Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103970/2020
1. Verrechnung von sonstigen Leistungen auf Grund von Scheinrechnungen zwischen verbundenen Unternehmen 2. Verspätete Beantragung einer mündlichen Verhandlung 3. Begrenzung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103970/2020vom 02.07.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.1.1. Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2014 bis 2017und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017
Gemäß § 303 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Dass
- es sich bei der Bf., der ***FCM GmbH***, der ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, und der ***XY SE***, und der ***e-GmbH*** um verbundene Unternehmen gehandelt hat,
- der GF der Bf. zu allen Unternehmen die Stellung eines "nahen Angehörigen" hatte beziehungsweise hat,
- die ***e-GmbH*** an die Bf. keinerlei Leistungen erbracht oder eine solche Leistungserbringung nicht nachgewiesen hat und selbst, wenn eine Leistung von der ***e-GmbH*** an die Bf. erbracht worden wäre, diese nicht fremdüblich gewesen wäre, und
- die Bf. an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA keine Leistungen erbracht oder eine solche Leistungserbringung nicht nachgewiesen hat und selbst, wenn eine Leistung von der Bf. an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, erbracht worden wäre, diese nicht fremdüblich gewesen wäre,
ist erst im Rahmen des Prüfungsverfahrens neu hervorgekommen. Die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2014 bis 2017 und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017 waren mit Bescheid abgeschlossen worden und haben diese Feststellungen zu anderslautenden Körperschafts- und Umsatzsteuerbescheiden betreffend diese Jahre geführt.
Zu dem Umstand, dass der Betriebsprüfungsbericht (dieser ist gleichzeitig ein Teil der Begründung der Wiederaufnahme- und der Sachbescheide) das Datum 24.01.2020 aufweist, die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2014 bis 2017 und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017 sowie die die Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2017 und die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2017 hingegen einen Tag zuvor, nämlich am 23.01.2020, erlassen worden sind, macht diese Bescheide entgegen dem Vorbringen der Bf. weder zu Nichtbescheiden noch zu fehlerhaften Bescheiden. Die Bestimmung des § 245 Abs. 1 BAO enthält als Rechtsfolge für die nachträgliche Übermittlung einer Bescheidbegründung, dass die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung in Lauf gesetzt wird. Dass eine unrichtige Datierung einer Bescheidbegründung - der Betriebsprüfungsbericht stellt im vorliegenden Fall eine Bescheidbegründung dar - den Bescheid zu einem Nichtbescheid oder auch nur einem fehlerhaften Bescheid macht, ist aus dem Gesetz hingegen nicht zu entnehmen.
Die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2014 bis 2017 und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017 wurde seitens der belangten Behörde daher zu Recht verfügt und waren die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2014 bis 2017 und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017 sohin als unbegründet abzuweisen.
3.1.2. Anspruchszinsenbescheide:
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen).
§ 207 Abs. 2 BAO (letzter Satz) bestimmt, dass das Recht, Anspruchszinsen festzusetzen, gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe verjährt.
Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175).
Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind (von Amts wegen) neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (VwGH 05.09.2012, 2012/15/0062).
Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO5, § 205 Tz 34).
Die Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.3. Bescheid über die erste Festsetzung von Säumniszuschlägen
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen (Abgabenschuld), wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (VwGH 30.4.1995, 92/13/0115). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 8.3.1991, 90/17/0503).
Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (vgl. VwGH 17.9.1990, 90/15/0028). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch von Amts wegen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).
Die Einwendungen der Bf. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Säumniszuschlages aufzuzeigen.
Der Unternehmer hat gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.
Säumniszuschläge sind gemäß § 217 Abs. 4 BAO für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Auch lässt sich aus dem Umstand, dass ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Umsatzsteuern zugleich mit der Beschwerde eingebracht wurde, nichts gewinnen, da gemäß § 21 Abs. 5 UStG durch eine Nachforderung aufgrund einer Veranlagung keine von § 21 Abs. 1 UStG abweichende Fälligkeit begründet wird.
Der am 26. Februar 2020 gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO konnte daher mangels geschlossener Fristenkette keine säumniszuschlagsvermeidende Wirkung gemäß § 217 Abs. 4 lit. a und b BAO iVm § 230 Abs. 6 BAO entfalten, da die Umsatzsteuern bereits lange davor, nämlich am 16.2.2015, 15.2.2016, 15.02.2017 und 15.2.2018, fällig waren.
Die Festsetzung der ersten Säumniszuschläge erfolgte somit - ungeachtet eventueller Abänderungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Falle von stattgebenden Erkenntnissen im Abgabenfestsetzungsverfahren durch das Bundesfinanzgericht - zu Recht.
3.1.4. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheide 2020 und 2021:
Nach § 24 Abs. 1 KStG 1988 wird die Körperschaftsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
Gemäß § 24 Abs. 3 Z. 1 KStG 1988 sind die Vorschriften des EStG 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden.
Nach § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung wird wie folgt berechnet:
- Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr.
- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.
Der letztzitierte Satz des EStG 1988 bewirkt (mit Wirksamkeit ab 1. 1. 1989) "eine automatische Valorisierung der Vorauszahlungen" (vgl. den Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage 621 der Beilagen: Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen - Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988; 673 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP).
Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Höhe der Vorauszahlungen möglichst der für das letztveranlagte Jahr festgesetzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer entsprechen soll. Der Gesetzgeber geht aber gleichzeitig von einer jährlich steigenden Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer aus, weswegen Vorauszahlungen für die dem Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahre um die angeführten pauschalen Beträge erhöht werden (siehe Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Anm. 9 und 10 z. § 45 EStG 1988).
Der Zweck der Bestimmungen des angesprochenen § 45 Abs. 1 EStG 1988 besteht darin, in pauschaler und möglichst einfacher Weise die auf das laufende Einkommen entfallende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu ermitteln - eben primär durch Aufwertung der Steuerschuld des letztveranlagten Jahres - und dem Steuergläubiger Zahlungen in dieser Höhe bereits während der laufenden Erzielung des Einkommens zuzuführen (vgl. VwGH 29.7.1997, 95/14/0017)
Ungeachtet dessen kann das Finanzamt gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 die Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.
Dies ist sowohl über begründeten Antrag des Steuerpflichtigen als auch von Amts wegen möglich. Der Antrag des Steuerpflichtigen wird in der Regel auf Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlung lauten. Im Antrag muss die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlage für das laufende Jahr z.B. durch Vorlage einer Zwischenbilanz oder einer Aufstellung über die Umsatzentwicklung, den Hinweis auf spezifische Gewinnminderungen, wie beispielsweise den Ausfall einer größeren Forderung, glaubhaft gemacht werden. Das Finanzamt kann z.B. auf Grund von Steigerungen der Umsatzsteuervorauszahlungen auf höhere Erträge schließen, wird aber vor der Erhöhung der Vorauszahlungen den Steuerpflichtigen zu hören haben (vgl. Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Anm. 4 z. § 45 EStG 1988).
Nach § 22 Abs. 1 KStG 1988 beträgt die Körperschaftsteuer vom Einkommen ab der Veranlagung für das Jahr 2005 25% (vgl. § 26c Z 2 KStG 1988 idF StRefG).
Beantragt der Steuerpflichtige eine Herabsetzung der Vorauszahlung, darf diesem Antrag nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen dafür anhand einer konkreten und detaillierten Einschätzung seines voraussichtlichen Einkommens vollständig offengelegt und nachgewiesen werden.
Unabhängig davon, dass die Bf. ihr voraussichtliches Einkommen in keinster Weise vollständig offengelegt hat, war die Beschwerde der Bf. - auf die Ausführungen in der Folge wird um Wiederholungen zu vermeiden verwiesen und gelten diese Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt - gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Körperschaftsteuer 2015 bis 2017 und 2018 und die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2017 und 2018 gerichtet und enthielt keine Vorbringen zu den Körperschaftsteuervorauszahlungen, weswegen die Beschwerden gegen die Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheide 2020 und 2021 als unbegründet abzuweisen waren.
3.1.5. Umsatzsteuer 2014 bis 2017 und 2018
Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gemäß § 3a Abs. 1 UStG 1994 sind sonstige Leistungen solche, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.
Gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 3 lit. c UStG 1994 müssen Rechnungen bei sonstigen Leistungen Art und Umfang der Leistung ersichtlich machen.
Gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen hat, diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt.
Gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet eine Person, die in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, diesen Betrag.
Nach § 12 Abs.1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
An dieser Stelle wird in Ansehung der Datierung des als Teil der Bescheidbegründung geltenden Betriebsprüfungsberichts - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen unter dem Punkt "Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2014 bis 2017und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017" verwiesen und gelten die dort gemachten Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt.
Zu den vorgelegten Rechnungen ist allgemein festzuhalten, dass ein Leistungsgegenstand "x Stunden je Stundensatz € 100 netto" keine gesetzeskonforme Bezeichnung einer sonstigen Leistung darstellt.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2018 ist festzuhalten, dass die Bf. bis zuletzt keine Belege betreffend die von der Bf. steuerlich geltend gemachten Vorsteuern übermittelt hat. Auf die "Leistungsbeziehungen" der Bf. mit der ***e-GmbH*** einerseits und der ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA andererseits wird in der Folge im Detail eingegangen werden.
3.1.5.1. Leistungen der Bf. an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA
Die Bf. hat vorgebracht, Leistungen an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, erbracht zu haben. Wurden in der Steuererklärung noch steuerfreie Ausfuhrlieferungen erklärt, brachte die Bf. im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor, dass steuerfreie sonstige Leistungen vorgelegen hätten.
Aus der Aktenlage ist allerdings ersichtlich, dass die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, bereits ab dem Jahr 2010 inaktiv ist und daher eine Leistungserbringung an diese Gesellschaft nicht hat erfolgen können und daher auch nicht erfolgt ist.
Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Bf. entsprechende Lieferungen oder sonstige Leistungen zwar erbracht hat, dass diese Lieferungen oder sonstige Leistungen allerdings nicht an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, sondern an andere (juristische) Personen erbracht worden sind. Die Steuerfreiheit oder Nicht-Steuerbarkeit dieser Lieferungen oder sonstigen Leistungen in Österreich hat die Bf. allerdings nicht nachzuweisen vermocht.
Das Bundesfinanzgericht geht im Schätzungsweg davon aus, dass die von der Bf. erklärten Umsätze in den von der Bf. in ihren Steuererklärungen offengelegten Höhen getätigt worden sind, eine Steuerfreiheit oder Nicht-Steuerbarkeit dieser Umsätze in Österreich hat die Bf. aber nicht nachgewiesen, weswegen diese Umsätze einer 20%igen Umsatzsteuer zu unterwerfen waren.
Abweichend von den angefochtenen Erstbescheiden geht das Bundesfinanzgericht auf Grund der seitens der Bf. im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen davon aus, dass die aus der Tätigkeit der Bf. nachgewiesenen Vorsteuern - mit Ausnahmen jener der mit der Bf. verbundenen ***e-GmbH*** (dazu gleich unten) - anzuerkennen sind.
Im Schätzungsweg war weiters davon auszugehen, dass die Bf. zwar Leistungen in der von der Bf. in ihren Erklärungen (in diesen Erklärungen noch als Ausfuhrlieferungen erklärt) angeführten Höhen durchgeführt hat, aber eben nicht an die seit 2010 inaktive ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA.
Es ist - wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 27.06.2024 zutreffend dargestellt hat - unwahrscheinlich, dass die Bf. höhere Umsätze i.Z.m. mit der verbundenen ***FAM Inc***. erklärte, als sie im Rahmen ihrer verdeckten Geschäftsvorgänge erzielt hat. Das Bundesfinanzgericht schätzt daher die steuerbaren Umsätze gemäß § 184 BAO dergestalt, dass von den Seitens der Bf. an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, ausgestellten Rechnungen ausgegangen wird und der steuerbare Umsatz sodann in Anlehnung an die Feststellungen im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts im Verfahren GZ RV/7300026/2023 im Schätzungsweg um jene Beträge erhöht wird, deren Verausgabung die Bf. durch die Übermittlung der Belege von "Drittunternehmen" nachgewiesen hat. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer wird daher durch eine griffweise Schätzung für die beschwerdegegenständlichen Jahre ermittelt mit:
2014 € 72.537,25
2015 € 100.375,35
2016 € 89.677,25
2017 € 80.614,85
Da abweichend vom Erstbescheid von einer unternehmerischen Tätigkeit der Bf. ausgegangen wird, waren die nachgewiesenen Vorsteuern anzuerkennen und belaufen sich die anzuerkennenden Vorsteuern auf € 4.107,45 im Jahr 2014, auf € 2.795,07 im Jahr 2015, auf
€ 1.535,45 im Jahr 2016 und auf € 362,97 im Jahr 2017.
Für 2018 wurden im Schätzungsweg die Bemessungsgrundlage aus dem Umsatzsteuerbescheid 2018 übernommen. Hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2018 konnten seitens des Bundesfinanzgerichts in Ansehung der Tatsache, dass keinerlei Unterlagen übermittelt und damit keine Vorsteuern belegmäßig nachgewiesen worden sind, keine Vorsteuern berücksichtigt werden.
3.1.5.2. Leistungsbeziehung mit der ***e-GmbH***
Die Bf. hat im Abgabenverfahren das Vorliegen einer Leistungsbeziehung mit der ***e-GmbH*** vorgebracht. Der GF der Bf., ***Bf1***,
- ist zu 50% Gesellschafter und Geschäftsführer der ***e-GmbH***,
- ist GF der ***früherer Name FCM GmbH*** (=***FCM GmbH***)
- ist einziges im ***EU-Staat2*** Handelsregister eingetragenes Vorstandsmitglied der ***XY SE*** und
- übt als GF der ***früherer Name FCM GmbH*** (=***FCM GmbH***), und als alleinvertretungsbefugtes Organ der ***XY SE*** auch einen maßgeblichen Einfluss auf die Bf. aus.
Die vermeintliche Leistungsbeziehung der ***e-GmbH*** mit der Bf. hat der GF der Bf. im Rahmen des Finanzstrafverfahrens beschrieben wie folgt:
"Mezzaninkapitalbilanzpolitik, Eigenkapital, Fremdkapital, Bilanzpolitik, Mezzaninkapital, Stille Gesellschaft, Nachrangdarlehen, Genussrechte, Wandelanleihe, Unternehmerinteresse, Investoreninteresse, Haftung, Nachrangigkeit, Beteiligung am Ergebnis, Beteiligung am Vermögen, Beteiligung an stillen Reserven, Beteiligung am Unternehmenswert, Verzinsung, Informationsrechte, Kontrollrechte, Zustimmungsrechte, Mitwirkungsrechte, Kündigungsrechte, Geschäftsführungsrechte, Kapitalüberlassung, Besicherung, Vergütungsanspruch, Residualanspruch, Nominalanspruch, Vergütung, Dividendenanspruch, Zinsanspruch, Rechtliche Stellung, Steuerliche Stellung, Eigentümer, Gläubiger, Eigenkapitaläquivalent, Finanzierungskosten, Kapitalverwässerung, Finanzstrukturdiversifizierung, Sicherheiten, Unternehmenswachstum, Unternehmenswertsteigerung, Branchenunabhängigkeit, Rechtsformunabhängigkeit, Investoren, Flexibilität, Zinsenabzugsfähigkeit, Rating, Kapitalmarkt, Finanzmarktaufsicht, Managementinformationssystem, Webdesign, www.***Namensteil Bf1***.at, Beteiligungsgesellschaften, Asset Management, Capital Management und Risk Management."
Da die ***e-GmbH*** und die Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über keinerlei Dienstnehmer verfügt haben, hätte ***Bf1*** in seiner Eigenschaft als GF der ***e-GmbH*** die oben angeführten Leistungen nur an sich selber (als GF der Bf.) erbringen können. Eine Leistungserbringung der ***e-GmbH*** an die Bf. hat daher - wie dies auch das Bundesfinanzgericht in dem rechtskräftigen Finanzstrafverfahren zur GZ RV/7300026/2023 festgestellt hat - nicht bestanden und waren demzufolge die seitens der ***e-GmbH*** an die Bf. gelegten Rechnungen als Scheinrechnungen zu qualifizieren, deren hauptsächlicher Zweck darin bestanden hat, der Bf. in Inanspruchnahme tatsächlich nicht zustehender Vorsteuerguthaben zu ermöglichen.
Während § 11 Abs. 12 UStG mit seiner im Gesetzeswortlaut ausdrücklich vorgesehenen Berichtigungsmöglichkeit offensichtlich in erster Linie auf Fälle irrtümlicher Rechnungsstellung mit USt-Ausweis ausgerichtet ist, handelt es sich bei § 11 Abs. 14 UStG 1994 um eine speziellere Bestimmung zur Vermeidung von Missbrauch (kein Unternehmer oder keine tatsächliche Leistung, z.B. bei Scheinrechnungen). Zweck des § 11 Abs. 14 UStG 1994 ist die Verhinderung missbräuchlich durch den Leistungsempfänger in Anspruch genommener Vorsteuerbeträge. Auch eine Rechnungsausstellung durch eine andere Person als die, welche in der Rechnung als Aussteller beziehungsweise leistender Unternehmer angegeben ist (ausgenommen, die Person ist zivilrechtlich zur Vertretung befugt), erfüllt den Tatbestand der Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 (VwGH 2.3.2006, 2006/15/0022).
Die Vorsteuern, die aus der vermeintlichen Leistungsbeziehung mit der ***e-GmbH*** herrühren, sind daher bei der Bf. auf Grund der fehlenden Leistungserbringung als solche auf Grundlage gelegter Scheinrechnungen zu qualifizieren. Diese Scheinrechnungen hat die ***e-GmbH*** im Zusammenwirken mit der Bf. an die Bf. nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts insbesondere auch aus dem Grund gelegt, um tatsächlich nicht zustehende Vorsteuern lukrieren zu können. Die von der Bf. aus der vermeintlichen Leistungsbeziehung mit der ***e-GmbH*** herrührenden Vorsteuern waren daher schon aus dem Grund einer fehlenden Leistungserbringung nicht anzuerkennen. Dass die Vorsteuern aus der Leistungsbeziehung der Bf. mit der ***e-GmbH*** nicht anzuerkennen sind, hat das Bundesfinanzgericht auch im Erkenntnis GZ RV/7300026/2023 rechtskräftig festgestellt.
Aber selbst, wenn eine solche Leistungserbringung von der ***e-GmbH*** an die Bf. vorgelegen hätte, wäre diese Leistungsbeziehung nicht fremdüblich im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082, VwGH 28.5.2015, 2013/15/0135) gewesen, weil überhaupt keine Verträge (sondern nur Rechnungen) vorgelegt worden sind (mangelnde Publizität), weil nicht klar war, ob und welche Leistungen überhaupt erbracht worden sind (kein eindeutiger, klarer, jeden Zweifels ausschließender Inhalt) und weil ein derartiges Vertragsverhältnis zwischen fremden Dritten nicht abgeschlossen worden wäre (mangelnde Fremdüblichkeit; kein fremder Dritter hätte die Leistungsbeziehung in der vorliegenden Form gestaltet und in der vorliegenden Art und Weise sonstige Leistungen an sich selber erbracht).
Selbst, wenn daher tatsächlich eine Leistungsbeziehung zwischen der Bf. und der ***e-GmbH*** vorgelegen hätte, wäre diese Leistungsbeziehung, weil keine einzige Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennung der Leistungsbeziehung zwischen nahen Angehörigen erfüllt war beziehungsweise erfüllt gewesen wäre, steuerlich nicht anzuerkennen gewesen.
3.1.6. Körperschaftsteuer 2015 bis 2017; Leistungsbeziehung mit ***e-GmbH***
Gemäß § 7 Abs. 1 KStG ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23).
Gemäß § 11 Abs. 1 KStG gelten bei der Gewinnermittlung auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988:
1. Bei unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (§ 8 Abs. 1) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
2. Bei Kreditinstituten die Zuführung zur Haftrücklage nach § 14.
3. Bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen und Rücklagen sowie die Gewährung von Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) nach den §§ 15 bis 17.
4. Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen. Nicht abgezogen werden dürfen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten sowie Aufwendungen, die unter § 12 Abs. 1 Z 9 oder 10 fallen.
Auch an dieser Stelle wird in Ansehung der Datierung des als Teil der Bescheidbegründung geltenden Betriebsprüfungsberichts - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen unter dem Punkt "Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2014 bis 2017und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017" verwiesen und gelten die dort gemachten Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt.
Die Bf. hat vermeintlich Leistungen von der ***e-GmbH*** erhalten, hätte für diese vermeintlichen Leistungen (Bar-)Zahlungen geleistet und hat diese vermeintlichen Zahlungen als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht.
Die Bf. hat im Abgabenverfahren - wie oben ausgeführt - das Vorliegen einer Leistungsbeziehung mit der ***e-GmbH*** vorgebracht. Der GF der Bf., ***Bf1***,
- ist zu 50% Gesellschafter und Geschäftsführer der ***e-GmbH***,
- ist GF der ***früherer Name FCM GmbH*** (=***FCM GmbH***)
- ist einziges im ***EU-Staat2*** Handelsregister eingetragenes Vorstandsmitglied der ***XY SE*** und
- übt als GF der ***früherer Name FCM GmbH*** (=***FCM GmbH***), und als alleinvertretungsbefugtes Organ der ***XY SE*** auch einen maßgeblichen Einfluss auf die Bf. aus.
Die vermeintliche Leistungsbeziehung der ***e-GmbH*** mit der Bf. hat der GF der Bf. im Rahmen des Finanzstrafverfahrens beschrieben wie folgt:
"Mezzaninkapitalbilanzpolitik, Eigenkapital, Fremdkapital, Bilanzpolitik, Mezzaninkapital, Stille Gesellschaft, Nachrangdarlehen, Genussrechte, Wandelanleihe, Unternehmerinteresse, Investoreninteresse, Haftung, Nachrangigkeit, Beteiligung am Ergebnis, Beteiligung am Vermögen, Beteiligung an stillen Reserven, Beteiligung am Unternehmenswert, Verzinsung, Informationsrechte, Kontrollrechte, Zustimmungsrechte, Mitwirkungsrechte, Kündigungsrechte, Geschäftsführungsrechte, Kapitalüberlassung, Besicherung, Vergütungsanspruch, Residualanspruch, Nominalanspruch, Vergütung, Dividendenanspruch, Zinsanspruch, Rechtliche Stellung, Steuerliche Stellung, Eigentümer, Gläubiger, Eigenkapitaläquivalent, Finanzierungskosten, Kapitalverwässerung, Finanzstrukturdiversifizierung, Sicherheiten, Unternehmenswachstum, Unternehmenswertsteigerung, Branchenunabhängigkeit, Rechtsformunabhängigkeit, Investoren, Flexibilität, Zinsenabzugsfähigkeit, Rating, Kapitalmarkt, Finanzmarktaufsicht, Managementinformationssystem, Webdesign, www.***Namensteil Bf1***.at, Beteiligungsgesellschaften, Asset Management, Capital Management und Risk Management."
Da die ***e-GmbH*** und die Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über keinerlei Dienstnehmer verfügt haben, hätte ***Bf1*** in seiner Eigenschaft als GF der ***e-GmbH*** die oben angeführten Leistungen nur an sich selber (als GF der Bf.) erbringen können. Eine Leistungserbringung der ***e-GmbH*** an die Bf. hat daher - wie dies das Bundesfinanzgericht in dem rechtskräftigen Finanzstrafverfahren zur GZ RV/7300026/2023 festgestellt hat - nicht bestanden und waren demzufolge die seitens der ***e-GmbH*** an die Bf. gelegten Rechnungen als Scheinrechnungen zu qualifizieren, deren Zweck neben dem Bezug tatsächlich nicht zustehender Vorsteuerguthaben darin bestanden hat, die tatsächlich nicht verausgabten Beträge als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen zu können.
Die Betriebsausgaben, die aus der vermeintlichen Leistungsbeziehung mit der ***e-GmbH*** herrühren, sind daher bei der Bf. auf Grund der fehlenden Leistungserbringung als solche auf Grundlage gelegter Scheinrechnungen zu qualifizieren. Diese Scheinrechnungen hat die ***e-GmbH*** im Zusammenwirken mit der Bf. an die Bf. nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts insbesondere auch aus dem Grund gelegt, um tatsächlich nicht zustehende Betriebsausgaben steuerlich geltend machen zu können. Die von der Bf. aus der vermeintlichen Leistungsbeziehung mit der ***e-GmbH*** herrührenden Betriebsausgaben waren daher schon aus dem Grund einer fehlenden Leistungserbringung nicht anzuerkennen.
Aber selbst, wenn eine solche Leistungserbringung von der ***e-GmbH*** an die Bf. vorgelegen hätte, wäre diese Leistungsbeziehung nicht fremdüblich im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082, VwGH 28.5.2015, 2013/15/0135) gewesen, weil überhaupt keine Verträge (sondern nur Rechnungen) vorgelegt worden sind (mangelnde Publizität), weil nicht klar war, ob und welche Leistungen überhaupt erbracht worden sind (kein eindeutiger, klarer, jeden Zweifels ausschließender Inhalt) und weil ein derartiges Vertragsverhältnis zwischen fremden Dritten nicht abgeschlossen worden wäre (mangelnde Fremdüblichkeit; kein fremder Dritter hätte die Leistungsbeziehung in der vorliegenden Form gestaltet und in der vorliegenden Art und Weise sonstige Leistungen an sich selber erbracht).
Selbst, wenn tatsächlich eine Leistungsbeziehung zwischen der Bf. und der ***e-GmbH*** vorgelegen hätte, wäre diese Leistungsbeziehung, weil keine einzige Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennung der Leistungsbeziehung zwischen nahen Angehörigen erfüllt war beziehungsweise erfüllt gewesen wäre, steuerlich nicht anzuerkennen gewesen. Auch aus diesem Grund wären die Betriebsausgaben der Bf. aus der Leistungsbeziehung mit der ***e-GmbH*** nicht anzuerkennen gewesen.
Aus diesen Gründen waren die Beschwerden gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2018 als unbegründet abzuweisen.
3.1.7. Bescheid über die Begrenzung der UID-Nummer:
Art. 28 Abs. 1 der Binnenmarktregelung (BMR), Anhang zu § 29 Abs. 8 UStG 1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014 lautet:
"Das Finanzamt hat Unternehmen im Sinne des § 2 die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Art 25a eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, oder für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die gemäß Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Der zweite Satz gilt - soweit er sich auf innergemeinschaftliche Erwerbe bezieht - für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen."
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) hat primär den Zweck, die ordnungsgemäße Besteuerung des innergemeinschaftlichen Handels und des innergemeinschaftlichen Dienstleistungsverkehrs sicherzustellen, indem sie einerseits dem Steuerpflichtigen das Vorliegen von Tatbestandselementen signalisiert, deren Kenntnis er für die richtige Besteuerung benötigt, andererseits den Finanzbehörden die Kontrolle der korrespondierenden steuerlichen Behandlung erlaubt.
Zusätzlich dient die UID-Nummer dazu, in einzelnen Fällen die Besteuerung praktikabler zu gestalten bzw. Steuerhinterziehungen hintan zu halten (vgl. Art 3 Abs. 8 BMR; Ruppe/Achatz UStG5, Art 28 BMR, Umsatzsteuer Identifikationsnummer Rz 5). Auf die Vergabe einer UID-Nummer besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 08.02.2007, 2006/15/0363; UFS 23.02.2011, RV/0833-W/10).
Die Vergabe einer UID-Nummer kann nicht allein mit dem Hinweis verweigert werden, dass der Unternehmer nicht über die materiellen, technischen oder finanziellen Mittel verfügt, um die wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben; vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte bestehen, dass die UID-Nummer in betrügerischer Weise verwendet werden wird (vgl. EuGH 14.3.2013, C-527/11 "Ablessio SIA").
Wird festgestellt, dass die angegebene Adresse bloß als "Briefkasten" fungiert, kann eine bereits erteilte UID-Nummer aberkannt werden (vgl. Ruppe/Achatz aaO Rz 9). Juristischen Personen wird eine UID-Nummer von Amts wegen erteilt, wenn sie Unternehmer sind. Juristischen Personen, die keine Unternehmereigenschaft besitzen, wird eine UID somit auf Antrag erteilt, wenn ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe über der Erwerbsschwelle liegen bzw. sie auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet haben. Für den Bezug sonstiger Leistungen, die unter die Regelung des § 3a Abs. 6 UStG 1994 fallen, ist keine Antragsmöglichkeit vorgesehen (vgl. Ruppe/Achatz aaO Rz 10).
Im vorliegenden Fall hat die Bf. betrügerisch mit einem verbundenen Unternehmen zusammengewirkt, um rechtswidriger Weise Vorsteuern lukrieren zu können, weswegen im gegenständlichen Beschwerdefall eine betrügerische Verwendung der UID-Nummer vorliegt. Auch wurde ob der Bf. mit Feststellungsbescheid vom 05.04.2024 gemäß § 8 SBBG festgestellt, dass die Bf. ab 01.01.2016 als ein Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt.
Die Begrenzung der Umsatzsteueridentifikationsnummer der Bf. erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde gegen den Bescheid über die Begrenzung der UID-Nummer vom 31.01.2020 daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.8. Ad am 24.01.2024 beantragte mündliche Verhandlung:
Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit
Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines
Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers (bzw. des der Bescheidbeschwerde Beigetretenen) voraus. Anträge, die erst nachträglich, etwa in einem die Beschwerde oder dem Vorlageantrag ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (z.B. VwGH 17.5.2006, 2004/14/0102; 17.10.2007, 2006/13/0069; 21.12.2011, 2008/13/0098, 0188; 27.6.2012, 2008/13/0148).
Im gegenständlichen Fall wurden die Beschwerden am 26.02.2020 und am 12.02.2021 bzw. am 15.04.2021 (betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2018) und die Vorlageanträge am 02.09.2020 und am 18.06.2021 eingebracht. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde erst am 24.01.2024 und daher nicht rechtzeitig eingebracht. Da die Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig eingebracht hat, war eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen.
3.1.9. Berechnung der Umsatzsteuern:
2014: Bemessungsgrundlage € 72.537,25
Umsatzsteuer 20% € 15.507,45
Vorsteuern € 4.107,45
Festgesetzte Umsatzsteuer € 10.400,00
2015: Bemessungsgrundlage € 100.375,35
Umsatzsteuer 20% € 20.075,07
Vorsteuern € 2.795,07
Festgesetzte Umsatzsteuer € 17.280,00
2016: Bemessungsgrundlage € 89.677,25
Umsatzsteuer 20% € 17.935,45
Vorsteuern € 1.535,45
Festgesetzte Umsatzsteuer € 16.400,00
2017: Bemessungsgrundlage € 80.614,85
Umsatzsteuer 20% € 16.122,97
Vorsteuern € 362,97
Festgesetzte Umsatzsteuer € 15.760,00
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Betreffend die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme von Verfahren existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen.
Das Bundesfinanzgericht ist in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass Leistungsbeziehungen zwischen der Bf. und der ***e-GmbH*** beziehungweise der ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, nicht vorgelegen haben. Auch ist das Bundesfinanz- gericht in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Leistungsbeziehung der Bf. mit der ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, von der Bf. deswegen behauptet worden ist, um andere, tatsächlich verwirklichte Umsätze zu verbergen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann in dieser Beweiswürdigung nicht ersehen werden.
Zu den Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Vornahme einer Schätzung gemäß § 184 BAO existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.
Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Anspruchszinsen und ersten Säumniszuschlägen ergeben sich einerseits direkt aus dem Gesetz und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon aus diesem Grund nicht vor, andererseits ist das Bundesfinanzgericht von der bestehenden einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
Die Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergeben sich direkt aus § 274 Abs. 1 BAO und ist der Antrag von der Bf. unstrittig verspätet eingebracht worden.
Auch hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass die Bf. ihre UID-Nummer insbesondere auch dafür verwendet hat, um durch das Zusammenwirken mit einem verbundenen Unternehmen in betrügerischer Weise Vorsteuergutschriften lukrieren zu können. Zu der Begrenzung der UID-Nummer bei Vorliegen von Umsatzsteuerbetrug existiert eine einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und ist das Bundesfinanzgericht auch von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.
Da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorgelegen haben, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 2. Juli 2024
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Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 bis 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 274 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3a Abs. 1, 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103970/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103970.2020
- Stammnummer
- 145255
- Gültig
- 02.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF