RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100476/2021

Folgen der Zurücknahme des verfahrenseinleitenden Antrags im Familienbeihilfeverfahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100476/2021vom 24.03.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

***9*** ***2*** und ***1*** ***2*** hielten ihre Angaben vor dem Finanzamt im Ermittlungsverfahren aufrecht und bestritten jeweils eine Betrugshandlung im Zusammenhang mit der Beantragung der Familienbeihilfe für die gemeinsame Tochter ***5***. Von ***1*** ***2*** namhaft gemachte Zeugen (insbesondere Nachbarn) sagten aus, dass die Tochter beim Vater gewohnt habe bzw. dass sie zumindest diesen Eindruck hatten, weil sie die Tochter regelmäßig im Haus gesehen hätten. ***9*** ***2*** gab demgegenüber an, dass die Tochter lediglich ein Zimmer beim Vater, bei ihr jedoch gewohnt habe. ***5*** ***2*** - als einzige Person, die verlässlich über die tatsächliche Wohnsituation Auskunft hätte geben können - verweigerte im Ermittlungsverfahren die Aussage. Es war daher weder ***9*** ***2*** noch ***1*** ***2*** eine entsprechende Täuschungshandlung nachweisbar. Zudem ist anzumerken, dass ***5*** ***2*** zwar im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei ***9*** ***2*** hauptwohnsitzgemeldet war. Nach den Ermittlungsergebnissen stand jedoch weiters fest, dass die Tochter über ein Zimmer in der Wohnung des ***1*** ***2*** und über einen Schlüssel zu dessen Wohnung verfügte. Dementsprechend dürfte sich die Tochter von ***9*** und ***1*** ***2*** tatsächlich regelmäßig sowohl beim einen als auch beim anderen Elternteil aufgehalten haben, was schon insofern leicht möglich war, als ihre geschiedenen Elternteile in der selben Straße (***10***) wohnen. Im Zweifel war daher zugunsten beider Beschuldigten davon auszugehen, dass diese ihre Tochter jeweils zu ihrem Haushalt zugehörig ansahen, sodass auch ein Vorsatz auf Täuschung des Finanzamtes bei beiden Beschuldigten im Zweifel nicht erweislich war. Das Verfahren war daher sowohl gegen ***9*** ***2*** als auch gegen ***1*** ***2*** nach § 190 Z 2 StPO einzustellen. Sterbeurkunde Dem Finanzamt wurde am 27.5.2015 von Mutter und Tochter die Sterbeurkunde von ***1*** ***2***, verstorben im Mai 2015, vorgelegt. Einantwortungsbeschluss Laut Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 7.8.2015 wurde die Verlassenschaft nach ***1*** ***2*** der Tochter ***5***-***6*** ***2***, die eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hat, eingeantwortet und das Eigentumsrecht an der Eigentumswohnung in ***3***, ***4*** einverleibt. ZMR Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass ***5***-***6*** ***2*** unterdessen verheiratet ist und den Familiennamen ***7*** trägt; seit 2015 befindet sich der Hauptwohnsitz in der früheren Wohnung des Vaters in ***3***, ***4***. Erkenntnis BFG 15.11.2019, RV/7100758/2015 Mit Erkenntnis BFG 15.11.2019, RV/7100758/2015 gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde gemäß § 279 BAO Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf und begründete dies damit: Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe (abgesehen vom Fall des § 10a FLAG 1967 anlässlich der Geburt eines Kindes) nur auf Antrag gewährt. Es steht fest, dass der Bf bereits am 17.3.2013 über FinanzOnline einen Antrag auf Familienbeihilfe für seine Tochter gestellt hat. Die Formulierung "Ich möchte dass die Familienbeihilfe für meine Tochter, ***5*** ***6*** ***2***, Vers.Nr. …, in Zukunft an mich überwiesen wird, da sie schon seit geraumer Zeit bei mir wohnt, ich den größten Teil des Kindesunterhalts bestreite und meine geschiedene Frau auch keinen Unterhalt zahlt." ist eindeutig als Antrag des Bf gem. § 10 Abs. 1 FLAG 1967, ihm Familienbeihilfe für seine Tochter auszuzahlen, zu verstehen. Solange ein Antrag gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 vom Finanzamt nicht erledigt ist, sind weitere Eingaben als Ergänzungen oder Urgenzen des unerledigten früheren Antrages zu werten, auch wenn, was hier nicht der Fall ist, diese mittels eines Antragsformulars erfolgen (vgl. VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0006; VwGH 28.5.2009, 2007/16/0189; VwGH 2.4.2009, 2007/16/0098). Ein allfälliger "Antrag" vom 22.5.2013 war somit kein eigenständiger Antrag gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967, sondern ergänzte nur den bereits am 17.3.2013 gestellten und bis dato unerledigten Antrag des Bf. Der Antrag des Bf vom 17.3.2013 hatte nicht zum Inhalt, dass ihm nur für ein Monat Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sondern er wollte die Zuerkennung der Familienbeihilfe auf die Dauer des Wohnens seiner Tochter bei ihm und zwar zunächst zukünftig ab April 2013. Ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe - so er nicht ausdrücklich befristet ist - erstreckt sich bis zum letzten Anspruchszeitraum (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967), in dem der Anspruch erlischt. Eine Änderung des Sachverhaltes, welche den allenfalls aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage weiter bestehenden Anspruch nicht erlöschen lässt, ist dabei unmaßgeblich. So ist beispielsweise der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Schulausbildung befindliches minderjähriges Kind mit Eintritt der Volljährigkeit aufgrund eines geänderten Sachverhaltes nicht mehr in § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, sondern in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 begründet und bedarf keines neuerlichen Antrages (vgl. VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0006). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall, dass auf Grund eines seinerzeitigen Antrags weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ohne dass es zwischendurch zu einem Erlöschen dieses Anspruchs kam, ein neuerlicher Antrag (infolge Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe) nicht als neuer Antrag i.S.v. § 10 Abs. 1 FLAG 1967 (mit der dort geregelten Befristung), sondern als Urgenz der Fortzahlung auf Grund des seinerzeitigen Antrags zu sehen (vgl. BFG 11.9.2019, RV/7102155/2019). Zwischen April 2013 und Mai 2013 ist keine Änderung der Sachlage eingetreten. Wenn dem Bf für April 2013 Familienbeihilfe für seine Tochter zugestanden ist, stand sie auch für Mai 2013 zu, wenn nicht, stand sie weder für April noch für Mai 2013 zu. Hinsichtlich der übrigen vom Antrag vom 17.3.2013 umfassten Monate war der Antrag mit der Auszahlung für April 2013 nicht erledigt. Wenn das Finanzamt die Anspruchsvoraussetzungen für nicht gegeben erachtete, hätte es den Antrag vom 17.3.2013 im übrigen mit Bescheid (§ 13 FLAG 1967) abweisen müssen. Die Übermittlung eines Überprüfungsschreibens an den Familienbeihilfebezieher ist eine verfahrensleitende Verfügung in Form eines Ergänzungsauftrags. Mit der Rücksendung des Überprüfungsschreibens kommt der Beihilfebezieher seiner sich aus §§ 119, 143 BAO ergebenden Auskunftsverpflichtung nach. Dabei handelt es sich um ein Anbringen i.S.d. § 85 Abs. 1 BAO zur Erfüllung einer Verpflichtung (vgl. BFG 20.2.2018, RS/7100010/2018). Die alleinige Rücksendung eines Überprüfungschreibens ist kein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten (§ 85 Abs. 1 BAO erster Fall), weil kein Antrag i.S.d. § 10 Abs. 1 FLAG 1967. Es kann sich aber aus dem Zusammenhang durch Rücksendung eines Überprüfungsschreibens ergeben, dass es sich dabei schlüssig um einen Antrag i.S.d. § 10 Abs. 1 FLAG 1967 handelt. Hierfür müssen jedoch Anhaltspunkte vorhanden sein (vgl. BFG 20.2.2018, RS/7100010/2018). Dies ist hier nicht der Fall. Der Bf hat mit der Angabe vom 22.5.2013, er beantrage die Gewährung der Familienbeihilfe ab 01/2012, sein abgesehen von der Gewährung für April 2013 nicht erledigtes Anbringen vom 17.3.2013 hinsichtlich des Zeitraums ab Jänner 2012 erweitert. Der angefochtene Bescheid vom 19.6.2013 spricht mit der Abweisung eines Antrags "vom 22.5.2013" auf Familienbeihilfe über ein Anbringen ab, das rechtlich nicht an diesem Tag gestellt wurde. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides kommt es darauf an, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (VwGH 15.12.1994, 93/15/0243). Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen (VwGH 23.1.1996, 95/05/0210). Das gilt auch für nachträgliche Erläuterungen durch die Bescheid erlassende Behörde (vgl. BFG 17.3.2016, RV/7101890/2015). Da der Bf am 22.5.20313 rechtlich keinen (neuen) Antrag auf Familienbeihilfe gestellt hat, durfte die belangte Behörde einen derartigen Antrag vom 22.5.2013 auch nicht abweisen. Das richtige Datum eines Anbringens sowie dessen Einlangens oder dessen Postaufgabe ist nicht nur für die Identifizierbarkeit des Anbringens, sondern auch für die Berechnung von Fristenläufen maßgebend: Das Datum des Einlangens eines Anbringens ist gemäß § 284 BAO für den Lauf der sechsmonatigen Erledigungsfrist, das Datum des Einbringens eines Anbringens (Postaufgabe, persönliche Abgabe,...) gemäß § 110 BAO für den Lauf von Rechtsmittelfristen maßgebend (vgl. BFG 14.6.2018, RV/7103924/2016). Es kann angehen, wenn anstelle des im Anbringen angeführten Datums das Datum des Einbringens eines schriftlichen Anbringens oder das Datum des Einlangens dieses Anbringens als Datum einer Eingabe angeführt wird, wenn damit das Anbringen ohne Zweifel zu identifizieren ist. Es ist aber fehlerhaft, ein Anbringen mit einem gänzlich anderen Datum zu bezeichnen (vgl. BFG 14.6.2018, RV/7103924/2016). Die richtige Bezeichnung von Anbringen (§ 85 BAO) und Bescheiden (§§ 92 - 96 BAO) ist gerade im Familienbeihilfenverfahren von Bedeutung (vgl. das auf Grund einer Amtsbeschwerde ergangene Erkenntnis VwGH 10.12.2013, 2012/16/0037). Es ist keineswegs völlig unüblich, dass von Beihilfewerbern hintereinander an verschiedenen Tagen Anbringen mit unterschiedlichem Inhalt gestellt werden. Wie ausgeführt, ist gemäß § 10 FLAG 1967 die Familienbeihilfe nur über Antrag zu gewähren. Dem Antragsdatum kommt daher, anders als etwa bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren wie einem Verfahren zur Rückforderung von Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967, im Verfahren betreffend Zuerkennung von Familienbeihilfe oder einer Ausgleichszahlung wesentliche Bedeutung zu. Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, oder VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030). Anders als etwa bei mangelhaften Eingaben, die auch vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 1 BAO i.V.m. § 85 Abs. 2 BAO einem Mängelbehebungsverfahren unterzogen werden können, oder bei einer Entscheidung "in der Sache" durch Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verwehrt, durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, den Prozessgegenstand auszutauschen (vgl. BFG 1.3.2016, RV/7100093/2016; BFG 17.3.2016, RV/7101890/2015 u.v.a.). Spricht ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag vom Tag X ab, ist Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens ein Antrag vom Tag X und nicht ein solcher vom Tag Y. Hat die Behörde mit ihrem Bescheid ein nicht gestelltes Anbringen vom Tag X vermeintlich erledigt, ist der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ein allfällig am Tag Y gestelltes Anbringen wurde mit einem Bescheid, der über einen Antrag vom Tag X abspricht nicht erledigt, und ist gegebenenfalls einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO zugänglich (vgl. BFG 1.3.2016, RV/7100093/2016; BFG 17.3.2016, RV/7101890/2015 u.v.a.). Bemerkt wird, dass das am 15.4.2013 mit E-Mail übermittelte PDF eines Formulars Beih 1 nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtwirkungen entfaltet, da im Bereich der von den Abgabenbehörden des Bundes anzuwendenden Bundesabgabenordnung § 85 und § 86a BAO und die auf Grund von § 86a BAO ergangenen Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen (vgl. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082; VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0007; BFG 31.7.2019, RV/2100952/2018; BFG 16.7.2019, RV/7103060/2015; BFG 20.3.2019, RV/7104812/2018; BFG 29.6.2017, RV/2101767/2016; BFG 13.10.2016, RV/7103438/2016; BFG 31.03.2015, RV/7101649/2015 u.a.). Aufhebung des angefochtenen Bescheides Der Abweisungsbescheid vom 19.6.2013 betreffend einen rechtlich nicht gestellten Antrag vom 22.5.2013 betreffend Familienbeihilfe für die im November 1993 geborene ***5***-***6*** ***2*** ist daher rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG); er ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben (vgl. BFG 10.4.2014, RV/7100643/2014; BFG 9.9.2014, RV/7103494/2012; BFG 2.2.2015, RV/7103048/2014; BFG 5.6.2015, RV/7104516/2014; BFG 2.2.2016, RV/7101204/2015; BFG 1.3.2016, RV/7100093/2016; BFG 10.3.2016, RV/7100943/2016; BFG 17.3.2016, RV/7101890/2015; BFG 13.5.2016, RV/7101741/2015; BFG 2.7.2016, RV/7102318/2015; BFG 1.9.2016, RV/7102211/2015; BFG 8.9.2016, RV/7103135/2015; BFG 2.10.2017, RV/7103107/2017; BFG 12.10.2017, RV/7101650/2017; BFG 14.6.2018, RV/7103924/2016). Nichtzulässigkeit einer Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung. Hinweise für das weitere Verfahren Für das weitere Verfahren werden folgende Hinweise gegeben: Das Anbringen vom 17.3.2013 in der Fassung der Ergänzung vom 22.5.2013 ("ab 01/2012) ist nach wie vor unerledigt. § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 stellt den Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich auf die Haushaltszugehörigkeit mit einem Kind ab und nur subsidiär (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967) darauf, welche Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Auf die Unterhaltspflicht der diese Unterhaltskosten überwiegend tragenden Person kommt es nicht an (vgl. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0054). Einem Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des zweiten Satzes des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 steht der ausschließliche Anspruch einer Person, bei der das Kind im strittigen Zeitraum haushaltszugehörig war, zwingend entgegen (VwGH 25.2.1987, 86/13/0158). Dabei geht das Gesetz erkennbar davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214). Vater und Mutter haben im bisherigen Verfahren behauptet, die Tochter habe jeweils ihrem Haushalt angehört. Die Tochter hat am 7.5.2013 angegeben, dass sich "mein Aufenthalt bei meiner Mutter befindet und ich meine täglichen Mahlzeiten, von ihr zubereitet, dort einnehme." Wie der Bf hinweist, lässt sich damit alleine eine Haushaltszugehörigkeit der Tochter bei der Mutter nicht beweisen. Im anschließenden Verfahren hat sich die Tochter beharrlich geweigert, weitere Auskünfte zu geben. Die Tochter durfte zwar zu Recht die Aussage verweigern (§ 171 Abs. 1 lit. a BAO). Das Finanzamt hatte jedoch das Verhalten der Tochter gemäß § 167 Abs. 2BAO zu würdigen und die Beweiskraft der Erklärung der Tochter vom 7.5.2013 jedenfalls nicht höher zu werten als die übrigen vom Bf vorgelegten bzw. angebotenen Beweismittel. Das Finanzamt wird, sollte die Tochter des Bf als dessen mittlerweilige Rechtsnachfolgerin den Antrag des Bf vom 17.3.2013 nicht zurückziehen, jedenfalls die damalige Lebensgefährtin des Bf und den damaligen Freund (und offenbar nunmehrigen Ehegatten) der Tochter, der mit der Tochter beim Bf gewohnt haben soll, förmlich als Zeugen zu vernehmen haben. Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahmen wird sowohl die Tochter als auch die Mutter vom Finanzamt zu hören sein. Danach wird das Finanzamt zu beurteilen haben, ob die Tochter im Antragszeitraum bei der Mutter oder dem Vater haushaltszugehörig gewesen ist. Zurücknahme des Antrags vom 17.3.2013 Auf Grund des Erkenntnisses BFG 15.11.2019, RV/7100758/2015 zog ***5***-***6*** ***7*** mit Telefax vom 22.11.2019 an das Finanzamt als Rechtsnachfolgerin des Bf "den Antrag meines verstorbenen Vaters ***1*** ***2*** vom 17.3.2013 auf Zuerkennung der Familienbeihilfe zurück". Anstatt das Verwaltungsverfahren wegen Zurücknahme des Antrags auf Verfahrenseinleitung einzustellen und den Verwaltungsakt zu schließen, erhob das Finanzamt rund ein Monat nach Antragsrücknahme Revision gegen das Erkenntnis BFG 15.11.2019, RV/7100758/2015 und erwähnte in der 26 Seiten umfassenden Revisionsschrift den Umstand, dass der verfahrenseinleitende Antrag bereits im Zeitpunkt der Revisionserhebung zurückgezogen worden ist, mit keinem einzigen Wort und setzte das Bundesfinanzgericht und den Verwaltungsgerichtshof auch nicht auf andere Weise von der Antragszurücknahme in Kenntnis. Erkenntnis VwGH 18.2.2021, Ra 2020/16/0010 Mit Erkenntnis VwGH 18.2.2021, Ra 2020/16/0010, dem Bundesfinanzgericht zugestellt am 4.3.2021, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis BFG 15.11.2019, RV/7100758/2015, auf Grund einer Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und führte unter anderem aus: 22 Im Revisionsfall ist unstrittig, dass der Vater der Mitbeteiligten am 17. März 2013 über FinanzOnline einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter gestellt hat, wobei er hinsichtlich des Anspruchszeitraums ausführte, er wolle, dass die Familienbeihilfe "in Zukunft" an ihn überwiesen werde. 23 Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht haben diesen Antrag, weil er auf die Familienbeihilfe "in Zukunft" abstellt, als Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe "ab April 2013" gewertet. Aufgrund dieses Antrags hat das Finanzamt den Vater mit dem formularmäßigen Überprüfungsschreiben vom 30. April 2013 aufgefordert, entsprechende Nachweise dafür vorzulegen, dass seine Tochter "seit April 2013" seinem Haushalt angehöre. 24 Gemeinsam mit der Rückübermittlung des ausgefüllten Überprüfungsformulars am 22. Mai 2013 brachte der Vater beim Finanzamt ein mit 22. Mai 2013 datiertes Schreiben ein, in welchem er die Gewährung der Familienbeihilfe ab Jänner 2012 begehrte. Diesen Antrag wertete das Bundesfinanzgericht als Ausdehnung des unerledigten Beihilfenantrags vom 17. März 2013. Das Bundesfinanzgericht ging sohin davon aus, dass der Beihilfenantrag des Vaters vom 17. März 2013 durch die Eingabe des Vaters vom 22. Mai 2013 eine Ausdehnung erfahren hat. 25 Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass durch die Ausdehnung eines Beihilfenantrags auf weiter zurückliegende Zeiträume die Fünf-Jahres-Frist nach § 10 Abs. 3 FLAG nicht unterlaufen werden kann und diese ab dem Zeitpunkt der Erweiterung des Antrags zu rechnen ist. 26 Das Finanzamt hat nach dem Einlangen der Eingabe des Vaters vom 22. Mai 2013 den Bescheid vom 19. Juni 2013 erlassen, mit dem es den Antrag des Vaters auf Familienbeihilfe für die Mitbeteiligte für die Zeiträume Jänner 2012 bis März 2013 und Mai bis Juni 2013 abwies (für April 2013 war offensichtlich die Familienbeihilfe gewährt worden). Im Abweisungsbescheid bezeichnete das Finanzamt den abgewiesenen Antrag des Vaters als Antrag "vom 22.5.2013". 27 Weil das Finanzamt den Antrag des Vaters auf Gewährung von Familienbeihilfe für seine Tochter betreffend den Zeitraum ab Jänner 2012 als Antrag "vom 22.5.2013" bezeichnet hat, ging das Bundesfinanzgericht davon aus, das Finanzamt habe einen Antrag abgewiesen, der nicht gestellt worden sei, und hob daher den Abweisungsbescheid des Finanzamts auf. Nun stellt zwar das Datum "22.5.2013" jenes Datum dar, an dem der Antrag vom 17. März 2013 ausgedehnt worden ist. Die Nämlichkeit eines Antrags ergibt sich aber nicht nur aus der Anführung eines Datums, sondern insbesondere auch aus der Anführung der Namen der involvierten Personen und des betroffenen Zeitraums. 28 Bei der gegebenen Sachlage ist jedenfalls ohne jeglichen Zweifel objektiv erkennbar, dass das Finanzamt mit dem in Rede stehenden Abweisungsbescheid den Antrag des Vaters auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Mitbeteiligte für den Zeitraum vom Jänner 2012 bis März 2013 und vom Mai bis Juni 2013, wie er in den Eingaben vom 17. März und 22. Mai 2013 gestellt worden war, erledigt hat. 29 Zu Unrecht hat das Bundesfinanzgericht den Antrag des Finanzamts mit der Begründung aufgehoben, das Finanzamt habe über einen Antrag abgesprochen, der niemals gestellt worden sei. 30 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Angabe eines fehlerhaften Antragsdatums im Spruch eines Bescheids unbeachtlich ist, wenn sich aus dem Zusammenhang des Bescheids eindeutig ergibt, dass ein anderes Datum gemeint war, selbst wenn dieser offensichtliche Fehler von der Behörde nicht gemäß § 293 BAO berichtigt wurde (vgl. VwGH 17.11.2010, 2007/13/0124). Beschluss vom 18.3.2021 In Unkenntnis der Antragszurücknahme vom 22.11.2019 ersuchte das Bundesfinanzgericht im fortgesetzten Verfahren das Finanzamt Österreich gemäß § 269 Abs. 2 BAO: I. 1. Die damalige Lebensgefährtin von ***1*** ***2***, ***12*** ***13***, und den damaligen Freund der Tochter des ***1*** ***2***, ***16*** ***7***, förmlich als Zeugen (§ 169 BAO) zur Frage, ob ***5***-***6*** ***7***, geb. ***2***, Anschriften jeweils aktenkundig, im Beschwerdezeitraum Jänner 2012 bis März 2013 sowie Mai 2013 bis Juni 2013 bei der Mutter ***9*** ***2*** oder beim Vater ***1*** ***2*** haushaltszugehörig war, zu vernehmen. 2. ***5***-***6*** ***7***, geb. ***2***, Anschrift aktenkundig, als Partei gemäß § 143 BAO zur Frage, ob sie im Beschwerdezeitraum Jänner 2012 bis März 2013 sowie Mai 2013 bis Juni 2013 bei der Mutter ***9*** ***2*** oder beim Vater ***1*** ***2*** haushaltszugehörig war, zu vernehmen. II. Sollten die zu Spruchpunkt I. vernommenen Personen widersprüchliche Angaben machen oder, etwa weil vom Aussageverweigerungsrecht gemäß § 171 Abs. 1 lit. a BAO Gebrauch gemacht wird, sich daraus keine ausreichende Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts ergeben, sind 1. Dipl.-Ing. ***19*** ***20***, Anschrift aktenkundig, 2. ***21*** ***22***, Anschrift aktenkundig, 3. ***23*** ***24***, Anschrift aktenkundig, 4. ***25*** ***15***, Anschrift aktenkundig, 5. ***26*** ***15***, Anschrift aktenkundig als Zeugen (§ 169 BAO) zu ihren damaligen Bestätigungen und ihren damaligen Wahrnehmungen zur Haushaltszugehörigkeit von ***5***-***6*** ***7***, geb. ***2***, zu vernehmen. III. Zu den Ermittlungsergebnissen nach Spruchpunkt I und gegebenenfalls II ist eine Stellungnahme der Mutter ***9*** ***2***, Anschrift aktenkundig, einzuholen. IV. Die Ermittlungsergebnisse nach Spruchpunkt I. und gegebenenfalls II. und die Stellungnahme der Mutter nach Spruchpunkt III. sind ***5***-***6*** ***7***, geb. ***2***, als Erbin nach ***1*** ***2*** und somit nunmehriger Beschwerdeführerin zwecks Wahrung des Parteiengehörs vorzuhalten. VI. Die Ermittlungsakten nach Spruchpunkten I. bis IV. sind unter Anschluss einer Stellungnahme des Finanzamts Österreich dem Bundesfinanzgericht bis 30.6.2021 vorzulegen. Begründend wurde ausgeführt: Rechtsgrundlagen § 115 BAO lautet: § 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. § 143 BAO lautet: § 143. (1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt. (2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. (3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung. (4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden. §§ 166 f BAO lauten: § 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. § 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. §§ 169 bis 176 BAO lauten: § 169. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen. § 170. Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden 1. Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren; 2. Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt ist; 3. Organe des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden sind. § 171. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden a) wenn er ein Angehöriger (§ 25) des Abgabepflichtigen ist; b) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinen Angehörigen (§ 25), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem gesetzlichen Vertreter oder einer Person unter seiner gesetzlichen Vertretung die Gefahr einer strafgerichtlichen, finanzstrafbehördlichen oder sonstigen abgabenstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde; c) über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren. (2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen und ihre Angestellten können die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei über diese zur Kenntnis gelangt ist. (3) Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen. § 172. (1) Soweit jemand als Zeuge zur Aussage verpflichtet ist, hat er auf Verlangen der Abgabenbehörde auch Schriftstücke, Urkunden und die einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Tatsachen beziehen. (2) Wenn es zur Erforschung der Wahrheit unbedingt erforderlich oder wenn Gefahr im Verzug ist, hat der Zeuge auch Wertsachen, die er für den Abgabepflichtigen verwahrt, vorzulegen und Einsicht in verschlossene Behältnisse zu gewähren, die er dem Abgabepflichtigen zur Benützung überlassen hat. Die Abgabenbehörde kann in einem solchen Fall verlangen, daß dem Abgabepflichtigen während einer angemessenen kurzen Frist nur unter Zuziehung eines von der Abgabenbehörde zu bezeichnenden Organes Zutritt zum Behältnis gewährt wird. § 173. (1) Wenn die Abgabenbehörde das persönliche Erscheinen des Zeugen nicht für erforderlich erachtet, kann die Aussage des Zeugen auch schriftlich eingeholt und abgegeben werden. (2) Einem Zeugen, der einer Vorladung (§ 91) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder seinen Verpflichtungen gemäß § 172 ohne Rechtfertigung nicht nachkommt, kann, abgesehen von Zwangsstrafen, die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten bescheidmäßig auferlegt werden. Durch die Verletzung einer Zeugenpflicht geht der Anspruch auf Zeugengebühren (§ 176) verloren; dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung entschuldbar oder geringfügig ist. § 174. Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung über die für die Vernehmung maßgeblichen persönlichen Verhältnisse zu befragen, über die gesetzlichen Weigerungsgründe zu belehren und zu ermahnen, daß er die Wahrheit anzugeben habe und nichts verschweigen dürfe; er ist auch auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen. Entsprechendes gilt, wenn die Vernehmung durch Einholung einer Zeugenaussage auf schriftlichem Weg erfolgt. § 175. Hält die Abgabenbehörde die eidliche Einvernahme eines Zeugen über bestimmte Tatsachen von besonderer Tragweite für unbedingt erforderlich, so kann der Zeuge durch den Leiter der Abgabenbehörde oder durch einen ihr zugewiesenen rechtskundigen Bediensteten unter Beiziehung eines Schriftführers eidlich vernommen werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, zur Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht, finden sinngemäß Anwendung. § 176. (1) Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren; letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen Verfahren zustehen, sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen. (2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Wochen nach der Vernehmung oder dem Termin, zu welchem der Zeuge vorgeladen war, an welchem er aber ohne sein Verschulden nicht vernommen worden ist, mündlich oder schriftlich bei der Abgabenbehörde geltend zu machen, welche die Vernehmung durchgeführt oder den Zeugen vorgeladen hat. Diese Abgabenbehörde hat auch über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden. § 183 BAO lautet: § 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. (2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen. (3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. § 269 BAO lautet: § 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für: a) § 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist), b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung), c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung). (2) Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen. (3) Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen. § 270 BAO lautet: § 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände. § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden. (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. (9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. §§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten: § 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt. (2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung. (3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen. § 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustands Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind gemäß § 63 Abs. 1 VwGG die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Auf Grund des Erkenntnisses des VwGH 18.2.2021, Ra 2020/16/0010, ist im fortgesetzten Verfahren zu prüfen, ob der Bf ***1*** ***2*** im Zeitraum Jänner 2012 bis März 2013 sowie Mai 2013 bis Juni 2013 Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seine Tochter ***5***-***6*** ***7***, die mittlerweile seine Rechtsnachfolgerin ist, hatte. Fehlende Ermittlungen Wie das Bundesfinanzgericht im Erkenntnis BFG 15.11.2019, RV/7100758/2015 ausgeführt hat, sind in der Sache weitere Ermittlungen erforderlich. Vater und Mutter haben im bisherigen Verfahren behauptet, die Tochter habe jeweils ihrem Haushalt angehört. Die Tochter hat am 7.5.2013 angegeben, dass sich "mein Aufenthalt bei meiner Mutter befindet und ich meine täglichen Mahlzeiten, von ihr zubereitet, dort einnehme." Wie der Bf hinweist, lässt sich damit alleine eine Haushaltszugehörigkeit der Tochter bei der Mutter nicht beweisen. Offen ist beispielsweise, wo die Tochter genächtigt hat. Im anschließenden Verfahren hat sich die Tochter beharrlich geweigert, weitere Auskünfte zu geben. Die Tochter durfte zwar zu Recht die Aussage verweigern (§ 171 Abs. 1 lit. a BAO). Das Finanzamt hatte jedoch das Verhalten der Tochter gemäß § 167 Abs. 2BAO zu würdigen und die Beweiskraft der Erklärung der Tochter vom 7.5.2013 jedenfalls nicht höher zu werten als die übrigen vom Bf vorgelegten bzw. angebotenen Beweismittel. Es sind daher jedenfalls die damalige Lebensgefährtin des Bf (***12*** ***13***) und der damaligen Freund (und offenbar jetzige Ehegatten) der Tochter (***16*** ***7***), der mit der Tochter beim Bf gewohnt haben soll, förmlich als Zeugen (§ 169 BAO) zu vernehmen (Spruchpunkt I.1.).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100476/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100476.2021
Stammnummer
133113
Gültig
24.03.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF