Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RM/5100001/2018
Maßnahmenbeschwerde: Überlange Kontrolldauer, Behauptung der diskriminierenden und menschenverachtenden Vorgangsweise bei Identitätsfeststellung nach AusländerbeschäftigungsG und ASVG
geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/5100001/2018vom 09.07.2019Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dies wurde insbesondere auch durch das Ergebnis der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen - schriftliche Befragung von Revierinspektorin RI hinsichtlich der Kenntnisse der deutschen Sprache der Dienstnehmerinnen und der Geschäftsführerin GF1 und Einholung einer telefonischen Auskunft bei Mag.a X, Richterin des Landesverwaltungsgerichtes für OÖ, zur Behauptung des steuerlichen Vertreters, dass ein Verfahren zur Klärung der Vorgänge bei der Kontrolle vom 17.12.2017 bei diesem Verwaltungsgericht geführt werde, bestätigt (siehe dazu Punkt 1.15.).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung all dieser Gründe einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wird.
3.2.2. Anfechtungsgegenstand:
Gegenständlich wird in der Beschwerde die Art der Vornahme und Durchführung eines Verwaltungsaktes, nämlich einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gerügt. Nach Ansicht der Bf. sei die Kontrolle in menschenverachtender, diskriminierender und nicht mit der EMRK in Einklang zu bringender Form - ein privater Kalender einer Mitarbeiterin, der auch das private Handy abgenommen und durchsucht worden sei, sei fotografiert worden und beide Gegenstände wären erst nach Eintreffen der Polizei zurückgegeben worden - durchgeführt worden und dadurch eine mindestens dreistündige Betriebsunterbrechung nach sich gezogen hätte, gerügt.
3.2.3. Feststellung der Identität:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Finanzpolizei, als besondere vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung eingerichtete Organisationseinheit, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (beispielsweise § 12 Abs. 2, 3 AVOG, § 26 Abs. 4, 4a AuslBG, § 89 Abs. 3 EStG) zur Durchführung und Erfüllung der ihnen auferlegten Aufsichts- und Kontrolltätigkeit zur Unterstützung der Abgabenbehörden im Zusammenhang mit der Vollziehung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (§ 10b Abs. 2 Z 2 lit. a AVOG-DV) und zur Vollziehung der versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG (§ 89 Abs. 3 EStG 1988) berechtigt und, zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben, gesetzlich verpflichtet ist, die Identität von Personen (§ 12 Abs. 2 AVOG) festzustellen.
Bezüglich Durchführung der Identitätsfeststellung ist sowohl in § 12 Abs. 3 AVOG als auch in § 26 Abs. 4a Ausländerbeschäftigungsgesetz expressis verbis geregelt, dass die Identitätsfeststellung in Anwesenheit der betreffenden Person durch Erfassung der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen hat. Wesentlich ist dabei, dass die Menschen, deren Identität festgestellt werden soll/muss, davon in Kenntnis zu setzen sind. In der gesetzlichen Bestimmung heißt es weiter, dass der/die Betroffene verpflichtet ist, an der Feststellung der Identität mitzuwirken und die Person die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden hat.
3.2.3.1. Das Recht der Finanzpolizei, die Identität der im Betrieb angetroffenen Personen festzustellen, bestreitet auch der steuerliche Vertreter nicht.
Allerdings lässt er bei seinen Ausführungen sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in allen weiteren Eingaben und Stellungnahmen unberücksichtigt, dass dem Recht der Finanzpolizei zur Identitätsfeststellung die gesetzlich festgeschriebene Verpflichtung der angetroffenen Personen gegenübersteht, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser zu dulden.
3.2.3.2. Wenn nun der steuerliche Vertreter einwendet, dass die drei Bediensteten der Bf. aufgrund mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache, das Ersuchen, möglicherweise auch die Anordnung, der Finanzpolizisten zur Ausweisleistung nicht verstanden hätten und insbesondere aufgrund der Erkenntnisse des leitenden Kontrollorganes aus den vorangegangenen Kontrollen, ein Dolmetscher hätte beigezogen werden müssen, so ist dem Folgendes entgegen zu halten:
Wie aus dem unter Punkt 2.4.2. und 2.4.3. festgestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt hervorgeht, wurde ca. 5 Minuten nach Kontrollbeginn von einer der angetroffenen Bediensteten die Geschäftsführerin, Frau GF1, telefonisch kontaktiert. Diese wurde in der Folge vom leitenden Kontrollorgan, dem das Telefon von der betreffenden Bediensteten weitergegeben wurde, ausdrücklich aufgefordert, die Angetroffenen zur Ausweisleistung anzuweisen. Dieser Aufforderung ist sie jedoch nicht nachgekommen, vielmehr erteilte sie den Bediensteten die Anweisung, die Ausweise nicht vorzulegen; dies laut deutscher Version der Stellungnahme von MA1.
3.2.3.3. Dem weiteren Einwand des steuerlichen Vertreters, dass auch Frau GF1 der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen wäre, um die betroffenen Bediensteten anzuweisen, stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Schutzbehauptung dar.
Die Ausführungen der beschwerdeführenden Seite, Frau GF1 würde nur umgangssprachlich Deutsch sprechen bzw. verstehen, aber weder Deutsch lesen noch schreiben können, werden durch die Tatsache widerlegt, dass die Geschäftsführerin GF1, die ihre Identität bei der ersten Kontrolle am 20.09.2017 nachgewiesen hat, so gut Deutsch gesprochen und verstanden hat, dass mit ihr eine Niederschrift aufgenommen werden konnte und sie auf die ihr gestellten Fragen - wie Beschreibung der betrieblichen Strukturen, Tätigkeiten, Abläufe und Unterlagen - klare und präzise Antworten gab.
In dieser Niederschrift bestätigte sie durch ihre Unterschrift auch, dass sie die deutsche Sprache versteht, dass sie die ihr erteilte Rechtsbelehrung verstanden hat und dazu keine Fragen hat. Sie antwortete auf die erste ihr gestellte Frage wörtlich: "Ich verstehe alles was sie sagen."
Diese Aussage wird auch nicht dadurch entkräftet, dass Frau GF1 auf der ersten Seite der Niederschrift in tschechischer Sprache händisch den Zusatz - deutsche Übersetzung: "Ich verstehe nicht alles 100%ig" - anbrachte.
GF1 äußerste sowohl FPol1 als auch den bei der Aufnahme der Niederschrift assistierenden Herrn FPoliz gegenüber, dass sie die Beifügung nach telefonischer Anweisung ihres Steuerberaters gemacht hat.
In diesem Kontext zu sehen ist auch das Vorbringen des steuerlichen Vetreters, bei der gegenständlichen Kontrolle am 27.12.2017 habe FPol1 via Telefon nicht mit GF1 sondern mit GF3, die ausgezeichnet Deutsch spreche, geredet. Dieser Behauptung steht entgegen, dass die Telefonpartnerin des Herrn FPol1 bei der beschwerdegegenständlichen Kontrolle genau über das Vorgehen bei der Kontrolle am 14.12.2017 Bescheid wusste. Wäre bei dieser zweiten Kontrolle, wie nachträglich behauptet, Frau GF3 am Telefon gewesen, hätte Frau GF1 darüber nicht so gute Kenntnisse gehabt.
3.2.3.4. Ebenfalls eindeutig widerlegt wird die vom steuerlichen Vertreter der Bf. indirekt ausgesprochene Behauptung, Frau GF1 habe die Anweisungen zur Ausweisleistung an die Bediensteten aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht weitergeben können, durch die von MA1 in tschechischer Sprache angefertigte Stellungnahme. In dieser hat - laut der vom Steuerberater vorgelegten deutschen Version - diese festgehalten, dass die Finanzpolizisten die Ausweise der Anwesenden verlangten, "dessen Herausgabe wir aufgrund der Anordnung unserer Leiterin verweigert haben."
Warum Frau GF1 kaum Deutsch sprechen können soll und warum tatsächlich jemand anderer am Telefon die Ansprechperson bzw. der Gesprächspartner gewesen sein soll, ist für das BFG eine nicht nachvollziehbare Behauptung. Irritierend ist insbesondere, dass die mangelnden Deutschkenntnisse der Geschäftsführerin von der steuerlichen Vertretung das erste Mal in der Eingabe vom 13.07.2018, angeführt wurden. Aus dem Akt ergeben sich auch sonst keine derartigen Hinweise. Besonders auffällig ist weiters, dass die Gesprächspartnerin am Telefon, wie bereits obenstehend ausgeführt, über den Ablauf der Kontrolle am 14.12.2017 im Bilde war und genau so vorging wie Frau GF1 bei dieser Kontrolle.
3.2.3.5. Zusammenfassend ist das Bundesfinanzgericht zu dem Schluss gekommen, dass keine der anwesenden Personen der ihnen vom Gesetz auferlegten Verpflichtung, bei der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser zu dulden, nachgekommen ist.
Dies, obwohl die betroffenen Personen die Aufforderung zur Ausweisleistung sehr wohl verstanden hatten bzw. sie ihnen auch ohne Beiziehung eines Dolmetschers durch die telefonische Beiziehung der Geschäftsführerin und des steuerlichen Vertreters verständlich gemacht wurde.
Da alle drei Bediensteten telefonisch unterstützt von der Geschäftsführerin GF1, die Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung verweigerten und der Einsatz weiterer gelinderer Mittel - Vorlage von Personenblättern zum Ausfüllen in tschechischer Sprache - Formular Finpol 9 -tschechisch, Vorlage einer vorab abgerufenen Dienstnehmerliste mit der Aufforderung an die Bediensteten auf ihren Namen zu zeigen, - nicht zielführend waren, wurde die Polizei zur Assistenzleistung angefordert.
Wie dargelegt, erfolgte die Anforderung der Polizei auch nicht als erste Maßnahme. Erst als alle weiteren Versuche, die Identität festzustellen, gescheitert waren, wurde die Assistenzleistung der Polizei in Anspruch genommen.
Aus diesem Grunde kann das Bundesfinanzgericht die Anforderung der Polizei nicht als Mittel zur Machtdemonstration erkennen, sondern als eine Maßnahme, den
vom Gesetz auferlegten Kontrollzweck zu erfüllen.
3.3. Durchführung der Kontrolle in menschenverachtender, diskriminierender Form, Fotografieren eines Privatkalenders, Handyabnahme, Verweigerung der Rückgabe, Einschränkung der Bewegungsfreiheit:
3.3.1. In der Beschwerdeschrift führt der steuerliche Vertreter aus, dass aufgrund der Weigerung der Dienstnehmer zur sofortigen Ausweisleistung die Situation völlig entglitten sei: "Herr FPol1 habe nur mehr geschrien, gedroht und verhindert, dass Personen den Raum verlassen."
Als Beweis, dass die Kontrolle in menschenverachtender, diskriminierender Form, die nicht mit den Bestimmungen der EMRK in Einklang stehe, durchgeführt worden sei, führte der steuerliche Vertreter die von Frau MA1 in tschechischer Sprache verfasste Stellungnahme an, die er als Beilage zur Stellungnahme vom 13.07.2018 in unleserlicher Qualität übermittelte. Er gab die Unleserlichkeit selbst zu und übermittelte gleich eine deutsche Übersetzung.
In der deutschen Übersetzung sind Widersprüchlichkeiten enthalten, die allerdings nicht aufgeklärt werden können, da eine Überprüfung auf Richtigkeit der deutschen Übersetzung aufgrund der schlechten Qualität der tschechischen Version nicht möglich ist.
Ebenfalls nicht feststellbar ist, wann Frau MA1 die Stellungnahme anfertigte: Unmittelbar nach der Kontrolle oder erst zu einem viel späteren Zeitpunkt aus der Erinnerung heraus.
Dafür würde sprechen, dass die Vorwürfe nicht gleich in der Beschwerdeschrift präzisiert wurden und zum Beweis die Stellungnahme beigefügt wurde.
Grundsätzlich ist Folgendes festzuhalten:
Es ist davon auszugehen, dass die Weigerung der Bediensteten weder an der Identitätsfeststellung mitzuwirken noch diese zu dulden zu einer eher angespannten Stimmung, sowohl auf Seiten der zu Kontrollierenden als auch auf Seiten der Kontrollorgane, geführt hat.
Da, wie Revierinspektorin RI in ihrer Stellungnahme vom 24.04.2019 ausführte, die zu kontrollierenden Personen für eine vernünftige Kommunikation nicht ausreichend Deutsch gesprochen haben, sie sich jedoch durch Mimik und Gestik ausdrücken konnten, ist davon auszugehend, dass es zu Missdeutungen von Verhaltensweisen gekommen ist.
Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass aufgrund der zwischen den Finanzpolizisten und den zu kontrollierenden Bediensteten tatsächlich vorhandenen Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten der Eindruck entstanden ist, dass Herr FPol1 geschrien habe; zumal er tatsächlich nach seinem im ersten Stock befindlichen Kollegen gerufen hat.
Dies wird seitens des Gerichtes als Hintergrund für den Vorwurf "des Brüllens" gesehen.
Alle weiteren Beschuldigungen, die Frau MA1 in ihrer Stellungnahme vorbrachte, sind nicht aussagekräftig und konnten nicht verifiziert werden.
Seitens der Finanzpolizei wird ausdrücklich verneint, dass jemand gegen seinen Willen in der Küche festgehalten worden sei oder dauernd bewacht worden sei.
Für diese Maßnahme ist auch für das Gericht keinerlei Grund zu erkennen, da bereits die Polizei zur Assistenzleistung angefordert worden war und nichts dafür sprach, dass jemand die Absicht hatte sich zu entfernen.
Ebenso dürfte der Vorwurf der Abnahme des privaten Handys auf einem Missverständnis seitens Frau MA1 beruhen. Es lag kein Grund für die Handyabnahme vor, zumal das Handy, wie seitens der beschwerdeführenden Partei ausführlich dargestellt worden ist, für Telefonate mehrmals hin und her gereicht wurde und die Durchsuchung des Handys dabei jederzeit hätte vorgenommen werden können; eine Abnahme war daher entbehrlich.
Die Ausführung von Frau MA1, dass "sie grob weggestoßen worden sei" ist für das Gericht nicht nachvollziehbar; für diese Handlungsweise fanden sich außer der gegenständlichen Stellungnahme keinerlei Anhaltspunkte.
Dass der private Kalender von Frau MA1, der offen in der Küche auflag, fotografiert wurde, entspricht den Tatsachen, wie die Finanzpolizei selbst ausführte. Allerdings ist glaubhaft, dass der Finanzpolizist FP2 aufgrund der bestehenden Sprachbarrieren davon ausging, dass es sich um einen betrieblichen Kalender mit betrieblichen Informationen handelt.
3.3.2. Aufgrund all dieser Feststellungen ist das Bundesfinanzgericht zu dem Schluss gekommen, dass von der beschwerdeführenden Partei bei der durchgeführten Kontrolle keine von der Finanzpolizei gesetzten diskriminierenden und menschenverachtenden Verhaltensweisen nachgewiesen werden konnten.
3.3.3. Die Untersuchung, was zu der langen Dauer der Kontrolle und der damit verbundenen Betriebsunterbrechung geführt hat, hat ergeben, dass die Bf. durch die Weigerung ihrer Arbeitnehmerinnen bzw. ihrer Geschäftsführerin an der Identitätsfeststellung mitzuwirken bzw. diese zu dulden, diese überlange Dauer selbst herbeigeführt und damit selbst zu vertreten hat.
Die Anforderung der Polizei durch die Finanzpolizei zeigte offenbar, wenn auch erst mit ihrem tatsächlichen Eintreffen, Wirkung. Die Anforderung der Assistenzleistung war damit augenscheinlich nötig, um das Kontrollziel - erfolgreiche Identitätsfeststellung - zu erreichen, nachdem mehrere Telefonate mit der Geschäftsführung und dem steuerlichen Vertreter nicht zum Ziel geführt hatten.
Auch wenn die Finanzpolizei ein "resches" Auftreten an den Tag gelegt haben sollte und im Zuge von vorausgegangenen Kontrollen Ausweise erst nach Ausfüllen von Personenblättern zurückgegeben worden sein mögen, ändert dies nicht an der Tatsache, dass die Finanzpolizei zur sofortigen Identitätsfeststellung berechtigt war.
Aus diesem Grunde hat die Bf. die von ihr monierte länger als notwendig ausgefallene Dauer der Kontrolle selbst zu vertreten. Sie ist daher nicht, wie mit der Beschwerde offenbar auch ausgeführt werden sollte, in dem Recht auf eine angemessene Dauer und einen möglichst betriebsstörungsfreien Ablauf der Kontrolle verletzt worden.
Aus den obenstehend angeführten Gründen war die Beschwerde abzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.4. § 35 VwGVG: Aufwandersatz:
Da gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ein Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten ist, ein Antrag jedoch von keiner Seite gestellt wurde, ist kein Kostenausspruch zu fällen.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da gegenständlich ausschließlich Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären waren, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen ist.
Linz, am 9. Juli 2019
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 9 Abs. 4 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 12 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 89 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
- § 35 Abs. 7 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 24 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 143 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RM/5100001/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RM.5100001.2018
- Stammnummer
- 124657
- Gültig
- 09.07.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF