Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0132-K/02
Teilschätzung eines Möbelhandelsgeschäftes (Einbauküchen)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0132-K/02vom 23.12.2005Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ am 16. Juni 2005 über die Berufung des Bw., vertreten durch Lothar de Pauli, gegen die Bescheide des Finanzamtes Villach (nunmehr Spittal Villach), vertreten durch Oberrat Dr. Kohlweg, betreffend Umsatzsteuer 1993 bis 1998, Einkommensteuer 1993 bis 1997 und Gewerbesteuer 1993 nach durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, welche einen Bestandteil des Bescheidspruches bilden.
Die Abgabenfestsetzung erfolgt endgültig.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war in den berufungsgegenständlichen Jahren Inhaber eines Möbelhandelsgeschäftes und ermittelte seinen Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988.
Nachdem das Finanzamt von dritter Seite davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Bw. komplette (Maß-)Küchen hauptsächlich beim Küchenhersteller B. "schwarz" einkaufe und an Kunden wiederum "schwarz" verkaufe sowie Küchenverkäufe und sonstige Handelswarenumsätze an Kunden "unterfakturiere", führte das Finanzamt zunächst eine auf § 147 Abs. 1 BAO und in weiterer Folge auf § 99 Abs. 2 FinStrG gestützte Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1997 sowie eine Umsatzsteuernachschau für die Monate Jänner bis Dezember 1998 beim Bw. durch.
Auf Grund dieser Prüfung nahm das Finanzamt eine Teilschätzung der Besteuerungsgrundlagen vor und erhöhte die dem Normalsteuersatz von 20% Umsatzsteuer unterliegenden Entgelte um S 650.000,00 (1993), S 682.500,00 (1994), S 715.000,00 (1995), S 747.500,00 (1996), S 780.000,00 (1997) und S 812.500,00 (1998). Unter Annahme eines durchschnittlichen Rohaufschlages von 30% erhöhte das Finanzamt den Gewinn um S 280.000,00 (1993), S 294.000,00 (1994), S 308.000,00 (1995), S 322.000,00 (1996) und S 336.000,00 (1997). Weiters rechnete das Finanzamt den Besteuerungsgrundlagen Sicherheitszuschläge (zuzüglich 20% Umsatzsteuer) in Höhe von S 208.333,33 (1993), S 116.667,67 (1994), S 141.666,67 (1995), S 166.666,67 (1996), S 116.666,67 (1997) und S 108.333,33 (1998) hinzu.
Begründend führte das Finanzamt im Betriebsprüfungsbericht vom 14. April 1999, nach eingehender Darstellung der durchgeführten Prüfungshandlungen, zunächst zur Teilschätzung wegen Nichtverbuchung von B.-Küchen aus:
Ausgangspunkt für die Schätzung des Wareneinkaufes sei das Fax von 27.1.1999, welches vom Geschäftsführer der Firma B. an den Bw. gesendet worden sei. Aus diesem sei ersichtlich, dass im Zeitraum vom 12.1.1998 bis 7.9.1998, somit in acht Monaten, ein nicht verbuchter Wareneinkauf in der Höhe von rund S 440.000,00 bekannt gegeben worden sei. Die Betriebsprüfung habe diesen unterjährigen Betrag auf einen Jahresbetrag umgerechnet und hiebei noch rund 5% Abschlag auf den Jahresbetrag wegen saisoneller Schwankungen berücksichtigt. Für das Jahr 1998 sei in dieser Form ein nicht verbuchter Wareneinkauf von S 625.000,00 errechnet worden. Für die Vorjahre sei dieser Betrag jeweils um jährlich S 25.000,00 vermindert worden, um retrograd dem Umstand der jährlichen Preissteigerungen Rechnung zu tragen. Diese Schätzung des Wareneinkaufes entspreche der Lieferung von rund 15 "schwarzen" Einbauküchen pro Jahr. Dieser Wert lasse sich einerseits durch jene Ausgangsrechnungen, in welchen nur Einbaugeräte fakturiert worden seien, andererseits auch durch den Umstand, dass durchaus auch Einbauküchen ohne die gleichzeitige Montage von Einbaugeräten durch den Bw. geliefert worden seien könnten, nachvollziehen. Der im Zuge der Schlussbesprechung seitens des steuerlichen Vertreters erhobene Vorwurf, die Betriebsprüfung habe den Schwarzeinkauf von Küchen willkürlich geschätzt, werde im Hinblick auf die nachvollziehbaren Schätzungsausgangsgrößen zurückgewiesen. Weiters sei die den Finanzbehörden seitens der beteiligten Firmen präsentierte Sachverhaltsdarstellung, dass es nämlich einerseits über die Produktion und den Verkauf von Maßküchen durch die Firma B. an den Bw. und andererseits den Verkauf dieser Küchen durch den Bw. an Letztverbraucher keine wie immer gearteten Unterlagen geben solle, völlig unglaubwürdig. Die der Finanzbehörde gegebene Darstellung, wonach der Firmenchef der Firma B. - der mit mehr als 200 Arbeitnehmern Küchenteile für Maßküchen produziere - eine keinerlei Spuren hinterlassende Produktion mit anschließender Schwarzveräußerung getätigt und dabei aber das erhaltene Bargeld auf einem Kalender für 1997 und 1998 persönlich handschriftlich dokumentiert haben solle, müsse als Zumutung bezeichnet werden. Desgleichen sei die vom Bw. gegebene Darstellung, dass es keinerlei Unterlagen über den Einkauf von der Firma B. und den Verkauf von Maßküchen an Kunden gegeben haben soll, und selbst die Kundennamen dem Bw. nur mehr teilweise erinnerlich seien, angesichts der in der Firma des Bw. gehandhabten Auftragsbearbeitung, welche unter Tz. 16 des Betriebsprüfungsberichtes dargestellt sei, gänzlich unglaubhaft. Alleine der Umstand, dass ein mehrmonatiger Zeitraum zwischen Bestellung des Kunden und Montage der Küche beim Kunden liege und sich daran der Gewährleistungszeitraum anschließe, erfordere eine schriftliche Fixierung der relevanten Auftragsdaten. Die vom Geschäftsführer der Firma B. an den Bw. übermittelte "Liste der Schwarzumsätze", welche als Anlage III dem Betriebsprüfungsbericht angeschlossen wurde, solle auf den erwähnten Kalendervermerken basieren. Wenn nun die Betriebsprüfung in der Schätzung des Schwarzeinkaufes ohnehin von dieser - nach Ansicht der Betriebsprüfung auf völlig unglaubwürdigen Angaben beruhenden (richtig gemeint wohl: nicht vollständigen) - "Liste" ausgehe und dabei das im Erinnerungsvermögen der Beteiligten vermutlich noch am verlässlichsten enthaltene Jahr 1998 heranziehe, könne darin keine Willkür erblickt werden, zumal ohnehin die Schätzung an der Untergrenze eines möglichen Rahmens bleibe. Dies allein schon deswegen, weil die Betriebsprüfung auch aus dem bisherigen Verhalten der an diesem Finanzvergehen Beteiligten schließen könne, dass die übergebene "Liste" von den Beteiligten mit den bezughabenden Betriebsprüfungs-Feststellungen beim Bw. (z.B. Anzahl der Verkäufe von Nur - Einbaugeräten durch den Bw.) abgestimmt worden seien bzw. davon ausgegangen werden könne, dass die "Liste" im Interesse der Beteiligten erstellt und daher unvollständig sei.
Zur Schätzung des durchschnittlichen Rohaufschlages von 30% führte das Finanzamt im Betriebsprüfungsbericht weiters aus, dass der branchenübliche durchschnittliche Rohaufschlag N/N (Netto/Netto) rund 40% betrage. Zu berücksichtigen sei dabei, dass mit dem dadurch erzielten Deckungsbeitrag nicht nur die Kosten der Verkaufgespräche, der (bei der Firma der Bw. noch nicht über EDV, sondern händisch und somit sehr zeitintensiv) durchzuführenden Planung der Einbauküchen auch die Kosten der Montage samt Reklamationen abzudecken seien. Im Ausgangsrechnungsbuch des Bw. werde für Zwecke der Provisionsberechnung der Verkäufer auch der beim Verkauf erzielte Rohaufschlag N/N angeführt, die Auswertung dieser Rechengrößen habe die berechtigte Annahme des durchschnittlichen Rohaufschlages N/N von 40% bestätigt. Zu erwähnen sei hiebei noch, dass sich bei den im Ausgangsrechnungsbuch angeführten Rohaufschlägen noch die Unsicherheit für die Betriebsprüfung ergebe, ob diese nicht eine Unterfakturierung (wie unter Tz. 30 des Betriebsprüfungsberichtes später ausgeführt) beinhalten würden, was den Rohaufschlag diesfalls noch erhöhen würde. Hiezu sei das Beispiel der vom Bw. zugegebenen Unterfakturierung im Falle U. genannt. Aus dieser unter Tz. 29 des Betriebsprüfungsberichtes dargestellten Unterfakturierung ergebe sich ein Rohaufschlag N/N bei der Einbauküche U. mit Unterfakturierung von S 20.000,00, was 31,7% entspreche. Ohne Unterfakturierung ergebe sich ein Rohaufschlag N/N bei Einbauküche U. und somit ein tatsächlicher Rohaufschlag von 48,2%. Des Weiteren sei die Betriebsprüfung bei der Schätzung des Rohaufschlages davon ausgegangen, dass die Gestaltung des Verkaufes als Schwarzumsatz in der Form erfolgt sei, dass der "Vorteil" der Nichtzahlung von Umsatzsteuer zwischen dem Bw. und dem Kunden geteilt worden sei (was auch durch die Alltagserfahrung bestätigt werde). Aus diesem Grunde habe die Betriebsprüfung den Rohaufschlag N/N von 40% auf 30% herabgemindert. Es sei aber durchaus auch im Bereich des Denkmöglichen, dass dem Kunden nicht bewusst gewesen sei, dass es sich hiebei um ein "Schwarzgeschäft" handle, zumal der Kunde den "Marktpreis" der Mitbewerber des Bw. mit dem "Marktpreis" der Einbauküche beim Bw. vergleiche. In diesem Zusammenhang sei aus der Sicht der Betriebsprüfung auch festzuhalten, dass der Bw. im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung, welche als Anlage V dem Betriebsprüfungsbericht beigeschlossen sei, festgehalten habe, dass bei den "Schwarzlieferungen" ein durchschnittlicher Rohaufschlag von 15% bis 20% erzielt worden wäre. Des Weiteren habe die steuerliche Vertretung im Rahmen der Schlussbesprechung argumentiert, dass "eben die Schwarzverkäufe dann Platz gegriffen haben, wenn kein Raum für eine normale Kalkulation war". Diese Darstellung stehe nach Meinung der Betriebsprüfung mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht im Einklang, da ein Unternehmer sich nicht des Risikos einer finanzstrafrechtlichen Abgabenhinterziehung aussetzen würde, wenn durch den Umsatz kaum ein Gewinn zu erwirtschaften sei (bei dem vom Bw. genannten Rohaufschlag von 15% bis 20% seien die Montagekosten ebenfalls noch nicht eingerechnet).
Unter den Tz. 29 bis 32 des Betriebsprüfungsberichtes begründete das Finanzamt die von ihm hinzugerechneten Sicherheitszuschläge dem Grunde und der Höhe nach. Das Finanzamt führte hiebei zunächst aus, dass der Betriebsprüfung von dritter Seite eine Kopie eines Auftragsschreibens hinsichtlich des Kunden U., unterfertigt vom Kunden U. und vom Bw., zukommen sei, in welchem der Kunde eine Einbauküche laut Plan um einen Betrag von S 180.000,00 brutto bestellt habe. Die Betriebsprüfung habe im Rahmen der Prüfungshandlungen lediglich eine Ausgangsrechnung an den Kunden U. in der Höhe von S 160.000,00 brutto im Rechenwerk des geprüften Unternehmens vorgefunden. Im Auftragsordner habe die Betriebsprüfung lediglich einen Bestellschein, datiert mit 30.7.1997, über S 160.000,00 brutto, samt den weiteren Auftragsunterlagen, wie Lieferschein der Firma B., etc. vorfinden können. Dieser Bestellschein sei jedoch nur vom Bw. selbst parafiert und habe kein Unterschrift des Kunden U. getragen. Über Befragen der Betriebsprüfung habe der Bw. am 2.12.1998 vor Beginn der Betriebsprüfung bekannt gegeben, dass er im Fall des Kunden U. keine Unterfakturierung vorgenommen habe. Am 18.1.1999 habe der Bw. im Beisein seines steuerlichen Vertreters der Betriebsprüfung bekannt gegeben, dass er im Falle der Lieferung der Einbauküche U. eine Unterfakturierung in der Höhe von S 20.000,00 vorgenommen habe. Zu erwähnen sei noch, dass der in der Buchhaltung erfasste Betrag von S 160.000,00 am 25.9.1997 in den Nachttresor der geprüften Firma bei der Bankfiliale eingeworfen worden sei. Die Möglichkeit, Geldbeträge in den Nachttresor einzuwerfen, habe nur derjenige, welcher den Schlüssel für den Nachttresor habe, somit nur das geprüfte Unternehmen und nicht der Kunde U.. Daraus folge, dass der Kunde U. der Firma des Bw. den Rechnungsbetrag auf dem Barwege bezahlt habe. Im Rahmen der Buchhaltung sei jedoch die Zahlung dieses Betrages von S 160.000,00 nicht als Eingang in das Kassabuch eingetragen und die Einlage auf das Bankkonto mittels Nachttresor auch nicht als Ausgang im Kassabuch berücksichtigt worden. Viel mehr sei in der Buchhaltung die Buchung "Bankkonto an Kundenkonto" durchgeführt und so der Eindruck vermittelt worden, als ob der Kunde U. mittels Erlagschein diesen Betrag eingezahlt hätte.
Auf Grund das Verdachtes von weiteren Unterfakturierungen habe die Betriebsprüfung im Rahmen des Vorhalteverfahrens von 5.2.1999 den Bw. unter anderem aufgefordert, auf Listen von vermuteten Unterfakturierungen der Jahre 1993 bis 1998 den jeweiligen Betrag der Unterfakturierung festzuhalten. Die Auswahl der in diesen Listen enthaltenen Fälle durch die Betriebsprüfung habe jene umfasst, bei welchen für die Jahre 1993 bis 1998 die Eingänge auf dem Kontokorrentkonto bei der Bankfiliale, auf dem Barwege erfolgt seien. Die Betriebsprüfung sei davon ausgegangen, dass in diesen Fällen - wie auch im Fall des Kunden U. - die Kunden den Betrag bar im geprüften Unternehmen eingezahlt und erst in der Folge vom Bw. bzw. einem Familienangehörigen auf das Kontokorrentkonto einbezahlt worden sei. Der Bw. habe in der am 3.3.1999 an die Betriebsprüfung übergebenen Vorhaltsbeantwortung nur vier weitere Fälle von Unterfakturierungen zugegeben, nämlich für das Jahr 1996 eine Unterfakturierung in einem Fall von S 8.000,00, für das Jahr 1997 in einem Fall über S 1.800,00 und für das Jahr 1998 einen Fall mit S 9.500,00 an Unterfakturierung und einen weiteren mit S 8.000,00. Die Summe der vom Bw. zugegebenen weiteren Unterfakturierungen betrage S 27.300,00. Somit habe die Betriebsprüfung im Falle des Kunden U. eine Unterfakturierung in der Höhe von S 20.000,00 feststellen können, in der Folge hätte der Bw. lt. seiner Darstellung nur weitere S 27.300,00 an unterfakturierten Beträgen eingenommen. Dies sei nach Meinung der Betriebsprüfung völlig unglaubwürdig. Das Finanzamt führte in der Folge unter Tz 30 des Betriebsprüfungsberichtes weitere zehn Fälle der Jahre 1993 bis 1998 mit Bareinzahlungsbeträgen in Höhe von S 150.000,00 bis S 288.667,00 an. Des Weiteren sei von der Betriebsprüfung festgestellt worden, dass vielfach bei jenen Fällen von Bareinzahlungen auf das Kontokorrentkonto die Bestellscheine von den Kunden nicht unterschrieben worden seien. Dies sei jedenfalls eine bei der Bestellung von Maß-Einbauküchen nicht branchenübliche und auch beim Bw. ansonsten nicht gehandhabte Vorgangsweise, welche - wie im Fall des Kunden U. - nur durch die Ausfertigung eines zweiten, auf einen geringeren Betrag lautenden Bestellscheines erklärbar sei.
Unter Tz. 31 des Betriebsprüfungsberichtes verwies das Finanzamt auf die vorgefundenen Mängel der Buchführung beim Bw., welcher der Betriebsprüfung keine Quittungsbelege über Bargeldübernahmen von Kunden vorlegen habe können. Diese Quittungsbelege wären die Grundlage für die Eintragung in das Kassabuch gewesen. Im Rahmen der vorgelegten Buchhaltung seien diese Barzahlungen an Kunden als direkte Zahlungen des Kunden auf die Bank dargestellt worden. Als Zuflusstag sei nicht der Tag der tatsächlichen Barzahlung des Kunden an den Bw., sondern der Tag der Weiterleitung des Betrages durch den Bw. an die Bank angegeben worden. Dabei sei es auch zu zeitlichen Differenzen, wie unter Tz. 22 des Betriebsprüfungsberichtes dargestellt, gekommen. § 131 Abs. 1 Z 2 BAO bestimme, dass die Eintragungen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden sollen. "Der Zeitfolge nach geordnet" bedeute, dass Geschäftsvorfälle daher in der Reihenfolge aufgezeichnet werden sollen, wie sie sich tatsächlich ereignet haben. Eintragungen seien "richtig", wenn damit keine unwahren, irreführenden oder undeutlichen Angaben gemacht werden und sie auf Grundaufzeichnungen beruhen, die ihrerseits richtig seien. Bestimmte Vorgänge sollten in geeigneter Weise täglich fest gehalten werden. Dies betreffe bei Buchführungspflichtigen die Bareingänge und Barausgänge. Dieses Festhalten im Sinne einer "Grundlagensicherung" solle zumindest einmal pro Tag (arbeitstagsbezogen) vorgenommen werden. In der obig geschilderten Vorgangsweise sei nach Meinung der Betriebsprüfung jedenfalls ein Mangel in der Buchhaltung im Sinne des § 131 Abs. 1 Z 2 BAO gegeben, da keine Quittungsbelege ausgestellt worden seien, welche als "Grundlagensicherung" gedient hätten und weil die Eintragungen nicht der Zeitfolge nach geordnet und nicht im Sinne der obigen Ausführungen vorgenommen worden seien. Dieser Mangel in der Buchführung sei - vor allem im Hinblick auf die systematische Vorgangsweise in Verbindung mit der Feststellung von Unterfakturierungen laut den Tz. 29 und 30 - ein solch gravierender, welcher die Behörde gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO berechtigt und verpflichtet habe, die dadurch gegebenen Unsicherheiten mittels eines Sicherheitszuschlages abzudecken.
Unter Tz. 32 des Betriebsprüfungsberichtes führte das Finanzamt aus, dass es bei der Ausmessung des Sicherheitszuschlages zunächst eine Eingrenzung auf ausschließlich jene Fälle vorgenommen habe, welche auf dem Barwege auf das Kontokorrentkonto eingezahlt worden seien. Damit habe die Betriebsprüfung unterstellt, dass jede unterfakturierte Ausgangsrechnung auf dem Barwege bezahlt worden sei, wie wohl es auch denkmöglich sei, dass Unterfakturierungen auch bei Ausgangsrechnungen durchgeführt worden seien, welche nicht auf dem Barwege bezahlt worden wären. Von diesen Fällen seien wiederum nur jene Fälle herangezogen worden, welche mehr als S 80.000,00 als Rechnungsbetrag ausgewiesen hätte. Damit habe die Betriebsprüfung unterstellt, dass Unterfakturierungen grundsätzlich nur bei größeren Rechnungsbeträgen erfolgt seien, obwohl es auch denkmöglich wäre, dass Unterfakturierungen auch bei bar bezahlten Ausgangsrechnungen mit einem Betrag von unter S 80.000,00 durchgeführt worden seien. Der vom Bw. selbst bekannt gegebene Fall des Jahres 1997, bei welchem S 1.800,00 laut dem Bw. "schwarz" kassiert worden seien, verifiziere dies sogar. Von diesen nach den Eingrenzungen auf Bareinzahlungen sowie Rechnungsbeträgen von mehr als S 80.000,00 verbleibenden Fällen seien nur 50% als Berechnungsgrundlage für den Sicherheitszuschlag herangezogen worden. Damit habe die Betriebsprüfung unterstellt, dass bei bar bezahlten Rechnungsbeträgen von über S 80.000,00 auch nicht in jedem Fall eine Unterfakturierung erfolgt sei, sondern nur in jedem zweiten Fall. Im Falle des Kunden U. habe die Unterfakturierung S 20.000,00 betragen, was einen Verkürzungsfaktor von 12,5% des offiziellen Rechnungsbetrages von S 160.000,00 bedeute. Die Betriebsprüfung habe den Faktor 12,5% auf die nach Durchführung der geschilderten drei Eingrenzungskreise verbliebenen Rechnungssummen angewandt und habe hiebei die den Besteuerungsgrundlagen hinzugerechneten (auf volle 10.000,00 gerundeten) Beträge ermittelt. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages (Gefährdungs- oder Risikozuschlages) gehöre zu den Elementen einer Schätzung. Diese Schätzungsmethode gehe davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich sei, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet worden seien.
Unter Tz. 32a des Betriebsprüfungsberichtes führte das Finanzamt aus, dass die Bescheide vorläufig im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO erlassen worden seien, da durch die Finanzverwaltung eine Auswertung von Datenbändern bei der Firma B. beabsichtigt sei, welche Auswertung (vermutlich) die tatsächliche Höhe des nicht verbuchten Wareneinkaufes erweisen werde.
In der gegen die auf Grund der Betriebsprüfung und Umsatzsteuernachschau erlassenen Bescheide erhobenen Berufung führte der steuerliche Vertreter zunächst aus, dass die von der Betriebsprüfung getroffene Feststellung, dass sich sein Klient nicht steuerredlich verhalten habe, bereits im Zuge der Betriebsprüfung außer Streit gestellt worden sei, weshalb in der gegenständlichen Berufung die vom Finanzamt durchgeführte Schätzung nicht dem Grunde nach, sondern lediglich der Höhe nach angefochten werde.
Zum Sicherheitszuschlag wegen Unterfakturierung führte der steuerliche Vertreter zunächst aus, dass es öfters vorkomme, dass Kunden mit Bargeld und der Rechnung in der Hand in den Betrieb seines Klienten kämen und die offene Schuld begleichen wollten. Vom Bw. bzw. vom Büropersonal sei der übernommene Betrag auf der Originalrechnung dem Kunden quittiert worden und der Betrag in weiterer Folge mit dem Namen des Kunden bei der Bank eingezahlt worden. Üblicherweise sei die Bankeinzahlung umgehend geschehen, d.h. noch am gleichen Tag. Der Bw. bzw. dessen Mitarbeiter sähen diese Tätigkeit einerseits als Dienst am Kunden und andererseits als Zeitersparnis, da eine Überweisung von einem Konto auf das andere banküblich mehrere Tage Zinsverlust zur Folge habe. Von der Betriebsprüfung sei im Zuge der umfangreichen Prüfungshandlungen ein Fall - nämlich die Lieferung an den Kunden U. - festgestellt worden, bei welchem es zu einer Unterfakturierung in der Höhe von S 20.000,00 gekommen sei. Der Bw. habe im Rahmen der Betriebsprüfung auf den Vorhalt, ob er weitere Unterfakturierungen vorgenommen habe, vier Fälle bekannt gegeben. Dies bedeute, dass insgesamt für die Jahre 1993 bis 1998, d.h. für einen Zeitraum von 6 Jahren von einer nachgewiesenen Unterfakturierung von S 20.000,00 und einer zugegebenen Unterfakturierung von S 27.300,00 somit insgesamt S 47.300,00 auszugehen sei. Bei der Ausmessung des Sicherheitszuschlages sei von der Betriebsprüfung ohne weitere Erhebungen von jeder zweiten Bareinzahlung welche auf das Kontokorrentkonto erfolgt sei und welche einen Rechnungsbetrag von mehr als S 80.000,00 ausgewiesen habe, eine Unterfakturierung von 12,5% des offiziellen Rechnungsbetrages angenommen worden. Die Relation von S 47.300,00 an zugegebener bzw. nachgewiesener Unterfakturierung und der aus diesem Titel angesetzten Sicherheitszuschläge von insgesamt S 1.030.000,00 erscheine als nicht nachvollziehbar überzogen.
Hinsichtlich der von der Betriebsprüfung als Beispielsfälle von Bareinzahlungen zwischen S 150.000,00 und S 288.667,00 angeführten Fälle gehe nicht schlüssig hervor, weshalb die Betriebsprüfung durch die Anführung dieser Beispiele ihre Meinung untermauert sehe. Der steuerliche Vertreter halte fest, dass sämtliche von der Betriebsprüfung als "Beispiele" angeführten Kunden seinem Klienten eidestättlich bestätigt hätten, dass sie keine über den Rechnungsbetrag hinausgehenden zusätzlichen Zahlungen aus diesem Auftrag an den Bw. geleistet hätten. Der Bw. habe sich die Mühe gemacht, sämtliche Kunden, welche in den Jahren 1996, 1997 und 1998 Bareinzahlungen geleistet hätten und von der Betriebsprüfung aufgelistet worden wären, zu ersuchen, mittels eidesstättigen Erklärungen kundzutun, welche Beträge sie an ihn zur Einzahlung gebracht hätten. Die Originale dieser eidesstättigen Erklärungen würden im Unternehmen seines Klienten aufliegen, die entsprechenden Kopien würden dieser Berufung zur gefälligen Verwendung, mit dem Antrag, diese als Beweismittel im anhängigen Verfahren zu werten, übermittelt. Zwei Kunden, welche beide Mängel aus der Küchenlieferung geltend gemacht und die Rechnungsbeträge noch nicht zur Gänze bezahlt hätten, seien nicht bereit gewesen sich schriftlich zu äußern. Eine weitere Kundin hätte mitgeteilt, dass sie prinzipiell nichts unterschreibe. Sollte die Finanzbehörde es für notwendig erachten, wären diese Kunden als Zeugen wahrheitserinnernd zu befragen. Zwei weitere Kunden seien unbekannten Aufenthaltes, eine Kundin sei verreist und habe aus diesem Grund nicht erreicht werden können. Von sämtlichen anderen gelisteten Kunden würden Kopien der eidesstättigen Erklärungen der Finanzbehörde als Beweismittel vorgelegt.
In Anbetracht dessen, dass auf Grund der eidesstättigen Erklärungen der Kunden unschwer ersichtlich sei, dass in diesem Fall die Betriebsprüfung einer offensichtlichen Fehlmeinung unterlegen sei, stelle er auftrags und im Namen des Bw. den Antrag, zu diesem Punkt die angesetzten Sicherheitszuschläge zu stornieren und die Unterfakturierung in der Höhe der festgestellten und zugegebenen Höhe anzusetzen. Er begründe diesen Antrag damit, als es der Lehre und Rechtsprechung entspreche, dass von Gefährdungs- oder Risikozuschlägen als Teil der Schätzung abgesehen werde, wenn die Bemessungsgrundlagen rechnerisch berichtigt werden könnten. Durch die so gut wie lückenlose Untermauerung der Angaben seines Klienten durch eidesstättige Erklärungen, welche der Finanzbehörde als Beweismittel in Kopie übergeben würden, sei seines Erachtens der Ansatz von darüber hinaus gehenden Sicherheitszuschlägen nicht notwendig.
Zu der vom Finanzamt vorgenommenen Teilschätzung wegen Nichtverbuchung von B.-Küchen hielt der steuerliche Vertreter zunächst fest, dass der Bw. den "Schwarzein- bzw. verkauf von B.-Küchen" zwischenzeitig eingestanden habe und somit Gegenstand der Berufung lediglich deren Anzahl, Höhe bzw. der erzielte Rohertrag sei.
Wenn von der Betriebsprüfung vorgehalten werde, dass der Bw. zu Prüfungsbeginn aufgefordert worden sei, nicht verbuchte Küchenein- und verkäufe sowie Unterfakturierungen offen zu legen, so sei der Grund, weshalb der Bw. dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei der, dass er seinen Lieferanten schonen wollte, da die Befürchtung geäußert wurde, dass das Werk im Falle der Involvierung durch die Betriebsprüfung in seiner Existenz bedroht sein könnte. Zwischenzeitlich habe sich diese Befürchtung bewahrheitet, da über das Vermögen der Firma B. das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Zu den unter Tz. 28 vom Finanzamt getätigten Ausführungen, wonach es aus der Sicht des Finanzamtes unglaubhaft sei, dass es keinerlei Unterlagen mehr über die in Streit stehenden Vorgänge gäbe, hielt der steuerliche Vertreter in der Berufung fest, dass der Bw. bedauerlicherweise die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen nach Auftragsabwicklung stets vernichtet habe, sodass zum Prüfungszeitraum leider keine Unterlagen verfügbar gewesen seien, aus welchen die notwendigen Angaben - auch eventuell im Zusammenhang mit der von der Firma B. zu erstellenden Eingangsrechnungen - abgeleitet hätten werden können. Aus diesem Grund habe der Bw. seine Hoffnung auch auf Unterlagen der Firma B. gestützt und seien dem Bw. von der Firma B. entsprechende Unterlagen, zumindest für die Jahre 1997 und 1998, zugesichert worden. Die Organisation im Unternehmen der Firma B. sei nicht bekannt, weshalb man nicht näher darauf eingehen könne. Die Aufzeichnungen in Form des Fax vom 27.1.1999 vom Geschäftsführer der Firma B. an den Bw. (im Betriebsprüfungsbericht als Anlage III geführt) sei unbearbeitet und unkontrolliert, sozusagen "faxwarm" an die Betriebsprüfung weitergeleitet worden. Bei einer nachträglichen Bearbeitung, d.h. dass der Bw. auf Grund dieses Faxes versucht habe, die so genannten "schwarzen" Küchenverkäufe zu rekonstruieren und den einzelnen Kunden zuzuordnen, habe er feststellen müssen, dass diese Aufstellung des Geschäftsführers der Firma B. für ihn nicht interpretierbare Zahlen beinhalte. Dieser Sachverhalt sei der Betriebsprüfung umgehend mitgeteilt worden und insbesondere darauf hingewiesen worden, dass sowohl von der Anzahl der einzelnen Positionen als auch von deren Höhe der Bw. zur Überzeugung gelangt sei, dass in dieser Aufstellung auch ihn nicht betreffende Lieferungen enthalten sein müssten. Er habe in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Zahlungen vom 13.1. und 26.5.1997 über jeweils S 3.000,00 sowie auf den Umstand, dass er niemals in einem Monat sechs Küchen schwarz bestellt oder geliefert bekommen habe, hingewiesen. Wie von der Betriebsprüfung im Bericht ausführlich dargestellt worden sei, bestehe ein Zusammenhang zwischen den reinen Gerätelieferungen und "schwarzen" Küchenlieferungen. Es sei davon auszugehen, dass die Gerätelieferungen vollständig und zum richtigen Zeitpunkt verrechnet worden seien, weshalb auch ein Vergleich dieser Gerätelieferungen mit der Aufstellung des Geschäftsführers der Firma B. erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der Aufstellung des Geschäftsführers der Firma B. untermauere. Der steuerliche Vertreter halte somit fest, dass der Bw. mit der Rekonstruktion der "schwarzen" Küchenlieferungen insofern ein großes Problem gehabt hätte, als mangels eigener Aufzeichnungen und belastet mit einer undefinierbaren Aufstellung des Geschäftsführers der Firma B. die Lösung dieser Aufgabe äußerst schwierig gewesen sei. Als Anhaltspunkt könnten daher dem Bw. lediglich die reinen Gerätelieferungen dienen. Wenn seitens der Betriebsprüfung von bis zu über zehn reinen Gerätelieferungen gesprochen werde, so werde hiebei übersehen, dass wie bereits vom Bw. während der Betriebsprüfung mehrfach dargelegt worden sei, einige Kunden wirklich nur Geräte bei ihm gekauft hätten. Der Bw. habe versucht mit seinen Kunden die Höhe der Schwarzverkäufe zu rekonstruieren, d.h. konkrete Angaben über die Höhe dieser Geschäfte zu erhalten. Bedauerlicherweise hätten nach Angaben des Bw. auch seine Kunden keine Aufzeichnungen, sodass auch dieser Versuch als Fehlschlag zu werten sei. Es habe lediglich dokumentiert werden können, welche Kunden effektiv nur Geräte bezogen hätten. Der steuerliche Vertreter verwies in der Folge auf drei Geschäftsvorgänge des Jahres 1993, wo nach den gesonderten Lieferungen der Geräte die dazugehörenden Küchen gesondert verrechnet worden seien. Zwei Kunden hätten mit eidesstättiger Erklärung bestätigt, dass sie vom Bw. lediglich Geräte, jedoch keine Möbelteile, erhalten hätten. Von den Kunden des Jahres 1994 hätten zwei Kunden mittels eidesstättiger Erklärung bestätigt, vom Bw. lediglich die angeführten Geräte, jedoch keine Möbelteile, erhalten zu haben. Ein weiterer Kunde sei zwischenzeitlich leider verstorben, sodass er den gleichen Sachverhalt nicht bestätigen habe können. Von den Kunden des Jahres 1995 hätten zwei Kunden eindesstättige Erklärungen abgegeben, wonach sie vom Bw. lediglich die in den Rechnungen angeführten Geräte, jedoch keine Möbelteile, erhalten hätten. Von den Kunden das Jahres 1996 hätten drei Kunden eidesstättige Erklärungen abgegeben, wonach sie vom Bw. lediglich die in den Rechnungen angeführten Geräte, jedoch keine Möbelteile, erhalten hätten. Einer Familie seien mit zwei gesonderten Rechnungen mit benachbarter fortlaufender Rechnungsnummer die Einbaugeräte und die dazugehörige Küche verrechnet worden. Von den Kunden des Jahres 1997 hat ein Kunde eidesstättig erklärt, dass er lediglich Geräte, jedoch keine Möbelteile, erhalten habe. Einem weiteren Kunden seien mit gesonderten Rechnungen die Einbaugeräte und die dazugehörige Einbauküche verrechnet worden. Von den Kunden des Jahres 1998 sei einer Familie mit gesonderter Rechnung die Einbauküche und mit einer weiteren Rechnung die dazugehörigen Einbaugeräte verrechnet worden. Aus dieser Aufstellung sei zu entnehmen, dass sich die zweifelhaften Fälle auf Grund der angeführten Erklärungen reduzieren würden, sodass in keinem Jahr mehr als 10 Fälle aufscheinen würden, in welchen lediglich Geräte geliefert worden seien. Auch diese Ausführungen würden aus der Sicht des steuerlichen Vertreters die Zweifel in Bezug auf die Aufstellung des Geschäftsführers der Firma B. verstärken.
Betreffend die Schätzung des Rohaufschlages halte der steuerliche Vertreter fest, dass der von der Betriebsprüfung ermittelte Rohaufschlag bei der Einbauküche des Kunden U. ohne Unterfakturierung von 48,2% als absolut branchenunüblich hoch zu bezeichnen sei. Wenn der der Bw. argumentiere, dass die "Schwarzverkäufe" von ihm nur vereinzelt im engen Freundes- und Bekanntenkreis bzw. nur dann Platz gegriffen hätten, wenn er absolut mit einer Normalkalkulation nicht das Auslangen gefunden habe, sei angeführt, dass bei der Kalkulation hinsichtlich des Kunden U. unberücksichtigt geblieben sei, in welchem Umfang entsprechende Leistungen zu erbringen gewesen seien, die nicht durch die Firma B. vorgefertigt, sondern durch die Werkstätte des Bw. anzufertigen waren. Der Bw. führe weiterhin aus, dass nach seiner Erinnerung die bei den "Schwarzverkäufen" erzielten Rohaufschläge so gut wie nie den von der Betriebsprüfung angenommenen Satz von 30% erreicht hätten. In diesem Zusammenhang weise der Bw. auf den zunehmend sich verschärfenden Preiskampf hin, der zu einem deutlichen Verfall der Rohaufschläge geführt habe.
Zusammenfassend ergehe zu diesem Punkt das dringende Ersuchen an die Finanzbehörde, die Auswertung der bei der Firma B. beschlagnahmten Datenbänder so rasch als möglich durchzuführen, da dies sicherlich eine Bestätigung für die Angaben seines Klienten zur Folge haben werde. Gleichzeitig ergehe das Ersuchen an die Finanzbehörde, die entsprechenden Auswertungen zur Verfügung zu stellen, damit von der Firma B. zum Vorsteuerabzug berechtigende Eingangsrechnungen an die Firma des Bw. erstellt werden könnten. Sollte aus welchen Gründen auch immer die Auswertung der beschlagnahmten Datenbänder der Firma B. nicht erfolgen oder nicht möglich sein, so stelle der steuerliche Vertreter auftrags und im Namen des Bw. den Antrag, die Höhe der Schwarzverkäufe wie folgt zu ermitteln: Die Anzahl der "schwarz" ein- bzw. verkauften Küchen mögen mit maximal 10 pro Jahr angenommen werden. Der durchschnittliche Einkaufswert möge im Jahr 1993 mit S 25.000,00 pro Küche, im Jahr 1994 mit S 27.000,00 pro Küche, im Jahr 1995 mit S 29.000,00 pro Küche, im Jahr 1996 mit S 31.000,00 pro Küche, 1997 mit S 33.000,00 pro Küche und 1998 mit S 35.000,00 pro Küche angesetzt werden. Der durchschnittlich erzielte Rohertrag möge mit 20% berechnet werden. Bei der Betrachtung dieser Wertansätze möge die Finanzbehörde berücksichtigen, dass dies der reine Möbelanteil sei, da die Geräte ja bereits ordnungsgemäß zur Verrechnung gelangt seien. Abschließend stelle er die Anträge, die Bemessungsgrundlage der angefochtenen Umsatz- Gewerbe- und Einkommensteuerbescheide mögen entsprechend angepasst sowie gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO eine mündliche Berufungsverhandlung abgehalten werden.
Mit Datum 14. März 2000 übermittelte das Finanzamt die Stellungnahme der Prüfungsabteilung zur Berufung vom 7. Juli 1999. In dieser Stellungnahme führte die Prüfungsabteilung über die bisherige Begründung des Vorgehens hinaus weiters aus, dass die Unterfakturierung im Fall U. und vier weiterer Fälle vom Abgabepflichtigen selbst zugegeben worden sei, allerdings erst nachdem dem Bw. durch Erhebung bei drei Kunden gänzliche Schwarzverkäufe von B.-Maßküchen nachgewiesen werden hätten können. Der Bw. verband diese Offenlegung der Unterfakturierungen mit der Bitte, das Finanzamt möge von weiteren Erhebungen bei Kunden Abstand nehmen, welcher Bitte auch entsprochen worden sei. Der nunmehr in der Berufung erhobene Vorwurf, die Betriebsprüfung wäre ohne weitere Erhebungen bei der Ausmessung der Sicherheitszuschläge vorgegangen, müsse daher zurückgewiesen werden. Die Betriebsprüfung habe im Zuge der Ermittlungshandlungen erfahren müssen, dass sowohl der Bw. als auch seine Kunden nur unbestreitbare Tatsachen zuzugeben gewillt waren - wie eben das Vorhandensein einer B.-Maßküche, welche im Zuge eines Augenscheines bei den erwähnten drei Kunden von der Betriebsprüfung besichtigt werden habe können. Auch seine Glaubwürdigkeit der in der Berufung nunmehr vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen betreffend Unterfakturierung im Lichte der genannten Erfahrungen zu sehen und aus nachstehenden Gründen zu bezweifeln: Bw. und Kunden wüssten um die Nichtbeweisbarkeit erfolgter Unterfakturierungen; Kunden seien davon geleitet, sich nicht allfälligen finanzstrafrechtlichen Konsequenzen auszusetzen. Das Verhalten des Kunden U. - in welchem Fall sogar ein "Beweismittel" vorgelegen habe - entspreche der Alltagserfahrung. Das Unterfakturierungen nicht nur sporadisch vorgenommen worden seien, würden auch die Ausführungen eines nur eineinhalb Jahre im Betrieb des Bw. beschäftigt gewesenen Angestellten in einem Arbeitsgerichtsprozess (35 Cga 9/98a LG Klagenfurt) zeigen. Das Finanzamt zitierte in der Stellungnahme die wörtliche Aussage dieses ehemaligen Angestellten vor Gericht: "Es gab zwei Arten von Kaufverträgen. Die übliche Vorgangsweise war, dass Kaufverträge auf der Basis des Angebotes ausgestellt wurden... Es gab eine zweite Art von Kaufverträgen, bei denen der Kaufvertrag wesentlich niedriger als das Angebot war. Der Differenzbetrag zum Angebotspreis wurde von den Kunden schwarz kassiert."
Wenn nun vom Bw. behauptet werde, es habe über den sechsjährigen Prüfungszeitraum 1993 bis 1998 nur fünf Fälle von Unterfakturierungen gegeben, so erscheine dies als völlig unglaubwürdig. Die Betriebsprüfung trage jedoch dem Umstand, dass der Bw. durch Vorlage von (wenn auch in Ihrer Glaubwürdigkeit bezweifelten) eidesstattlichen Erklärungen zumindest die von der Betriebsprüfung zur Ausmessung des Sicherheitszuschlages herangezogenen Auswahlkriterien als unzutreffend bemängle, insofern Rechnung, als einer pauschalen Absenkung der ursprünglichen Sicherheitszuschläge wegen Unterfakturierung um rund 20% zuzustimmen wäre. Diesfalls würde sich eine Absenkung der nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung von 0,6% und 1,3% vom Gesamtbetrag der Entgelte festgelegten Sicherheitszuschläge auf einheitlich 0,7% vom Gesamtbetrag der Entgelte ergeben.
Zur Teilschätzung wegen Nichtverbuchung von "B.-Küchen" führt die Betriebsprüfung in ihrer Stellungnahme aus, dass entgegen den Ausführungen in der Berufung für die Schätzung des nichtverbuchten Wareneinkaufes an B.-Küchen, nicht nur die Verkäufe von Nur-Einbaugeräten durch den Bw. gewesen seien, sondern wie in Tz. 28a erster Absatz der Betriebsprüfungsberichtes ausgeführt, die vom Geschäftsführer der Firma B. an den Bw. erstellte "Liste" über "sonstige Lieferungen" 1997 und 1998. Die Betriebsprüfung gehe in Übereinstimmung mit der Berufung auch davon aus, dass die in dieser Liste angeführten Beträge von jeweils S 3.000,00 zu den Daten 13.1.1997 und 26.5.1997 keine Kücheneinheit betreffen könnten. Weiters sei davon auszugehen, dass das im Erinnerungsvermögen der Beteiligten vermutlich noch am verlässlichsten enthaltene Jahr 1998 zur Ausmessung des nichtverbuchten Wareneinsatzes herangezogen werden könne. Unterlagen anderer Art, die die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser "Liste" hätten beweisen oder zumindest glaubhaft machen können, seien von den Beteiligten als nicht mehr vorhanden erklärt worden, was von der Betriebsprüfung nach wie vor aus den unter Tz. 28a des Betriebsprüfungsberichtes angeführten Gründen als nicht glaubwürdig angesehen werde. Ein Zusammenhang zwischen reinen Gerätelieferungen und schwarzen Küchenlieferungen sei durch die Betriebsprüfung bei insgesamt vier Kunden festgestellt worden. Für die Höhe der Schätzung des nichtverbuchten Wareneinkaufes von B.-Küchen sei dieser Umstand jedoch nur am Rande ausschlaggebend gewesen wie aus der Tz. 28a zweiter Absatz ersichtlich sei. Zum einen sei dort angeführt, dass durchaus auch Einbauküchen ohne die gleichzeitige Montage von Einbaugeräten durch den Bw. schwarz geliefert worden sein könnten, andererseits sei aber auch eine Schwarzlieferung auch der Geräte selbst durch den Bw. nicht auszuschließen. In der Berufung werde versucht, die Unrichtigkeit der "Liste" des Geschäftsführers der Firma B. herauszustellen. Auch die Betriebsprüfung sei dieser Meinung, jedoch mit der wesentlichen Anmerkung, dass die Unrichtigkeit eher eine Unvollständigkeit sei. Die vom Geschäftsführer der Firma B. an den Bw. andressierte "Liste" sei zu einem Zeitpunkt erstellt worden, zu dem das Finanzvergehen der Beteiligten bereits entdeckt gewesen sei und die Beteiligten über die finanzbehördlichen Maßnahmen und die im Besitz der Finanzbehörde befindlichen Beweismittel voll informiert gewesen seien. Es sei daher anzunehmen, dass diese "Liste" im Interesse der Beteiligten erstellt und abgestimmt worden sei und daher in diese "Liste" nicht mehr, sondern eher weniger Lieferungen aufgenommen worden seien. Darüber hinaus sei aber auch denkbar, dass der Bw. nicht nur bei der Firma B., sondern auch bei anderen Küchenherstellern Küchen schwarz eingekauft habe. All dies sei bei der Schätzung des Wareneinkaufes durch die Betriebsprüfung außer Betracht geblieben, sodass die Betriebsprüfung nach wie vor der Meinung sei, die Schätzung des Wareneinkaufes an der Untergrenze eines möglichen Rahmens durchgeführt zu haben. Der Umstand, dass nunmehr Kunden eidesstattlich bestätigen würden, nur Einbaugeräte (ohne Küche) gekauft zu haben, bleibe aus den angeführten Gründen für die Höhe des geschätzten Schwarzeinkaufes an Küchen ohne Relevanz.
Zur bekämpften Höhe des Rohaufschlages werde in der Berufung im Wesentlichen nur ausgeführt, dass der Bw. nach seiner Erinnerung den bei den Schwarzverkäufen durch die Betriebsprüfung angewendeten Rohaufschlag von 30% zu gut wie nie erreicht habe.
Auf die in Tz. 28b dargelegten Ausführungen der Betriebsprüfung werde nicht eingegangen. Festzuhalten sei aus der Sicht der Betriebsprüfung, dass der durchschnittliche Rohaufschlag aus den Unterlagen der Firma der Bw. selbst ermittelt worden sei. Im Ausgangsrechnungsbuch des Bw. werde für Zwecke der Provisionsberechnung der Verkäufer auch der bei dem Verkauf erzielte Rohaufschlag N/N angeführt - die Auswertung dieser Rechengrößen habe die berechtigte Annahme des durchschnittlichen Rohaufschlages N/N von 40% bestätigt. Es erübrige sich daher darauf einzugehen, dass im Fall des Kunden U. der Rohaufschlag mit 48,2% N/N als branchenunüblich hoch bezeichnet werde. Dieser Rohaufschlag sei auch nicht von der Betriebsprüfung angewendet worden, sondern eben nur 30% für Schwarzumsätze, die sich aus den Unterlagen der Firma - abgeleitet vom tatsächlichen durchschnittlichen Rohaufschlag von 40% für die erklärten Umsätze - ergeben habe. Hinsichtlich der Auswertung der Tatenbestände bei der Firma B. führte das Finanzamt in der Stellungnahme aus, dass es jedenfalls bemüht sei, das Ergebnis der Auswertung so rasch wie möglich zu erhalten.
Mit Schriftsatz vom 17.4.2000 antwortete der steuerliche Vertreter auf diese Stellungnahme der Betriebsprüfungsabteilung. Die Ausführungen der Betriebsprüfung würden zeigen, dass die Betriebsprüfung einer offensichtlichen Zweckbehauptung eines entlassenen Mitarbeiters größeren Glauben schenke als eidesstattlichen Erklärungen der Kunden des Bw.. Der steuerliche Vertreter bringe in Erinnerung, dass der Bw. durch Zufall in Erfahrung gebracht habe, dass sein ehemaliger Angestellter E., ohne sein Wissen und ohne hierfür berechtigt gewesen zu sein, von Kunden Anzahlungen kassiert habe und diese auch nicht an den Bw. abgeliefert hätte. Diese Anzahlungen seien darüber hinaus weder auf der Bestellung noch am Anbot oder einem sonstigen offiziellen Schriftstück festgehalten worden. Der Bw. habe daraufhin mehrere von seinem ehemaligen Angestellten betreute Kunden befragt, ob auch diese "Anzahlungen an den Angestellten E." geleistet hätten. Der Bw. habe so eine Anzahl von Vorgängen in Erfahrung gebracht, bei welchen der Angestellte E., wie bereits ausgeführt, Anzahlungen in die eigene Tasche kassiert habe. Nach Rücksprache mit seinem Anwalt habe der Bw. den Angestellten E. entlassen und beim Landesgericht Klagenfurt Klage eingebracht. Im Zuge dieses Verfahrens habe der Angestellte E. die von der Betriebsprüfung zitierte und als wahren Sachverhalt angenommene Aussage getätigt, wonach es zwei Arten von Kaufverträgen gegeben habe.
Der steuerliche Vertreter führt weiters aus, dass, sofern Akontozahlungen mit dem Kunden vereinbart gewesen seien, diese in den Kaufverträgen vermerkt und von den Kunden entweder direkt mittels Erlagschein eingezahlt, oder im Betrieb seines Mandanten bar bezahlt worden seien, wobei sie in diesen Fällen einen entsprechenden Einzahlungsbeleg erhalten hätten. Die "zweite Art von Kaufverträgen" seien jene gewesen, bei welchen der Bw. von Akontozahlungen, welche der ehemalige Dienstnehmer mit den Kunden vereinbart hatte, und die er ohne Auftrag und Wissen kassierte, nichts gewusst habe. Um die Kunden des Bw. von den Auseinandersetzungen zwischen dem Bw. und dem ehemaligen Mitarbeiter E. herauszuhalten, sei über Empfehlung des Anwaltes des Bw. bei der Tagsatzung am 24.3.1998 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden, mit welchem sich der ehemalige Dienstnehmer E. verpflichtet habe, dem Bw. einen Betrag von S 17.094,00 sowie einen Kostenbeitrag von S 795,00 in zwei gleichen Raten in der Höhe von S 8.944,50, und zwar bis 5.5. und 5.6.1998, jeweils zu diesem Tag in der Kanzlei des Klagevertreters einlangend zu bezahlen. Weiters sei vom Angestellten E. die Bezahlung allfälliger Zeugengebühren übernommen worden. Der Bw. habe lediglich zugestimmt, dass die von ihm zu Recht ausgesprochene Entlassung in eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses per 5.12.1997 umgewandelt worden sei. Es sei auf Grund dieses Sachverhaltes nicht verständlich, weshalb die Betriebsprüfung die eidesstattlichen Erklärungen der Kunden als unglaubwürdig bezeichnet, der offensichtlichen Zweckbehauptung des ehemaligen Dienstnehmers seines Mandanten jedoch volle Beweiskraft zubillige. Die Ausführung der Betriebsprüfung, wonach Abgabepflichtige und Kunden nicht um die Nichtbeweisbarkeit erfolgter Unterfakturierungen wüssten, sei nach Ansicht des steuerlichen Vertreters nicht im Einklang mit der Erfahrung des täglichen Lebens und stehe auch im Widerspruch zu den Ausführungen der Betriebsprüfung, wenn diese vom "Beweismittel" im Falle U. spreche.
Der steuerliche Vertreter pflichte der Betriebsprüfung bei, wenn diese ausführe, dass Kunden davon geleitet seien, sich nicht allfälligen finanzstrafrechtlichen Konsequenzen auszusetzen. Er gehe jedoch im Gegensatz zur Betriebsprüfung davon aus, dass sich auch nicht juristisch oder finanzstrafrechtlich geschulte Personen über die Bedeutung eidesstattlicher Erklärungen im Klaren seien, um so mehr wenn auf diesen Erklärungen der Hinweis angebracht werde, dass diese zur Vorlage beim Finanzamt vorgesehen seien. Er sei aus diesem Grund davon überzeugt, dass die unterfertigten und dem Finanzamt vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen den wahren Sachverhalt wiedergeben würden. Die Zustimmung der Betriebsprüfung zu einer pauschalen Absenkung des ursprünglichen Sicherheitszuschlages wegen Unterfakturierung um rund 20% müsse als nicht ausreichend bezeichnet werden, da wie bereits ausgeführt, der verbleibende Sicherheitszuschlag nach wie vor als wesentlich überhöht anzusehen sei.
Hinsichtlich der Teilschätzung wegen Nichtverbuchung von B.-Küchen wies der steuerliche Vertreter auf die fehlende Auswertung von Datenbeständen der Firma B. hin, welche seit geraumer Zeit auf sich warten lasse. Die Weiterleitung der vom Geschäftsführer des Küchenlieferanten B. übermittelten "Liste" an die Betriebsprüfung habe sich im nachhinein als unvernünftig herausgestellt, da bei dem Versuch die in der "Liste" angeführten Positionen Kücheneinkäufern zuzuordnen, festgestellt werden musste, dass die in der "Liste" genannten Beträge und die schwarzen Kücheneinkäufe absolut zwei verschiedene Sachen sein müssten. Auch die Betriebsprüfung bezeichne unter Tz. 28a die Angaben in der "Liste" als auf völlig unglaubwürdigen Angaben beruhend. Hinsichtlich der Ausführungen der Betriebsprüfung, wonach es denkbar sei, dass der Bw. nicht nur bei der Firma B., sondern auch bei anderen Küchenherstellern Küchen schwarz eingekauft habe, ersuche er das Finanzamt, bekannt zu geben, welche Sachverhalte oder Anhaltspunkte eine derartige Annahme begründen würden. Schwarzeinkäufe bei anderen Lieferanten stelle der Bw. absolut in Abrede. Betreffend des tatsächlich erzielten durchschnittlichen Rohertrages verwies der steuerliche Vertreter auf seine bereits vorgebrachten Argumente. Die Betrachtung der Roherträge einzelner Geschäfte sei deshalb nicht zielführend, als aus den Unterlagen der Buchhaltung Zusatzarbeiten inklusive Materialien, welche von den hauseigenen Tischlern durchzuführen wären, nicht ersichtlich seien.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 14. Juli 2000 führte die Betriebsprüfung zu diesen Ausführungen des steuerlichen Vertreters aus, dass sie den Aussagen des ehemaligen Mitarbeiters deswegen mehr glauben schenke, weil sich die von diesem Mitarbeiter dem Finanzamt übermittelten Informationen zur Gänze als richtig und zutreffend herausgestellt hätten, während hingegen die von der Betriebsprüfung befragten Kunden - wie auch der Bw. selbst - vorerst die auf diesen Informationen beruhenden konkreten Vorhaltungen der Betriebsprüfung bestritten und sich erst in der Folge (als sich die Beweislage zu Lasten des Bw. einwickelt habe) zu einer gewissen Offenlegung bereit gefunden hätten. Die Betriebsprüfung verwies hiebei auf die Tz. 15 bis 23 des Betriebsprüfungsberichtes vom 14.4.1999.
Weiters führte die Betriebsprüfung in dieser ergänzenden Stellungnahme aus, dass es die vorgeschlagene Reduktion des Sicherheitszuschlages nicht aufrecht erhalten könne, da der mögliche Zeitpunkt der Datenauswertung bei der Firma B. völlig ungewiss sei und damit der Berufungspunkt Schwarzeinkauf von B.-Küchen und deren Umsatzerfassung nicht unstreitig gestellt werden könne. Da weiters der Bw. nach wie vor einen "Null-Sicherheitszuschlag" vertrete, sehe sich die Betriebsprüfung nicht mehr veranlasst, die angeführte "Paketlösung" einschließlich des Reduktionsvorschlages bei den Sicherheitszuschlägen zu vertreten.
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0132-K/02
- Stammnummer
- 21109
- Gültig
- 23.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF