Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102805/2022
Steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsnachzahlungen im Jahr der Zahlung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102805/2022vom 12.12.2022Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es entsprach bereits der Verwaltungspraxis vor Inkrafttreten von § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988 i. d. F. AbgÄG 2022 BGBl. I Nr. 108/2022, dass für den Unterhaltsabsetzbetrag nicht auf die Erbringung des vollen gesetzlichen Unterhalts im Monat bzw. Jahr durch den Unterhaltsschuldner abzustellen ist, sondern in einem Jahr insgesamt geleistete Unterhaltszahlungen innerhalb eines Kalenderjahres (nicht aber außerhalb eines Kalenderjahres) steuerlich monatsbezogen zunächst auf älteste offene Unterhaltsverpflichtung dieses Kalenderjahres anzurechnen ist, danach die auf die nächstälteste usw. Wenn sich nach Berechnung für einen Teil des Kalenderjahrs für einzelne Monate eine volle Unterhaltsleistung ergibt, indem in späteren Monaten geleistete Zahlungen dem früheren Monat hinzugerechnet werden, steht für so viele Monate im Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zu, als mit dem geleisteten Jahresbetrag in diesen Monaten der monatliche Unterhalt abgedeckt wird. Nach dem Gesetzeswortlaut hätte auch die Ansicht vertreten werden können, nur die Leistung des vollen gesetzlichen Unterhalts in jedem einzelnen Monat vermittle den Unterhaltsabsetzbetrag (arg. "den gesetzlichen Unterhalt"), diese Ansicht wurde aber weder von der Verwaltungspraxis noch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 21. 12. 2016, Ro 2015/13/0008) geteilt. Nach dem Verwaltungsgerichtshof entsprach unter Verweis auf die Materialien eine "Umrechnung" im jeweiligen Kalenderjahr geleisteter, den Unterhaltsanspruch aber nicht voll abdeckender Zahlungen in voll geleistete Monatsbeträge den Vorstellungen des Gesetzgebers.
Vom Vater der Kinder wurde (siehe "Auflistung Unterhaltszahlungen 2020, ***6***, ***51***, ***7*** ***9***" in OZ 10 "KV_Stell_m_Beilagen") der nach seinen Angaben gepfändete Betrag auf die Kinder aufgeteilt. Für den Fall, dass tatsächlich - was von der Bf bestritten wird - im Jahr 2020 Unterhalt im Exekutionsweg eingebracht werden konnte, wird auch zu prüfen sein, ob die Exekution durch alle drei Kinder oder nur durch ein Kind geführt wurde. Letztenfalls sind im Wege der Pfändung eingebrachte Beträge nur auf die das Exekution führende Kind betreffende Unterhaltsleistung anzurechnen.
Da die durchzuführenden Ermittlungen einen anderslautenden Bescheid bzw. das Unterbleiben eines geänderten Bescheids nach sich ziehen können, die Sache somit nicht entscheidungsreif ist, sind der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufzuheben.
Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Verfahrensergänzungen und das bisherige Unterlassen jeglicher Ermittlungen durch das Finanzamt ist der Zurückverweisung der Vorrang vor der Fortsetzung der Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht zugeben.
Die Bf erhält somit schneller und kostengünstiger eine Entscheidung, wenn das Finanzamt nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Beachtung der im Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansicht des Gerichts neuerlich entscheiden kann.
Bei der Ermessensübung, ob nach § 269 Abs. 2 BAO oder § 278 BAO vorzugehen ist, ist zu berücksichtigen, dass die Bf durch den angefochtenen Bescheid mit einer Zahlungspflicht belastet wird. Die Zeit, die die belangte Behörde zur Ermittlung des erforderlichen Sachverhalts, die bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheids vorgenommen werden hätte müssen, noch benötigt, darf nicht zulasten der Bf gehen. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheids entfällt die Verpflichtung zur Rückzahlung von 750,00 €. Ob tatsächlich eine Abgabennachforderung besteht und bejahendenfalls in welchem Umfang, wird vom Finanzamt im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zu klären sein.
Zum wiederholten Hinweis auf § 78 StPO ist zu sagen, dass seitens der Bf zwar der Verdacht des Vorliegens gerichtlich strafbarer Handlungen in den Raum gestellt wird, nach dem derzeitigen Verfahrensstand das Bundesfinanzgericht jedoch nicht beurteilen kann, ob dieser Verdacht auch hinlänglich begründet ist. Derzeit stehen sich die divergierenden Angaben des Vaters und der Mutter gegenüber. Ob die Urkunden zum Beweis der Gehaltsexekution falsch oder verfälscht sind (§ 147 Abs. 1 Z 1 StGB) oder eine Lugurkunde (§ 293 StGB) darstellen, kann derzeit nicht beurteilt werden. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Verletzung der Unterhaltspflicht i. S. v. § 198 StGB vorliegen können, wozu es ebenfalls unterschiedliche Behauptungen gibt, ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BFG. Es steht der Bf frei, bei aus ihrer Sicht begründetem Verdacht von sich aus gemäß § 80 StPO Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zu erstatten.
Die von der Bf vorgetragenen Überlegungen zu steuerlichen Gestaltungen im Bereich der unternehmerischen Tätigkeit des Vaters wird das Finanzamt gemäß §§ 114, 115 BAO zu prüfen haben.
Revisionszulassung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision zulässig, da zur Frage, in welchem Veranlagungszeitraum vor Wirksamkeit von § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988 i. d. F. AbgÄG 2022 BGBl. I Nr. 108/2022 Unterhaltsnachzahlungen steuerlich zu berücksichtigen sind, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ersichtlich ist und das Finanzamt im weiteren Verfahren gemäß § 278 Abs. 3 BAO an die in diesem Beschluss geäußerte Rechtsanschauung gebunden ist.
Beilagen
Der für die belangte Behörde bestimmten Ausfertigung sind folgende Beilagen elektronisch beigeschlossen:
[Grafik]
Wien, am 12. Dezember 2022
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 3a lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 3a lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 168 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 169 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 60 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 289 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
- § 294 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
- § 231 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102805/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102805.2022
- Stammnummer
- 139135
- Gültig
- 12.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF