…ist daher uA, ob die ehemalige Geschäftsführerin der GmbH als wirtschaftlich Beteiligte die notwendigen Mittel zur Verfahrensführung aufbringen kann. Das Fehlen finanzieller Mittel zur Bestreitung der Verfahrenskosten bildet den Hauptbestandteil der Bewilligungsvoraussetzungen der Verfahrenshilfe. Nur wer sich einen steuerlichen Vertreter nicht leisten kann, soll in…
…und es - auch aus diesem Grund - als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine (Vor-)Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen. So werden Gesellschafter einer GmbH (schon) dann als wirtschaftlich Beteiligte angesehen, wenn sich der Prozessausgang auf (das Gesellschaftskapital oder) den Wert des einzelnen Geschäftsanteils…
…und es – auch aus diesem Grund – als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine (Vor-) Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen. So werden Gesellschafter einer GmbH (schon) dann als wirtschaftlich Beteiligte angesehen, wenn sich der Prozessausgang auf (das Gesellschaftskapital oder) den Wert des einzelnen Geschäftsanteils…
…eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen [M. Bydlinski in Fasching/Konecny (Hrsg), Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen II/1 3 (Stand 1. 9. 2014, rdb.at) § 63 ZPO Rz 13 in Fischerlehner in BFGjournal 2017, 151 ] . So werden Gesellschafter einer GmbH (schon) dann als wirtschaftlich Beteiligte…
…vom 23.4.2001, Zl. 2001/14/0054 zur DB-Pflicht eines zu 100 % am Stammkapital der GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers folgende Auffassung vertreten, die auch auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden sei - trotz der formellen Werkverträge, die aber wirtschaftlich als Dauerschuldverhältnis zu betrachten seien. Gem. …
…1. Festgestellter Sachverhalt: Bei der Bf handelt es sich um eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand in der Ausübung der Steuerberatung besteht. Frau ***A*** und Frau ***B*** waren in den Streitjahren mit jeweils 50% an der Bf beteiligt und überdies mit der Geschäftsführung der Bf befasst. Neben…
…Bürgschaften für eine GmbH ist aber in erster Linie Sache der Gesellschafter (VwGH 24.09.2007, 2005/15/0041). Das Eingehen von Haftungen für Verbindlichkeiten des Dienstgebers durch Dienstnehmer widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung; anderes gilt im Falle einer persönlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Verbindung zwischen den Beteiligten …
…die Know-how gebenden Freiberufler in den Organismus der AG oder der GmbH eingegliedert. Wenn schon allen vertraglichen Vereinbarungen vom VwGH in 2003/13/0018 keine Bedeutung beimisst, dann sollte aber auch die Eingliederung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zugänglich sein und nicht nur formal anknüpfen. Man…
…Sie haben somit keine tatbestandsartige Bedeutung. Diese Anerkennungsgrundsätze kommen in Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten zivilrechtlichen Vereinbarung bestehen und somit den Verdacht nahelegen, das Rechtsgeschäft würde nur zum Zwecke der Steuerersparnis behauptet (vgl. VwGH 17.9.1979…
…Unternehmen erwirtschafteten Gewinn, gemäß dem Verhältnis seiner Stammeinlage zu beteiligen. Der Bf. hielt zu diesem Zeitpunkt 75% der Geschäftsanteile der GmbH und war alleiniger Geschäftsführer des Unternehmens. Laut Punkt elftens des Gründungsvertrages bedurften für den Unternehmenserfolg wesentliche Beschlüsse einer Mehrheit von 75%. Demnach erfolgten derartige…
…haftet somit für Bankschulden der F-GmbH, bei der er Geschäftsführer und Gesellschafter war. Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 bezieht der zu mehr als 25% an einer GmbH beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer in Form von…
…AG, so trage diese tatsächlich einen Verlust, den die Betriebsprüfung nunmehr bei der SZ GmbH zusätzlich zu versteuern gedenke. Dies führe letztendlich zu einer nicht gerechtfertigten Steuerbelastung, da ein Gewinn erzeugt werde, der sich weder in den wirtschaftlichen Gegebenheiten noch im vereinbarten Kaufpreis widerspiegle. Aus…
… 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988). Dazu zählen insbesondere bis 25% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG (VwGH 24.02.1999, 97/13/0234; vgl. LStR 2002 Rz 982). Funktionäre (Organe) von juristischen Personen des privaten Rechts (zB Mitglieder…
…vom 3. Oktober 1997) eine Sperrminorität seinerseits vorgelegen hat, sodass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Beteiligung des Beschuldigten an der GmbH als wesentlich zu werten war. Somit stellen Gehaltszahlungen einer GmbH an einen wesentlich Beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer aber Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar. Der Umstand, dass leitende…
…B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Im Rahmen einer bei der beschwerdeführenden GmbH (Bf.) durchgeführten Prüfung der lohnabhängigen Abgaben der Jahre 2006 bis 2008 wurde festgestellt, dass die an den zu 90% am Stammkapital der Bf. beteiligten Geschäftsführer bezahlten Vergütungen nicht in die Bemessungsgrundlage für DB und…
…der GmbH auch als atypisch Stiller beteiligt, um Mittel zur Verlustübernahme und Sanierung der GmbH zuzuführen, -das vom Stillen zugeführte Kapital in wirtschaftlicher Betrachtungsweise Eigenkapital der GmbH ersetzt. Ob Eigenkapitalersatz vorliegt, ist daran zu messen, wie das Verhältnis zwischen Eigenkapital und Mittelbedarf ist, ob eine…
…Daher können derartige Vermögensverluste eines Gesellschafters auch nicht einkünftemindernd berücksichtigt werden. Die Übernahme von Haftungen bzw. Schulden der GmbH durch den Gesellschafter dient wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der Erhaltung der Einkünfte. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen…
…denen auch gesellschaftsrechtlich Beteiligte zählen, anhand eines Fremdvergleiches zu erfolgen hat. Mangels Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zum jährlichen Fälligkeitstermin sind die Zinsen somit jährlich dem Bw zugeflossen. Auf die Ausführungen des Bw, dass ihm als Alleingesellschafter der GmbH die Verbindlichkeiten der GmbH wirtschaftlich zuzurechnen seien und…
…März 1993 eine Zuführung von verdecktem Eigenkapital? Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt und zur Darstellung, wieso dieser Sachverhalt festgestellt wird, ist festzuhalten: - A war zivilrechtlich am Anfang des Streitzeitraumes beherrschender Gesellschafter und dann Alleingesellschafter der A GmbH. Wirtschaftlich betrachtet war A wegen der Eigenschaft des Minderheitsgesellschafters D…
…anzusehen, der im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat. Der eingetragene Sitz der ***Bf1*** liegt, wie bereits in Tz 1 ausgeführt, in ***4***. Der Empfänger der Vermittlungsleistung ist der österreichische Unternehmer ***11*** GmbH in ***12***…