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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103970/2020

1. Verrechnung von sonstigen Leistungen auf Grund von Scheinrechnungen zwischen verbundenen Unternehmen 2. Verspätete Beantragung einer mündlichen Verhandlung 3. Begrenzung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103970/2020vom 02.07.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Name Geschäftsführer***, ***Adresse Geschäftsführer***, über die Beschwerde vom 26.02.2020 sowie über die Beschwerden vom 12.02.2021 und vom 15.04.2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 2/20/21/22 vom 23. Jänner 2020 betreffend - Wiederaufnahme zur Umsatzsteuer 2014 und Umsatzsteuer 2014 - Wiederaufnahme zur Körperschaftsteuer 2015 und Körperschaftsteuer 2015 - Wiederaufnahme zur Umsatzsteuer 2015 und Umsatzsteuer 2015 - Wiederaufnahme zur Körperschaftsteuer 2016 und Körperschaftsteuer 2016 - Wiederaufnahme zur Umsatzsteuer 2016 und Umsatzsteuer 2016 - Wiederaufnahme zur Körperschaftsteuer 2017 und Körperschaftsteuer 2017 - Wiederaufnahme zur Umsatzsteuer 2017 und Umsatzsteuer 2017 - die Festsetzung der Anspruchszinsen 2015, 2016 und 2017 - Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2020 vom 31.01.2020 betreffend - die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) vom 10.02.2020 betreffend - die Festsetzung erster Säumniszuschläge betreffend Umsatzsteuer 2014, 2015, 2016 und 2017 und vom 18.01.2021 betreffend - Umsatzsteuer 2018 - Körperschaftsteuer 2018 - Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2018 und - Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden gegen - die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2014 bis 2017 - die Wiederaufnahmebescheide betreffend Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2017 - die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2018 - die Bescheide über Festsetzung der Anspruchszinsen 2015 bis 2018 - die Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheide 2020 und 2021 - den Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - den Bescheid über die Festsetzung erster Säumniszuschläge 2014 bis 2017 - den Umsatzsteuerbescheid 2018 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Den Beschwerden gegen die - Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2017 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind am Ende der Entscheidungsgründe unter dem Punkt 3.1.9. "Berechnung der Umsatzsteuern" dargelegt und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang A.) 2014 bis 2017 Im Jahr 2019 wurde die ***Bf1*** (in der Folge als Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) für eine Betriebsprüfung ausgewählt. Daher wurde an die Bf. eingeschrieben per Post die Anmeldung zu einer Außenprüfung betreffend die Jahre 2014-2017 zugestellt. Die Versendung der Prüfungsanmeldung erfolgte am 16.09.2019 sowohl an die Betriebsadresse in ***Bf1-Adr*** als auch an die Wohnadresse des Geschäftsführers Herrn ***Name Geschäftsführer*** in ***Adresse Geschäftsführer***. Die nachweisliche Hinterlegung nach erfolglosem Zustellversuch vom 18.09.2019 erfolgte am 19.09.2019. Nachdem die Kontaktaufnahme mit der Bf. zur Durchführung einer Prüfung nicht möglich war und die angegebenen Geschäftsräumlichkeiten leer vorgefunden wurden, wurde die Prüfung (unter anderem) bei der Bf. auf Basis des Akteninhalts abgeschlossen. Da für die von der Bf. geltend gemachten steuerfreien Ausfuhrlieferungen von € 52.000 im Jahr 2014, von € 86.400 im Jahr 2015, von € 82.000 im Jahr 2016 und von € 78.800 im Jahr 2017 keine Nachweise vorlagen, wurden diese der Umsatzsteuer unterworfen und wurden auch mangels Belegen die geltend gemachten Vorsteuern von € 4.107,45 im Jahr 2014, von € 9.417,76 im Jahr 2015, von € 8.617,24 im Jahr 2016 und von € 8.362,97 im Jahr 2017 nicht anerkannt. Der geltend gemachte Fremdleistungsaufwand in Höhe von € 35.000 für 2015, € 40.000 für 2016 und € 40.000 für 2017 wurde aus demselben Grund (mangels Nachweis) nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Die Bf. wurde am 12.12.2019 zur Schlussbesprechung für den 13.01.2020 geladen, erschien jedoch nicht und ließ sich auch nicht vertreten. Am 09.01.2020 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung betreffend die Ladung zur Schlussbesprechung (Anm.: tatsächlich wurden nur Dokumentencodes genannt, da die Ladungen nicht rechtzeitig abgeholt wurden und der Inhalt der Dokumente der Bf. deshalb nicht bekannt war) gestellt, dieser Antrag wurde der Prüferin jedoch bis 13.01.2020 nicht weitergeleitet. Am 23.01.2020 erließ das Finanzamt den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide zu den Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheiden 2014 bzw. 2015 bis 2017, die Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2017 und die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2017 sowie die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2015 bis 2017 und den Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid für 2020. Der Betriebsprüfungsbericht wurde mit 24.01.2020 datiert und als Begründung zu den Wiederaufnahme-, Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheiden versendet. Mit Beschied vom 31.01.2020 wurde die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Bf. begrenzt. Mit Bescheid vom 10.02.2020 wurden erste Säumniszuschläge betreffend Umsatzsteuer 2014 bis 2017 festgesetzt. Am 26.02.2020 brachte die Bf. (über den Geschäftsführer "GF") eine Beschwerde ein. Zusammen mit dieser Beschwerde wurde ein Ordner mit Saldenlisten, Bilanzen, Buchungsjournalen sowie Eingangs- und Ausgangsrechnungen vorgelegt. In der Beschwerde führte die Bf. (vertreten durch den GF) das Nachstehende aus: "Das Rechtsmittel der Beschwerde wird gegen folgende Bescheide eingebracht: 1. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2014 vom 23.Jänner 2020. 2. Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 23.Jänner 2020. 3. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 vom 23.Jänner 2020. 4. Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 23. Jänner 2020. 5. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2015 vom 23.Jänner 2020. 6. Körperschaftsteuerbescheid 2015 vom 23.Jänner 2020. 7. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 vom 23. Jänner 2020. 8. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2016 vom 23.Jänner 2020. 9. Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 23. Jänner 2020. 10. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2016 vom 23.Jänner 2020. 11. Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 23. Jänner 2020. 12. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 vom 23. Jänner 2020. 13. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2017 vom 23.Jänner 2020. 14. Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 23.Jänner 2020. 15. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2017 vom 23.Jänner 2020. 16. Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom 23.Jänner 2020. 17. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 vom 23.Jänner 2020. 18. Vorauszahlungsbescheid 2020 vom 23.Jänner 2020. 19. Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24. Jänner 2020. 20. Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer vom 31.Jänner 2020. 21. Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10. Februar 2020 Zur Richtigkeit und Vollständigkeit der eingebrachten veranlagten Steuererklärungen der Körperschaftsteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 werden folgende Beweise vorgelegt: 1. ***Bf1*** 2014 Saldenliste.pdf 2. ***Bf1*** 2014 Buchungsjournal.pdf 3. ***Bf1*** 2014 Kontoauszug.pdf 4. ***Bf1*** 2014 Bilanz.pdf 5. ***Bf1*** 2014 GuV.pdf 6. ***Bf1*** 2014 Grundlage E1a.pdf 7. ***Bf1*** 2014 Kontenplan.pdf 8. ***Bf1*** 2014 Bankkontoauszug.pdf 9. ***Bf1*** 2014 Eingangsrechnungen.pdf 10. ***Bf1*** 2014Ausgangsrechnungen.pdf 11. ***Bf1*** 2015 Saldenliste.pdf 12. ***Bf1*** 2015 Buchungsjournal.pdf 13. ***Bf1*** 2015 Kontoauszug.pdf 14. ***Bf1*** 2015 Bilanz.pdf 15. ***Bf1*** 2015 GuV.pdf 16. ***Bf1*** 2015 Grundlage E1a.pdf 17. ***Bf1*** 2015 Kontenplan.pdf 18. ***Bf1*** 2015 Bankkontoauszug.pdf 19. ***Bf1*** 2015 Eingangsrechnungen.pdf 20. ***Bf1*** 2015Ausgangsrechnungen.pdf 21. ***Bf1*** 2016 Saldenliste.pdf 22. ***Bf1*** 2016 Buchungsjournal.pdf 23. ***Bf1*** 2016 Kontoauszug.pdf 24. ***Bf1*** 2016 Bilanz.pdf 25. ***Bf1*** 2016 GuV.pdf 26. ***Bf1*** 2016 Grundlage E1a.pdf 27. ***Bf1*** 2016 Kontenplan.pdf 28. ***Bf1*** 2016 Bankkontoauszug.pdf 29. ***Bf1*** 2016 Eingangsrechnungen.pdf 30. ***Bf1*** 2016Ausgangsrechnungen.pd 31. ***Bf1*** 2017 Saldenliste.pdf 32. ***Bf1*** 2017 Buchungsjournal.pdf 33. ***Bf1*** 2017 Kontoauszug.pdf 34. ***Bf1*** 2017 Bilanz.pdf 35. ***Bf1*** 2017 GuV.pdf 36. ***Bf1*** 2017 Grundlage E1a.pdf 37. ***Bf1*** 2017 Kontenplan.pdf 38. ***Bf1*** 2017 Bankkontoauszug.pdf 39. ***Bf1*** 2017 Eingangsrechnungen.pdf 40. ***Bf1*** 2017 Ausgangsrechnungen.pdf Der Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24. Jänner 2020 wurde nachträglich erstellt und kann somit nicht die gesetzkonforme Rechtsgrundlage für alle Bescheide vom 23. Jänner 2020 bilden, somit liegt aufgrund der rechtlichen und zeitlichen Unmöglichkeit die Nichtigkeit aller Bescheide vom 23. Jänner 2020 vor, denn 24. Jänner 2020 liegt nicht vor dem 23. Jänner 2020. Aus der Eingabe vom 9. Jänner 2020 wegen Antrag auf Zustellung, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Rechtsmittel ist zu entnehmen, dass keine Kenntnis von Prüfungsauftrag, Prüfungsverlauf und Prüfungsergebnis vorlag und keine ordnungsgemäße Zustellungen erfolgten. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht über finanzonline, weil finanzonline für Zustellung nicht freigeschaltet ist. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht mit Hinterlegung des Ankündigungsschreibens an der Betriebs- und Wohnadresse des Geschäftsführers, weil keine ordnungsgemäßen Zustellungen erfolgten, wie aus der Eingabe vom 9. Jänner 2020 zu entnehmen ist. Die Beschwerdeführerin hatte keine Kenntnis über die Hinterlegungen der Schriftstücke. Beweise: 41. ***Bf1*** Eingabe vom 9.1.2020.pdf Gegen den Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer vom 31. Jänner 2020 wird vorgebracht, dass die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer für das Fortbestehen des Unternehmen notwendig ist, damit gesetzkonforme Rechnungen ausgestellt werden können und gesetzeskonforme Rechtsverhältnisse fortgesetzt und abgeschlossen werden können. Die Bescheidbegründung, dass die Änderung der Begrenzung erfolgte auf Grund des Verdachts eines Scheinunternehmens, ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil das Unternehmen als Beteiligungsgesellschaft seit der Gründung im Jahr 2006 ordnungsgemäß allen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist, alle Steuererklärungen ordnungsgemäß beim Finanzamt eingebracht hat, alle Jahresabschlüsse beim Firmenbuch veröffentlicht hat und die Beteiligungsgesellschaft mit Portfolio erfolgreich aufgebaut hat. Beweise: 42. ***Bf1*** Rechnung 1-2020 vom 31.1.2020.pdf Beizuschaffender Akt Finanzamt und Firmenbuch. Die Vorgehensweise des Finanzamtes ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil sich der Sachverhalt aktenkundig existenzzerstörend mit insgesamt EUR 387.461,30 im Sinne des § 152 StGB Kreditschädigung wiederholt: 1. Seit 11.11.2011 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***AA-AAA/AAAA*** ***Name Co KG*** in der Höhe EUR 122.400 anhängig. 2. Seit 15.12.2011 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***BB-BBB/BBBB*** ***Bf1*** in der Höhe EUR 69.755,11 anhängig. 3. Seit 23.1.2020 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***St-Nr Bf1*** ***Bf1*** in der Höhe EUR 126.782,90 anhängig. 4. Seit 23.1.2020 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***CC-CCC/CCCC*** ***FCM GmbH*** in der Höhe EUR 68.523,29 anhängig. In anhängigen Verfahren wird als Zustellungsbevollmächtigter ***Bf1***, ***Adresse Geschäftsführer*** mitgeteilt. ANTRAG Die Aufhebung der folgenden Bescheide und die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge der Bescheide gemäß § 212a BAO werden beantragt: 1. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2014 vom 23. Jänner 2020. 2. Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 23. Jänner 2020. 3. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 vom 23.Jänner 2020. 4. Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 23. Jänner 2020. 5. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2015 vom 23. Jänner 2020. 6. Körperschaftsteuerbescheid 2015 vom 23. Jänner 2020. 7. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 vom 23. Jänner 2020. 8. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2016 vom 23. Jänner 2020. 9. Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 23. Jänner 2020. 10. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2016 vom 23. Jänner 2020. 11. Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 23. Jänner 2020. 12. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 vom 23. Jänner 2020. 13. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2017 vom 23.Jänner 2020. 14. Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 23.Jänner 2020. 15. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2017 vom 23. Jänner 2020. 16. Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom 23. Jänner 2020. 17. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 vom 23. Jänner 2020. 18. Vorauszahlungsbescheid 2020 vom 23. Jänner 2020. 19. Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24. Jänner 2020. 20. Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer vom 31. Jänner 2020. 21. Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10. Februar 2020" Am 14.04.2020 wurde die Bf. mit Vorhalt (RSb) aufgefordert, Nachweise zu Exporterlösen an die ***FAM Inc***., ***Bundesstaat***, USA, zu Zinserträgen und zu bezogenen Leistungen (Anm.: Rechnungsaussteller war die ***e-GmbH***) vorzulegen: "Exporterlöse (Auslandsumsätze): Sie werden ersucht, die mit diesen Umsätzen im Zusammenhang stehenden Verträge sowie Leistungsnachweise zu sämtlichen Jahren vorzulegen und die erbrachten Leistungen nachvollziehbar darzulegen. Bezogene Leistungen (***e-GmbH***): Sie werden ersucht, die mit diesen Betriebsausgaben im Zusammenhang stehenden Verträge sowie Leistungsnachweise zu sämtlichen Jahren vorzulegen und die erbrachten Leistungen nachvollziehbar darzulegen." Dieser Vorhalt wurde mit den handschriftlichen Vermerken "AV: Am 21.04.2020 informiert" und "Ortsabwesend bis 31.04.2020" auf dem Briefumschlag rückübermittelt. Der Vorhalt wurde daher zum Monatsende (April 2020) ein weiteres Mal versendet und langte am 06.05.2020 mit einem neuen handschriftlichen Vermerk "Ortsabwesend bis 31.05.2020" ein. Am 05.08.2020 wurde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen, und in dieser ausgeführt wie folgt: "Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 26.02.2020 von Firma ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** gegen • die Umsatzsteuerbescheide 2014-2017, die Körperschaftsteuerbescheide 2015-2017, die Wiederaufnahmebescheide zu Umsatzsteuer 2014-2017, die Wiederaufnahmebescheide zu Körperschaftsteuer 2015-2017, die Anspruchzinsenbescheide 2015-2017 vom 23.01.2020, • den Vorauszahlungsbescheid 2020 vom 23.01.2020, • den Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24.01.2020 • den Bescheid über die Begrenzung der UID-Nummer vom 31.01.2020 und • den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10.02.2020. Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden: Die Beschwerde gegen den Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24.01.2020 wird zurückgewiesen. Ihre Beschwerde wird im restlichen Umfang als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin (Bf.) erklärte Ausfuhrlieferungen im Ausmaß von € 52.000,-- im Jahr 2014, 86.400,-, im Jahr 2015, € 82.000,- im Jahr 2016 und € 78.800,- im Jahr 2017 und machte diverse Vorsteuern geltend. In den Körperschaftsteuererklärungen wurde Fremdleistungsaufwand geltend gemacht, uzw. im Jahr 2015 € 35.000,-, im Jahr 2016 € 40.000,- und im Jahr 2017 € 40.000,-. Die Prüferin versuchte wiederholt erfolglos eine Kontaktaufnahme mit der Bf. bzw. deren Geschäftsführer ***Bf1*** sowohl an der Firmenadresse als auch der Wohnadresse des Vertreters. In Folge dessen wurde die Prüfung ohne Mitwirkung der Bf. abgeschlossen und mangels Unterlagen die erklärten Ausfuhrlieferungen einer 20%-igen Umsatzsteuer unterworfen und die Vorsteuern sowie die erklärten Fremdleistungsaufwendungen mangels Empfängernennung nicht anerkannt. In der Beschwerde vom 26.02.2020 wendete sich die Bf. gegen diese Vorgangsweise und ersuchte um künftige Zustellung an die Wohnadresse des gesetzlichen Vertreters. Der Beschwerde beigelegt war ein Aktenordner mit der Buchhaltung der Streitjahre. Die Buchhaltung enthielt Honorarnoten von der an der gleichen Adresse wie die Bf. befindlichen ***e-GmbH*** an die ***Bf1*** und der ***Bf1*** an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat*** in identischer Höhe. Aus diesen Rechnungen war in keiner Weise ersichtlich, welche konkreten Leistungen die ***e-GmbH*** an die Bf. bzw. die Bf. an die ***FAM Inc*** erbracht hat, auch Grundaufzeichnungen zu diesen Leistungen waren keine beigelegt. Laut Firmenbuchauszug war ***Bf1*** bis zur Insolvenzeröffnung auch Geschäftsführer der ***e-GmbH***. Zur Ermittlung des Sachverhalts waren weitere Nachforschungen unabdingbar, weshalb die Behörde eine Leistungsdokumentation sowie Grundaufzeichnungen im Rahmen eines Vorhalteverfahrens abverlangte. Es wurden insgesamt 2 Vorhalte, jeweils am 14.04.2020 und am 30.04.2020 - wie in der Beschwerde gefordert - an den Zustellbevollmächtigten ***Bf1***, ***Adresse Geschäftsführer*** versendet. Der erste Vorhalt wurde mit dem Vermerk "abwesend bis 30.04.2020", der zweite mit dem Vermerk "abwesend bis 30.05.2020" retourniert. Nachdem es trotz wiederholter Kontaktversuche der Finanz nicht möglich war, von der Bf. weitere Unterlagen zur Klärung des Sachverhalts zu erlagen wird auf Basis der Aktenlage entschieden. Im Zusammenhang mit den Umsatzsteuerbescheiden konnte nicht festgestellt werden, ob und wenn ja welche Gegenstände ausgeführt wurden. Die Vorsteuern aus den Rechnungen waren nicht anzuerkennen, da eine Ungewissheit über das Bestehen bzw. Umfang der Abgabepflicht besteht (siehe auch Ritz BAO, § 200, RZ 1). Es liegt eine Ungewissheit im Tatsachenbereich vor, die im Ermittlungsverfahren - mangels Erreichbarkeit des Geschäftsführers nicht beseitigbar war (siehe Ritz, BAO, § 200, RZ 3). Hinsichtlich der Rechnungen bestehen begründete Zweifel an einer tatsächlichen erbrachten Leistung aufgrund des Naheverhältnisses durch Geschäftsführer- und Gesellschaftsidentität sowie ein Verdacht auf Scheinrechnungen im gesamten Gesellschaftskonstrukt. Aus demselben Grund - dem Fehlen eines Leistungsnachweises - werden im Rahmen der Körperschaftsteuerbescheide zu Recht die geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen nicht anerkannt. Dass der Prüfbericht nach den Bescheiden erstellt wurde, welche sich darauf beziehen stellt keinen Formalmangel dar. Wird eine Begründung separat von einem Bescheid versendet, beginnt die Beschwerdefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, an dem beide Dokumente dem Adressaten zugegangen sind, wann der Bescheid oder dessen Begründung (in diesem Fall der Prüfbericht) erstellt wurden ist irrelevant. Die Beschwerde gegen den Außenprüfungsbericht war zurückzuweisen, da Einwendungen gegen Prüfungsfeststellungen im Rahmen von Beschwerden gegen die jeweiligen Abgabenbescheide vorzubringen sind. Eine abgesonderte Beschwerde gegen einen Prüfungsbescheid ist nicht zulässig." Die Bf. brachte am 02.09.2020 einen Vorlageantrag ein und führte im Wesentlichen dasselbe aus, wie in der eingebrachten Beschwerde vom 26.02.2020. Unter dem Punkt "Antrag" führte die Bf. ergänzend insbesondere das Nachstehende aus: "ANTRAG Die Aufhebung der folgenden Bescheide und die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge der Bescheide gemäß § 212a BAO werden beantragt: (…) 22. Beschwerdevorentscheidung vom 5.8.2020. 23. Kassatorische Entscheidung gemäß § 278 BAO mit Bescheidaufhebung und Zurückverweisung an das Finanzamt wegen Unterlassung umfangreichen Ermittlungen wird beantragt." Mit Vorlagebericht vom 25.09.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter dem Punkt "Stellungnahme" aus: "Es wird, nachdem die Bf. keine inhaltlich neuen Vorbringen eingebracht hat, auf die Ausführungen in der Beschwerde (gemeint wohl BVE) und dem Bericht verwiesen. Aufgrund der bisher vorgelegten bzw. nicht vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass keine steuerfreien Ausfuhrlieferungen geleistet und auch keine Fremdleistungen bezogen wurden. Aufgrund des Fehlens von Grundaufzeichnungen war keine inhaltliche Überprüfung des Sachverhalts möglich. Bei den geltend gemachten Honorarnoten des verbundenen Unternehmens ***e-GmbH*** (siehe "Ordner") sind weder die Voraussetzungen der Angehörigenjudikatur noch die Rechnungslegungsvorschriften des § 11 UStG erfüllt. Obwohl es sich um Rechnungsbeträge von mehreren Zehntausend Euro handelt, waren die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht ersichtlich, als Leistungsbeschreibung wurde "x Stunden je Stundensatz € 100 netto" angeführt. Aus den vorgelegten Unterlagen ist weder nachvollziehbar, wofür dieses Personal eingesetzt wurde, noch wurde Dokumentation zu den angeblich erbrachten Leistungen vorgelegt. Das zuvor Ausgeführte trifft gleichermaßen auf die von der Bf. an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat*** gelegten Honorarnoten zu. Zum Verfahrensverlauf ist anzuführen, dass die Bf. das Verfahren durch ständige Ortsabwesenheit bzw. Nichterreichbarkeit unnötig in die Länge gezogen hat. Im Wiedereinsetzungsantrag vom 09.01.2020 wurde ein unvorhersehbar langer Auslandsaufenthalt als Begründung hierfür angeführt, jedoch waren Versuche zu einer Kontaktaufnahme mit der Bf. auch während dem Beschwerdeverfahren erfolglos. Entgegen dem Vorbringen im Vorlageantrag führt der Verweis auf den einen Tag später datierten Prüfbericht nicht zu einer Nichtigkeit. Der Prüfbericht ist lediglich Teil der Begründung, sollte der Prüfbericht später zugestellt worden sein wäre maximal eine entsprechend längere Beschwerdefrist zu berücksichtigen. Wenn die Bf. die Scheinfirmeneigenschaft mit Verweis auf die Abgabe von Steuererklärungen seit 2006 verneint ist zu entgegnen, dass das Unternehmen im Jahr 2019 erstmals einer Außenprüfung unterzogen und bisher lediglich erklärungsgemäß veranlagt wurde. Der im Vorlageantrag erhobene Vorwurf einer Kreditschädigung nach § 152 StGB ist verfehlt und dessen Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht nachvollziehbar." B.) 2018: Parallel zu der Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2014 bis 2017 fand bei der Bf. eine Nachschau betreffend die Umsatzsteuer 2018 statt. Die Versendung des Nachschauauftrages erfolgte am 16.09.2019 sowohl an die Betriebsadresse in ***Bf1-Adr*** als auch an die Wohnadresse des Geschäftsführers Herrn ***Name Geschäftsführer*** in ***Adresse Geschäftsführer***. Die nachweisliche Hinterlegung nach erfolglosen Zustellversuch vom 18.09.2019 erfolgte am 19.09.2019. Nachdem die Kontaktaufnahme mit der Bf. zur Durchführung einer Prüfung nicht möglich war und die angegebenen Geschäftsräumlichkeiten leer vorgefunden wurden, wurde die Prüfung bei der Bf. auf Basis des Akteninhalts abgeschlossen. Da für die geltend gemachten steuerfreien Ausfuhrlieferungen im Jahr 2018 keine Nachweise vorlagen, wurden diese der Umsatzsteuer unterworfen und mangels Belegen die geltend gemachten Vorsteuern nicht anerkannt. Der geltend gemachte Fremdleistungsaufwand wurde aus demselben Grund nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Die beschwerdegegenständlichen Körperschafts- und Umsatzsteuerbescheide 2018 ergingen (nach Abgabe der Steuererklärungen durch die Bf. an die Betriebsprüfung) erst am 18.01.2021. Nachdem die Erklärungen der Bf. die Feststellungen der Prüfung nicht berücksichtigten, wichen die bekämpften Steuerbescheide unter Verweis und Rückgriff auf den Prüfbericht bzw. die Nachschau von den Erklärungen ab. Im Umsatzsteuerbescheid 2018 wurden die erklärten Ausfuhrlieferungen iHv 77.200 EUR der 20%-igen Umsatzsteuer unterworfen und die Vorsteuern iHv 8.102,57 EUR gestrichen. Ihm Körperschaftsteuerbescheid 2018 wurde der Fremdleistungsaufwand iHv € 40.000 nicht anerkannt. Die Bf. brachte fristgerecht am 12.02.2021 eine Beschwerde ein, dieser waren auch die Buchhaltungsunterlagen für 2018 beigelegt. In der Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt: "Das Rechtsmittel der Beschwerde wird gegen folgende Bescheide eingebracht: 1. Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 18.Jänner 2021. 2. Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom 18. Jänner 2021. 3. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2018 vom 18.Jänner 2021. 4. Vorauszahlungsbescheid Körperschaftssteuer 2021 vom 18.Jänner 2021. Zur Richtigkeit und Vollständigkeit der eingebrachten veranlagten Steuererklärungen der Körperschaftsteuererklärung und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2018 werden folgende beiliegende Beweise vorgelegt: 1. ***Bf1*** 2018 Saldenliste.pdf 2. ***Bf1*** 2018 Buchungsjournal.pdf 3. ***Bf1*** 2018 Kontoauszug.pdf 4. ***Bf1*** 2018 Bilanz.pdf 5. ***Bf1*** 2018 GuV.pdf 6. ***Bf1*** 2018 Grundlage E1a.pdf 7. ***Bf1*** 2018 Kontenplan.pdf 8. ***Bf1*** 2018 Bankkontoauszug.pdf 9. ***Bf1*** 2018 Eingangsrechnungen.pdf 10. ***Bf1*** 2018 Ausgangsrechnungen.pdf Die rechtswidrige Begründung aller angefochtenen Bescheide ist, die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Dagegen wird vorgebracht, dass keine abgabebehördliche Prüfung für die Veranlagungsperiode 2018 rechtmäßig erfolgt ist und die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von einer rechtmäßigen Prüfung oder Prüfungsbericht für die Veranlagungsperiode 2018 hat. Ergänzend wird wiederholt vorgebracht, dass der Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24. Jänner 2020 für die Veranlagungsperioden 2014 bis 2017 (nicht für die Veranlagungsperiode 2018) wurde nachträglich erstellt und kann somit nicht die gesetzkonforme Rechtsgrundlage für alle Bescheide vom 23. Jänner 2020 und 18. Jänner 2021 bilden, somit liegt aufgrund der rechtlichen und zeitlichen Unmöglichkeit die Nichtigkeit aller Bescheide vom 23. Jänner 2020 und vom 18. Jänner 2021 vor, denn 24. Jänner 2020 liegt nicht vor dem 23. Jänner 2020. Aus der aktenkundigen Eingabe vom 9. Jänner 2020 wegen Antrag auf Zustellung, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Rechtsmittel ist zu entnehmen, dass keine Kenntnis von Prüfungsauftrag, Prüfungsverlauf und Prüfungsergebnis vorlag und keine ordnungsgemäße Zustellungen erfolgten. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht über finanzonline, weil finanzonline für Zustellung nicht freigeschaltet war. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht mit Hinterlegung des Ankündigungsschreibens an der Betriebs- und Wohnadresse des Geschäftsführers, weil keine ordnungsgemäßen Zustellungen erfolgten, wie aus der aktenkundigen Eingabe vom 9. Jänner 2020 zu entnehmen ist. Die Beschwerdeführerin hatte keine Kenntnis über die Hinterlegungen der Schriftstücke. Es wird beantragt den Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer vom 31. Jänner 2020 aufzuheben. Wiederholt wird gegen den Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom 31. Jänner 2020 vorgebracht, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für das Fortbestehen des Unternehmen notwendig ist, damit gesetzkonforme Rechnungen ausgestellt werden können und gesetzeskonforme Rechtsverhältnisse fortgesetzt und abgeschlossen werden können. Die Bescheidbegründung, dass die Änderung der Begrenzung erfolgte auf Grund des Verdachts eines Scheinunternehmens, ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil das Unternehmen als Beteiligungsgesellschaft seit der Gründung im Jahr 2006 ordnungsgemäß allen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist, alle Steuererklärungen ordnungsgemäß beim Finanzamt eingebracht hat, alle Jahresabschlüsse beim Firmenbuch veröffentlicht hat und die Beteiligungsgesellschaft mit Portfolio erfolgreich aufgebaut hat. Beweise: Beizuschaffender Akt Finanzamt und Firmenbuch. Die Vorgehensweise des Finanzamtes ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil sich der Sachverhalt aktenkundig existenzzerstörend mit insgesamt EUR 441.494,19 im Sinne des § 152 StGB Kreditschädigung wiederholt: 1. Seit 11.11 2011 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***AA-AAA/AAAA*** ***Name Co KG*** in der Höhe EUR 122.400 anhängig. 2. Seit 15.12.2011 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***BB-BBB/BBBB*** ***Bf1*** in der Höhe EUR 69.755,11 anhängig. 3. Seit 23.1.2020 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***St-Nr Bf1*** ***Bf1*** in der Höhe EUR 126.782,90 anhängig. 4. Seit 23.1.2020 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***CC-CCC/CCCC*** ***FCM GmbH*** in der Höhe EUR 68.523,29 anhängig. 5. Seit 18.1.2021 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***St-Nr Bf1*** ***Bf1*** in der Höhe EUR 54.032,89 anhängig. In anhängigen Verfahren wird als Zustellungsbevollmächtigter ***Bf1***, ***Adresse Geschäftsführer*** mitgeteilt und um gesetzlich vorgeschriebene Zustellungen per ERV Finanzonline ersucht. ANTRAG Die Aufhebung der folgenden Bescheide und die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge der Bescheide gemäß § 212a BAO werden beantragt: 1. Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 18.Jänner 2021 EUR 15.844,17. 2. Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom 18.Jänner 2021 EUR 17.802,00. 3. Bescheid über Festsetzung von Anspruchszinsen 2018 vom 18.1.2021 EUR 92,72. 4. Vorauszahlungsbescheid Körperschaftssteuer 2021 vom 18.1.2021 EUR 20.294. Wiederholt werden die Anträge auf Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen auf Mindestkörperschaftsteuer für Veranlagungsperioden 2019, 2020, 2021 gestellt, weil aufgrund der negativen geschäftlichen Entwicklungen in Veranlagungsperioden 2019, 2020, 2021 wird Jahresergebnis in der Höhe der Mindestkörperschaftsteuer erwirtschaftet." Nachdem der Sachverhalt de facto identisch mit jenem der bereits vorgelegten Streitjahre 2014-2017 war, wurde am 17.03.2021 eine Aussetzung gem. § 271 BAO bis zur Erledigung des BFG-Verfahrens zu GZ. RV/7103970/2020 vom 25.09.2020 veranlasst. Der Bf. zeigte sich jedoch mit der Aussetzung gem. § 271 BAO nicht einverstanden und stellte am 15.04.2021 einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens. In Folge erging am 12.05.2021 die abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgendem Inhalt: "(Bf.) die Honorarnoten an die ***FAM Inc*** 1-2018 vom 31.03.2018, 2-2018 vom 30.06.2018, 3-2018 vom 30.09.2018 und 5-2018 vom 31.12.2018 iHv jeweils € 19.300 netto aufgrund Reverse Charge sowie die Eingangsrechnung Honorarnote 2-2018/2019 der ***e-GmbH*** vom 30.09.2018 iHv € 48.000 nicht anerkannt. Der Sachverhalt ist identisch mit jenem aus den Vorjahren, daher wird hinsichtlich der restlichen Begründung auf die Begründung zu den Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheiden 2015- 2017 vom 05.08.2020 verwiesen. Aufgrund des grundsätzlich identischen Sachverhalts wurde das Verfahren zunächst gem. § 271 BAO bis zur Erledigung des Vorlageantrags betreffend die Jahre 2015-2017 ausgesetzt. Aufgrund des Fortsetzungsantrags der Bf. vom 16.04.2021 war das Verfahren fortzusetzen." Am 18.06.2021 brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein und führte in diesem wie folgt aus: "Der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht gegen Beschwerdevorentscheidung vom 12.Mai 2021, zugestellt am 20. Mai 2021, wird innerhalb der offenen Frist eines Monat eingebracht und wie folgt ausgeführt. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. März 2021 wurde eingebracht, weil die Entscheidung über die Beschwerde der Firma ***Bf1***, vom 12.02.2021, gegen den Bescheid des Finanzamtes Finanzamt Österreich - Dienststelle Wien 2/20/21/22, Dr.-Adolf-Schärf-Platz 2, 1220 Wien, vom 18.01.2021 betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2018 gemäß § 271 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ausgesetzt wurde. Es wird vorgebracht, dass die Begründungen des Bescheides vom 12. Mai 2021 basierend auf dem Bescheid vom 17. März 2021 gemäß der Rechtslage und Aktenlage samt Beweisen unrichtig und rechtswidrig sind: 1. Indem die Abgabenbehörde gemäß § 271 Abs. 1 BAO die Entscheidung über eine anhängige Beschwerde unter Mitteilung der hierfür unrichtigen maßgebenden Gründe ausgesetzt hat, obwohl überwiegende Interessen der Partei (§ 78 BAO) entgegenstehen und der Sachverhalt gemäß der Aktenlage samt Beweisen unrichtig dargelegt worden ist. 2. Indem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unrichtig strittig ist, ob die Honorarnoten der Beschwerdeführerin an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat*** und von der ***e-GmbH*** - beide Firmen wie die Beschwerdeführerin im Eigentum desselben Gesellschafters steuerlich anerkannt werden können, weil die Honorarnoten der Beschwerdeführerin an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat*** und von der ***e-GmbH*** in der Veranlagungsperiode von der Abgabenbehörde in Steuererklärungen bereits veranlagt worden sind und somit bereits steuerlich anerkannt wurden, außerdem sind die Beschwerdeführerin, ***FAM Inc*** und ***e-GmbH*** nicht im Eigentum desselben Gesellschafters. Eine Entscheidung über die Beschwerde entspricht den überwiegenden Interessen der Partei (§ 78 BAO). 3. Indem die aktenkundige beantragte Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge der Bescheide gemäß § 212a BAO nur bei Entscheidung über die Beschwerde erfolgen kann, beeinflusst somit negativ die Bonität der Beschwerdeführerin als überwiegende Interesse der Partei (§ 78 BAO) mit: a) Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 18. Jänner 2021 EUR 15.844,17. b) Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom 18. Jänner 2021 EUR 17.802,00. c) Bescheid über Festsetzung von Anspruchszinsen 2018 vom 18.1.2021 EUR 92,72. d) Vorauszahlungsbescheid Körperschaftssteuer 2021 vom 18.1.2021 EUR 20.294. ANTRAG Die Aufhebung der folgenden Bescheide und die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge der Bescheide gemäß § 212a BAO werden wiederholt beantragt: 1. Bescheid vom 12.Mai 2021. 2. Bescheid vom 17.März 2021. 3. Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 18. Jänner 2021 EUR 15.844,17. 4. Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom 18. Jänner 2021 EUR 17.802,00. 5. Bescheid über Festsetzung von Anspruchszinsen vom 18.1.2021 EUR 92,72. 6. Vorauszahlungsbescheid Körperschaftssteuer 2018 2021 vom 18.1.2021 EUR 20.294. Wiederholt werden die Anträge auf Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen auf Mindestkörperschaftsteuer für Veranlagungsperioden 2019, 2020, 2021 gestellt, weil aufgrund der negativen geschäftlichen Entwicklungen in Veranlagungsperioden 2019, 2020, 2021 wird Jahresergebnis in der Höhe der Mindestkörperschaftsteuer erwirtschaftet." Mit Vorlagebericht vom 22.07.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. C.) 2020 und 2021 Am 23.01.2020 erließ das Finanzamt den Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid 2020 und am 18.01.2021 den Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid 2021 und setzte die Körperschaftsteuervorauszahlung mit € 20.290,00 (2020) und € 20.294,00 (2021) fest. Gegen diese Bescheide brachte die Bf. - wie oben ausgeführt - das Rechtsmittel der Beschwerde und nach Erlassung der abweisenden Beschwerdevorentscheidungen einen Vorlageantrag ein. D.) Weiterer Verfahrensverlauf D.1.) Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1005 ab 01.02.2024: Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.01.2024 wurden die Beschwerden der Bf. der Gerichtsabteilung 1005 zur Erledigung zugeteilt. D.2.) Beim BFG zur GZ RV/730026/2023 geführtes Finanzstrafverfahren Mit Schreiben vom 24. Jänner 2024 übermittelte der GF der Bf. dem BFG zum beschwerdegegenständlichen Verfahren betreffend die Beschwerden der Bf. gegen - die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2018, - die Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2018, - die Wiederaufnahmebescheide zu den Körperschaftsteuerbescheiden 2015 bis 2017 und den Umsatzsteuerbescheiden 2014 bis 2017, - den Bescheid, mit dem die UID der Bf. begrenzt worden ist sowie - die Anspruchszinsenbescheide betreffend USt 2014 bis 2018, die Bescheide betreffend die Festsetzung erster Säumniszuschläge betreffend USt 2014 bis 2017 und die Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheide 2020 und 2021 diverseste Unterlagen, die auch im Finanzstrafverfahren vorgelegt worden sind und beantragte in diesem Schreiben erstmalig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Erkenntnis vom 06.02.2024 zur GZ RV/7300026/2023 hat das Bundesfinanzgericht das Finanzstrafverfahren auch gegen die Bf. abgeschlossen. Seitens des erkennenden Senates wurde auf den Seiten 112 bis 122 hinsichtlich des auch die Bf. betreffenden Sachverhaltes das Nachstehende festgestellt (Fettdruck durch Bundesfinanzgericht), wobei - die Bf. im beschwerdegegenständlichen Verfahren im Finanzstrafverfahren "Bf. 3" - der GF der Bf. im gegenständlichen Verfahren im Finanzstrafverfahren "Bf. 1" und - die ***FCM GmbH*** im Finanzstrafverfahren die "Bf. 2" waren: "Bei der ***FCM GmbH*** wurden in den Jahren 2016, 2017 und 2018 in den Umsatzsteuerjahreserklärungen, die zu bescheidmäßigen Festsetzungen geführt haben, steuerfreie Auslandsleistungen (Beratungsleistungen) erklärt und Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der ***e-GmbH***, die ebenfalls Beratungsleistungen betrafen, geltend gemacht. Bei der ***Bf1*** wurden in den Jahren 2016 und 2017 in den Umsatzsteuerjahreserklärungen, die zu bescheidmäßigen Festsetzungen geführt haben, steuerfreie Auslandsleistungen (Beratungsleistungen) erklärt und Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der ***e-GmbH***, die ebenfalls Beratungsleistungen betrafen, geltend gemacht. Sowohl in den Rechnungen der ***e-GmbH*** als auch in den Rechnungen der Bf. 2 und der Bf. 3 an die ***FAM Inc*** wird ein Stundensatz von € 100,00 für alle Beratungsleistungen angegeben. Die steuerfreien Auslandsleistungen sollen an die ***FAM Inc*** erbracht worden sein, die nach Internetrecherchen seit 2010 nicht tätig ist. Die ***e-GmbH***, die ***FCM GmbH***, die ***Bf1*** und die ***FAM Inc*** zeichnet aus, dass alle Firmen in Verbindung mit der Person des Bf. 1 stehen, da er bei allen Firmen als Geschäftsführer fungiert. Es gibt zu den behaupteten Beratungsleistungen nur vom Beschuldigten erstellte Unterlagen zu einer Auflistung der von den Unternehmen ***FCM GmbH*** und ***Bf1*** erbrachten Leistungen sowie Ausgangsrechnungen dieser Firmen an die ***FAM Inc*** und Eingangsrechnungen der ***e-GmbH***. Geschäfte mit Fremdfirmen scheinen nicht auf. Es ist weder durch Verträge noch durch einen sonstigen Nachweis, wann welche inhaltliche Beratungsleistung tatsächlich erbracht wurde, belegt, dass es tatsächlich Auslandsumsätze mit der ***FAM Inc*** in den verfahrensgegenständlichen Jahren gegeben hat. Ebenso gibt es keinen Nachweis, dass die beiden Gesellschaften ***FCM GmbH*** und ***Bf1*** in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen steuerpflichtige Umsätze erzielt hätten. Die verfahrensgegenständlichen Rechnungen wurden ausschließlich vom Bf. 1 unterfertigt und dies mit seinem ehemaligen Namen. Zu behaupteten Barzahlungen an die ***e-GmbH*** gibt es keinen Nachweis eines Geldflusses und keinen Nachweis, dass tatsächlich durch diese Gesellschaft Beratungsleistungen erbracht wurden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Urkundenvorlagen, dem Vorbringen des Bf.1 und seinen Aussagen im behördlichen Finanzstrafverfahren sowie vor dem BFG. Objektiver Tatbestand: ***FCM GmbH*** (***früherer Name FCM GmbH***) ***FNXXXXXXx***, StNr. ***CC-CCC/CCCC*** Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2016 war bis 30.06.2017 einzureichen und wurde 21.06.2017 eingereicht. Es wurden steuerfreie Lieferungen von € 35.000,00 erklärt und Vorsteuern von € 7.023,00 geltend gemacht. Die Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom 30.11.2017 mit einer Gutschrift von € 7.023,00. Aus den Feststellungen der Betriebsprüfung resultiert eine Nachforderung von € 14.023,00, die als strafbestimmender Wertbetrag übernommen wurde. Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2017 war bis zum 30.6.2018 einzureichen und wurde am 2.7.2018 eingebracht. Es wurden wiederum Ausfuhrlieferungen im Ausmaß von € 35.000,00 erklärt und Vorsteuern von € 7.041,51 geltend gemacht, somit ergab sich laut Erstbescheid vom 4. Juli 2018 eine Gutschrift von € 7.041,51. Die mit Bescheid vom 23.1.2020 festgesetzte Nachforderung von € 14.041,51 wurde als strafbestimmender Wertbetrag übernommen. Die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2018 wäre am 30.6.2019 einzureichen gewesen und wurde bereits am 7.2.2019 eingereicht. Wiederum wurden steuerfreie Auslandsleistungen von € 35.000,00 angegeben und Vorsteuer von € 7.215,22 geltend gemacht. Der Erstbescheid vom 7.5.2019 erbrachte eine Gutschrift von € 7.215,22. Die mit Bescheid vom 23.1.2020 festgesetzte Nachforderung von € 14.215,22 wurde als strafbestimmender Wertbetrag übernommen. Die ***FCM GmbH*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 17.1.2006 unter dem Namen ***früherer Name FCM GmbH*** (Namensänderung ist mit 26.7.2017 erfolgt) gegründet. Gesellschafterin ist die ***XY SE***. ***XY SE*** (Firmenbuch ***Name Stadt*** ***FB-Nummer***), Sitz in ***Name Stadt***, ***Adresse in EU-Staat***. Der Beschuldigte vertritt seit Gründung als alleiniger Geschäftsführer. Für das Jahr 2015 wurden steuerfreie Auslandslieferungen in der Höhe von € 1.800,00 erklärt und 2014 in der Höhe von € 2.200,00, in den vorhergehenden Jahren wurden die Umsätze mit Null angegeben. 2009 gab es steuerpflichtige Umsätze von € 99.787,50 und 2007 steuerfreie Umsätze von € 59.950. Nunmehr im Rechtsmittelverfahren gegen die Abgabennachforderungen vorgelegte Unterlagen: Zur ***früherer Name FCM GmbH*** liegt eine Honorarnote 1 vom 31.3.2016 vor, wonach im Zeitraum 1.1.2016 bis 31.3.2016 Leistungen im Ausmaß von € 35.000,00 (350 Stunden je 100 €) an die ***FAM Inc*** ***Adresse Bundesstaat***, ***Bundesstaat*** ***PLZ Bundesstaat*** USA erbracht worden sein sollen. Dazu gibt es ein Leistungsverzeichnis mit Leistungsbeschreibungen wie Mezzaninkapitalbilanzpolitik mit 33,5 Stunden bis Leistungen von nur 1 Stunde zu Nominalanspruch oder Dividendenanspruch. Weiters gibt es eine Honorarnote 1 vom 31.3.2017 an dieselbe Rechnungsempfängerin, ebenfalls mit Leistungen im Ausmaß von € 35.000,00 und ein Leistungsverzeichnis, das dieselbe Leistungsbeschreibung aufweist wie das Verzeichnis für 2016 mit identen Stundenzuweisungen. Ebenso gibt es eine Honorarnote 1 vom 31.3.2018 an diese Rechnungsempfängerin, die wiederum Leistungen im Ausmaß von € 35.000,00 ausweist und einer identen Leistungsbeschreibung in der dazugehörigen Aufstellung. Die ***e-GmbH*** hat am 30.9.2016 eine Honorarnote 1/2017/2018 an die ***früherer Name FCM GmbH*** gelegt, in der Leistungen im Zeitraum 1.7.2016 bis 30.9.2016 im Gesamtausmaß von € 42.000,00 enthalten sind. Dazu werden 350 Stunden als Leistungsausmaß zu je € 100,00 angegeben. Die Umsatzsteuer wurde mit € 7.000,00 ausgewiesen und bei der ***früherer Name FCM GmbH*** in der Jahreserklärung als Vorsteuer geltend gemacht. Auf der Honorarnote steht Betrag dankend erhalten und sie ist mit einem Stempel ***e-GmbH*** versehen, der eine unleserliche Unterschrift trägt. Die ***e-GmbH*** hat am 30.9.2017 eine Honorarnote 1/2017/2018 an die ***FCM GmbH*** gelegt, in der Leistungen im Zeitraum 1.7.2017 bis 30.9.2017 im Gesamtausmaß von € 42.000,00 enthalten sind. Dazu werden 350 Stunden als Leistungsausmaß zu je € 100,00 angegeben. Die Umsatzsteuer wurde mit € 7.000,00 ausgewiesen und bei der ***FCM GmbH*** in der Jahreserklärung als Vorsteuer geltend gemacht. Auf der Honorarnote steht Betrag dankend erhalten und sie ist mit einem Stempel ***e-GmbH*** versehen, der eine unleserliche Unterschrift trägt. ***e-GmbH***: ***FNZZZZZZz***, StNr. ***St-Nr Bf1*** Die ***e-GmbH*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 10.10.2007 gegründet und hatte ebenfalls ***Bf1-Adr*** als Firmensitz. Der Beschuldigte fungierte ab 16.11.2007 bis 7.9.2010 mit ***Name 2. Gesellschafter*** (***Adresse Drittstaat***) als kollektiv vertretungsbefugter Geschäftsführer. Seit 16.1.2013 ist er alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer. Diese beiden Personen fungieren je zu 50 % als Gesellschafter. Am 15.11.2018 wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft ein Sanierungsverfahren zu ***99 S 999/99x*** eröffnet. Mit Beschluss des Gerichtes vom 08.01.2019 ***99 S 999/99x*** wurde die Eigenverwaltung entzogen. Am 29.5.2019 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Dagegen wurde Rekurs erhoben, dem nicht stattgegeben wurde. Am 27.12.2023 hat eine Sanierungsplantagsatzung stattgefunden. Für die Schlussrechnungstagsatzung wurde der 20.2.2024 bestimmt. Die ***e-GmbH*** hat den mit der ***Bf1*** erzielten Umsatz in der Jahreserklärung für 2016 angegeben, die Umsatzsteuer ist im Umsatzsteuerbescheid vom 6.2.2018 enthalten. Für das Jahr 2017 beträgt der versteuerte Umsatz € 75.000,00. Für das Jahr 2018 wurde keine Jahreserklärung eingereicht, der Schätzung wurde wiederum ein Umsatz von € 75.000,00 zu Grunde gelegt. ***Bf1***: Die Umsatzsteuererklärung 2016 wäre am 30.06.2017 einzureichen gewesen und wurde am 28.09.2017 eingebracht. Es wurden steuerfreie Auslandsleistungen mit € 82.000,00 erklärt und Vorsteuer mit € 8.617,24 geltend gemacht. Der Erstbescheid vom 23.11.2017 erbrachte eine Gutschrift von -8.617,24. Die mit Bescheid vom 23.1.2020 festgesetzte Nachforderung von € 25.017,24 wurde als strafbestimmender Wertbetrag übernommen. Der Erstbescheid zur Körperschaftsteuer 2016 v. 23.11.2017 basierend auf der Erklärung vom 28.9.2017 erbrachte eine Festsetzung mit € 7.878,00. Es wurden Umsatzerlöse von € 82.000,00, Personalaufwand ("eigenes Personal") € 6.916,97, Miet- und Pachtaufwand, Leasing € 2.817,47, übrige Aufwendungen € 40.756,60 angegeben. Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung vom 23.1.2020 führte zu einer Nachforderung von € 9.999,00. Davon wurde jedoch nur ein Teilbetrag von € 4.968,22 dem bisherigen Verfahren als strafbestimmender Wertbetrag zu Grunde gelegt. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2017 wäre am 30.6.2018 einzureichen gewesen und wurde am 12.9.2018 eingebracht. Es wurden steuerfreie Auslandsleistungen von € 78.800,00 erklärt und Vorsteuern von € 8.362,97 geltend gemacht. Der Erstbescheid vom 24.9.2018 erbrachte eine Gutschrift von € - 8.362,97. Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung vom 23.1.2020 erbrachte eine Nachforderung von € 24.122,97. Die Körperschaftsteuererklärung 2017 wäre ebenfalls am 30.6.2018 einzureichen gewesen und wurde am 12.9.2018 eingebracht. Es wurde eine Festsetzung mit € 7.799,00 vorgenommen. Es wurden Umsatzerlöse von € 78.800,00, Beigestelltes Personal (Fremdpersonal) und Fremdleistungen € 40.000,00, Personalaufwand ("eigenes Personal") € 6.322,56, Miet- und Pachtaufwand, Leasing € 581,23, übrige Aufwendungen € 700,69 angegeben. Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung vom 23.1.2020 erbrachte eine Nachforderung von € 10.000,00. Davon wurde jedoch nur ein Teilbetrag von € 4.503,61 dem bisherigen Verfahren als strafbestimmender Wertbetrag zu Grunde gelegt. Die Umsatzsteuererklärung 2018 wäre am 30.6.2019 einzureichen gewesen und wurde am 30.9.2019 eingereicht. Sie führte jedoch zu keiner Abgabenfestsetzung. Es wurden Auslandsumsätze von € 77.200,00 und steuerpflichtige Umsätze von € 2.020,83 erklärt sowie Vorsteuern im Ausmaß von € 8.102,57 geltend gemacht. Die Jahresveranlagung der Umsatzsteuer 2018 basiert auf den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und erbrachte eine Nachforderung von € 15.844,17. Die Körperschaftsteuererklärung 2018 wurde ebenfalls erst am 30.9.2019 eingereicht und führte zu keiner Abgabenfestsetzung. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit € 31.209,35 angegeben. Die Jahresveranlagung der Körperschaftsteuer 2018 basiert auf den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und erbrachte eine Nachforderung von € 16.052,00. Es gab in den Jahren 2016, 2017 und 2018 keine Umsatzsteuervoranmeldungen, die Abgabenbehörde hatte bei Eintritt der Erklärungsfrist des § 134 BAO keine Kenntnis von der Entstehung der Abgabenansprüche.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103970/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103970.2020
Stammnummer
145255
Gültig
02.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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