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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104471/2017

Pendlerpauschale, Beiträge zu Interessenvertretungen, Aufwendungen für ein Mittagsmenü, Anschaffung von Einrichtungsgegenständen, Unterhaltsleistungen, Kinderbetreuungskosten, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Negativsteuer u.a.m.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104471/2017vom 10.11.2017Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Aufwendungen für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen sind weder sofort noch im Wege der Verteilung der Rückzahlung hierfür aufgenommener Darlehen als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 abzugsfähig.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Ali Şan K*****, *****Adresse_Wien_19_1*****, vom 27. 12. 2015, am 28. 12. 2015 persönlich überreicht, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 22. 12. 2015 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012, Steuernummer 07 28*****, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom 6. 10. 2016 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2012 vom 24. 9. 2014 Der Beschwerdeführer (Bf) Ali Şan K***** (Ali oder Alisan K*****) reichte am 24. 9. 2014 eine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2012 (L1-2012) bei der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien in Wien 3 ein. Dieser Steuererklärung zufolge ist der Bf wohnhaft in *****Adresse_Wien_19_1*****, "verheiratet/in eingetragener Partnerschaft lebend" seit 1. 8. 1997, [Grafik] seine Partnerin sei Güllü K*****, der Bf habe einen Arbeitgeber, beantrage den Alleinverdienerabsetzbetrag, erkläre, "dass die jährlichen Einkünfte meiner Ehepartnerin/meines Ehepartners oder meiner eingetragenen Partnerin/meines eingetragenen Partners 6.000 Euro nicht überschritten haben", habe 2 "Kinder, für die ich oder meine Partnerin/mein Partner für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen habe/hat", beantrage den Mehrkindzuschlag und erkläre, "dass ich 2012 mehr als 6 Monate in einer Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft gelebt habe und das gemeinsame Einkommen 55.000 Euro nicht überstiegen hat", [Grafik] beantrage Sonderausgaben wie folgt: Summe aller Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden (456): 4.150 Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften (458): 1.200 Geldspenden an mildtätige Organisationen, begünstigte Spendensammelvereine u.a. (451): 400 Geldspenden an Umweltorganisationen und Tierheime (562): 200 Geldspenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände (563): 100 Spenden an begünstigte Forschungs- und Lehreinrichtungen, Museen, das Bundesdenkmalamt, Behindertensport-Dachverbände, die internationale Anti-Korruptions-Akademie u.a. (459): 200, [Grafik] gab als Beruf "Pflegen - WARTUNG" an, beantrage ein Pendlerpauschale (718) von 600, habe Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen und selbst eingezahlte SV-Beiträge (z.B. SVdGW), ausgenommen Betriebsratsumlage (717) von 144 geleistet, sowie habe außergewöhnliche Belastungen infolge Krankheitskosten ("Kinder Zahnersatz") von 1.400 gehabt. Einkommensteuerbescheid vom 13. 10. 2014 Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erließ hierauf gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) Ali Şan K***** an die Anschrift *****Adresse_Wien_21***** mit Datum 13. 10. 2014 einen (ersten) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012: Einkommensteuerbescheid 2012 vom 13. 10. 2014 Die Arbeitnehmerveranlagung ergibt für das Jahr 2012 eine Gutschrift in Höhe von ......................................................................................... 1.009,00 € Für die Auszahlung eines Guthabens ist kein gesonderter Rückzahlungsantrag notwendig. Das Guthaben wird nach Aufrechnung mit allfälligen Abgabenrückständen auf die von Ihnen beantragte Art ausbezahlt. Das Einkommen im Jahr 2012 beträgt .......................................................................... -2.612,26 € | Berechnung der Einkommensteuer | | | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | steuerpflichtig | | C***** Wien gemn. GesmbH | 2.001,24 € | | Pendlerpauschale laut Lohnzettel | 0,00 € | | Pendlerpauschale laut Veranlagung | -600,00 € | | Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag | -144,00 € | | Werbungskostenpauschbetrag | -132,00 € | 1.125,24 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 1.125,24 € | Sonderausgaben | | | Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung (Topf-Sonderausgaben) | | -1.037,50 € | Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 | | -900,00 € | Kirchenbeitrag | | -400,00 € | Außergewöhnliche Belastungen | | | Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehalts (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) | | -1.400,00 € | Selbstbehalt | | 0,00 € | Einkommen | | -2.612,26 € | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt | | | Bemessungsgrundlage für den besonderen Progressionsvorbehalt Gesamtbetrag der Einkünfte + Pauschbetrag für Werbungskosten | 1.125,24 € 132,00 € | | Umrechnungsbasis | 1.257,24 € | | Umrechnungszuschlag (1.257,24 x 365 / (365 - 325) - 1.257,24) | | 10.215,07 € | Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz | | 7.602,81 € | Bei einem Einkommen von 11.000 und darunter | | 0,00 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 0,00 € | Alleinverdienerabsetzbetrag | | -669,00 € | Arbeitnehmerabsetzbetrag | | 0,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | -669,00 € | Erstattung gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 | | | Alleinverdienerabsetzbetrag | | -669,00 € | 15% der SV-Beiträge, maximal 251 € | | -73,00 € | Erstattungsfähige Negativsteuer | | -742,30 € | Einkommensteuer | | -742,30 € | Anrechenbare Lohnsteuer (260) | | -266,61 € | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | | 0,09 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | -1.009,00 € | Berechnung der Abgabennachforderung / Abgabengutschrift | | | Festgesetzte Einkommensteuer | | -1.009,00 € | Abgabengutschrift | | 1.009,00 € Begründung: Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können höchstens im Ausmaß von 400 € als Sonderausgabe berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988). Sie haben im Jahr 2012 steuerfreie Einkommensersätze erhalten (insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener), die eine besondere Steuerberechnung nach sich ziehen (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Dabei werden die fur das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf den Zeitraum des Erhalts der steuerfreien Bezüge umgerechnet, so als ob sie auch wahrend des Bezugs der Einkommensersätze weiterbezogen worden waren. Daraus wird ein Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet wird. Mit diesem Durchschnittssteuersatz wird das steuerpflichtige Einkommen versteuert. Ein angesichts der offensichtlich überprüfungswürdigen Angaben in der Steuererklärung gebotenes Ermittlungsverfahren lässt sich dem elektronisch vorgelegten Akt nicht entnehmen. Aufhebungsbescheid vom 22. 12. 2015 Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg erließ gegenüber dem Bf per Adresse *****Adresse_Wien_19_1***** mit Datum 22. 12. 2015 einen Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2012 gemäß § 299 BAO, wonach der Bescheid vom 13. 10. 2014 gemäß § 299 BAO aufgehoben werde, und begründete diesen wie folgt: Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Da die aus der Begründung des Sachbescheides sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen. Einkommensteuerbescheid vom 22. 12. 2015 Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg erließ gleichzeitig mit dem Aufhebungsbescheid gegenüber dem Bf per Adresse *****Adresse_Wien_19_1***** mit Datum 22. 12. 2015 einen (zweiten) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012: Einkommensteuerbescheid 2012 vom 22. 12. 2015 Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2012 festgesetzt mit...................................................................................... - 340,00 € Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von ............................................................................................ 669,00 € Dieser Betrag ist am 2016-02-01 fällig. Den Betrag, der auf Ihr Abgabenkonto zu entrichten ist, entnehmen Sie bitte der beiliegenden Buchungsmitteilung. Das Einkommen im Jahr 2012 beträgt ........................................................................... -2.304,76 € | Berechnung der Einkommensteuer | | | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | steuerpflichtig | | C***** Wien gemn. GesmbH | 2.001,24 € | | Pendlerpauschale laut Lohnzettel | 0,00 € | | Pendlerpauschale laut Veranlagung | -600,00 € | | Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag | -144,00 € | | Werbungskostenpauschbetrag | -132,00 € | 1.125,24 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 1.125,24 € | Sonderausgaben | | | Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung (Topf-Sonderausgaben) | | -730,00 € | Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 | | -900,00 € | Kirchenbeitrag | | -400,00 € | Außergewöhnliche Belastungen | | | Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehalts (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) | | -1.400,00 € | Selbstbehalt | | 0,00 € | Einkommen | | -2.304,76 € | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt | | | Bemessungsgrundlage für den besonderen Progressionsvorbehalt Gesamtbetrag der Einkünfte + Pauschbetrag für Werbungskosten | 1.125,24 € 132,00 € | | Umrechnungsbasis | 1.257,24 € | | Umrechnungszuschlag (1.257,24 x 365 / (365 - 325) - 1.257,24) | | 10.215,07 € | Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz | | 7.910,31 € | Bei einem Einkommen von 11.000 und darunter | | 0,00 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 0,00 € | Alleinverdienerabsetzbetrag | | 0,00 € | Arbeitnehmerabsetzbetrag | | 0,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | -669,00 € | Erstattung gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 | | | Alleinverdienerabsetzbetrag | | -669,00 € | 15% der SV-Beiträge, maximal 251 € | | -73,00 € | Erstattungsfähige Negativsteuer | | -73,30 € | Einkommensteuer | | -73,30 € | Anrechenbare Lohnsteuer (260) | | -266,61 € | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | | 0,09 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | -340,00 € | Berechnung der Abgabennachforderung / Abgabengutschrift | | | Festgesetzte Einkommensteuer | | -340,00 € | Bisher festgesetzte Einkommensteuer (gerundet) | | (-)1.009,00 € | Abgabennachforderung | | 669,00 € Begründung: Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können höchstens im Ausmaß von 400 € als Sonderausgabe berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988). Sie haben im Jahr 2012 steuerfreie Einkommensersätze erhalten (insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener), die eine besondere Steuerberechnung nach sich ziehen (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Dabei werden die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf den Zeitraum des Erhalts der steuerfreien Bezüge umgerechnet, so als ob sie auch wahrend des Bezugs der Einkommensersätze weiterbezogen worden waren. Daraus wird ein Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet wird. Mit diesem Durchschnittssteuersatz wird das steuerpflichtige Einkommen versteuert. Der Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da die steuerpflichtigen Einkünfte inkl. Wochengeld Ihres (Ehe)partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 € sind. Das der Bescheiderlassung offenbar vorangegangene Ermittlungsverfahren in Bezug auf den Alleinverdienerabsetzbetrag ist in dem elektronisch vorgelegten Akt nicht enthalten. Beschwerde Gegen den "Einkommensteuerbescheid 2012 vom 22.12.15" erhob der Bf unter Verwendung eines internen Formulars der Finanzämter am Standort Wien 3., Marxergasse 4, mit Datum 27. 12. 2015, beim Finanzamt persönlich überreicht am 28. 12. 2015, Beschwerde mit dem ersichtlichen Antrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag zu berücksichtigen: Gegen den oben angeführten Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde als Alleinerzieher und begründe dies wie folgt: ich war mit der Gattin auf derselben Adresse [*****Adresse_Wien_19_1*****] nicht mehr wohnhaft, obwohl ich dort gemeldet war, ich habe als Alleinerzieher mich für den Lebensunterhalt u. den Lebenshaltungskosten der Kinder als Alleinerzieher alleine angenommen und aufgekommen. Ich beantrage die Streichung des strittigen Betrages von 669 Euro. Vorhalt vom 13. 1. 2016 Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg richtete am 13. 1. 2016 an den Bf per Adresse *****Adresse_Wien_19_1***** folgenden Vorhalt betreffend seine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012: Für die Erledigung der Beschwerde ist noch folgender Sachverhalt zu klären: - Alleinerzieherabsetzbetrag: Nachweis, seit wann/inwiefern die Ehegemeinschaft bzw. Partnerschaft im Jahr 2012 beendet wurde Wo wohnten die Kinder im Kalenderjahr 2012 und wer bezog die Familienbeihilfe im Kalenderjahr 2012? Vorhaltsbeantwortung vom 22. 2. 2016 Der Bf, angegebene Adresse *****Adresse_Wien_19_1*****, gab hierauf mit Schreiben vom 23. 2. 2016, am 25. 2. 2016 persönlich überreicht, dem Finanzamt bekannt: Kinderbetreuungskosten als Unterhaltspflichtiger Alleinerzieher für das Jahr 2012. Im Jahr 2012 wohnte ich getrennt von der Ex-Frau, in [*****Adresse_Wien_19_1*****]. Die Kinder gehören zum Haushalt meiner Ex-Frau. Die Kinder wurden tagsüber, an Nachmittagen zehn Monate in der Hausaufgabenbetreuung im L***** in der ...,1200 Wien, betreut. Für die Kosten der Betreuung bin ich mit einer Aufwendung von 180 euro pro Monat Betreuungsgeld aufgekommen. Die Kinder wohnen bei der Mutter und die Familienbeihilfe wird von der Mutter bezogen. Ich ersuche Sie im Rahmen der Kinderbetreuungskosten als Unterhaltspflichtiger Alleinerzieher die Kinderbetreuungskosten anzuerkennen. Mit freundlichem Gruss. Vorhalt vom 14. 3. 2016 Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg richtete am 14. 3. 2016 an den Bf folgenden weiteren Vorhalt betreffend seine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012: Diese, in Ihrer Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 23.02.2016, eingelangt am 9.3.2016, Betreuungskosten in Höhe von monatlich € 180,00 ist belegmäßig nachzuweisen. Für welches Kind werden welche Betreuungskosten beantragt? Beantragen Sie im Wege der Beschwerde auch den Unterhaltsabsetzbetrag für Ihre zwei Kinder? Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht Ihnen nicht zu, da die Kinder bei der Mutter wohnen und auch die Mutter die Familienbeihilfe im Kalenderjahr 2012 bezogen hat. Vorhaltsbeantwortung vom 3. 5. 2016 Der Bf gab hierauf mit am 3. 5. 2016 persönlich überreichtem Schreiben dem Finanzamt bekannt: Ich beantrage die Betreuungskosten, den Aufwand für das Kind Kamber K*****, in Höhe von 600,--euro für Nachhilfeunterricht zu vermerken. Und ein Taschengeld als Unkostenbeitrag von 80,- euro pro Monat für die Schule zu vermerken. Ich beantrage die Absetzung des Unterhaltsabsetzbetrages für 2 Kinder, für Kamber K*****, geboren am ....09.1999 und Kaan K*****, geboren am ....10.2009 in Höhe von 500,- euro pro Monat ebenfalls zu berücksichtigen. Beigefügt war folgende undatierte Bestätigung von L*****: KURSBESTÄTIGUNG Hiermit wird bestätigt, dass Kamber K*****, geboren am ...09.1999, wohnhaft in [*****Adresse_Wien_19_1***** ], unsere Nachhilfegruppen besucht. Dafür hat der Vater Ali K***** insgesamt € 600,- bezahlt. Kursart: Hausaufgabenbetreuung und Gruppenunterricht Zeitraum: von 01.01.2012 bis 20.06.2012 Wochentage: Do. und Fr. jeweils 15:45 -17:15 Uhr Kurskosten: € 100,- / monatlich Urkundenvorlage vom 26. 9. 2016 Am 26. 9. 2016 legte der Bf eine Bestätigung von Christiane H***** vom 27. 4. 2016, adressiert an Frau K***** Sevim - Ali, *****Adresse_Wien_19_3*****, vor: Sehr geehrte Frau K*****, gerne bestätigen wir Ihnen die Teilnahme Ihres Sohnes K***** Kamber, geb.....9.1999 am Nachhilfeunterricht für den Zeitraum Oktober 2011 bis Mai 2012 und für den Zeitraum Oktober 2012 bis Mai 2013 Die Kosten haben sich wie folgt zusammengesetzt: Oktober 2011 bis Mai 2012 Euro 1.138,- inkl. 20 Mwst. Oktober 2012 bis Mai 2013 Euro 1.145,- inkl 20% Mwst. Ferner wurde ein Kaufvertrag zwischen dem Bf und der KIKA Möbel-Handelsgesellschaft m. b. H. vom 28. 12. 2012 vorgelegt, wonach der Bf per Adresse *****Adresse_Wien_19_1***** ein Zweiersofa und ein Dreiersofa zum Gesamtpreis von 1.882 € mit Ratenzahlung (12 Monatsraten) gekauft hat. Vorgelegt wurden ferner drei Kopien von Zahlungsanweisungen von einem Konto des Bf auf ein Konto von Sevim K*****, *****Adresse_Wien_19_3*****, über einen Betrag von 500 Euro mit dem Zahlungszweck "Essensgeld f. Kinder - Allimente" oder "Allimente = Essensgeld f. Kinder. Allimente". Aus dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten PDF lässt sich weder ein Stempel der Bank noch ein anderer Bankvermerk ersehen, auch ein Datum ist nicht erkennbar: [Grafik] Zu diesen Urkunden wurde vom Bf ausgeführt: JAHRESAUSGLEICH 2012/L1k ich beantrage ergänzend zu den abgegebenen Unterlagen, die monatl. Zahlungen von 500 Euro im Monat für's Essensgeld der Kinder als aussergewöhnl. Belastung zu berücksichtigen. Beilagen sind Zahlungsbelege mit 500 Euro Essensgeld f. Kinder, die von mir, monatlich überwiesen werden, als aussergewöhnl. Belastung. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. 10. 2016 änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 22. 12. 2015 wie folgt ab: Einkommensteuerbescheid 2012 Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2012 festgesetzt mit......................................................................................... - 315,00 € Bisher war vorgeschrieben ..................................................................... - 340,00 € Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von ............................................................................................ 25,00 € Dieser Betrag ist am 2016-11-14 fällig. Den Betrag, der auf Ihr Abgabenkonto zu entrichten ist, entnehmen Sie bitte der beiliegenden Buchungsmitteilung. Das Einkommen im Jahr 2012 beträgt ......................................................................... 10.288,52 € | Berechnung der Einkommensteuer | | | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | steuerpflichtig | | C***** Wien gemn. GesmbH | 2.001,24 € | | Auf Grund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzende Einkünfte | 8.743,28 € | | Pauschbetrag für Werbungskosten | -132,00 € | 10.612,52 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 10.612,52 € | Sonderausgaben | | | Pauschbetrag für Sonderausgaben | | -60,00 € | Kinderfreibeträge für nicht haushaltszugehörige Kinder gem. § 106a Abs. 2 EStG 1988 | | -264,00 € | Einkommen | | 10.288,52 € | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt | | | Bei einem Einkommen von 11.000 und darunter | | 0,00 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 0,00 € | Unterhaltsabsetzbetrag | | -876,00 € | Arbeitnehmerabsetzbetrag | | 0,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | -876,00 € | Erstattung gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 | | | 10% der SV-Beiträge, maximal 110 € | | -48,87 € | Erstattungsfähige Negativsteuer | | -48,87 € | Einkommensteuer | | -48,87 € | Anrechenbare Lohnsteuer (260) | | -266,61 € | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | | 0,48 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | -315,00 € | Berechnung der Abgabennachforderung / Abgabengutschrift | | | Festgesetzte Einkommensteuer | | -315,00 € | Bisher festgesetzte Einkommensteuer (gerundet) | | (-)340,00 € | Abgabennachforderung | | 25,00 € Begründung: Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur Berechnung - wurden zuerst Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf Ihr Einkommen angewendet (Umrechnungsvariante). D anach ist anhand einer Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß § 3 Abs.2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Da dies in Ihrem Fall zutrifft, wurde der Tarif auf ein Einkommen von 10.288,52 € angewendet. Die Kinderbetreuungskosten für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum ... 0999 können nicht berücksichtigt werden, da dieses Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr bereits vollendet hat. Da betreffend der beantragten Sonderausgaben (Kirchenbeiträge und Spenden) und der beantragten Werbungskosten (Werbungskostenbeiträge und Pendlerpauschale) und der beantragen außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten) keine Belege bzw. Unterlagen und Kostenaufstellungen vorgelegt wurden (wie im Ergänzungsersuchen vom 02.06.2016 abverlangt wurden), konnten diese Kosten steuerlich nicht anerkannt werden. Kosten für Einrichtung für die Wohnung oder das Haus sind steuerlich nicht absetzbar, diese Kosten gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung. Es wurden daher in der Beschwerde der Unterhaltsabsetzbetrag für Ihre beiden Kinder steuerlich anerkannt. Vorlageantrag Unter Verwendung eines internen Formulars der Finanzämter am Standort Wien 3., Marxergasse 4 ("Beschwerde), mit Datum 24. 10. 2016, beim Finanzamt persönlich überreicht am selben Tag, stellte der Bf Vorlageantrag in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 6. 10. 2016: Sie haben einen lückenhaften Bescheid erstellt. Die von mir eingebrachten Tatsachen spiegeln sich nicht in Ihrem Bescheid – meine eingebrachten Tatsachen wurden in Ihrem Bescheid verschwiegen. Ich möchte, dass sie die Tatsachen im Bescheid widerspiegeln, wie z.B. die grosse Pendlerpauschale in die Arbeit nach Klosterneuburg, die Ausgaben f. Nachmittagsbetreuung des Kindes, die Ausgaben f. Unterhaltsabsetzbetrag von 500 pro Monat f. Kinder, die Ausgaben für Auslandsreise mit der Schulklasse von 700 Euro. Ich beantrage die Aussetzung des strittigen Betrages von € 694 bis zur Erledigung der Beschwerde. Ich beantrage desweiteren, wie der oben erwähnten Tatsachen, die Absetzung von Mittagsmenü-Aufwand von 5 Euro pro Tag an 20 Arbeitstagen und 3 Monate lange am Arbeitsplatz C***** 20 Arbeitstage x 3 Monate x 5 Euro in Klosterneuburg. All diese Tatsachen sind vollständig zu berücksichtigen – und widerspiegelt im Bescheid lückenlos wiederzugeben. Vorhalt vom 13. 1. 2017 Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg richtete am 13. 1 2017 an den Bf folgenden weiteren Vorhalt betreffend seinen Vorlageantrag Einkommensteuer 2012 sowie Überprüfung Einkommensteuer 2013 (Fristende 20. 2. 2017): Für die Bearbeitung Ihres Vorlageantrages betreffend Einkommensteuer 2012 werden Sie ersucht folgende Fragen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen: - Seit wann bestehen gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ihren Kindern (Kaan K*****, Kamber K*****)? - Nachweis der tatsächlich bezahlten Unterhaltszahlungen durch Einzahlungsbeleg (Kontoauszug) oder Empfangsbestätigung für jede Unterhaltszahlung im Jahr 2012 - Nachweis über die vereinbarte Höhe der Unterhaltsverpflichtung durch eine der folgenden Unterlagen (Kopie): - Gerichtsurteil oder gerichtlicher oder behördlicher Vergleich aus dem festgesetzter Unterhaltsbetrag hervorgeht oder - Schriftlicher Vergleich über festgehaltenen Unterhaltsbetrag im Falle einer außerbehördlichen Einigung oder - Wenn weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vorliegen, Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person (Frau Sevim K*****) über Höhe des vereinbarten Unterhalts und Flöhe des monatlich tatsächlich bezahlten Unterhalts - Zahlungsbeleg Auslandsschulreise iHv € 700,00 Einkommensteuer 2013: Im Zuge der Bearbeitung Ihres Vorlageantrages betreffend Einkommensteuer 2012, sind für das Jahr 2013 neue Tatsachen hervorgekommen, welche zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013 führen. Sie werden daher um die Vorlage folgender Unterlagen ersucht: Sonderausgaben: Bitte weisen Sie die beantragten Sonderausgaben anhand geeigneter Unterlagen nach. - Spenden (KZ 451, 562, 563, 459) iHv € 900,00: Zahlungsnachweis/Rechnung - Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung (KZ 456) iHv € 1.850,00: Erläuterung der Art des Aufwandes und Nachweise (Hausbau, Haus/Wohnungskauf, Rückzahlung an Wohnbaugenossenschaft); Rechnung inkl. Montagebestätigung, Erläuterung der Maßnahmen. Im Veranlagungsjahr zugeflossene Wohnbeihilfe/Förderung/Zuschüsse sind anzuführen. - Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften (KZ 458) iHv € 1.200,00: Zahlungsbestätigung für 2013 Werbungskosten: Sie haben in Ihrer Steuererklärung unter anderem Werbungskosten für Gewerkschaftsbeiträge (KZ 717) iHv € 144,00 geltend gemacht. Reichen Sie bitte die Unterlagen (Zahlungsbelege für 2013) zu den erklärten Aufwendungen nach. Sie haben in Ihrer Steuererklärung 2013 ein Pendlerpauschale sowie den Pendlereuro iHv jeweils € 600,00 beantragt. Sie werden daher ersucht, für die Berücksichtigung der Pendlerpauschale und des Pendlereuros folgende Daten bekannt zu geben: - Wohnanschrift, falls diese von der in der Erklärung angeführten abweicht (bei Wechsel während des Jahres 2013 alle Wohnungsanschriften und den Zeitraum der Nutzung der jeweiligen Wohnung) - Anschrift Ihrer Arbeitsstätte (bei Wechsel der Arbeitsstätte jeweils den Zeitraum in dem Sie die Strecke Wohnung Arbeitsstätte zurückgelegt haben) - Bestätigung der Arbeitstätten durch den Arbeitgeber - Einfache Entfernung zwischen Wohnung(en) und Arbeitsstätte(en) in Kilometern - Anzahl der Fahrten pro Kalendermonat - Gegebenenfalls Erklärung warum kein öffentliches Verkehrsmittel möglich ist Außergewöhnliche Belastungen - Krankheitskosten (KZ 730): Bitte weisen Sie die beantragten außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten) iHv € 1.200,00 anhand geeigneter Unterlagen nach. Bei mehreren Belegen ist eine Aufstellung beizulegen, damit die Nachvollziehbarkeit der von Ihnen erklärten Beträge möglich ist. Vergütungen durch die Krankenkasse bzw. eine private Versicherung sind anzuführen. Hinweis: Bei stationären Aufenthalten (Krankenhaus, Kur) ist eine Haushaltsersparnis von 5,23 €/Tag von den beantragten Aufwendungen in Abzug zu bringen. Da der Bf diesen Vorhalt nicht beantwortete, erinnerte ihn das Finanzamt mit Schreiben vom 28. 2. 2017 an diesen Vorhalt und ersuchte um Beantwortung bis längstens 14. 3. 2017. Vorhaltsbeantwortung vom 17. 5. 2017 Mit Schreiben vom 17. 5. 2017, beim Finanzamt am 18. 5. 2017 persönlich überreicht, gab der Bf bekannt: Anbei übersende ich Ihnen für den Jahresausgleich 2012 und Lohnsteuerrückerstattung Jahresausgleich 2012 zehn Rechnungen als Beilage zugefügt   Sehr geehrte Frau, geehrter Herr!   1) Wie oben angeführt sind alle vorhandenen Rechnungen, zehn Rechnungen, noch auffindbar waren, völlig zu berücksichtigen für den Jahresausgleich 2012.   2) Weiters sind der monatl. Unterhaltsabsetzbetrag für zwei Kinder mit 500 Euro/Monat völlig zu berücksichtigen.   3) Und die Betreuungskosten an Nachmittagen an Lerninstitut völlig zu berücksichtigen.   4) Sowie die Grosse Pendlerpauschale, wo zu Fuss ein Weg von Klosterneuburg zu der C***** Arbeitsstätte zu Fuss zurückgelegt werden musste, um zu der Arbeitsstätte gehen zu können. Der Weg zu Fuss betrug 2,5 km hin und 2,5 km zurück, also insgesamt 5 km hin-retour zu Fuss von Klosterneuburg gehen zu müssen, völlig zu berücksichtigen. Und das tägl. Essensgeld von 5 Euro in dem Arbeitsplatz völlig zu berücksichtigen. Folgende Urkunden waren beigefügt: 1. Drei Kopien von Zahlungsanweisungen von einem Konto des Bf auf ein Konto von Sevim K*****, *****Adresse_Wien_19_3*****, über einen Betrag von 500 Euro mit dem Zahlungszweck "Essensgeld für Kinder". Aus dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten PDF lässt sich weder ein Stempel der Bank noch ein anderer Bankvermerk ersehen. Diese Zahlungsanweisungen unterscheiden sich von den bisher im Verwaltungsverfahren vorgelegten insbesondere durch den Zahlungszweck: [Grafik] 2. Die Bestätigung von Christiane H***** an Sevim - Ali K*****, *****Adresse_Wien_19_3*****, vom 27. 4. 2016 über Zahlungen für Nachhilfeunterricht. 3. Ein zwischen dem Seyt Ali K*****, *****Adresse_Wien_19_1*****, und der Rudolf Leiner Gesellschaft m. b. H. am 13. 2. 2015 abgeschlossener Kaufvertrag Nr. 10*****09 über ein Funktionssofa zu 1.138,99 € plus Lieferung 79,00 €. 4. Ein Teilzahlungsantrag von Marihan K*****, *****Adresse_Wien_19_1*****, an eine Bank, wonach diese einen Ankaufskredit in Höhe von 1.505,60 € für einen Kaufpreis von 1.882,00 € (Laufzeit 12 Monate) beantragt. 5. Rechnung/Lieferschein an Seyt Ali K*****, *****Adresse_Wien_19_1*****, zu Kaufvertrag Nr. 10*****09 vom 11. 5. 2015 (Vertragsabschluss 13. 2. 2015) über offene Forderung von 1.217,99, bei Lieferung fällig 717,99, Inkassobetrag: "Kredit" 6. Zahlungsbedingungen zu Kaufvertrag Nr. 10*****09 (Vertragsabschluss 13. 2. 2015): "Anz. 500,-- 13. 2. 2015", "Restbetrag BAR bei Warenübernahme Netto/Netto". 7. Kaufvertrag zwischen dem Bf und der KIKA Möbel-Handelsgesellschaft m. b. H. vom 28. 12. 2012, wonach der Bf per Adresse *****Adresse_Wien_19_1***** ein Zweiersofa und ein Dreiersofa zum Gesamtpreis von 1.882 € mit Ratenzahlung (12 Monatsraten) gekauft hat. 8. Rechnung der XXXLutz KG vom 25. 1. 2013 an Hasan K*****, *****Adresse_Wien_22***** über eine Sitzgarnitur zum Preis von 1.367,20 €. 9. Rechnung/Lieferschein an Seyt Ali K***** zu Kaufvertrag Nr. 10*****09 vom 11. 5. 2015 (Vertragsabschluss 13. 2. 2015) - Seite 1 von 2. Vorlage Mit Vorlagebericht vom 20. 9. 2017 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Bezughabende Normen §§ 16, 18, 33 und 34 EStG 1988 Sachverhalt: Strittig ist die Berücksichtigung von Pendlerpauschale, Gewerkschaftsbeiträge, Spenden, Kirchenbeitrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag sowie diversen Unterhaltsleistungen Beweismittel: 7, 23.02.2016, Vorhaltsbeantwortung 9, 03.05.2016, Vorhaltsbeantwortung 10, 26.09.2016, Nachreichung zur Beschwerde 11, 29.09.2016, Beilage zur Beschwerde 14, 18.05.2017, Vorhaltsbeantwortung Stellungnahme: Da das Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Beschwerdeführers den Betrag von EUR 11.000 nicht übersteigt, sind die beantragten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ohne steuerliche Relevanz. Hinsichtlich der steuerlichen Auswirkung verbleiben lediglich der Alleinverdiener- bzw. der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie das Pendlerpauschale, alles jedoch nur hinsichtlich der Berücksichtigung als "Negativsteuer" gemäß § 33 Abs. 8 und Abs. 9 EStG 1988. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ua nur dann zu, wenn das Einkommen des (Ehe-)Partners den Betrag von EUR 6.000 nicht übersteigt. Da diese Grenze im gegenständlichen Fall überschritten wird, kann der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden. Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 nur dann zu, wenn mit einem Kind iSd § 106 EStG 1988 in einer mehr als sechs Monate dauernden Gemeinschaft ohne (Ehe-)Partner gelebt wird. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Familienbeihilfe erhält, ihm kein Kinderabsetzbetrag iSd § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht, handelt es sich auch um kein Kind iSd § 106 EStG. Somit besteht auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 16 Abs. 6 EStG 1988 steht bei Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels eine Pendlerpauschale ab einer Strecke von 2 km zu. Bei Zumutbarkeit der Benutzung erst ab einer Strecke von 20 km. Aus Sicht der Abgabenbehörde ist im gegenständlichen Fall die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar. Seitens der Abgabenbehörde wird daher beantragt, im Sinne der Beschwerdevorentscheidung zu erkennen. Einkommensteuerbescheid 2013 Nach der Aktenlage hat das Finanzamt Wien 2/20/21/22 am 13. 10. 2014 gegenüber dem Bf an die Anschrift *****Adresse_Wien_21***** einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 ausgefertigt, aus dem eine Gutschrift von 1.357,00 € resultierte. Hierbei berücksichtigte das Finanzamt ein Pendlerpauschale von 600,00 €, sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag von 144,00 €, ein Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung von 462,50 €, Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 von 900,00 € sowie Kirchenbeitrag von 400,00 €. Die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung von 1.200,00 € lag unter dem Selbstbehalt. An Absetzbeträgen wurden Verkehrsabsetzbetrag (291,00 €), Arbeitnehmerabsetzbetrag (54,00 €) und Pendlereuro (600,00 €) angesetzt. Für die Folgejahre sind Einkommensteuerbescheide, soweit ersichtlich, bislang nicht ergangen. Meldedaten Laut den vom Gericht beigeschafften Daten des Zentralen Melderegisters ist der geschiedene Bf Ali Şan K***** in der Türkei geboren und österreichischer Staatsbürger. Ali Şan K***** ist seit 27. 8. 2015 an der Adresse *****Adresse_Wien_19_1*****, Unterkunftgeber Sevim K*****, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zuvor bestanden folgende Hauptwohnsitzmeldungen: 26. 8. 2015 - 27. 8. 2015 *****Adresse_Wien_19_3***** (Unterkunftgeber Sevim K*****) 3. 4. 2013 - 26. 8. 2015 *****Adresse_Wien_21***** 4. 9. 2012 - 3. 4. 2013 *****Adresse_Wien_19_1***** (Unterkunftgeber Fintoz K*****) - selbe Hausnummer, selbe Stiege, aber andere Türnummer wie die Anschrift *****Adresse_Wien_19_2*****) 5. 8. 2008 - 4. 9. 2012 *****Adresse_Wien_19_3***** 23. 11. 2006 - 4. 8 2008 *****Adresse_Wien_19_1***** (Unterkunftgeber Fintoz K*****) 14. 11. 2006 - 23. 11. 2006 *****Adresse_Wien_19_2***** (Unterkunftgeber Fintoz K*****) 27. 9. 2002 - 14. 11. 2006 *****Adresse_Wien_19_2***** 9. 8. 1996 - 27. 9. 2002 *****Adresse_Wien_19_1***** (Unterkunftgeber Ali K*****). Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Rechtsgrundlagen § 114 Abs. 1 BAO lautet: § 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen. § 115 BAO lautet: § 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. § 119 BAO lautet: § 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. (2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben. § 138 BAO lautet: § 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. (2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind. § 139 BAO lautet: § 139. Wenn ein Abgabepflichtiger nachträglich aber vor dem Ablauf der Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209a) erkennt, daß er in einer Abgabenerklärung oder in einem sonstigen Anbringen der ihm gemäß § 119 obliegenden Pflicht nicht oder nicht voll entsprochen hat und daß dies zu einer Verkürzung von Abgaben geführt hat oder führen kann, so ist er verpflichtet, hierüber unverzüglich der zuständigen Abgabenbehörde Anzeige zu erstatten. § 143 BAO lautet: § 143. (1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt. (2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. (3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung. (4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden. § 161 BAO lautet: § 161. (1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag). (2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen. (3) Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen. § 166 BAO lautet: § 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. § 169 BAO lautet: § 169. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen. § 183 BAO lautet: § 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. (2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen. (3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. § 269 BAO lautet: § 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für: a) § 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist), b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung), c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung). (2) Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen. (3) Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen. § 270 BAO lautet: § 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände. § 16 EStG 1988 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010: Werbungskosten § 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch: 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Abzuziehen sind auch Renten und dauernde Lasten sowie Abfindungen derselben, wenn die Renten und dauernden Lasten zum Erwerb einer Einkunftsquelle gedient haben. Ein Abzug ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Summe der verausgabten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung (§ 29 Z 1) übersteigt. 2. Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen. 3. a) Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen. b) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig: - Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen. - Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden. 4. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. b) Beiträge zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG, vom Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen und nach der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden. c) Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht. d) Beiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von § 25 Abs. 1 Z 4 und § 29 Z 4 erfaßten Personen. e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. f) Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht. g) Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben. h) Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind. 5. Von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes über die Einführung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952. 6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer Fahrtstrecke von | 20 km bis 40 km | 696 Euro jährlich | 40 km bis 60 km | 1 356 Euro jährlich | über 60 km | 2 016 Euro jährlich c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von | 2 km bis 20 km | 372 Euro jährlich | 20 km bis 40 km | 1 476 Euro jährlich | 40 km bis 60 km | 2 568 Euro jährlich | über 60 km | 3 672 Euro jährlich Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen. 7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8anzuwenden. 8. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung folgendes: a) Grundsätzlich sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist § 6 Z 11 und 12 zu berücksichtigen. § 13 ist anzuwenden. b) Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, ist die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen. c) Wird ein sonstiges Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, sind die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen. d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zugrunde zu legen.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104471/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104471.2017
Stammnummer
117634
Gültig
10.11.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF