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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/5100001/2018

Maßnahmenbeschwerde: Überlange Kontrolldauer, Behauptung der diskriminierenden und menschenverachtenden Vorgangsweise bei Identitätsfeststellung nach AusländerbeschäftigungsG und ASVG

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/5100001/2018vom 09.07.2019Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Stb, wegen behaupteter Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Finanzpolizei, Team 007, für das Finanzamt FA am 27.12.2017 durch rechtswidriges Überschreiten der Befugnisse im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und ASVG im Objekt O1, die zu einer mindestens dreistündigen Betriebsunterbrechung dadurch führte, weil die Kontrolle in menschenverachtender, diskriminierender und nicht mit der EMRK in Einklang zu bringender Form durchgeführt wurde, der private Kalender der Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, MA1, fotografiert wurde, der Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, MA1, das private Mobiltelefon abgenommen wurde und die Rückgabe zunächst verweigert wurde , die Bewegungsfreiheit der angetroffenen Mitarbeiterinnen der Beschwerdeführerin, MA2, MA3 und MA1, eingeschränkt wurde und diese Mitarbeiterinnen zum Ausfüllen des Formulares "FinPol 9-tschechisch" genötigt wurden, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1. Verfahrensablauf und Parteienvorbringen 1.1. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde vom 24.01.2018 (falsch datiert mit 24.01.2017) gegen die am 27.12.2017 in O1, durch die Finanzpolizei, Team FPT 007, für die belangte Behörde durchgeführte Kontrolle bei einer Betriebsstätte der Beschwerdeführerin (Bf.), wurde zunächst am 24.01.2018 per Fax beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht. Dieses leitete die Beschwerde am 26.01.2018 gem. § 6 AVG unter Hinweis auf § 1 Abs 3 Z 2 BFGG an das Bundesfinanzgericht weiter. In der Beschwerdeschrift beantragt der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin (Bf.) einleitend, die Maßnahme möge für rechtswidrig erklärt werden, da die Finanzpolizei ihre Befugnisse im Rahmen der am 27.12.2017 im Objekt O1, durchgeführten Kontrolle, überschritten hätte. Begründend dazu wird auf zwei der beschwerdegegenständlichen Kontrolle vorausgegangenen Kontrollen, nämlich auf die vom 20.09.2017 und auf die vom 14.12.2017, verwiesen. Alle drei Kontrollen seien vom Finanzpolizisten FPol1, und einem Kollegen durchgeführt worden. Bei der "vorletzten" Kontrolle, der am 14.12.2017, seien die Ausweise der betroffenen Personen erst zurückerstattet worden, als die Dienstnehmer alle nach Ansicht der Finanzpolizei notwendigen Informationen gemacht hätten. Aus diesem Grund hätten sich die Dienstnehmer bei der nunmehr beschwerdegegenständlichen Kontrolle am 27.12.2017 geweigert, die Ausweise umgehend zu zeigen. Sie hätten befürchtet, ebenfalls Probleme mit der Wiedererlangung der Ausweispapiere zu haben, zumal die Geschäftsführerinnen nicht anwesend gewesen seien. Aus den vorangegangenen Kontrollen hätte Herrn FPol1 bekannt sein müssen, dass die sprachliche Verständigung jedenfalls sehr schlecht sei, dennoch sei auch bei dieser dritten Kontrolle kein Dolmetsch beigezogen worden. Aufgrund der Weigerung der Dienstnehmer zur sofortigen Ausweisleistung sei die Situation völlig entglitten: Herr FPol1 habe "nur mehr geschrien, gedroht und verhindert, dass Personen den Raum verlassen". Eine der Mitarbeiterinnnen habe sich bemüht, die Geschäftsführerin zu erreichen. Diese habe dem steuerlichen Vertreter die Telefonnummer der betroffenen Mitarbeiterin weitergeleitet, damit dieser zur Entschärfung der Situation anrufen könne. Herr FPol1 habe sich zunächst geweigert, mit dem steuerlichen Vertreter bzw. dessen Frau am Telefon zu sprechen, obwohl ihm seit 20.09.2017 die aufrechte Vertretungsmacht bekannt gewesen sei. Erst in einem weiteren Telefonat habe sich Herr FPol1 bereit erklärt, mit dem steuerlichen Vertreter der Bf. zu sprechen. Herr FPol1 sei am Telefon sehr erregt gewesen und habe mitgeteilt, dass sich die anwesenden Damen schon ca. eine Stunde lang gegen die Vorlage der Ausweise wehren würden und er jetzt die "Fremdenpolizei" gerufen hätte, die dann alles Weitere abklären würde. Der steuerliche Vertreter habe Herrn FPol1 telefonisch zugesichert, dass er auf jeden Fall die Ausweise "bekommen" würde und der Polizeieinsatz nicht notwendig sei. Aufgrund dieser Daten könne die Finanzpolizei dann sofort überprüfen, ob die Dienstnehmer angemeldet seien oder nicht. Daraufhin habe Herr FPol1 entgegnet, dass er dies sicher nicht machen würde, sondern dass die Dienstnehmer jedenfalls alle das Formular Finpol-9 tschechisch ausfüllen müssten. Der steuerliche Vertreter habe Herrn FPol1 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zwar die Personalien feststellen und diese mit der Anmeldedatenbank der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse abgleichen dürfe, dann aber wäre seine Kontrolltätigkeit im Bezug auf die Dienstnehmer "zu Ende". Dieses Formular würde grundsätzlich für die Feststellung nach dem AVRAG (Entsendung von Dienstnehmern) für die Überprüfung, ob eine Unterentlohnung vorliege oder nicht, verwendet. Im Zusammenhang mit dem AVRAG liege die Prüfungskompetenz bei der Finanzpolizei. Sobald aber ein Dienstnehmer nach dem ASVG angemeldet sei, ende die Prüfungstätigkeit bei der Frage, ob der Dienstnehmer nun angemeldet sei oder nicht. Alle weiteren Kontrollen würden vom zuständigen Sozialversicherungsträger oder der GPLA durchgeführt werden. Um die Situation nicht weiter eskalieren zu lassen, habe der steuerliche Vertreter den Mitarbeitern mitgeteilt, dass sie wie gewünscht dieses Formular ausfüllen und ganz klar festhalten sollten, dass sie von der Finanzpolizei dazu gezwungen worden seien. Es sei zudem,"wenn eine der Mitarbeiterinnen es richtig verstanden hat", von der Finanzpolizei eine Strafe angedroht worden, falls die Dienstnehmer das Formular "FinPol 9 tschechisch" nicht ausfüllen würden. Im Zuge des Ausfüllens der Formulare sei Frau MA1 von einem barttragenden Finanzpolizisten deren privates Handy abgenommen und der Inhalt durchgesehen und kontrolliert worden. Weiters sei der private Kalender von Frau MA1 von einem Finanzpolizisten fotografiert und durchgesehen worden. Frau MA1 habe den Polizisten aktiv aufgefordert, ihr die Dinge (Handy und privaten Kalender) zurückzugeben, was dieser nicht getan habe. Frau MA1 sei daraufhin auf den Finanzpolizisten zugegangen und habe die Unterlagen zurückverlangt. Bei diesem Vorgang sei sie durch den Finanzpolizisten angerempelt worden. Erst als ein Polizist anwesend war und sich Frau MA1 an diesen gewandt hatte, seien ihr die Gegenstände ausgehändigt worden. Frau MA1 sei 63 Jahre alt und sicher keine Bedrohung für die Finanzpolizei gewesen. Diese Vorgangsweise sei jedenfalls rechtswidrig und widerspreche den Grundsätzen der EMRK zum Schutz der Privatsphäre von Personen. Es sei seitens der Finanzpolizei nach Beendigung der Kontrolle trotz Verlanges keine Übermittlung von Duplikaten der ausgefüllten Unterlagen erfolgt. Nachdem dies verwehrt worden sei, hätten die jeweiligen Dienstnehmer die Unterlagen mit ihrem eigenen Handy fotografiert und dann diese übergeben. Die einfache Kontrolle, ob Dienstnehmer angemeldet seien oder nicht, was nach Erachten des steuerlichen Vertreters auf Grund der technischen Möglichkeiten einen Zeitaufwand von ca. 15 bis 20 Minuten in Anspruch nehmen würde, habe mehr als 3 Stunden gedauert und der ganze Betrieb sei für diese Zeit "gestanden". Die Hinzuziehung der örtlichen Polizei sei eine "Machtdarstellung" gewesen, weil die betroffenen Personen nicht sofort das gemacht hätten, was sich die Finanzpolizei erwartet habe. Ob die Anweisungen nun verstanden worden seien oder nicht, ob die Ausführungen, die danach erfolgt seien, von den betroffenen Dienstnehmern verstanden worden seien oder nicht, sei egal gewesen. Warum bei dieser dritten Kontrolle wieder auf einen Dolmetsch verzichtet wurde, sei nicht nachvollziehbar, da ja schon auf Grund der Vorkontrollen klar gewesen sei, dass die betroffenen Mitarbeiter sehr schlecht bis überhaupt kein Deutsch sprechen würden. Dies sei bei dieser Tätigkeit auch kein Problem, da die entsprechenden Gäste aus Tschechien kommen und es genießen würden, dass sie in ihrer Muttersprache bedient würden. Warum diese Kontrolle in einer solchen Eskalation geendet habe, sei nicht nachvollziehbar. Es könne jedenfalls nicht sein, dass eine in Österreich tätige Gesellschaft und deren Mitarbeiter sich bei einer Kontrolle fürchten müssten, weil ein Finanzpolizist "völlig austickt", Handlungen setze, die er jedenfalls nicht machen dürfe (Durchsuchung privater Telefone und Fotografieren privater Terminkalender), durch das Rufen der örtlichen Polizei auch noch eine Machtdemonstration ausführe und weiters noch Unterlagen ausfüllen lasse, die in diesem Falle nicht notwendig seien und durch all diese Maßnahmen eine Kontrolle willkürlich in die Länge ziehe zum Nachteil des betroffenen Unternehmens und dessen Mitarbeiter (Dauer mehr als drei Stunden für die Kontrolle, ob drei Dienstnehmer angemeldet seien). Dadurch, dass die Finanzpolizei über diese Kontrolle keinerlei Protokolle angefertigt habe und rechtlich kein Akteneinsichtsrecht bei der Finanzpolizei zustehe, kenne die Bf. den Akteninhalt nicht. Die Bf. beantragte daher Akteneinsicht und teilte weiters mit, dass Frau MA1 dem Gericht als Zeugin zur Verfügung stehen würde. Abschließend hält die Beschwerde fest: "Sollte es im Ermessen des Gerichtes sein, dass hier eine mündliche Verhandlung notwendig ist, stelle ich hiermit den Antrag auf die Abhaltung einer solchen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich." 1.2. Mit Beschluss vom 07.03.2018 wurde der belangten Behörde die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zur Kenntnis gebracht und diese aufgefordert, die bezughabenden Akten samt Aktenverzeichnis vorzulegen und es wurde die Gelegenheit, zur Erstattung einer Stellungnahme gegeben. 1.3. In der Gegenschrift der Finanzpolizei vom 04.05.2018 beantragt die belangte Behörde die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde als unzulässig, da hinsichtlich der vorgetragenen Vorwürfe nicht davon auszugehen sei, dass anlässlich der gegenständlichen Kontrolle durch Mitarbeiter der Finanzpolizei Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt worden seien und daher keine Angelegenheit vorliege, welche sich als Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde eignen könnte. Für den Fall, dass sich das erkennende Gericht nicht der Rechtsansicht der Finanzpolizei anschließen sollte, geht die Finanzpolizei wie folgt auf die in der Maßnahmenbeschwerde geäußerten Vorwürfe ein: Betriebe der Bf. seien von der Finanzpolizei insgesamt dreimal einer Kontrolle unterzogen worden. Die erste Kontrolle sei am 20.09.2017 über Ersuchen der GPLA (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) in O2, erfolgt. Im Zuge dieser Erhebung sei mit einer der drei zur Vertretung der Bf. nach außen Berufenen, Frau GF1, eine Niederschrift nach den Bestimmungen der BAO aufgenommen worden. Nachdem anlässlich dieser Kontrolle Frau GF1 aufgefordert worden sei, weitere Unterlagen in Vorlage zu bringen und die Genannte nicht, wie per Mail zugesagt, bis zum 29.09.2017 zusätzliche, für die finanzpolizeiliche Erhebung maßgeblichen Unterlagen übermittelt habe, sei am 14.12.2017 eine erneute Kontrolle an derselben Adresse in Ort durchgeführt worden. Dabei sei eine entgegen den Bestimmungen des ASVG erfolgte Beschäftigung von drei tschechischen Staatsbürgerinnen festgestellt worden. Am 27.12.2017 sei um 10:05 eine neuerliche Kontrolle des Unternehmens, konkret an der Betriebsstätte O1 (Pension Pension, welche jährlich ca. zwischen Weihnachten und Ende März des Folgejahres durch die Bf. von der Familie Pension angemietet wird), durchgeführt worden. In der Küche seien zunächst zwei ausländische Arbeitskräfte bei vorbereitenden Tätigkeiten angetroffen worden. Eine Kontrolle auf Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG bzw. des ASVG sei vorerst an dem Umstand gescheitert, dass diese die Ausweisleistung verweigert hätten und sohin eine Feststellung der Identität nicht möglich gewesen sei. Erst nach Beiziehung von Assistenz der PI XYZ haben die Personaldaten der angetroffenen Personen erhoben werden können. Die von der Bf. in der Beschwerdeschrift ins Treffen geführte "Erfahrung aus einer vorangegangenen Kontrolle" (Anm. der Finanzpolizei: Kontrolle vom 14.12.2017) sei nicht geeignet, von der dadurch verursachten Verzögerung bzw. der Inanspruchnahme der Polizeiassistenz abzulenken. Ebensowenig entspreche es den Fakten, dass die zur Vertretung der Bf nach außen Berufene der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Die aufgestellten Behauptungen, ein Mobiltelefon sei abgenommen worden und durchsucht bzw. ein privater Kalender fotografiert worden, seien als nicht den Fakten entsprechend einzustufen. Wie bereits ausgeführt, seien im Zuge der beschwerdegegenständlichen Kontrolle am 27.12.2017 zunächst in der Küche zwei ausländische weibliche Arbeitskräfte angetroffen worden. Bei der nach den Bestimmungen des ASVG und AuslBG durchzuführenden Kontrolle, verweigerten diese jedoch die Mitwirkung an der Amtshandlung, dadurch, dass sie die Vorlage von Ausweisen, welche eine Grundlage für die Feststellung der Identität darstellen würden, verweigerten. Die in der Beschwerdeschrift ins Treffen geführten Probleme bei der Rückgabe der Ausweisdokumente bei der Kontrolle vom 14.12.2017 seien nicht nachvollziehbar, da die Ausweise, wie bei Kontrollen üblich, sofort nach dem Ausfüllen der Personenblätter und der Eintragung der Ausweisdaten auf der Rückseite der Personenblätter zurückgegeben worden seien. Auch seien die Unterlagen umgehend rückerstattet worden, zumal nach erfolgter Dokumentation kein Bedarf mehr an den Unterlagen bestanden habe. Eine der angetroffenen Damen habe bei der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung am 27.12.2017 circa fünf Minuten nach Kontrollbeginn mit Frau GF1, der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der Bf, telefonisch Kontakt aufgenommen. Das Handy sei in der Folge an Herrn FPol1 überreicht und Frau GF1 über den Grund der Kontrolle und die entsprechende gesetzliche Norm informiert worden. Diese habe angegeben, mit dem Fahrzeug unterwegs zu sein, weshalb keine Möglichkeit für sie bestünde, bei der Kontrolle zugegen zu sein. Aufgrund dieses Umstandes sei Frau GF1 ersucht worden, die Damen aufzufordern, an der Kontrolle bzw. Identitätsfeststellung mitzuwirken. Nach Ausspruch dieses Ersuchens sei das Handy wieder an die Dienstnehmerin der beschwerdeführenden Partei übergeben worden. Nachdem der Aufforderung auf Vorlage eines Ausweises auch nach dem erwähnten Telefonat mit Frau GF1 erneut nicht entsprochen worden sei, habe die Finanzpolizei bei der Polizeiinspektion XYZ Assistenzleistung angefordert, um die Identitätsfeststellung sicherstellen zu können. In der Zwischenzeit sei eine weitere weibliche Person im Flur, glaublich im 1. Stock, angetroffen worden, welche angegeben habe, ein "host", also ein "Gast", im Hause zu sein; auch diese verweigerte in weiterer Folge ebenfalls die Vorlage eines Ausweises. Bis zum Eintreffen der Polizeiassistenz sei den Damen eine vorab abgerufene Dienstnehmerliste vorgelegt worden mit dem Ersuchen, auf den jeweiligen Namen auf der Liste hinzuzeigen. Diesem Ersuchen sei jedoch ebenfalls nicht entsprochen worden. Dass die Aufforderung zur Ausweisleistung aus Verständigungsgründen nicht befolgt worden sei, sei auszuschließen, zumal Telefonate mit Frau GF1 geführt worden seien und diese die Möglichkeit hatte, die entsprechenden Anweisungen an die Dienstnehmerinnen zu erteilen. Schon bei der Kontrolle vom 14.12.2017 an der Adresse O2, wäre die Kontollmaßnahme der Finanzpolizei durch Anweisungen per Handy durch Frau GF1 unterstützt worden und die Kontrolle habe problemlos durchgeführt werden können. Entgegen der Angabe des steuerlichen Vertreters, sei Frau GF1 der deutschen Sprache kundig und eine Verständigung mit dieser ohne weitere Probleme möglich. Aus diesem Grunde sei von der Beiziehung eines Dolmetsch Abstand genommen worden. Währenddessen habe der Finanzpolizist FP2 (Mitarbeiter Team 007 der Finanzpolizei) betriebliche Unterlagen (einen Kalender, einen Lieferschein über eine Lieferung von Semmeln und Bestell- und Menülisten), welche sich frei zugänglich in der Küche auf einem Tischchen befanden, fotografiert. Dass es sich dabei, wie seitens der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, um einen privaten Kalender einer Mitarbeiterin (Anm. der Finanzpolizei: Frau MA1) gehandelt habe, entspreche nicht den Fakten und es werde diese Behauptung zurückgewiesen. Dies ergebe sich daraus, dass sich der Kalender in der Küche und somit in einem Betriebsraum befunden habe und inhaltlich einen Menüplan einer Halbpension dargestellt habe. In der Zeit bis zum Eintreffen der Polizei sei von einer der Damen wieder das Handy an das Kontrollorgan FPol1 übergeben und von diesem ein Gespräch mit dem steuerlichen Vertreter geführt worden. Im Rahmen dieses Telefonats sei diesem ebenfalls der Grund der Kontrolle und die Rechtsmaterie mitgeteilt worden. Letztgenannter sei auch darauf hingewiesen worden, dass die Identitätsfeststellung verweigert worden sei und er habe angeboten, Meldebestätigungen zu übermitteln. Dieses Ansinnen sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass eine Übermittlung erst dann hilfreich sei, wenn die Identität der Damen feststünde, zumal erst ab diesem Zeitpunkt mitgeteilt werden könne, ob etwaige weitere Unterlagen erforderlich wären. Kurz vor dem Eintreffen der Polizeistreife habe der steuerliche Vertreter erneut über das Handy einer Dienstnehmerin mit Herrn FPol1 Kontakt aufgenommen und mitgeteilt, dass die Damen nunmehr zur Ausweisleistung bereit seien. Diese Mitteilung sei zur Kenntnis genommen worden, jedoch habe man dem steuerlichen Vertreter zu verstehen gegeben, dass die Feststellung der Personalien nunmehr durch die Polizei durchgeführt werden würde. Um ca. 10:45 seien zwei Kolleg(inn)en der PI XYZ eingetroffen und in den Sachverhalt eingewiesen worden. Daraufhin wurden die Damen von der Einsatzleiterin der Polizei aufgefodert, Ausweise zur Identitätsfeststellung vorzuweisen. Dies sei auch sofort verstanden worden und die Ausweise wären ausgehändigt worden. Der Einsatzleiterin wurde von einer der Damen das Handy überreicht und es wurde ein Gespräch mit Frau GF1 geführt, wobei auch der Grund des Einsatzes bekannt gegeben wurde. Nach der Identitätsfeststellung habe sich herausgestellt, dass alle drei Damen Dienstnehmerinnen der beschwerdeführenden Partei gewesen seien. Die Dienstnehmerinnen wurden anschließend angewiesen, das Personenblatt in tschechischer Sprache auszufüllen. Eine der Damen habe daraufhin erneut Frau GF1 angerufen und das Telefon der Einsatzleiterin der Polizei übergeben. Diese habe erklärt, dass Personenblätter auszufüllen seien und habe das Handy wieder der Dienstnehmerin übergeben. Daraufhin seien die Personenblätter ausgefüllt worden. Dies sei nach den Anweisungen von Frau GF1, die bei jedem Feld per Handy die Anweisung gegeben habe, wie die entsprechende Rubrik zu befüllen sei, erfolgt. Der Vorwurf, "im Zuge des Ausfüllens der Formulare wurde von einem Finanzpolizisten (der Name ist der Dame nicht bekannt, war aber Bartträger) das private Handy abgenommen und der Inhalt durchgesehen und kontrolliert", werde mit Vehemenz als nicht den Fakten entsprechend zurückgewiesen. Vielmehr sei während der gesamten Kontrolle jeweils Herrn FPol1 bzw. der Einsatzleiterin der PI XYZ das Handy übergeben worden, um Telefonate mit dem steuerlichen Vertreter oder Frau GF1 zu führen. Es sei kein Grund für die behauptete Abnahme des Mobiltelefons während des Ausfüllens der Formulare zu ersehen, zudem wären ohne Mobiltelefon die telefonischen Anweisungen von Frau GF1, nach welchen die Dienstnehmer die Personenblätter ausfüllten, in dieser Form nicht möglich gewesen. Auch der Vorwurf, "Aus der Wahrnehmung der Mitarbeiterinnen hat der Finanzpolizist nur mehr geschrien, gedroht und verhindert, dass Personen den Raum verlassen.", werde als jeglicher Grundlage entbehrend zurückgewiesen. Im Gegensatz zu dieser Behauptung sei festzuhalten, dass seitens von Herrn FPol1 einmal nach seinem Kollegen (Anm. Herr FP2) gerufen worden sei, welcher sich in den 1. Stock begeben habe und bei dieser Gelegenheit eine weitere weibliche Person angetroffen hatte. Entgegen der Beschwerdebehauptung sei auch nicht verhindert worden, dass Personen den Raum verlassen, die Damen hätten sich frei im Gebäude bewegt. Eine derartige Maßnahme (Einschränkung der Bewegungsfreiheit) sei als nicht notwendig erachtet worden, zumal bereits um Polizeiassistenz ersucht worden war. Zudem hätten die Damen nicht den Eindruck vermittelt, sich einer Kontrolle entziehen zu wollen. Welcher Umstand dabei als Drohung verstanden haben werden könnte, sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Vorwürfe "Warum nun diese Kontrolle in einer solchen Eskalation geendet hat, ist für mich nicht nachvollziehbar. Es kann jedenfalls nicht sein, dass eine in Österreich tätige Gesellschaft und deren Mitarbeiter bei einer Kontrolle sich fürchten müssen, weil ein Finanzpolizist völlig austickt, Handlungen setzt, die er jedenfalls nicht machen darf (Durchsuchung privater Telefone und fotografieren privater Terminkalender) durch das Rufen der örtlichen Polizei auch noch eine Machtdemonstration ausführt und weiters noch Unterlagen ausfüllen lässt, die in diesem Falle nicht notwendig sind und durch all diese Maßnahmen eine Kontrolle willkürlich in die Länge zieht zum Nachteil des betroffenen Unternehmens und dessen Mitarbeiter. (Dauer mehr als drei Stunden, für die Kontrolle, ob 3 Dienstnehmer angemeldet sind!)" würden jedenfalls gerichtliche Schritte vorbehalten, zumal Verteidigungsrechte massiv überschritten worden seien. Durch den Geschäftsführer der steuerlichen Vertretung seien durch keine Fakten unterlegte Verdächtigungen betreffend der Verletzung von Amtspflichten durch Kontrollorgane ausgesprochen worden, welche den (die) Amtsinhaber der Gefahr einerseits disziplinär zu ahndender Dienstpflichtverletzungen, andererseits der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würden. Hinsichtlich sämtlicher seitens der Finanzpolizei erfolgten Darlegungen zu den seitens der steuerlichen Vertretung monierten Beschwerdepunkten werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Kontrollorgane der Finanzpolizei, Herr FPol1 sowie Herr FP2, angeboten. Eine Eskalation habe definitiv nicht stattgefunden. Die seitens des steuerlichen Vertreters monierte Dauer einer einfachen Kontrolle von "mehr als drei Stunden" entspreche nicht den Tatsachen, vielmehr sei die Kontrolle zwischen 10:05 und 11:30 abgewickelt worden. Zudem sei seitens des Vertreters in diesem Zusammenhang geflissentlich übersehen worden, dass die Kontrolldauer wesentlich auf die Weigerung der Dienstnehmerinnen auf Vorlage der Ausweise zurückzuführen sei und keineswegs im Bereich der Kontrollorgane der Finanzpolizei zu suchen sei. Die Feststellung der Identitäten sei ebenso wie das Ausfüllen der Personenblätter als notwendig erachtet worden und rechtlich jedenfalls gedeckt. Es werde seitens der Finanzpolizei bestätigt, dass den angetroffenen Personen keine Duplikate der Unterlagen (hier der Personenblätter) ausgehändigt worden seien. Eine Akteneinsicht sei bei Kontrollen der Finanzpolizei im ordnungspolitischen Bereich nicht vorgesehen. Eine solche könne bei der als Strafbehörde fungierenden Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden. Dessen ungeachtet sei es einer Dame ermöglicht worden, Ablichtungen von den Personenblättern mit ihrem Handy anzufertigen, ein Umstand, welcher selbst durch den Rechtsvertreter angemerkt worden sei. Eine Kopie einer Niederschrift nach den Bestimmungen der BAO wäre selbstverständlich ausgehändigt worden, die Aufnahme einer Niederschrift nach den Bestimmungen der BAO sei in der gegenständlichen Konstellation nicht für notwendig erachtet worden. Der bezughabende Akt samt Aktenverzeichnis, datiert mit 08.05.2018, wurde dem Gericht nachgereicht und langte bei diesem am 14.05.2018 ein. 1.4. Mit neuerlichem Beschluss vom 14.05.2018 wurde die Gegenschrift der Finanzpolizei der Bf. zu Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihr die Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Bf wurde auch aufgefordert, darzulegen und zu beweisen, dass durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im konkreten Fall eine Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten der Bf. vorliege. 1.5. Mit Stellungnahme vom 13.07.2018 zur Gegenschrift der Finanzpolizei führt die beschwerdeführende Partei aus, dass sie drei Geschäftsführerinnen habe, nämlich GF2 und deren Töchter GF1 und GF3. Frau GF1 sei ausschließlich bei der Kontrolle am 20.09.2017 anwesend gewesen und habe somit bei dieser Kontrolle unmittelbaren Kontakt mit der Finanzpolizei gehabt. Dies betreffe das Protokoll, das im Aktenverzeichnis unter Pkt. 12 stehe. Wie daraus ersichtlich, sei diese Einvernahme als Auskunftsperson gem. § 143 BAO durchgeführt worden. Vor "Beginn dieses Protokolls" hatte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin telefonischen Kontakt mit Herrn FPol1 und ihn konkret gefragt, was die Ursache dieser Kontrolle sei. Laut dessen Aussage habe es sich um eine Routinekontrolle gehandelt. Im Aktenverzeichnis unter Pkt. 1 stehe aber, dass eine Anzeige durch die gemeinsame Prüfung Lohnabhängiger Abgaben (GPLA), Team 1 vorgelegen sei. Somit habe diese Einvernahme unter völlig falschen Voraussetzungen stattgefunden. Weiters sei von Seiten der Finanzpolizei als Grund der Anfertigung dieses Protokolls Folgendes festgehalten worden (und sei für die steuerliche Vertretung erst nach Abschluss der Einvernahmen ersichtlich gewesen): Verdacht der Übertretung versicherungs- und melderechtlicher Bestimmungen nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Verdacht der Übertretung der Anzeigepflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) Verdacht der Übertretung der Bestimmungen nach § 366 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) Wie aus den weiteren Belehrungen ersichtlich sei, werde die Auskunftsperson belehrt. In dem Protokoll habe Frau GF1 konkret angegeben, dass sie eine der Geschäftsführerinnen der Gesellschaft sei. Somit stelle sich spätestens hier die Frage, wie eine Geschäftsführerin Auskunftsperson sein könne, wenn gegen die Gesellschaft bzw. deren Organe ein Verdacht bestehe. Hier seien die Beschuldigtenrechte massiv verletzt und der betroffenen Person weiterhin vorgegaukelt worden, dass sie alle Fragen wahrheitsgemäß beantworten müsse und sich somit entsprechend selbst belasten müsse. Das wirkliche "Highlight" sei aber die getroffene "Vereinbarung": "Vereinbart wird die Übermittlung der Mails von Reservierungen für alle Betriebsstätten ab 1.1.2015 bis heute (20.09.2017). Weiters die Übermittlung der Mietverträge für den O2, O3 und der Arbeitsverträge + Lohnzettel für die Dienstnehmer der Saison Winter 2016/2017 inkl. Dienstplänen bzw. Diensteinteilungen." Die steuerliche Vertretung habe bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass man eine zivilrechtliche Vereinbarung mit der Finanzpolizei schließen könne. Diese zivilrechtliche Vereinbarung sei dann noch in späterer Folge mit einer Zwangsstrafe sanktioniert worden. Entweder habe man nun diese Verpflichtung oder nicht. In diesem Falle seien die Forderungen, welche die Reservierungen seit dem 1.1.2015 bis heute betreffen würden und die Aufforderungen hinsichtlich der Dienstnehmer eindeutige Prüfungshandlungen und dies habe nichts mehr mit einer Nachschau zu tun. Somit sei klar, dass es hier massive Überschreitungen der in der AVOG geregelten Befugnisse gegeben habe. Im Protokoll sei festgehalten worden, dass Frau GF1 alles richtig verstanden habe und natürlich die deutsche Sprache einfach perfekt in Wort und Schrift könne. Die gleichen drei Personen hätten am 27.12.2017 eine österreichische GmbH gegründet. Die Deutschkenntnisse von Frau GF1 und GF2 seien so "gut" gewesen, dass der Notar, welcher die Gesellschaft errichtet habe, nur Frau GF3 als Unterschrift leistende Geschäftsführerin der Bf akzeptiert habe, da nur sie über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt habe, um die Tragweite eines juristischen Textes (Gesellschaftsgründung) zu verstehen. Dieser hier dargestellte Sachverhalt sei derzeit Thema eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und habe auf die beschwerdegegenständliche Maßnahmenbeschwerde keine rechtlichen Auswirkungen und diene nur dazu, die Darstellung in der Gegenschrift der Finanzpolizei in das richtige Licht zu rücken. Die Kontrolle vom 14.12.2017 sei derzeit beim Landesverwaltungsgericht Linz anhängig, da aus Sicht der Gesellschaft die angezeigten Sachverhalte nicht so gewesen seien, wie diese erhoben worden seien. Hierbei handle es sich um eine Abklärung des Sachverhaltes. Die jeweilige Kontaktperson der betroffenen Mitarbeiter bei dieser Kontrolle sei GF3 gewesen, welche auch mit Herrn FPol1 gesprochen habe. Aus diesem Grund vermeine auch Herr FPol1, dass die Schwester von Frau GF3, Frau GF1, ja so gut Deutsch könne. Zur Kontrolle am 27.12.2017 führt die Bf. aus: Die Behauptung in der Gegenschrift, dass eine der Damen Kontakt mit Frau GF1 aufgenommen habe, stimme jedenfalls nicht. Diese Dame habe mit Frau GF3 gesprochen. Herr FPol1 habe somit mit GF3 gesprochen und sich natürlich über die ausgezeichneten Deutschkenntnisse gefreut. Hinsichtlich der Behauptung der guten Deutschkenntnisse scheine Herr FPol1 dem Irrtum erlegen zu sein, dass er bei den Kontrollen am 14.12. und 27.12. mit Frau GF1 telefoniert habe, was er definitiv nicht getan habe, sondern mit Frau GF3, welche wirklich ausgezeichnet Deutsch spreche. Hinsichtlich der Deutschkenntnisse von Frau GF1 verweist die steuerliche Vertretung auf ihre Ausführungen im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung vom 27.12.2017 im Notariat. Die steuerliche Vertretung habe die Information in der Gegenschrift sehr überrascht, wonach die Finanzpolizei bei der Kontrolle eine ausgedruckte Dienstnehmerliste vor Ort gehabt habe. Im Telefongespräch an diesem Tage sei Herr FPol1 von der steuerlichen Vertretung darauf hingewiesen worden, dass nach der Feststellung der Identität es genügen würde, diese mit den Daten der Gebietskrankenkasse elektronisch abzuklären, wenn die Dienstnehmerinnen gemeldet sind, dann würden diese unter die Bestimmung des ASVG fallen und somit keiner Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mehr zugänglich sein. Am Telefon habe Herr FPol1 mitgeteilt, dass er diese Überprüfung erst anschließend in der Dienststelle machen würde und die Damen jedenfalls die entsprechenden Formulare (Finpol 9 - tschechisch) auszufüllen hätten. Auf den Einwurf, dass dies nicht notwendig wäre bzw. auch rechtlich nicht mehr gedeckt sei, wenn die Mitarbeiter dem österreichischen ASVG angehören würden, habe Herr FPol1 mitgeteilt, dass er trotzdem darauf bestehe, dass die entsprechenden Formulare (Aktenverzeichnis Nr. 50, 53 und 55) ausgefüllt werden. Die steuerliche Vertretung teilte telefonisch mit, dass man sich, um die Situation nicht mehr weiter eskalieren zu lassen, dieser Anordnung unter Protest unterordne. In den jeweiligen oben angeführten Beilagen des Aktenverzeichnisses sei auch von Seiten der betroffenen Mitarbeiterinnen angeführt, dass diese zum Ausfüllen dieses Formulars gezwungen worden seien und dies nur unter Protest gemacht hätten. In der Gegenschrift der Finanzpolizei sei auch dokumentiert, dass es üblich sei, die abgenommenen Ausweise erst wieder zurückzugeben, wenn diese Formulare ausgefüllt seien, vorher nicht. Die Ausführungen in der Gegenschrift bezüglich des Kalenders hätten bei der steuerlichen Vertretung nur Verwunderung ausgelöst, diese bezieht sich auf ein Foto im Aktenverzeichnis unter dem Punkt 57, welcher auszugsweise lautet wie folgt: [...] [...] Nur weil ein Kalender im Küchenraum liege, bedeute dies ja nicht, dass es sich um einen betrieblichen Kalender handle. Die Behauptung, dass dieser Kalender dort offen gelegen ist, wie dies auf den Fotos dargestellt sei, sei unglaubwürdig. Wie solle ein Kalender, mit der rechten Seite mit dem Begriff "Duben" (dies bedeute "April") und auf der linken Seite mit dem Begriff "Cerven." (dies bedeute "Juni, Juli") so am Tisch liegen, ohne dass man vom April auf den Juni/Juli umblättere? Aus dem Kalenderblatt auf der rechten Seite sei eindeutig klar, dass dort Arzttermine und persönliche Informationen stehen würden ("24.4.17; 25.4.2017; 28.4.2017"). Dies sei eindeutig der private Kalender von Frau MA1. Frau MA1 habe auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und auch die Aufforderung ausgesprochen, diesen Kalender wieder zurückzugeben. Laut Feststellung der entsprechenden Beamten der Finanzpolizei hätten ja alle kontrollierten Damen ausgezeichnet Deutsch gesprochen, sodass dieser Aufforderung somit auch ganz klar und deutlich nachzukommen gewesen wäre. Wie die Fotoaufnahme aber zeige, sei diese jedenfalls ignoriert worden, da es sonst niemals zu diesem Foto kommen habe können, was jedenfalls einen massiven Eingriff in die Privatsphäre von Frau MA1 und eine eindeutige Überschreitung der Kompetenz der kontrollierenden Finanzpolizisten darstellen würde. Hinsichtlich des Rufens von Herrn FPol1 nach seinem Kollegen im 1. Stock verweist die steuerliche Vertretung auf eine schriftliche Stellungnahme von Frau MA1 in tschechischer Sprache (das vorgelegte Dokument ist unleserlich; Anmerkung) und die entsprechende Übersetzung auf Deutsch. Frau MA1 habe die Situation der Kontrolle in schriftlicher Form festgehalten. Das von der steuerlichen Vertretung als deutsche Version der erwähnten Stellungnahme vorgelegte Schriftstück lautet wie folgt: "In den Vormittagsstunden kamen zwei uniformierte Männer, die sich durch einen Ausweis der Finanzpolizei ausgewiesen haben. Sie haben unsere Ausweise verlangt, dessen Herausgabe wir aufgrund der Anordnung unserer Leiterin verweigert haben. Wir haben die Herausgabe aus Angst, dass wir sie nicht mehr zurückbekommen, verweigert, da bei der letzten Kontrolle unserer Kolleginnen die Rückgabe der Ausweise verweigert wurde. In dem Moment hat einer der Männer mit Schnauzer grob auf Deutsch brüllen angefangen, keine von uns hat ihn verstanden. Wir haben sofort unsere Leiterin gerufen, die uns angewiesen hat auf unsere Zimmer zu gehen. Frau MA2 u. MA3 sind gegangen, Frau MA1 haben sie in der Küche festgehalten. Sie haben ihr vom Tisch ihr privates Handy, ihren privaten Kalender und privaten Notizblock weggenommen, den Kalender und Notizblock haben sie abfotografiert. Sie wollten ihr ihre privaten Sachen nicht zurückgeben und als sie die Hand danach ausstreckte, hat sie der Mann mit Schnauzer, der andauernd geschrien hat, grob weggestoßen, bis sie fast hingefallen ist. Sie haben die Polizei gerufen, danach wurde das Telefon zurückgegeben. Sie haben sie dauernd bewacht, damit sie nicht weggehen kann. Danach waren wir im Kontakt mit der Eigentümerin des Reisebüros und mit ihrer Buchhalterin, die Beamten haben sich geweigert mit denen telefonisch zu reden. Nach dem Eintreffen der Polizei hat der bärtige Beamte aufgehört uns anzuschreien. Wir haben der Polizei unsere Ausweise gezeigt, es wurde uns ein Fragebogen in Tschechisch vorgelegt, den wir unter Zwang ausgefüllt haben. 22.1.2018 MA1 (Unterschrift unleserlich)" Die steuerliche Vertretung könne nur sagen, dass Herr FPol1 am Telefon sehr aufgebracht und erregt gewesen sei, als sie mit ihm am 27.12.2017 telefoniert habe. Dieser habe das auch dadurch ausgedrückt, dass er bei diesem Telefonat der steuerlichen Vertretung gegenüber eine sehr kräftige Stimme gehabt habe. Die steuerliche Vertretung kenne eine solche Situation nur, wenn sich das Gegenüber unmittelbar davor sehr aufgeregt habe. Die Darstellung von Frau MA1 untermauere auch diese Annahme. Es könne nicht sein, dass es von Seiten der Finanzpolizei Kontrollen gebe, die in einem solchen Chaos enden wie die drei Kontrollen bei der Bf.. Bei der ersten Kontrolle am 20.09.2017 sei es auf Grund von Verletzung von Beschuldigtenrechten zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gekommen. Bei der zweiten Kontrolle am 14.12.2017 müsse über das Landesverwaltungsgericht geklärt werden, ob die in der Anzeige der Finanzpolizei behaupteten Fakten wirklich so gewesen seien. Bei der dritten Kontrolle am 27.12.2017 gäbe es eine Maßnahmenbeschwerde beim BFG Linz, hinsichtlich der Durchführung und des Ablaufes dieser Kontrolle. Bei allen diesen drei Kontrollen sei der Leiter der Amtshandlung immer Herr FPol1 gewesen. Ein Außenstehender könnte vielleicht auf die Idee kommen, dass Herr FPol1 mit dieser Gesellschaft ein Problem habe. Die steuerliche Vertretung gehe davon aus, dass all diese drei Kontrollen nur ein Zufall seien und es niemals eine persönliche Intention des Herrn FPol1 gegeben habe. Nach dem 27.12.2017 habe es noch eine weitere Kontrolle der Finanzpolizei gegeben, ohne Herrn FPol1. Diese Kontrolle habe genau zehn Minuten gedauert, wobei festgestellt worden sei, ob die angetroffenen Mitarbeiter nun angemeldet seien oder nicht. Gegen diese Form der Kontrolle sei auch nichts einzuwenden. Somit möchte die steuerliche Vertretung hinsichtlich der Frage, ob durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im konkreten Fall eine Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers vorliegt, Folgendes festhalten: "1. In der Anlage befindet sich die schriftliche Stellungnahme von Frau MA1, woraus hervorgeht, dass der Ablauf der Kontrolle in einer Form erfolgt ist, die jedenfalls menschenverachtend und diskriminierend sei und nicht mit den gültigen Bestimmungen des EMRK in Einklang zu bringen ist. 2. Weiters ist durch das Foto im Aktenverzeichnis Nr. 57 eindeutig erwiesen, dass es sich um einen persönlichen Kalender von Frau MA1 gehandelt hat, in dem höchstpersönliche Daten enthalten waren (Arztdaten, persönliche Termine) die niemals so am Tisch liegen konnten, wie dies von der Finanzpolizei behauptet wurde, da es beim Kalender um einen sogenannten Ringbuchkalender handelt, wo es technisch niemals möglich sei, das Kalenderblatt Monat April und das Kalenderblatt Monate Juni/Juli gleichzeitig aufzuschlagen, ohne dass man in diesem Kalender aktiv blättert. Erschwerend sei, dass persönliche Kalenderdaten fotografiert worden seien, welcher ein Datum zeigt (April 2017), wo Frau MA1 nicht einmal Dienstnehmerin der Bf. gewesen sei und somit aktiv der Schutz des Persönlichkeitsrechtes der Dienstnehmerin verletzt worden sei. Hinsichtlich des Telefons sei von Seiten der Finanzpolizei bestritten worden, dass dies der Dienstnehmerin weggenommen worden sei, genauso wie bestritten werde, dass ein persönlicher Kalender fotografiert worden sei, obwohl dieser bei den Fotos der Finanzpolizei aufschienen würde, so wie dies Frau MA1 in ihrer schriftlichen Aussage vom 22.01.2018 festgehalten habe. Warum sollte Frau MA1 etwas schriftlich behaupten, wenn es nicht so gewesen ist! Die Frage wer welches Telefon wann gehalten hat und mit wem dabei telefoniert hat, hat absolut nichts mit der Aussage von Frau MA1 zu tun. Hinsichtlich der Aussage, dass sich alle Damen frei im Hause bewegen konnten, verweise ich auf die schriftliche Aussage von Frau MA1. 3. Die anwesenden Mitarbeiterinnnen wurden nachweislich (Vermerk der jeweiligen Personen laut Verzeichnis Nr. 51, 53 und 55 zum Ausfüllen diese Formulars Finpol 9 - tschechisch) gezwungen die Formulare auszufüllen, obwohl der leitende Beamte, Herr FPol1, drauf aufmerksam gemacht wurde, dass nach Feststellung der Identität sofort zu klären ist, ob die Mitarbeiterinnen angemeldet sind oder nicht. Bei Vorliegen der Anmeldung geht die Prüfungskompetenz auf den zuständigen Sozialversicherungsträger bzw. auf die dafür vorgesehene GPLA-Prüfung über. Jedenfalls endet hier die Kontrolltätigkeit der Finanzpolizei. Dies wurde somit nachweislich nicht gemacht, sondern es wurde eine Prüfungstätigkeit entwickelt, die nicht durch gesetzliche Bestimmungen gedeckt ist." Ergänzend führt die steuerliche Vertretung des Bf. an, dass das Formular Finpol 9 - tschechisch - bei entsprechenden Entsendungen aus dem Ausland Verwendung finde, da die Finanzpolizei in diesem Falle die Kontroll- und Prüfungsinstanz sei. Weiters sei es verständlich, wenn diese Formulare ausgefüllt würden, wenn die angetroffenen Mitarbeiter nicht bei einer österreichischen Gebietskrankenkasse angemeldet seien, da geprüft werden müsse, ob es sich um eine mögliche Entsendung oder um ein Meldevergehen nach ASVG handle. Im hier geschilderten Fall träfe dies am 27.12.2018 (gemeint wohl: 27.12.2017; Anmerkung) jedenfalls nicht zu, da die Finanzpolizei laut eigener Darstellung eine aktuelle Dienstnehmerliste der Bf. bei der Kontrolle mit gehabt habe. Nach Zitierung von §§ 1 und 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes führt die Bf. aus, dass sie auf der hier dargestellten Definition in § 1 bzw. § 2 nirgendwo erkennen könne, wo festgehalten wäre, dass die Prüfung nach Feststellung der Zugehörigkeit zum österreichischen ASVG weiter gehe und der betroffene Dienstnehmer bzw. Dienstgeber weiterhin Formulare ausfüllen müssten, die ausschließlich dazu dienen, damit die Finanzpolizei ihre Kontrolle hinsichtlich der Entsendung von Arbeitnehmern durchführe, obwohl die angetroffenen Mitarbeiter eindeutig nicht entsandt seien, sondern zum österreichischen ASVG zugehörig seien und für die weitere Prüfungstätigkeit der zuständige Sozialversicherungsträger zuständig sei bzw. die dafür vorgesehene GPLA-Abteilung. Die Bf. stellte daher den Antrag, "dass die Kontrolle am 27.12.2017 jedenfalls eine Überschreitung der Befugnisse darstellt, zum einen durch das an den Tag gelegte Verhalten bei der Kontrolle, die Verletzung der Privatsphäre der Mitarbeiterin der Firma der Bf. und die Ausübung von Zwang betreffend dem Formular Finpol9 - tschechisch, obwohl dafür nach Feststellung der Anmeldung zum österreichischen ASVG keine rechtliche Grundlage mehr vorhanden gewesen war." 1.6. Mit Beschluss vom 16.07.2018 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 13.07.2018 zur Gegenschrift der Finanzpolizei zur Kenntnis gebracht und dieser Gelegenheit gegeben, eine Gegenäußerung zu allen Punkten der Stellungnahme abzugeben. 1.7. Mit Schriftsatz vom 29.08.2018 nahm die belangte Behörde zur Gegenäußerung der Bf. vom 13.07.2018 und insbesondere zu den darin in drei Punkten angeführten, für von der Bf. als rechtswidrig erachteten Handlungen der Finanzpolizei, Stellung wie folgt: Zu Punkt 1: Hinsichtlich der schriftlichen Äußerung von Frau MA1 vom 22.01.2018 zum Ablauf der Kontrolle vom 27.12.2017 werde durch Frau MA1 eingeräumt, verstanden zu haben, dass seitens der einschreitenden Erhebungsorgane der Finanzpolizei anlässlich der gegenständlichen Kontrolle die Vorlage von Ausweisen "verlangt" wurde. Eingeräumt werde weiters, dass die Herausgabe auf Anordnung der "Leiterin" verweigert worden sei. Durch diese Weiterung sei im übrigen gegen die Gebotsnorm des § 26 Abs 4a AuslBG verstoßen worden. Dieser laute: § 26. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und Ausländer sind verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und Trägern der Krankenversicherung sowie dem Bundesverwaltungsgericht die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt. (2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist. (4) Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Organe der Abgabenbehörden sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Organen der Abgabenbehörden kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind in geeigneter Weise über ihre Ansprüche gemäß § 29 und die Möglichkeiten der Geltendmachung zu informieren und unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben. (4a) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden. § 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, 2. wer c) seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt oder f) entgegen dem § 26 Abs. 4 oder 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt, mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro; Trotz dieser Weigerung und der dadurch resultierenden Verzögerung der Amtshandlung sei seitens der Erhebungsorgane alles versucht worden, um die Kontrollhandlung zu einem für alle Beteiligten sinnvollen Ende zu bringen. So zum Beispiel seien den Ausländerinnen Personenblätter - diesfalls in tschechischer Sprache (FinPol 9) vorgelegt worden, um, zumal die Identität der betreffenden Personen nicht festgestanden sei, auf diesem Weg eine diesbezügliche Klärung herbeizuführen. Entgegen der Ansicht des einschreitenden Rechtsvertreters stelle die Klärung der Identität eine essentielle Grundlage jeder Kontrolle dar und könne durch Vorlage einer Sozialversicherungsanmeldung nicht ersetzt werden. Die Argumentation, bei Vorliegen einer Anmeldung gehe die Prüfkompetenz auf den Sozialversicherungsträger über und hätten die Erhebungsorgane der Finanzpolizei ihre Prüfungsbefugnis überschritten, werde im Lichte der vorstehenden Ausführung und auf Grund der ausdrücklichen Prüfkompetenzen des § 89 Abs 3 erster Anstrich EStG zurückgewiesen. Die in gegenständlichem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob eine Anmeldung bei einem inländischen Sozialversicherungsträger vorliege oder es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug handle, werde regelmäßig erst dann einer Klärung zuzuführen sein, wenn die Identität der Person feststehe. Zum Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 13.07.2018, mit welchem hinsichtlich des als Beilage angeschlossenen handschriftlichen Vermerks von Frau MA1 eingeräumt werde, dass diese von schlechter Qualität sei, hielt die belangte Behörde fest, dass die der Finanzpolizei zugekommene Faxnachricht ("Anm. Schreiben MA1") nicht leserlich sei. Infolge dessen werde auf die angeschlossene Übersetzung abzustellen sein, wobei nicht nachvollziehbar sei, dass Frau MA1 im dritten Absatz der angeschlossenen Übersetzung ausführe, "Frau MA2 u. MA3 sind gegangen, Frau MA1 haben sie in der Küche festgehalten", um im vierten Absatz fortzusetzen: "sie haben ihr vom Tisch ihr privates Handy...". In diesem Zusammenhang möge daher dahingestellt bleiben, ob es sich um einen Übersetzungsfehler handle oder die von Frau MA1 gewählten Formulierungen in der dritten Person anderen Umständen geschuldet seien. Hinsichtlich der Bezeichnung von Frau MA1 "Mann mit Schnauzer" werde mitgeteilt, dass es sich bei derart beschriebenen Person um Herrn FPol1, BA, handle. Betreffend die Aussage "...hat einer der Männer mit Schnauzer grob auf Deutsch brüllen angefangen, keine von uns hat ihn verstanden", werde angeführt, dass Herr FPol1, wie bereits in der Gegenschrift vom 04.905.2018 ausgeführt, nur einmal nach seinem Kollegen, FP2, gerufen habe, welcher sich im 1. Stock des Gebäudes aufgehalten habe und zu welchem Herr FPol1 dadurch keine Sichtverbindung hatte. Die Angabe, das bezeichnete Kontrollorgan habe "auf Deutsch grob zu brüllen angefangen" werde unter dem Gesichtspunkt zu sehen sein, dass Frau MA1 den Inhalt des Gerufenen mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht verstanden habe. Es habe sich hier eher um ein subjektives Empfinden von Frau MA1 gehandelt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RM/5100001/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RM.5100001.2018
Stammnummer
124657
Gültig
09.07.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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