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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103970/2020

1. Verrechnung von sonstigen Leistungen auf Grund von Scheinrechnungen zwischen verbundenen Unternehmen 2. Verspätete Beantragung einer mündlichen Verhandlung 3. Begrenzung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103970/2020vom 02.07.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Körperschaftsteuervorauszahlungen wurden den gesetzlichen Vorgaben folgend vor Entstehung des Abgabenanspruches für die jeweilige Körperschaftsteuer mit Ablauf des Jahres 2016, 2017 und 2018 festgesetzt, von einem laut Erklärungen erzielten Gewinn hatte die Behörde erst nach Einreichung der unrichtigen Erklärungen Kenntnis und dies nach Ablauf der Erklärungsfrist. Die ***Bf1*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 31.1.2006 gegründet. Sie hat seit 23.1.2015 ihre Firmenadresse an derselben Adresse wie die ***FCM GmbH***. Der Beschuldigte fungiert seit Gründung als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und war auch bis 29.11.2013 alleiniger Gesellschafter. Seit 29.3.2013 ist die ***früherer Name FCM GmbH*** alleinige Gesellschafterin. Die ***Bf1*** hat ab 2007 laufend steuerfreie Auslandsleistungen erklärt. 2007 € 69.200,00, 2008 € 58.753,00, 2009 € 112.000,00, 2010 € 132.000,00, 2011 € 44.000,00, 2012 € 37.800,00, 2013 € 36.000,00, 2014 € 52.000,00, 2015 € 86.400,00. In den vorgelegten Akten befindet sich eine Honorarnote 1-2016 der ***Bf1*** vom 31.3.2016 an die ***FAM Inc*** ***Adresse Bundesstaat***, ***Bundesstaat*** ***PLZ Bundesstaat*** USA für im Zeitraum 1.1.2016 bis 31.3.2016 erbrachte Leistungen im Ausmaß von € 20.500,00 netto (205 Stunden je Stundensatz von € 100,00) mit einer Leistungsbeschreibung und den einzelnen Leistungsbeschreibungen zugeordneten geleisteten Stunden wie auch bereits in den Honorarnoten der ***FCM GmbH*** ersichtlich. In der Honorarnote 2-2016 vom 30.6.2016 an dieselbe Empfängerin wurden wiederum Leistungen in der Gesamthöhe von € 20.500,00 ausgewiesen, auch dazu liegt eine Leistungsbeschreibung vor. Desweiteren gibt es Honorarnoten 3-2016 v. 30.9.2016 und 4-2016 vom 31.12.2016 wiederum über je € 20.500,00 an dieselbe Empfängerin (incl. Leistungsbeschreibung). Die Honorarnote 1-2017 v. 31.3.2017 weist Leistungen an dieselbe Empfängerin v. € 19.700,00 aus (197 Stunden zu 100,00). Die Honorarnoten 2-2017 v. 30.6.2017, 3-2017 v. 30.9.2017, 4-2017 v. 31.12.2017 enthalten ebenfalls Leistungen an dieselbe Empfängerin von je € 19.700,00, auch dazu gibt es Leistungsbezeichnungen. Letztlich liegen auch 4 Honorarnoten für das Jahr 2018 zu je € 19.300,00 an dieselbe Empfängerin samt Leistungsbeschreibung vor. Journal gesamt 2016: 30.9.2016 ***e-GmbH*** 48.000,00. Journal gesamt 2017: 30.10.2017 ***e-GmbH*** 48.000,00. Persönliche Lage des Beschuldigten: Der Beschuldigte wurde am ***Geburtsdatum GF*** in ***Name Stadt2*** geboren und hieß zunächst bis 2013 ***früherer Name GF***. In der Folge erwarb er in Österreich ein Magisterium und ein Doktorat, wobei sich seine Doktorarbeit mit ***Kapital*** befasste. 2014 Einkommen € 793,71, 2015 € 65,14, dann Wiederaufnahme € 3.718,96 davon € 3.653,82 von der ***Bf1***, 2016 € -60, BVE € 4.845,54, Einkünfte von der ***Bf1*** v. € 5.037,54, 2017 € 4.900,80, 2018 € 4.900,80, Einkünfte von der ***Bf1*** v. € 5.092,80. ***FAM Inc***: Die Empfängerin der Leistungen laut Rechnungen der beiden belangten Verbände, die ***FAM Inc*** ist seit 2010 inaktiv. Als Kontaktperson wurde ***früherer Name GF*** erfasst. Folgende Daten waren dazu ermittelbar: ***FAM Inc*** was filed on 05 Jan 2009 as Profit Corporation type, registered at ***Adresse Bundesstaat*** ***PLZ Bundesstaat***. It's Document Number is ***Dokumentennummer***. The state for this company is ***Bundesstaat***. There is 1 director of this company. The agent name of this company is: ***agent name***, and company's status is INACTIVE now. ***FAM Inc***'s dissolution date is Sep 24 2010 and it had been 1 years 8 months, and 19 days since its registered. Document No. ***Dokumentennummer***, Company Name: ***FAM Inc*** Date of Incorporation: 2009-01-05, Status: INACTIVE Company Type: ***Bundesstaat*** Profit Corporation State: ***Bundesstaat*** Annual Reports: No Annual Reports Filed Last Event: ADMIN DISSOLUTION FOR ANNUAL REPORT Date of Dissolution: 2010-09-24 Principal Address ***Adresse Bundesstaat*** ***PLZ Bundesstaat*** Registered Agent Name: ***agent name*** Registered Agent Address: ***agent adress*** ***PLZ 2 Bundestaat*** updated on 2023-07-06 Director details (1) Name Title Address ***früherer Name GF***, ***Adresse 3 Bundestaat*** ***PLZ 3 Bundesstaat*** ADVERTISING Companies Name Start With ***Namensteil Bf1*** • ***Namensteil Bf1*** 975, LLC • ***Namensteil Bf1*** AI, CORP. • ***FAM Inc*** • ***Namensteil Bf1***, LLC • ***Namensteil Bf1*** CONSULTANTS LLC • ***Namensteil Bf1*** GROUP, INC • ***Namensteil Bf1*** HOLDINGS, LLC • ***Namensteil Bf1*** INSURANCE INTERMEDIARIES LLC • ***Namensteil Bf1*** INSURANCE LLC • ***Namensteil Bf1*** INVESTMENTS AND CONSULTING, LLC Similar name companies of other state / region • ***Namensteil Bf1*** Executive Search Limited Somit wird auch im Finanzstrafverfahren davon ausgegangen, dass nicht wie die ausgestellten Rechnungen behaupten tatsächlich ausländische Beratungsleistungen erbracht wurden. Jedoch gibt es auch keinen Hinweis dazu, dass in Österreich steuerpflichtige Leistungen erbracht und nicht versteuert wurden. Für die Übernehmbarkeit für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens ist es nicht ausreichend, dass durch die Erklärungslegung die Behauptung aufgestellt wurde, dass Leistungen erbracht wurden und ihnen lediglich mangels Nachweises dazu die Auslandseigenschaft abgabenrechtlich nicht zugestanden wurde. Demnach verbleibt finanzstrafrechtlich die Geltendmachung der Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der ***e-GmbH***, die zu Unrecht erfolgt ist, da eine Leistungserbringung durch diese Gesellschaft nach Ansicht des Senates nicht belegt wurde. Es gibt ausschließlich vom Bf. 1 erstellte Tabellen mit Leistungsverzeichnissen zu angeblich von ihm erbrachten Beratungsleistungen. Im gesamten Verfahren wurde keine weitere natürliche Person als Vertragspartner genannt und auch nicht bekannt gegeben, an wen welche konkrete Beratungsleistung vorgenommen worden ist. Es liegen keine Verträge und keine Beratungsprotokolle vor. Der Bf.1 behauptet auch stets Barzahlungen von sich an sich, die nicht belegt sind und weicht Fragen nach Vertragsgestaltungen mit dem Verweis auf die in ***Name Stadt*** ansäßige ***XY SE*** aus, deren handelnde Personen er ebenfalls nicht kennen will. Angebliche Weisungen von Unbekannten, Beratungen an unbekannte ausländische Firmen und letztlich Rechnungslegung an ein in den Tatzeiträumen stillgelegtes Unternehmen in ***Bundesstaat*** bei dem der Bf. ebenfalls als Geschäftsführer fungierte und zu dem dann letztlich wiederum eine Mutterfirma behauptet wurde. Bewiesen ist lediglich, dass der Bf. über ein Doktorat verfügt und zu welchem Thema er seine Dissertation gemacht hat, seine Angaben zu Geschäftstätigkeiten der involvierten Firmen sind ebenso unglaubwürdig wie die Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Aufbau eines Portfolios an Mezzaninkapital und dessen nunmehrige Verringerung auf Grund dieses von der Höhe her gesehen unbedeutenden Finanzstrafverfahrens sowie zu seiner Einkommenslage. Mangels Nachweises einer entsprechenden Leistungserbringung waren daher die geltend gemachten Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der ***e-GmbH*** nicht anzuerkennen. Der Senat ist zu dem Schluss gekommen, dass bei der ***FCM GmbH*** objektiv folgende drei finanzstrafrechtlich zu ahndende Taten vorliegen: USt 2016: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom 30.11.2017 mit einer Gutschrift von € 7.023,00. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 7.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt. USt 2017: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom 4. Juli 2018 mit einer Gutschrift von € 7.041,51. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 7.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt. USt 2018: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom 7.5.2019 mit einer Gutschrift von € 7.215,22. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 7.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass auch die ***Bf1*** keine steuerpflichtigen Umsätze erzielt hat, jedoch Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der ***e-GmbH*** zu Unrecht geltend gemacht wurden. Es ist nicht feststellbar gewesen, dass die ***Bf1*** tatsächlich 2016 und 2017 Gewinne erzielt hat, daher ist auch eine Verkürzung der Körperschaftsteuern in diesen beiden Jahren nicht nachweisbar. Demnach liegen objektiv folgende zwei finanzstrafrechtlich zu ahndende Taten vor: USt 2016: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom 23.11.2017 erbrachte eine Gutschrift von € -8.617,24. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 8.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt. USt 2017: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom 24.9.2018 mit einer Gutschrift von € - 8.362,97. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 8.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt. Die fünf Abgabenverkürzungen wurden jeweils mit der Festsetzung der nicht zustehenden Gutschrift bewirkt (Finanzvergehen nach der Tatvariante des § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG). Subjektiver Tatbestand: Der Spruchsenat hat entschieden, dass der Beschuldigte die verfahrensgegenständlichen Abgabenverkürzungen lediglich grob fahrlässig begangen hat. Da die Beschwerden der Amtsbeauftragten nicht rechtskonform eingebracht wurden, liegt ein Verböserungsverbot vor und steht es dem Senat des BFG trotz der Beweisergebnisse, dass die gesamte Firmengebarung für ein plangemäßes Vorgehen zur Lukrierung von Vorsteuern spricht, nicht zu, nunmehr von Vorsatz als Schuldform auszugehen. Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der ***FCM GmbH*** und als Geschäftsführer der ***Bf1*** bei fünf Taten Vorsteuern aus Eingangsrechnungen geltend gemacht, denen keine Leistung gegenüberstand, somit hat er ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Damit sind zu fünf Taten der objektive und der subjektive Tatbestand des § 34 FinStrG in der Tatvariante nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG erfüllt. D.3.) Vorhalteverfahren des Bundesfinanzgerichts Mit Vorhalt vom 12. Juni 2024 wurde das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 06.02.2024, RV/7300026/2023 der belangten Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs binnen einer Frist von 6 Wochen übermittelt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2024, Ra 2024/16/0026 hat das Höchstgericht die Revision (auch) der Bf. gegen das Erkenntnis des BFG vom 06. Februar 2024, GZ RV/7300026/2023 zurückgewiesen und insbesondere das Folgende begründend ausgeführt: 16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 17 Zur Zulässigkeit bringen die revisionswerbenden Parteien - gleichlautend - zunächst vor, die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach erhaltene Vorleistungen in einem "Untermehmenskonglomerat für ein bestehendes und aktiv betreutes Portfoliobeteiligungsmanagement, selbst bei Geschäftsführeridentität, aufgrund behaupteter Inaktivität der Leistungsempfänger, keine Leistungen darstellen" und somit zu einer Versagung der Vorsteuer führen würden, sei aktenwidrig und entspreche zudem nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Das Verwaltungsgericht habe dazu begründete Feststellungen unterlassen und die dargelegten Beweisangebote unbegründet als schlichtweg nicht glaubwürdig verworfen. 18 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht die Geltendmachung der Vorsteuer durch die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien nicht "aufgrund behaupteter Inaktivität der Leistungsempfänger" als unrechtmäßig angesehen hat, sondern weil die Leistungserbringung durch die E GmbH nicht nachgewiesen worden sei. Dagegen wenden sich die revisionswerbenden Parteien nicht. Somit liegen weder eine unrichtige Wiedergabe eines Beweismittels noch eine Anwendung von Erfahrungssätzen vor. Mit Vorhalt vom 24. Juni 2024 wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2024 der belangten Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs binnen einer Frist von 3 Wochen übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 27.06.2024 führte die belangte Behörde aus: In Ihrem obigen Schreiben wurde bekanntgegeben, dass aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen im übermittelten Straferkenntnis vom 06.02.2024 zu GZ. RV/7300026/2023 das BFG inzwischen davon ausgeht, dass 1. die Bf. tatsächlich keine der von ihr erklärten Fremdleistungen erhalten und demnach auch keine Zahlungen für Fremdleistungen geleistet hat, 2. den an die ***FAM Inc***(in ***Bundesstaat***) ausgestellten Rechnungen keine tatsächlichen Leistungen zu Grunde gelegen haben, weil diese bereits seit 2010 nicht mehr aktiv war und 3. die Bf. keine steuerpflichtigen Umsätze erzielt hat und daher die Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen des verbundenen Unternehmens ***e-GmbH*** zu Unrecht geltend gemacht hat. Vorangestellt wird, dass aufgrund der Feststellungen im übermittelten Straferkenntnis wie auch der im gegenständlichen Verfahren bereits vorliegenden Buchhaltungsunterlagen anzunehmen ist, dass keine der zwischen den unter der alleinigen Kontrolle des Gesellschafter-Geschäftsführers (Gf.) der Bf. ***Bf1*** stehenden Unternehmen versendeten Ein- und Ausgangsrechnungen in den Streitjahren reale Geschäftsvorgänge abbilden und den Aussagen des Gf. diesbezüglich kein Glauben geschenkt werden kann. Das obige Erkenntnis stellte im Kern fest, dass die Bf. im Streitzeitraum in ihrer Buchhaltung Leistungen an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat*** fingiert hat. Es gibt aus Sicht der Behörde jedoch ausreichend Indizien, um davon auszugehen, dass die Bf. ***Bf1*** nicht erklärte Umsätze getätigt haben muss, welche durch die vorgetäuschten Umsätze an die ***FAM Inc*** verdeckt wurden. Die Gründe für diese Annahme sind wie folgt: Nachweisliche Anmietung eines Büros sowie Kauf von Büroeinrichtung Die vom Steuerpflichtigen übermittelten Unterlagen enthielten unter anderem eine an die Bf. z.H. ***Name Geschäftsführer*** gelegte Honorarnote der Firma ***Name Vermieter*** vom 18.06.2014 über € 3.046,32 für die Vermittlung des Büros ***Bf1-Adr***. Für dieses Mietobjekt wurde zudem im Namen der Bf. durch ***Name Geschäftsführer*** eine Kautionszahlung iHv € 3.045,60 bei dem Vermieter ***Name Hausverwaltung GmbH*** hinterlegt. Von dieser lagen auch eine Monatsvorschreibung aus 2014 und Zahlungserinnerungen aus den Jahren 2015 und 2016 vor, die Monatsmiete belief sich in all diesen Jahren jeweils auf etwas über € 1.000. Laut den vorgelegten Zahlungserinnerungen wäre die Bf. in diesem Zeitraum nur geringfügig säumig gewesen. Hinzu kamen Möbelrechnungen aus 2014, wo unter anderem von Möbelix mit Rechnung vom 07.08.2014 zwei Schlafsofas (offenbar für den Gf. ***Name Geschäftsführer*** und dessen bei der Bf. zeitweise geringfügig angestellter Ehefrau) angeschafft wurden und von Ikea mit Rechnung vom 08.08.2014, wo auch professionelle Büromöbel erworben wurden, die für eine private Verwendung nicht geeignet wären. Beispielhaft angeführt werden hierzu die 2 BEKANNT Konferenztische Art. Nr. 502.673.08 sowie ein Halbrunder Konferenztisch Art.-Nr. 902.673.06 oder die 11 Martin Sitzgestelle und 11 Martin Sitzschalen, Art. Nr. 502.402.86 und 402.301.60, Screenshots vom Ikea "Official Buying Guide" sowie der schwedischen Ikea Website, [Grafik] nachdem diese Artikel in Österreich offenbar nicht mehr verfügbar sind. [Grafik]   [Grafik]   Nachdem diese Rechnungsaussteller nicht unter dem Einfluss von ***Name Geschäftsführer*** standen war bei den Miet- und Möbelrechnungen vom Vorliegen tatsächlicher Geschäftsvorgänge auszugehen. Der Ankauf von Büromobiliar, welches für eine private Verwendung ungeeignet wäre, lässt darauf schließen, dass eine gewerbliche Nutzung der Räumlichkeiten seitens der Bf. stattgefunden hat, welche der Behörde anders als die vorgeschobenen Rechnungen an die ***FAM Inc*** nicht offengelegt wurde. Abdeckung der nachgewiesenen Aufwendungen und Lebenshaltungskosten des Gf. Scheidet man die offensichtlich fingierten Ausgangsrechnungen an die ***FAM Inc*** aus, würden sich die erklärten Einkünfte der Bf. in den Streitjahren auf null belaufen. Allein die zuvor angesprochenen Mietaufwendungen beliefen sich jedoch laut der vorgelegten Buchhaltung sowie den Rechnungen im Jahr 2014 auf € 11.270,97, im Jahr 2015 auf € 10.927,19 und 2016 immerhin noch auf € 2.813,47. Es wäre dem Gf. auch nicht möglich gewesen, diese Aufwendungen aus seinen erklärten Einkünften abzudecken. Dieser gab nämlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Strafsenat laut Seite 42 des übermittelten Erkenntnisses an, dass seine Ehefrau ***Name Gattin des GF*** bis zu einer Scheidung im Jahr 2020 insgesamt 17 Jahre keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war (Anmerkung: offenbar ging der GF nicht davon aus, dass die von der Bf. erklärte geringfügige Beschäftigung in deren Unternehmen eine solche Tätigkeit darstellte). Auf derselben Seite gab er auch an, ab 2012 bis zum Tag der Verhandlung an der Wohnadresse ***Adresse Geschäftsführer*** eingemietet gewesen zu sein. Des Weiteren habe er eine zu diesem Zeitpunkt 14-Jährige Tochter, für die er Unterhalt zahle. Zu seinen Einkunftsverhältnissen befragt gab er auf Seite 43 des Erkenntnisses an: "2014 Einkommen € 793,71, 2015 € 65,14, dann Wiederaufnahme € 3.718,96 davon € 3.653,82 von der ***Bf1***, 2016 € -60, BVE € 4.845,54, Einkünfte von der ***Bf1*** v. € 5.037,54, 2017 € 4.900,80, 2018 € 4.900,80, Einkünfte von der ***Bf1*** v. € 5.092,80." Seine aktuellen Monatseinkünfte würden sich auf € 500 belaufen. Bei einer Durchsicht der von ***Name Geschäftsführer*** in den davorliegenden Jahren bis 2000 zurück erklärten Einkünfte seitens der Behörde fand sich tatsächlich nicht ein einziges Jahr, in dem ***Name Geschäftsführer*** Einkünfte von mehr als € 11.000 erklärt hätte. Aus den oben auszugsweise angeführten Indizien lässt sich unzweifelhaft erkennen, dass der Bf. einerseits reale Aufwendungen angefallen sind und dass dieser andererseits aus einer nicht offengelegten Quelle Gelder zugeflossen sein mussten, um die Mieten und sonstigen mit Rechnungen Dritter belegten Ausgaben abdecken zu können. Die Annahme, dass ***Name Geschäftsführer*** im Namen der Bf. Büroeinrichtung eingekauft, ein angemietetes Büro eingerichtet und über mehrere Jahre Miete gezahlt hätte, ohne dieses zur Einkünfteerzielung zu nutzen, würde außerdem der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. (…)" Hinsichtlich des mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 26.06.2024 an die belangte Behörde übermittelten Beschlusses des VwGH 29. Mai 2024, Ra 2024/16/0026 verzichtete die belangte Behörde auf Abgabe einer Stellungnahme.   D.4.) Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts zur ***XY SE*** Seitens des Bundesfinanzgerichts wurden Erhebungen betreffend die ***XY SE*** durchgeführt und im Internet unter der Internetadresse ***Bezeichnung Homepage*** ein Handelsregisterauszug der ***XY SE*** - Handelsregisterauszug vom 4. Mai 2024 eingesehen - in der Folge wird dieser Auszug sowie dessen deutsche Übersetzung eingefügt: [...] Der GF der Bf. war daher in der Zeit von 22. Oktober 2013 (Datum der "Erstellung und Registrierung") bis zumindest 04.05.2024 (Datum des ***EU-Staat2*** Handelsregisterauszuges) das einzige im ***EU-Staat2*** Handelsregister eingetragene Vorstandsmitglied der ***XY SE***. D.5. Struktur der "beteiligten" Gesellschaften Die Struktur der Bf., der ***FCM GmbH***, der ***XY SE*** und der ***FAM Inc*** stellen sich (vereinfacht) dar, wie folgt ("GF" steht für Geschäftsführer und "GS" für Gesellschafter): [...] D.6. Feststellungsbescheid gemäß § 8 SBBG Am 05.04.2024 wurde mit Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) festgestellt, dass die Bf. ab 01.01.2016 als ein Scheinunternehmen gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) gilt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.1. Ad allgemeine Feststellungen zur Bf.: Die ***Bf1*** (Bf.) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 31.01.2006 gegründet und am 17.02.2006 unter der ***FN AAAAAAa*** in das Firmenbuch eingetragen. Geschäftsführer war in den beschwerdegegenständlichen Jahren ***Bf1***. Als Alleingesellschafterin ist im Firmenbuch in den beschwerdegegenständlichen Jahren die ***früherer Name FCM GmbH*** (***FN BBBBBBb***) eingetragen. Mit Geschäftsfall 16, eingetragen im Firmenbuch am 26.07.2017, wurde der Sitz der ***früherer Name FCM GmbH*** verlegt und die ***früherer Name FCM GmbH*** in ***FCM GmbH*** umbenannt. Gesellschafterin der ***früherer Name FCM GmbH*** bzw. ***FCM GmbH*** ist die ***XY SE***, deren einziger eingetragener Vorstand wiederum ***Bf1*** war. Die Bf. unterhielt in den beschwerdegegenständlichen Jahren nach ihrem eigenen Vorbringen Geschäftsbeziehungen mit der ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat*** und mit der ***e-GmbH***. Die ***FAM Inc*** war in den beschwerdegegenständlichen Jahren (nämlich seit 2010) nicht mehr aktiv und war ***Bf1*** unter seinem früheren Namen ***früherer Name GF*** Director dieser Inc. Bei der ***e-GmbH*** war ***Bf1*** ebenfalls Geschäftsführer und als Gesellschafter im Ausmaß von 50% beteiligt. Im Jahr 2019 wurde die ***Bf1*** für eine Betriebsprüfung ausgewählt. Daher wurde an die Bf. eingeschrieben per Post die Anmeldung zu einer Außenprüfung betreffend die Jahre 2014-2017 und ein Nachschauauftrag betreffend Umsatzsteuer 2018 zugestellt. Die Versendung der Prüfungsanmeldung und des Nachschauauftrages erfolgte am 16.09.2019 sowohl an die Betriebsadresse in ***Bf1-Adr*** als auch an die Wohnadresse des Geschäftsführers Herrn ***Name Geschäftsführer*** in ***Adresse Geschäftsführer*** - die letztgenannte Adresse ist jene, die der GF der Bf. der belangten Behörde gegenüber für Zustellungen namhaft gemacht hat. Die nachweisliche Hinterlegung nach erfolglosen Zustellversuch vom 18.09.2019 erfolgte am 19.09.2019. Nachdem die Kontaktaufnahme mit der Bf. zur Durchführung einer Prüfung nicht möglich war und die angegebenen Geschäftsräumlichkeiten leer vorgefunden wurden, wurde die Prüfung (unter anderem) hinsichtlich der Bf. auf Basis des Akteninhalts abgeschlossen. Da für die geltend gemachten steuerfreien Ausfuhrlieferungen von € 52.000 im Jahr 2014, von € 86.400 im Jahr 2015, von € 82.000 im Jahr 2016, von € 78.800 im Jahr 2017 und von € 77.200,00 keine Nachweise vorlagen, wurden diese der Umsatzsteuer unterworfen und mangels Belegen die geltend gemachten Vorsteuern von € 4.107,45 im Jahr 2014, von € 9.417,76 im Jahr 2015, von € 8.617,24 im Jahr 2016, von € 8.362,97 im Jahr 2017 und von € 8.102,57 im Jahr 2018 nicht anerkannt. Die geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen in Höhe von € 35.000 für 2015, € 40.000 für 2016, € 40.000 für 2017 und € 40.000 für 2018 wurden aus demselben Grund (mangels belegmäßigem Nachweis) nicht als Betriebsausgaben anerkannt. In der Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2020 wurde zwar ausgeführt, dass Fremdleistungsaufwendungen mangels Empfängernennung nicht anerkannt worden wären, dass die belangte Behörde die Bf. allerdings zur Empfängernennung aufgefordert hätte, war für das Bundesfinanzgericht aus den übermittelten Unterlagen nicht ersichtlich. Bei der Bf., der ***früherer Name FCM GmbH*** bzw. ***FCM GmbH***, der ***XY SE***, der ***FAM Inc*** und der ***e-GmbH*** handelt es sich nach der Gesellschaftsstruktur um verbundene Unternehmen. ***Bf1*** hatte in den beschwerdegegenständlichen Jahren auf Grund seiner Funktionen als Geschäftsführer bzw. Direktor und Vorstand aller Gesellschaften einerseits und wegen der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an diesen Gesellschaften die Eigenschaft eines "nahen Angehörigen" zu den involvieren Gesellschaften. Der GF ist für eine minderjährige Tochter unterhaltspflichtig. Der GF hat sich in mehreren Eingaben als Zustellbevollmächtigter für die Bf. mit der Adresse ***Adresse Geschäftsführer*** deklariert. 1.2. Ad Zustellung der belangten Behörde an den Bf.: Die Versendung der Prüfungsanmeldung für die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2014-2017 und der Nachschauauftrag betreffend Umsatzsteuer 2018 wurde sowohl an die im Firmenbuch eingetragene "Sitz-Adresse" als auch an die Privatadresse des GF der Bf. zugestellt und nach erfolglosen Zustellversuchen hinterlegt. Nach Einbringung der Beschwerde durch den GF der Bf. - spätestens ab Einbringung der Beschwerde hatte die Bf. vertreten durch den GF Kenntnis von dem beschwerdegegenständlichen Prüfungsverfahren - erfolgte eine Zustellung eines Vorhaltes an die durch den GF der Bf. in der Beschwerde bekanntgegebene Adresse (jene des GF der Bf.). Obgleich der GF der Bf. die Adresse, an die die Zustellungen vorgenommen worden sind, in der Beschwerde als Zustelladresse angegeben hat und obwohl der GF der Bf. in den beschwerdegegenständlichen Jahren nur äußerst geringfügige Einkommen erklärt hat, war der GF der Bf. von der vom GF angegebenen Adresse nach den auf den zurückgesendeten Postsendungen angebrachten Vermerken und auch nach dem Vorbringen des Bf. im Verfahren GZ RV/7300026/2023 monatelang ortsabwesend. 1.3. Ad Fremdleistungen: Die Bf. hat Fremdleistungen steuerlich geltend gemacht und den Leistungsgegenstand der Beratungsleistungen der ***e-GmbH*** an die Bf. beschrieben wie folgt: "Mezzaninkapitalbilanzpolitik, Eigenkapital, Fremdkapital, Bilanzpolitik, Mezzaninkapital, Stille Gesellschaft, Nachrangdarlehen, Genussrechte, Wandelanleihe, Unternehmerinteresse, Investoreninteresse, Haftung, Nachrangigkeit, Beteiligung am Ergebnis, Beteiligung am Vermögen, Beteiligung an stillen Reserven, Beteiligung am Unternehmenswert, Verzinsung, Informationsrechte, Kontrollrechte, Zustimmungsrechte, Mitwirkungsrechte, Kündigungsrechte, Geschäftsführungsrechte, Kapitalüberlassung, Besicherung, Vergütungsanspruch, Residualanspruch, Nominalanspruch, Vergütung, Dividendenanspruch, Zinsanspruch, Rechtliche Stellung, Steuerliche Stellung, Eigentümer, Gläubiger, Eigenkapitaläquivalent, Finanzierungskosten, Kapitalverwässerung, Finanzstrukturdiversifizierung, Sicherheiten, Unternehmenswachstum, Unternehmenswertsteigerung, Branchenunabhängigkeit, Rechtsformunabhängigkeit, Investoren, Flexibilität, Zinsenabzugsfähigkeit, Rating, Kapitalmarkt, Finanzmarktaufsicht, Managementinformationssystem, Webdesign, www.***Namensteil Bf1***.at, Beteiligungsgesellschaften, Asset Management, Capital Management und Risk Management." Im gesamten Prüfungsverfahren hat die Bf. nicht nachgewiesen, dass die Bf. Leistungen von der ***e-GmbH*** erhalten hat. Auch im Vorlagebericht wurde durch die belangte Behörde ausgeführt, dass von der Bf. keine Fremdleistungen bezogen worden sind. Ebenso hat die Bf. im gesamten finanzstrafrechtlichen Verfahren keine natürlichen Personen als Vertragspartner namhaft machen können, an die die Beratungsleistungen tatsächlich hätten erbracht werden können. Da der GF letztendlich (in Ermangelung vorhandener Dienstnehmer) die einzige Person war, die in den beschwerdegegenständlichen Jahren in den Gesellschaften (nämlich in der Bf. einerseits und in der ***e-GmbH*** andererseits) tätig gewesen ist, hätte eine Beratungsleistung nur vom GF der ***e-GmbH*** an sich selbst (als GF der Bf.) stattfinden können. Auch die vorgebrachten Barzahlungen wären letztendlich durch den GF der Bf. an sich selber als GF der ***e-GmbH*** erfolgt. Es wurden darüber hinaus keine Verträge oder Protokolle über die vorgebrachten Beratungen vorgelegt. Die Bf. vertreten durch den GF hat - wie oben angeführt - auch angegeben, Barzahlungen an andere Gesellschaften, die ebenfalls durch ***Bf1*** vertreten worden sind, getätigt zu haben. Nachweise für diese Zahlungen wurden gleichfalls nicht vorgelegt. Die Bf. und auch die ***e-GmbH*** verfügte in den beschwerdegegenständlichen Jahren über keine Dienstnehmer. Die einzige Person, die für die Bf. und die ***e-GmbH*** in den beschwerdegegenständlichen Jahren tätig gewesen ist, war ***Bf1***. Trotz seitens der Bf. vorgebrachten umfangreichen Tätigkeiten des GF für die Bf. und der hohen steuerlich geltend gemachten Fremdleistungen erklärte der GF, persönlich nur über Einkünfte von € 500,00/Monat zu verfügen. Die Bf. ihrerseits machte Fremdleistungen im Ausmaß von hunderten Stunden pro Jahr zu einem Stundenhonorar von € 100,00 steuerlich geltend, wobei der GF (in Ermangelung vorhandener anderer Dienstnehmer) die einzige Person sein konnte, die diese Leistung hätte erbringen können. Auf Grund der Höhen der seitens des GF in den beschwerdegegenständlichen Jahren erklärten Einkünfte sind die von der Bf. steuerlich geltend gemachten Fremdleistungen tatsächlich nicht erbracht worden. Eine Leistungserbringung durch die ***e-GmbH*** an die Bf. hat - wie dies auch der erkennende Senat im Finanzstrafverfahren (auch) gegen die Bf. festgestellt hat - nicht bestanden. Betriebsausgaben aus dieser vermeintlichen Leistungsbeziehung standen der Bf. daher nicht zu. Selbst, wenn eine solche Leistungserbringung von der ***e-GmbH*** an die Bf. stattgefunden hätte, wäre diese Leistungsbeziehung nicht fremdüblich im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082, VwGH 28.5.2015, 2013/15/0135) gewesen, weil keine Verträge vorgelegt worden sind (mangelnde Publizität), weil nicht klar war, ob und welche Leistungen überhaupt erbracht worden sind (kein eindeutiger, klarer, jeden Zweifels ausschließender Inhalt) und weil ein derartiges Vertragsverhältnis zwischen fremden Dritten nicht abgeschlossen worden wäre (mangelnde Fremdüblichkeit). 1.4. Ad "Ausfuhrlieferungen": Die Bf. hat sowohl im Beschwerdeverfahren als auch im Finanzstrafverfahren vorgebracht, dass keine steuerfreien Ausfuhrlieferungen, sondern Beratungsleistungen an die ***FAM Inc*** mit Sitz in ***Bundesstaat***, USA erbracht worden wären. Auf Grund dessen, dass die ***FAM Inc*** seit dem Jahr 2010 inaktiv ist, konnte die Bf. keine Leistungen an diese Gesellschaft erbringen. Die von der Bf. behaupteten und in den ausgestellten Rechnungen angeführten ausländischen Beratungsleistungen lagen daher tatsächlich nicht vor. An wen die Bf. ihre Leistungen tatsächlich erbracht hat, war nicht feststellbar. Eine in Österreich nicht steuerbare oder steuerfreie sonstige Leistungen durch die Bf. (vertreten durch den GF) an die ***FAM Inc*** mit Sitz in ***Bundesstaat***, USA ist sohin nicht erbracht worden. Welche Leistungen die Bf. an wen tatsächlich erbracht hat, hat die Bf. nicht offengelegt. Die Bf. hat demnach steuerfreie Ausfuhrlieferungen einerseits und Beratungsleistungen an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, andererseits nicht erbracht und auch sonst keinen Nachweis erbracht, wer Leistungsempfänger der Ausfuhrlieferungen oder Beratungsleistungen hätte sein können. Zutreffend hat die belangte Behörde festgestellt, dass mit den vermeintlichen Leistungen an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, andere tatsächlich ausgeführte Leistungen verdeckt worden sind. Dies ergibt sich insbesondere aus den Aufwendungen für das durch die Bf. gemietete Büro und die Büroeinrichtung. Den Nachweis für die Steuerfreiheit oder Nicht-Steuerbarkeit der Ausfuhrlieferungen oder Beratungsleistungen hat die Bf. sohin nicht erbracht, obgleich die Bf. nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts tatsächlich irgendwelche Leistungen erbracht hat, die die Bf. der Finanzbehörde gegenüber aber nicht offengelegt hat. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebricht auf die nicht bestehenden beziehungsweise nicht nachgewiesenen Leistungsbeziehungen der Bf. mit der ***e-GmbH*** und der ***FAM Inc*** hingewiesen und haben derartige Ausführungen den Charakter eines Vorhaltes. Es wäre daher an der Bf. gelegen gewesen, das Bestehen tatsächlicher Leistungsbeziehungen nachzuweisen. 1.5. Ad Vorsteuern: Die Beratungsleistungen der ***e-GmbH***, vertreten durch ***Bf1***, an die Bf., vertreten durch ***Bf1*** haben nicht stattgefunden. Die Bf. und die ***e-GmbH*** verfügten in den beschwerdegegenständlichen Jahren über keine Dienstnehmer. Die Beratungsleistung der ***e-GmbH*** an die Bf. hätte nur durch den GF der ***e-GmbH*** ("ad personam") an sich selbst als GF der Bf. ("ad personam") erfolgen können und hat eine solche Leistung der ***e-GmbH*** an die Bf. nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts nicht stattgefunden. Auch eine Barzahlung vom GF der Bf. an sich selbst als GF der ***e-GmbH*** hat die Bf. nicht nachgewiesen und haben solche Barzahlungen nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts ebenfalls nicht stattgefunden. Auch hat das Bundesfinanzgericht im Finanzstrafverfahren zur GZ RV/7300026/2023 rechtskräftig festgestellt, dass bei der Bf. in den Jahren 2016 und 2017 Vorsteuern in der Höhe von je € 8.000,00 nicht anzuerkennen sind und sieht das Bundesfinanzgericht auch in dem gegenständlichen Verfahren keine Veranlassung, von der Rechtsmeinung des im Finanzstrafverfahren zur GZ RV/7300026/2023 erkennenden Senates abzuweichen. Da eine Leistungserbringung der ***e-GmbH*** an die Bf. nicht stattgefunden hat, waren die seitens der ***e-GmbH*** an die Bf. gelegten Rechnungen als Scheinrechnungen zu qualifizieren. Vorsteuern aus diesen Rechnungen standen der Bf. nicht zu. 1.6. Ad Begrenzung der UID-Nummer: Die Bf. hat ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) verwendet, um Vorsteuern aus einer vermeintlichen Geschäftsbeziehung, die tatsächlich nicht bestanden hat zu lukrieren. Die Bf. hat ihre UID-Nummer daher in betrügerischer Absicht verwendet. Mit Feststellungsbescheid vom 05.04.2024 wurde gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) festgestellt, dass die Bf. ab 01.01.2016 als ein Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt. 1.7. Ad beantragte mündliche Verhandlung: Erstmalig im Schreiben vom 24. Jänner 2024 hat die Bf. einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung eingebracht. Ein solcher Antrag war in der Beschwerde oder/und im Vorlageantrag durch die Bf. nicht eingebracht/gestellt worden.   1.8. Ad Anspruchszinsenbescheide: In Ansehung der bekämpften Anspruchszinsenbescheide hat die Bf. kein Vorbringen erstattet, dass diese angefochtenen Bescheide rechnerisch unrichtig gewesen wären. Es wurde durch die Bf. "lediglich" eine Unrichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2018 und der Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2018 vorgebracht. 1.9. Ad Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen Mit Bescheid vom 10.02.2020 setzte das Finanzamt erste Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt € 1.806,91 fest. [Grafik]   In der sowohl gegen diesen Bescheid als auch gegen die zu Grunde liegenden Sachbescheide am 26. Februar 2020 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte sich die Beschwerdeführerin (Bf.) im Wesentlichen gegen die zu Steuernachforderungen führenden Feststellungen der Betriebsprüfung, ohne Einwendungen gegen die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages selbst vorzubringen. 1.10. Ad Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheide 2020 und 2021: In Folge der am 23.01.2020 und am 18.01.2021 erlassenen neuen Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2018 erließ das Finanzamt am 23.01.2020 den Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid 2020 und am 18.01.2021 den Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid 2021 und setzte die Körperschaftsteuervorauszahlung mit € 20.290,00 (2020) und € 20.294,00 (2021) fest. Einwendungen gegen die Berechnung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen hat die Bf. nicht erhoben. Die eingebrachten Beschwerden enthielten im Wesentlichen Ausführungen zu den Wiederaufnahme- und den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden 2014 bzw. 2015 bis 2017 und 2018. 2. Beweiswürdigung Dass es sich bei der Bf., der ***FCM GmbH***, der ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, und der ***XY SE***, und der ***e-GmbH*** um verbundene Unternehmen gehandelt hat, an denen der GF der Bf. entweder alleine oder zumindest maßgeblich an der Entscheidungsfindung beteiligt war bzw. ist und dass der GF der Bf. zu allen angeführten Unternehmen die Stellung eines "nahen Angehörigen" im Sinne der ständigen "Nahen-Angehörigen-Judikatur" des Verwaltungsgerichtshofes hatte, ergibt sich aus dem Firmenbuch, dem ***EU-Staat2*** Handelsregister und dem Akt des beim Bundesfinanzgericht anhängigen Strafverfahrens zur GZ RV/7300026/2023. Zu dem Vorbringen (auch) der Bf. im Finanzstrafverfahren, dass die Eigentümerstruktur dieser Unternehmen nicht ident sein, ist festzuhalten, dass die Stellung eines verbundenen Unternehmens einerseits oder/und die Anwendung der "Nahen-Angehörigen-Judikatur" des Verwaltungsgerichtshofes andererseits eine idente Eigentümerstruktur der beteiligten Unternehmen nicht voraussetzt. Bei der Bf., der ***FCM GmbH***, der ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, und der ***XY SE***, und der ***e-GmbH*** handelt es sich nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts um verbundene Unternehmen und bei dem GF der Bf. um einen "nahen Angehörigen" zu diesen Gesellschaften. Die Leistungsbeziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen und zwischen dem GF der Bf. und diesen Unternehmen waren daher als solche zwischen verbundenen Unternehmen zu qualifizieren und daher die Angehörigen-Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Die Leistungsbeziehungen zwischen der Bf. mit der ***e-GmbH*** einerseits sowie der Bf. und der ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA andererseits waren schon in Ansehung der nicht vorliegenden Leistungserbringung an sich schon dem Grunde nach nicht anzuerkennen. Aber selbst, wenn Leistungsbeziehungen bestanden hätten, wären diese in Ansehung der mangelnden Publizität, in Ansehung eines fehlenden klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhaltes der angeblichen Vereinbarungen und in Ansehung der mangelnden Fremdüblichkeit steuerlich nicht anzuerkennen gewesen. Den gegenteiligen Ausführungen der Bf. dahingehend, dass eine fremdübliche Leistungsbeziehung vorgelegen hätte, konnte seitens des Bundesfinanzgerichts in Ansehung der unter dem Punkt "Sachverhalt" dargelegten Ausführungen nicht gefolgt werden. Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung der Bf. an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, oder eine steuerfreie sonstige Leistung der Bf. an die die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA hat nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts in den beschwerdegegenständlichen Jahren nicht stattgefunden, da die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA ab dem Jahr 2010 inaktiv gewesen ist. Dass die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, seit dem Jahr 2010 und somit im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum inaktiv gewesen ist und ist, ergibt sich aus einer durch das BFG durchgeführten Abfrage aus dem amerikanischen Unternehmensregister. Dem gegenteiligen Vorbringen des GF der Bf. dahingehend, dass eine (fremdübliche) Leistungsbeziehung zwischen der ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, und der Bf. bestanden habe, konnte seitens des Bundesfinanzgerichts daher nicht gefolgt werden. Dass mit den tatsächlich nicht erbrachten Leistungen an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, andere, durch die Bf. nicht offengelegte Leistungen verdeckt worden sind, ergibt sich insbesondere aus den von der Bf. getragenen Aufwendungen für ein gemietetes Büro und dessen Einrichtung und eben dem Umstand, dass eine Leistungserbringung an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, gerade nicht bestanden hat. Gegenteiligen Beteuerungen der Bf. (vertreten durch deren GF) konnte daher nicht gefolgt werden. Eine Leistungsbeziehung zwischen der ***e-GmbH*** und der Bf. hat - wie oben bereits ausgeführt - nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts tatsächlich nicht bestanden. Dass eine Leistungsbeziehung zwischen der Bf. und der ***e-GmbH*** nicht bestanden hat, ergibt sich auch aus dem Ergebnis des seitens des Bundesfinanzgerichts durchgeführten Finanzstrafverfahrens und sieht das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, von den Feststellungen des erkennenden Senates im Verfahren RV/7300026/2023 abzuweichen. Die Rechnungen der ***e-GmbH*** an die Bf. waren daher als Scheinrechnungen zu qualifizieren. Auch hat die Bf. eine Leistungsbeziehung mit der ***e-GmbH*** im gesamten gegenständlichen Beschwerdeverfahren einerseits sowie im gesamten Finanzstrafverfahren andererseits nicht nachgewiesen. Dem gegenteiligen Vorbringen der Bf. dahingehend, dass eine Leistungsbeziehung zwischen der ***e-GmbH*** und der Bf. bestanden hätte und die Rechnungen der ***e-GmbH*** keine Scheinrechnungen gewesen wären, konnte daher unter Zugrundelegung des verwirklichten Sachverhaltes und in Ermangelung der Vorlage irgendwelcher Nachweise nicht gefolgt werden. Selbst für den Fall, dass tatsächlich eine Leistungsbeziehung zwischen der Bf. und der ***e-GmbH*** bestanden hätte, wäre entgegen dem Vorbringen der Bf. nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts die Leistungsbeziehung zwischen der ***e-GmbH*** und der Bf. nicht fremdüblich ausgestaltet gewesen. Selbst für den Fall, dass eine Leistungsbeziehung tatsächlich vorgelegen hätte, wäre daher diese Leistungsbeziehung unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu "nahen Angehörigen" wegen mangelnder Publizität, mangendem klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt und mangels Fremdüblichkeit - siehe die Ausführungen oben - steuerlich nicht anzuerkennen gewesen. Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Bf. zur Empfängernennung gemäß § 162 BAO aufgefordert worden wäre, weswegen das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass die Bf. zur Nennung des Empfängers oder der Empfänger für die Zahlungen für an die Bf. vermeintlich erbrachte Fremdleistungen nicht aufgefordert worden ist. Dass mit Feststellungsbescheid vom 05.04.2024 gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) festgestellt worden ist, dass die Bf. ab 01.01.2016 als ein Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt, ergibt sich aus dem Feststellungsbescheid vom 05.04.2024. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts hat die Bf. zwar irgendwelche, durch die vermeintliche Leistungserbringung an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, verdeckte Leistungen erbracht, diese tatsächlich erfolgten, verdeckten Leistungen im Finanzstrafverfahren oder im Abgabenverfahren aber nie offengelegt. Nach der Ansicht des Bundesfinanzgerichts handelt es sich bei der Bf. sohin um ein Unternehmen, das ausschließlich oder zumindest überwiegend mit dem Ziel und Zweck gegründet worden ist, tatsächlich durchgeführte Umsätze durch Vorschieben einer Leistungserbringung an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, zu verdecken und durch Ausstellung von Scheinrechnungen unberechtigt Vorsteuern zu lukrieren. Die Bf. war daher nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts als "Betrugsunternehmen" zu qualifizieren. Dem gegenteiligen Vorbringen der Bf. dahingehend, dass eine (fremdübliche) wirtschaftliche Tätigkeit der Bf. vorgelegen hätte, konnte seitens des Bundesfinanzgerichts nicht gefolgt werden. Dass die Bf. erstmalig mit Schreiben vom 24. Jänner 2024 eine mündliche Verhandlung beantragt hat, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Dass die belangte Behörde Zustellungen an die Bf. an deren Geschäftsadresse und die Privatadresse des GF der Bf. vorgenommen hat ergibt sich aus dem Abgabenakt. Zu dem Vorbringen der Bf. dahingehend, dass diese die Briefsendungen tatsächlich nicht erhalten habe, ist festzuhalten, dass bei einer Zustellung durch Hinterlegung die Zustellung am ersten Tag der Hinterlegungsfrist als zugestellt gilt (§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz). Die Zustellungen an die Bf. sind daher rechtskonform durchgeführt worden und gelten die hinterlegten Briefsendungen als an die Bf. zugestellt. Dass die Bf. von diesen Briefsendungen tatsächlich keine Kenntnis hatte, ist für die Zustellwirkung der hinterlegten Schriftstücke nicht maßgeblich. Dass die Bf. zu den Anspruchszinsenbescheiden insbesondere in Ansehung der rechnerischen Richtigkeit dieser Bescheide kein gesondertes Vorbringen erstattet hat, sondern "lediglich" Ausführungen zu den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden erstattet worden sind, ergibt sich aus dem Vorbringen der Partei. Dass sich der Bf. in seiner Beschwerde auch gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10.02.2020 wendet, in dieser Beschwerde aber keinerlei Einwendungen gegen den Säumniszuschlag selbst vorgebracht hat, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der eingebrachten Beschwerde. Dass in den Beschwerden inhaltlich nicht auf die rechnerische Richtigkeit der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheide eingegangen wurden, sondern in diesen Beschwerden insbesondere Ausführungen zu den Wiederaufnahmebescheiden zu den Körperschaftsteuerbescheiden 2015 bis 2017 und 2018 und zu den Körperschaftsteuerbescheiden 2015 bis 2017 und 2018 enthalten waren, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der eingebrachten Beschwerde.   3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung und teilweise Stattgabe) Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung (BAO) hat das Bundesfinanzgericht - wie auch das Finanzamt - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Eine in der Begründung einer BVE oder in einem Vorlagebericht des Finanzamtes getroffene Feststellung wirkt wie ein Vorhalt und es obliegt dem Abgabepflichtigen, die vom Finanzamt in der Begründung der BVE oder im Vorlageantrag getroffene Feststellung zu widerlegen bzw. zumindest deren Unrichtigkeit zu behaupten (vgl. VwGH 8.10.1985, 83/14/0237 etc.). Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2017/15/0015 unter Hinweis auf VwGH 30.5.2017, Ra 2016/16/0087; 31.5.2017, Ro 2014/13/0025 und Ro 2014/13/0044). Gemäß § 184 Abs. 1 bis 3 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Gegenstand der Schätzung sind Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hiervon, nicht jedoch die Abgabenhöhe. Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen. Die Schätzung ist ein Akt tatsächlicher Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse (VwGH 18.12.1997, Zl. 96/16/0143). Ziel der Schätzung ist es, für den Fall, dass andere Mittel (Ermittlungs-, Beweis- und Erkenntnisverfahren) nicht mehr greifen, den rechtswirksamen Sachverhalt anhand von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüssen sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, so genau wie möglich zu ermitteln. Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auch auf den Sachverhalt dem Grunde nach (VwGH 10.11.1995, Zl. 92/17/0177). Derjenige, der zu einer Schätzung Anlass gibt, hat die zwangsläufig mit einer Schätzung einhergehenden Unschärfen gegen sich gelten zu lassen.

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103970/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103970.2020
Stammnummer
145255
Gültig
02.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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