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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0074-G/02

Außerbilanzielle Zurechnungen von Beträgen mit Zahlungen an unbekannte Empfänger als verdeckte Ausschüttungen an den Gesellschafter

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0074-G/02vom 05.10.2005Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Abgesehen davon ist aus dem anlässlich des Ausscheidens des PB aus der Geschäftsführung der AP GmbH geschlossenen Anerkenntnisses vom 17. Mai 1993 unschwer auf das fehlende Verständnis der Bw. und des PB für eine mitunternehmerische Beteiligung zu schließen, zumal die (stillen) Gesellschafter selbst noch von einer ursprünglich vereinbarten Wertsicherung ihrer Beteiligung ausgehen. Von einer eventuellen Auffüllungsverpflichtung der negativen Kapitalkonten - wie dies in Punkt VII des Vertrages vom 28. Jänner 1980 ("Weist das Kapitalkonto des ausscheidenden Gesellschafters zum Zeitpunkt des Ausscheidens einen Negativstand aus, so ist dieser verpflichtet das Kapitalkonto bis zu diesem Ausgleich aufzufüllen. Entläßt ihn die Gesellschaft aus dieser Auffüllungsverpflichtung, so hat der ausscheidende Gesellschafter diesen Forderungsverzicht der Gesellschaft als Veräußerungsgewinn anzuerkennen.") noch vorgesehen war, ist in diesem Anerkenntnis keine Rede mehr, obwohl das mit S 10 Mio. festgelegte Beteiligungskapital bereits einen Negativstand von S 14,312.942,60 aufwies. Die Tatsache des Übergehens einer für die stillen Gesellschafter derart wichtigen Vertragsbestimmung im Anerkenntnis vom 17. Mai 1993 - ob sie nun die Negativstände im vorhin genannten Betrag aufzufüllen hätten oder nicht, spricht deutlich für eine schlichte Kapitalhingabe und gegen eine mitunternehmerische Beteiligung. Die von der Bw. ins Spiel gebrachte Rechtsbehauptung (Stellungnahme vom 22. April 1999, Seite 4 unten, 5 Abs. 3) des Vorliegens einer mitunternehmerischen "Publikumsgesellschaft" kann insofern nicht beigepflichtet werden, denn von einem Publikum, das bloß im Nahebereich der Gesellschafter der Geschäftsherrin angesiedelt ist, kann wohl nicht ernstlich ausgegangen werden. Aus all dem erhellt, die Bw. habe sich lediglich causa societatis an einer ihrem Alleingesellschafter nahestehenden Gesellschaft als (unecht) stiller Gesellschafter beteiligt, einerseits um diese finanziell zu unterstützen und andererseits im Wege einer Mitunternehmerschaft Verluste lukrieren zu können. In wirtschaftlicher Hinsicht ist dieses Engagement der Bw. funktionell als Kapitalhingabe an ihren Gesellschafter zu betrachten, der dieses Kapital einer anderen unter seinem Einfluss stehenden GmbH zur Verfügung gestellt hat; die Bw. hat ihm gleichsam die Last abgenommen für die Finanzierung der (weiteren) ihm gehörenden Gesellschaft zu sorgen. Anders betrachtet kann auch der Vorgang in der Weise gesehen werden, der Gesellschafter habe sich der Bw. bedient, um Mittel - gegenständlich: bereits bestehende Forderungen aus erbrachten Lieferungen und Leistungen - zu "entziehen", um diese in Form einer verdeckten Einlage im Kleide einer (angeblichen) vermeintlich mitunternehmerischen Beteiligung zur Verfügung zu stellen. Aus steuerlicher Sicht ist der Bw. durch das in Vorlagetreten eines Kapitalzuschusses - nämlich die Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen - in Form der (stillen) Einlage, der bei der AP GmbH von ihrem Gesellschafter zu leisten gewesen wäre, ein Nachteil (zumindest) in Höhe des von ihr zu tragenden Fremdfinanzierungsaufwandes erwachsen, denn schließlich hat sich der Gesellschafter durch die causa societatis eingegangene Beteiligung der Bw. Finanzierungskosten für die zu tätigende Kapitalausstattung erspart, womit ihm zumindest in Höhe der Refinanzierungszinsen, ein Vorteil zugekommen ist, den sie einem Gesellschaftsfremden nicht zugestanden hätte, denn zinslose Gesellschaftsdarlehen (hier: Bw. an FG) sind nicht fremdüblich und bewirken eine verdeckte Ausschüttung, insbesondere dann, wenn sich die Körperschaft selbst refinanzieren muss (vgl. VwGH 30.5.1989, 88/14/0111; 6.2.1990, 89/14/0034). Mit anderen Worten - hat die Bw. in wirtschaftlicher Hinsicht ihrem Gesellschafter ein zinsloses Darlehen gewährt, das für die Kapitalzufuhr in eine dem Gesellschafter nahestehende Gesellschaft verwendet - körpersteuerrechtlich gesprochen: vom Gesellschafter verdeckt eingelegt - wurde. Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern als betriebliche Vorgänge setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen Ausschüttungs- bzw. Einlagevorgänge vor, auch wenn sie in zivilrechtliche Vereinbarungen gekleidet werden. Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Es ist daher zu prüfen, ob die Zuwendung nach ihrem inneren Gehalt ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis hat. Im letzteren Fall ist die Leistung - ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung z.B. als Darlehen oder stille Beteiligung - als verdeckte Einlage anzusehen (VwGH v. 23.10.1997, 94/15/0160, 0161, und 96/15/0180, 0204, mwN). Die Bemessungsgrundlagen wurden daher wie folgt ermittelt: Die verdeckten Ausschüttungen betragen: | Tz 23.3 vA | 1993 | 1995 | 1996 | 1997 | Tz 17.3 (AP GmbH) | 0,00 | 0,00 | 424.512,00 | 520.589,00 | Tz 17.3 (BGV) | | 118.332,00 | 133.652,00 | 0,00 | Tz 18 (App.) | | 0,00 | 38.600,00 | 464.400,00 | (Seminarr.) | | 0,00 | 24.000,00 | 288.000,00 | (Sauna) | | 0,00 | 0,00 | 201.600,00 | Tz 19 Reisekosten | | 49.000,00 | 37.000,00 | 37.000,00 | Tz 20/1 | | 31.732,00 | 49.897,00 | 18.437,00 | Tz 20/2 | | 0,00 | 20.000,00 | 0,00 | Tz 20/3 | 100.000,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Tz 21 | | 189.337,00 | 72.603,00 | 0,00 | Tz 29/3 BGV | | 210.000,00 | 165.000,00 | 0,00 | Tz 31/3 AP | | 350.000,00 | 300.000,00 | 300.000,00 | Summe vA | 100.000,00 | 948.401,00 | 1,265.264,00 | 1,830.026,00 | | | | |   Hinsichtlich der (KESt-) Jahre 1996 und 1997 ist auszuführen, dass die verdeckte Ausschüttung auf Grund der Unterlagen in der Vorhaltsbeantwortung in Höhe von S 520.589,00 (Tz 17.3) ausschließlich ins Jahr 1997 fällt, während die übrigen Beträge in Anlehnung an die Tz 23.4 des angefochtenen Bescheides als aliqot in die Kalenderjahre entfallend umgerechnet wurden. | WJ/ KESt-Jahr | 1994/95 | 1995/96 | 1996/97 | | | | 1994 | 869.368,00 | 0,00 | 0,00 | 869.368,00 | 22% | 191.261,00 | 1995 | 79.033,00 | 1,159.825,00 | 0,00 | 1,238.858,00 | 22% | 272.549,00 | 1996 | 0,00 | 105.439,00 | 1,200.317,00 | 1,305.756,00 | 22%/25% | 306.856,00 | 1997 | 0,00 | 0,00 | 629.709,00 | 629.709,00 | 25% | 157.427,00 | | 948.401,00 | 1,265.264,00 | 1,830.026,00 | 4,043.691,00 | | 928.090,00 Graz, ##  

Normen und Schlagworte

verdeckte AusschüttungZahlungen an unbekannte Empfänger

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0074-G/02
Stammnummer
18996
Gültig
05.10.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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