…vom Betriebskonto abgehoben worden. Die Weitergabe erfolgte durch den Geschäftsführer ausschließlich an Gesellschaftsfremde. Die Namen der Empfänger seien nach wie vor unklar und könnten daher nicht bekannt gegeben werden. Da die Zahlungen im Jahr 1996/97 an unbekannte Empfänger weitgehend abgestellt wurden, seien auch keine…
…neugeschaffenen Räumlichkeiten, die in Sch. unter dem Begriff "W.- Passage" bekannt sind mit Rechtswirksamkeit ab 30. Juni 1984 an die BG OHG. Der Mietvertrag kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum 31. Dezember eines Jahres aufgekündigt werden. Als Mietzins wird eine…
…Höhe der Refinanzierungszinsen, ein Vorteil zugekommen ist, den sie einem Gesellschaftsfremden nicht zugestanden hätte, denn zinslose Gesellschaftsdarlehen (hier: Bw. an FG) sind nicht fremdüblich und bewirken eine verdeckte Ausschüttung, insbesondere dann, wenn sich die Körperschaft selbst refinanzieren muss (vgl. VwGH 30.5.1989, 88/14…
…vom Betriebskonto abgehoben worden. Die Weitergabe erfolgte durch den Geschäftsführer ausschließlich an Gesellschaftsfremde. Die Namen der Empfänger seien nach wie vor unklar und könnten daher nicht bekannt gegeben werden. Da die Zahlungen im Jahr 1996/97 an unbekannte Empfänger weitgehend abgestellt wurden, seien auch keine…
…wurde erwogen: In Hinblick darauf, dass seitens der Bw. hinsichtlich der Modalitäten der Abstattung der streitgegenständlichen Forderungen an die dem Gesellschaftergeschäftsführer nahestehende AP GmbH keine fremdüblichen Vereinbarungen nachgewiesen werden konnten, wird in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, bereits die Lieferungen und Leistungen der Bw…
…der Beteiligung zuzustimmen, weil die Verträge nur bis Ende des Wirtschaftsjahres 1990 unkündbar waren und ihr Interesse an der Mitarbeit der stillen Gesellschafter groß war und sich diese Mitarbeit sowohl von Seiten des Lieferanten PB als auch von Seiten des Geschäftsführers der Bw. sehr positiv…
…bei Zahlungen an nicht genannte Personen nie eine Empfangsbestätigung gebe, dass auch dann, wenn die Ermittlung und Auszahlung der Provisionen von einem Dienstnehmer vorgenommen worden wäre, der Nachweis über die tatsächliche Auszahlung nie mit absoluter Sicherheit vorliegen würde und dass bei Provisionen an unbekannte Empfänger…
…bei Zahlungen an nicht genannte Personen nie eine Empfangsbestätigung gebe, dass auch dann, wenn die Ermittlung und Auszahlung der Provisionen von einem Dienstnehmer vorgenommen worden wäre, der Nachweis über die tatsächliche Auszahlung nie mit absoluter Sicherheit vorliegen würden und dass bei Provisionen an unbekannte Empfänger…
…des ***Verein2*** seien an Mitarbeiter des ***Bf*** Zahlungen auf Grund von als "Betriebsvereinbarungen" bezeichneten Vereinbarungen geleistet worden. Diesen Betriebsvereinbarungen sei auch der ***KHVerein*** als Rechtsträger des Krankenhauses der Bf beigetreten. Nach Angaben der Vereine seien von den Empfängern in deren Auftrag und auf deren Rechnung…
…Sachverhaltsfeststellung mittels diverser Vorhalte verblieb die Aufforderung zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO als geeignetes Mittel, einerseits die Empfänger der vom Bw. weitergegebenen Beträge für die übrigen Jahre des Berufungszeitraumes (1991 bis 1996) und andererseits auch die Empfänger der an Unbekannte geleisteten Zahlungen ("Schmiergeldzahlungen") fest zu…
…der Freunde des X seien an Mitarbeiter des [Krankenhaus] Zahlungen auf Grund von als "Betriebsvereinbarungen" bezeichneten Vereinbarungen geleistet worden. Diesen Betriebsvereinbarungen sei auch der B-Verein als Rechtsträger des Krankenhauses der Bf beigetreten. Nach Angaben der Vereine seien von den Empfängern in deren Auftrag und…
…der Zahlungen an unbekannte Dritte ist § 162 BAO zur Anwendung zu bringen. Kick-Back-Zahlungen werden zur Vermeidung der Nachweisbarkeit üblicherweise bar geleistet, sodass die unmittelbaren Barabhebungen vom Bankkonto des rechnungsausstellenden Unternehmers ein verstärkendes Indiz sind." Stellungnahme: Diese Aussagen zu angeblichen Kick-Back-Zahlungen stellen…
…beschwerdeführende Partei tatsächlich mit unbekannten Personen kontrahiert habe und die auf den Rechnungen angeführten Unternehmen nicht die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen gewesen seien. In weiterer Folge setzte sich die belangte Behörde ausführlich mit den einzelnen Subunternehmen auseinander und führte zu jeder Gesellschaft gesonderte Ermittlungsergebnisse an…
…den Eingaben der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die Bezahlung durchgehend in bar an unbekannte Personen erfolgt sein soll. Die Beschwerdeführerin konnte nicht bekanntgeben, wer als Bevollmächtigter für das jeweilige Unternehmen aufgetreten ist und die Zahlungen in Empfang genommen hat. Die auf den vorgelegten Zahlungsbestätigungen aufscheinenden…
…Zahlungen selbst dann ausschließt, - wenn vom tatsächlichen Vorliegen (an unbenannt gebliebene Empfänger) geleisteter Zahlungen auszugehen ist. (vgl. VwGH 30.9. 1998, 96/13/0017; VwGH 15.9. 1999, 83/13/0150). Wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger…
…die vom Beschwerdeführer Provisionen erhalten haben soll. Auch ist es unter Verweis auf die Lebenserfahrung als nicht nachvollziehbar einzustufen, dass Zahlungen an unbekannte Personen (bzw. Personen, welche nicht namhaft gemacht werden können) in doch nicht unbeachtlicher Höhe geleistet worden sind. Da der Nachweis einer Betriebsausgabe…
…die von der Bf. angegebenen 8 GesmbHs als Subunternehmer tatsächlich die Auftragnehmer und Empfänger der von der Bf. dafür geleisteten Zahlungen waren (Ansicht der Bf.) oder ob die Zahlungen an andere unbekannte Personen (oder Firmen) geleistet wurden (Ansicht des Finanzamtes). 1. Firma M.Bau GesmbH…
…GesmbHs nicht an diese GesmbHs ergangen sind, sondern die Zahlungen an andere unbekannte Personen erfolgt sind. Dies ist keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage, welche im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden war. Hinsichtlich der Frage, ob die Aufträge der Betriebsprüfung zum Nachweis der Empfänger offenbar unerfüllbar…
…gekommen ist, dass die Zahlungen nicht an die in den Rechnungen als Aussteller genannten Firmen gezahlt worden sind, sondern an unbekannte dritte Personen. Darüber hinaus wird die Bf ausdrücklich unter Hinweis auf § 162 BAO aufgefordert die tatsächlichen Empfänger der beschwerdegegenständlichen Barzahlungen zu benennen. Für den…
…dass die Bf. zur Empfängernennung gemäß § 162 BAO aufgefordert worden wäre, weswegen das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass die Bf. zur Nennung des Empfängers oder der Empfänger für die Zahlungen für an die Bf. vermeintlich erbrachte Fremdleistungen nicht aufgefordert worden ist. Dass mit Feststellungsbescheid vom 05…