Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0015-I/2002
Kostenersatz gemäß § 108 FinStrG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-I/2002vom 27.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Kostenersatz gemäß § 108 Abs. 1 FinStrG für an Banken gerichtete Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen gehören zu den notwendigen und damit zu ersetzenden Barauslagen jene Aufwendungen, die erforderlich sind, um die von der Behörde angeforderten Behelfe und Beweismittel herbeizuschaffen. Der Anspruch auf Ersatz steht insoweit zu, als die Erteilung der von der Behörde geforderten Auskünfte bzw. die Gewährung der entsprechenden Einsichtnahmen bei der gegebenen Büroorganisation Aufwendungen notwendig macht, die dem Vorgang direkt zuzuordnen sind. Dazu zählt auch die Entlohnung eines Dienstnehmers der Bank für jenen Zeitraum, den er für das Aufsuchen und Verräumen der Unterlagen benötigt; diesen Arbeitsvorgängen sind tatsächliche (pagatorische) Kosten zuzuordnen (VwGH 3.7.1996, 93/13/0015, VwGH 24.9.2002, 2000/14/0126; VwGH 21.3.1996, 93/15/0021, 0024).
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in der Rechtssache der Bf.,
vertreten durch Hr. Kogler, wegen Kostenersatz gemäß
§ 108
FinStrG gemäß
§ 161 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde vom 17. August 2000 der Bf. gegen den
Bescheid vom 11. Juli 2000 des Finanzamtes Kufstein betreffend Kostenersatz
gemäß
§ 108 FinStrG
zu
Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Kosten gemäß
§ 108 FinStrG wie folgt bestimmt werden:
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Arbeitsaufwand: 1,5 Stunden
á 21,80 €
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32,70
€
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Belegabschriften:
11 Belege á 1.82 € (Jahreskonten)
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19,99
€
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Gesamt
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52,69
€
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Kufstein als
Finanzstrafbehörde erster Instanz leitete gegen J.F. ein
verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren ein. Im Zuge dieses
Strafverfahrens erließ das Finanzamt Kufstein als Finanzstrafbehörde
I. Instanz einen Bescheid gemäß
§ 99 Abs. 1
FinStrG und ersuchte die Bf., in sämtliche Geschäftsbeziehungen zu
J.F. Einsicht zu gewähren und die entsprechenden Unterlagen in Kopie
auszuhändigen. Von der Bf. - einer Bank - wurden daraufhin
Ablichtungen von 11 Belegen hergestellt.
Die Bf. stellte mit Schriftsatz
vom 3. Jänner 2000 den Antrag auf Ersatz der Kosten, welche ihr im
Zusammenhang mit der gegenständlichen Aushebung und Ablichtung der
Kontoübersichten entstanden seien, und zwar:
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Arbeitsaufwand:
1,5 Stunden á S 300,00
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S 450,00
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Belegabschriften:
11 Belege á S 25,00 (Jahreskonten)
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S 275,00
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Gesamt
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S 725,00
Mit Bescheid des Finanzamtes Kufstein als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 11. Juli 2000 wurde dem Antrag
der Bf. in der Form teilweise stattgegeben, dass Kosten in Höhe von
S 275,00 (dies entspricht € 19,99) für 11 Kopien
á S 25,00 gewährt wurden. Eine Entschädigung für
Zeitversäumnis infolge von Sichtbarmachen von Konten sowie Suchen und
Verräumen von Unterlagen wurde nicht gewährt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Bf. vom 17. August 2000, in welcher
im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das Finanzamt Kufstein als
Finanzstrafbehörde I. Instanz habe mit dem Auskunfts- und
Einsichtnahmeersuchen gemäß
§ 99 Abs. 1 FinStrG unter
anderem der Bf. aufgetragen, in sämtliche Geschäftsbeziehungen zu J.F.
Einsicht zu gewähren und die entsprechenden Unterlagen in Kopie
auszuhändigen. Aufgrund dieses Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchens habe
die Bf. einen Arbeitsaufwand zu tätigen gehabt, welcher durch das FinStrG
sogar durch Verhängung einer Zwangsstrafe erzwungen werden könne.
Für die Erhebungsarbeiten habe die Bf. einen detailliert angeführten
Aufwandsersatz in Höhe von insgesamt S 725,00 in Rechnung gestellt.
Die Beschwerde richte sich gegen die teilweise Kürzung des Kostenersatzes
hinsichtlich des Zeitaufwandes mit der Begründung, dass eine
Entschädigung für Zeitversäumnis infolge von Sichtbarmachung von
Konten sowie Suchen und Verräumen von Unterlagen nicht gewährt werden
könne. Die Beschwerde richte sich insbesondere gegen die Gleichstellung der
Buchführungspflicht nach dem Handelsrecht und der BAO mit der
Auftrageserfüllung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung im Auftrag durch
Dritte für Dritte; die Ansicht des Finanzamtes Kufstein, dass die
Buchführungspflicht nach Handelsrecht bzw. BAO einen Aufwandersatz im
Zusammenhang mit der Auskunftspflicht nach § 99 Abs. 1 FinStrG
ausschließe, sei nach Erachten der Bf. unzutreffend. Diesbezüglich
habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 7.6.1990, 12 Os 58,
59/90 grundsätzlich klargestellt, dass einem herausgabepflichtigen
Bankinstitut grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch hinsichtlich der
ihm durch die Auftragserfüllung entstehenden Kosten zukomme, wobei die
Vergütung auf der Grundlage ortsüblicher Sätze vorzunehmen sei.
Die Beschwerde mündet (sinngemäß) in den Antrag auf Zuerkennung
des Kostenersatzes in voller Höhe.
Die Finanzlandesdirektion
für Tirol als Finanzstrafbehörde II. Instanz hat die Bf. mit
Schreiben vom 8. November 2002, GZ. RV 95/2-T4/02, unter Hinweis auf das
Erkenntnis des VwGH vom 24.9.2002,
2000/14/0126, um Mitteilung ersucht, aus welchen Kostenelementen sich die
von der Bf. geltend gemachten Kopierkosten zusammensetzen.
Die Bf. hat diesem Ersuchen mit
Schreiben vom 13. November 2002 entsprochen. Die Bf. hat in diesem
Schreiben dargetan, dass die Gebühr für eine Belegabschrift der
übliche Kostenersatz für das Spezialpapier, Toner etc. sei.
Diesbezüglich werde festgehalten, dass die Reproduktion fast
ausschließlich Unterlagen aus der Mikroverfilmung (Zahlungsbelege) und aus
COM-Auswertungen (Kontoverdichtungen) betreffe. Beim verrechneten Arbeitsaufwand
handle es sich um die Erhebungsarbeit, die die Aushebung der
Kontoeröffnungsunterlagen und sonstiger bereits archivierter Unterlagen
sowie die Abfrage bei sechzehn Geschäftsstellen über allfällige
Geschäftsbeziehungen usw. umfasse.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108 Abs. 1, 1. Satz FinStrG haben Zeugen Anspruch auf
Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung für
Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen
Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Gemäß
§ 176 Abs. 1 BAO haben Zeugen Anspruch auf Zeugengebühren;
letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und
die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen
Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen
Verfahren zustehen, sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen.
Die Herstellungskosten der
11 Belegabschriften (S 25,00 bzw. € 1,82 pro Kopie) wurden
der Bf. mit dem angefochtenen Bescheid bereits zuerkannt.
Der
VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 24.9.2002, 2000/14/ 0126, zu der Frage
geäußert, ob eine im verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren zur Herausgabe der von der Finanzstrafbehörde mittels
Auskunftsersuchen angeforderten Belege bzw. Belegkopien Verpflichtete Anspruch
auf Ersatz jenes Personalaufwandes hat, der ihr dadurch erwachsen ist, dass sie
Mitarbeiter mit dem Heraussuchen und Verräumen der Belege beauftragt hat.
Der VwGH hat dazu unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 21.3.1996, 93/15/0021,
0024, zum Ausdruck gebracht, dass einem im Finanzstrafverfahren durch die
Finanzstrafbehörde ersuchten Kreditunternehmen Ersatz der dadurch
erwachsenden Aufwendungen dem Grunde nach gebührt. Zu den
notwendigen und damit zu ersetzenden Barauslagen gehören nach der Judikatur
des VwGH jene Aufwendungen, die erforderlich sind, um die von der Behörde
angeforderten Behelfe und Beweismittel herbeizuschaffen. Der Anspruch auf Ersatz
steht insoweit zu, als die Erteilung der von der Behörde geforderten
Auskünfte bzw. die Gewährung der entsprechenden Einsichtnahmen (hier:
die Anfertigung der angeforderten Belegskopien) bei der gegebenen
Büroorganisation Aufwendungen notwendig macht, die dem Vorgang direkt
zuzuordnen sind (vgl. hiezu das Erkenntnis des VwGH 3.7.1996, 93/13/0015). Nun
ist mit dem Herstellen der Kopien das Aufsuchen und Verräumen der
Unterlagen unabdingbar verbunden. Es liegt auf der Hand, dass sich die zur
Herausgabe der Belege Verpflichtete für diese Arbeiten eines Dienstnehmers
bedienen musste. Da ein Teil der Entlohnung des Dienstnehmers auf die in Rede
stehende Zeit entfällt, sind diesen Arbeitsvorgängen tatsächliche
(pagatorische) Kosten zuzuordnen.
Mit ihrem Schreiben vom
13. November 2002 hat die Bf. glaubhaft dargetan, dass die
Herstellungskosten von € 1,82 pro Belegabschrift die Kosten für das
Heraussuchen und Verräumen der Unterlagen nicht umfassen. Die geltend
gemachten Kosten für den Arbeitsaufwand betreffend Ausheben und Einordnen
der Unterlagen bzw. Durchführung von Nachforschungen sind zusätzlich
mit dem geltend gemachten Stundensatz von S 300,00 (entspricht
€ 21,80) pro Stunde nach Maßgabe des tatsächlichen
Zeitaufwandes in Ansatz zu bringen und zu verrechnen. Im Hinblick auf diese
Ausführungen und unter Zugrundelegung der im Erkenntnis vom
24.9.2002, 2000/14/0126, zum Ausdruck
gebrachten Rechtsansicht des VwGH war daher auch der geltend gemachte
Kostenersatz für den Arbeitsaufwand (1,5 Stunden für eine Person
á
€ 21,80) für das Heraussuchen der Unterlagen und
Durchführung notwendiger Nachforschungen zuzuerkennen.
Es waren daher die Kosten in
dem von der Bf. geltend gemachten Ausmaß zuzuerkennen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
27. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 176 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
FinanzstrafverfahrenKostenersatzAuskunftsersuchenHeraussuchen und Verräumen von Unterlagenpagatorische Kosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-I/2002
- Stammnummer
- 4829
- Gültig
- 27.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF