Heraussuchen und Verräumen der Belege beauftragt hat.
Er hat dazu unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 21.3.1996, 93/15/0221, 0224,
zum Ausdruck gebracht, dass einem im Finanzstrafverfahren durch die
Finanzstrafbehörde ersuchten Kreditunternehmen Ersatz der dadurch
erwachsenden Aufwendungen dem Grunde nach gebührt. Zu den notwendigen und
damit zu ersetzenden Barauslagen gehören nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes jene Aufwendungen, die erforderlich sind, um die von
der Behörde angeforderten Behelfe und Beweismittel herbeizuschaffen. Der
Anspruch auf Ersatz steht insoweit zu, als die Erteilung der von der
Behörde geforderten Auskünfte bzw. die Gewährung der
entsprechenden Einsichtnahmen (hier: die Anfertigung der angeforderten
Belegskopien) bei der gegebenen Büroorganisation Aufwendungen notwendig
macht, die dem Vorgang direkt zuzuordnen sind (vgl. hiezu VwGH 3.7.1996,
93/13/0015). Nun ist mit dem Herstellen der Kopien das Nachforschen, Aufsuchen,
Kopieren und Verräumen der Unterlagen unabdingbar verbunden. Es liegt auf
der Hand, dass sich die zur Herausgabe der Belege Verpflichtete für diese
Arbeiten eines Dienstnehmers bedienen musste. Da ein Teil der Entlohnung des
Dienstnehmers auf die in Rede stehende Zeit entfällt, sind diesen
Arbeitsvorgängen tatsächliche (pagatorische) Kosten zuzuordnen. Die
Bf. hat mit ihrem Schreiben vom 26. März 2003 dargetan, dass die
Herstellungskosten von € 1,09 pro Mikrofichekopie und € 0,44
pro einfacher Kopie die Kosten für das Heraussuchen und Verräumen der
Unterlagen nicht umfassen. Die geltend gemachten Kosten für den notwendigen
Arbeitsaufwand sind zusätzlich mit dem geltend gemachten Stundensatz von
€ 34,-- pro Stunde nach Maßgabe des tatsächlichen
Zeitaufwandes in Ansatz zu bringen und zu verrechnen. Im Hinblick auf diese
Ausführungen und unter Zugrundelegung der im Erkenntnis vom 24.9.2002, GZl.
2000/14/0126, zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes
war daher auch der geltend gemachte Kostenersatz für den Arbeitsaufwand
(25 Stunden für eine Person á
€ 34,--) für den
notwendigen Arbeitsaufwand zuzuerkennen. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich
der Umsatzsteuer in Höhe von € 229,58 ist zu bemerken, dass es
sich bei der Erfüllung der Zeugenpflicht weder um eine Lieferung noch um
eine sonstige Leistung eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens handelt, und
zwar auch dann nicht, wenn die Wahrnehmung, deren Schilderung vom Zeugen vor der
Behörde erwartet wird, im Zusammenhang mit einer umsatzsteuerpflichtigen
Tätigkeit gemacht worden sein sollte; auch fehlt es am Leistungsaustausch.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat daher Umsatzsteuer nicht
zu umfassen (VwGH 14.2.1986, 86/17/0023; siehe dazu auch Ruppe, aaO,
88).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Klagenfurt,
22. Juli 2004
Mag.
Hannes Prosen
Normen und Schlagworte
- § 108 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 176 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-K/04
- Stammnummer
- 11711
- Gültig
- 22.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF