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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/5100001/2018

Maßnahmenbeschwerde: Überlange Kontrolldauer, Behauptung der diskriminierenden und menschenverachtenden Vorgangsweise bei Identitätsfeststellung nach AusländerbeschäftigungsG und ASVG

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/5100001/2018vom 09.07.2019Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es werde jedenfalls ausdrücklich in Abrede gestellt, dass jemand gegen seinen Willen "in der Küche festgehalten" bzw. "dauernd bewacht" wurde. Sämtliche Damen hätten sich jederzeit frei im Gebäude bewegen können, es sei keine Notwendigkeit dafür gegeben erschienen, zumal nicht von einem Versuch, sich vom Ort der Kontrolle zu entfernen, auszugehen gewesen sei. Im Übrigen sei mit dem umgehenden Eintreffen einer Polizeistreife zu rechnen gewesen, um auf diesem Wege die Feststellung der Identität gem. § 26 Abs 4a AuslBG durchzusetzen. Ebenso wenig sei ein Grund für die Abnahme des privaten Handys vorgelegen. Vielmehr sei Herrn FPol1 das Handy von Frau MA1 ausgehändigt worden, um ein Gespräch mit Frau GF1 zu führen, in weiterer Folge sei das Handy noch mehrmals an Herrn FPol1 für Telefongespräche mit dem steuerlichen Vertreter überreicht worden. Nicht in Abrede gestellt werde das Fotografieren der Einträge auf dem Kalender und eines kleinen linierten Heftes, welche sich beide auf einem Tisch in der Küche und somit in einer Betriebsräumlichkeit befunden hätten. Die diesbezüglichen Aufnahmen seien dem Bundesfinanzgericht in Linz bereits übermittelt worden. Da die Einträge nicht in deutscher Sprache abgefasst gewesen seien, sei, um beurteilen zu können, ob diese dem Kontrollzweck dienlich seien, Frau MA1 um Erklärung der Einträge ersucht worden. Angaben zum Inhalt der Einträge seien durch Frau MA1 nicht getätigt worden. Aus welchem Grund Frau MA1 angebe, sie sei "grob weggestoßen worden, bis sie fast hingefallen sei", nur weil sie die Hand in Richtung des Kontrollorgans ausstreckte, sei nicht nachvollziehbar. In der gesamten Dienstzeit des Herrn FPol1 als Finanzpolizist sei es trotz vieler kritischer Situationen noch nie zu körperlicher Gewalt gekommen. Jede Situation habe bisher durch Deeskalation gelöst werden können. Zu körperlicher Gewalt dürfe es ausschließlich im Rahmen einer Notwehr oder Nothilfe und somit als allerletzte Möglichkeit kommen. Eine solche Notsituation sei bei der gegenständlichen Kontrolle durch zwei großgewachsene, kräftige Finanzpolizisten angesichts von mehreren unbewaffneten Damen definitiv nicht gegeben gewesen. Die im Vermerk der Frau MA1 aufgestellte Behauptung, man habe sich geweigert, mit jemandem am Telefon zu sprechen, entspreche nicht den Tatsachen. Lediglich ein Telefonat am Parkplatz vor dem Gebäude habe kurzfristig nicht entgegengenommen werden können, da zu diesem Zeitpunkt gerade ein Telefonat mit der Polizei geführt worden sei. Dieser Umstand sei Frau MA1 auch mitgeteilt worden. Dass der "Fragebogen" (Anmerkung der belangten Behörde: "das Personenblatt") unter "Zwang" ausgefüllt worden sei, entspreche nicht den Tatsachen und werde vehement zurückgewiesen. Das Ausfüllen sei nach dem Telefonat der Einsatzleiterin der Polizei mit Frau GF1 sogar unter Anleitung von Frau GF1 erfolgt. Wie bei Kontrollen üblich, seien die Dienstnehmerinnen zum Ausfüllen der Personenblätter aufgefordert worden. Alternativ hätte nach Ansicht der belangten Behörde auch eine Niederschrift unter Beiziehung eines Dolmetschers aufgenommen werden können, um die erforderlichen Angaben zur Feststellung der Dienstnehmereigenschaft und der Parameter eines Dienstverhältnisses feststellen zu können. Das Personenblatt in den diversen Landessprachen sei für die Finanzpolizei ein Hilfsmittel, um Kontrollen mit möglichst geringem Zeitaufwand für die kontrollierten Betriebe abwickeln zu können. Nur bei Notwendigkeit werde die Kontrolle vertieft. Zu Punkt 2: Betreffend des Kalenders werde auf die Ausführungen unter Punkt 1. verwiesen. Ergänzend werde nur ausgeführt, dass der Kalender nicht gesehen worden wäre, wenn er sich nicht offen auf dem Tisch in der Küche befunden hätte. Wie bereits ausgeführt, haben die Einträge wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht sicher zugeordnet werden können und seien diese durch Frau MA1 nicht erklärt worden. Dass Frau MA1 im April 2017 noch nicht Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin gewesen sei, sei unter anderem auch nicht feststellbar gewesen, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die Identität der angetroffenen Personen bekannt gegeben worden sei. Darüber hinaus sei zu diesem Zeitpunkt weder das Antrittsdatum des Beschäftigungsverhältnisses bekannt gewesen, noch haben mangels Feststehen der Identität der angetroffenen Personen keine Abfragen im Hauptverband der Sozialversicherungsträger getätigt werden können. Betreffend der Bewegungsfreiheit der Damen werde ebenfalls auf die Ausführungen unter Punkt 1. verwiesen. Zu Punkt 3: Dem Kontollorgan FPol1 sei nicht erinnerlich, darauf "aufmerksam gemacht worden zu sein, dass nach Feststellung der Identität sofort zu klären sei, ob die Mitarbeiterinnen angemeldet wären oder nicht". Unbeschadet dessen, obliege die Entscheidung dem Einsatzleiter, zu welchem Zeitpunkt welche Maßnahmen nach welchen Rechtsmaterien gesetzt werden. Diese seien den kontrollierten Personen bekannt zu geben. Für eine Einflussnahme von außerhalb könne keine rechtliche Grundlage ersehen werden. Zu den Angaben, dass die Bf. durch drei Geschäftsführerinnen vertreten werden und den Kontakt mit Frau GF1 führt die belangte Behörde aus: Es sei der belangten Behörde bekannt, dass die Bf. durch drei Geschäftsführerinnen vertreten werde. Ein persönlicher Kontakt zu Frau GF2 sei lediglich am ersten Kontrolltag (20.09.2017) zustande gekommen, als diese den Kontrollorganen die Eingangstüre an der Adresse O2 öffnete. Eine Verständigung in deutscher oder englischer Sprache sei nicht möglich gewesen. Jeder weitere Kontakt habe immer mit Frau GF1 stattgefunden. Am 20.09.2017 anlässlich der mit ihr aufgenommenen Niederschrift (der Identitätsnachweis erfolgte durch Ausweisleistung von Frau GF1 und Bestätigung der Identität in der Niederschrift durch eigenhändige Unterschrift) und der damit verbundenen Ausführungen hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit der Bf. in Österreich, weiters am 14.12.2017 (Handytelefonat betreffend der durchgeführten Kontrolle der Dienstnehmerinnen und der Frage nach Unterlagen zur Anmeldung der Personen zur Sozialversicherung) sowie am 27.12.2017 (Handytelefonate betreffend der Identitätsfeststellung und der Kontrollinhalte). Sowohl am 14., als auch am 27.12.2017 sei Frau GF1 auch informiert worden, dass ein Schriftstück RSb für sie hinterlegt werden würde. Dies sei dann auch durchgeführt worden. Dass mit Frau GF1 telefoniert worden sei, werde aus dem Umstand geschlossen, dass nur diese aus Gesprächen in deutscher Sprache bekannt gewesen sei und Frau GF1 über die Vorkontrollen detailliert Bescheid gewusst habe. Deshalb sei ihr auch schon das Prozedere beim Ausfüllen der Personenblätter bekannt gewesen. Jedwede Äußerung im Schriftverkehr, in welcher Frau GF1 (ohne Vornamen) erwähnt worden sei, beziehe sich somit auf Frau GF1. Zu Frau GF3 sei bisher kein persönlicher Kontakt, in welcher Form auch immer, gegeben gewesen. Das von der Bf. erwähnte "Chaos" bei den drei Kontrollen entspreche nicht den Tatsachen. Bei der Erstkontrolle am 20.09.2017 habe sich Frau GF1 sehr kooperativ gezeigt und habe hinsichtlich sämtlicher an sie gestellten Fragen die entsprechenden Auskünfte ausführlich und bereitwillig erteilt. Es habe ein freundliches und beiderseits entgegenkommendes Gesprächsklima geherrscht. Durch das Unternehmen seien die bis zum Kontrolltag am Kontrollort geführten Unterlagen bereitwillig vorgezeigt und erklärt worden (Buchungsseite Pyhr-Priel-Card und Zimmerreservierungen am Laptop und Gästeblätter). Da Frau GF1 am Kontrolltag zeitlich beengt gewesen sei, sei in der Niederschrift eine Nachreichung diverser Unterlagen per Mail bis 29.09.2017 bestimmt worden. Frau GF1 habe diesen Termin zur Kenntnis genommen. Sie habe sogar angegeben, dass eine Woche reichen würde, trotzdem sei der Termin um zwei weitere Tage erstreckt worden, da sich Teile der Unterlagen am Firmensitz in Tschechien bei ihrer Schwester GF3 (ebenfalls handelsrechtliche Geschäftsführerin) befunden hätten. In diesem Zusammenhang sei Frau GF1 erklärt worden, dass sie sich melden solle, falls für die Vorlage der zusätzlichen Unterlagen mehr Zeit benötigt werden würde. Dieses Angebot sei unterbreitet worden, da nicht im Geringsten der Eindruck einer Kooperationsunwilligkeit bestanden habe. Auffällig während der Niederschrift sei einzig der Umstand gewesen, dass Frau GF1 am Ende der Niederschrift beim abschließenden Durchlesen von Herrn StB, laut Auskunft von Frau GF1 habe es sich dabei um ihren Steuerberater gehandelt, am Handy aufgefordert worden sei, einen händischen Zusatz in tschechischer Sprache auf der ersten Seite der Niederschrift einzufügen. Dieser bedeute gem. Google Translator in der deutschen Übersetzung "Ich verstehe nicht alles 100%ig." Frau GF1 selbst habe Herrn FPol1 und Herrn FPoliz gegenüber mündlich geäußert, der Steuerberater habe sie dazu aufgefordert. Da der Termin für die Nachreichung der Unterlagen nicht eingehalten worden sei und auch kein Kontakt hinsichtlich einer Fristerstreckung erfolgt sei, seien im Gefolge weitere Kontaktaufnahmen versucht worden, um den Sachverhalt abzuklären. Bei den versuchten Kontaktaufnahmen sei es dann am 14.12.2017 zu Feststellungen hinsichtlich des Verstoßes gegen die Bestimmungen des ASVG und am 27.12.2017 zum gegenständlichen Sachverhalt gekommen. Hinsichtlich der immer wieder kehrenden Unklarheiten der Bf. betreffend der Rolle von Frau GF1 bei der Niederschrift vom 20.09.2017 (Beschuldigter - Auskunftsperson) dürfe erwähnt werden, dass es sich bei der Bf. um eine juristische Person handle, bei welcher Frau GF3 seit 1.1.2013 und Frau GF1 seit 1.3.2017 als Angestellte zur Sozialversicherung angemeldet sind (Stand 27.12.2017). Als Anlage wurde seitens der belangten Behörde eine Zusammenfassung der nach ihrer Ansicht zutreffenden Rechtsmaterien betreffend der Rolle der Organe der Abgabenbehörde und der Rolle der niederschriftlich befragten Frau GF1 angeschlossen (§ 89 EStG; §§ 143, 144 BAO; §§ 111, 111a ASVG; § 32 VStG; EGVG; §§ 1-5 AVG). Abschließend verwies die belangte Behörde auf ihre Ausführungen in der Gegenschrift vom 4.5.2018 und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet. 1.8. Mit Eingabe vom 23.09.2018 beantragte die Bf. Akteneinsicht in bestimmte angeführte Aktenteile. Diese wurde ihr mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 25.09.2018 durch Übermittlung der gewünschten Aktenteile in Kopie gewährt; gleichzeitig wurde der beschwerdeführenden Partei auch die von der belangten Behörde abgegebene Gegenäußerung vom 29.08.2018 zur Kenntnis gebracht. 1.9. Aus dem Akt der Finanzpolizei (Aktenverzeichnis Nr. 84) geht hervor, dass der rechtliche Vertreter der steuerlichen Vertretung der Bf. eine Anzeige in Form einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft StA betreffend behaupteter Missstände bei der am 20.09.2017 durch Herrn FPol1 bei der Bf. in Betriebsstätten, vorgenommenen Amtshandlung erstattet hat. 1.10. Mit Schreiben vom 19.03.2019 ersuchte das Bundesfinanzgericht FPol1 um die Übermittlung einer allfällig von ihm oder der Finanzpolizei abgegebenen Stellungnahme zur gegenständlichen Anzeige. 1.11. Mit Schriftsatz vom 28.03.2019 übermittelte FPol1 folgende Unterlagen: - die Sachverhaltsdarstellung der steuerlichen Vertretung der Bf. vom 14.03.2018, - das Ersuchen der Staatsanwaltschaft StA vom 30.03.2018 um Stellungnahme und - seine diesbezügliche Stellungnahme vom 19.04.2018 zum gegen ihn unter der Aktenkennzahl 4 St 47/18i geführten Strafverfahren . 1.12. Im Wesentlichen warf der Rechtsanwalt des steuerlichen Vertreters der Bf. in der "Sachverhaltsdarstellung vom 14.03.2018" an die Staatsanwaltschaft StA unter anderem vor, dass Herr FPol1 als Leiter der Amtshandlung vom 20.09.2017 durch die Vernehmung von Frau GF1 gem. § 143 BAO als Auskunftsperson anstatt als Beschuldigte im Zuge von vorliegenden Verdachtsmomenten gegen die Bf. zu Übertretungen des ASVG, Arbeitslosenversicherungsgesetzes und der Gewerbeordnung, befragt worden sei, obwohl Frau GF1 im Zuge dieser Befragung bekanntgegeben habe, dass sie Geschäftsführerin der Bf. sei und durch Angabe gegenüber der steuerlichen Vertretung, es handle sich lediglich um eine Routinekontrolle. Er habe damit durch eine wissentliche wahrheitswidrige Information der steuerlichen Vertretung und Frau GF1 durch Täuschung über Tatsachen verhindert, dass diese von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen konnte, wodurch deren Beschuldigtenrechte verletzt worden wären. Frau GF1 würde Deutsch nur "umgangssprachlich" sprechen bzw. verstehen, jedoch weder Deutsch lesen noch schreiben können. Dies sei der Grund für den in tschechischer Sprache abgefassten Vermerk auf der Niederschrift vom 20.09.2017 gewesen, wonach sie die deutsche Sprache "nicht zu 100%" verstehe. Sie sei tschechische Staatsbürgerin und der deutschen Sprache unzureichend mächtig. Sie verstehe zwar etwas Deutsch, jedenfalls könne sie jedoch Deutsch weder schreiben, noch lesen. Da diese Umstände Herrn FPol1 am 20.09.2017 bekannt und bewusst gewesen seien, wäre er verpflichtet gewesen, zur Einvernahme von GF1 einen Dolmetscher zuzuziehen. Am 08.02.2018 seien von der BH BH Straferkenntnisse wegen Verstößen gegen das ASVG gegen Geschäftsführerinnen ergangen. Darin würde unter anderem auf eine Stellungnahme der Finanzpolizei, namentlich von FPol1, Bezug genommen, der darin betreffend des in tschechischer Sprache angebrachten händischen Zusatzes auf der ersten Seite der Niederschrift vom 29.09.2017 ausführte, dass laut Aussage von GF1 von ihr der Zusatz aufgrund der telefonischen Anweisung des Steuerberaters Herrn StB nach Beendigung der Niederschrift während der Unterschriftsleistung angebracht worden sei. "Ein solches Verhalten (Aufforderung zum Machen falscher Angaben) ist mehr als fragwürdig." Damit habe laut Sachverhaltsdarstellung FPol1 die steuerliche Vertretung angeschuldigt, Frau GF1 zu Falschangaben aufgefordert bzw. angestiftet zu haben. Dies wiederum würde den Vorwurf von strafbarem bzw. zumindest standeswidrigem Verhalten bedeuten, was verleumderisch sei. 1.13. In der von FPol1 am 19.04.2018 zur genannten Sachverhaltsdarstellung vom 14.03.2018 abgegebenen Stellungnahme führt dieser unter Beilage der genannten Niederschrift vom 20.09.2017 aus, dass diese gem. § 89 Abs. 3 EStG mit Frau GF1 aufgenommen worden sei und sich Frau GF1 sehr kooperativ gezeigt habe und hinsichtlich sämtlicher an sie gestellten Fragen die entsprechenden Auskünfte erteilt habe. Hinsichtlich der in der Sachverhaltsdarstellung dargelegten Verständigungsschwierigkeiten ("spricht die deutsche Sprache nur "umgangssprachlich", kann Deutsch, jedoch weder lesen noch schreiben") werde mitgeteilt, dass eine Konversation mit GF1 in deutscher Sprache ohne Schwierigkeiten möglich gewesen sei. Der von der steuerlichen Vertretung der Bf. vorgebrachte massive Vorwurf, FPol1 hätte ohne Beiziehung eines Dolmetsch für die tschechische Sprache Frau GF1 niederschriftlich einvernommen und dieser im Gefolge eine für sie nicht lesbare und sohin nicht verständliche Niederschrift zur Unterfertigung vorgelegt, werde auf das Strikteste zurückgewiesen. Der Umstand, dass Frau GF1 der deutschen Sprache mächtig und die Aufnahme der Niederschrift ohne Aufkommen eines Zweifels an den Sprachkenntnissen der niederschriftlich Befragten vorgenommen worden sei, könne durch Herrn Mag. (FH) Mag, welcher bei der Aufnahme der Niederschrift mitwirkte, bestätigt werden. Dessen Einvernahme sowie die Einvernahme einer noch stellig zu machenden Beamtin der Polizeiinspektion XYZ werde als Beweis angeboten. Unbeschadet des Umstandes, dass die Behauptung einer lediglich rudimentären Sprachkenntnis nicht den Fakten entspreche, behalte sich FPol1 gegen derart vorgetragene Unterstellungen eines gerichtlich strafbaren Verhaltens jedwede gerichtlichen Schritte vor. Es werde nochmals betont, dass das Vorbringen des Anzeigenlegers in Bezug auf die Sprachkenntnisse jeder Grundlage entbehre und es dürfe in diesem Kontext auf die in Beilage angeschlossene Niederschrift vom 20.09.2017 verwiesen werden, insbesondere auf die Rubrik "Aussage der Auskunftsperson": "Frage: Verstehen Sie die deutsche Sprache? Haben Sie die Rechtsbelehrung verstanden? Haben Sie Fragen dazu? Antwort: Ich habe die Rechtsbelehrung verstanden und keine Fragen dazu. ich verstehe alles, was Sie sagen." Der händische Zusatz in tschechischer Sprache auf der ersten Seite der Niederschrift bedeute in der Übersetzung "Ich verstehe nicht alles 100%ig" und es sei diese Beifügung nach telefonischer Anweisung durch ihren Steuerberater (Herrn StB) getätigt worden. Frau GF1 habe Herrn FPol1 und Herrn FPoliz gegenüber geäußert, der Steuerberater habe sie dazu aufgefordert. Zum Ende der Niederschrift sei der gesamte Inhalt nochmals mit Frau GF1 durchgegangen worden, indem ihr der gesamte Text zum Durchlesen gegeben und zusätzlich vorgelesen worden sei. Wenn die Sachverhaltsdarstellung vom 14.03.2018 von Straferkenntnissen wegen Verstößen nach dem ASVG schreibe, sei dies unverständlich, da solche Verstöße zwar bei einer neuerlichen Kontrolle am 14.12.2017 festgestellt worden seien, aber aus dem zeitlichen Abstand der beiden Kontrollzeitpunkte kein Zusammenhang abgeleitet werden könne. Es habe sich durchaus für die Finanzpolizei um eine Routinekontrolle gehandelt und es sei mangels Auftrag der Strafverfolgungsbehörden oder der Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren keine Beschuldigteneinvernahme durchgeführt worden, zumal die Organe der Finanzpolizei keine Behördenorgane, sondern lediglich Organe der öffentlichen Aufsicht seien. Die Niederschrift vom 20.09.2017 behandelte Themen wie die Beschreibung der betrieblichen Strukturen, Tätigkeiten, Abläufe und Unterlagen, enthält am Ende der ersten Seite einen handschriftlich auf tschechisch von GF1 beigefügten Vermerk, wonach sie "nicht alles zu 100% verstanden" hätte und lautet auszugsweise wie folgt: [...] [...] [...] [...] 1.14. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft StA vom 26.03.2019 wurde FPol1 von der Einstellung des Strafverfahrens wegen § 302 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gegen ihn benachrichtigt. Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 2 der Strafprozessordnung, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand und eine Tatbegehung durch den Beschuldigten nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar war. 1.15. Zur Abklärung bisher widersprüchlicher Sachverhaltspunkte führte das Bundesfinanzgericht folgende Ermittlungsschritte durch: 1.15.a) Das Verwaltungsgericht ersuchte Revierinspektorin RI, p.A. Polizeiinspektion PIAdresse, mit Schriftsatz vom 16.04.2019 mitzuteilen, was sie im Rahmen ihrer dienstlichen Hinzuziehung zur betreffenden Amtshandlung der Finanzpolizei am 27.12.2017 wahrgenommen hat. Insbesondere möge sie Auskunft darüber erteilen, wie es um die Kenntnisse der deutschen Sprache der von der Finanzpolizei zu kontrollierenden Personen bestellt war, ob diese die Aufforderung der Finanzpolizei zur Ausweisleistung sinngemäß verstanden hatten, ob sich diese gegenüber der Finanzpolizei weigerten, ihre Ausweise vorzuweisen oder ihre Identität auf andere Weise feststellen zu lassen und wie es um die Sprachkenntnisse der deutschen Sprache von Frau GF1 (Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Partei), die mit den Bediensteten während der Kontrolle telefonisch in Kontakt stand, bestellt war. 1.15.a.1. Diese teilte mit Stellungnahme vom 24.04.2019 mit, dass die zu kontrollierenden Personen für eine vernünftige Kommunikation nicht ausreichend Deutsch gesprochen hätten, sich jedoch mit Mimik und Gestik hätten ausdrücken können. Als die Revierinspektorin und ihr Kollege die Küche gemeinsam mit der Finanzpolizei betraten, hätten die Damen bereits ihre Ausweise vorbereitet gehabt und anstandslos vorgelegt. Auf ihre Frage, warum die Damen die Ausweise nicht gleich hergegeben hätten (Anmerkung von RI RI: "Wir wurden von der Finanzpolizei zur Unterstützung beigezogen, weil sich die Parteien offenbar nicht ausweisen wollten"), hätten diese mitzuteilen versucht, dass die Finanzpolizei angeblich ein resches Verhalten an den Tag gelegt habe und sie deshalb den Ausweis nicht hergezeigt hätten. Hieraus ergebe sich, dass die Bediensteten die Aufforderung der Finanzpolizei zur Ausweisleistung sehr wohl verstanden hätten und dem nicht nachgekommen seien. Wie bereits ausgeführt, sei dies der Grund gewesen, warum die Polizei überhaupt beigezogen wurde. RI RI wurde in weiterer Folge ein Telefonat übergeben, hierbei habe es sich glaublich um GF1 gehandelt. Diese Dame habe sehr gut Deutsch gesprochen RI RI sei bereits vom LKA OÖ zu diesem Sachverhalt schriftlich als Zeugin einvernommen worden, ein Vernehmungsprotokoll könne bei der Staatsanwaltschaft StA angefordert werden. 1.15.b. Telefonat, geführt von der erkennenden Richterin am 10.06.2019 mit dem Landesverwaltungsgericht für Oberösterreich, namentlich mit Richterin Mag.a X, zur Abklärung der Aussage der Bf. bzw. ihres steuerlichen Vertreters in der Stellungnahme vom 13.07.2018 zur Gegenschrift der Finanzpolizei, "Bei der zweiten Kontrolle am 14.12.2017 muss über das Landesverwaltungsgericht geklärt werden, ob die in der Anzeige der Finanzpolizei behaupteten Fakten wirklich so gewesen waren." 1.15.b.1. Auf die Frage, ob beim Landesverwaltungsgericht ein Verfahren im Zusammenhang mit der Bf. anhängig sei bzw. bereits anhängig gewesen und möglicherweise schon erledigt worden sei, wurde von der gegenständlichen Richterin mitgeteilt, dass lediglich die am 24.01.2018 beim LVwG OÖ eingebrachte Maßnahmenbeschwerde gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet wurde. Dabei handelt es sich um die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde; andere Beschwerden der gegenständlichen Firma sind dem Landesverwaltungsgericht nicht bekannt. 2. Beweiswürdigung und festgestellter entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 2.1. Von der Finanzpolizei wurden für die belangte Behörde in den Betrieben der Bf drei Kontrollen, jeweils ohne Beiziehung eines Dolmetschers, durchgeführt und bei allen drei Kontrollen leitete die Amtshandlung der Finanzpolizei FPol1, BA. Bei all diesen Kontrollen wirkte auch Frau GF1, eine von drei Geschäftsführerinnen der Bf, die der deutschen Sprache in Wort und Schrift ausreichend mächtig ist, unterstützend - einmal durch persönliche Anwesenheit und zweimal aufgrund von Zeitmangel durch telefonische Unterweisungen der Mitarbeiterinnen, mit. 2.2. - Erste Kontrolle: Diese wurde am 20.09.2017 über Ersuchen der GPLA im Betrieb am O2, durchgeführt. Bei dieser Amtshandlung wurde mit der persönlich anwesenden Geschäftsführerin GF1, ihre Identität wies sie anhand ihres Ausweises nach, eine Niederschrift gemäß § 89 Abs. 3 EStG iVm § 143 BAO, die der Geschäftsführerin sowohl vorgelesen als auch von ihr selbst durchgelesen wurde, aufgenommen. In dieser Niederschrift wurde die Übermittlung folgender Unterlagen - Reservierungen für alle Betriebsstätten ab 01.01.2015 bis dato, Mietverträge für Betriebsstätten, Arbeitsverträge und Lohnzettel für die Dienstnehmer der Wintersaison 2016/2017 inklusive Dienstpläne und Diensteinteilungen - per Mail bis 29.09.2017 vereinbart. Es wurden weder die vereinbarten Unterlagen beigebracht, noch ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt. 2.3. - Zweite Kontrolle: Diese erfolgte am 14.12.2017, wiederum im Betrieb am O2. Bei dieser Kontrolle wurde entgegen den Bestimmungen des ASVG die Beschäftigung von drei nicht angemeldeten tschechischen Staatsbürgerinnen festgestellt. 2.4. - Dritte Kontrolle, Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde: Am 27.12.2017 wurde seitens der Finanzpolizei, Team FPT Team durch die beiden Finanzpolizisten, FPol1, BA und FP2 für das Finanzamt FA ab 10:05 die Kontrolle einer Betriebsstätte der Bf in BA1, welche jährlich ca. zwischen Weihnachten und Ende März des Folgejahres durch die Bf von der Familie Pension angemietet wird), durchgeführt. Die Amtshandlung wurde, ebenso wie die beiden vorangegangenen Kontrollen vom Finanzpolizisten FPol1, BA, geleitet. 2.4.1. Bei der Kontrolle auf Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) war keine der drei Geschäftsführerinnen der Bf - diese sind: Frau GF2 (Mutter), GF1 (Tochter) und GF3 (Tochter) - anwesend. In der Küche wurden zunächst zwei weibliche Arbeitskräfte bei vorbereitenden Tätigkeiten angetroffen. Diese sprachen für eine vernünftige Kommunikation nicht ausreichend Deutsch, konnten sich aber - untermauert durch die Aussage von Revierinspektorin RI in ihrer Stellungnahme vom 24.04.2019 - mit Mimik und Gestik verständigen. Zur Feststellung ihrer Identität wurden die Angetroffenen ersucht, ihre Ausweise vorzulegen. Diese verweigerten jedoch die umgehende Ausweisleistung. Eine Feststellung ihrer Identität war somit nicht möglich. 2.4.2. Eine der angetroffenen Arbeitskräfte kontaktierte schließlich ca. 5 Minuten nach Kontrollbeginn Frau GF1 telefonisch. Sie übergab das Handy an Herrn FPol1, worauf dieser der Geschäftsführerin den Grund der Kontrolle sowie deren gesetzlichen Grundlagen mitteilte. GF1 war der deutschen Sprache soweit kundig, dass eine Verständigung ohne Probleme möglich war. Diese Tatsache wird insbesondere auch durch die Stellungnahme von Frau Revierinspektorin RI vom 14.04.2019 bestätigt. Die Geschäftsführerin gab an, mit einem Fahrzeug unterwegs zu sein und dass deshalb keine Möglichkeit für sie bestehe, bei der Kontrolle zugegen zu sein. Aufgrund dieses Umstandes wurde Frau GF1 ersucht, die Damen aufzufordern, an der Kontrolle bzw. der Identitätsfeststellung mitzuwirken. Nach Ausspruch dieses Ersuchens durch den leitenden Finanzpolizisten übergab dieser das Handy wieder an die Dienstnehmerin der Bf. 2.4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass GF1 bei diesem Telefonat ausdrücklich aufgefordert wurde und somit Gelegenheit erhielt, entsprechende Anweisungen an die Dienstnehmerinnen zu erteilen. Allerdings erteilte sie laut der von Frau MA1 in ihrer Stellungnahme gemachten Aussage - nachzulesen in der vom steuerlichen Vertreter vorgelegten deutschen Übersetzung - die genau gegenteilige Anweisung: "Sie haben unsere Ausweise verlangt, dessen Herausgabe wir auf Anordnung unserer Leiterin verweigert haben." 2.4.4. Nachdem der Aufforderung auf Vorlage der Ausweise auch nach dem Telefonat mit Frau GF1 erneut nicht entsprochen wurde, forderte die Finanzpolizei zur Identitätsfeststellung bei der Polizeiinspektion XYZ deren Assistenzleistung an. 2.4.5. In der Zwischenzeit wurde vom Kontrollorgan Herrn FP2 eine weitere weibliche Person im Flur (1. Stock) angetroffen, welche angab, ein "host", also ein "Gast", im Haus zu sein. Diese verweigerte in weiterer Folge ebenfalls die Vorlage eines Ausweises. Da Herr FP2 sich aufgrund seines Aufenthaltes im 1. Stock außerhalb der Sichtweite der Küche befand, rief Herr FPol1 laut nach seinem Kollegen. Dieses laute Rufen wurde von den angetroffenen weiblichen Arbeitskräften offensichtlich als harsches Auftreten (so ihre Begründung gegenüber der Revierinspektorin RI, warum gegenüber den Finanzpolizisten die Ausweisleistung verweigert wurde) interpretiert. 2.4.6. Bis zum Eintreffen der Assistenz wurde seitens der Finanzpolizei weiterhin versucht, die Identität der drei angetroffenen Damen (Mitarbeiterinnen) festzustellen. Es wurde eine vorab abgerufene Dienstnehmerliste vorgelegt und die Arbeitskräfte aufgefordert, auf ihren Namen auf der Liste zu zeigen. Diesem Ersuchen wurde jedoch nicht entsprochen. 2.4.7. In der Zwischenzeit fotografierte Herr FP2 unter anderem mehrere Blätter eines in der Betriebsküche befindlichen Ringkalenders, der fremdsprachige Einträge (in tschechischer Sprache) enthielt (Aktenverzeichnis Nr. 57). Dabei handelte es sich um einen privaten Kalender von Frau MA1, was jedoch aufgrund der Fremdsprachigkeit der Einträge nicht sogleich erkennbar war. Da die Einträge nicht in deutscher Sprache abgefasst waren und seitens der Kontrollorgane nicht beurteilt werden konnte, ob diese dem Kontrollzweck dienlich seien, wurde Frau MA1 um die Erklärung der Einträge ersucht. Diese machte jedoch zum Inhalt der Einträge keine Angaben. 2.4.8. In der Zeit bis zum Eintreffen der Polizei wurde von einer der Damen wieder deren Handy an Herrn FPol1 übergeben und von diesem ein Gespräch mit dem steuerlichen Vertreter geführt. Im Rahmen dieses Telefonats wurde diesem der Grund der Kontrolle sowie die entsprechende Rechtsmaterie mitgeteilt und dieser darauf hingewiesen, dass die Identitätsfeststellung verweigert wurde. Der steuerliche Vertreter bot daraufhin an, Meldebestätigungen zu übermitteln. Dies lehnte Herr FPol1 mit der Begründung ab, dass eine derartige Übermittlung erst dann hilfreich ist, wenn die Identität der Damen feststeht, zumal erst ab diesem Zeitpunkt mitgeteilt werden kann, ob etwaige weitere Unterlagen erforderlich sind. 2.4.9. In diesem Gespräch kam es zwischen der steuerlichen Vertretung und dem Leiter der Amtshandlung, Herrn FPol1, zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Angetroffenen dem Verlangen der Finanzpolizei, das Personenblatt (Formular "FinPol 9 - tschechisch"), das von ihnen üblicherweise zur Erleichterung, Beschleunigung und Erreichung der Intentitätsfeststellung bzw. Identitätsklärung verwendet wird, auszufüllen entsprechen müssen. Die Finanzpolizei bejahte diese Frage, die steuerliche Vertretung verneinte sie. 2.4.10. Kurz vor dem Eintreffen der Polizei nahm der steuerliche Vertreter erneut über das Handy einer Dienstnehmerin mit Herrn FPol1 Kontakt auf und teilte mit, dass die Damen nunmehr zur Ausweisleistung bereit seien. Diese Mitteilung wurde zwar zur Kenntnis genommen, jedoch gab Herr FPol1 dem steuerlichen Vertreter zu verstehen, dass die Feststellung der Personalien nunmehr durch die Polizei durchgeführt wird. 2.4.11. Als die angeforderten Polizisten der Polizeiinspektion XYZ, Einsatzleiterin Revierinspektoron RI und deren Kollege Pol2 um 10:45 eintrafen und nach Einweisung in den Sachverhalt durch die Finanzpolizei gemeinsam mit der Finanzpolizei die Küche betraten, hatten die Damen bereits ihre Ausweise vorbereitet und legten diese nach Aufforderung anstandslos vor. Als RI RI die Damen daraufhin fragte, warum sie diese nicht gleich hergegeben hatten, versuchten diese mitzuteilen, dass die Finanzpolizei ein resches Verhalten an den Tag gelegt hat und sie deshalb den Ausweis nicht hergezeigt haben. Von einer der Damen wurde der Einsatzleiterin ein Handy überreicht. RI RI führte ein Gespräch mit Frau GF1, welche gut Deutsch sprach; die Polizistin gab dieser den Grund des Einsatzes bekannt. 2.4.12. Die Dienstnehmerinnen wurden anschließend angewiesen, das Personenblatt in tschechischer Sprache (Formular "FinPol 9") auszufüllen. Eine der Damen rief daraufhin erneut Frau GF1 an und übergab das Telefon der Einsatzleiterin der Polizei. Diese erklärte, dass die Personenblätter auszufüllen seien und übergab das Handy wieder der Dienstnehmerin. Daraufhin wurden die Personenblätter ausgefüllt, allerdings nach den Anweisungen von Frau GF1, die bei jedem Feld per Handy die Anweisung gab, wie die entsprechende Rubrik zu befüllen sei. Nach dem Ausfüllen der Formulare FinPol 9 - tschechisch wurden trotz Verlangens der Damen keine Duplikate der ausgefüllten Unterlagen angefertigt oder übermittelt. Allerdings konnten die Dienstnehmerinnen vor Übergabe der Unterlagen diese mit dem eigenen Handy fotografieren. 2.4.13. Abschließend ist festzuhalten, dass sich bei der finanzpolizeilichen Kontrolle, die ca. um 11.30 Uhr endete, alle drei angetroffenen Damen Dienstnehmerinnen der Bf waren. Die steuerliche Vertretung der Bf. bestritt in ihren Stellungnahmen nicht, dass die Finanzpolizei das Recht gehabt hat, die Identität der in dem Betrieb angetroffenen Personen festzustellen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Rechtsgrundlagen: Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes: § 1 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG):"Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Abs.2: Abgabenbehörden des Bundes sind ausschließlich: 1. Bundesministerium für Finanzen, 2. Finanzämter und 3. Zollämter. Abs. 3: Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören Z 1: Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Abs. 2) zu erheben sind, Z 2: Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind." Verfahren § 24. Abs. 1 BFGG: "Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, geregelt. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen. Für Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 ist das Verfahren im VwGVG geregelt. ( 2. AbgÄG 2014, BGBl I 2014/105 ab 30.12.2014)" Einrichtung besonderer Organisationseinheiten: § 8 Abs. 2 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG): "Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich einrichten, soweit dies organisatorisch zweckmäßig ist und einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient. Diese Organisationseinheiten werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben für den Bundesminister für Finanzen tätig." § 9 Abs. 4 AVOG: "Dienststellen der besonderen Organisationseinheiten können im gesamten Bundesgebiet eingerichtet werden. Die von Organen der besonderen Organisationseinheiten gesetzten Amtshandlungen sind, soferne keine unmittelbare Beauftragung für den Einzelfall durch eine Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde erfolgt ist, jener Abgabenbehörde zuzurechnen, in deren Amtsbereich die Dienststelle des Organes eingerichtet ist." Finanzpolizei § 12 Abs. 1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG): "Die Organe der Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden. Abs. 2: Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit befugt, die Identität von Personen festzustellen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen, sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und diese einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen und berechtigt, von jedermann Auskunft über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Abs. 3: Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden. Abs. 4: Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) sowie die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 von allen Abgabenbehörden vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch 1. Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) erlassen sowie 2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 AbgEO) und 3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO) vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig. Abs. 5: Die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann." § 10b AVOG-DV: Finanzpolizei: § 10b. Abs. 1 : "Die Finanzpolizei wird als besondere Organisationseinheit gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 mit Sitz in Wien und Dienststellen bei allen Finanzämtern gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet. Abs. 2: Der Finanzpolizei obliegt im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörden wie diesen die Wahrnehmung | | | | | | | | | | | | 1. | von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f BAO und Befugnissen gemäß § 12 AVOG 2010, | 2. | der den Abgabenbehörden in der Vollziehung | a) | des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung, | b) | des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung, | c) | des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung, | d) | des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988 in der jeweils geltenden Fassung, | e) | des Landarbeitsgesetzes 1984 – LAG, BGBl. Nr. 287/1984 in der jeweils geltenden Fassung, | | übertragenen Aufgaben, sowie die Vornahme von Überprüfungen gemäß § 89 Abs. 3 EStG 1988 in der geltenden Fassung, | 3. | von Aufgaben der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz gemäß § 7b AVRAG in der geltenden Fassung, | 4. | von Aufgaben der Abgabenbehörde gemäß § 6 und § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, | 5. | der den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumten Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren, | 6. | der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, | 7. | der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992.(3) Die Zurechnung des Handelns der Organe der Finanzpolizei richtet sich nach § 9 Abs. 4 AVOG 2010. Die Befugnisse gemäß § 12 Abs. 4 und 5 AVOG 2010 bleiben davon unberührt. Abs. 4 : Die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung der Finanzpolizei obliegt deren Leiter. Ihm kann ein ständiger Stellvertreter zur Seite gestellt und für die fachliche Unterstützung ein Juristischer Dienst eingerichtet werden." § 89 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 (EStG 1988) lautet auszugsweise: "Die Abgabenbehörden haben im Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen insbesondere zu erheben (§§ 143 und 144 BAO), ob – die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG, – die Anzeigepflichten des AlVG und – die Bestimmungen, deren Missachtung den Tatbestand der §§ 366 Abs. 1 Z 1 oder 367 Z 54 GewO erfüllt, eingehalten wurden. Zum Zweck der Prüfung der Einhaltung der Anzeigepflichten überprüfter Personen sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Arbeitslosmeldung und den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und von Überbrückungshilfen nach dem ÜHG für die letzten drei Monate durch Eingabe des Namens und der Sozialversicherungsnummer der überprüften Person automationsunterstützt abzufragen. (...)" § 26 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) idF BGBl. I Nr. 72/2013 lautet auszugsweise: Abs. 1 : "Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und Ausländer sind verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und Trägern der Krankenversicherung sowie dem Bundesverwaltungsgericht die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt. Abs.2 : Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist. Abs.3 : Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden und die Träger der Krankenversicherung haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen lässt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigen sowie dem Betriebsrat steht es frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen. Abs. 4: Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Organe der Abgabenbehörden sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Organen der Abgabenbehörden kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind in geeigneter Weise über ihre Ansprüche gemäß § 29 und die Möglichkeiten der Geltendmachung zu informieren und unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben. Abs. 4a : Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden." Befugnisse der Abgabenbehörden: Allgemeine Aufsichtsmaßnahmen: § 143 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO): "Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt. Abs. 2: Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Abs. 3: Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung. Abs. 4: Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden." § 144 Abs. 1 BAO "Für Zwecke der Abgabenerhebung kann die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann. Abs. 2: In Ausübung der Nachschau (Abs. 1) dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen." § 24 Absatz 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF lautet: "Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen." Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 35 Abs. 7 VwGVG : "Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." 3.2. Rechtliche Erwägungen: 3.2.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Im vorliegenden Beschwerdefall, der eine ordnungspolitische Maßnahme der Finanzpolizei zum Gegenstand hat, ist entsprechend der Bestimmung des § 24 Abs. 1 BFGG für die Abführung des Beschwerdeverfahrens nicht die Bundesabgabenordnung sondern das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz anzuwenden (vgl. 360 Db 25. GP, 24). Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sechs Wochen, wobei der Fristenlauf nach Z 3 leg.cit. mit dem Zeitpunkt beginnt, indem der Betroffene Kenntnis von der Maßnahme erlangt hat. Gegenständlich wurde die Beschwerde innerhalb eines Monates ab der Kenntniserlangung erhoben, womit die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegeben ist. 3.2.2. Mündliche Verhandlung: Der steuerliche Vertreter der Bf. führt in der Beschwerdeschrift aus, dass er eine mündliche Verhandlung (nur) beantrage, wenn nach dem Ermessen des "Landesverwaltungsgerichtes für Oberösterreich" (offensichtlich wurde vom Vertreter der beschwerdeführenden Partei in Verkennung der rechtlichen Bestimmungen die Zuständigkeit beim falschen Verwaltungsgericht angenommen zumal die Beschwerde auch beim falschen Gericht eingebracht und von diesem an das BFG weitergeleitet wurde) im gegenständlichen Beschwerdefall eine mündliche Verhandlung notwendig sei. Nach dem Ermessen des für die Entscheidung zuständigen Bundesfinanzgerichtes (siehe dazu §§ 1 Abs. 3 Z.2 und 24 Abs. 1 BFGG) ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegenständlich weder zielführend noch notwendig. Vielmehr würde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anbetracht der Beschreibung der Verfahrensgegenstände durch die Bf. und der von ihr vorgetragenen Aktenlage das Verfahren zusätzlich verzögern. Ausschlaggebend und mit der Bestimmung des § 24 Abs, 2 VwGVG im Einklang stehend, geht aus den Akten und den von beiden Parteien im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahmen und Gegenäußerungen hervor, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RM/5100001/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RM.5100001.2018
Stammnummer
124657
Gültig
09.07.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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