…die Berufungsbehörde keine "neuen" Wiederaufnahmegründe einführen darf, ist auch durch die zeitliche Begrenzung der Wiederaufnahme, wie sie sich aus § 304 BAO ergibt, geboten. Auch kann wohl in erster Linie nur die gemäß § 305 Abs 1 BAO zuständige Behörde beurteilen, welche Tatsachen und Beweismittel ihr anlässlich…
…die Berufungsbehörde keine "neuen" Wiederaufnahmegründe einführen darf, ist auch durch die zeitliche Begrenzung der Wiederaufnahme, wie sie sich aus § 304 BAO ergibt, geboten. Auch kann wohl in erster Linie nur die gemäß § 305 Abs 1 BAO zuständige Behörde beurteilen, welche Tatsachen und Beweismittel ihr anlässlich…
…verzichtet die Abgabenbehörde offensichtlich auf diesen Wiederaufnahmegrund. Neue Tatsachen und Beweismittel Prüfungsbericht und Niederschrift sind Gründe zu entnehmen, die gegenüber der (für die) Abgabenbehörde angeblich neu hervorgekommen sind: - Berufliche Nutzung durch einen Miteigentümer - Private Nutzung durch eine Miteigentümerin - Vermietung an nahe Angehörige - Verteilung von Instandsetzungsmaßnahmen…
…Finanzamt wurden als Wiederaufnahmegrund neue Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit b BAO herangezogen. Grundsätzlich sind Wiederaufnahmsgründe nur im Zeitpunkt der Bescheiderteilung existente Tatsachen, die später hervorgekommen sind (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) stellen keine Wiederaufnahmsgründe dar. Das Vorkommen von Tatsachen und Beweismitteln…
…neue Tatsachen vorgebracht werden noch ein Vorfragentatbestand aufgezeigt werden konnte. Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass sich die Abgabenschuldigkeiten betreffend die Jahre 2004 bis 2006 durch die Rechtsmittelentscheidung des UFS Salzburg drastisch vermindert haben. Allerdings stellt eine Rechtsmittelentscheidung in der eigenen Abgabensache niemals einen tauglichen Wiederaufnahmegrund…
…neue Tatsachen vorgebracht werden noch ein Vorfragentatbestand aufgezeigt werden konnte. Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass sich die Abgabenschuldigkeiten betreffend die Jahre 2004 bis 2006 durch die Rechtsmittelentscheidung des UFS Salzburg drastisch vermindert haben. Allerdings stellt eine Rechtsmittelentscheidung in der eigenen Abgabensache niemals einen tauglichen Wiederaufnahmegrund…
…neue Tatsachen vorgebracht werden noch ein Vorfragentatbestand aufgezeigt werden konnte. Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass sich die Abgabenschuldigkeiten betreffend die Jahre 2004 bis 2006 durch die Rechtsmittelentscheidung des UFS Salzburg drastisch vermindert haben. Allerdings stellt eine Rechtsmittelentscheidung in der eigenen Abgabensache niemals einen tauglichen Wiederaufnahmegrund…
…Wiederaufnahmegrund war somit schon im vorangehenden Verfahren einerseits die Tatsache der Nichtmitteilung der Beauftragung als Monteur an die Subfirmen (Tatsache) und andererseits die in Stichproben gezogenen einzelnen Rechnungen (Beweismittel). Im wiederaufgenommenen Verfahren 2014 wurden neue Rechnungen mittels IT-Verfahren extrahiert, die nunmehr als Wiederaufnahmegrund (neue…
…verzichtet die Abgabenbehörde offensichtlich auf diesen Wiederaufnahmegrund. Neue Tatsachen und Beweismittel Prüfungsbericht und Niederschrift sind Gründe zu entnehmen, die gegenüber der (für die) Abgabenbehörde angeblich neu hervorgekommen sind: - Berufliche Nutzung durch einen Miteigentümer - Private Nutzung durch eine Miteigentümerin - Vermietung an nahe Angehörige - Verteilung von Instandsetzungsmaßnahmen…
…November 2006, GZ RV/0012-L/04, mit der Begründung Folge gegeben, dass sich aus dem angefochtenen Wiederaufnahmebescheid der konkrete Wiederaufnahmegrund (neue hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel) nicht ergeben habe. Der Berufungsbehörde sei es aber verwehrt, einen solchen zu ergänzen. Da auf Grund der Stattgabe der…
…ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt und wenn anzunehmen ist, dass dessen Kenntnis im vorangegangenen Verfahren einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte, liegen die Voraussetzungen für eine Ermessensübung vor. Verfahrensgegenständlich hat die Amtspartei zu Recht festgestellt, dass keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und aus…
…existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmegründe (z.B. VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; 20.11.1997, 96/15/0221). Im gegenständlichen Fall stützt das Finanzamt seine Wiederaufnahme allein darauf, dass jeweils ein neuer Lohnzettel…
… 303 (4) BAO, weil Tatsachen neu hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Das FA verfasste eine weitere…
…im Veranlagungsverfahren von Herrn H am 23. Oktober 2001 und 28. März 2002) neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel seien. Auf Grund der Berechnung des gemeinen Wertes der Anteile an der R-GmbH zum 31.3.1996 schloss das FA, dass der versicherungsmathematische Wert der Rente…
…Der Umstand allein, dass das Finanzamt nicht sämtliche geltend gemachten Wiederaufnahmegründe auf ihre Relevanz geprüft hat, und sich insbesondere nicht mit den vom Bw. im Antrag auf Wiederaufnahme angeführten "bewertungsrelevanten Umständen" des Sachverständigengutachtens des X., die seiner Ansicht nach neue Tatsachen im Sinne des § 303…
…Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel ist allein aus der Sicht des von der zuständigen Behörde (der abgabenfestsetzenden Stelle) geführten konkreten Verfahrens zu beurteilen (VwGH 26. 02.2013, 2009/15/0016 mwN). 1.4. Erwägungen Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen…
…Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Einen Wiederaufnahmegrund bilden somit lediglich neu hervorgekommene "Tatsachen oder Beweismittel", die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind. Tatsachen im Sinne dieser Bestimmung sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche…
…Aufwendungen besteht kein Zweifel, dass sie nicht bereits im Zuge der ursprünglichen Erklärungen geltend gemacht werden konnten. Jedenfalls liegen ihnen keine Tatsachen zugrunde, die neu hervorgekommen sind. Die rückwirkende Geltendmachung im Jahr 2004 bietet daher keinen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 303 Abs. 1 lit.b…
…kein Zweifel, dass diese nicht bereits im Zuge der ursprünglichen Erklärungen geltend gemacht und begründet werden konnten. Jedenfalls liegen dem Antrag keine Tatsachen zugrunde, die neu hervorgekommen sind. Die rückwirkende Geltendmachung im Jahr 2004 bietet daher keinen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 303 Abs. 1 BAO…
…dieser Aufwendungen besteht kein Zweifel, dass sie nicht bereits im Zuge der ursprünglichen Erklärungen geltend gemacht werden konnten. Jedenfalls liegen ihnen keine Tatsachen zugrunde, die neu hervorgekommen sind. Die rückwirkende Geltendmachung im Jahr 2004 bietet daher keinen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 303 Abs. 1 BAO…