Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0132-K/02
Teilschätzung eines Möbelhandelsgeschäftes (Einbauküchen)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0132-K/02vom 23.12.2005Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die von der Betriebsprüfung geäußerte Ansicht, wonach es denkbar sei, dass der Bw. nicht nur bei der Firma B., sondern auch bei anderen Küchenherstellern Küchen schwarz eingekauft haben könnte, stütze sich auf die ständige Rechtssprechung, nach welcher die Annahme, dass bei unvollständigen Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten, sondern auch noch weitere Vorgänge der gleichen Art nicht aufgezeichnet worden seien, mit den Denkgesetzen im Einklang stehe. Die Betriebsprüfung gehe nach wie vor davon aus, dass die "Liste" des Geschäftsführers der Firma B. im Interesse der Beteiligten erstellt und abgestimmt worden sei und daher in diese "Liste" nicht mehr, sondern eher weniger Lieferungen aufgenommen worden seien. Es sei geradezu absurd anzunehmen, dass zu einem Zeitpunkt, an dem das Finanzvergehen der Beteiligten nur dem Grunde nach entdeckt gewesen sei, ein Beteiligter mehr Schwarzumsätze schriftlich offen lege als er tatsächlich getätigt haben soll. Der hinsichtlich der des Rohertrages erhobene Einwand, wonach nicht aus den Betriebunterlagen ersehbare Aufwände an Zusatzarbeiten inklusive Materialien vorliegen würden, gehe ins Leere: Durch die Betriebsprüfung seien bei der Schätzung der Schwarzverkäufe an B.-Küchen zwei Größen berücksichtigt worden, nämlich als Einsatz der (geschätzte) bloße Einkaufswert der B.-Küche (ohne weitere Materialien/Hilfsmaterialien und ohne Leistungseinsatz/Lohnkosten), auf den ein durchschnittlicher Rohaufschlag von 30% den Umsatz der fertig aufgestellten Küche einschließlich des Montagepreises ergebe. Das bedeutet, dass der von der Betriebsprüfung angewendete Rohaufschlag von 30% im Umsatz auch den verrechneten Montagepreis und die bei der Aufstellung der Küche verbrauchten sonstigen Materialien und Hilfsmaterialien umfasse, da der vermutlich erzielte gesamte Endumsatz durch die Schätzung zu erfassen gewesen sei.
Mit Bericht vom 10. Juli 2001 teilte das Finanzamt der damaligen Finanzlandesdirektion mit, dass die teilweise Auswertung der Datenbänder der Firma B. abgeschlossen worden sei. Auf Grund der großen Datenmengen seien nur pro Jahr zwei Datenbänder ausgewertet worden. Da die Daten laufend verändert worden seien, stelle jedes Sicherungsband nur eine Momentaufnahme des Bestandes dar. Auf Grund der Abgleichung der Angaben des Bw. mit den ausgewerteten Daten könne nachgewiesen werden, dass zum Teil Daten bereits gelöscht seien. Unter Verweis auf die dem Bericht angeschlossenen Tabellenblätter führt das Finanzamt aus, dass es Schwarzlieferungen an Küchen gegeben habe, welche vom Bw. auch im fortgesetzten Verfahren bestritten worden seien. Vom Finanzamt wurde diesbezüglich ausgeführt, dass im Zuge der Betriebsprüfung vom Bw. eine Liste übergeben worden sei, in welcher jene Kundennamen angeführt worden seien, welche offiziell nur Geräte beim Bw. eingekauft hätten. Der Bw. sei aufgefordert worden in dieser Liste festzuhalten, ob eine Küchenlieferung stattgefunden habe und wenn ja, wie hoch der Umsatz in diesem Fällen gewesen sei. Der Bw. habe beispielsweise im Falle "Familie UG." am 23.2.1999 mit "nein" bekannt gegeben, dass diesfalls keine Küchenlieferung durchgeführt worden sei. Nunmehr stelle sich per Auswertung der Datenbänder heraus, dass die Firma B. Anfang November 1996 eine Küche unter dem Kommissionsnamen "UG" für den Bw. produziert habe. Die Rechnung hinsichtlich der Gerätelieferung des Bw. an UG trage das Datum 19.11.1996.
Weiters führte das Finanzamt aus, dass nach dem Ergebnis der Auswertungen der Datenbänder Schwarzlieferungen an Küchen nicht nur in Fällen von offiziellen Gerätelieferungen an den Kunden durchgeführt worden seien, sondern auch in Fällen, bei welchen die Kunden keine "offiziellen" Gerätelieferungen vom Bw. erhalten hätten. In der Datenbank der Firma B. sei unter der Kundennummer 022002 des Bw. der Kommissionsname J. gefunden worden. Dieser Name sei bisher dem Bw. von der Betriebsprüfung nicht vorgehalten worden, da keine Rechnung über Gerätelieferungen vorgefunden worden sei.
Das Finanzamt zog des Weiteren aus den Datenbankauswertungen der Firma B. den Schluss, dass die Angaben des Bw. über die Höhe des Schwarzumsatzes unrichtig bzw. unglaubwürdig seien und verwies auf den Fall P. vom 13.10.1997, wo der Bw. angegeben habe, dass der Umsatz S 47.000,00 betragen habe. Die Auswertung der Datenbänder bei der Firma B. habe nunmehr ergeben, dass diese Küche bereits um einen Betrag von S 50.220,74 eingekauft worden sei.
In weiterer Folge seien die beim Bw. festgestellten Kommissionsnamen (Gerätelieferungen ohne dazugehörende Küchenlieferung), welche um die vom Bw. im Zuge der Betriebsprüfung bekannt gegebenen Daten ergänzt worden seien (Frage, ob eine Küchenlieferung stattgefunden habe, und wenn ja, wie hoch der erzielte Umsatz gewesen sei) verprobt worden. Diese Auswertung lasse den folgenden Schluss zu: Die Auswertung der Datenbänder sei nicht vollständig bzw. seien erfolgte Schwarzlieferungen an Küchen im Datenbestand bereits wieder gelöscht. Als Beweis hiefür wird angeführt, dass in der vom Geschäftsführer der Firma B. an den Bw. übermittelten "Liste" über "sonstige Lieferungen" vom 27.1.1999 pro Jahr zwölf Küchenlieferungen angeführt seien, währenddessen in den Auswertungen der Datenbänder für das Jahr 1998 nur zwei Fälle und für das Jahr 1997 nur fünf Fälle beinhaltet seien. Der Bw. habe am 23.2.1999 der Betriebsprüfung mitgeteilt, in welchen Fällen Schwarzlieferungen an Küchen durchgeführt worden seien. Hiebei würden sich für das Jahr 1998 noch sieben Fälle finden, welche nicht in den Auswertungen der Datenbänder gefunden worden seien. Somit könne - untermauert durch die vom Geschäftsführer der Firma B. und durch die vom Bw. persönlich erstellten Unterlagen - der Schluss gezogen werden, dass die Auswertung der Datenbänder nur einen Bruchteil der Schwarzlieferungen beinhalten könne.
Die Auswertung der Datenbänder habe auch ergeben, dass der Geschäftsführer der Firma B. und der Bw. sich hinsichtlich der Vorgehensweise gegenüber der Finanzverwaltung abgesprochen hätten. Diesbezüglich verwies das Finanzamt in diesem Bericht auf die Vernehmungsprotokolle mit dem Geschäftsführer der Firma B. vom 4.2.1999 sowie mit dem Bw. vom 5.2.1999, wo jeweils von einer Abholung durch den Kleintransporter der Firma des Bw. die Rede gewesen sei. Nunmehr habe die Auswertung der Datenbänder gezeigt, dass die Zustellung jeweils durch den LKW der Firma B. erfolgt sei, in den ausgewerteten Daten lasse sich sogar die "Tourenzählnummer" nachvollziehen.
Zur Schätzung des Wareneinkaufes führte das Finanzamt weiter aus, dass die Betriebsprüfung den Wareneinsatz ausgehend von den im Fax vom 27.1.1999 vom Geschäftsführer der Firma B. an den Bw. bekannt gegebenen nichtverbuchten Wareneinkäufen im Zeitraum vom 12.1.1998 bis 7.9.1998 in der Höhe von rund S 440.000,00 geschätzt habe. Nunmehr habe die Auswertung der Datenbänder ergeben, dass alleine im Zeitraum 16.10.1996 bis 26.11.1996 (somit in nur weniger als eineinhalb Monaten) ein nichtverbuchter Wareneinkauf in Höhe von rund S 212.000,00 vorliege. Die Betriebsprüfung habe für das gesamte Jahr 1996 den Wareneinkauf mit S 575.000,00 geschätzt. Bei den angenommenen fünfzehn schwarz verkauften Küchen pro Jahr würde dies einen Wareneinkauf pro Küche von S 38.333,00 ergeben, aus der Auswertung der Datenbänder sei ersichtlich, dass alleine die Küche für Familie WA. einen Wareneinkauf von S 90.332,00 repräsentiere.
Im Falle der Kommission W. habe nun erstmalig ein tatsächlich erzielter Rohaufschlag bei einer Schwarzlieferung an Küchen nachvollzogen werden können. Herr W. habe niederschriftlich bekannt gegeben, dass er insgesamt S 90.526,00 an den Bw. für die Küche inklusive Geräte bezahlt habe und diese Angaben auch mittels Vorlage von entsprechenden Unterlagen (handschriftlichen Aufzeichnungen des Bw.) dokumentiert. Auf Grund dieser Unterlagen sind für die reine Küche (ohne Heizkörperverbau, Platte und Ralfarbe und ohne Montage) S 47.500,00 und für die Montage extra S 4.500,00 verrechnet worden. Auf Grund der Datenbankauswertungen ergebe sich ein Wareneinkauf von S 21.260,00 und daraus ein tatsächlich erzielter Rohaufschlag von N/N 86%. Daraus sei ersichtlich, dass die Betriebsprüfung jedenfalls an der durchgeführten Schätzung festhalte, da die Auswertung der (vorhandenen) Datenbänder ergebe, dass es nach Meinung der Betriebsprüfung keinerlei Anlass gebe, die Schätzung nach untern zu korrigieren. Das Finanzamt schloss dieser Stellungnahme drei Tabellenblätter mit den einzelnen Daten an.
Am 2. August 2002 reichte der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für das Rechnungswesen DDr. N. zur GZ 11Ur 1043/01 w beim Landesgericht Klagenfurt sein Sachverständigengutachten in der Finanzstrafsache gegen den Bw. wegen der §§ 33 Abs. 1 und 2a und 38 Abs. 1a Finanzstrafgesetz ein. Der Auftrag des Landesgerichtes Klagenfurt an den Sachverständigen lautete, ein Gutachten darüber zu erstatten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im Zeitraum 1993 bis 1998 durch den Bw. Umsatzsteuer, Einkommensteuer und/oder Gewerbesteuer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hinterzogen worden sei, wenn dies geschehen sei, auch darüber, ob der strafbestimmende Wertbetrag des § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG in der Höhe von € 75.000,00 überschritten worden sei.
Nach Darstellung der Prüfungshandlungen der Finanzverwaltung beim Bw. sowie der zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bereits durchgeführten Auswertung der Datenbänder der Firma B. führte der Sachverständige unter Punkt 3.2.2. des Gutachtens aus, dass die grundsätzliche Schätzungsbefugnis und -verpflichtung der Finanzbehörde im konkreten Fall auf Grund der festgestellten nicht verbuchten zusätzlichen Wareneinkäufe auch für den finanzstrafrechtlichen nicht in Zweifel gezogen werden könne. Die gegenständliche schätzungsweise Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen sei vorerst auch formal richtig von den Büchern und Aufzeichnungen der Gesellschaft ausgegangen und habe diese in den Bereichen im Schätzungswege ergänzt, in denen begründete Indizien dafür vorgelegen seien, dass die vom Bw. erstellten Aufzeichnungen unvollständig, unrichtig oder sonst mangelhaft seien.
Die Teilschätzung betreffend den "Schwarzverkauf" von Küchen sei unter Zugrundelegung der Aufzeichnungen des Geschäftsführers der Firma B. für den Zeitraum 12. Jänner bis 7. September 1998 erfolgt, wobei in der Folge eine Umrechnung auf den Jahresbetrag unter Berücksichtigung saisoneller Schwankungen - Abschlag in der Höhe von 5% vorgenommen worden sei.
Als Ergebnis der Auswertung der Datenbänder der Firma B. sei festzuhalten, dass einerseits Lieferungen von Küchen an Kunden vorgenommen worden seien, die in der vorgelegten Aufstellung des Angeklagten nicht enthalten seien, obgleich sich aus der Auswertung ergebe, dass eine Lieferung vorgenommen worden sei (z.B. Familie UG) und andererseits auch Schwarzlieferungen von Küchen in jenen Fällen vorgelegen seien, in welchen die Kunden keine Geräte bei dem Angeklagten eingekauft hätten (z.B. Kunde K.).
Aus den Unterlagen sei weiters ersichtlich, dass die Auswertung der Datenbänder der Firma B. nicht vollständig sei bzw. zum Teil Daten wiederum gelöscht worden seien, da in der vorgelegten Aufstellung des Geschäftsführers der Firma B. für die Kalenderjahre 1997 und 1998 pro Jahr zwölf Küchelieferungen angeführt würden, während die Auswertungen der Datenbänder für das Kalenderjahr 1998 lediglich zwei Fälle und für das Kalenderjahr 1997 lediglich fünf Fälle beinhalten würden. Weiters habe der Bw. gegenüber der Abgabenbehörde eine Liste von "Schwarzlieferungen" an Küchen vorgelegt, in welchen Kunden aufschienen, die jedoch nicht in den Auswertungen der Datenbänder enthalten seien.
Unter Berücksichtigung der umfangreichen Ermittlungen der Abgabenbehörde und Auswertung der Unterlagen sei, so der Sachverständige, festzuhalten, dass die vorgenommene Teilschätzung im Bereich des Schwarzverkaufes von Küchen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einer Sachverständigenüberprüfung standhalte, diese somit auch im Finanzstrafverfahren für die Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages heranzuziehen sei. Das Ergebnis dieser Schätzung stehe im widerspruchslosen Einklang mit dem festgestellten Sachverhalt.
Unter Tz. 30 des Gutachtens führt der Sachverständige aus, dass die Ausführungen des Angeklagten im Rahmen des abgabenbehördlichen Prüfungsverfahrens und im Rahmen der Berufung zum Teil widersprüchlich und zum Teil nicht nachvollziehbar seien.
Zu den aus dem Titel "Unterfakturierung" verhängten Sicherheitszuschlägen führte der Sachverständige unter Tz. 35 des Gutachtens aus, dass anders als im Abgabenverfahren die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung bei der Finanzstrafbehörde liege, sodass eine Abgabenhinterziehung nur dann angenommen werden könne, wenn sich auf Grund entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen lasse, dass seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht richtig sein könne, ohne dass die Tatsache, dass Geschäftsvorgänge nicht in die Buchhaltung aufgenommen worden seien oder Mängel der Aufzeichnungen festzustellen gewesen wären, für sich alleine schon dazu ausreichen würde, Verkürzungsvorsatz anzunehmen, weil es viel mehr der Feststellung bedürfe, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt hätten. Der Sachverständige kam zum Schluss, dass im gegenständlichen Fall zum Zwecke der Ermittlung des finanzstrafrechtlich relevanten strafbestimmenden Wertbetrages der Ansatz eines Sicherheitszuschlages nicht zulässig sei und ersetzte den vom Finanzamt verhängten Sicherheitszuschlag unter Berücksichtigung des Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" sowie der vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen durch einen eigenständigen Ansatz in Höhe der vom Bw. einbekannten Unterfakturierungen.
Der Sachverständige führte hiezu aus, dass die von der Finanzbehörde vorgenommene Berechnung des Sicherheitszuschlages für die finanzstrafrechtliche Würdigung im konkreten Fall nicht schlüssig sei. Dies treffe auch für die beispielhaft angeführten Geschäftsfälle zu, welche als Grundlage für die Verhängung des Sicherheitszuschlages ausgewählt worden seien.
Unter Tz. 39 führte der Sachverständige aus, dass aus seiner Sicht zu den von der Finanzbehörde vorgenommenen Schätzungen zusammenfassend festzustellen sei, dass die Teilschätzung im Bereich des Schwarzverkaufes von Küchen auch finanzstrafrechtlich von rechtlicher Relevanz sei und der Sicherheitszuschlag auf Grund der Unterfakturierung durch einen eigenständigen Wertansatz unter Beachtung des im Finanzstrafrecht vorherrschenden Grundsatzes "in dubio pro reo" ersetzt werden müsse.
Für die Berechnung des finanzstrafrechtlich relevanten strafbestimmenden Wertbetrages schied der Sachverständige unter Tz. 39 und folgende jene Vorsteuerbeträge aus, welche auf die vom Finanzamt angenommenen Wareneinsätze entfiel. Der Sachverständige verwies diesbezüglich darauf, dass steuerliche Beweislastregelungen nicht Teil des materiellen Steuertatbestandes seien, sondern formell rechtliche Voraussetzungen des Steuertatbestandes. Diese besonderen Nachweiserfordernisse würden schon von vorne herein nicht in den Blankettstraftatbestand des § 33 FinStrG einfließen.
Ausgehend von diesen Überlegungen ermittelte der Sachverständige unter Tz. 44 seines Gutachtens einen strafbestimmenden Wertbetrag von S 712.627,35.
Mit den Eingaben vom 25. August 2003 und 23. September 2003 an das Bundesministerium für Finanzen warf der steuerliche Vertreter die Frage eines Vorsteuerabzuges des Bw. hinsichtlich der nicht verbuchten Küchenlieferungen der Firma B. auf. Die Finanzbehörde habe jene Datenbänder, aus welchen die erforderlichen Daten entnommen werden könnten, vor Jahren beschlagnahmt und bislang noch nicht an die Firma B. zurückgestellt. Durch diese Maßnahme verhindere die Finanzverwaltung de facto, dass von der Firma B. an den Bw. ordnungsgemäße, zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen ausgestellt werden könnten.
Im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen teilte das Finanzamt zunächst am 4. September 2003 an den steuerlichen Vertreter mit, dass die Firma B. grundsätzlich berechtigt sei, Rechnungen über erfolgte Lieferungen - auch nachträglich auszustellen. Es sei auch zulässig, über mehrere Lieferungen mit einer Rechnung anzurechnen. Das Finanzamt weise jedoch darauf hin, dass ein Vorsteuerabzug beim Bw. nur zulässig sei, wenn die Rechnung alle Merkmale des § 11 Abs. 1 UStG enthalte, insbesondere auch Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände, Tag der Lieferung und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Da jedoch nach den Feststellungen im Zuge der Betriebsprüfungen beim Bw. und bei der Firma B. keine Unterlagen über die Schwarzlieferungen mehr vorhanden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass diese Daten nicht mehr eruierbar seien, sodass die Erstellung ordnungsgemäßer, zum Vorsteuerabzug berechtigender Rechnungen nicht mehr möglich sein werde. Der Fall der Bier-Schwarzlieferungen sei mit dem vorliegenden Fall insofern nicht vergleichbar, als im Falle der Bier-Schwarzlieferungen die Erlöse von den Brauereien ordnungsgemäß erfasst und versteuert worden seien, sodass auch die nötigen Daten für die Rechnungsausstellung vorhanden gewesen wären.
Mit Schreiben vom 22. September 2003 antwortete der steuerliche Vertreter auf diese Mitteilung des Finanzamtes, dass die Firma B., um Rechnungen ausstellen zu können, auf die Informationen angewiesen sei, welche nur aus den vor Jahren von der Finanzverwaltung beschlagnahmten Datenbändern entnommen werden könnten. Bei allem Verständnis für die formellen Voraussetzungen, welche der Gesetzgeber im UStG zur Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges festgelegt habe, erscheine es dem steuerlichen Vertreter trotzdem nicht richtig, wenn die Finanzverwaltung die einzige vorhandene Datenbasis, nämlich die bei der Firma B. beschlagnahmten Datenbänder, jahrelang unter Verschluss halte und damit die Ausstellung von Rechnungen, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen, unmöglich mache. Er bringe in Erinnerung, dass seines Wissens die Datenbänder auf einem zwischenzeitlich sehr veralteten System erstellt worden seien und somit nicht mehr sichergestellt sei, dass die erforderlichen Auswertungen vorgenommen werden könnten. Auf Grund des vorgegebenen Sachverhaltes ersuche der steuerliche Vertreter die Finanzverwaltung Handlungen zu setzen, die es der Firma B. ermöglichen würden, dem Bw. zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen auszustellen. Sollte dies nicht möglich sein, so ersuche er die Finanzverwaltung um Anerkennung der Vorsteuer in jenem Ausmaß, welches im Falle einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung dem von der Finanzbehörde geschätzten Schwarzeinkauf des Bw. bei der Firma B. entspreche.
Mit Schreiben vom 24. September 2003 antwortete das Finanzamt dem steuerlichen Vertreter dahingehend, dass der Anspruch des Bw. auf Ausstellung einer Rechnung ein zivilrechtlicher Anspruch sei, der gegenüber dem Lieferanten Firma B. geltend zu machen sei. Sollte die Firma B. zur Rechnungsausstellung Unterlagen benötigen, die von der Finanzverwaltung (Finanzamt K.) beschlagnahmt worden seien, so sei es Sache der Firma B. diese Unterlagen anzufordern. Eine allfällige Nichtlesbarkeit von Daten sei ein Umstand, der von der Firma B. zu vertreten sei. Eine Schätzung von Vorsteuern sei nur möglich, wenn ursprünglich ordnungsgemäße Rechnungen vorhanden gewesen seien, die später beim Leistungsempfänger in Verlust geraten seien, nicht aber wenn - wie hier - Rechnungen weder ausgestellt noch dem Leistungsempfänger zugeleitet worden seien.
Mit den Schreiben vom 3. Juni 2003 und 10. Oktober 2003 nahm auch das Finanzamt K. zur Frage eines nachträglichen Vorsteuerabzuges Stellung. Das Finanzamt K. verneinte die Möglichkeit eines nachträglichen Vorsteuerabzuges für den Bw. und verwies darauf, dass die Sicherungsbänder von der Firma B. nicht zurückgefordert worden seien und sich nach wie vor bei der Systemprüfergruppe der zuständigen Großbetriebsprüfung befinden würden. Die Firma B. habe im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens den Konkurs und im Anschluss daran einen Zwangsausgleich mit 20% Quote beantragt. Der Zwangsausgleich sei überraschend rasch bestätigt worden. Der Betrieb der Firma B. werde von einer Nachfolgefirma fortgeführt. Der Antrag auf Liquidation der Firma B. sei bereits gestellt. Es sei seitens der Gemeinschuldnerin für die sich aus der Betriebsprüfung ergebenden Abgabennachforderungen nicht einmal die Ausgleichsquote in Höhe von 20% in voller Höhe entrichtet worden. Eine nachträgliche Rechnungsausstellung an den Bw. hätte daher zur Folge, dass der Lieferungsempfänger Bw. sich Vorsteuern für Lieferungen abziehen würde, für die die liefernde Firma B. die Umsatzsteuer nicht bzw. nicht in voller Höhe entrichtet habe und auch nicht zu entrichten beabsichtige.
Im Zuge des vor dem unabhängigen Finanzsenat am 11. Dezember 2003 abgehaltenen Erörterungstermines gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO wurden zunächst die bisherigen Verfahrensergebnisse einschließlich des Sachverständigengutachtens Dris. N. bekannt gegeben. Weiters wurden von den Amtsvertretern die Ergebnisse der Auswertungen der Sicherungsbänder der Firma B. durch das Finanzamt K. und durch die Großbetriebsprüfung bekannt gegeben. Aus diesen Auswertungen sei ersichtlich, dass der vom Finanzamt angenommene Wert an verkauften "Schwarzküchen" ein Mindestwert sei. Der steuerliche Vertreter teilte mit, dass ihm diese Auswertungen noch nicht bekannt seien. Vom Finanzamt wurden die diesbezüglichen Unterlagen an den steuerlichen Vertreter nach dem Erörterungstermin zugeleitet.
Zu den aus dem Titel "Unterfakturierung" verhängten Sicherheitszuschlägen wurde von den Amtsvertretern festgehalten, dass auf Grund eines Ersuchens des steuerlichen Vertreters im Zuge der Betriebsprüfung nach den ersten drei Erhebungshandlungen weitere Erhebungshandlungen eingestellt worden seien, um dem Ersuchen des Bw., seine Geschäftstätigkeit nicht zu gefährden nachzukommen. Im weiteren Verfahren seien aus der Sicht des Finanzamtes durch den Bw. jedoch nur weitere drei, also insgesamt sechs Unterfakturierungen im gesamten Prüfungszeitraum einbekannt worden. Dies könne vom Finanzamt nicht hingenommen werden. Aus der Sicht des Finanzamtes bestehe der begründete Verdacht, dass noch eine Reihe von weiteren Unterfakturierungen vorliegen müssten. Aus diesem Grunde sei es zur Festlegung der Sicherheitszuschläge gekommen.
Der steuerliche Vertreter stellte diese Annahmen des Finanzamtes entschieden in Abrede und verwies nochmals auf die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen der Kunden sowie auf die Zugrundlegung der Rechnungsbeträge für die Provisionsabrechnungen der Vertreter, welche niemals zu Lasten ihrer Provision verminderte Beträge akzeptiert hätten.
Hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeiten einer Anerkennung bzw. teilweisen Anerkennung von Vorsteuer aus den Schwarzankäufen des Bw. erklärten beide Verfahrensparteien übereinstimmend den Rechtsstandpunkt, wonach die allfällige Anerkennung oder Berichtigung von Vorsteuern ex nunc Angelegenheit einer künftigen Umsatzsteuervoranmeldung wäre.
Bei der am 16. Juni 2005 abgehaltenen mündlichen Verhandlung wiederholte der steuerliche Vertreter zunächst sein bisheriges Vorbringen und verwies auf zwei Vertreter, deren Rohaufschläge in den Jahren 1995 bis 1999 mit Werten zwischen 21% und 28,06% für Zwecke der Provisionsermittlung ausgewiesen seien. Hinsichtlich der Unterfakturierung wäre vom Finanzamt ausschließlich auf einen einzigen Fall, nämlich den Fall U. Bezug genommen worden, welcher die angefochtenen 12,5% an Unterfakturierung aufweise.
Zum Fall W., welcher von der Betriebsprüfung mit einem beispielsweisen Rohaufschlag von 86% im bisherigen Verfahren ins Treffen geführt worden sei, führe der steuerliche Vertreter aus, dass bei dieser Berechnung eine Vermengung des Wareneinkaufes von B.-Küchen mit dem zusätzlichen Produktionswert durch die Tischler des erfolgt sei. Von der Firma des Bw. sei über die B.-Küche hinaus noch ein Heizkörperverbau, Lichtblenden und Gesims mit einem zusätzlichen Wareneinkauf von S 19.470,00 durchgeführt worden. Noch ohne den dabei zu berücksichtigenden Lohnanteil der Tischler sinke dadurch der Rohaufschlag bereits auf 48,77%. Der von der Betriebsprüfung in diesem Einzelfall ermittelte Rohaufschlag entspreche daher nicht der Realität.
Hinsichtlich der Ergebnisse des arbeitsgerichtlichen Prozesses mit dem ehemaligen Mitarbeiter E. führte der steuerliche Vertreter über Befragen aus, dass die ursprünglich ausgesprochene Entlastung deshalb in eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses umgewandelt worden sei, da beim Arbeitsgericht aus Gründen des Arbeitslosengeldes derartige Übereinkünfte öfters herbeigeführt würden. Eine Abfertigung sei nach dem Wissen des steuerlichen Vertreters nicht bezahlt worden. Die genaue Beschäftigungsdauer des Mitarbeiters könne der steuerliche Vertreter nicht beziffern.
Die Grundaufzeichnungen in der Firma des Bw. würden von der Gattin und von der Tochter des Bw. vorgenommen werden. Die monatliche Buchung erfolge in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters.
Über weiteres Befragen gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass er von seinem Mandanten dahingehend informiert worden sei, dass mittlerweile das Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Firma B. zum Abschluss gebracht worden sei. Der Geschäftsführer der Firma B. sei nach dessen Einschätzung milde behandelt worden. Auch die Verfahren einschließlich Strafverfahren gegen weitere "Schwarzabnehmer" von B.-Küchen seien glaublich abgeschlossen.
Der steuerliche Vertreter führte weiters aus, dass der Bw. mittlerweile auf Grund seiner schweren Herzerkrankung in Pension sei und seinen Betrieb an seine Gattin verkauft habe. Die Verkaufwerte seien von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelt worden. Der Bw., dessen Herzpumpleistung nur mehr ein Drittel der Normalleistung betragen soll, könne nur mehr stundenweise im Betrieb mitwirken. Er sei auch monatelang im Krankenhaus gewesen, was auch ein Grund für die mehrfache Verschiebung dieser mündlichen Verhandlung gewesen sei.
Der steuerliche Vertreter verlas in Teilen das Schreiben (E-Mailnachricht) vom 10. Oktober 2003 des Finanzamtes K. an die damalige Finanzlandesdirektion für Kärnten hinsichtlich einer Anerkennung bzw. Nichtanerkennung von Vorsteuern aus noch zu stellenden Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes von der Firma B. an die Firma des Bw.. Dieser Aktenvorgang sei vom Finanzamt dem steuerlichen Vertreter zur Kenntnis übermittelt worden.
Hinsichtlich der beiden Listen betreffend Schwarzverkäufe führte der steuerliche Vertreter zunächst hinsichtlich der vom Finanzamt am 10. Juli 2001 an die damalige Finanzlandesdirektion für Kärnten übermittelten Listen aus, dass die vom Bw. ohne jegliche schriftliche Unterlage getätigten Angaben hinsichtlich Ein- und Verkaufpreise von Schwarzlieferungen keinesfalls zu seinen Lasten ausgelegt werden könnten, wenn schlussendlich laut Datenbändern teilweise höhere Beträge aufscheinen würden. Weiters handle es sich bei einem angeführten Kunden um einen persönlichen Freund eines Tischlers des Bw.. Ein weiterer Kunde sei der Freund eines anderen Tischlers des Bw.. Bei diesen Freunden von Mitarbeitern habe der Bw. keinerlei Aufschlag lukriert. Der steuerliche Vertreter führte nochmals aus, dass sein Mandant seine Angaben nach bestem Wissen, sogar eher überschießend als untertreibend, gemacht habe.
Der Amtsvertreter führte zum Sachverhalt nochmals aus, dass nach den bisherigen Verfahrensergebnissen seitens des Finanzamtes hinsichtlich des Berufungspunktes "Schwarzlieferungen" von den zu Grunde gelegten Werten als Mindestwerten auszugehen sei und die diesbezüglichen Ausführungen des steuerlichen Vertreters, welche eine Herabsetzung der Ansätze untermauern sollten, seitens des Finanzamtes als nicht durchdringend erachtet würden. Der Amtsvertreter beantragte, die vom Finanzamt getroffenen Ansätze hinsichtlich des Punktes "Schwarzlieferungen" der weiteren Beurteilung zu Grunde zu legen.
Hinsichtlich des Berufungspunktes "Sicherheitszuschläge aus Unterfakturierung" verwies der Amtsvertreter auf die aus der Sicht des Finanzamtes äußerst unglückliche Weise, auf welche das Finanzamt in eine ungünstige diesbezügliche Verfahrensposition geraten sei. Der Bw. habe die Betriebsprüfung veranlasst, von eigenen Erhebungsschritten Abstand zu nehmen mit der Ankündigung, selbst alle Unterfakturierungen bekannt zu geben. Anstatt dessen sei vom Bw. jedoch nur eine große Anzahl von eidesstattlichen Erklärungen von Kunden vorgelegt worden, welche sich selbst jedoch im Falle einer anders lautenden Erklärung einer strafrechtlichen Mittäterschaft schuldig gemacht hätten. Es könne nicht sein, dass dem Finanzamt das Entgegenkommen gegenüber dem Bw. und seiner Geschäftstätigkeit nun als mangelhafte Sachverhaltsermittlung zum Vorwurf gemacht werde. Mit einem Sicherheitszuschlag seien Grauzonen abzudecken, welche die Finanzbehörde nicht aufdecken könne. Mit der von der Betriebsprüfung getroffenen Berechnungsgrundlage sei aus der Sicht des Amtsvertreters äußerst behutsam und zurückhaltend eine Berechnungsgrundlage für den Sicherheitszuschlag ermittelt worden. Der Amtsvertreter beantragte die Abweisung der Berufung.
Der steuerliche Vertreter beantragte die Stattgabe der Berufung entsprechend seinen Anträgen in der Berufungsschrift.
Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass vom Bw. für die berufungsgegenständlichen Jahre als Gesamtbetrag der Entgelte in den Umsatzsteuererklärungen nachfolgende Beträge einbekannt wurden: S 15.212.981,88 (1993), S 14.496.344,80 (1994), S 13.179.856,26 (1995), S 15.540.723,07 (1996), S 17.064.642,26 (1997) und S 18.045.657,71 (1998).
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wies der Bw. in den Steuererklärungen mit S 911.571,00 (1993), S 843.873,00 (1994), S 582.699,00 (1995), S 1.079.545,00 (1996) und S 1.091.284,00 (1997) aus.
Der Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Nach § 184 Abs. 3 BAO ist zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss.
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages ist eine Schätzungsmethode, die davon ausgeht, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere, nicht entdeckte Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl. z.B. Erkenntnis des VwGH vom 21. September 2005, 2001/13/0261 und do. Zitate).
Wie in der Berufung vom 7. Juli 1999 ausgeführt wurde, besteht hinsichtlich der gegenständlichen Schätzung nicht dem Grunde, sondern lediglich der Höhe nach Streit. Der steuerliche Vertreter verwies darauf, dass die von der Betriebsprüfung getroffene Feststellung, dass sich sein Klient nicht steuerredlich verhalten habe, bereits im Zuge der Betriebsprüfung außer Streit gestellt worden sei.
Im Folgenden war daher zu überprüfen, inwieweit die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung, bestehend aus einer Teilschätzung wegen Nichtverbuchung von B.-Küchen sowie einem Sicherheitszuschlag wegen Unterfakturierungen, den wahren Besteuerungsgrundlagen nahe kommt.
1. Teilschätzung wegen Nichtverbuchung von B.-Küchen
Der Bw. beantragte - unter nochmaligem Hinweis darauf, dass Gegenstand der Berufung lediglich Anzahl, Höhe und Rohaufschlag des zwischenzeitlich eingestandenen "Schwarzein- und Verkaufs von B.-Küchen" seien - die Anzahl der schwarz ein- bzw. verkauften Küchen möge mit maximal 10 pro Jahr angenommen werden, der durchschnittliche Einkaufswert mit jährlich in Schritten von S 2.000,-- ansteigenden Werten zwischen S 25.000,-- und S 33.000,-- sowie der durchschnittlich erzielte Rohertrag mit 20% berechnet werden.
Das Finanzamt gründete seine Schätzung der Anzahl mit 15 Küchen pro Jahr auf die im Zuge der Prüfung vom Bw. eingereichte "Liste" vom 27. Jänner 1999 (Anlage III des Prüfungsberichtes), welche unstrittig vom Geschäftsführer der Firma B. an den Bw. per Fax übermittelt worden war. Der Bw. argumentierte vor dem Finanzamt und zunächst auch vor dem unabhängigen Finanzsenat, neben der Anführung, wonach er mit dieser Liste nach Durchsicht nichts anfangen könne, mit der Unsicherheit, welche durch die noch nicht durchgeführte Auswertung der Datenbänder der Firma B. gegeben sei.
Gerade diese Auswertung der Datenbänder, welche vom Finanzamt K. in Zusammenarbeit mit der Großbetriebsprüfung zwischenzeitig vorgenommen wurde, lässt jedoch keinen Zweifel daran, dass die vom Finanzamt durchgeführte Hochrechnung anhand der "Liste" vom 27. Jänner 1999 den wahren Besteuerungsgrundlagen jedenfalls näher kommt als die bloße Behauptung des Bw., es seien lediglich 10 B.-Küchen pro Jahr nicht verbucht worden. Die bei der Auswertung der Datenbänder zu Tage getretenen Umstände, wonach einerseits ein vom Bw. als reine Gerätelieferung bezeichneter Vorgang nunmehr doch als mit einer Küchenlieferung verbunden nachgewiesen wurde, weiters, dass überhaupt - auch als Gerätelieferungen - nicht erfasste Kundennamen auf den ausgewerteten Datenbändern aufschienen, machen die Einwendungen des Bw. nicht nur unglaubwürdig, sondern lassen auch die Unzulänglichkeit der Beweisführung des Bw. zu Trage treten. Die Behauptung des Bw., sämtliche bezughabenden Unterlagen jeweils vernichtet zu haben, untermauert dies aus der Sicht des Senates.
Im Gegensatz dazu konnten aus der Auswertung der Datenbänder konkrete Daten hinsichtlich des Einkaufswertes verschiedener B.-Küchen gewonnen werden. Wenn der Bw. in seinen Anträgen vermeint, einen durchschnittlichen Einkaufswert pro Küche zwischen S 25.000 und S 33.000,-- anzunehmen, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass sich die nachgewiesenen Einkaufswerte nicht verbuchter B.-Küchen zwischen S 21.260,-- (Kunde W.), S 50.220,74 (Kunde P.) und S 92.332,-- (Kunde WA.) bewegen. Es ist aus dem Akt kein ernstliches Argument zu ersehen, warum die Schätzung des durchschnittlichen Einkaufswertes noch geringer als die vom Finanzamt ohnehin im unteren Bereich der nachgewiesenen Einkaufswerte vorgenommene Schätzung liegen solle. Den Zahlenangaben des Bw. kann nach Ansicht des Senates auch diesbezüglich keine Glaubwürdigkeit zukommen, wenn man noch die Vorgänge um den Kunden P. in Betracht zieht, hinsichtlich dessen der Bw. im Verfahren einen Verkaufserlös (!) von S 47.000,-- angab, während schon der Einkaufswert durch die Datenbänderauswertung mit S 50.220,47 festgestellt werden konnte.
Weiters ist aber auch in Betracht zu ziehen, dass für den Zeitraum 16.10.1996 bis 26.11.1996 (somit in weniger als eineinhalb Monaten) ein nichtverbuchter Wareneinkauf von S 212.000,-- im Zuge der Auswertung der Datenbänder hervorgekommen ist. Wenn die Betriebsprüfung den gesamten nicht verbuchten Wareneinkauf 1996 (sohin für 12 Monate) mit lediglich S 575.000,-- geschätzt hat, so zeigt dies - unabhängig von der Ansicht des Senates, wonach der von der Betriebsprüfung angesetzte durchschnittliche Einkaufswert pro nicht verbuchter B.-Küche jedenfalls der Überprüfung standhält - , dass die Schätzung des nicht verbuchten Wareneinkaufes insgesamt als an der unteren Grenze der anzunehmenden tatsächlichen Vorgänge anzusehen ist.
Die vom Bw. beantragte Herabsetzung der durchschnittlichen Einkaufswerte erscheint sohin auch aus der Sicht des insgesamt summenmäßig von der Betriebsprüfung angenommenen Einkaufswertes der nicht verbuchten B.-Küchen als nicht durchdringend. Dem Vorbringen des Bw. war kein Argument zu entnehmen, welches eine Reduktion der Ansätze des Finanzamtes rechtfertigen hätte können. Selbst wenn der durchschnittliche Einkaufswert pro Küche niedriger gewesen wäre, was jedoch wie schon ausgeführt nicht angenommen werden kann, so würde eine diesbezügliche Verminderung im Lichte des aufgrund der Datenbänderauswertung 1996 nachgewiesenen nicht verbuchten Wareneinkaufs jedenfalls wieder aufgewogen.
Bezieht man daher die Liste vom 27. Jänner 1999 und den durch die Datenbänderauswertung für eineinhalb Monate des Jahres 1996 hervorgekommenen nicht verbuchten Wareneinkauf in die Überprüfung der von der Betriebsprüfung vorgenommenen Teilschätzung mit ein, so zeigt sich eine klare nachvollziehbare Linie von Anzahl und Einkaufswert der nicht verbuchten B.-Küchen. Die vom Finanzamt angenommenen durchschnittlichen Ansätze hinsichtlich der bei der Firma B. eingekauften und nicht verbuchten Küchen halten der Überprüfung auch aus diesem Blickwinkel vollinhaltlich stand.
Der Versuch des Bw., die reinen Gerätelieferungen laut seinem Rechenwerk als Grundlage der Teilschätzung der Betriebsprüfung darzustellen und damit die Schätzung zu widerlegen, ging ebenfalls ins Leere. Auf die Erwiderung der Betriebsprüfung in der Stellungnahme vom 14. März 2000 ist hinzuweisen.
Das Vorbringen des Bw., welcher ja nach seinen Angaben sämtliche schriftlichen Unterlagen über die "Schwarzein- und verkäufe" stets vernichtete, konnte den konkreten Ermittlungsergebnissen im Verfahren nichts entgegensetzen. Die vom Finanzamt - aufbauend auf den nachweislichen Ermittlungsergebnissen - gezogenen Schlüsse erscheinen dem Senat mit den Denkgesetzen in vollem Einklang.
Hinsichtlich der Schätzung des durchschnittlichen Rohaufschlages netto/netto verwies die Betriebsprüfung zunächst auf die im Unternehmen vorgefundenen Aufzeichnungen im Ausgangsrechnungsbuch, weiters auf einen branchenüblichen duchschnittlichen Rohaufschlag von 40% und schließlich auf das im Zuge der Prüfung vorgefundene konkrete Beispiel einer unterfakturierten Küche, nämlich jener des Kunden U..
Zunächst ist dazu festzuhalten, dass der Bw. der Ausführung der Betriebsprüfung, wonach der durchschnittliche branchenübliche Rohaufschlag 40% betrage, im Berufungsverfahren nicht entgegentrat. Auch der erst in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebrachte Hinweis auf zwei Vertreter des Bw., bei welchen die durchschnittlichen Rohaufschläge zwischen 21% und 28,06% betragen hätten, kann nicht den Umstand verdecken, dass der Bw. den im Ausgangsrechungsbuch getroffenen Feststellungen der Betriebsprüfung über die dort schriftlich vermerkten Rohaufschläge ebenfalls nicht entgegentrat.
Im Betriebsprüfungsbericht führte der Prüfer die Küche des Kunden U. für die Ermittlung des Rohaufschlages als konkretes Beispiel an. Dieser betrug ohne die in diesem Fall eingestandene Unterfakturierung 48,2%, mit Unterfakturierung - also mit einem um S 20.000,-- zu niedrig einbekannten Verkaufspreis - noch immer 31,7%.
Im Zuge der Auswertung der Datenbänder der Firma B. trat mit der Küche des Kunden W. noch ein weiterer Fall hervor, aus welchem ein nachweislicher Rohaufschlag, und zwar für eine gänzlich nicht verbuchte B.-Küche, zu ersehen ist. Der Bw. führte durch seinen steuerlichen Vertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung aus, dass der von der Betriebsprüfung mit 86% errechnete Rohaufschlag nicht den Tatsachen entspreche, weil eine Vermengung des Wareneinkaufes mit dem Produktionswert durch die Tischler des Bw. erfolgt sei. Der nach Durchführung eines Heizkörperverbaues, weiters Lichtblenden und Gesims mit einem zusätzlichen Wareneinkauf von S 19.470,-- gegebene Rohaufschlag sinke auf 48,77%, noch ohne den zu berücksichtigenden Lohnanteil der Tischler.
Zunächst ist zum Lohnanteil der Tischler zu bemerken, dass dieser in den Gewinnermittlungen des Bw. ja bereits voll seinen Niederschlag gefunden hatte und es daher dem Senat nicht einsichtig erschien, nochmals Lohnaufwendungen in die Betrachtung der Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis einzubeziehen. Dies umso mehr, als durch das zu Tage getretene Verhältnis zwischen Ein- und Verkaufspreis den bereits vollständig geltend gemachten Lohnausgaben des Bw. nun auch die Einnahmen gegenüber standen. Weiters übersieht der Bw., dass die Relation von 86% auschließlich den reinen Kücheneinkaufspreis von S 21.260,-- und den reinen Küchenverkaufspreis von S 47.500,-- brutto (entspricht S 43.333,-- netto) betraf und die vom Bw. angeführten weiteren Leistungen ihren Niederschlag im Gesamtpreis von S 90.256,-- fanden.
Somit verbleibt es, auf die weitere Argumentation des Bw. einzugehen, die auf eine Herabsetzung des von der Betriebsprüfung mit 30% angenommenen Rohaufschlages netto/netto auf 20% netto/netto abzielte. Diese Argumentation führte vor allem die Erinnerung des Bw., jedoch ohne Vorlage der laut seinen Angaben vernichteten Unterlagen, ins Treffen, wonach ein Rohaufschlag von 30% netto/netto so gut wie nie zu erzielen gewesen wäre. Auch sei der Preiskampf härter geworden. Stellt man nun diese allgemeine Argumentation den konkret nachgewiesenen Rohaufschlägen bei nicht verbuchten B.-Küchen gegenüber, so konnten die Argumente des Bw. nicht durchdringen.
In diesem Zusammenhang muss auch auf die vollinhaltliche Zustimmung hingewiesen werden, welche der gerichtlich bestellte Sachverständige DDr.N. bezüglich der Teilschätzung aus dem Titel nicht verbuchter Ein- und Verkäufe von B.-Küchen in seinem Gutachten zum Ausdruck brachte. Seitens des Bw. wurde nach der Aktenlage keine Einwendung gegen das Gutachten erstattet.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Betriebsprüfung vorgenommene Teilschätzung hinsichtlich nicht verbuchter Ein- und Verkäufe von B.-Küchen vom Senat als den Denkgesetzen entsprechend und dem wahren Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nahe kommend betrachtet wurde und der Berufung in diesem Punkt keine Folge zu geben war.
2. Sicherheitszuschlag wegen Unterfakturierung
In den Tz. 29 bis 32 des Betriebsprüfungsberichtes begründete das Finanzamt die von ihm hinzugerechneten Sicherheitszuschläge dem Grunde und der Höhe nach. Im Zuge des Erörterungstermines sowie anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat verwies das Finanzamt auf die aus seiner Sicht unbefriedigenden Umstände, durch welche es in einen vom Finanzamt selbst erkannten Beweisnotstand gekommen wäre. Über Ersuchen des Bw. und angesichts seiner Zusage, die weiteren Unterfakturierungen selbst offen zu legen, seien die Erhebungen bei Kunden nicht fortgeführt worden. Anstelle einer umfassenden Offenlegung habe der Bw. fast ausschließlich mit eidesstättigen Erklärungen seiner Kunden, wonach nicht unterfakturiert worden sei, geantwortet. Daher habe das Finanzamt zu jener vom Bw. bekämpften Auswahlmethode gegriffen, welche in den Tz. 29 bis 32 dargestellt wurde.
Der Bw. wiederum verwies auf die rechtliche Bedeutung eidesstättiger Erklärungen und verneinte die Berechtigung des Finanzamtes zur Verhängung eines Sicherheitszuschlages.
In der Frage ist zunächst auf die erwiesenen bzw. vom Bw. eingestandenen Fälle von Unterfakturierungen hinzuweisen. Daraus erhellt sich unbestritten, dass es im Unternehmen des Bw. Unterfakturierungen gab.
Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Inhalt des Gerichtsverfahrens, welches der Bw. gegen seinen ehemaligen Angestellten E. anstrengte. Insbesondere die unmissverständliche Aussage des E. vor Gericht, wonach es eine zweite Art von Kaufverträgen gegeben habe, bei denen der Kaufvertrag niedriger als das Angebot gewesen sei und in diesen Fällen der Differenzbetrag zum Angebot vom Kunden "schwarz" kassiert worden sei, steht mit der grundsätzlichen Tatsache festgestellter Unterfakturierungen somit im Einklang. Nach der Aktenlage wurde vom Bw. gegen diese Aussage des E. vor Gericht nichts unternommen und das Verfahren mit Vergleich beendet, indem die ursprünglich ausgesprochene Entlassung in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses umgewandelt wurde. Aus dieser Sicht ist an Beweiskraft der Aussage des E. für das gegenständliche Berufungsverfahren nicht zu zweifeln.
Zu beantworten ist nunmehr die Frage, in welchem Ausmaß eine Unsicherheit über die vom Bw. zugegebenen Fälle von Unterfakturierungen hinaus vorliegt. Nach Ansicht des Senates ist eine solche Unsicherheit dem Grunde nach jedenfalls gegeben.
Das steuerliche Verhalten des Bw. in den berufungsgegenständlichen Jahren war keinesfalls dergestalt, um mit irgendeiner gesicherten Basis aussprechen zu können, dass es über die eingestandenen Unterfakturierungen hinaus keine weiteren gegeben habe. Andererseits ist aber in Betracht zu ziehen, dass sich die Betriebsprüfung durch das Einstellen weiterer Erhebungen bei den Kunden sämtlicher Beweismöglichkeiten für weitere Unterfakturierungen de facto begeben hat.
Der Versuch der Betriebsprüfung, mittels eines Auswahlrasters hinsichtlich Bareinzahlungen bei der Bank, Rechnungshöhe und der Vermutung, dass nur jeder zweite derartige Vorgang zu einer Unterfakturierung geführt habe, Sicherheitszuschläge zu berechnen, erscheint zwar nicht als von vornherein von der Hand zu weisen. Dennoch ergaben sich mit dieser Methode Unterschiede im jährlich verhängten Sicherheitszuschlag zwischen 1,38% (1993) und 0,6% (1998) von den erklärten Entgelten, die dem Normalsteuersatz von 20% Umsatzsteuer unterliegen. Diese einem weiteren Teilschätzungsansatz nahekommende Berechnung der Betriebsprüfung enthält nach Ansicht des Berufungssenates zu viele Unabwägbarkeiten und erschien nicht geeignet, den durch die Einstellung der Erhebungen eingetretenen Beweisnotstand aus der Sicht des Finanzamtes zu reparieren.
Nicht zu übersehen war auch die Tatsache der eidesstättigen Erklärungen der Kunden, denen die rechtlichen Folgen im Falle des Beweises der Unrichtigkeit im Klaren sein mussten. Eine Überprüfung der Richtigkeit aller eidesstättigen Erklärungen konnte vom Finanzamt bei den gegebenen Beweismöglichkeiten aber nicht mehr ernstlich ins Auge gefasst werden. Ebenso war in die Beurteilung einzubeziehen, dass es umgekehrt sicherlich ebenso wenig überzeugend wäre, die Richtigkeit aller eidesstättigen Erklärungen außer Streit zu stellen, da die Einwendung des Finanzamtes, wonach sich jeder Kunde im Falle des Eingeständnisses einer Unterfakturierung einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt hätte, nicht gänzlich von der Hand zu weisen war.
Dem Senat stellte sich daher die Frage, in welchem Ausmaß die gegebene Unsicherheit über die Gebarung des Bw. im Bereich der Unterfakturierungen in Form von Sicherheitszuschlägen zu berücksichtigen war.
Unter Abwägung aller Pro und Contra erschien es dem Berufungssenat erforderlich, den Unabwägbarkeiten der Berechnungsmethode des Finanzamtes insoweit Rechnung zu tragen, indem das Ausmaß der verhängten Sicherheitszuschläge vermindert und einheitlich mit 0,5% der erklärten Entgelte, welche dem Normalsteuersatz von 20% unterliegen, festgesetzt wurde.
Das Ausmaß von lediglich 0,5% an Sicherheitszuschlägen ergab sich einerseits aus dem Umstand, dass hinsichtlich der gänzlich "schwarzen" Ein- und Verkäufe von B.-Küchen ja bereits eine Teilschätzung vorlag und damit nur mehr ein Teilbereich der Gebarung des Bw. abzudecken war. Andererseits erschien aber ein Unterschreiten des nunmehr festgesetzten Prozentsatzes im Hinblick auf das - außer Streit stehende - nicht steuerredliche Verhalten des Bw. nicht möglich.
3. Vorsteuer aus dem nicht verbuchten Wareneinkauf
Durch die überstimmende Erklärung beider Verfahrensparteien anlässlich des Erörterungstermines gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO, wonach die allfällige Anerkennung oder Berichtigung von Vorsteuern ex nunc Angelegenheit einer künftigen - nicht im Berufungszeitraum liegenden - Umsatzsteuervoranmeldung wäre , ist diese Frage unstrittig (vergleiche das Protokoll vom 11. Dezember 2003).
Der Senat gelangte im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung ebenfalls zur Ansicht, dass innerhalb der gegenständlichen Berufungserledigung nicht der Raum für eine Anerkennung von Vorsteuern gegeben war. Insbesondere der Umstand, dass unbestritten keine Rechnungen für die nicht verbuchten Küchenlieferungen ausgestellt wurden, gestattete es nicht, Vorsteuern, allenfalls im Schätzungswege, anzuerkennen.
Inwieweit im Nachhinein noch Rechnungen auf Grund der - allerdings nach den Ermittlungsergebnissen nur teilweise auswertbaren - Datenbänder ausgestellt werden könnten, war nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.
4. Endgültige Abgabenfestsetzung
Die angefochtenen Bescheide wurden vom Finanzamt vorläufig gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO erlassen. Im Hinblick auf die zwischenzeitig durchgeführte Auswertung der Datenbänder der Firma B. sind die vom Finanzamt unter Tz. 32a des Betriebsprüfungsberichtes angeführten Gründe für die vorläufige Erlassung weggefallen. Die Abgabenfestsetzung war gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig durchzuführen.
5. Rechnerische Auswirkung der Berufungsentscheidung
Auf Grund der vom Berufungssenat ausgesprochenen Verminderung der Sicherheitszuschläge auf 0,5 % von den erklärten Entgelten, welche der 20%igen Umsatzsteuer unterlagen, ergaben sich nachfolgende geänderte Besteuerungsgrundlagen und Abgaben.
Umsatzsteuer:
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Jahr
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Sicherheitszu= schlag 20% lt. BP (exkl. USt)
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Sicherheitszu= schag 20% lt. BE (exkl. USt)
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Verminderung der Entgelte 20% lt. BE
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Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0132-K/02
- Stammnummer
- 21109
- Gültig
- 23.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF