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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101099/2007

Abzugsfähigkeit von Zahlungen an Gesellschaften, welche als Scheinfirmen angesehen werden können

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101099/2007vom 23.02.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Kommanditist der Bf. begründet die Abzugsfähigkeit damit, dass die Zahlungen noch vor Eröffnung des Konkurses am 29.10.2004 erfolgt seien. Alle Belege und das Bargeld habe Herr MJ erhalten. Zur Glaubhaftmachung seiner Aussage legte er in Kopie einen Auszug des Reisepasses des MJ, eine Meldebestätigung des Magistrates Wien, den Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der J.Bau GesmbH, den Bescheid des Bezirksverwaltungsamtes Z an die J.Bau GesmbH betreffend Geschäftsführerbestellung des Ing. St, eine Niederschrift der Gewerbeanmeldung des Bezirksverwaltungsamtes Z der J.Bau GesmbH, ein Mahnschreiben der J.Bau GesmbH und ein Schreiben des Finanzamtes Z, Gruppe Einbringung, an die Bf. vom 4.8.2004 betreffend Aufforderung zur Drittschuldnererklärung vor. Einer Abzugsfähigkeit der Barzahlungen an die J.Bau GesmbH steht nach den Ermittlungen der Betriebsprüfung Folgendes entgegen (s. Besprechungsprogramm vom 30. Mai 2007, Pkt. A 2.): MJ ist am 15.1.2004 von Kroatien zugezogen und hat in Wien bis zum 26.5.2004 einen Nebenwohnsitz innegehabt. Den Hauptwohnsitz hatte er während der hier strittigen Zahlungen stets im Ausland (vermutlich in Kroatien). Gewerberechtlicher Geschäftsführer war laut Niederschrift der Gewerbeanmeldung des Bezirksverwaltungsamtes Z zum Zeitpunkt sämtlicher Zahlungen Herr Ing. St (ab. 9.3.2004) und nicht MJ. Zum Zeitpunkt der Zahlungen am 18.6.2004, 30.6.2004, 12.7.2004, 20.7.2004, 26.7.2004 und 5.8.2004 (sechs von acht Zahlungen) hatte MJ nicht einmal einen Nebenwohnsitz in Österreich. Außerdem ist zweifelhaft, wie er von einem Nebenwohnsitz in Wien aus eine GesmbH als Geschäftsführer leiten hätte können, die Arbeitskräfte für andere Firmen (wie für die Bf.) zur Verfügung stellte. Dazu wäre eine gewisse organisatorische Infrastruktur notwendig gewesen, um z.B. die Aufträge abzuwickeln, arbeitsrechtliche Fragen zu klären und die Lohnverrechnung vornehmen können. Dass die J.Bau GesmbH diese Infrastruktur wegen ihres Sitzes an einem Massendomizil nicht haben konnte, und MJ, der nur kurze Zeit in Österreich seinen Wohnsitz hatte, vermutlich die persönlichen Fähigkeiten zur Leitung dieser Firma ebenfalls nicht aufweisen konnte (neben der Sprachkompetenz vor allem kaufmännische Kenntnisse), hätte wohl auch der Komplementärin und dem Kommanditisten der Bf. auffallen müssen. Dazu kommt, dass laut Bp die Unterschriften auf den Zahlungsbelegen divergieren und offensichtlich nicht immer dieselbe Person unterzeichnet hat. Es fällt auf, dass im vorgelegten Auszug des Reisepasses die Unterschrift des MJ in Blockschrift erfolgt ist, was bei einem Reisepass absolut unüblich ist. Die Unterschrift in der vom Kommanditisten vorgelegten Mahnung erfolgte ebenfalls in Blockschrift und unterscheidet sich trotzdem von der Unterschrift im Reisepass (vor allem der Buchstabe „k“ ist anders geschrieben). Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass beide Unterschriften nicht von der gleichen Person stammen. Vermutlich haben auch die Vertreter der Bf. gewusst, dass es sich bei der Firma J.Bau GesmbH um eine sogenannte „Scheingesellschaft“ gehandelt hat, die es von Anfang an darauf angelegt hat, keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben abzuführen. Im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf der Auftragsarbeiten haben sie vermutlich darauf verzichtet, gegenüber dem „scheinbarem“ Geschäftsführer der GesmbH irgendetwas zu sagen und haben geglaubt, mit der Bezahlung (an denjenigen, der sich als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer ausgab) ihren kaufmännischen Verpflichtungen ausreichend nachgekommen zu sein. Sie waren der irrigen Meinung, dass die Kopie eines Reisepasses beweise, dass die Zahlungen tatsächlich der J.Bau GesmbH zugekommen ist. Die unterschiedlichen Unterschriften im Reisepass und in der vorgelegten Mahnung hätte aber auch den Vertretern der Bf. auffallen müssen. Aufgrund der Faktenlage ( Firmensitz in einem Massendomizil, lediglich Nebenwohnsitz weit entfernt vom Firmensitz, kein Wohnsitz in Österreich zum Zeitpunkt von 6 Zahlungen, unterschiedliche Unterschriften in Blockschrift) ist jedenfalls zu vermuten, dass unterschiedliche Personen als Jukic Milan unterschrieben haben. Sollte Herr MJ die strittigen Zahlungen tatsächlich in Empfang genommen haben, so wird er dies mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GesmbH getan haben, sondern als Privatperson bzw. als „Inkasso-Bevollmächtigter oder Strohmann“ eines der Abgabenbehörde unbekannten Hintermannes. Die Schlussfolgerung des Finanzamtes, wonach der tatsächliche Empfänger nicht die J.Bau GesmbH war, ist daher schlüssig und wird vom Bundesfinanzgericht geteilt. 3. Firma K & Co GesmbH Strittig ist die Abzugsfähigkeit der zwei Barzahlungen vom 19.10.2004 über € 22.570 und vom 2.12.2004 über € 7.500. Der Kommanditist der Bf. begründet die Abzugsfähigkeit damit, dass diese Firma für die Bf. im Zeitraum vom 1.9.2004 bis 30.11.2004 gearbeitet habe. Der Chef dieser Firma sei K O gewesen. Er habe ihm auf der Baustelle die Rechnungen bezahlt. Mit ihm sei eine Dame unterwegs gewesen, die nicht gut Deutsch gesprochen habe, aber auch kein serbo-kroatisch konnte. Er habe nicht wissen können, dass sie die Firma des Herrn Ks übernommen habe. Auch seine Arbeiter bzw. in diesem Fall dann ihre hätten dies nicht gewusst. Er habe seine Leute auf die Baustelle gebracht und sei wöchentlich auf die Baustelle zur Besichtigung gekommen. Seine Arbeiter hätten ihn Chef genannt und er habe mit seinen eigenen Augen gesehen, wie er Ihnen Vorschüsse ausgezahlt hätte. Einer Abzugsfähigkeit der Barzahlungen an die K & Co GesmbH steht nach den Ermittlungen der Betriebsprüfung Folgendes entgegen (s. Besprechungsprogramm vom 30. Mai 2007, Pkt. A 3.): Laut Firmenbuch hat JK im Juni 2004 (also noch vor Beginn der Arbeiten für die Bf.) alle Gesellschaftsanteile (100% Gesellschafterin) übernommen und die Gesellschaft seit 21.6.2004 selbständig vertreten. Sie war am 21.6.2004 aus Kroatien zugezogen und hat bis zum 10.1.2005 in Wien ihren Hauptwohnsitz begründet. Folglich hat sie sicher die serbo-kroatische Sprache beherrscht. Es muss sich also um eine andere Person handeln als um diejenige Dame, die mit K O auf der Baustelle während der Geldübergabe war. K O selbst war nach den Ermittlungen der Betriebsprüfung nie Geschäftsführer dieser GesmbH. Es ist daher zu vermuten, dass eine bisher unbekannte Person die strittigen Zahlungen in Empfang genommen hat. Sollte KT diese Zahlungen empfangen haben, so sicher nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GesmbH, sondern als Privatperson bzw. als „Inkasso-Bevollmächtigter oder Strohmann“ eines Hintermannes. Die Schlussfolgerung des Finanzamtes, wonach der tatsächliche Empfänger nicht die K & Co GesmbH war, ist daher schlüssig und wird vom Bundesfinanzgericht geteilt. 4. Firma A GesmbH Strittig ist die Abzugsfähigkeit der fünf Zahlungen vom 16.6.2005 über € 20.036,45 vom 21.6.2005 über € 34.391, vom 1.9.2005 über € 9.060,50 und vom 15.9.2005 und vom 19.9.2005 über je € 8.000). Diese Zahlungen wurden ausschließlich in bar geleistet. Der Kommanditist der Bf. begründet die Abzugsfähigkeit damit, dass diese Firma für die Bf. im Zeitraum vom 11.4.2005 bis 10.9.2005 gearbeitet habe. Die letzte Zahlung sei noch vor der Konkurseröffnung am 3.10.2005 erfolgt. Sämtliche Zahlungen seien an OD und seinen Neffen SB erfolgt, die zu jeder Geldübergabe zusammen gekommen seien. Es stimme nicht, dass dieser SB gestorben sei. Er habe gehört, dass er von Österreich nach Deutschland gereist sei und von dort dann weiter nach Amerika. Einer Abzugsfähigkeit der Barzahlungen an die AuM GesmbH steht nach den Ermittlungen der Betriebsprüfung Folgendes entgegen (s. Besprechungsprogramm vom 30. Mai 2007, Pkt. A 4.) entgegen: Laut Firmenbuch war SB ab 7.7.2005 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A GesmbH. Laut Zentralem Melderegister ist er am 1.3.2005 aus Kroatien zugezogen und hat bis zum 6.7.2005 einen Nebenwohnsitz in Wien innegehabt. Die Tatsache, dass er einen Tag nach Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes zum alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GesmbH wird, ist in sich schon widersprüchlich und nur dann erklärbar, wenn man unterstellt, dass es sich bei dieser GesmbH um eine sogenannte „Scheingesellschaft“ gehandelt hat, die zu dem Zweck gegründet bzw. übernommen wurde, um keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben abführen zu müssen. Dazu kommt, dass die Unterschrift des OD (Geschäftsführer und Gesellschafter von 19.5.2004 bis 7.7.2005) auf der Auftrags­bestätigung vom 5.4.2005 nicht ident ist mit jener Unterschrift, die er am 2.5.2004 vor dem Wirtschaftstreuhänder Mag. H geleistet hat. Die Unterschrift des SB (Geschäftsführer und Gesellschafter ab 7.7.2005) auf fünf weiteren Zahlungsbelege ist ebenfalls nicht ident ist mit jener Unterschrift auf der Muster-Namensunterschrift und dem Gesellschafterumlaufbeschluss aus dem Firmenbuch vom 14.6.2005. Aufgrund dieses von der Betriebsprüfung festgestellten Sachverhaltes ist daher zu vermuten, dass eine bisher unbekannte Person die strittigen Zahlungen in Empfang genommen hat. Sollten OD und SB diese Zahlungen tatsächlich empfangen haben, so mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der GesmbH, sondern als Privatpersonen bzw. als „Inkasso-Bevollmächtigte oder Strohmänner“ eines der Abgabenbehörde unbekannten Hintermannes. Die Schlussfolgerung des Finanzamtes, wonach der tatsächliche Empfänger nicht die AuM GesmbH war, ist daher schlüssig und wird vom Bundesfinanzgericht geteilt. 5. Firma I.Bau GmbH Strittig ist die Abzugsfähigkeit der Barzahlungen vom vom 14.10.2005 über € 10.000 und vom 18.11.2005 über € 15.000 sowei der Zahlung vom 2.12.2005 über € 20.649,60 mittels Banküberweisung. Der Kommanditist der Bf. begründet die Abzugsfähigkeit damit, dass diese Firma für die Bf. gearbeitet habe. Der Auftrag sei aufgrund eines Angebotes mit einem Foto des Herr RO erteilt worden. Die Unterschriften des RO auf der Auftragsbestätigung und auf den Kassaeingängen seien gleich. Nur seien beim Kassaeingang und bei der Auftragsbestätigung der Vor- und Nachname verdreht worden. Einer Abzugsfähigkeit der Zahlungen an die I.Bau GesmbH steht nach den Ermittlungen der Betriebsprüfung aber Folgendes entgegen (s. Besprechungsprogramm vom 30. Mai 2007, Pkt. A 5.) entgegen: Laut Firmenbuch war von 22.7.2005 bis 11.11.2005 R einziger Geschäfts­führer und danach RO. Aufgrund der Konkurseröffnung am 20.1.2006 war er tatsächlich nur ca. 2 Monate Geschäfts­führer. Die Auftragsbestätigung vom 6.10.2005 über die Wohnanlage W. ist an R. und RO ergangen und wurde von RO unter­zeichnet, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch nicht Geschäftsführer war und die GesmbH nicht verpflichten konnte. Die Unterschrift auf dieser Auftragsbestätigung (in Schreibschrift) und die Unterschrift auf der Muster-Namensunterschrift vom 11.11.2005 (in Blockschrift) aus dem Firmenbuch sind nicht ident. Die Unterschriften auf den zwei Barzahlungsbelegen (in Schreibschrift), die ebenfalls den Schriftzug „RO“ tragen, sind ebenfalls nicht ident mit der Muster-Namensunterschrift. Anzunehmen ist daher (wie der Kommanditist der Bf. ausführt), dass die Auftragsbestätigung sowie die Kassaeingänge die gleiche Person unterschrieben hat. Diese Person ist aber (aufgrund der ohne weiteres erkennbaren anderen Unterschrift) nicht diejenige Person, die die Muster-Namensunterschrift für das Firmenbuch geleistet hat. Erklärbar ist die Muster-Namensunterschrift für das Firmenbuch in Blockschrift dann, wenn man unterstellt, dass es sich bei dieser GesmbH um eine sogenannte „Scheingesell­schaft“ gehandelt hat, die zu dem Zweck gegründet bzw. übernommen wurde, keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben abführen zu müssen (s. Punktes 9 des Besprechungsprogrammes der Bp vom 30.7.2007). Es sollte einer anderen Person, welche sich in weiterer Folge als RO ausgeben würde, die Fälschung der Unterschrift erleichtert werden. Dass dann diese andere Person in geschwungener Schreibschrift unterschreiben würde, dürfte vom wirklichen RO nicht beabsichtigt gewesen sein und dürfte dem Kommanditisten der Bf. nach seinen Ausführungen auch nicht aufgefallen sein. Aufgrund dieses festgestellten Sachverhaltes ist daher zu vermuten, dass unterschiedliche Personen als RO unterschrieben haben und dass derjenige RO, der die Auftragsbestätigung und die Kassaeingänge unterschrieben hat, nicht der Geschäftsführer der GesmbH war, sondern die strittigen Zahlungen als Privatperson bzw. als „Inkasso-Bevollmächtigter oder Strohmann“ eines Hintermannes empfangen hat. Die Schlussfolgerung des Finanzamtes, wonach der tatsächliche Empfänger nicht die I.Bau GmbH war, ist daher schlüssig und wird vom Bundesfinanzgericht geteilt. 6. T GesmbH Strittig ist die Abzugsfähigkeit der Zahlungen vom 2.6.2006 in Höhe von € 18.832 (Barzahlung) und vom 22.6.2006 in Höhe von € 12.144 (Banküberweisung). Der Kommanditist der Bf. begründet die Abzugsfähigkeit damit, dass die Bf. diese GesmbH beauftragt habe. Die Vertreter dieser GmbH sei zu ihm nach Hause gekommen. Um bezahlen zu können, habe er sich das Geld ausborgen müssen. Wegen dieser Unhöflichkeit habe er diese Leute nicht mehr sehen wollen habe die zweite Rechnung per Banküberweisung bezahlt. Einer Abzugsfähigkeit der Zahlungen an die T GesmbH steht nach den Ermittlungen der Betriebsprüfung aber Folgendes entgegen (s. Besprechungsprogramm vom 30. Mai 2007, Pkt. A 6.) entgegen: Der (in Kopie im Arbeitsbogen der Bp befindliche) Kassabeleg vom 2.6.2006 zeigt den Namenszug des FM. Diese Unterschrift unterscheidet sich deutlich von der Muster-Namensunter­schrift vom 13.12.2005 zur Vorlage beim Firmenbuch, welche von einem öffentlichen Notar beglaubigt wurde (in Kopie im Arbeitsbogen der Bp befindlich). Laut Zentralem Melderegister ist FM am 7.12.2005 aus Kroatien zugezogen und hat bis zum 3.4.2006 seinen Hauptwohn­sitz in M gehabt. Zum Zeitpunkt der beiden Zahlungen war er also nicht mehr in Österreich gemeldet. Aufgrund dieses festgestellten Sachverhaltes ist daher zu vermuten, dass unterschiedliche Personen als FM unterschrieben haben und dass derjenige FM, der den Kassabeleg vom 2.6.2006 unterschrieben hat, nicht der Geschäftsführer der GesmbH war, sondern die strittigen Zahlungen als Privatperson bzw. als „Inkasso-Bevollmächtigter oder Strohmann“ eines Hintermannes empfangen hat. Die Schlussfolgerung des Finanzamtes, wonach der tatsächliche Empfänger nicht die T GmbH war, ist daher schlüssig und wird vom Bundesfinanzgericht geteilt. 7. Firma P.Bau GesmbH Strittig ist die Abzugsfähigkeit der Barzahlung vom 23.10.2006 über € 20.629. Der Kommanditist der Bf. begründet die Abzugsfähigkeit damit, dass er zum Büro der Fa. P.Bau gefahren sei und dort diese Rechnung bezahlt habe. Das Geld habe E. übernommen. Einer Abzugsfähigkeit der Zahlungen an die P.Bau GesmbH steht nach den Ermittlungen der Betriebsprüfung aber Folgendes entgegen (s. Besprechungsprogramm vom 30. Mai 2007, Pkt. A 7.) entgegen: Die auf dem (in Kopie im Arbeitsbogen der Bp befindlichen) Kassabeleg vom 23.10.2006 ersichtliche Unterschrift lautet vermutlich auf „R.“. Sie ist weder mit der Unterschrift aus den Firmenbuchdokumenten noch mit jener ihres Gatten R ident. Im Notariatsakt vom 29.6.2005 und in dem im Akt (in Kopie) befindlichen Reisepass hat Frau ER in Blockschrift unterschrieben. Erklärbar sind diese Unterschriften in Blockschrift dann, wenn man unterstellt, dass es sich bei dieser GesmbH um eine sogenannte „Scheingesell­schaft“ gehandelt hat, die zu dem Zweck gegründet bzw. übernommen wurde, keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben abführen zu müssen (s. Punktes 9 des Besprechungsprogrammes der Bp vom 30.7.2007). Es sollte einer anderen Person, welche sich in weiterer Folge als ER ausgeben würde, die Fälschung der Unterschrift erleichtert werden. Dass dann diese andere Person in geschwungener Schreibschrift unterschreiben würde, dürfte von der wirklichen ER nicht beabsichtigt gewesen sein und dürfte dem Kommanditisten der Bf. nach seinen Ausführungen nicht aufgefallen sein. Aufgrund dieses festgestellten Sachverhaltes ist daher zu vermuten, dass unterschiedliche Personen unterschrieben haben und dass diejenige ER, die vermutlich den Kassabeleg vom 23.10.2006 unterschrieben hat, nicht die Geschäftsführerin der GesmbH war, sondern die strittigen Zahlungen als Privatperson bzw. als „Inkasso-Bevollmächtigte oder Strohfrau“ eines Hintermannes empfangen hat. Die Schlussfolgerung des Finanzamtes, wonach der tatsächliche Empfänger nicht die P.Bau GmbH war, ist daher schlüssig und wird vom Bundesfinanzgericht geteilt. 8. Firma P.GmbH und Firma TG GesmbH Strittig ist die Abzugsfähigkeit der beiden Banküberweisungen vom 30.11.2006 über € 8.010 und über € 14.176. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung (s. Besprechungsprogramm vom 30. Mai 2007, Pkt. A 8.) wurde im Nachhinein ein Sub-Auftragsverhältnis zwischen der Firma TG GesmbH und der Firma P.GmbH konstruiert. Die Leistung wurde aber tatsächlich von der P. im Auftrag der Bf. erbracht. Motiv für diese Vorgangsweise war der Umstand, dass das für diese Gesellschaft zuständige Finanzamt sehr lange an der Unternehmereigenschaft der Gesellschaft gezweifelt hat und daher vorerst keine UID-Nummer vergeben hat. Dieser Darstellung des Finanzamtes ist der Kommanditist der Bf. in der am 8. Dezember 2014 übermittelten Ergänzung nicht mehr entgegen getreten. Weder in der Stellungnahme zum Besprechungsprogramm vom 5. Juni 2007 noch in der Berufung vom 13. August 2007 noch in der mündliche Verhandlung am 5. Dezember 2014 äußerte sich ein Vertreter der Bf. zu diesem von der Betriebsprüfung angenommenen Sachverhalt. Aufgrund des in Punkt 8 des Besprechungsprogrammes vom 30. Mai 2007 dargestellten Sachverhaltes in Zusammenhang mit den im Arbeitsbogen vorhandenen Beweismitteln wird daher die Richtigkeit dieses von der Bp festgestellten Sachverhaltes angenommen. Rechtslage Gemäß § 162 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde verlangen, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind nach Abs. 2 leg. cit. die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen. § 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben (Werbungskosten) trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu besteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Es dürfen allerdings dem Steuerpflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. "Offenbar unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es darf jedoch nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden (s. VwGH 25.4.2013, 2013/15/0155). Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige den oder die Empfänger zwar konkret genannt hat, sich aber aus der von der Abgabenbehörde vorgenommenen Beweiswürdigung ergibt, dass die genannten Empfänger nicht die tatsächlichen Empfänger waren. Erwägungen Aus der vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ergibt sich, dass die in diesem Verfahren strittigen (von der Bf. als Betriebsausgaben abgesetzten) Zahlungen an die acht im einzelnen der Beweiswürdigung unterzogenen GesmbHs nicht an diese GesmbHs ergangen sind, sondern die Zahlungen an andere unbekannte Personen erfolgt sind. Gegen diese Nichtabzugsfähigkeit der strittigen Zahlungen wird in der Beschwerde eingewendet, dass die Behörde bei einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung den Zahlungseingang bei den beauftragten Subunternehmern hätte überprüfen können. Tatsächlich war aber eine solche Überprüfung deshalb nicht möglich, weil es sich bei den beauftragten Subunternehmern um sogenannte „Scheingesell­schaften“ gehandelt hat. Diese Gesell­schaften wurden zu dem Zweck gegründet bzw. übernommen, um keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben abzuführen (s. Punktes 9 des Besprechungsprogrammes der Bp vom 30.7.2007). Nach den Angaben des Amtsbeauftragten in der mündlichen Verhandlung wurden von diesen Firmen auch keine Bilanzen abgegeben und die Buchhaltung konnte nicht überprüft werden. Zum Einwand der Bf., wonach für jede Rechnung, die als Aufwand verbucht worden sei, ein Zahlungsbeleg bzw. eine Zahlungs­bestätigung vorgelegt wurden und die Personen genannt wurden, die die Zahlungen entgegen genommen hätten, ist auf die Beweiswürdigung zu verweisen. Dort wird klar dargelegt, warum das Bundesfinanzgericht zur Auffassung gelangt ist, dass die Feststellungen des Finanzamtes, wonach die tatsächlichen Empfänger strittigen Zahlungen nicht die acht GesmbHs waren, schlüssig sind und vom Bundesfinanzgericht geteilt werden. Zum Einwand der Bf., wonach die Beträge beim Zahlungsempfänger auch angekommen seien, weil es keine Mahnungen oder sonstige Zahlungsaufforderungen gegeben habe, ist zu entgegnen, dass bereits die Beauftragung der Bf durch die sogenannten „Scheinfirmen“ nicht durch befugte Vertreter dieser Firmen erfolgt ist. Dies zeigt sich deutlich am Beispiel der I. GmbH (s. Punkt 5. der Beweiswürdigung), wo festgestellt wurde, dass die Unterschrift auf der Auftragsbestätigung (in Schreibschrift) und die Unterschrift auf den zwei Barzahlungsbelegen (in Schreibschrift) zwar übereinstimmen, sich aber deutlich von der auf der Muster-Namensunterschrift vom 11.11.2005 (in Blockschrift) aus dem Firmenbuch unterscheiden. Zum Einwand der Bf., wonach die Aufträge der Betriebsprüfung zum Nachweis der Empfänger offenbar unerfüllbar gewesen seien (Vergleich der Unterschriften mit den Unterschriften im Firmenbuch, Wissen über den Verdacht der Abgabenhinterziehung bzw. des Sozialbetruges der beauftragten Firmen) ist zu entgegnen, dass es für einen Unternehmer grundsätzlich zumutbar ist, die Identität seiner Geschäftspartner festzustellen. Auch wenn die von der Betriebsprüfung vorgenommenen Unterschriftsvergleiche und Meldeanfragen vor allem der Beweisführung der Betriebsprüfung über den von ihr festgestellten Sachverhalt dienten und von der Bf. diese Ermittlungen grundsätzlich nicht verlangt werden konnten, ergeben sich aber bereits aus den in Punkt 9 des Besprechungsprogrammes der Bp vom 30.7.2007 dargestellten gemeinsamen „Auffälligkeiten“ der acht GesmbHs bereits genügend Verdachtsmomente, die der Bf. als Unternehmerin auffallen hätten müssen und sie zum Handeln bzw. zum Überprüfen der Identität der Auftragnehmer bewegen hätten müssen. Jedenfalls wäre es bei den gegebenen Verdachtsmomenten zumutbar gewesen, die von den strittigen GesmbHs zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte darüber zu befragen, wer ihnen wie ihren Lohn auszahlt und wo sie krankenversichert waren. Es wäre bei der gegebenen Verdachtslage auch zumutbar gewesen, die Behörden einzuschalten bzw. von Verträgen mit den dubiosen Firmen abzusehen. Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Bf, wenn sie ihre steuerrechtlichen und unternehmerischen Sorgfaltsverpflichtungen erfüllt hätte, die wahre Identität der Empfänger der strittigen Zahlungen feststellen hätte können bzw. es ihr zumutbar gewesen wäre, von Geschäften mit Personen mit ungeklärter Identität abzusehen. Es handelte sich somit nicht um ein offenbar unerfüllbares Verlangen der Abgabenbehörde. Aus den angeführten Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die angefochtenen Bescheide unverändert zu belassen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Strittig war, ob die von der Bf. als Betriebsausgaben abgesetzten Zahlungen an die acht im einzelnen der Beweiswürdigung unterzogenen GesmbHs nicht an diese GesmbHs ergangen sind, sondern die Zahlungen an andere unbekannte Personen erfolgt sind. Dies ist keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage, welche im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden war. Hinsichtlich der Frage, ob die Aufträge der Betriebsprüfung zum Nachweis der Empfänger offenbar unerfüllbar gewesen seien, orientierte sich das Bundesfinanzgericht an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. VwGH 25.4.2013, 2013/15/0155). Es liegt daher weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch eine von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichende Rechtsprechung vor. Deshalb war im Spruch auszuführen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Z, am 23. Februar 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101099/2007
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101099.2007
Stammnummer
105575
Gültig
23.02.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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