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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102805/2022

Steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsnachzahlungen im Jahr der Zahlung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102805/2022vom 12.12.2022Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(ii) wie viel demgegenüber der KV an seine Kinder ***6***, ***51*** und ***7*** ***9*** zwischen 2003 und 2019 nachweislich (wann und einlangend auf welches Konto) gezahlt hat, und (iii) wie viel der KV an diese 3 Kinder ab 2020 zu zahlen gehabt hätte, und wie viel er wann an wen nachweislich gezahlt hat, oder von einem Dritten für den KV an welches seiner Kinder ***6***, ***51*** und ***7*** ***9*** wann nachweislich gezahlt wurde. In diesem Zusammenhang werden auch die vom KV vorgelegten Unterlagen sorgfältig zu prüfen sein. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass die Unterlagen des KV gegenständlich ungeeignet (nichtssagend und belanglos) sind und überdies vom KV selber angefertigt wurden. Denn es gehört zur langjährigen Taktik des KV, Beweise, die ihm vom Gericht (SV) oder der Behörde aufgetragen wurden, und die er nicht erbringen kann, dadurch zu "kompensieren", dass er stattdessen selbstgebastelte Listen und Tabellen mit Phantasieaufstellungen bzw -zahlenkolonnen samt unzähligen irrelevanten Unterlagen vorlegt. Damit diese Taktik des "Zumüllens" samt Hinauszögerns gegenständlich nicht weiter zur Anwendung kommt, wird im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der KV unter Festlegung einer kurzen angemessenen Frist aufzufordern sein, schwarz auf weiß konkret durch Urkunden wie Bankauszüge etc - sprich: durch harte Beweise - nachzuweisen, wie viel er Unterhalt zwischen 2003 und 2019 und ab 2021, wann und an welches der drei Kinder zahlte (überwies). Wenn dem KV dieser Nachweis nicht gelingt und damit der oben aufgezeigte Sachverhalt sich erhärtet und somit feststeht, dass der Unterhaltsrückstand des KV am Beginn des Jahres 2020 EUR 71.435,- betrug und sich seither auch noch dieser Rückstand signifikant erhöhte, wird der vom BFG vorläufig angenommene Sachverhalt entsprechend zu ändern sein. Beweis: wie bisher Vergleich BG Hietzing vom 22.12.2004, 1 C ***14*** Beschluss BG Hietzing vom 23.7.2010 (RK: 1.9.2010), 001 PU ***13*** - 46 Beschluss BG Hietzing vom 09.12.2011, 1 PU ***13*** - 71 PV weitere Beweismittel ausdrücklich im Bestreitungsfall vorbehalten 6. Aufgrund des fehlenden Ergebnisses ausständiger Ermittlungen iZm dem Sachverhalt ist (auch) die vorläufige rechtliche Beurteilung des BFG unrichtig (S 19 ff). Ausgehend davon, dass gegenständlich die Rechtslage bis zum Inkrafttreten des § 33 Abs 4 Z 3 lit e EStG 1988 idF AbgÄG 2022 zur Anwendung kommen soll (S 22), leitet das BFG daraus ab, dass "eine Unterhaltsnachzahlung für ein vorangegangenes Jahr in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen ist, für das sie geleistet wurde" (S 23). Wenn es dabei laut BFG darauf ankomme, "ob die im Jahr 2020 geleisteten Unterhaltszahlungen dem Jahr 2020 oder dem Unterhaltsrückstand aus dem Jahr 2019 (oder Vorjahren) zuzuordnen [sind]", so gilt im gegenständlichen Fall Folgendes: Der Kinder- und Unterhaltsabsetzbetrag (UAB) dient der Berücksichtigung gesetzlicher Unterhaltspflichten (§ 34 Abs 7 Z 1 und 2 EStG) gegenüber Kindern. Grundlage für die Frage der Erfüllung der Unterhaltspflicht ist prinzipiell der jeweilige Unterhaltsvergleich bzw ein richterlich festgesetztes Unterhaltsausmaß (463 BlgNR 18. GP 9). Weiter heißt es in den EB zur RV: "Vorauszahlungen von Unterhaltsleistungen sind auf den Vorauszahlungszeitraum entsprechend aufzuteilen. Nachzahlungen können dann berücksichtigt werden, wenn sie im Zeitpunkt des Jahresausgleiches (der Veranlagung) bereits getätigt sind und eindeutig dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordnet werden können. Sie sind für jenes Jahr zu berücksichtigen, für das sie geleistet worden sind." Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber bei dem UAB zwischen Vorauszahlungen und Nachzahlungen unterscheidet. Während mit Vorauszahlungen das Recht bzw der Anspruch auf Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages verbunden sein soll, liegt es im gebundenen Ermessen der Behörde (arg "wenn sie im Zeitpunkt des Jahresausgleiches (der Veranlagung) bereits getätigt sind"), ob bzw inwieweit bei Nachzahlungen der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass abhängig vom Unwert des Verhaltens iZm Nachzahlungen diese Berücksichtigung finden können. Hierbei ist insb zu berücksichtigen, inwieweit Nachzahlungen auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Steuerpflichtigen zurückzuführen sind. Im Rahmen des durch § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 eröffneten Ermessensspielraums (arg "können") scheidet hier eine Berücksichtigung von Nachzahlungen aus, weil der KV die Nachzahlungen nicht nur (vorsätzlich) verschuldet hat, wie auch sein aufwendiger, verschwenderischer und luxuriöse Lebensstil beweist, sondern er durch die hartnäckige Nichtzahlung von Unterhalt über Jahre und Jahrzehnte hinweg seine durch Vergleich und Beschluss des BG Hietzing rechtskräftig festgelegten Pflichten massiv bis dato verletzt hat, sodass inzwischen ein Rückstand von (mindestens) rund EUR 97.000,- gegeben ist, und dadurch nicht nur seinen drei Kindern, sondern auch der Kindesmutter existenzielle Finanznöte verursachte. In diesem Zusammenhang wird die Durchführung eines Lokalaugenscheins am Wohnort (Villa) des KV in ***40*** (Lebensmittelpunkt) sowie die Kontoöffnungen aller Konten des KV und seiner jetzigen Ehefrau (auch unter Hinweis auf OGH 22.9.2021, 4 Ob 67/21p sowie im Hinblick auf den Hinweis der SV MMag. DDr. ***32*** in ihrer Stellungnahme vom 26.7.2016) beantragt. 7. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechungen betonen, dass es sowohl auf die Leistung des Unterhalts als auch auf die Verpflichtung dazu ankommt (arg "nicht nur"). In Anbetracht dessen, dass es dem Wesen und Zweck der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des § 33 Abs 4 Z 3 lit e EStG 1988 idF AbgÄG 2022 widersprechen würde, wenn nur der Unterhaltsleistung oder nur der Unterhaltsverpflichtung maßgebliche Bedeutung zukommen würde, hat eine - vom BFG präferierte - "wirtschaftliche Betrachtungsweise" bei der Beurteilung der gegenständlichen abgabenrechtlichen Frage angemessen den Umstand zu berücksichtigen, dass (i) der KV am Beginn des Jahres 2020 iZm Unterhaltsleistungen an seine drei Kinder mit EUR 71.435,- für die Zeiträume 2010 - 2015 und 2019 im Rückstand war, und (ii) sich dieser Rückstand in der Folge - also ab 2020 - auch noch erheblich erhöhte (vgl oben), und (iii) hierbei noch nicht der offene (weil beim BG Hietzing das diesbezügliche Anspannungsverfahren seit Jahren anhängig ist) Rückstand berücksichtigt ist, der jedenfalls zu einer weiteren Erhöhung des Gesamtrückstandes auf weit über EUR 100.000,- führt (vgl oben). MaW: Es wäre widersinnig und mit der Grundwertung unserer Rechtsordnung und den Grundsätzen des Steuerrechts unvereinbar, wenn jemandem wie dem KV, der über Jahrzehnte Behörden und Gerichte zum Narren hält (vgl Stellungnahme der SV MMag. DDr. ***32*** vom 26.7.2016, S 4: "Herr ***9*** gehört sicher zu den 10 problematischen Extremfällen"), und rücksichtlos und gezielt seine drei Kinder durch ständige Nichtzahlung von Unterhalt finanziell aushungert und in schwere finanzielle sowie wirtschaftliche Notlage brachte und damit zugleich auch die KM in ärgste wirtschaftliche Bedrängnis brachte, auch noch als "Belohnung" dafür im bzw für das Jahr 2020 der Unterhaltsabsetzbetrag für vier Monate und damit auch der Familienbonus Plus für vier volle Monate mit dem hier - weil die Umstände des Einzelfalles außer Acht lassenden - völlig lebensfremden Argument "wirtschaftlicher Zuordnung der Unterhaltszahlungen" gewährt werden würde. Aus all diesen Gründen wird die Beschwerde samt Anträge vollinhaltlich aufrechtgehalten. Weiter wird angeregt, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhalts von amtswegen das FA/BFG die vorangegangenen Steuererklärungen des KV iVm den dazu ergangenen ESt-Bescheiden im Hinblick auf geltend gemachte und idF vom FA anerkannte und berücksichtigte Unterhaltsabsetzbeträge iZm den Kindern ***6***, ***51*** und ***7*** ***9*** überprüft, und gegebenenfalls die durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren von Amtswegen wiederaufnimmt (§ 303 BAO). Unterlagen Folgende Unterlagen wurden mit übermittelt (Kopien sind dieser Entscheidung beigefügt, zum Inhalt siehe die Darstellung in der Äußerung vom 21. November 2022): 1. Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 3. April 2020, 2. Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 9. Dezember 2011, 3. Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 12. September 2017, 4. Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 23. Juli 2010, 5. Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Mai 2018, 6. Ergänzungsgutachten der Sachverständigen MMag. DDr. ***32*** vom 25. März 2015, 7. Stellungnahme der Sachverständigen MMag. DDr. ***32*** vom 26. Juli 2016, 8. Vergleich vor dem Bezirksgericht Hietzing am 22. Dezember 2004, 9. Vergleich vor dem Bezirksgericht Hietzing am 25. September 2003. III. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Rechtsgrundlagen § 114 BAO lautet: § 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen. (2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen. (3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können. (4) Abgabenbehörden dürfen personenbezogene und nicht personenbezogene Daten für Zwecke des automationsunterstützten Risikomanagements und der Betrugsbekämpfung verarbeiten, soweit dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet, erforderlich und angemessen ist. § 115 BAO lautet: § 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. § 119 BAO lautet: § 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. (2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben. § 143 BAO lautet: § 143. (1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt. (2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. (3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung. (4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden. § 161 BAO lautet: § 161. (1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag). (2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen. (3) Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen. § 166 BAO lautet: § 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. § 167 BAO lautet: § 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. § 168 BAO lautet: § 168. Die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden ist von der Abgabenbehörde nach den Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 der Zivilprozeßordnung zu beurteilen. Bezeugt der Aussteller einer öffentlichen Urkunde die Übereinstimmung einer fotomechanischen Wiedergabe dieser Urkunde mit dem Original, so kommt auch der Wiedergabe die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu. § 169 BAO lautet: § 169. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen. § 183 BAO lautet: § 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. (2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen. (3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. § 265 BAO lautet: § 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. (2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen. (3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten. (4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. (5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist. (6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer. § 270 BAO lautet: § 270. (1) Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände; im Falle einer durchgeführten mündlichen Verhandlung jedoch nur bis zu deren Schließung (§ 277 Abs. 4). (2) Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht). § 278 BAO lautet: § 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 295a BAO lautet: § 295a. (1) Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. (2) Die Entscheidung über die Abänderung steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des abzuändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu. § 19 EStG 1988 lautet: § 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt: 1. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen: - Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und das Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG, - das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, das Umschulungsgeld gemäß § 39b AlVG und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen, - Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie - Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge. 3. Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Rückzahlungen von Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Teilstrich gelten in dem Kalenderjahr als abgeflossen, für das der Anspruch bestand bzw. für das sie getätigt wurden. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt. (3) Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr. § 33 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise: (3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro, b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro. 2. [aufgehoben mit BGBl. I Nr. 135/2022] 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen. d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen. 4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht. 5. [aufgehoben mit BGBl. I Nr. 135/2022] 6. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben. 7. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen. (4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält: 1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe )Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe )Partner zu. Erfüllen beide (Ehe )Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe )Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe )Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe )Partner zu. 2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. 3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn - das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und - für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe )Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu. 4. [aufgehoben mit BGBl. I Nr. 135/2022] 5. [aufgehoben mit BGBl. I Nr. 135/2022] § 231 ABGB lautet: § 231. (1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. (2) Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. (3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. (4) Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein oder überwiegend aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme mit der Unterhaltspflicht schad- und klaglos zu halten, sind unwirksam, sofern sie nicht im Rahmen einer umfassenden Regelung der Folgen einer Scheidung vor Gericht geschlossen werden. § 7 EO lautet: § 7. (1) Die Exekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel - im Fall des § 308a Abs. 5 im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach § 292g - nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. (2) Vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem Urteil oder in einem anderen Exekutionstitel für die Leistung bestimmten Frist kann die Exekution nicht bewilligt werden. Ist der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist im Exekutionstitel weder durch Angabe eines Kalendertages, noch durch Angabe eines kalendermäßig feststehenden Anfangspunktes der Frist bestimmt, oder ist im Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritte einer Tatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten abhängig gemacht, so muss der Eintritt der hienach für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden bewiesen werden. (3) Die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist von dem Gericht, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss aufzuheben. Der Beschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. (4) Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 oder in § 3 Abs. 2 VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. (5) Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (§ 39 Z 9) oder auf Aufschiebung (§ 42 Abs. 2) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten. § 16 EO lautet: § 16. (1) Der Vollzug einer bewilligten Exekution erfolgt, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, vom amtswegen. (2) Der Vollzug der Exekution wird entweder unmittelbar durch die Zivilgerichte oder durch Vollstreckungsorgane oder durch einen Verwalter bewirkt; welche dabei im Auftrage und unter Leitung des Gerichtes handeln. (3) Der Vollzug der Exekution ist als begonnen anzusehen, sobald der Auftrag zur Vornahme der ersten Exekutionshandlung erteilt worden ist; wenn aber der Vollzug der bewilligten Exekution nicht dem Gericht obliegt, das die Exekution bewilligt hat, sobald das Ersuchen um den Exekutionsvollzug beim Vollzugsgericht eingelangt ist. § 289 EO lautet: § 289. (1) Die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten erfolgt durch Pfändung und Überweisung an den betreibenden Gläubiger oder durch Pfändung und Einziehung durch den Verwalter. Wenn das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nichts anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf Geldforderungen alle Forderungen des Verpflichteten, außer die nach § 321. (2) Es ist ein Verwalter zu bestellen, der - wenn es rechtzeitig möglich ist, unter Zuziehung des Verpflichteten - unverzüglich pfändbare Forderungen zu ermitteln hat. Von der Bestellung ist abzusehen, wenn der betreibende Gläubiger Exekution nur 1. auf einzelne im Antrag genannte Forderungen oder 2. auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach § 295 oder 3. auf einzelne im Antrag genannte Forderungen und auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach § 295 führt. (3) Bezüge im Sinne dieser Abteilung sind regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen, insbesondere Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion. § 294 EO lautet: § 294. (1) Das Gericht hat bei Bewilligung der Exekution dem Drittschuldner zu verbieten, an den Verpflichteten zu bezahlen. Zugleich hat das Gericht dem Verpflichteten selbst jede Verfügung über seine Forderung und über ein allfälliges für diese bestelltes Pfand sowie insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Verpflichteten ist hiebei mitzuteilen, dass der betreibende Gläubiger an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen. (2) Ist ein Verwalter bestellt, so obliegt es ihm, dem Drittschuldner und dem Verpflichteten die vom Gericht ausgesprochenen Verbote sowie den Auftrag und die Mitteilungen nach Abs. 1 hinsichtlich der von ihm ermittelten und genau zu bezeichnenden Forderungen mitzuteilen. Er kann den Drittschuldner zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach § 301 auffordern. Der Verwalter hat das Gericht und den betreibenden Gläubiger von der von ihm vorgenommenen Pfändung der Forderungen zu verständigen. (3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Wird das Zahlungsverbot einem Konzernunternehmen zugestellt, das nicht Schuldner der im Exekutionsantrag genannten Forderung ist und ist Schuldner dieser Forderung ein anderes Unternehmen im selben Konzern, so ist der Empfänger des Zahlungsverbots berechtigt, dieses und den Auftrag zur Drittschuldnererklärung auf Gefahr des betreibenden Gläubigers an das andere Konzernunternehmen weiterzuleiten. Er hat den betreibenden Gläubiger von der Weiterleitung zu verständigen. (4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot mit Rekurs anfechten oder dem Exekutionsgericht anzeigen, dass die Exekutionsführung nach den darüber bestehenden Vorschriften unzulässig sei. § 303 EO lautet: § 303. (1) Der Verwalter ist berechtigt, die gepfändete Forderung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung samt dem vom Gericht zur Deckung der Entlohnung des Verwalters bestimmten Betrag geltend zu machen; ist kein Verwalter bestellt, so ist die gepfändete Geldforderung dem betreibenden Gläubiger nach Maßgabe des für ihn begründeten Pfandrechts bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung zu überweisen. (2) Der Verwalter ist berechtigt, bei beschränkt pfändbaren Forderungen auch den unpfändbaren Teil des Bezugs geltend zu machen und Bezüge zusammenzurechnen, wenn dies im Interesse der Parteien ist. Der Verwalter hat die Parteien davon zu verständigen und den unpfändbaren Betrag jeweils unverzüglich, längstens innerhalb von drei Tagen ab Einlangen des Betrags, dem Verpflichteten zu zahlen. Der Drittschuldner hat dem Verwalter die zur Berechnung des unpfändbaren Freibetrags erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Ein Interesse der Parteien im Sinn des Abs. 2 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Drittschuldner häufig mit Exekutionen auf die Bezüge seiner Arbeitnehmer befasst ist und die Berechnung durch den Verwalter nicht angeregt hat (§ 301 Abs. 1 Z 6), außer es liegt ein Fall der Zusammenrechnung nach § 292 Abs. 2 vor. § 305 EO lautet: § 305. (1) Die Überweisung geschieht durch Zustellung des die Überweisung aussprechenden Beschlusses an den Drittschuldner. (2) §§ 297 und 300 Abs. 2 und 3 gelten für die dort genannten Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch für den Überweisungsbeschluss. § 312 EO lautet: § 312. (1) Durch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung des betreibenden Gläubigers bis zur Höhe des ihm nach Maßgabe seines Pfandrechtes gebührenden Betrages getilgt. (2) Hat der Drittschuldner sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt, so ist auf Antrag der verpflichteten Partei oder des Drittschuldners das Exekutionsverfahren einzustellen. § 313 EO lautet: § 313. (1) Der Drittschuldner wird nach Verhältnis der von ihm an den Verwalter oder betreibenden Gläubiger, welchem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit. (2) Die vom Verwalter oder betreibenden Gläubiger dem Drittschuldner erteilten Zahlungsbestätigungen haben dieselbe Wirkung wie eine vom Verpflichteten ausgestellte Bestätigung. Fehlendes Parteiengehör und fehlende Ermittlungen Ein Bescheid ist rechtswidrig, wenn aus diesem nicht hervorgeht, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt (Beweiswürdigung), und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (rechtliche Würdigung). Diese für das allgemeine Verwaltungsverfahren in § 60 AVG verankerten Grundsätze sind auch im Verfahren nach der BAO zu beachten (siehe die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 26 Rz 53 angeführte Rechtsprechung). Soweit ersichtlich wurde nach der Aktenlage (siehe oben "Ermittlungsergebnisse Vater Ing. ***52*** ***9***", OZ 10 des Finanzamtsakts "KV_Stell_m_Beilagen") der angefochtene Bescheid vom 18. Jänner 2022 ohne jegliche eigene Ermittlungen allein auf Grund der Behauptungen des Ing. ***52*** ***9*** erlassen, ohne gemäß § 161 Abs. 3 BAO und § 183 Abs. 4 BAO der Bf zu den behaupteten Unterhaltsleistungen Parteiengehör zu gewähren. Die Bf hat in ihrer Beschwerde vom 10. Februar 2022 die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Annahme des Finanzamts, Ing. ***52*** ***9*** wäre im Jahr 2020 seiner Unterhaltspflicht für seine Kinder ***6***, ***51*** und ***7*** zur Gänze nachgekommen, substantiiert bestritten. Die Beschwerdevorentscheidung vom 24. Februar 2022 setzt sich mit dem detaillierten Vorbringen der Bf in keiner Weise auseinander, sondern weist die Beschwerde allein mit dem Verweis auf die "Aktenlage" und "vorgelegte Unterlagen" ab, ohne dass diese "Aktenlage" und diese Beweismittel mit der Bf erörtert worden wären. Im Vorlagebericht vom 16. September 2022 beruft sich das Finanzamt erstmals auf "aktenkundige gerichtlich-exekutionsrechtliche Schritte", ohne diese näher darzustellen. Der Akteninhalt, auf den sich das Finanzamt offenbar stützt, wurde der Bf erstmals vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht. Eigene Ermittlungen auf Grund des Vorbringens der Bf hat das Finanzamt bisher nicht gepflogen, sondern die Angaben des Vaters ungeprüft übernommen. Zurückverweisung Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen. Die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. etwa - zur Rechtslage nach § 278 Abs. 1 BAO i. d. F. FVwGG 2012 - VwGH 9. 9. 2015, Ra 2015/16/0037). Zulässig ist sie nach dem Gesetz erstens, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 erster Satz BAO). Die Aufhebung und Zurückverweisung ist zweitens unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Diese im Rahmen der sodann zu fällenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden positiven und negativen Voraussetzungen sind in rechtlicher Gebundenheit zu prüfen. Das Gericht hat die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte zu bezeichnen und zu beurteilen und auch die Frage zu beantworten, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. VwGH 9. 9. 2015, Ra 2015/16/0037; VwGH 26. 1. 2017, Ra 2015/15/0063; VwGH 29. 8. 2017, Ra 2014/17/0049; VwGH 22. 11. 2017, Ra 2016/13/0018; VwGH 31. 1. 2018, Ra 2017/15/0017; VwGH 17. 10. 2018, Ra 2017/13/0087 u.a.). Wie ausgeführt, fehlt es an jeglichen Ermittlungen des Finanzamts zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Es wurden ungeprüft Angaben Dritter übernommen und es wurde nicht einmal die Beschwerde zum Anlass genommen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Wie im Beschluss vom 19. Oktober 2022 ausgeführt, ist im gegenständlichen Verfahren der Mutter unabhängig vom Verfahren des Vaters zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang dem Vater für das hier verfahrensgegenständliche Jahr 2020 ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 für die Kinder ***6***, ***51*** und ***7*** ***9*** zusteht. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu (§ 33 Abs. 3a lit. b EStG 1988). Sollte dem Vater für einen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen, steht für diesen Monat der volle Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 der Mutter als Familienbeihilfeberechtigte zu. Steht dem Vater für einen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, ist nach § 33 Abs. 3a lit. b EStG 1988 i. V. m. § 33 Abs. 3a lit. c EStG 1988 der Familienbonus Plus für diesen Monat jeweils zur Hälfte dem beantragenden Familienbeihilfeberechtigten und dem beantragenden zuzuerkennen. Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag besteht für Kalendermonate, für die der gesetzliche Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich zur Gänze geleistet wird. Unstrittig ist bislang, dass der Vater Ing. ***52*** ***9*** im Jahr 2020 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 350 € für ***6*** ***9***, von 300 € für ***51*** ***9*** und von 300 € für ***7*** ***9*** verpflichtet gewesen ist. Unstrittig ist ferner bislang, dass im Jahr 2020 vom Vater Ing. ***52*** ***9*** an Unterhaltszahlungen insgesamt überwiesen wurden 450 € für ***6*** ***9***, 400 € für ***51*** ***9*** und 400 € für ***7*** ***9***. Strittig ist, ob darüber hinaus vom Vater im Wege einer Gehaltsexekution in den Monaten Juli bis Oktober 2020 jeweils 461,68 €, im November 2020 708,06 € und im Dezember 461,68 € Unterhalt geleistet wurde. Dies behauptet der Vater und liegt diesbezüglich unter anderem eine von ***53*** ***54*** für die ***18*** GmbH unterfertigte Aufstellung über erfolgte Tilgungen Unterhaltsforderung sowie die Kopie des Lohnkontos 2020 der ***18*** GmbH betreffend ***52*** ***9***, Kraftfahrer, Eintritt 19. Februar 2020, jeweils mit dem Ausweis der genannten Beträge als Pfändung vor. Die Mutter bestreitet, dass sie oder die Kinder im Wege der Gehaltsexekution im Jahr 2020 diese Beträge erhalten haben. Im weiteren Verfahren werden daher vom Finanzamt zunächst der Exekutionsakt oder die Exekutionsakten, die die Gehaltsexekution bei der ***18*** GmbH im Jahr 2020 zum Gegenstand haben, beizuschaffen und in Kopie zum Finanzamtsakt zu nehmen sein. Danach werden ***53*** ***54*** sowie die laut Impressum des Webauftritts der ***18*** GmbH Geschäftsführer dieser Kapitalgesellschaft ***55*** ***56***, ***57*** ***58***, alle ***18*** GmbH, ***22***, ***59***, als Zeugen gemäß § 169 BAO darüber einzuvernehmen sein, ob die genannten Beträge einbehalten worden sind und bejahendenfalls, wie weiter mit diesen verfahren worden ist. Im Fall der behaupteten Weiterleitung an die betreibenden Gläubiger oder den betreibenden Gläubiger wäre die Vorlage der entsprechenden Belege gemäß § 172 Abs. 1 BAO zu verlangen. Ferner ist der Vater Ing. ***52*** ***9*** als Auskunftsperson (§ 143 BAO) zu den von ihm behaupteten Unterhaltsleistungen und den Unterhaltsrückständen (unter Vorhalt der Angaben in der Äußerung der Bf vom 21. November 2022 und den Einvernahmen der vorstehend genannten Zeugen) zu befragen. Weiters ist den Beweisanträgen, die Mutter als Partei (§ 78 BAO) und Auskunftsperson (§ 143 BAO) sowie die Kinder ***6*** ***9***, ***51*** ***9*** und ***7*** ***9*** als Zeugen (§ 169 BAO) zur Frage der Unterhaltsleistungen und der Unterhaltsrückstände zu vernehmen, nachzukommen (§ 183 Abs. 3 BAO). Den Anträgen auf "Durchführung eines Lokalaugenscheins am Wohnort (Villa) des KV in ***40*** (Lebensmittelpunkt)" sowie auf "Kontoöffnungen aller Konten des KV und seiner jetzigen Ehefrau" ist hingegen gemäß § 183 Abs. 3 BAO mangels Erheblichkeit für die hier verfahrensgegenständliche Frage nicht nachzukommen. In rechtlicher Hinsicht ist darauf zu verweisen, dass wie im Beschluss vom 19. Oktober 2022 ausgeführt, nach der dort zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Unterhaltsabsetzbetrag für jeden Kalendermonat zusteht, für welchen der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, wobei wie im Beschluss weiter ausgeführt, Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen für den Unterhaltsabsetzbetrag im Ergebnis im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen sind. Dies ist nunmehr in § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988 i. d. F. AbgÄG 2022 BGBl. I Nr. 108/2022, ausdrücklich geregelt und entspricht auch der grundsätzlich veranlagungsjahrbezogenen Systematik des § 19 EStG 1988. Vertritt man die Auffassung, dass bis zum Inkrafttreten von § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988 i. d. F. AbgÄG 2022 eine Unterhaltsnachzahlung für ein vorangegangenes Jahr in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen ist, für das sie geleistet wurde, kommt es darauf an, ob die im Veranlagungszeitraum tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen dem Jahr der Veranlagung oder einem Unterhaltsrückstand aus Zeiträumen vor dem Jahr der Veranlagung zuzuordnen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens zur Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsbeträge die darauf geleisteten Zahlungen zunächst zur Deckung des festgesetzten laufenden Unterhaltes zu verwenden und erst die Beträge, die über den laufend zuerkannten Unterhalt hinausgehen, auf den Rückstand zu verrechnen. Diese Überlegung lässt sich, zumindest solange keine ausdrückliche andere Widmung durch den Unterhaltsschuldner erfolgt, auch auf Unterhaltszahlungen durch den Unterhaltsschuldner übertragen. Wenn die Bf in der durch ihren Vertreter erstatteten Äußerung vom 21. November 2022 die Ansicht vertritt, die Anwendung von § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 sei eine Ermessensentscheidung, übersieht sie, dass sie ihre Ansicht nicht aus dem Gesetz, sondern aus Ausführungen in den Gesetzesmaterialien ableitet und eine unpräzise Formulierung in den Materialen weder Rechte noch Pflichten zu begründen vermag. Dass im Wege der Gehaltsexekution eingebrachte Unterhaltszahlungen Zahlungen zunächst zur Deckung des festgesetzten laufenden Unterhaltes zu verwenden sind, entspricht der im Beschluss vom 19. Oktober 2022 dargestellten ständigen Rechtsprechung des OGH, mag die Bf dies auch für "widersinnig und mit der Grundwertung unserer Rechtsordnung und den Grundsätzen des Steuerrechts unvereinbar" halten. Auf den Unterhaltsabsetzbetrag besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür ein Rechtsanspruch unabhängig vom sonstigen Verhalten des Anspruchsberechtigten.

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102805/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102805.2022
Stammnummer
139135
Gültig
12.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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