Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0487-I/02
Prozesskosten infolge Ehescheidung erwachsen dem mitschuldigen Beklagten nicht zwangsläufig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0487-I/02vom 02.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Zusammenhang mit Prozesskosten ist die Zwangsläufigkeit dann zu verneinen, wenn ein Prozess letztlich nur die Folge eines Verhaltens ist, welches der Steuerpflichtige aus freien Stücken gesetzt hat. Wird der beklagte Ehegatte aus seinem Mitverschulden geschieden und gab er durch ein ehewidriges Verhalten Anlass zur Klage, wurden ihm die Prozesskosten hinsichtlich der Ehescheidung und der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht aufgezwungen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Rudolf Bischof gegen den Bescheid des Finanzamtes Schwaz betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden: Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige erzielt als praktischer Arzt
Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In der am 31. Oktober 2001
eingereichten Einkommensteuererklärung für 2000 machte er unter dem
Titel "Scheidungskosten" Aufwendungen
von 324.480,37 S als außergewöhnliche Belastung (KZ 472) geltend. Mit
dem am 13. Dezember 2001 erlassenen Bescheid betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2000 wurden die geltend gemachten Scheidungskosten ohne nähere
Begründung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige am 2.
Jänner 2002 fristgerecht Berufung, mit der er eine
erklärungsgemäße Veranlagung beantragte. Begründend
führte er aus, dass seine Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes Schwaz vom 2.
März 1993 geschieden worden sei. Darin sei ausgesprochen worden, dass das
überwiegende Verschulden seiner geschiedenen Ehegattin EF zuzurechnen sei.
Da die Ehe somit nicht wegen überwiegenden Verschuldens des
Abgabepflichtigen geschieden worden sei und auch keine einvernehmliche
Ehescheidung vorgelegen sei, müssten die geltend gemachten Prozesskosten
des Scheidungsverfahrens der Verwaltungspraxis folgend als
außergewöhnliche Belastung absetzbar sein. Die Höhe der Kosten
ergebe sich aus der beigelegten Rechnung der Rechtsanwälte G-M-G über
286.880 S und aus Fremdkapitalzinsen von 37.600,37 S.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Juli 2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt,
dass Aufwendungen gemäß
§ 34 EStG 1988 bei der Ermittlung des
Einkommens nur insoweit abzuziehen seien, als sie außergewöhnlich und
zwangsläufig seien und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen. Da die Ehe aus beidseitigem Verschulden
geschieden worden sei, liege keine Zwangsläufigkeit vor. Am 29. Juli 2002
stellte der Abgabepflichtige den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 leg.cit.) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 leg.cit.)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss
außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen. Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein. Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die
Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Gemäß
§
34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Be-lastung dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Mit Urteil vom 2. März 1993, 1 C abc, hat das
Bezirksgericht Schwaz in der Rechtssache der klagenden Partei EF, geb. S,
Kindergärtnerin, wider die beklagte Partei AF, praktischer Arzt, wegen
Ehescheidung ausgesprochen, dass die zwischen den Streitteilen am 5. Juli 1971
geschlossene Ehe aus dem beiderseitigen Verschulden der Parteien mit der Wirkung
geschieden wird, dass die Ehe mit Eintritt der Rechtskraft des Urteiles
aufgelöst ist. Das Verschulden der klagenden Partei überwog, ein
Kostenausspruch entfiel. Die geschiedene Ehegattin EF, geb. S, begehrte die
Scheidung mit der Begründung, dass die Ehe zerrüttet sei und der
Beklagte die Klägerin in unerträglichem Maß mit
unbegründeter Eifersucht verfolgt habe. In den Entscheidungsgründen
führte das Bezirksgericht Schwaz aus wie folgt:
"Wie sich aus
den Angaben der Streitteile übereinstimmend ergibt, ist die Ehe der
Streitteile unheilbar zerrüttet, und weder die Klägerin noch der
Beklagte können sich eine Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft
vorstellen. Aus den übereinstimmenden Angaben der Streitteile ergibt sich
auch, dass die Klägerin nach einem Spanienurlaub im Juli 1991 die eheliche
Gemeinschaft aufgehoben hat, wobei dies nach Angaben des Beklagten wegen eines
anderen Mannes der Fall war. Wie sich aus den Angaben der Klägerin ergibt,
hat der Beklagte sie vor der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft immer wieder
durch Eifersuchtsszenen verfolgt, so auch, wenn sie bloß ihre Freundin
besuchen wollte, und in der Klägerin ein Gefühl der Einengung durch
die Ehe erweckt, was ebenfalls zur Zerrüttung der Ehe geführt hat.
Diesen Umstand räumt der Beklagte selbst ein.
Es ist daher der
Scheidungsgrund der groben Eheverfehlung bei gleichzeitiger Zerrüttung der
Ehe gegeben. Das Unterdrücken der Ehefrau durch Eifersuchtsszenen ist
geeignet, schließlich eine Zerrüttung der Ehe herbeizuführen,
und stellt daher eine Eheverfehlung dar. Es ist daher jedenfalls ein Verschulden
des Beklagten am Scheitern der Ehe gegeben. Auch ein erhebliches Verschulden der
Klägerin am Scheitern der Ehe ist gegeben, da die Klägerin
schließlich den Beklagten verlassen hat und eigenmächtig die eheliche
Gemeinschaft aufgehoben hat. Dieses eigenmächtige Verlassen des Ehegatten
überwiegt die vorgenannte Eheverfehlung des Beklagten bei weitem, sodass
die Ehe aus dem beiderseitigen Verschulden der Streitteile über
Mitschuldantrag des Beklagten zu scheiden war, hiebei jedoch das
überwiegende Verschulden der Klägerin festzustellen
war.
Da beide
Parteien ein Kostenverzeichnis nicht gelegt haben, entfällt ein
Kostenausspruch."
Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig
erklärt, so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen
Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die
Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen
Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen (vgl.
§§ 81 ff EheG). Gilt bei aufrechter Ehe das Prinzip der
Gütertrennung, so kommt es nach der Scheidung zu einer
Vermögensteilung, entweder im Einvernehmen der Ehegatten oder auf Antrag
eines Ehegatten durch gerichtliche Entscheidung. Andernfalls behält jeder
Ehegatte sein Eigentum. Die Aufteilung ist die güterrechtliche Konsequenz
der Auflösung der Ehe und grundsätzlich unabhängig vom
Verschulden an der Auflösung (vgl. Ruppe, SWK 1983, A I 203).
Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1993 stellte die
geschiedene Ehegattin EF, geb. S, beim Bezirksgericht Schwaz gemäß
§§ 81 ff EheG den Antrag auf Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Der Berufungswerber trat
in diesem Verfahren als Antragsgegner auf. Das Verfahren zog sich über
Jahre und durch mehrere Instanzen und endete schließlich mit Beschluss des
Obersten Gerichtshofes (OGH 28.6.2000, 6 Ob abc). Bei der vom Berufungswerber
geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung handelt es sich um
Prozesskosten, die dieses Verfahren zur Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse betreffen. Am 18. Mai 2000
legten die den Berufungswerber vertretenden Rechtsanwälte G-M-G eine
Honorarnote über 286.880 S, die einen Leistungszeitraum 9. Dezember 1992
bis 4. Mai 2000 erfasste. Zu der am 28. Juni 2000 erfolgten Bezahlung dieses
Betrages musste der Berufungswerber einen Fremdwährungskredit aufnehmen,
wofür im Jahr 2000 Zinsen von 37.600,37 S angefallen sind, die ebenfalls
als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wurden.
Nach übereinstimmender Ansicht der Lehre und
Rechtsprechung (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz
1 zu § 34 Abs. 3 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
Tz 14 zu § 34; Doralt, EStG, 4. Auflage, § 34 Tz 37; jeweils mit
Hinweisen auf die Judikatur) ergibt sich aus der Bestimmung des § 34 Abs. 3
EStG 1988 mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen
als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig
Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen
zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich
herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem
sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat.
Der Begriff der Verfahrenskosten umfasst alle einem
Steuerpflichtigen durch eine Prozessführung, ein Straf- oder
Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten, gleichgültig, ob es sich um
Gerichtsgebühren, Pauschalkostenbeiträge, anwaltliche Vertretungs- und
Beratungskosten oder Sachverständigen- bzw. Zeugengebühren handelt
(vgl. Thiele, "Ertragsteuerliche Behandlung von Verfahrenskosten", RdW
2000/412). Was nun die Frage der Berücksichtigung von Kosten eines
Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung gemäß
§
34 EStG 1988 anbelangt, so vertritt die herrschende Meinung die Auffassung, dass
im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass Prozesskosten deshalb nicht
zwangsläufig erwachsen, weil jede Prozessführung mit dem Risiko
verbunden ist, die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen. Wenn
sich in diesem Zusammenhang auch eine stets gültige Regel nicht aufstellen
lässt, so ist die Zwangsläufigkeit jedenfalls dann immer zu verneinen,
wenn ein Prozess letztlich nur die direkte oder indirekte Folge eines Verhaltens
ist, das der Steuerpflichtige aus freien Stücken gesetzt hat (vgl.
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 1 zu § 34 EStG
1988 Einzelfälle, Stichwort "Prozesskosten"; Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 38 zu § 34, Stichwort "Prozesskosten"; Doralt,
EStG, 4. Auflage, § 34 Tz 78, Stichwort "Prozesskosten"; VwGH 4.4.1990,
89/13/0100, mit weiteren Nachweisen; VwGH 16.1.1991, 89/13/0037; VwGH 3.3.1992,
88/14/0011; VwGH 19.3.1998, 95/15/0024). Prozesskosten in einem
Zivilrechtsstreit sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig, wenn sie lediglich Folge der Klagsführung durch den
Steuerpflichtigen (VwGH 19.12.2000, 99/14/0294) oder sonst direkte oder
indirekte Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind; davon ist
unter anderem dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige geklagt wird und im
Prozess unterliegt (VwGH 19.3.1998, 95/15/0024; VwGH 26.9.2000, 99/13/0158).
Die angefallenen Kosten für das Verfahren betreffend
die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen
Ersparnisse sind eine unmittelbare Folge der mit Urteil vom 2. März 1993, 1
C abc, ausgesprochenen Ehescheidung (Basisprozess). Es trifft zu, dass der
Berufungswerber im Ehescheidungsverfahren nicht als Kläger aufgetreten ist,
auch wurde im Scheidungsurteil das überwiegende Verschulden der
Klägerin (der geschiedenen Ehegattin EF, geb. S) festgestellt. Mit dem
Scheidungsurteil wurde jedoch auch ausgesprochen, dass den Berufungswerber -
wenn schon nicht das überwiegende Verschulden an der Ehescheidung - so doch
eine Mitschuld daran trifft. Die geschiedene Ehegattin EF, geb. S, begehrte die
Scheidung mit der Begründung, dass die Ehe zerrüttet sei und der
Beklagte die Klägerin in unerträglichem Maß mit
unbegründeter Eifersucht verfolgt habe. Das Einbringen der Klage auf
Ehescheidung durch die geschiedene Ehegattin war somit unmittelbare Folge eines
dem Berufungswerber zuzurechnenden Verhaltens. Im Scheidungsurteil wurde auch
die Mitschuld des Berufungswerbers aus diesen von ihm selbst zu vertretenden
Gründen dargelegt.
Es ist somit davon auszugehen, dass der Berufungswerber
während des aufrechten Bestandes seiner Ehe ein offenbar ehewidriges
Verhalten setzte, als dessen Konsequenz sich die von seiner Ehegattin
angestrengten Verfahren betreffend Ehescheidung und Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse darstellten. Dies folgt
aus der Tatsache, dass das Bezirksgericht Schwaz unbestrittenermaßen zu
der Auffassung gelangte, dass die Ehe des Berufungswerbers aus dessen Mitschuld
zu scheiden sei. Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten
Kosten sind daher eine (indirekte) Folge des vom Berufungswerber während
aufrechter Ehe gesetzten Verhaltens und daher steuerlich nicht anzuerkennen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
2. April 2003
Beilagen:
Unterlagen betreffend das Berufungsverfahren
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
außergewöhnliche BelastungEhescheidungProzesskostenKlägerBeklagterAufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0487-I/02
- Stammnummer
- 3423
- Gültig
- 02.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF