Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100170/2018
Bemessung fremdüblicher Mieten gegenüber einer nahestehenden GmbH, Verzicht auf Einhebung fremdüblicher Mieten als verdeckte Ausschüttung - fortgesetztes Verfahren zu RV/2100463/2012
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100170/2018vom 04.07.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Diese Vorgangsweise ist durchaus branchenüblich. Soweit ich mich erinnern kann (ich war teilweise in die Vertragsverhandlungen eingebunden) wurde diese Vorgangsweise deshalb gewählt, damit unsere Mandantschaft einerseits über die Räumlichkeiten (Bettenkapazitäten) verfügen kann und andererseits durch den Ankauf des Inventars eine klare Abtrennung in den Verantwortlichkeiten getroffen werden konnte (Austausch von Teilen des Inventars in weiterer Folge etc.).
Es handelte sich meiner Wahrnehmung nach um ein "verbundenes" Geschäft, da, wie bereits ausgeführt, die Trennung zwischen den beiden Vertragskomponenten aus betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgte.
2.) Warum wurde diese nicht in den Mietvertrag aufgenommen?
Ch. G.:
"Wie bereits ausgeführt, steht diese Zahlung in keinem Zusammenhang mit dem Mietvertrag."
J. R.
"Aus vorgenannten Gründen war es aus meiner Sicht klar, dies in zwei Schritten - einmal die Erstellung des MV für die Räumlichkeiten und einmal der Verkauf des Inventars vorzunehmen.
Da in unseren Unterlagen die Rechnung nicht enthalten ist, müsste ich veranlassen, dass im Archiv unserer Mandantschaft die Rechnung gesucht wird, damit ich anhand der Rechnung und der Bezeichnung der gelieferten Gegenstände detailliertere Aussagen dazu machen könnte."
3.) Zu welchem Zweck wurde diese geleistet, zumal die Miete auch die (unbeweglichen) Gebäudeeinbauten und diverse Einrichtungsgegenstände lt. nicht bewerteter Inventarliste umfasste?
Ch. G.:
"Das ergibt sich aus dem umfangreichen Schriftverkehr, wie unter 1.) ausgeführt."
J. R.:
"Dies ergibt sich aus den Erhebungen des FA Liezen, wie unter 1.) dargestellt."
4.) Sie mussten also eine monatliche Miete bezahlen und gleichzeitig eine Ablöse für Einbauten (Gebäudeeinbauten) leisten, die Ihnen gar nicht ins Eigentum übertragen werden konnten. Wie erklären Sie sich das?
Ch. G.:
"Das ergibt sich ebenfalls aus dem umfangreichen Schriftverkehr, wie unter 1.) ausgeführt. Ich habe die Schreiben durchgelesen und konnte daraus entnehmen, dass es sich um Investitionsablösen für bewegliche Investitionen im Bereich Appartements, Seminar- und Nassräume gehandelt hat.
Wie bereits ausgeführt, kann ich die steuerlichen Hintergründe der Fragen nicht beurteilen."
J.R.:
"Das ergibt sich ebenfalls aus den Erhebungen des FA L. Aus dem Schriftverkehr ist ersichtlich, dass die Ablösen für bewegliche Investitionen im Bereich der Appartements, der Seminar- und Nassräume in Rechnung gestellt wurden.
Wie gesagt, liegt mir die gegenständliche Rechnung nicht vor und war ich auch bei den Begehungen etc. nicht anwesend."
5.) Wie wurde die Höhe der Einmalzahlung bemessen?
Ch.G.:
"Das weiß ich nicht mehr, kann sich jedoch auch aus dem Schriftverkehr laut 1.) ergeben."
J.R.:
"Soweit ich mich erinnern kann, war der Betrag seitens unserer Mandantschaft nicht strittig - ich gehe somit davon aus, dass die Bewertung den Vorstellungen unserer Mandantschaft, insbesondere des GF Ch. G. entsprochen hat.
Ich kann mich noch erinnern, dass es für unsere Mandantschaft wichtig war, die komplette Verfügungsmacht über die angemieteten Gebäudeteile samt Inventar zu erlangen."
6.) Welche Vereinbarungen über die Einmalzahlung wurden getroffen, falls der Mietvertrag vorzeitig beendet worden wäre? War eine teilweise Rückzahlung der Einmalzahlung vereinbart?
Ch. G.:
"Dazu habe ich keine Erinnerung mehr."
J. R.:
"Dazu kann ich keine Auskunft geben, da ich in die Verhandlungen nicht vollständig eingebunden war."
7.) Warum mussten Verbindlichkeiten der AP GmbH gegenüber der FG GmbH mit dieser Einmalzahlung übernommen werden, obwohl sie von der AP GmbH nur das Gebäude gekauft hatten? Angeblich seien dies rückständige ausstehende Mieten der AP GmbH an die FG GmbH gewesen.
Ch. G.
"Wenn ich mir den Schriftverkehr, wie unter 1.) anschaue, kann das nicht in Zusammenhang mit rückständigen Mieten stehen. Da diese Vorgänge alle Ende 2005 waren, kann ich mich an Details nicht mehr erinnern."
J.R.:
"Laut dem Schriftverkehr, wie unter 1.) bereits angeführt, sehe ich zwischen der Zahlung und rückständigen Mieten keinen Zusammenhang.
Falls Einmalzahlungen übernommen wurden, kann ich mir das nur durch die Haftungstatbestände bei einem Unternehmenskauf erklären.
Auf weitere Details kann ich mich in diesem Zusammenhang nicht erinnern."
8.) Ist diese Einmalzahlung mit dem Erwerb des Gebäudes der AP GmbH im Jahr 2005 in Verbindung zu bringen? Hätte ohne diese Einmalzahlung an die FG GmbH das Gebäude der AP GmbH nicht erworben werden können? Wurde die Hypothekargläubigerin Bank hiervon informiert?
Ch. G.:
"Wie bereits ausgeführt, stellt sich die Sache für mich so dar, dass die Einmalzahlung mit dem Erwerb der Liegenschaft AP nichts zu tun hatte. Mit der Bank der Verkäuferin stand ich nie in Kontakt."
J. R.:
"Zusammengefasst stellt sich auch für mich die Sache so dar, dass die Einmalzahlung mit dem Erwerb der "AP" nicht in Zusammenhang stand.
Mit der Bank der Verkäuferin hatte ich keinen Kontakt, da ich lediglich für unsere Mandantschaft Gespräche mit der finanzierenden Bank (Y-Bank) führte."
9.) Im Jahr 2009 erfolgte ein Erwerb der bereits mit oa. Mietvertrag vom 24.10.2005 gemieteten Räumlichkeiten um rd. 1.200.000 € und damit eine Beendigung des Mietverhältnisses. Inwieweit wurde die Einmalzahlung aus dem Jahr 2005 auf den Kaufpreis von rd. 1.200.000 € angerechnet? Welches Schicksal hätte die von Ihnen geleistete Einmalzahlung gehabt, wenn das gemietete Gebäude nicht gekauft worden wäre?
Ch. G.:
"Wie in den vorstehenden Punkten bereits erwähnt, hat die Einmalzahlung, welche, wenn ich die zitierte Korrespondenz richtig verstehe, eine Investitionsablöse darstellt, mit dem Kaufpreis nichts zu tun. Welches Schicksal die Einmalzahlung gehabt hätte, wenn der gemietete Gebäudeteil nicht gekauft worden wäre, kann ich nicht beantworten bzw. hat sich diese Frage für mich auch nie gestellt. Mir war nur wichtig, alle für den Hotelbetrieb erforderlichen Gebäudeteile zu erwerben, damit die geplanten Investitionen in die Hotelerweiterung und Hotelverbesserung umgesetzt werden können und auch Sinn machen - all dies ist zwischenzeitig erfolgt."
J .R.:
"Der Erwerb im Jahr 2009 zu dem durchaus hohen Preis erfolgte deshalb, da damals bereits beabsichtigt war, umfangreiche Umbauten und Erweiterungsinvestitionen vorzunehmen. Eine Anrechnung der Einmalzahlung war, soweit ich mich erinnern kann, kein Thema. Wäre der Ankauf nicht erfolgt, hätte meiner Meinung nach das Bestandsverhältnis weiter gegolten und wäre somit die Nutzung möglich gewesen (einerseits Eigentum des Inventars und andererseits Nutzung der Baulichkeit gemäß Vertrag).
Dies hätte natürlich dazu geführt, dass der Investitionsplan nicht umsetzbar gewesen wäre, was zu betriebswirtschaftlichen Nachteilen geführt hätte."
10.) Angeblich war Frau Mag. FH M. St. nicht in die Verkaufsverhandlungen involviert? Wer hatte seitens der Käufer PS GmbH die Verhandlungen mit F.G. geführt?
Ch. G.:
"Die Verhandlungen hat laut meiner Erinnerung seitens der AP GmbH Herr F.G. geführt.
Für unsere Gesellschaft war hauptsächlich ich in die Verhandlungen involviert - glaublich teilweise auch der damalige Mitgesellschafter Ch. St. vom Hotel P. Fallweise war auch unser Steuerberater bei Gesprächen anwesend."
J. R.:
"Soweit ich mich erinnere, war Frau Mag. FH M. St. bei den Verhandlungen kaum anwesend. Diese Agenden wurden vom GF Ch. G. mehrheitlich wahrgenommen, fallweise war, soweit ich mich erinnern kann, auch der damalige Gesellschafter Ch. St. bei Gesprächen vor Ort."
11.) Entbinden Sie Herrn J. R. bzw. Mag. R. & P. WT-Gesellschaft m.b.H. von seiner /Ihrer berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, damit Abgabenbehörden bzw. das Bundesfinanzgericht nähere Informationen über die Liegenschaftserwerbe und Mietvereinbarungen sowie der Einmalzahlung von 208.000 € mit der FG GmbH/R. GmbH erlangen kann?
Ch. G.:
"Natürlich entbinde ich die Kanzlei Mag. R. bzw. den geschäftsführenden Gesellschafter J. R. von dessen beruflicher Verschwiegenheitspflicht.
Ob unsere steuerliche Vertretung sich an die Vorgänge noch erinnern kann, kann ich nach einer Laufzeit von mehr als 13 Jahren nicht mehr sagen - wenn ich mir den Schriftverkehr, wie unter 1.) dargestellt anschaue, wurden all diese Fragen mehrheitlich im Jahr 2008, somit zeitnah beantwortet bzw. Unterlagen zur Verfügung gestellt."
Ch. St.:
"Ich teile Ihnen abschließend mit, dass auch ich persönlich die Kanzlei Mag. R. bzw. den geschäftsführenden Gesellschafter J.R. von der beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbinde."
Mit Schreiben vom 19.4.2018 wurde im Hinblick auf Rz. 19 des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH vom 31.1.2018, Ra 2015/15/0006 der Bf. mitgeteilt, dass die belangte Behörde gegenüber dem Bundesfinanzgericht angedeutet hat, dass u.U. von der Einbeziehung der Einmalzahlung Abstand genommen werden könnte, wenn mit der Bf. darüber Einvernehmen erzielt werden könnte, dass entsprechend den auf Seite 19 des aufgehobenen BFG-Erkenntnisses vom 12.11.2014 ausgewiesenen Zahlen die fehlende Miete mit 2001: 68.650 €, 2002: 69.927; 2003: 70.855 € und 2004: 72.369 € festgesetzt würde.
Mit Antwortschreiben vom 11.6.2018 führte die Bf. u.a. Folgendes aus:
"…
Die Beschwerdeführerin entnimmt den Feststellungen des BFG im Schreiben vom 9.04.2018, dass die Abgabenbehörde vom Einbezug des Betrages von € 208.000,00 in die Ermittlung eines fremdüblichen Mietzinses endlich Abstand genommen hat.
Unsere Klientin ist dem Vorschlag der belangten Behörde gegenüber grundsätzlich nicht abgeneigt.
Sie regt in diesem Zusammenhang wiederholend an, einen Erörterungstermin gem. § 279 Abs. 3 BAO abzuhalten und die Parteien zur gemeinsamen Erörterung der Sach- und Rechtslage zu laden.
Darüber hinaus wird wiederholend beantragt, die im Folgenden genannten Zeugen zu den angeführten Zeugenthemen im Beisein der Beschwerdeführerin und ihrer steuerlichen Vertretung zu befragen:
1. Den Prokuristen und Regionaldirektor für die Region O. der V. Steiermark, Direktor H. O., per Anschrift 8xxx L., H. 4.
Dieser Zeuge soll über die betriebliche Veranlassung der Weiterführung der Finanzierung des Unternehmens der Mieterin befragt werden und wahrheitsgemäße Aussagen treffen. Aus diesen Aussagen wird sich ergeben, dass die Weiterfinanzierung des Unternehmens auch im Interesse der kreditgewährenden Bank war, um aus einem Verkauf der Liegenschaft die grundbücherlich gesicherten Kredite der V. Bank in möglichst hohem Umfang realisieren zu können.
Zu befragen ist Direktor O. auch über die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und deren alleiniger Gesellschafter persönlich Bürgschaften für den Kredit der V. an die Mieterin, die AP GmbH, übernommen hatten.
2. Den Masseverwalter im Konkurs der AP GmbH, Mag. A. U., per Anschrift 8xxx G., P.- straße 1.
Dieser Zeuge soll danach befragt werden, welche Auswirkungen es gehabt hätte, wenn der Betrieb der Mieterin (der AP GmbH) nicht durch die V. und die F.G. GmbH aufrechterhalten worden wäre.
Weiters soll er dazu befragt werden, welchen Hintergrund die dokumentierten Feststellungen des Masseverwalters hatten, dass sich das Eingehen neuer Verbindlichkeiten und die Weiterfinanzierung durch die V. Bank positiv auf den Weiterbestand der AP GmbH ausgewirkt haben.
3. Den gerichtlich beeideten Sachverständigen H. K., per Anschrift 4xxx H., St. 18.
Der Zeuge soll über die Entwicklung von Mietzinsreduktionen bei Unternehmenskrisen und deren Fremdüblichkeit befragt werden. H. K. ist Verfasser des österreichischen Standardwerks zur L. in der derzeit x. Auflage und wird konsequent von der Finanzverwaltung bei Fragen sein Fachgebiet betreffend zitiert und konsultiert.
In einer weiteren Eingabe führt die Bf. durch ihre steuerliche Vertreterin am 7.8.2018 aus:
"…Der uns bekannte Auftrag, an Zeugen in diesem Verfahren sich schriftlich anhand der Frageliste zu äußern, ist zur Kenntnis zu nehmen.
Dieser Vorgang entspricht § 173 (1) BAO.
Die Abgabenbehörde (wohl auch das Verwaltungsgericht in der Position des BFG) entscheidet ganz offensichtlich, ob sie den Zeugen zwecks Einvernahme vorlädt oder ob sie seine Aussage schriftlich einholt. Diese Entscheidung liegt in ihrem Ermessen (VwGH 28.10.2008, 2006/15/0113). Die Ermessensübung hat u.a. zu berücksichtigen, ob der persönliche Eindruck für die Glaubwürdigkeit erforderlich ist und ob sich voraussichtlich aus den Antworten weitere Fragen ergeben; weiters sind auch Interessen des Zeugen (Anreise, Zeitaufwand) sowie verwaltungsökonomische Überlegungen (wegen allfälliger Zeugengebühren) zu berücksichtigen (vgl. Stoll, BAO, 1841 f.; Ritz, ÖStZ 1996, 72).
Wir ersuchen das BFG höflichst, eine Ermessensentscheidung zur schriftlichen Einholung einer Zeugenaussage zu begründen. Die Begründung hat die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinne des Gesetzes erforderlich ist (z.B. VwGH 17.10.2002, 2000/17/0099; 16.10.2003, 2003/16/0118; 24.03.2004, 2001/14/0083). Sämtliche Kosten der Zeugen wie Anfahrt, Reisekosten, etc. werden von der beschwerdeführenden Gesellschaft übernommen werden."
Mit Antrag vom 23.11.2018 beantragte die Bf. gemäß § 90 BAO Akteneinsicht und die Ausfertigung einer Kopie des (gesamten) Aktes. Weiters beantragt sie, den gesamten Akt nach Aktenseiten zu nummerieren, damit Umfang und Vollständigkeit des Aktes dokumentiert sind. Entsprechend der Richtlinie zur Akteneinsicht gem. § 90 BAO des BMF habe eine Ausfolgung von Ausdrucken/Kopien durch die Abgabenbehörde an die Partei im Regelfall und unabhängig von der Anzahl der Ausdrucke bzw. Ablichtungen zu erfolgen.
Die Kosten habe gemäß § 312 BAO die Abgabenbehörde zu tragen, eine Rechtsgrundlage von der Partei einen Kostenersatz für solche Ablichtungen zu verlangen, bestehe nicht.
Mit Schreiben vom 6.12.2018 wurden der Bf. entsprechende Aktenkopien samt Aktenverzeichnis (OZ. 1-19) mit dem Hinweis auf eine Äußerungsmöglichkeit zu den mitübersandten Beweisaufnahmen übersandt.
Mit Schreiben vom 7.1.2019 beantragte die Bf. auf Grund der hohen Arbeitsauslastung der Kanzlei die Antwortfrist bis 18.1.2019 zu erstrecken. Dies erfolgte auch in einem weiteren Schreiben die Antwortfrist bis 8.2.2019 zu verlängern.
Mit Eingabe vom 18.2.2019 führte die Bf. aus, die Äußerung werde bis längstens 4.3.2019 vorgelegt werden.
Weiters wurde vorgeschlagen mit der belangten Behörde einen gemeinsamen Erörterungstermin gemäß § 269 Abs. 3 BAO anzuregen und darüber hinaus die beantragten Zeugen H. O., Mag. A. U., H. K. zu den im Schreiben vom 11.6.2018 angeführten Zeugenthemen im Beisein der Bf. und ihrer steuerlichen Vertretung zu befragen. Die Bf. habe den Direktor H. O. vollumfänglich vom Bankgeheimnis entbunden.
Ergänzend zum seinerzeitigen Antrag auf Akteneinsicht vom 23.11.2018 ersuche sie um Ausfertigung einer Kopie des gesamten historischen Aktes, somit auch der Vorakten und nicht nur der Aktenbestandteile zu RV/2100170/2018.
In ihrer Stellungnahme vom 1.3.2019 äußerte sich die Bf. zu den übermittelten schriftlichen Auskünften der Zeugen. Sie habe bereits in den Vorverfahren vorgebracht, es sei ihr unerklärlich, warum die Zeugin Mag. M. St. als (bloße) Geschäftsführerin der Nachfolgegesellschaft PS GmbH von der Kaufvereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer wissen sollte. Die schriftlichen Befragungen von Ch. G. und J. R. zeigten klar und deutlich, dass Mag. M. St. bei den Verkaufsverhandlungen kaum anwesend war und über die Einmalzahlung daher nicht informiert sein konnte.
Aus den Antworten des Ch. G. und J. R. ergebe sich zweifelsfrei, die Zahlung von € 208.000 (netto) hätte keineswegs den Charakter einer "Mietvorauszahlung" gehabt.
Die Bf. gehe davon aus, die Einmalzahlung war von keiner der beteiligten Parteien jemals als Mietvorauszahlung angedacht war. Sie stand weder in einem Zusammenhang mit dem Erwerb der AP im Jahr 2005 noch mit dem Kauf im Jahr 2009.
Weiters regte die Bf. in Hinblick auf die Komplexität und lange Laufzeit des Verfahrens die Anberaumung eines Erörterungstermines und einer mündlichen Verhandlung an.
Außerdem verwies sie darauf, dass für sie die Argumentation in der außerordentlichen Revision Rz. 43ff zum Thema "Fremdüblichkeit der erfolgten Sanierungsmaßnahme" von besonderer Bedeutung sei.
II. Forderungsaufstockung und -abschreibung von Forderungen der AP GmbH (Tz. 4 des Prüfungsberichtes und Punkt B 3 der NSB):
In diesem Zusammenhang wird vorerst auf die Ausführungen in dem der Bf. ohnehin bekannten Erkenntnis des BFG vom 12.11.2014, RV/2100463/2012 (Seite 20-26) verwiesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zu Punkt I: Mangelnde Leistungsverrechnung der Bf. an verbundene Unternehmen - unentgeltliche Nutzungsüberlassung an die AP GmbH (Tz. 2 und Punkt B 1 der NSB):
In rechtlicher Hinsicht war einerseits der Verzicht auf die Verrechnung jeglicher Mieten in den oa. Zeiträumen und andererseits die Angemessenheit der Höhe der verrechneten Beträge zu prüfen, wobei die bisherige abgabenrechtliche Beurteilung vom VwGH (VwGH 24.9.2007, 2004/15/0166) geteilt wurde, weil die Bf. selbst nicht an entsprechende Auflagen gebunden wäre, sondern lediglich ihr Gesellschafter, der gleichzeitig auch Gesellschafter der Mieterin ist. Selbst das Vorbringen, im Rahmen der Sanierungsphase der AP GmbH seien umfangreiche Recherchen und Angebote für deren Verkauf im Gespräch und für die neuen Eigentümer die in Rede stehenden Appartements von absoluter Notwendigkeit gewesen und es hätte kein Grund mehr bestanden, einen Sanierungszuschuss durch geringere oder ausgesetzte Mieten zu leisten, sondern dieser hätte mit neuem Kapital die volle vereinbarte Miete zu leisten gehabt, zeige, dass der Beitrag der Bf. zur Sanierung der Mieterin auf gesellschaftsrechtlichen Überlegungen und auf der beteiligungsrechtlichen Verflechtung beruhte, weil sie selbst einräumte, im Falle der Erfolglosigkeit der Sanierung der Mieterin wären von einem Erwerber höhere Mietentgelte zu erreichen. Mit diesem Vorbringen wird die nicht fremdübliche Vorgangsweise der Bf. bei der Verrechnung der Mieten und damit das Vorliegen verdeckter Ausschüttungen indirekt eingestanden, wobei auf die in den bisherigen Verfahren (RV/0833-G/07; RV/0187-G/10) dargestellten Gründe verwiesen werde und eine Kenntnis dieser vorausgesetzt werden darf.
In seinem Erkenntnis vom 31.1.2018, Ra 2015/15/0006 bemerkt der Verwaltungsgerichtshof in rechtlicher Hinsicht, nach seiner ständigen Rechtsprechung könne die Höhe einer angemessenen Miete daraus abgeleitet werden, was unter einander fremd gegenüberstehenden Personen vereinbart worden wäre, und damit insbesondere auch daraus, was ein Investor als Rendite aus der Investition der konkret aufgewendeten Geldsumme erwartet (VwGH 23.2.2010, 2007/15/0003).
Eine abstrakte Renditeberechnung sei aber nur dann gerechtfertigt, wenn es für das zu beurteilende Mietobjekt keinen funktionierenden Mietenmarkt gebe (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0284). Gebe es hingegen für ein Mietobjekt in der gegebenen Bauart und Ausstattung einen funktionierenden Mietenmarkt, sodass ein wirtschaftlich agierender, (nur) am Mietertrag interessierter Investor Objekte vergleichbarer Gediegenheit und Exklusivität (mit vergleichbaren Kosten) errichten und am Markt gewinnbringend vermieten würde, sei eine derartige abstrakte Renditeberechnung nicht geboten (VwGH 15.9.2016, 2013/15/0256).
Damit scheiden die im aufgehobenen Erkenntnis RV/2100463/2012 vom 12.11.2014 dargestellten abstrakten Renditeberechnungen (Methode 3: Gutachten und Methode 4: Investitionsrechnung) von vornherein aus. Die Methode 2 (eigener Mietvertrag vom 3.2.1988) kann nicht ohne Weiteres für einen Fremdvergleich herangezogen werden, weil nachprüfbare Unterlagen über das Zustandekommens des Mietzinses nicht mehr beigebracht werden können. Abgesehen davon erscheint er für einen Fremdvergleich nicht geeignet, da ihm der klassische Gegensatz von fremd einander gegenüberstehenden Parteien fehlt (gesellschaftsrechtliche Verflechtungen).
Die von der Bf. ins Treffen geführte Gutachtermethode ähnelt lediglich betragsmäßig der mit der Übernehmergesellschaft abgeschlossenen Mietzinsvereinbarung unter Ausklammerung der von der belangten Behörde ins Treffen geführten hier strittigen Einmalzahlung von € 208.000 netto, stellt aber ebenso wie die Investitionsrechnung eine Hilfsmethode dar, die dann nicht geboten ist, wenn ein funktionierender Mietenmarkt vorliegt (wovon auf Grund der tatsächlichen späteren Fremdvermietung auszugehen ist).
Weder Ch. G., Ch. St. noch J.R. können die Revisionsbehauptungen, die "Einmalzahlung" sei ein Teil des Kaufpreises der Liegenschaft der AP gewesen stützen. Ersterer gibt ausdrücklich an, diese habe mit dem Liegenschaftserwerb nichts zu tun. Ebenso war eine Anrechnung der Einmalzahlung für den im 2009 - vier Jahre nach Abschluss des Mietvertrages - getätigten Liegenschaftserwerb kein Thema (schriftliche Aussage J.R. v. 18.11.2018 zu Frage 9).
Ebenso konnte die bf. Behauptung bei der Zahlung habe es sich um eine Vereinbarung zur teilweisen Abgeltung der Forderungen der Bf. aus der Finanzierung und den offenen Rechnungen der Vergangenheit gegenüber der AP GmbH ohne Befassung des Hauptgläubigers gehandelt, nicht verifiziert werden. Ch. G. bemerkt dazu, dass diese Zahlung nicht im Zusammenhang mit rückständigen Mieten stehe (schriftliche Aussage Ch. G. zu Frage 7 vom 31.8.2018). J.R. führt zu dieser Frage noch eher unbestimmt aus, falls Einmalzahlungen übernommen wurden, könne er sich das nur durch die Haftungstatbestände bei einem Unternehmenskauf erklären. Auf weitere Details könne er sich nicht erinnern (schriftliche Aussage J.R. v. 18.11.2018 zu Frage 7).
Weitere Erklärungsversuche, warum letztlich die Einmalzahlung geleistet wurden, sind eher unterschiedlich und widersprüchlich. Übereinstimmend antworten die Zeugen (Ch. G. und J. R.) die Investitionsablösen wären für bewegliche Investitionen im Bereich der Appartements , Seminar- und Nassräume geleistet worden (schriftliche Aussage des Ch. G. v. 31.8.2018 und J. R. v. 18.11.2018 zur Frage 4). In diesem Zusammenhang fällt allerdings auf, dass J. R. als Vertreter der Mieterin in seiner am 22.12.2008 geänderten Beantwortung des Auskunftsersuchens der belangten Behörde ausdrücklich klarstellt, den Sachverhalt unrichtig wiedergegeben zu haben. Das Inventarverzeichnis zum Mietvertrag sei dessen integrierender Bestandteil und die dort verzeichneten beweglichen Anlagegüter seien im Eigentum der Bf. und die Nutzung dieser Anlagegüter durch den Bestandzins abgedeckt, während er sich in seiner ersten Beantwortung vom 18.12.2008 noch "bewegliche Investitionen "abgelöst" wissen wollte. Eine Ablöse für bewegliche Investitionen scheidet aus, da diese beweglichen Wirtschaftsgüter im schriftlichen Mietvertrag ausdrücklich als vermietete Gegenstände aufgenommen wurden. Daher erscheinen im hg. Verfahren getätigten objektiv unrichtigen Aussagen, die aus mangelnder Kenntnis der abgeschlossenen Verträge herrühren dürften, nicht richtig.
Ebenso unschlüssig bleibt die seinerzeitige Ausführung des J. R. der Mieterin (Schreiben vom 22.12.2008), die mit der Rechnung verrechneten Investitionen (Einmalzahlung) betreffen seinerzeitige unbewegliche Investitionen der Bestandgeberin in die vermieteten Räumlichkeiten, welche vom gegenständlichen Bestandzins explizit nicht umfasst seien. Diese allgemeine Investitionsablöse sei somit pauschaler Bestandteil der Abwicklung mit unserer Mandantschaft.
Mit den bloß negativ formulierten Aussagen der beteiligten Personen, die Zahlung wäre nicht im Zusammenhang mit dem Mietvertrag gestanden, ist in wirtschaftlicher Hinsicht, noch keine überzeugende Erklärung dafür geleistet worden, welche Form eines Leistungsaustausches bewirkt worden ist, zumal sich fremd einander gegenüber stehende Personen nichts zu schenken pflegen, wobei davon auszugehen ist, dass diese Formulierung möglicherweise auf eine Rücksprache mit der Bf. Vertreterin zurückzuführen sein dürfte, zumal diese am 1.8.2018 per Mail beim Bundesfinanzgericht um eine Zufristung zur Erstattung der schriftlichen Zeugenaussage des Ch. G. eingekommen ist, die infolge fehlender Aktivlegimitation der Bf. Vertreterin für diesen vom Bundesfinanzgericht nicht behandelt worden ist.
Undeutlich und unschlüssig bleiben auch die Ausführungen des J. R. im hg. Verfahren vom 18.11.2018, wonach mit dem Mietvertrag die Nutzung der Räumlichkeiten und mit der Rechnung (Einmalzahlung) das Inventar angekauft worden seien, was selbst die Bf. in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 10.11.2008 ausdrücklich in Abrede gestellt hat ("Pkt. 2: Mit dieser Rechnung haben sich Vermieter und Mieter darauf verständigt, dass neben der nunmehr geltenden Miete, die seinerzeit für die Investitionen in den vermieteten Räumlichkeiten nicht von der Vormieterin zu erhaltende Miete zu berechnen war, weil die Vormieterin dazu finanziell nicht in der Lage war. Diese Extrazahlung wurde als Investablöse bezeichnet. Ein Verkauf von Einrichtungsgegenständen hat überhaupt nie stattgefunden. Die Einrichtungsgegenstände gehören weiterhin der vermietenden Gesellschaft.")
Warum letztlich für unbewegliche im Eigentum der Vermieterin (Bf.) Gebäudeeinbauten eine "Investitionsablöse" gezahlt werden soll, kann in freier Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO seine Erklärung nur darin finden, dass zusätzlich zum laufenden Mietzins eine Art Mietzinsvorauszahlung in Form eines Einmalbetrages geleistet wurde, um der Vermieterin, die Rückzahlung der aus dem Umbau des Bestandobjektes aufgenommenen Verbindlichkeiten zu erleichtern. Jede andere Erklärung scheint in wirtschaftlicher Hinsicht unverständlich, denn warum soll ein Mieter einer Immobilie nicht in sein Eigentum übergehende Gebäudeeinbauten mit einer Einmalzahlung "ablösen". Das Ganze findet seine Erklärung nur in einem verdeckten Mietzins, um den Mietvertrag zu den dort ausgewiesenen Konditionen abschließen zu können. Daher erscheint es naheliegend, dass jeder fremde Mieter einen ähnlichen Finanzierungsbeitrag zu leisten gehabt hätte. Da sich die unterschiedlichen und vielfältigen Erklärungsversuche der Bf. für die Leistung des Einmalbetrages nicht verifizieren ließen, war dieser in die Berechnung einzuschließen. Die von der belangten Behörde allfällige Zustimmung zum Nichteinbeziehen der Einmalzahlung (Streitbeilegungsvorschlag, Güteregelung) konnte sich das Bundesfinanzgericht nicht anschließen, zumal anzunehmen war, dass die Bf. mit einer Aufrechterhaltung des zumindest im Umfang des seinerzeitigen Revisionsverfahrens Beschwerdebegehrens auf einer rechtsförmige Austragung des Rechtsstreits bestand und eine Verfahrensbeschleunigung quasi "im Vergleichswege" ("Güteregelung") als wenig wahrscheinlich ("Unsere Klientin ist dem Vorschlag der belangten Behörde grundsätzlich nicht abgeneigt.", vgl. Vorhaltsbeantwortung v. 11.6.2018, Seite 2 Abs. 5) betrachtet werden konnte. Diesen Finanzierungsbeitrag vom Fremdvergleich auszuschließen erscheint daher nicht sachgerecht, daher hat er kalkulatorisch in einer entsprechend erhöhten Miete Berücksichtigung zu finden.
Ausgehend vom vereinbarten Mietzins von € 5.416 und der auf zehn Jahre zu verteilenden Einmalzahlung von € 208.000 unter Annahme einer 5% Verzinsung errechnet sich ein Monatsmietzins von € 7.627,04.
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Mietvertrag v. 25.10.2005
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Monatsbetrag
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5.416,00
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kapitalisierte Einmalzahlung
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2.211,00
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VPI 1986 12/2005: 153,10
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7.627,00
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2001
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2002
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2003
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2004
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VPI 1986
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141,30
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143,80
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145,80
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148,80
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7.039,16
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7.163,70
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7.263,34
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7.412,79
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Monatsmiete (valor.)
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7.039,00
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7.163,00
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7.263,00
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7.412,00
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Jahresbetrag (€)
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84.468,00
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85.956,00
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87.156,00
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88.944,00
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ATS
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1.162.305,02
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Zu Punkt II: Forderungsaufstockung und -abschreibung von Forderungen der AP GmbH (Tz. 4 des Prüfungsberichtes und Punkt B 3 der NSB):
Eine Wiedergabe der in Rz. 43-49 in der außerordentlichen Revision vom 29.12.2014 erscheinen im Hinblick auf die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 31.1.2018, Ra 2015/15/0006 (Rz. 2, 9) entbehrlich, zumal dieser zu diesem Punkt lediglich darauf verwies, dass das Bundesfinanzgericht sich bei der Beurteilung der "betriebswirtschaftlichen Begründetheit des Mietenverzichts", dass diese bereits Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1993-1995 gewesen sei. Im Erkenntnis vom 24.9.2007, 2004/15/0166 habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Vorbringen der seinerzeitigen Bf. zeige, dass der Beitrag der Revisionswerberin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) zur Sanierung der AP GmbH auf gesellschaftsrechtlichen Überlegungen und auf der beteiligungsrechtlichen Verflechtung der Gesellschaften beruhe. In der gegenständlich weiters strittigen Frage der Abschreibung von Forderungen der Revisionswerberin gegenüber der A. P. GmbH verwies das Bundesfinanzgericht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.2.2010, 2005/15/0149. Die Revisionswerberin habe auch in den Streitjahren 2001, 2002 und 2004 weitere Lieferungen und Leistungen erbracht, obwohl sie von Anfang an nicht mit der Einbringlichkeit der daraus resultierenden Lieferforderungen gerechnet habe. Für die Beurteilung der Vorleistungen als verdeckte Ausschüttung sprächen auch die von der Revisionswerberin in den Jahresabschlüssen jeweils vorgenommenen Forderungsabschreibungen. Das Ansteigen des Schuldsaldos durch weitere Leistungserbringungen sei nicht als fremdüblich anzusehen. Die Begründung liege in der gesellschaftsrechtlichen Nahebeziehung. Da von fremden Lieferanten, die die A. P. GmbH gleichfalls weiter beliefert hätten, eine entsprechende Zurückhaltung bei Betreibung ihrer Forderungen nicht verlangt worden sei, gehe ein Vergleich mit dem Verhalten fremder Lieferanten ins Leere.
In der weiteren Folge wurde dieser Revisionspunkt vom Verwaltungsgerichtshof nicht weiter behandelt, sodass davon auszugehen war, dass dieser unbeanstandet blieb und der Gerichtshof die Meinung des Bundesfinanzgerichts teilt. Daher hat dieser den Ausführungen der Bf. (Rz. 43-49) im Revisionsverfahren offenbar keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
Die im Schreiben vom 11.6.2018 beantragten Beweismittel von Einvernahmen der Zeugen H. O., des Masseverwalters Mag. A. U. und des Sachverständigen H. K. vermögen sachverhaltsmäßig zur Klärung der betrieblichen Veranlassung des Eingehens notleidender Leistungsbeziehungen und der anschließenden Forderungsabschreibung nichts Wesentliches beitragen und laufen auf die Einholung unzulässiger Erkundungsbeweise aus. Im Übrigen beziehen sich die Fragestellungen auf völlig irrelevante Beweisthemen wie z.B. ob eine Weiterfinanzierung der AP GmbH im Interesse anderer Gläubiger gewesen sei, oder hypothetische Kausalverläufe ("Dass sich das Eingehen neuer Verbindlichkeiten und Weiterfinanzierung durch die Bank positiv auf den Weiterbestand der AP GmbH) ausgewirkt hätte.") oder allgemeine (betriebswirtschaftliche) Auskünfte eines Immobilienbewerters über die Entwicklung von Mietzinsreduktionen. Mit ihrem derartigen Vorbringen entfernt sich die Bf. von dem der Beurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt.
Mit Schreiben vom 8.5.2019 wurden der Bf. ein Aktenverzeichnis zu RV/2100463/2012 und RR/2100001/2015 sowie Ablichtungen der entsprechenden Ordnungszahlen (OZ.) übermittelt.
Die Anberaumung eines Erörterungstermins gemäß § 269 Abs. 3 BAO erschien insbesondere aus der Vorhaltsbeantwortung vom 11.6.2018 und aus den gestellten weiteren Beweisanträgen zu dem im Revisionsverfahren vom VwGH kaum mehr als in der Wiedergabe der Erwägungen des BFG gestreiften Beschwerdepunktes II. wenig zweckmäßig, da kaum mit einer Beilegung des Rechtsstreits zu rechnen war und unnötige Reisekosten und Zeitaufwand der weit entfernt zu ladenden Personen vermieden werden sollten. Im Übrigen war davon auszugehen, dass die Parteien ihre bisherigen Standpunkte im Wesentlichen beibehalten werden. Abgesehen davon dient ein Erörterungstermin nicht dazu, allfällige mündliche Verhandlungen oder Beschwerdeergänzungen zu substituieren. Auf die Durchführung eines Erörterungstermins besteht nach h.L. kein Rechtsanspruch (Ritz, BAO6, § 269, Rz. 12). Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die verdeckten Ausschüttungen bemessen sich wie folgt:
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625
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Körperschaftsteuer
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2001
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2002
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2003
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2004
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ATS
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Euro
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Euro
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Euro
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Tz. 2
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unentgeltliche Nutzungsüberlassung
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1.162.305,02
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85.956,00
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87.156,00
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88.944,00
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Tz. 3
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Kostenverrechnung Kfz
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13.760,30
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1.000,00
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1.000,00
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1.000,00
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Tz. 4
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Forderungsabschreibung
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922.971,02
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47.051,81
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60.327,16
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38.891,16
|
|
|
2.099.036,34
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134.007,81
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148.483,16
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128.835,16
Gewinnermittlung durch Mehr-Weniger-Rechnung
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lt. BFG
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Körperschaftsteuer
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2001
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2002
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2003
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2004
|
|
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ATS
|
Euro
|
Euro
|
Euro
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb (bisher)
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1.386.822,00
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152.165,52
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5.753,55
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246.245,39
|
Tz. 5
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Sachbezüge Dienstnehmer
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-3.440,08
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-250,00
|
-250,00
|
-250,00
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Tz. 6
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nichtabzugsfähige Aufwendungen
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0,00
|
0,00
|
124,00
|
327,00
|
Tz. 7
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Ergebniszurechnung FG
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221.841,63
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24.521,99
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651,74
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40.412,04
|
Tz. vA
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Nutzungsüberlassung
|
1.162.305,02
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85.956,00
|
87.156,00
|
88.944,00
|
|
Kostenverrechnung Kfz.
|
13.760,30
|
1.000,00
|
1.000,00
|
1.000,00
|
|
Forderungsabschreibung
|
922.971,02
|
47.051,81
|
60.327,16
|
38.891,16
|
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb (neu)
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3.704.259,89
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310.445,32
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154.762,45
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415.569,59
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 4. Juli 2019
Normen und Schlagworte
- § 269 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100170/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100170.2018
- Stammnummer
- 124255
- Gültig
- 04.07.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF