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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104471/2017

Pendlerpauschale, Beiträge zu Interessenvertretungen, Aufwendungen für ein Mittagsmenü, Anschaffung von Einrichtungsgegenständen, Unterhaltsleistungen, Kinderbetreuungskosten, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Negativsteuer u.a.m.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104471/2017vom 10.11.2017Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 9a. (1) Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten 55 000 € nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. (2) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig. § 9b. Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden. Beschwerdevorbringen I. Soweit ersichtlich, sieht der Beschwerdeführer (Bf) Ali Şan (Ali bzw. Alisan) K***** die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2012 vom 22. 12. 2015 bzw. der Beschwerdevorentscheidung vom 6. 10. 2016 in seiner Beschwerde vom 27. bzw. 28. 12. 2015, in seinen Eingaben vom 22. 2. 2016, 3. 5. 2016, 26. 9. 2016 sowie vom 17. 5. 2017 und in seinem Vorlageantrag vom 24. 10. 2016 darin, dass ihm der Alleinerzieherabsetzbetrag zustehe (Beschwerde), dass Kinderbetreuungskosten nicht berücksichtigt worden seien (Eingabe vom 22. 2. 2016), dass ein Taschengeld von 80 € pro Monat berücksichtigt werden möge (Eingabe vom 3. 5. 2016), dass ihm der Unterhaltsabsetzbetrag zustehe (Eingabe vom 3. 5. 2016), dass monatliche Zahlungen von 500 € als Essensgeld der Kinder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden mögen (Eingabe vom 26. 9. 2016), dass kein Pendlerpauschale berücksichtigt worden sei (Vorlageantrag vom 24. 10. 2016), dass Ausgaben für eine Auslandsreise mit der Schulklasse von 700 € nicht berücksichtigt worden seien (Vorlageantrag), dass der Aufwand des Bf für sein Mittagsmenü an seinem Arbeitsplatz in Höhe von 300 € nicht berücksichtigt worden sei (Vorlageantrag), dass Aufwendungen für die Anschaffung von Möbeln (als Sonderausgaben und zwar Aufwendungen für Wohnraumschaffung) nicht berücksichtigt worden seien (Urkundenvorlage vom 26 9. 2016, Eingabe vom 17. 5. 2017). II. Soweit ersichtlich, wird im Beschwerdeverfahren nicht mehr beantragt, folgende in der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenverlangung 2012 geltend gemachte Aufwendungen zu berücksichtigen: Alleinverdienerabsetzbetrag, Mehrkindzuschlag, Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften Geldspenden an mildtätige Organisationen, begünstigte Spendensammelvereine u.a., Geldspenden an Umweltorganisationen und Tierheime, Geldspenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände, Spenden an begünstigte Forschungs- und Lehreinrichtungen, Museen, das Bundesdenkmalamt, Behindertensport-Dachverbände, die internationale Anti-Korruptions-Akademie u.a, Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen und selbst eingezahlte SV-Beiträge, ausgenommen Betriebsratsumlage, außergewöhnliche Belastung infolge Krankheitskosten der Kinder. Zu den einzelnen Punkten: I./1. Zum Alleinerzieherabsetzbetrag Alleinerziehende sind gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. Der Bf hat zwar in seiner Steuererklärung behauptet, seit 1. 8. 1997 verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend zu sein, jedoch am 22. 2. 2016 angegeben, im Jahr 2012 getrennt von seiner Ex-Frau gelebt zu haben, und dass seine Kinder bei seiner Ex-Frau haushaltszugehörig gewesen sind. Damit kann dem Bf im Jahr 2012 schon deswegen nicht der Alleinerzieherabsetzbetrag zustehen, da er mit seinen Kindern - unabhängig von der Frage, ob diese die Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 EStG 1988 erfüllen - nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. I./2. Zu den Kinderbetreuungskosten Gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 sind (im Wesentlichen) Aufwendungen für die Betreuung von Kindern, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis höchstens 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Der Bf sieht als Kinderbetreuungskosten die Hausaufgabenbetreuung bei L***** i. H. v. 180 € pro Monat (22. 2. 2016) bzw. 600 € (3. 5. 2016) und zwar für den im September 1999 geborenen Kamber K***** (3. 5. 2016). Am 3. 5. 2016 wurde hierzu eine Bestätigung von L***** vorgelegt, wonach Kamber die Nachhilfegruppen "Kursart: Hausaufgabenbetreuung und Gruppenunterricht" besucht habe. Die Kurskosten hätten 100 € monatlich betragen, der Bf habe für das erste Halbjahr 2012 insgesamt 600 € bezahlt. Ferner liegt eine Bestätigung von Christiane H***** vor, worin diese Frau Sevim K***** bestätigt, für Nachhilfeunterricht von Kamber im Zeitraum Oktober 2011 bis Mai 2012 1.138 € sowie im Zeitraum Oktober 2012 bis Mai 2013 1.145 € erhalten zu haben. Im Vorlageantrag vom 24. 10. 2016 und in der Vorhaltsbeantwortung vom 17. 5. 2017 wiederholt der Bf den Antrag auf Berücksichtigung der Kosten für die Nachmittagsbetreuung. Die Kinderbetreuungskosten betreffen den im Jahr 1999 geborenen Kamber. Dieser hat im Jahr 2012 das zehnte Lebensjahr bereits überschritten. Daher können diese Aufwendungen nicht gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 berücksichtigt werden, abgesehen davon, dass nach herrschender Auffassung Aufwendungen für Unterrichtserteilung, wozu auch Nachhilfekosten zählen, nicht unter den Begriff der Kinderbetreuungskosten nach § 34 Abs. 9 EStG 1988 fallen (vgl. BFG 19. 1. 2017, RV/7100189/2017; BFG 23. 5. 2016, RV/7102290/2016; BFG 22. 2. 2016, RV/7100739/2016; BFG 3. 12. 2014, RV/7105038/2014). Von der geschiedenen oder getrennt lebenden Gattin getätigte Aufwendungen kann im Übrigen nur diese selbst und nicht der Bf geltend machen. Im Hinblick darauf, dass gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 die Einkommensteuer jährlich bis zu einem Einkommen von 11.000 Euro 0 Euro beträgt und bereits unter Außerachtlassung der vom Bf geltend gemachten Werbungskosten der Gesamtbetrag der Einkünfte - siehe die oben wiedergegebene Berechnung der Beschwerdevorentscheidung - weniger als 11.000 Euro, nämlich 10.612,52 Euro, beträgt und Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen gemäß §§ 34, 35 EStG 1988 keine Auswirkungen auf die Steuererstattung der Negativsteuer haben, ist der Bf mangels Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer(-Gutschrift) nicht beschwert. I./3. Zum Taschengeld Der Bf beantragt ferner (3. 5. 2016) die steuerliche Berücksichtigung eines "Taschengeld als Unkostenbeitrag von 80,- euro pro Monat für die Schule" betreffend Kamber K*****. Die Leistung von Taschengeld oder von Zahlungen an die Schule ist eine Leistung des Unterhalts gemäß § 231 ABGB. Gemäß § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 sind Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat und das sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes aufhält, durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 abgegolten. Ein Fall des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 (Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden) liegt hier nicht vor. Da, wie im Folgenden zu I./4. ausgeführt, der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt wurde, sind die vom Bf erbrachten Unterhaltsleistungen nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Im Übrigen gilt das oben bei I./2. zu den Kinderbetreuungskosten zur nicht gegebenen steuerlichen Auswirkung und damit fehlenden Beschwer des Bf Gesagte sinngemäß. Außergewöhnliche Belastungen sind von der Negativsteuer nicht umfasst. I./4. Zum Unterhaltsabsetzbetrag In seiner Eingabe vom 3. 5. 2016 beantragte der Bf "die Absetzung des Unterhaltsabsetzbetrages" für Kamber K***** und Kaan K***** "in Höhe von 500,- euro pro Monat". Die Kinder wohnten bei der Mutter, die für sie Familienbeihilfe beziehe (Eingabe vom 22. 2. 2016). Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich, wobei im Fall der Leistung des gesetzlichen Unterhalts für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro zusteht. Hieraus ergibt sich, wie in der Beschwerdevorentscheidung angesetzt, ein Gesamtbetrag für zwei Kinder im Jahr von 876,00 Euro. Das Gericht kann nicht beurteilen, ob der Bf im Jahr 2012 tatsächlich den gesetzlichen Unterhalt für seine beiden Kinder geleistet hat. Ob die vom Bf am 26. 9. 2016 vorgelegten Zahlungsbelege tatsächlich Überweisungen dokumentieren und bejahendenfalls das Jahr 2012 betreffen, kann an Hand des vom Finanzamt vorgelegten elektronischen Akts nicht gesagt werden. Es liegt die Vermutung nahe, dass der Bf in seiner Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2012 zumindest teilweise frei erfundene Phantasiezahlen eingesetzt hat. Im Verwaltungsverfahren wurden immer wieder Belege vorgelegt, die nicht den Bf, sondern andere Personen betreffen. Zu zahlreichen geltend gemachten Aufwendungen wurden überhaupt keine Belege vorgelegt. Den Angaben des Bf ist daher mit großer Vorsicht zu begegnen. Das Gericht geht davon aus, dass das Finanzamt die Belege betreffend den Unterhalt im Original geprüft und sich vergewissert hat, dass der gesetzliche Unterhalt vom Bf im Jahr 2012 auch wirklich geleistet wurde. Im Hinblick darauf, dass gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 die Einkommensteuer jährlich bis zu einem Einkommen von 11.000 Euro 0 Euro beträgt und bereits unter Außerachtlassung der vom Bf geltend gemachten Werbungskosten der Gesamtbetrag der Einkünfte - siehe die oben wiedergegebene Berechnung der Beschwerdevorentscheidung - weniger als 11.000 Euro, nämlich 10.612,52 Euro, beträgt und der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 (anders als der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag) keine Auswirkungen auf die Steuererstattung der Negativsteuer hat, kann es aber letztlich dahingestellt bleiben, ob der Bf im Jahr 2012 die Anspruchsvoraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag erfüllt hat. Durch die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages ist der Bf jedenfalls nicht beschwert. I./5. Zum Essensgeld für die Kinder Am 26. 9. 2016 wurde auch die steuerliche Berücksichtigung von monatlich 500 € an Unterhaltszahlung, auch als "Essensgeld für die Kinder" bezeichnet, als außergewöhnliche Belastung beantragt. Dieser Antrag wurde im Vorlageantrag vom 24. 10. 2016 und in der Vorhaltsbeantwortung vom 17. 5. 2017 ("Ausgaben f. Unterhaltsabsetzbetrag von 500 pro Monat f. Kinder") wiederholt. Ob diese Zahlungen tatsächlich geleistet wurden, ist - siehe die Ausführungen zum Unterhaltsabsetzbetrag - offen. Bei diesen Zahlungen, so sie erfolgt sind, handelt es sich ungeachtet ihrer Bezeichnung um Unterhaltsleistungen (§ 231 ABGB) des Bf an seine beiden Kinder. Wie oben zum Taschengeld ausgeführt, sind gemäß § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 sind diese Leistungen durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 abgegolten. Auch hier liegt ein Fall des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nicht vor. Da, wie oben zu I./4. ausgeführt, der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt wurde, sind die vom Bf erbrachten Unterhaltsleistungen nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Im Übrigen gilt das oben bei I./2. zu den Kinderbetreuungskosten zur nicht gegebenen steuerlichen Auswirkung und damit fehlenden Beschwer des Bf Gesagte sinngemäß. Außergewöhnliche Belastungen sind von der Negativsteuer nicht umfasst. I./6. Zum Pendlerpauschale Der Bf beantragt, wie bereits in seiner Steuererklärung, die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales für den Weg zur Arbeit nach Klosterneuburg (Vorlageantrag 24. 10. 2016). In der Vorhaltsbeantwortung vom 17. 5. 2017 gab der Bf dazu bekannt, einen Fußweg von 2,5 km in eine Richtung von seiner Wohnung in Wien 19. zu seinem Arbeitgeber im angrenzenden Klosterneuburg zurückgelegt zu haben. Die am 13. 1. 2017 vom Finanzamt abverlangten weiteren Angaben (Wohnanschrift, falls diese von der in der Erklärung angeführten abweicht, Anschrift der Arbeitsstätte, Bestätigung der Arbeitstätte(n) durch den Arbeitgeber, Anzahl der Fahrten pro Kalendermonat, gegebenenfalls Erklärung warum kein öffentliches Verkehrsmittel möglich ist) erfolgten durch den Bf nicht. Ein Formular L 34 (Erklärung zur Berücksichtigung des Pendler-Pauschales bis 11. 2. 2014) wurde gleichfalls nicht vorgelegt. Im Vorlagebericht vom 20. 9. 2017 hat das Finanzamt darauf verwiesen, dass seiner Ansicht nach die Benutzung von Massenverkehrsmitteln für den Arbeitsweg zumutbar gewesen sei, weswegen dem Bf kein Pendlerpauschale zugestanden sei. Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Der Bf ist der Aufforderung des Finanzamts, nähere (im Detail angeführte) Angaben zum von ihm geltend gemachten Pendlerpauschale zu machen, nur insoweit nachgekommen, als er mitteilte, dass er den Arbeitsweg von 2,5 km zu Fuß zurücklege. Voraussetzung für die Gewährung des Pendlerpauschales bei einem Arbeitsweg (einfache Fahrtstrecke) von 2 bis 20 km ist gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, dass dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Es ist allgemein bekannt, dass der öffentliche Personennahverkehr zwischen dem 19. Wiener Gemeindebezirk und der Stadt Klosterneuburg gut ausgebaut ist. Zwischen dem Bahnhof Wien Nußdorf in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Bf (im Jahr 2012 war der Bf an den Anschriften *****Adresse_Wien_19_1***** und *****Adresse_Wien_19_3***** gemeldet) und dem Bahnhof Klosterneuburg Weidling beträgt laut den allgemein zugänglichen Fahrplänen die Fahrdauer mit der Schnellbahn (S 40) 5 Minuten und mit dem Autobus (Bus 239) 8 Minuten. Die Schnellbahn fährt alle 30 Minuten, der Bus in kürzeren Intervallen, und zwar (Fahrplan 2012) ab 5:10 Uhr bzw. 4:44 Uhr bis 23:37 Uhr bzw. 23:50 Uhr. Das Finanzamt hat im Vorlagebericht darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar sei. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass es Sache des Abgabepflichtigen ist, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis von in der Beschwerdevorentscheidung inhaltlich mitgeteilten Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen. Mit einer Beschwerdevorentscheidung wird dem Abgabepflichten Gelegenheit geboten, zu entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen, weil eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Vorhalt der Abgabenbehörde wirkt (vgl. BFG 13. 7. 2016, RV/7102305/2016). Auch dem Vorlagebericht kommt wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu. Hält der Beschwerdeführer, dem der Vorlagebericht zuzustellen ist, diesen für unzutreffend, hat er sich dazu zu äußern (vgl. BFG 17. 10. 2016, RV/7104782/2016). Der Bf hat nicht bestritten, dass für die nach seinen (unbewiesenen) Angaben 2,5 km umfassende Wegstrecke (die möglicherweise länger, da zwischen den Bahnhöfen Wien Nußdorf und Klosterneuburg Weidling bereits 5 Tarifkilometer liegen, aber jedenfalls unter 20 km ist) zur und von der Arbeit die Benutzung eines Massenverkehrsmittels zumutbar sei. Daher steht dem Bf im Jahr 2012 ein Pendlerpauschale nicht zu. Mangels Anspruch auf ein Pendlerpauschale steht bei der Negativsteuer ein Pendlerzuschlag gemäß § 33 Abs. 9 EStG 1988 nicht zu. I./7. Zur Auslandsreise mit der Schulklasse Im Vorlageantrag vom 24. 10. 2016 wird ferner die Berücksichtigung der Ausgaben für eine Auslandsreise mit der Schulklasse von 700 € beantragt. Auch hierbei handelt es sich um eine Unterhaltsleistung des Bf. Abgesehen vom fehlenden Nachweis der Zahlung des Betrags von 700 € durch den Bf handelt es sich um eine nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigende Unterhaltsleistung. Hier ist, auch zur fehlenden Beschwer, auf die vorstehenden Ausführungen bei I./2. zum Essensgeld für die Kinder zu verweisen. I./8. Zum Aufwand für ein Mittagsmenü Im Vorlageantrag vom 24. 10. 2016 wird außerdem die Berücksichtigung der Ausgaben für ein Mittagsmenü des Bf an seinem Arbeitsplatz i. H. v. 20 x 3 x 5 Euro, zusammen 300 €, beantragt. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendung oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig. Wenn der Bf an seinem ständigen Arbeitsplatz (und nicht im Zuge einer Reise im steuerlichen Sinn) zu Mittag isst, sind die Aufwendungen hierfür bei der Einkommensteuer nicht abzugsfähig. Im Hinblick darauf, dass gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 die Einkommensteuer jährlich bis zu einem Einkommen von 11.000 Euro 0 Euro beträgt und bereits unter Außerachtlassung der vom Bf geltend gemachten Werbungskosten der Gesamtbetrag der Einkünfte - siehe die oben wiedergegebene Berechnung der Beschwerdevorentscheidung - weniger als 11.000 Euro, nämlich 10.612,52 Euro, beträgt und Werbungskosten außerhalb der Werbungskosten i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 (Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen, ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 (Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung) und § 16 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (Wohnbauförderungsbeträge) keine Auswirkungen auf die Steuererstattung der Negativsteuer haben, ist der Bf mangels Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer(-Gutschrift) nicht beschwert. I./9. Zur Wohnraumschaffung Aktenkundig ist ein Kaufvertrag vom 28. 12. 2012 über den Kauf eines Zweiersofas und eines Dreiersofas durch den Bf zum Gesamtpreis von 1.882 €, zahlbar in 12 Monatsraten (26. 9. 2016), ferner ein Kaufvertrag sowie eine Rechnung aus den Jahr 2015 über ein Funktionssofa, abgeschlossen von Seyt K*****, ein Teilzahlungsantrag von Marihan K***** und schließlich eine Rechnung an Hasan K***** über eine Sitzgarnitur aus dem Jahr 2013. Das Gesetz begünstigt in § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung als Sonderausgaben. Darunter sind nur mindestens achtjährig gebundene Beträge an Bauträger zur Schaffung von Wohnraum (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988), Beträge zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988), Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum durch einen befugten Unternehmer (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988) sowie die Rückzahlungen von für diese Zwecke aufgenommenen Darlehen (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988) zu verstehen. Aufwendungen für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen sind weder sofort noch im Wege der Verteilung der Rückzahlung hierfür aufgenommener Darlehen als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 abzugsfähig. Darüber hinaus können Sonderausgaben nur abgesetzt werden, wenn sie vom Steuerpflichtigen selbst bezahlt werden. Im Hinblick darauf, dass gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 die Einkommensteuer jährlich bis zu einem Einkommen von 11.000 Euro 0 Euro beträgt und bereits unter Außerachtlassung der vom Bf geltend gemachten Werbungskosten der Gesamtbetrag der Einkünfte - siehe die oben wiedergegebene Berechnung der Beschwerdevorentscheidung - weniger als 11.000 Euro, nämlich 10.612,52 Euro, beträgt und Sonderausgaben keine Auswirkungen auf die Steuererstattung der Negativsteuer haben, ist der Bf mangels Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer(-Gutschrift) nicht beschwert. II./1. Zum Alleinverdienerabsetzbetrag Auch wenn die Versagung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht mehr strittig ist, ist festzuhalten, dass Bf auch kein Alleinverdiener ist. Alleinverdienende sind gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Wie zum Alleinerzieherabsetzbetrag ausgeführt, lebte der Bf nach seinen eigenen Angaben im Jahr 2012 weder mit seiner Ehegattin oder Lebensgefährtin noch mit seinen Kindern zusammen. II./2. Zum Mehrkindzuschlag Voraussetzung für die Gewährung des Mehrkindzuschlags nach § 9 FLAG 1967 ist das Vorhandensein von mindestens drei ständig im Bundesgebiet lebenden Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Nach dem eigenen Vorbringen des Bf hat dieser im Jahr 2012 zwei Kinder gehabt. Der Mehrkindzuschlag nach § 9 FLAG 1967 steht daher nicht zu. II./3. - II./7. Zu den sonstigen geltend gemachten Sonderausgaben In der Steuererklärung wurden neben Aufwendungen für Schaffung, Errichtung oder Sanierung von Wohnraum (4.150,00 €) auch Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften von 1.200,00 €, Geldspenden an mildtätige Organisationen, begünstigte Spendensammelvereine u.a. von 400,00 €, Geldspenden an Umweltorganisationen und Tierheime von 200,00 €, Geldspenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände von 100,00 € sowie Spenden an begünstigte Forschungs- und Lehreinrichtungen, Museen, das Bundesdenkmalamt, Behindertensport-Dachverbände, die internationale Anti-Korruptions-Akademie u.a. von 200,00 € geltend gemacht. Das Gericht hat erhebliche Zweifel, dass der Bf im Jahr 2012 Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Spenden im angegebenen Umfang geleistet hat. Es liegt die Vermutung nahe, dass der Bf im Jahr 2012 Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Spenden nicht im angegebenen Umfang geleistet, sondern in seiner Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2012 zumindest teilweise frei erfundene Phantasiezahlen eingesetzt hat. Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Der Bf ist der Aufforderung des Finanzamts, die Sonderausgaben nachzuweisen, nicht nachgekommen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf im Jahr 2012 keine steuerlich zu berücksichtigenden Sonderausgaben hatte. Im Hinblick darauf, dass gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 die Einkommensteuer jährlich bis zu einem Einkommen von 11.000 Euro 0 Euro beträgt und bereits unter Außerachtlassung der vom Bf geltend gemachten Werbungskosten der Gesamtbetrag der Einkünfte - siehe die oben wiedergegebene Berechnung der Beschwerdevorentscheidung - weniger als 11.000 Euro, nämlich 10.612,52 Euro, beträgt und Sonderausgaben keine Auswirkungen auf die Steuererstattung der Negativsteuer haben, ist der Bf mangels Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer(-Gutschrift) nicht beschwert. II./8. Zum Aufwand für Beiträge für Interessenvertretungen Den in der Steuererklärung beantragten Aufwand für "Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen und selbst eingezahlte SV-Beiträge (z.B. SVdGW), ausgenommen Betriebsratsumlage", Kennzahl 717, von 144 € hat der Bf trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht nachgewiesen. Auch hier gilt, dass gemäß § 138 Abs. 1 BAO die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Der Bf ist der Aufforderung des Finanzamts, diese Aufwendungen nachzuweisen, nicht nachgekommen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf im Jahr 2012 keine steuerlich zu berücksichtigenden Aufwendungen für "Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen und selbst eingezahlte SV-Beiträge (z.B. SVdGW), ausgenommen Betriebsratsumlage" hatte. Im Hinblick darauf, dass gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 die Einkommensteuer jährlich bis zu einem Einkommen von 11.000 Euro 0 Euro beträgt und bereits unter Außerachtlassung der vom Bf geltend gemachten Werbungskosten der Gesamtbetrag der Einkünfte - siehe die oben wiedergegebene Berechnung der Beschwerdevorentscheidung - weniger als 11.000 Euro, nämlich 10.612,52 Euro, beträgt und Werbungskosten außerhalb der Werbungskosten i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 (Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen, ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 (Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung) und § 16 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (Wohnbauförderungsbeträge) keine Auswirkungen auf die Steuererstattung der Negativsteuer haben, ist der Bf mangels Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer(-Gutschrift) nicht beschwert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei den vom Bf hier geltend gemachten Aufwendungen um solche i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 gehandelt hat, die in bestimmtem Umfang Einfluss auf die Höhe der Negativsteuer haben könnten. II./9. Zu den Zahnarztkosten für die Kinder Der in der Steuererklärung als Krankheitskosten beantragte Aufwand für Zahnarztkosten der Kinder von 1.400 € stellt eine Unterhaltsleistung des Bf dar. Diese Krankheitskosten stellen einen Fall des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, sodass diese ausnahmsweise als Unterhaltsleistungen abzugsfähig sein können. Nochmals ist auszuführen, dass gemäß § 138 Abs. 1 BAO die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben, und der Bf der Aufforderung des Finanzamts, diese Aufwendungen nachzuweisen, nicht nachgekommen ist. Im Hinblick darauf, dass gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 die Einkommensteuer jährlich bis zu einem Einkommen von 11.000 Euro 0 Euro beträgt und bereits unter Außerachtlassung der vom Bf geltend gemachten Werbungskosten der Gesamtbetrag der Einkünfte - siehe die oben wiedergegebene Berechnung der Beschwerdevorentscheidung - weniger als 11.000 Euro, nämlich 10.612,52 Euro, beträgt und Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen gemäß §§ 34, 35 EStG 1988 keine Auswirkungen auf die Steuererstattung der Negativsteuer haben, ist der Bf mangels Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer(-Gutschrift) nicht beschwert. Zum Kinderfreibetrag Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung Kinderfreibeträge für nicht haushaltszugehörige Kinder gem. § 106a Abs. 2 EStG 1988 im Umfang von 264 € bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt. Hierzu gilt das oben bei I./4. zum Unterhaltsabsetzbetrag Gesagte. Zur Negativsteuer Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung "10% der SV-Beiträge, maximal 110 €", und zwar 48,87 € als erstattungsfähige Negativsteuer angesehen. Dieser Betrag wurde bei der Festsetzung der Einkommensteuer von minus 315,00 € (Gutschrift) berücksichtigt. Laut Lohnzettel der C***** WIEN gemn. GesmbH betreffend Beschäftigung des Bf im Zeitraum 22. 11. bis 31. 12. 2012 wurden Sozialversicherungsbeiträge für laufende Bezüge von 444,80 € und für sonstige Bezüge von 43,89 €, zusammen somit von 488,69 € einbehalten. Gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 sind bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, und auf Grund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, 10% der Werbungskosten i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 (Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen, ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 (Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung) und § 16 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (Wohnbauförderungsbeträge), höchstens aber 110,00 € jährlich, im Wege der sogenannten Negativsteuer gutzuschreiben. Die Erstattung von 10% der vom Arbeitgeber einbehaltenen Sozialversicherungsbeträge von 488,69 €, also von 48,87 € erfolgte daher zu Recht. Zur anrechenbaren Lohnsteuer Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung einen Betrag von 266,61 € als Lohnsteuer angerechnet, der in weiterer Folge in die festgesetzte Einkommensteuer von minus 315,00 € (Gutschrift) eingegangen ist. Laut Lohnzettel der C***** WIEN gemn. GesmbH betreffend Beschäftigung des Bf im Zeitraum 22. 11. bis 31. 12. 2012 wurde Lohnsteuer i. H. v. 266,61 € einbehalten. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind auf die Einkommensteuerschuld die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, anzurechnen. Die Anrechnung der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer von 266,61 € erfolgte daher zu Recht. Teilweise Stattgabe der Beschwerde Im Ergebnis ist daher der Beschwerde teilweise stattzugeben und der Beschwerdevorentscheidung, auf die verwiesen wird, zu folgen. Information der Finanzstrafbehörde Eine Ausfertigung dieser Entscheidung wird dem Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde gemäß § 81 Finanzstrafgesetz wegen des Verdachts des Vergehens nach § 33 Finanzstrafgesetz oder § 34 Finanzstrafgesetz bzw. einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz zur Kenntnis gebracht. Nichtzulassung der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da den hier zu lösenden Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 10. November 2017

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104471/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104471.2017
Stammnummer
117634
Gültig
10.11.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF