Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1226-W/05
Bürgschaftszahlungen einer GmbH-Gesellschafterin als nachträgliche Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1226-W/05vom 07.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen die Bescheide des FA,
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2003 sowie Festsetzung
von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für die Jahre 2004 und 2005 nach der
am 10. Juli 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung, entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielt Einkünfte aus selbständiger
Arbeit als Beteiligte der D.. Aufgrund von geänderten Mitteilungen
über die gesonderte Feststellung vom 28. April 2005, änderte das
zuständige Finanzamt (FA) am 12. Mai 2005 die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1998 bis 2001 und 2003 gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO ab.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2002 setzte das FA
mit Bescheid vom 6. Oktober 2003 fest. Dieser wurde aufgrund der dagegen
eingebrachten Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 19. April 2005
abgeändert. Begründend wurde ausgeführt:
"Die Zahlungen
für aufgewendete Zinsen und Prämien aus einer Umschuldung einer
übernommenen Bürgschaft für Verbindlichkeiten der
W. stellen keine nachträglichen
Betriebsausgaben auf Seiten der Berufungswerberin dar, weil die
W. ein eigenständiges
Steuersubjekt darstellte, das nach der Liquidierung untergegangen ist und daher
auf der Ebene der ehemaligen Gesellschafter keine nachträglichen
Einkünfte anfallen können.
Die
Abzugsfähigkeit dieser Bürgschaftszahlungen als
außergewöhnliche Belastung ist deswegen ausgeschlossen, weil die
Besicherung von an GmbH gewährten Darlehen durch Gesellschafter nicht
verpflichtend, somit die gegenständliche, seinerzeitige
Haftungsübernahme, die die Berufungswerberin zur Zahlung verpflichtet hat,
freiwilliger Natur ist. Es fehlt der außergewöhnlichen Belastung das
Erfordernis der Zwangsläufigkeit im Zeitpunkt des Eingehens der
Zahlungsverpflichtung."
Gegen die gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 und
das Jahr 2003 sowie den Vorauszahlungsbescheid 2005 erhob die Bw. Berufung bzw.
stellte hinsichtlich der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2002 einen Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
In der Begründung wies sie darauf hin, dass
gemäß
§ 32 Abs. 2 EStG auch Einkünfte aus einer ehemaligen
betrieblichen Tätigkeit zu den Einkünften im Sinne des § 2
Abs. 3 gehören. Dazu hieße es in den Einkommensteuerrichtlinien
unter RZ 1097, dass Aufwendungen, die nach Beendigung eines Betriebes
anfallen, bei Vorliegen eines Zusammenhanges mit der ehemaligen Tätigkeit
als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Zum selben
Ergebnis kämen auch diverse VwGH-Urteile (u. a. vom 22.10.1996), nach denen
die nach einer Betriebsaufgabe noch vorhandenen Verbindlichkeiten, soweit sie
nicht mit einem in die private Sphäre überführten Wirtschaftsgut
zusammenhängen, weiterhin nach § 32 Z 2 EStG dem
Betriebsvermögen zuzurechnen seien. Einen engen wirtschaftlichen
Zusammenhang wiesen all jene Wirtschaftsgüter auf, die außerhalb des
beendeten Betriebes praktisch nicht mehr eigenständig privat nutzbar seien,
sondern nur abgewickelt werden könnten. Die darauf entfallenden
Aufwendungen seien daher nachträgliche Betriebsausgaben im Sinne des
§ 32 Z 2 EStG.
Beim hier vorliegenden Vorgang handle es sich um
Verbindlichkeiten (Bankdarlehen), die die ehemalige Firma W. aufgenommen habe
und die zu deren Betriebsvermögen gehört hätten. Durch die
Beendigung dieses Unternehmens infolge Konkurses, seien diese Verbindlichkeiten
weder durch Aktivwerte gedeckt gewesen noch sonst in irgendeiner Weise getilgt
worden, ebenso wenig seien sie in das Privatvermögen der Bw.
überführt worden. Nach Abwicklung des Konkurses hätten diese
Verbindlichkeiten jedoch weiter bestanden und sie sei gezwungen, diese
zurückzuführen. Daher bestehe auch ein enger wirtschaftlicher
Zusammenhang mit der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit, sodass die obigen
Ausführungen auf diesen Vorgang zuträfen.
Daher träfen auch die Ausführungen im ersten
Absatz der Begründung in der Berufungsvorentscheidung für 2002 nicht
zu, wonach keine nachträglichen Einkünfte anfallen könnten. Die
Ausführungen stünden in krassem Widerspruch zu den obigen
Darstellungen. Auch die im zweiten Absatz gemachten Ausführungen
träfen nicht zu, da es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nicht um
außergewöhnliche Belastungen nach § 34 EStG, sondern um
nachträgliche Betriebsausgaben nach § 32 Abs. 2 EStG
handle.
Weiters werde darauf hingewiesen, dass diese gesamte
Problematik bereits im Jahr 1998 mit dem FA besprochen und ihr damals zugesagt
worden sei, dass solche Aufwendungen zwar nicht als Sonderausgaben - wie
ursprünglich vorgesehen - jedoch als nachträgliche Betriebsausgaben
anerkannt werden könnten. Dies sei auch der Anlass dafür gewesen, dass
damals die D. gegründet worden sei und die Bw. ihre Einkünfte im Zuge
des Feststellungsverfahrens zugewiesen bekomme.
Die Nichtberücksichtigung der nachträglichen
Betriebsausgaben erfolge nunmehr aufgrund der bescheidmäßigen
Feststellungen des FA und beziehe sich darauf, dass diese Aufwendungen nichts
mit der D. zu tun hätten. Da diese Aufwendungen nicht mehr über das
Feststellungsverfahren über die Einkünfte von Personengesellschaften
berücksichtigt worden seien, müssten diese Aufwendungen folglich im
Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfasst werden.
Zur weiteren Klärung des Sachverhalts erging in der
Folge ein Ergänzungsersuchen des UFS:
"Wie dem
Einkommensteuerakt bzw. Ihrem Berufungsvorbringen zu entnehmen, haben Sie
Bürgschaften für Verbindlichkeiten der (ehemaligen)
W.
übernommen und die Anerkennung dieser
Bürgschaftszahlungen als nachträgliche Betriebsausgaben beantragt.
In diesen
Zusammenhang werden Sie ersucht
Die
Kreditverträge, Bürgschaftserklärungen sowie die Unterlagen
über die Umschuldung vorzulegen.
Darzulegen
welche Funktion Sie in der W.
ausgeübt haben und auch dies durch entsprechende Unterlagen (Verträge,
Firmenbuchauszüge usw.) zu belegen."
Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2008
übermittelte die Bw. folgende Unterlagen:
- Kreditvertrag Raiffeisenkasse samt Pfandurkunde
und Bürgschaftsvertrag vom 17.4.1991
- Kreditvertrag Raiffeisenkasse samt
Bürgschaftsvertrag vom 15.1.1992
- Kreditvertrag Raiffeisenkasse samt Pfandurkunde
und Bürgschaftsvertrag vom 18.5.1993
- Schriftverkehr Raiffeisenkasse zur Dokumentation
der Schwierigkeiten bei der Umschuldung
- Vereinbarung mit der Raiffeisenkasse vom
11.11.1994
- Darlehenszusage der Nordstern Colonia
Versicherungs-AG vom 2.12.1994
- Lebensversicherungspolizze der Nordstern vom
21.12.1994
- Gesellschaftsvertrag der W. vom 1.3.1991
- Treuhandvertrag vom 1.3.1991
- Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens
sowie Eröffnung des Konkurses vom Handelsgericht Wien vom 8.3.1994
Ergänzend teilte die Bw.
mit, dass ihre Funktion in der W. neben der Mitarbeit im Bereich der Verwaltung,
die einer Gesellschafterin und damit Geldgeberin einer zu errichtenden
Gesellschaft gewesen sei. Wie aus den Kreditverträgen mit der
Raiffeisenkasse hervorgehe, sei die Errichtung und Finanzierung dieser
Gesellschaft nur durch Hingabe persönlicher Pfandbestellungen möglich
gewesen. Dadurch sei auch zu erklären, dass die Raiffeisenkasse nach diesem
unrühmlichen Ende der Gesellschaft ihr als Schuldnerin gegenüber eine
sehr starke Stellung einnehmen konnte und sie mächtig unter Druck gesetzt
habe. Da deren Bedingungen teilweise nicht zu erfüllen gewesen seien, sei
sie dann zu dieser Umschuldung gezwungen gewesen. Ihr einziges Bestreben sei
dabei jedoch, ihr Zuhause, wenn auch unter großen Schwierigkeiten, zu
retten.
In der am 10. Juli 2008 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend ausgeführt, dass die strittigen
Kreditrückzahlungen ursprünglich im Rahmen der D. geltend gemacht
worden seien. Diese Vorgangsweise und sogar die Gründung der KEG seien im
Einvernehmen mit dem FA erfolgt. Man gehe davon aus, dass das FA nichts Falsches
sage und es mute seltsam an, dass dies nun alles nicht mehr gelten solle. Auch
sei es nicht einsichtig, nach einem derartig langen Zeitraum - es gehe ja bis
1998 zurück - noch etwas einfordern zu wollen.
Weiters sei die Bürgschaftsübernahme sehr wohl
beruflich veranlasst gewesen, da die Gründung der W. nur deshalb
möglich gewesen sei, weil die Bw. dieses Pfandrecht übernommen habe.
Ohne Kapital könne keine Firma existieren und die Bank habe auf die
Eintragung eines Pfandrechtes bestanden. Von Freiwilligkeit könne da keine
Rede sein.
Da eindeutig ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der
ehemaligen Tätigkeit und der heutigen Verpflichtung bestehe und auch keine
damit im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter in die private Sphäre
überführt worden seien, sei sehr wohl von nachträglichen
Betriebsausgaben iSd § 32 Abs. 2 EStG auszugehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die von der Bw. aus einer
Bürgschaftsverpflichtung als ehemalige Gesellschafterin der W. geleisteten
Zahlungen als nachträgliche Betriebsausgaben gemäß
§ 32
Abs. 2 EStG 1988 geltend gemacht werden können. Die W. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 1. März 1991 errichtet, am 8. März 1994 wurde
der Konkurs eröffnet und am 23. Juli 1997 aufgehoben. Am 9.
Jänner 2004 wurde die Firma gemäß
§ 40 FBG
gelöscht.
Die Bw. hat diverse Unterlagen vorgelegt aus denen
hervorgeht, dass mit Kreditverträgen vom 17. April 1991, 15.
Jänner 1992 und 18. Mai 1995 die Raiffeisenkasse G. an die W. Kredite in
Höhe von insgesamt S 3 Mio. gewährt hat. Zur Sicherstellung
dieser Kredite hat die Bw. die Haftung als Bürge und Zahler im Sinne des
§ 1357 ABGB übernommen, zu der sie ab Konkurseröffnung bzw.
Zahlungsunfähigkeit der W. auch herangezogen wurde.
Die Kreditrückzahlungen wurden ursprünglich im
Rahmen der 1998 gegründeten D. als Sonderbetriebsausgaben der Bw. geltend
gemacht. Im Jahr 2005 erfolgte eine Wiederaufnahme der dortigen
Feststellungsverfahren 1998 bis 2001 und 2003, wobei die als
Sonderbetriebsausgaben geltend gemachten Zahlungen - als mit dem Betrieb der KEG
in keinem Zusammenhang stehend - nicht anerkannt wurden (Bescheide vom
28. April 2005). Die Einkommensteuerbescheide der Bw. wurden
gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO entsprechend abgeändert.
In der mündlichen Verhandlung wurde ins Treffen geführt, dass sowohl
die Gründung dieser KEG als auch die Vorgangsweise im Zusammenhang mit den
Bürgschaftszahlungen im Einvernehmen mit dem FA erfolgt ist und es daher
unverständlich sei, warum dies nicht mehr gelten solle. Dazu ist darauf
hinzuweisen, dass diese Einwendungen gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO
nur im dortigen Verfahren vorgebracht werden können, im
gegenständlichen Verfahren aber unbeachtlich sind.
Gemäß
§ 32 Z 2 erster Teilstrich
gehören zu den Einkünften auch Einkünfte aus einer ehemaligen
betrieblichen Tätigkeit im Sinne des im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3
(z. B. Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem
Ausfall von Forderungen).
Im gegenständlichen Fall war die Bw. Gesellschafterin
der W. und hat in dieser Funktion Verpflichtungen der Gesellschaft
übernommen, die grundsätzlich als Einlage zu werten sind. Wie sie
selbst dargelegt hat, sei sie Gesellschafterin
und damit Geldgeberin einer zu errichtenden Gesellschaft gewesen.
Bürgschaftszahlungen eines
Gesellschafter-Geschäftsführers sind nach übereinstimmender
Auffassung von Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich einem Abzug als
Betriebsausgaben (siehe Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, § 4
Tz 330, Stichwort Bürgschaften, ebenso Zorn, Besteuerung der
Geschäftsführung, Wien 1992, 73 und die Erkenntnisse des VwGH vom
18.12.2001, 2001/15/0060, vom 21.10.2003, 2003/14/0076, vom 3.8.2004, 99/13/0252
, vom 31.3.2004, 2004/13/0021, vom 24.7.2007, 2006/14/0052 und vom 24.9.2007,
2005/15/0046).
Nach der Rechtsprechung macht es einkommensteuerrechtlich
keinen Unterschied, ob ein Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit
entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der
Gesellschaft verloren geht, oder ob er später Einlagen tätigt oder
Schulden der Gesellschaft übernimmt bzw. als Bürge deren Schulden
bezahlt. In all diesen Fällen handelt es sich um Kapitalanlagen. Daher
können derartige Vermögensverluste eines Gesellschafters auch nicht
einkünftemindernd berücksichtigt werden. Die Übernahme von
Haftungen bzw. Schulden der GmbH durch den Gesellschafter dient wirtschaftlich
in erster Linie dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der Erhaltung der
Einkünfte.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 7.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1226-W/05
- Stammnummer
- 36115
- Gültig
- 07.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF