Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101099/2007
Abzugsfähigkeit von Zahlungen an Gesellschaften, welche als Scheinfirmen angesehen werden können
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101099/2007vom 23.02.2015Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Freilinger über die Beschwerde der Bf KEG, Adresse, vom 13. August 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 25. Juli 2007, betreffend Feststellung von Einkünften für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 (St.Nr. 000/0000 ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Die Berufungswerberin (nunmehrige Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz als Bf. bezeichnet) ist eine Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG). An dieser Gesellschaft sind VD als Komplementärin und ihr Ehegatte UD als Kommanditist zu je 50% beteiligt.
Im Zeitraum von Jänner 2007 bis Juni 2007 wurde vom Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr bei der Bf. eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt.
Im Zuge dieser Prüfung wurden die Komplementärin und der Kommanditist am 1.2 2007 und der Kommanditist nochmals am 11.4.2007 ausführlich über die Geschäftsbeziehungen zu den nunmehr strittigen Auftragsverhältnissen verschiedener Subfirmen befragt. Über diese Befragungen wurden jeweils Niederschriften aufgenommen.
Im Besprechungsprogramm vom 30. Mai 2007 wurde im Punkt „Fremdleistungen und Subunternehmer der Bf KEG“ zu den einzelnen Subunternehmen u.a. folgende Sachverhalte festgestellt :
1. Fa. M.Bau GesmbH
Im Juli 2002 hat J die I GesmbH von den vormaligen Gesellschaftern übernommen und in M.Bau L GesmbH umbenannt. Er vertritt seit 10.7.2002 diese Gesellschaft selbständig als Geschäftsführer. Im April 2003 wurde sie nochmals umbenannt in M.Bau GesmbH. Nach der Übernahme durch J wurde der Sitz der Gesellschaft von Adresse1 , nach Adresse2 , verlegt. Die Adresse Adresse1 , ist ein amtsbekanntes Massendomizil für zumeist dubiose GesmbHs. J ist am 24.5.2002 von Kroatien zugezogen und hat bis zum 13.8.2002 in P seinen Hauptwohnsitz begründet. Von 16.4.2003 bis 9.12.2003 hat er in Wien einen Nebenwohnsitz innegehabt. Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom 23.1.2004 wurde der Konkurs eröffnet, jedoch mangels Kostendeckung wieder aufgehoben. Am 13.8. 2004 erfolgte die amtswegige Löschung.
Die an die Subunternehmerin geleisteten Zahlungen erfolgten bar. Im Zuge der Ermittlungen wurde festgestellt, dass zwar der auf den Kassenbelegen aufscheinende Name, nicht jedoch die auf den Barzahlungsbelegen ersichtlichen Unterschriften mit der firmenmäßigen Zeichnung des Geschäftsführers übereinstimmten. Hr. UD hat in der Befragung am 11. April 2007 zu den Barzahlungen angegeben, dass der „Chef“ kassiert habe, an den Namen konnte er sich vorerst nicht erinnern. Erst nach weiterem Vorhalt hat er bestätigt, dass mit „Chef“ J gemeint war und dieser die Zahlung übernommen habe. Von Seiten der Bp wurde festgestellt, dass J zum Zeitpunkt der Zahlung vom 17.12.2003 nicht mehr in Österreich gemeldet war.
Die Abgabenbehörde geht daher davon aus, dass diese Zahlungen nicht in die Gewahrsame der M.Bau GesmbH übergegangen sind, sie müssen tatsächlich einer anderen Person bzw. einem anderen Personenkreis zugeflossen sein. UD wurde daher niederschriftlich aufgefordert, die Empfänger im Sinne des § 162 BAO dieser Zahlungen zu benennen und hat dabei den J als Empfänger bezeichnet. Zur Unterstützung dieser Auskunft hat er angeführt, er habe sich einen Lichtbildausweis des J zeigen lassen, Kopien konnte er dazu jedoch nicht vorlegen.
Die Abgabenbehörde geht jedoch auf Grundlage der augenfälligen Differenzen der Unterschriften davon aus, dass der tatsächliche Empfänger nicht der Geschäftsführer der M.Bau GesmbH gewesen sein kann.
2. Fa. J.Bau GesmbH
Am 24.2.2004 wurde die J.Bau GesmbH in das Firmenbuch eingetragen. Gründungsgesellschafter (100%-Gesellschafter) und Geschäftsführer war MJ . Sitz der Gesellschaft war Adresse1 , (ein amtsbekanntes Massendomizil). MJ ist unmittelbar vor Gründung der GesmbH am 15.1.2004 von Kroatien zugezogen und hat in Wien bis zum 26.5.2004 einen Nebenwohnsitz innegehabt. Mit Beschluss des Landesgerichtes vom 29.10.2004 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, am 8.12.2005 erfolgte die amtswegige Löschung.
Die an die Subunternehmerin J.Bau GesmbH geleisteten Zahlungen erfolgten ausschließlich in bar. Die Unterschriften auf den Zahlungsbelegen divergieren, offensichtlich hat nicht immer dieselbe Person unterzeichnet, obwohl der Name stets auf MJ lautet. Zu den auf diesen Zahlungsbelegen ersichtlichen Unterschriften hat UD angegeben, dass sie von MJ stammen. Er habe MJ im Januar oder Februar 2004 kennen gelernt. Er hat angegeben, dass er Angebote gehabt habe, diese aber nicht aufbewahrt habe. Von Seiten der Behörde wurde weiters festgestellt, dass die allermeisten der unter J.Bau GesmbH verbuchten Zahlungen erst nach dem 26.5.2004 erfolgten und MJ ab 26.4.2004 nicht mehr in Österreich gemeldet war.
Die Abgabenbehörde geht auf Grund der Differenzen bei den festgestellten Unterschriften davon aus, dass diese Zahlungen nicht in die Gewahrsame der J.Bau GesmbH übergegangen sind, sie müssen tatsächlich einer anderen Person bzw. einem anderen Personenkreis zugeflossen sein.
3. Fa. K & Co GesmbH
Mit Gesellschaftsvertrag vom 13.2.2004 wurde die K & Co GesmbH von den Gründungsgesellschaftern K und W gegründet. Am 10.5. wurde der Sitz nach Wien verlegt. Im Juni 2004 hat JK alle Gesellschaftsanteile (100% Gesellschafterin) übernommen und vertrat die Gesellschaft seit 21.6.2004 selbständig. Sie ist am 21.6.2004 aus Kroatien zugezogen und hat bis zum 10.1.2005 in Wien ihren Hauptwohnsitz begründet. Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom 19.11.2004 wurde der Konkurs eröffnet und mit Beschluss vom 4.3.2005 mangels Kostendeckung wieder aufgehoben. Am 12.8.2005 erfolgte die amtswegige Löschung.
Die zwei an diese Subunternehmerin geleisteten Zahlungen erfolgten ausschließlich bar. Im Zuge der Ermittlungen wurde festgestellt, dass zwar offensichtlich der auf den Kassenbelegen aufscheinende Name, nicht jedoch die auf den Barzahlungsbelegen ersichtlichen Unterschriften mit der firmenmäßigen Zeichnung der Geschäftsführerin übereinstimmten. Die Aufforderung, die Empfänger im Sinne des § 162 BAO zu benennen, hat UD am 11.4.2007 beantwortet mit „Chef“ „Wir haben zu ihm gesagt K, ich habe ihn nur 2 Mal gesehen“. Auf den weiteren Vorhalt, dass diese Unterschriften auf den Zahlungen mit der Musterzeichnungserklärung laut Firmenbuch nicht übereinstimmten, hat er dies bestätigt und erklärt „da war zusammen ein Mann und eine Frau“. Von der Betriebsprüfung wurde dazu bemerkt, dass es einen Geschäftsführer „ K “ bei dieser GesmbH nie gegeben habe.
Die Abgabenbehörde geht auf Grund der Differenzen bei den festgestellten Unterschriften davon aus, dass diese Zahlungen nicht in die Gewahrsame der Fa. K & Co GesmbH übergegangen sind, sie müssen tatsächlich einer anderen Person bzw. einem anderen Personenkreis zugeflossen sein.
4. Fa. A GesmbH
Mit Gesellschaftsvertrag vom 4.5.2004 wurde die A GesmbH von den Gesellschaftern OD und HC gegründet, welche die Gesellschaft auch als Geschäftsführer vertreten haben. Im Juni 2005 hat SB alle Gesellschaftsanteile der Fa. A GesmbH übernommen.
SB ist am 1.3.2005 aus Kroatien zugezogen und hat bis zum 6.7.2005 einen Wohnsitz in Wien innegehabt. Der Abgabenbehörde ist bekannt, dass er am 27.1.2002 in Kroatien verstorben ist.
Die A GesmbH wurde beim Finanzamt Z steuerlich geführt und hat bis zum April 2005 ihre Geschäft unauffällig abgewickelt. Erst mit der Übernahme durch den vermeintlichen SB wurde der Grundstein für die Insolvenz gelegt. Mit Beschluss des Landesgerichtes vom 3.10.2005 wurde das Konkursverfahren eröffnet, das am 20.4.2006 mangels Kostendeckung aufgehoben wurde.
Die Bf. stand von April bis September 2005 (Leistungszeitraum) in Geschäftsbeziehung mit der A GesmbH. Der Abgabenbehörde liegt eine Auftragsbestätigung vom 5.4.2005 vor, die für die Firma von OD gezeichnet wurde. Festgestellt wird, dass die auf dieser Auftragsbestätigung ersichtliche Unterschrift nicht ident ist mit jener Unterschrift, die er am 2.5.2004 vor dem Wirtschaftstreuhänder Mag. H geleistet hat. Der Abgabenbehörde liegen weiters 5 Zahlungsbelege vor, von denen der erste den Namenszug des SB trägt. Diese Unterschrift ist jedoch nicht ident mit jener auf der Muster-Namensunterschrift und dem Gesellschafterumlaufbeschluss aus dem Firmenbuch, beide vom 14.6.2005.
Am 11.4.2007 hat UD dazu angegeben: Den ersten Kassabeleg, der den Namen „S.B“ trägt, hat seine Gattin bezahlt, dazu könne er nichts sagen. Alle übrigen Barzahlungsbelege tragen die Unterschrift von OD, die Zahlungen wurden ebenfalls von seiner Gattin geleistet. Von der Bp wurde dagegen eingewendet, dass OD in einem Zeitraum Zahlungen quittiert habe, in dem er nicht mehr Geschäftsführer der GesmbH war und ohne ausdrücklich zur Übernahme derartiger Zahlungen bevollmächtigt gewesen zu sein. UD rechtfertigte dies mit dem Hinweis „Habe Zahlung gegeben auf diese Firma, die hat Arbeit gemacht“ und „OD war für mich Chef von dieser Firma“.
Auffällig ist eine weitere Besonderheit: Der Bp liegen für ein und dieselbe Zahlung in Höhe von € 8.000,00 zwei Barzahlungsbelege vor, einer vom 15.9.2005 und einer vom 19.9.2005. Verbucht wurde nur eine Zahlung. Wieso quittiert jemand zweimal den Empfang von € 8.000,00, wenn er sie nur einmal erhalten hat? Die von UD dazu abgegebene Erklärung ist nicht stichhaltig.
Die Abgabenbehörde geht insbesondere aus zwei Gründen davon aus, dass diese Zahlungen nicht der A GesmbH zugeflossen sind: Es wurde nicht einmal die Auftragsbestätigung von einem Geschäftsführer unterzeichnet und darüber hinaus stimmt keine der auf den Zahlungsbelegen ersichtlichen Unterschriften mit denen der Geschäftsführung überein. Diese Zahlungen müssen daher tatsächlich einer anderen Person bzw. einem anderen Personenkreis zugeflossen sein.
5. Fa. I.Bau GesmbH
Im Juli 2005 wurde die vormalige Y GmbH von den Gesellschaftern R und RO übernommen und in I.Bau GesmbH umbenannt sowie der Sitz von Wien nach Z verlegt. Im November hat R seine Anteile an RO abgetreten. Von 22.7.2005 bis 11.11.2005 hat R als einziger Geschäftsführer selbständig vertreten, danach war RO alleiniger Geschäftsführer. Mit Beschluss des Gerichtes vom 20.1.2006 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet, das am 31.8.2006 mangels Kostendeckung wieder aufgehoben wurde. Am 20.12. 2006 erfolgte die amtswegige Löschung.
Der Abgabenbehörde liegt eine Auftragsbestätigung vom 6.10.2005 über die Wohnanlage W. vor. Diese Auftragsbestätigung ist an R und RO ergangen und wurde von RO unterzeichnet, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch nicht Geschäftsführer war und die GesmbH nicht verpflichten konnte. Unter diesen Umständen ist nicht feststellbar, an wen die Bf. den Auftrag erteilt hat. Darüber hinaus ist auf dieser Auftragsbestätigung zwar der Schriftzug „ RO “ ersichtlich. Diese Unterschrift ist jedoch nicht ident mit jener auf der Muster-Namensunterschrift vom 11.11.2005 aus dem Firmenbuch. Der Betriebsprüfung liegen weiters zwei Barzahlungsbelege vor, die ebenfalls den Schriftzug „ RO “ tragen und ebenfalls nicht mit der zitierten Muster-Namensunterschrift übereinstimmen. Auffällig ist auch, dass der Zahlungsbeleg vom 10.11.2005 über € 10.000 offensichtlich rückdatiert wurde auf 14.10.2005, als RO noch nicht Geschäftsführer war.
Am 11.4.2007 hat der Kommanditist der Bf. dazu angegeben: vorerst hat er nur vermutet, dass RO die Kassenbelege unterzeichnet habe. Nach Vorhalt der Auftragsbestätigung hat er schließlich RO genannt und als Empfänger im Sinne des § 162 BAO bezeichnet. Er habe sich einen Reisepass zeigen lassen, Kopien seien jedoch weggeworfen worden.
Die Abgabenbehörde geht insbesondere aus zwei Gründen davon aus, dass diese Zahlungen nicht der I.Bau GesmbH zugeflossen sind: Es wurde nicht einmal die Auftragsbestätigung von einem Geschäftsführer unterzeichnet und darüber hinaus stimmt keine der auf den Zahlungsbelegen ersichtlichen Unterschriften mit denen der Geschäftsführung überein. Diese Zahlungen müssen daher tatsächlich einer anderen Person bzw. einem anderen Personenkreis zugeflossen sein.
6. Fa. T GesmbH
Die T GesmbH mit Sitz in S wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13.12.2005 von FM gegründet, der auch die Geschäftsführung übernommen hat. FM ist am 7.12.2005 aus Kroatien zugezogen und hatte seinen Wohnsitz bis zum 3.4.2006 in M . Mit Beschluss des Landesgerichtes vom 16.8.2006 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft ist infolge des Konkursverfahrens aufgelöst.
Der Betriebsprüfung liegt ein Kassabeleg vom 2.6.2006 vor. Die auf diesem Beleg ersichtliche Unterschrift zeigt den Namenszug des FM , die nicht ident ist mit jener Unterschrift auf der Muster-Namensunterschrift vom 13.12.2005. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Zahlungsbeleges war FM nicht mehr in Österreich gemeldet.
Am 1.2.2007 hat der Kommanditist angegeben, dass FM diese Zahlung entgegen genommen hat. Es seien noch zwei Männer dabei gewesen, die vermutlich Geldeintreiber waren. Die Komplementärin habe die Zahlung geleistet, aber nicht genau geschaut, welcher der anwesenden Männer unterschrieben habe.
Die Abgabenbehörde geht auf Grund der Differenzen bei den festgestellten Unterschriften davon aus, dass diese Zahlungen nicht der in die Gewahrsame der Fa. T. GesmbH übergegangen sind, sie müssen tatsächlich einer anderen Person bzw. einem anderen Personenkreis zugeflossen sein.
7. Fa. P.Bau GesmbH
Mit Gesellschaftsvertrag vom 8.10.2004 wurde die P.Bau GesmbH von ER und GM gegründet. Im Juli 2005 hat GM seine Anteile an ER abgetreten. Sie vertritt die Firma seit 20.11.2004 selbständig.
Der Betriebsprüfung liegt ein Kassabeleg vom 23.10.2006 über € 20.629,00 vor. Die auf dieser Quittung ersichtliche Unterschrift lautet vermutlich auf „ R. “. Sie ist jedoch weder mit der Unterschrift aus den Firmenbuchdokumenten noch mit jener ihres Gatten R ident. Am 1.2.2007 hat UD dazu angegeben „Diese E hat unterschrieben“. Er habe die Zahlung im Büro der P.Bau in Z geleistet, den genauen Namen dieser Frau kenne er nicht.
Die Abgabenbehörde geht auf Grund der Differenzen bei den festgestellten Unterschriften davon aus, dass diese Zahlungen nicht in die Gewahrsame der Fa. P.Bau GesmbH übergegangen sind, sie müssen tatsächlich einer anderen Person bzw. einem anderen Personenkreis zugeflossen sein.
8. Fa. P.GmbH und der Fa. TG GesmbH:
Die P.GmbH mit Sitz in AS wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 26.7.2006 von ZH (100%- Gesellschafter und Geschäftsführer) gegründet. ZH ist am 12.7.2006 aus Bosnien zugezogen und hatte vom 12.7. bis 19.7.2006 und vom 21.9. bis 25.1.2007 seinen Hauptwohnsitz in P genommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes vom 5.2.2007 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft ist infolge des Konkursverfahrens aufgelöst.
Die SG GesmbH mit Sitz in Wien hat PJ im Mai 2006 von der Familie C übernommen und war in der Folge 100%- Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer. PJ ist am 21.4.2006 aus Ungarn zugezogen und hatte in Wien einen Nebenwohnsitz. Mit Generalversammlung vom 22.9.2006 wurde die SG GesmbH in die TG GesmbH umbenannt. Diese Firma ist nicht insolvent.
Der Betriebsprüfung liegen die Rechnungen der P. GesmbH vom 2.10.2006 über € 14.176,00 und € 8.010,00 sowie die dazugehörigen Überweisungsbelege vom 13.10.2006 vor. Am 30.11.2003 wurden diese Rechnungsbeträge wieder von der P. an die Bf. zurücküberwiesen. Grundlage für diese ungewöhnliche Vorgangsweise war ein Schreiben der TG GesmbH, worin mitgeteilt wurde, dass die Firma P. HandelsgesmbH ungerechterweise an mehrere Bauunternehmen Rechnungen verschickt habe, weshalb die an die P. geleisteten Zahlungen von dieser wieder rücküberwiesen werden müssten. In der Folge würde von der SG.GmbH an die Bf. abgerechnet werden. Der Bp liegen dazu die beiden Rechnungen der SG.GmbH vom 15.11.2006 über die identen Beträge von € 14.176,00 und € 8.010,00 vor, die von der Bf. am 30.11.2006 nunmehr an die SG.GmbH überwiesen wurden. Die SG.GmbH teilte in diesem Schreiben vom 15.11.2006 weiter mit, dass von ihr die Rechnungen 022/06 und 023/06 „an die P. GesmbH vereinbarungsgemäß bezahlt“ würden. Somit ist die P. GesmbH in diesem Fall als Subunternehmer der TG GesmbH aufgetreten.
Dazu wurden von der Bp folgende Ungereimtheiten festgestellt:
Die P. hat mit denselben Preisen abgerechnet wie die SG.GmbH . Dieser Umstand ist nur dann plausibel, wenn hinter der SG.GmbH dieselben Personen stecken. Aus diesem Auftrag verbleibt dann kein Rohaufschlag (Deckungsbeitrag). Das Schreiben vom 15.11.2006 zeigte zwar den Schriftzug „ PJ “, die auf dem Firmenstempel der SG.GmbH ersichtliche Unterschrift ist jedoch nicht ident mit jener auf der Musterfirmazeichnungserklärung vom 21.4.2006 aus dem Firmenbuch.
Das im Zuge einer Befragung vorgelegte, mit 30.8.2006 datierte Angebot der TG GesmbH, welches nach Auskunft des Kommanditisten Grundlage für die Auftragsentwicklung war, wies folgende Ungereimtheiten auf: dieses Schreiben zwar nicht gefaltet, obwohl es nach der niederschriftlichen Aussage vom 1.2.2007 mit der Post gekommen war. Dieses Angebot zeigte zwar offensichtlich den Schriftzug „ PJ “, die auf dem Firmenstempel der SG.GmbH ersichtliche Unterschrift ist jedoch nicht ident mit jener auf der Musterfirmazeichnungserklärung vom 21.4.2006 aus dem Firmenbuch.
Bereits bei der Befragung am 1.2.2007 wurde der Komplementärin vorgehalten, dass dieses Schreiben offensichtlich nachträglich erstellt wurde. Diese Vermutung stützt sich auch darauf, dass die SG GesmbH erst mit der Generalversammlung vom 22.9.2006 in TG GesmbH umbenannt wurde. Am 30.8.2006 war also noch der alte Firmenname geläufig.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung wurde die Leistung tatsächlich von der P. im Auftrag der Bf. erbracht. Das Sub-Auftragsverhältnis SG.GmbH / P. ist offensichtlich im Nachhinein konstruiert worden. Motiv für diese Vorgangsweise war der Umstand, dass das für diese Gesellschaft zuständige Finanzamt sehr lange an der Unternehmereigenschaft der Gesellschaft gezweifelt hat und daher vorerst keine UID-Nummer vergeben hat.
9. Zusammenfassung und weitere Feststellungen
Zu den angeführten Subunternehmen wurden folgende Gemeinsamkeiten festgestellt:
- Bei den angeführten von der Bf. beauftragten GesmbHs handelt es sich durchwegs um Subunternehmen, von denen bekannt sei, dass sie ihre Lohnabgaben (L, DB, DZ, SV-Beiträge etc.) nicht ordnungsgemäß entrichteten. Bei all diesen Subunternehmern besteht der Verdacht auf das Vorliegen der Abgabenhinterziehung und des Sozialbetruges.
- Bis auf zwei Gesellschaften sind alle angeführten Subunternehmer insolvent.
- Die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter-Geschäftsführer kämen in der Regel erst kurz vor der Gründung bzw. vor der Übernahme der diversen GmbHs aus dem Ausland (vorwiegend aus Kroatien und Bosnien) nach Österreich und verschwinden kurz darauf wieder. Jedenfalls erfolgt die behördliche Abmeldung in vielen Fällen zu einem Zeitpunkt, wo „ihre“ Gesellschaften nach wie vor in Österreich tätig sind.
- Die Auftragserteilung ist mangels schriftlicher Unterlagen nicht nachvollziehbar. Die nur mündliche Erteilung von Aufträgen ohne irgendeine schriftliche Fixierung ist absolut unüblich.
- die Unterschriften auf Auftragsbestätigungen, Zahlungsbelegen, etc. wurden bei allen Gesellschaften gefälscht.
- Die Bf. KEG hat durchwegs größere Barzahlungen an Personen geleistet, deren Identität unklar war. Entsprechende Identitätsnachweise konnten nicht vorgelegt werden, Bevollmächtigungen durch die Geschäftsführung der auf den Belegen ausgewiesenen GesmbHs (den vermeintlichen Zahlungsempfängerinnen) hat es nicht gegeben.
- Die Rechnungen von der J.Bau GesmbH, A GesmbH, I.Bau GesmbH, T.Bau GesmbH, P.Bau GesmbH und P. GesmbH weisen eine außergewöhnliche Zahlenformatierung auf: 20.726,06.- (beispielhaft). Der Punkt und der Strich nach Centbeträgen sind absolut unüblich, das ist kein Zahlenformat. Auf Punkt 9 der Niederschrift vom 11.4.2007 wird hingewiesen. Dieser äußerst außergewöhnliche Umstand erscheint nur dann plausibel, wenn diese Rechnungen der verschiedenen Subunternehmer von ein und derselben Person oder demselben Personenkreis erstellt wurden.
Anschließend wurden diejenigen Zahlungen der Bf. von der Betriebsprüfung angeführt, die deshalb nicht anerkannt wurden, weil diese Zahlungen nach Ansicht der Bp. nicht an die auf den Belegen aufscheinenden Empfänger gegangen sind. Es handelte sich um folgende Zahlungen (angeführt werden Datum, Auftragnehmer, Zahlungsweise und Betrag):
15.9.2003 M.Bau GesmbH bar 7.226,50
17.12.2003 M.Bau GesmbH bar 6.353,50
18.5.2004 J.Bau GesmbH bar 20.726,06
18.5.2004 J.Bau GesmbH bar 5.643,62
18.6.2004 J.Bau GesmbH bar 7.500,00
30.6.2004 J.Bau GesmbH bar 4.163,00
12.7.2004 J.Bau GesmbH bar 4.000,00
20.7.2004 J.Bau GesmbH bar 4.000,00
26.7.2004 J.Bau GesmbH bar 4.000,00
5.8.2004 J.Bau GesmbH bar 3.295,00
19.10.2004 K & Co. GmbH bar 22.570,00
2.12.2004 K & Co. GmbH bar 7.500,00
16.6.2005 A. GesmbH bar 20.036,45
21.6.2005 A. GesmbH bar 34.391,45
1.9.2005 A. GesmbH bar 9.060,50
15.9.2005 A. GesmbH bar 8.000,00
19.9.2005 A. GesmbH bar 8.000,00
14.10.2005 I.Bau GesmbH bar 10.000,00
18.11.2005 I.Bau GesmbH bar 15.000,00
2.12.2005 I.Bau GesmbH Bank 20.649,60
2.6.2006 T.GmbH bar 18.832,00
22.6.2006 T.GmbH Bank 12.144,00
23.10.2006 P.Bau GesmbH bar 20.629,00
30.11.2006 TG GesmbH Bank 8.010,00
30.11.2006 TG GesmbH Bank 14.176,00
20.12.2006 P.Bau GesmbH Bank 5.950,00
20.12.2006 P.Bau GesmbH Bank 8.500,00
20.12.2006 P.Bau GesmbH Bank 8.500,00
Da nach Ansicht der Betriebsprüfung die angeführten Zahlungen andere Personen erhalten haben (als die in den Rechnungen angeführten GesmbHs), wurde die Bf. aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Besprechungsprogrammes, zu allen in der oben angeführten Tabelle Zahlungen die Empfänger im Sinne des § 162 BAO zu nennen sowie bekanntzugeben, wer diese Zahlungen entgegengenommen hat bzw. wem diese Beträge tatsächlich zugeflossen sind.
Am 5. Juni 2007 gab die Bf. eine Stellungnahme zum Besprechungsprogramm der Betriebsprüfung vom 30. Mai 2007 ab.
Darin wurde ausgeführt, dass die Bf. seit ihrer Gründung im Jahr 2003 sämtliche ihr übertragenen Aufträge und Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt habe. Die Bf. sei mehrmals auf verschiedenen Baustellen behördlich überprüft worden und es seien zu keinem Zeitpunkt Unregelmäßigkeit festgestellt worden. Die Bf. könne alle von der Steuerbehörde als vakant bezeichneten Zahlungen begründen. Es sei nicht Aufgabe eines Unternehmers, sich über interne Geldflüsse bzw. deren Verwendungszweck in anderen Unternehmen den Kopf zu zerbrechen. Auch die Tatsache, dass nach den Zahlungen keinerlei Mahnungen, Zahlungsaufforderungen etc. der mit Subaufträgen beschäftigten Firmen eingetroffen seien, habe die ordnungsgemäße Verbuchung der Zahlungen unterstrichen. Der Bf. sei nicht bekannt gewesen, dass die Adresse Adresse1 , ein Massendomizil sei. Den Vorwurf in Zusammenhang der Firma A GesmbH wies die Bf. zurück und machte dafür die Vertragserrichtung im Zuge der Firmenübernahme verantwortlich.
Zum Vorwurf, dass UD die Unterschrift nicht mit den Muster-Unterschrift aus Firmenbucheintragungen verglichen habe, hielt der Vertreter dazu fest, dass UD keine Möglichkeiten zum Vergleich der Unterschriften hatte. Er habe die von der Bf. beauftragten Leistungen mit bestem Wissen beglichen, über interne Vorgänge (Änderung in der Geschäftsführung etc. in den angeführten Firmen hatte er keine Kenntnis und zu den angeführten Personen keinen über den für die Auftragsabwicklung nötigen Kontakt gehabt. Zahlungen in bar seien im Baugeschäft durchaus üblich. Es gebe für alle mittels vorhandenen Zahlungsbelegen geleistete Zahlungen auch Zuordnungen der erbrachten Leistungen und teilweise Bildmaterial.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24. Juli 2007 wurde ergänzend zum Besprechungsprogramm vom 30. Mai 2007 zum Punkt A „Fremdleistungen und Subunternehmer der Bf. “ u.a. ausgeführt:
„Wie im Besprechungsprogramm gebeten, wurde zu diesem Punkt am 5.6.2007 eine schriftliche Stellungnahme übermittelt. Von Vertreter wurde ergänzend dazu folgende Stellungnahmen abgegeben: Die Betriebsausgaben wurden der Abgabenbehörde in mehreren Befragungen genauestens erklärt und erläutert. Es ist nicht üblich, Zahlungsquittungen mit dem Unterschriftenprobeblatt aus dem Firmenbuch zu vergleichen. Wenn hier unterschiedliche Unterschriften vorliegen (dies ohne fachliche Beurteilung durch einen Graphologen) kann dieser Sachverhalt nicht dazu führen, dass die getätigten Zahlungen nicht als Betriebsausgaben gewertet werden.
Die Fremdleistungen wurden um folgende Beträge gekürzt:
2003 um 13.580,00,
2004 um 83.397,68,
2005 um 117.138,00
und 2006 um 96.741,00
Mit Bescheiden vom 25. Juli 2007 nahm das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr das Verfahren betreffend Feststellung von Einkünften für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgte, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen.
Mit Feststellungsbescheiden ebenfalls vom 25. Juli 2007 stellte das Finanzamt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2003 bis 2006 in folgender Höhe fest:
|
Jahr
|
Einkünfte gesamt
|
VD
|
UD
|
2003
|
42.546,45
|
13.268,03
|
29.278,42
|
2004
|
70.423,04
|
25.680,79
|
44.742,25
|
2005
|
136.381,78
|
60.371,62
|
76.010,16
|
2006
|
95.207,89
|
39.403,94
|
55.803,95
In den Bescheidbegründungen wurde ausgeführt, dass die Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgte, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind.
Gegen diese Bescheide betreffend die Feststellung von Einkünften für die Jahre von 2003 bis 2006 erhob die Bf. durch ihren damaligen Vertreter fristgerecht Berufung. Sie beantragte, die angefochtenen Bescheide wegen mangelnder Sachverhaltsdarstellung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und mangelnder Begründung aufzuheben.
Weiters beantragte sie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 Abs. 1 BAO.
Zur Begründung führte der Vertreter aus, dass bei der vom Finanzamt von Jänner bis Juni 2007 durchgeführten Außenprüfung Fremdleistungen verschiedener Subunternehmer nicht anerkannt worden seien.
Im Schlussbesprechungsprogramm werde zwar auf die schriftliche Stellungnahme der abgabepflichtigen Gesellschaft und die Ergänzungen des Parteienvertreters eingegangen, nicht berücksichtigt wurden aber die Stellungnahmen der Gesellschafter. Die angefochtenen Bescheide würden daher auf einer mangelhaften Sachverhaltsdarstellung, einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und einer unzureichenden mangelhaften Begründung beruhen. Die in den Bescheiden angeführten Verweise auf die Niederschrift bzw. den Prüfbericht entsprächen nicht der notwendigen Bescheidbegründung.
Bei einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung hätte die Behörde den Zahlungseingang bei den beauftragten Subunternehmern überprüfen können. Bei Bareinzahlungen sei es üblich, dass die Zahlungsbestätigungen nicht vom Geschäftsführer, sondern von einem Mitarbeiter unterschrieben würden. Auf die Befragungen der Prüfungsorgane sei für jede Rechnung, die als Aufwand verbucht worden sei, ein Zahlungsbeleg bzw. eine Zahlungsbestätigungen vorgelegt worden. Die Personen, die die Zahlungen entgegen genommen hätten, hätten zum größten Teil genannt werden können. Nach Meinung der Behörde hätte von diesen Personen ein Ausweis kopiert werden müssen. Bei den Banküberweisungen sei aus dem Empfängerkonto der beauftragte Subunternehmer ersichtlich.
Die Fa. P.Bau sei heute noch aktiv. Die letzte Geschäftsbeziehung habe es im November/Dezember 2006 gegeben.
Zum Vorwurf, dass die Identität der Zahlungsempfänger nicht nachgewiesen habe werden können bzw. die Unterschriften nicht mit den Unterschriften im Firmenbuch übereinstimmten, merkte der Vertreter an, es entspreche der üblichen Geschäftspraxis, dass Mitarbeiter in einem Unternehmen Geldbeträge entgegen nehmen und quittieren. Dass die Beträge beim Zahlungsempfänger auch angekommen seien, zeige die Tatsache, dass es keine Mahnungen oder sonstige Zahlungsaufforderungen gegeben habe.
Auch der Vorwurf, wonach die Bf. hätte wissen müssen, dass die beauftragten Firmen unter dem Verdacht der Abgabenhinterziehung bzw. des Sozialbetruges stünden, sei nicht berechtigt. Es wäre vielmehr an der Behörde gelegen, rechtzeitig eine Liquidation dieser Firmen zu beantragen. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung und der Abwicklung seien die Firmen jedenfalls ordnungsgemäß beim Firmenbuch gemeldet gewesen und es hätte keinen Hinweis gegeben, dass die Firmen keine Lohnabgaben zahlten bzw. in Kürze in Konkurs gehen würden. Über sämtliche Rechnungen sei der Behörde ordnungsgemäß und fristgerecht Auskunft erteilt worden und die Zahlungsbestätigungen vorgelegt worden.
An vielen Baustellen, an denen die Subunternehmer beauftragt waren, hätten Überprüfungen durch verschiedene Behörden (Arbeitsinspektorat etc.) stattgefunden. Es habe keine Beanstandungen und keine Informationen darüber gegeben, dass diese Subunternehmer nicht beauftragt werden könnten, weil sie unter dem dringenden Verdacht der Abgabenhinterziehung oder des Sozialbetruges stünden.
Für den Zeitraum 07/2004 bis 03/2005 habe das Finanzamt eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt und es habe keine Beanstandungen gegeben. Ein Großteil der strittigen Rechnungen seien zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß verbucht und von der Abgabenbehörde überprüft worden. Die bei der nunmehrigen Prüfung getroffenen Feststellungen stünden daher im Widerspruch zu den zuvor vom Finanzamt festgestellten Tatsachen.
Da die Existenz der beauftragten Subunternehmer außer Zweifel stehe, sei es unerklärlich, warum nun die bezahlten Leistungen an die Subunternehmer nicht als Betriebsausgaben gelten sollten.
Mit dem am 17. September 2007 beim Unabhängigen Finanzsenat eingelangten Vorlagebericht legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Die Abgabenbehörde führte ergänzend aus, dass nach ihrer Ansicht die von der Bf. genannten Empfänger der Zahlungen für Fremdleistungen nicht ident mit den tatsächlichen Zahlungsempfängern seien.
Da die Berufung am 31. Dezember 2013 noch unerledigt war, war sie vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
In einem Telefonat am 18.11.2014 gab der steuerliche Vertreter der Bf. bekannt, dass er diese Firma nicht mehr vertrete.
Am 5. Dezember 2014 fand die mündliche Verhandlung statt, wobei seitens der Bf. die Komplementärin VD und der Kommanditist UD anwesend waren. Seitens des Finanzamtes war AD HA anwesend.
Der Kommanditist führte aus, dass er ordnungsgemäß gearbeitet habe. Er sei nach wie vor der Überzeugung, dass er korrekt gehandelt habe und wies darauf hin, dass er sich von den Geschäftsführern der Subfirmen Ausweise habe zeigen lassen.
Der Amtsbeauftragte bestritt dies und behauptete, dass der Kommanditist bei Zeugeneinvernahmen nicht einmal die Namen der Geschäftsführer der GmbH's nennen konnte und in einem Fall gesagt habe 'Chef' (Niederschrift vom 11.4.2007 zur Fa. M.Bau GesmbH, Punkt 1).
Zum Fall M.Bau GesmbH behauptete der Kommanditist, dass die Ausführungen in der Niederschrift nicht richtig seien. Er habe Herrn J sehr wohl gekannt und habe gewusst, dass er Geschäftsführer der Fa. M.Bau GesmbH war. Dass er zum Zeitpunkt der Zahlung am 17.12.2003 nicht mehr in Österreich gemeldet war, schließe nicht aus, dass er noch nach Österreich gekommen sei, um Geld für die M.Bau GesmbH zu kassieren.
Zum Fall J.Bau behauptete der Bf., dass Herr MJ in Österreich gewesen sei und Geld kassiert habe, obwohl er nicht mehr in Österreich gemeldet war. Die verschiedenen Unterschriften könne er sich nicht erklären.
Der Amtsbeauftragte verwies auf Seite 1 des Besprechungsprogrammes vom 30.5.2007, wo ausgeführt werde, dass die hier gegenständlichen und dort angeführten Firmen (GesmbH's) allesamt amtsbekannt für Abgaben- und Sozialbetrug waren. Weiters verwies er auf Punkt 9 des Besprechungsprogrammes.
Der Amtsbeauftragte verwies weiters auf die im Arbeitsbogen befindlichen Kopien der Belege und die auf den einzelnen Belegen befindlichen Unterschriften, die teilweise in Blockschrift sind. Beispielshaft verwies er auf die Fa. I.Bau GesmbH und auf die Niederschrift vom 11.4.2007, Punkt 5. Er verwies auf die Unterschrift des RO auf einer Rechnung im Vergleich zur Unterschrift auf einem Firmenbuchauszug.
Bei der Fa. T GmbH verwies er auf den Barzahlungsbeleg vom 2.6.2006 über 18.238,00 €. Der Schriftzug der Unterschrift lautete auf FM . Die Musterunterschrift im Firmenbuch sehe ganz anders aus. Somit sei für die Abgabenbehörde evident, dass dieser Betrag nicht Herr FM kassiert habe, sondern jemand anderer. Die Abgabenbehörde wäre interessiert gewesen, wer tatsächlich der Empfänger sei, um diese Empfänger strafrechtlich (Abgaben- und Sozialbetrug, Unterschriftsfälschung) verfolgen zu können. Weiters wiederholte er seine Ausführungen, die im letzten Absatz des Punktes 9 des Besprechungsprogrammes vom 30.7.2007 angeführt sind.
Auf Ersuchen des Richters erklärte der Amtsbeauftragte kurz, wie Scheinfirmen (wie die hier berufungsgenständlichen) funktionieren. Einer oder mehrere Hintermänner gründen eine GesmbH bzw. sie übernehmen eine bereits bestehende GesmbH. Als Gesellschafter und Geschäftsführer fungieren (als Strohmänner) meist kurz vor der Gründung bzw. vor der Übernahme aus dem Ausland nach Österreich zugezogene Personen, die kurz darauf wieder verschwinden. Sozialabgaben und Lohnabgaben werden von diesen Firmen nie bezahlt. Sobald es zu Abgabenvorschreibungen oder Vorschreibungen der Sozialversicherungsträger kommt, werden die Firmen liquidiert. Von diesen Firmen werden auch keine Bilanzen abgegeben und die Buchhaltung kann nicht überprüft werden.
Der Amtsbeauftragte kündigt an, dass er dem Gericht weitere Unterlagen über solche Scheinfirmen übermitteln werde.
Auf Frage des Amtsbeauftragten an UD , warum seine Frau Komplementärin und er selbst Kommanditist sei, gibt UD an, dass er eine zeitlang arbeitslos war und bei der Fa. Habau Aufträge als Selbständiger habe machen können. Der Steuerberater habe ihm diese Konstruktion angeraten.
Mit elektronischer Nachricht vom 8. Dezember 2014 führte der Kommanditist der Bf. aus, dass er bedauere, dass nicht alle Punkte durchgesprochen worden seine und übermittelte eine Ergänzung des in der mündliche Verhandlung gemachten Vorbringens.
Zur Firma M.Bau GesmbH bemerkte er:
Diese Firma habe im Zeitraum vom 4.8.2003 bis 30.8.2003 für die Bf. gearbeitet. Die Leistungen seien von der Firma erbracht und von Seite der Bf. auch korrekt am 15.09.2003 bezahlt worden. Die zweiten Leistungen seien in D von der Firma vom 3.11.2003 bis 28.11.2003 erbracht worden und am 17.12.2003 auf der Baustelle in D bezahlt worden. Das Geld habe er in Anwesenheit seiner Arbeiter dem Chef dieser Firma J überreicht, der sich bei ihm auch auswies. Nach den Angaben des Amtsbeauftragten sei für diese Firma am 23.01.2004 der Konkurs eröffnet worden. Somit seien alle Leistungen vor der Eröffnung des Konkurses erbracht und bezahlt worden.
Zur Firma J.Bau GesmbH bemerkte er:
Diese Firma habe im Zeitraum vom 1.3.2004 bis 16.8.2004 für die Bf. gearbeitet. Nach den Angaben des Amtsbeauftragten sei für diese Firma am 29.10.2004 der Konkurs eröffnet worden. Alle Belege und das Bargeld habe der Herr MJ erhalten. Die Unterschrift im Reisepass und die Unterschrift auf den Kassaeingängen seien zu 100% identisch. Genauso wie die Unterschrift auf der ersten Mahnung vom 17.05.2004 wie als auch auf der Niederschrift der Gewerbeanmeldung des MJ. Er verwies dazu auf die in einer Beilage übermittelte Kopie eines Ausweises (Reisepasses) des MJ.
Zusätzlich habe die Bf. vom Finanzamt Z am 5.8.2004 eine Aufforderung zu einer Drittschuldnererklärung erhalten. Leider sei Herr MJ viel schneller als das Finanzamt gewesen und habe das Geld in kleineren Beträgen voraus kassiert. Er wollte dies deshalb so, weil er wusste, dass der Bf. eine andere Firma aus G ( D.Bau GmbH) eine Rechnung von ca. 27.000 € nicht bezahlt habe. Es sei deshalb zu dieser Zeit riskant gewesen für die Bf. zu arbeiten und er wollte deswegen das Geld im Voraus. Als er den Bescheid für die Drittschuldnererklärung vom Finanzamt erhalten habe, als er das alles durchgelesen habe und realisiert habe, habe er dem Finanzamt sofort am 15.8.2004 geantwortet, aber die Fa. J.Bau GmbH hab ihr Personal schon zurück gezogen und somit habe diese Firma der Bf. 141 Regiestunden geschuldet. Er glaube, dass das Finanzamt durch die Buchhaltung der Fa. J.Bau GmbH gewusst habe, dass diese Firma für die Bf. gearbeitet habe, was bestätige, dass alle Rechnungen bei der Fa. J.Bau GmbH gebucht worden seien.
Zur Firma K & Co GesmbH bemerkte er:
Diese Firma habe im Zeitraum vom 1.9.2004 bis 30.11.2004 für die Bf. gearbeitet. Nach den Angaben des Amtsbeauftragten sei für diese Firma am 19.11.2004 der Konkurs eröffnet worden. Die letzte Zahlung sei am 2.12.2004 erfolgt, da sie unbedingt Geld für die Bezahlung von Schulden benötigt habe. Die Firma sei am 13.02.2004 gegründet worden und der Chef dieser Firma sei KT gewesen. Dieser sei auf die Baustelle in U gekommen, wo er ihm die Rechnungen bezahlt habe. Mit ihm sei eine Dame unterwegs gewesen, die nicht gut Deutsch gesprochen habe, aber auch kein serbo-kroatisch konnte. Er habe nicht wissen können, dass sie die Firma des Herrn K übernommen habe. Auch seine Arbeiter bzw. in diesem Fall dann ihre hätten dies nicht gewusst. Er habe seine Leute auf die Baustelle gebracht und sei wöchentlich auf die Baustelle zur Besichtigung gekommen. Seine Arbeiter hätten ihn Chef genannt und er habe mit seinen eigenen Augen gesehen, wie er Ihnen Vorschüsse ausgezahlt hätte.
Zur Firma A GesmbH bemerkte er:
Diese Firma habe für die Bf. im Zeitraum vom 11.4.2005 bis 10.9.2005 gearbeitet. Die letzte Zahlung sei am 19.9.2005 erfolgt. Laut den Angaben des Amtsbeauftragten sei für diese Firma am 3.10.2005 der Konkurs eröffnet worden.
Die Leistungen seien Herrn OD und seinem Neffen SB bezahlt worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass der Neffe SB die Firma des Onkels OD übernehmen werde und die zwei seien zu jeder Geldübergabe zusammen gekommen. Es stimme nicht, dass dieser SB gestorben sei. Er habe gehört, dass er von Österreich nach Deutschland gereist sei und von dort dann weiter nach Amerika.
Zu der Ausführung im Bp-Bericht, wonach für ein und dieselbe Zahlung in Höhe von € 8.000,00 zwei Barzahlungsbelege vorlägen (vom 15.9.2005 und vom 19.9.2005) bemerkte er: „das stimmt, denn die haben bei uns in Steyr Geld kassiert, wussten aber nicht genau, welche Rechnungsnummer zutrifft und schrieben dann händisch auf den Zahlungsbeleg die Nummer 78 hin. Nachträglich wurde dies dann mit einer Schreibmaschine ausgebessert und zu mir wurde gesagt, ich solle den ersten Zahlungsbeleg mit der Nr. 78 wegschmeißen, was ich aber vergessen habe und dann doch der Buchhaltung mitgeteilt habe, dass es sich nur um einen Zahlungsausgang handelt und nicht um zwei. Ich wiederhole, dass es sich nur um eine Zahlung geht, was man auch auf der Rechnung sieht, die wir erhalten haben RechnungsNr. 127-1/05.“
Zur Firma I.Bau GmbH bemerkte er:
Diese Firma habe der Bf. ein Angebot gemacht, bei welchem auch ein Foto von Herrn RO beigelegt war. Der Auftrag sei aufgrund des Angebotes erteilt worden. Auf der Auftragsbestätigung sei sichtbar, dass die Unterschrift von Herr RO auf den Kassaeingängen gleich sei. Nur seien beim Kassaeingang und bei der Auftragsbestätigung der Vor- und Nachname verdreht worden. Vereinbarungsgemäß habe er von der Bf. zweimal eine Barzahlung und einmal (das letzte Mal) eine Banküberweisung erhalten. Die Fa. I.Bau GmbH und die Fa. A GmbH hätten sich auf der gleichen Adresse befunden er sei bei beiden im Büro gewesen. Offensichtlich habe die Firma I. GmbH erfahren, dass er noch ein Objekt zu machen habe und offensichtlich wussten sie die Preise der Fa. A GmbH. Die Firma I.Bau GmbH habe ihm ein besseres Angebot gemacht, das er nicht abschlagen habe können.
Zur Firma T GesmbH bemerkte er:
Zu dieser Firma verwies er auf seine Aussage. Für die erste Rechnung seien sie (von der T GesmbH) zur Bf. nach Hause gekommen, obwohl die Bf. kein Geld gehabt hätte, um diese Leute zu bezahlen. Somit habe er das Geld von Freunden, seiner Schwester und seinem Bruder ausborgen müssen, um sie bezahlen zu können. Wegen ihrer Unhöflichkeit wollte er diese Leute nicht mehr sehen und die Bf. hätte ihnen die zweite Rechnung per Banküberweisung bezahlt.
Zur Firma P.Bau GesmbH bemerkte er:
Bei dieser Firma sei nicht alles korrekt abgelaufen. Eine Rechnung sei bar am 23.10.2006 in Z bezahlt worden. Am 23.10.2006 sei er bei der Fa. Do gewesen, wo er Hohlwände und Decken für zwei Einfamilienhäuser in St. Pölten bezahlt habe. Do bzw. Herr Gr hätten es sich plötzlich überlegt und wollten eine Anzahlung zwischen 10.000 € und 12.000 € haben. An die genaue Summe könne er sich nicht mehr erinnern. Da er genug Geld mit sich gehabt hätte, sei er zum Büro der Fa. P.Bau gefahren und habe diese Rechnung bezahlt. Das Geld habe E. übernommen. Ob sie diesen Kassaeingang tatsächlich unterschrieben habe, wisse er nicht mehr genau. Er sei verwirrt gewesen , weil im Büro zwischen 10 und 15 Leute anwesend gewesen seien. Er habe ihr aber das Geld gegeben, könne sich aber nicht mehr erinnern, wer den Kassaeingang unterschrieben habe. Der gewerberechtliche Geschäftsführer sei auch anwesend gewesen und habe mit den Leuten wegen Geld gestritten. Die Anwesenden hätten ihn ausgelacht und er habe ihnen gedroht, sie alle anzuzeigen und dass er nicht mehr mitspielen werde. Daraufhin hätte er seinen Fotoapparat herausgenommen und einige Fotos geschossen. So sei auch das Foto mit ihm und Herrn SC entstanden, was er bei der Besprechung mit dem Amtsbeauftragten gesagt habe. Die folgenden Rechnungen hätte die Bf. per Banküberweisung bezahlt, da seine Frau eifersüchtig auf E. gewesen sei.
Anschließend führte der Kommanditist der Bf. aus, dass alle Rechnungen vereinbarungsgemäß bezahlt worden seien. Bezugnehmend auf die mündliche Verhandlung führte er aus, dass er kein Opfer dieser Firmen sei, weil diese Firmen die Leistungen erbracht hätten und sie die Bf. bezahlt hätte. Er sei Opfer der kroatischen Behörden geworden, die falsche Reisepässe ausgestellt hätten und Opfer der österreichischen Behörde, weil sie auf Grund falscher Dokumente Firmenbuchauszüge und Steuernummern vergeben hätten. Der Amtsbeauftragte hätte im Jahr 2007 bemängelt, dass es zwischen ihm (Kommanditist) und seiner Frau (Komplementärin) keinen Vertrag gebe. Der Amtsbeauftragte und der damalige steuerliche Vertreter hätten ihn angelockt, einen internen Vertrag mit seiner Frau bzgl. der Gewinnverteilung zu vereinbaren. Er habe ihnen gesagt, dass er nur ein Arbeiter und Vertreter sei und dass er seinen Lohn habe. Seine Frau hätte keinen Lohn gehabt, obwohl sie oft viel mehr als er gearbeitet hätte (Büroarbeiten) und auch auf der Baustelle mitgeholfen hätte. Sie hätten auch keinen Gewinn verteilen können, weil fast keiner da war.
Anschließend führte der Kommanditist aus, dass der Amtsbeauftragte und der damalige steuerliche Vertreter nicht korrekt gewesen seien und er sich keiner Schuld bewusst sei.
Gleichzeitig übermittelte er folgende Beilagen:
Kopie eines Ausweises (Reisepasses) des MJ
Meldebestätigung des Magistrat Wien
Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der J.Bau GesmbH
Bescheid des Bezirksverwaltungsamtes Z an die J.Bau GesmbH betreffend Geschäftsführerbestellung des Ing. St
Niederschrift Gewerbeanmeldung des Bezirksverwaltungsamtes Z der J.Bau GesmbH
Mahnschreiben der J.Bau GesmbH
Schreiben der Bf. an das Finanzamt Z, Gruppe Einbringung vom 2004 betreffend Drittschuldnererklärung
Schreiben der Bf. an die A GesmbH betreffend Auftragsbestätigung des Bauvorhabens M. vom 5.4.2005 und vom 5.10.2005
Der Amtsbeauftrage übermittelte ergänzend zu seinem Vorbringen bei der mündlichen Verhandlung weitere Unterlagen über betrügerische Scheinfirmen.
So übermittelte er auch Hinweise über von der Finanzpolizei teilweise mehrfach überprüfter Firmen. Daraus ersichtlich war auch ein Vergleich einer Unterschrift auf einer Auftragsbestätigung mit der Unterschrift auf der Musterzeichnung des Geschäftsführers im Firmenbuch. Hingewiesen wurden neben der Betrugsgefahr auch darauf, dass es keines Sachverständigen bedürfe, um zu erkennen, dass die Unterschrift gefälscht wurde.
Weiters wurden Kopien der Musternamensunterschriften des FM und des RO übermittelt.
Beweiswürdigung
Im berufungsgegenständlichen Fall ist insbesondere strittig, ob in den oben angeführten Fällen die von der Bf. angegebenen 8 GesmbHs als Subunternehmer tatsächlich die Auftragnehmer und Empfänger der von der Bf. dafür geleisteten Zahlungen waren (Ansicht der Bf.) oder ob die Zahlungen an andere unbekannte Personen (oder Firmen) geleistet wurden (Ansicht des Finanzamtes).
1. Firma M.Bau GesmbH
Strittig ist die Abzugsfähigkeit von zwei Barzahlungen vom 15.9.2003 über € 7.226,50 und vom 17.12.2003 über € 6.353,50.
Der Kommanditist der Bf. begründet die Abzugsfähigkeit damit, dass diese Firma im Zeitraum vom 4.8.2003 bis 30.8.2003 sowie vom 3.11.2003 bis 28.11.2003 für die Bf. gearbeitet habe. Die Bf. habe dafür korrekt am 15.09.2003 bezahlt. Das Geld habe er J, dem Chef dieser Firma, in Anwesenheit seiner Arbeiter überreicht, wobei dieser sich bei ihm auch ausgewiesen habe. Da für diese Firma der Konkurs am 23.01.2004 eröffnet worden ist, war seiner Ansicht nach die Bezahlung noch rechtzeitig.
Einer Abzugsfähigkeit der Barzahlungen an die M.Bau GesmbH steht nach den Ermittlungen der Betriebsprüfung folgendes entgegen (s. Besprechungsprogramm vom 30. Mai 2007, Pkt. A 1.):
J ist am 24.5.2002 von Kroatien zugezogen und war zum Zeitpunkt der Zahlung am 17.12.2003 nicht mehr in Österreich gemeldet. Alleine diese unbestritten kurze Zeit der Ansässigkeit in Österreich lässt es zweifelhaft erscheinen, ob er die Fähigkeiten zur Führung einer GesmbH hatte. Um eine solche Firma leiten zu können, sind neben der Sprachkompetenz vor allem kaufmännische Kenntnisse notwendig. Ob er diese Fähigkeiten hatte und ob er auch tatsächlich der Geschäftsführer dieser GesmbH war, war für den Kommanditisten der Bf. scheinbar irrelevant. Denn er stützt sich ausschließlich auf die Behauptung, dass J der Chef der Firma war und er selbst das Geld kassiert habe. Dass er zum Zeitpunkt der Zahlung am 17.12.2003 nicht mehr in Österreich gemeldet war, schließe nicht aus, dass er noch nach Österreich gekommen sei, um Geld für seine GesmbH zu kassieren.
Nach den Ermittlungen des Finanzamtes handelte es sich bei der Fa. M.Bau GesmbH um eine sogenannte Scheinfirma, welche ihren Sitz in einem bekannten Massendomizil hatte. Der Kommanditist der Bf. behauptet, dass ihm die Tatsache der „Scheinfirma“ unbekannt war und dass er zu Recht davon ausgehen konnte, dass er dieser Firma das Geld schuldete und auch an sie bezahlte. Diese Aussage ist aber wenig glaubhaft. Denn eine Firma, die Arbeitskräfte für andere Firmen (wie für die Bf.) zur Verfügung stellt (Personalgestellung), braucht eine gewisse organisatorische Infrastruktur, um die Aufträge abzuwickeln, arbeitsrechtliche Fragen zu klären und die Lohnverrechnung vornehmen zu können. Es musste oder hätte wohl auch der Komplementärin und dem Kommanditist der Bf. auffallen müssen, dass die M.Bau GesmbH diese Infrastruktur wegen ihres Sitzes an einem Massendomizil nicht haben konnte, und dass J, der nur kurze Zeit in Österreich seinen Wohnsitz hatte, vermutlich die persönlichen Fähigkeiten zur Leitung dieser Firma ebenfalls nicht aufweisen konnte. Vermutlich haben sie auch gewusst, dass es sich bei der Firma M.Bau GesmbH um eine sogenannte „Scheingesellschaft“ gehandelt hat, die es von Anfang an darauf angelegt hat, keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben abzuführen (s. Besprechungsprogramm vom 30. Mai 2007, Pkt. A 9.). Im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf der Auftragsarbeiten haben sie darauf verzichtet, gegenüber dem „scheinbarem“ Geschäftsführer der GesmbH irgendetwas zu sagen und haben geglaubt, mit der Bezahlung (an den im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer) ihren kaufmännischen Verpflichtungen ausreichend nachgekommen zu sein.
Mit diesem Wissen haben sie aber auch akzeptiert, dass sie diejenigen Zahlungen, die sie an J als angeblichen Geschäftsführer der Fa. M.Bau GesmbH in bar geleistet haben, nicht an diese Firma geleistet haben, sondern dass diese Zahlungen an irgendjemanden anderen geleistet wurden.
Die Schlussfolgerung des Finanzamtes, wonach der tatsächliche Empfänger nicht die M.Bau GesmbH war, ist daher schlüssig und wird vom Bundesfinanzgericht geteilt.
Sollte Herr J die strittigen Zahlungen tatsächlich in Empfang genommen haben, so wird er dies mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GesmbH getan haben, sondern als Privatperson bzw. als „Inkasso-Bevollmächtigter oder Strohmann“ eines der Abgabenbehörde unbekannten Hintermannes.
2. Firma J.Bau GesmbH
Strittig ist die Abzugsfähigkeit von insgesamt acht Zahlungen (Gesamtsumme € 53.327,68), welche im Zeitraum zwischen 18.5.2004 und 5.8.2004 ausschließlich in bar geleistet wurden.
Normen und Schlagworte
- § 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101099/2007
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101099.2007
- Stammnummer
- 105575
- Gültig
- 23.02.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF