Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0057-I/2002
Kostenersatz gemäß § 108 FinStrG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0057-I/2002vom 30.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da es sich bei der Erfüllung der Zeugenpflicht weder um eine Lieferung noch um eine sonstige Leistung eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens handelt, und zwar auch dann nicht, wenn die Wahrnehmung, deren Schilderung vom Zeugen vor der Behörde erwartet wird, im Zusammenhang mit einer umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit gemacht worden sein sollte, und es auch am Leistungsaustausch fehlt, hat die Entschädigung für Zeitversäumnis Umsatzsteuer nicht zu umfassen (VwGH 14.2.1986, 86/17/0023).
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in der Rechtssache der Bf.,
vertreten durch Mag. Katharina Leiningen-Westerburg, gemäß
§ 161 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde vom 8. Oktober 2002 gegen den Bescheid vom 17. September
2002 des Finanzamtes Innsbruck betreffend Kostenersatz gemäß
§ 108 FinStrG
zu
Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der
bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Kosten
gemäß
§ 108 FinStrG wie folgt bestimmt werden:
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2 Stunden Arbeitszeit á
€ 33,43
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€ 66,86
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8 Kopien á
€ 0,44
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€ 3,52
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50 Microfichekopien á
€ 1,09
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€ 54,50
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Summe
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€ 124,88
Das Mehrbegehren in Höhe
von € 24,98 wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster
Instanz leitete gegen H.K. ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren
ein. Im Zuge dieses Strafverfahrens erließ das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz ein Auskunfts- und
Einsichtnahmeersuchen. Von der Bf. - einer Bank - wurden daraufhin
Ablichtungen von 50 Stück Microfiches und 8 einfache Kopien
hergestellt.
Die Bf. stellte mit Schriftsatz
vom 4. September 2002 den Antrag auf Ersatz der Kosten, welche ihr im
Zusammenhang mit der gegenständlichen Aushebung und Ablichtung der
Kontoübersichten entstanden seien, und zwar:
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2 Stunden
Arbeitszeit á
€ 33,43
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€ 66,86
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8 Kopien á
€ 0,44
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€ 3,52
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50 Microfichekopien
á
€ 1,09
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€ 54,50
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Zwischensumme
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€ 124,88
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zuzüglich 20%
USt
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€ 24,98
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gesamt
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€ 149,86
Mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 17. September 2002 wurde dem
Antrag in der Form teilweise stattgegeben, dass Kosten in Höhe von
€ 58,02 für 8 Kopien á
€ 0,44 und
50 Microfichekopien á
€ 1,09 gewährt wurden. Eine
Entschädigung für Zeitversäumnis (2 Stunden Arbeitszeit
á
€ 33,43) infolge von Sichtbarmachen von Konten sowie Suchen
und Verräumen von Unterlagen sowie die Umsatzsteuer wurden nicht
gewährt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Bf. vom 8. Oktober 2002, in welcher
im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Bf. habe in Entsprechung
des Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchens des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 16. August 2002 diesem am
4. September 2002 die angeforderten Unterlagen unter Bekanntgabe der
angefallenen Kosten übermittelt. Mit Bescheid vom 17. September 2002
sei dem Kostenbegehren nur teilweise hinsichtlich der Kosten von
€ 58,02 stattgegeben worden, hingegen seien die Entschädigung
für Zeitversäumnis und die Umsatzsteuer unter Berufung auf
§§ 102, 108 FinStrG, §§ 17, 18 Abs. 2 GebAG
und §§ 131 Abs. 3, 132 BAO nicht ersetzt worden. Die Bf.
verweise in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.3.1996,
93/15/0221, 0224, in welchem dieser unter Berufung auf § 176 Abs. 1
BAO ausgesprochen habe, dass infolge der BAO-Novelle BGBl. Nr. 151/1980
durch Anfügung der Worte "sowie den Ersatz der notwendigen
Barauslagen" materielle Nachteile von ihrer Zeugenpflicht nachkommenden
Zeugen - auch im Finanzstrafverfahren - vermieden werden sollten. Ab
der oben genannten BAO-Novelle bestehe somit in § 108 FinStrG eine
echte Gesetzeslücke, die entsprechend dem selbst der lückenhaften
Regelung entnehmbaren Zweck - die mit Zeugeneinvernahmen bzw.
Auskunftserteilungen verbundenen nennenswerten Kosten der in Rede stehenden Art
nicht endgültig Personen, die an der dritte Personen betreffenden
Rechtsfindung der Behörde mitwirken, tragen zu lassen - zu
schließen ist. In diesem Zusammenhang verweise die Bf. auch auf den
Beitrag von Arnold, RdW 1996, 502. Hinsichtlich des Ersatzes der Umsatzsteuer
verweise die Bf. einerseits auf das oben zitierte VwGH-Erkenntnis, das die
Geltendmachung der angefallenen Umsatzsteuer nicht in Frage stelle, und halte
andererseits aber auch Folgendes fest: Die Bf. sei Unternehmerin im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes, weil sie als Bank nachhaltige Tätigkeiten zur
Erzielung von Einnahmen ausführe (siehe Ruppe, UStG 1994, 2. Aufl.,
260, WUV Universitätsverlag Wien1999). Unternehmereigenschaft liege auch
vor, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben sei. Leistungen seien nur dann
umsatzsteuerbar, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt werden (Ruppe, aaO,
261). Leistung gegen Entgelt liege auch vor, wenn die vom Unternehmer erbrachte
Leistung dem Abnehmer ohne Veränderung bloß gegen Kostenersatz
weitergereicht werde, wenn sie innerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit
erbracht werde (Ruppe, aaO, 88). Gewinnerzielung sei nicht Voraussetzung (Ruppe,
aaO, 134) Da die Bf. Auskunftsersuchen innerhalb ihrer unternehmerischen
Tätigkeit beantworte, liege daher ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch
vor, auch wenn nur Kostenersatz verlangt werde, sodass die Kosten für die
Beantwortung des Auskunftsersuchens der Umsatzsteuer unterliegen würden. Im
Hinblick auf die oben zitierten Gesetzesstellen und Entscheidungen ergebe sich,
dass der Bf. der Ersatz der Kosten für Zeitversäumnis zustehe
einerseits sowie die Umsatzsteuerpflicht für die erbrachten Leistungen
andererseits. Die Beschwerde mündet in den Antrag, den angefochtenen
Bescheid bezüglich der Abweisung des Kostenersatzes für
Zeitversäumnis und bezüglich der Abweisung des Ersatzes der
angefallenen Umsatzsteuer aufzuheben und der Bf. auch diese Kosten in Höhe
von € 91,84 zuzusprechen.
Die Finanzlandesdirektion
für Tirol als Finanzstrafbehörde II. Instanz hat die Bf. mit
Schreiben vom 8. November 2002, GZ. RV 186/2-T4/02, unter Hinweis auf das
Erkenntnis des VwGH vom 24.9.2002, Zl.
2000/14/0126, um Mitteilung ersucht, aus welchen Kostenelementen die von
der Bf. geltend gemachten Kopierkosten zusammensetzen.
Die Bf. hat diesem Ersuchen mit
Schreiben vom 8. Oktober 2002 entsprochen. Die Bf. hat in diesem Schreiben
dargetan, dass die in Rechnung gestellten Kosten für die Erstellung von
Kopien und die Ersichtlichmachung von Microfichen keine Entschädigung
für Zeitversäumnis umfassen würden. Die Entschädigung
für Zeitversäumnis sei extra beantragt worden. Vielmehr handle es sich
bei den in Rechnung gestellten Kosten für die Erstellung von Kopien und die
Ersichtlichmachung von Microfichen um pauschalierte anteilige Auslagen für
Papier, Geräte, Filmbänder, Kopien und anschließende
Vergrößerungskopien der Microficheverfilmungen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108 Abs. 1, 1. Satz FinStrG haben Zeugen Anspruch auf
Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung für
Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen
Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Gemäß
§ 176 Abs. 1 BAO haben Zeugen Anspruch auf Zeugengebühren;
letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und
die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen
Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen
Verfahren zustehen, sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen.
Die Herstellungskosten der
50 Mikrofichekopien (€ 1,09 € pro Kopie) und
8 einfachen Kopien (€ 0,44 pro Kopie) wurden der Bf. mit dem
angefochtenen Bescheid bereits zuerkannt.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 24.9.2002, 2000/14/
0126, zu der Frage geäußert, ob eine im verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren zur Herausgabe der von der Finanzstrafbehörde mittels
Auskunftsersuchen angeforderten Belege bzw. Belegkopien Verpflichtete Anspruch
auf Ersatz jenes Personalaufwandes hat, der ihr dadurch erwachsen ist, dass sie
Mitarbeiter mit dem Heraussuchen und Verräumen der Belege beauftragt hat.
Er hat dazu unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 21.3.1996, 93/15/0021, 0024,
zum Ausdruck gebracht, dass einem im Finanzstrafverfahren durch die
Finanzstrafbehörde ersuchten Kreditunternehmen Ersatz der dadurch
erwachsenden Aufwendungen dem Grunde nach gebührt. Zu den
notwendigen und damit zu ersetzenden Barauslagen gehören nach der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes jene Aufwendungen, die erforderlich sind, um die
von der Behörde angeforderten Behelfe und Beweismittel herbeizuschaffen.
Der Anspruch auf Ersatz steht insoweit zu, als die Erteilung der von der
Behörde geforderten Auskünfte bzw. die Gewährung der
entsprechenden Einsichtnahmen (hier: die Anfertigung der angeforderten
Belegskopien) bei der gegebenen Büroorganisation Aufwendungen notwendig
macht, die dem Vorgang direkt zuzuordnen sind (vgl. hiezu VwGH 3.7.1996,
93/13/0015). Nun ist mit dem Herstellen der Kopien das Aufsuchen und
Verräumen der Unterlagen unabdingbar verbunden. Es liegt auf der Hand, dass
sich die zur Herausgabe der Belege Verpflichtete für diese Arbeiten eines
Dienstnehmers bedienen musste. Da ein Teil der Entlohnung des Dienstnehmers auf
die in Rede stehende Zeit entfällt, sind diesen Arbeitsvorgängen
tatsächliche (pagatorische) Kosten zuzuordnen.
Mit ihrem Schreiben vom
8. Oktober 2002 hat die Bf. glaubhaft dargetan, dass die Herstellungskosten
von € 1,09 pro Mikrofichekopien und € 0,44 pro einfacher
Kopie die Kosten für das Heraussuchen und Verräumen der Unterlagen
nicht umfassen. Die geltend gemachten Kosten für den notwendigen
Arbeitsaufwand sind zusätzlich mit dem geltend gemachten Stundensatz von
€ 33,43 pro Stunde nach Maßgabe des tatsächlichen
Zeitaufwandes in Ansatz zu bringen und zu verrechnen. Im Hinblick auf diese
Ausführungen und unter Zugrundelegung der im Erkenntnis vom
24.9.2002, 2000/14/0126, zum Ausdruck
gebrachten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes war daher auch der
geltend gemachte Kostenersatz für den Arbeitsaufwand (2 Stunden
für eine Person á
€ 33,43) für den notwendigen
Arbeitsaufwand zuzuerkennen.
Zum Beschwerdevorbringen
hinsichtlich der Umsatzsteuer in Höhe von € 24,98 ist zu
bemerken, dass es sich bei der Erfüllung der Zeugenpflicht weder um eine
Lieferung noch um eine sonstige Leistung eines umsatzsteuerpflichtigen
Unternehmens handelt, und zwar auch dann nicht, wenn die Wahrnehmung, deren
Schilderung vom Zeugen vor der Behörde erwartet wird, im Zusammenhang mit
einer umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit gemacht worden sein sollte; auch
fehlt es am Leistungsaustausch. Die Entschädigung für
Zeitversäumnis hat daher Umsatzsteuer nicht zu umfassen (VwGH 14.2.1986,
86/17/0023; siehe dazu auch Ruppe, aaO, 88).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
30. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 176 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
FinanzstrafverfahrenKostenersatzAuskunftsersuchenHeraussuchen und Verräumen von Unterlagenpagatorische KostenUmsatzsteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0057-I/2002
- Stammnummer
- 4840
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF