Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1051-L/04
Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung wegen nicht geltend gemachter Werbungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1051-L/04vom 13.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 30. September
2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 25. August 2004
betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 1 BAO betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber reichte bei der Abgabenbehörde
für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ein, in denen er Sonderausgaben
geltend machte, für das Jahr 2000 beantragte er überdies Aufwendungen
für Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina in Höhe von
12.000 S als Werbungskosten. Die Arbeitnehmerveranlagungen 1999, 2001 und
2002 wurden antragsgemäß durchgeführt, in der
Arbeitnehmerveranlagung 2000 wurden die Familienheimfahrten nicht
berücksichtigt, da der Berufungswerber einer Aufforderung zur
Erklärung der Gründe und näheren Umstände der
Familienheimfahrten durch das Finanzamt nicht nachkam und keine der geforderten
Unterlagen vorlegte oder Ausführungen hiezu abgab. Der Bescheid für
das Jahr 1999 erging am 29.5.2000, für das Jahr 2000 am 7.5.2001, für
das Jahr 2001 am 12.11.2002 und für das Jahr 2002 am 1.10.2003. Die
Bescheide sind rechtskräftig.
Im März 2004 brachte der Berufungswerber durch seinen
zwischenzeitig beauftragten steuerlichen Vertreter für alle vier Jahre
neuerlich Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ein
und beantragte die Anerkennung von Werbungskosten wegen laufender
Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina im Ausmaß des höchsten
Pendlerpauschales für den gesamten Zeitraum.
Das Finanzamt wies die Ansuchen auf Wiederaufnahme der
Einkommensteuerbescheide für die genannten Jahre ab und begründete die
Abweisung im Wesentlichen damit, dass Familienheimfahrten im vorliegenden Fall
nicht zustünden, da eine berufliche Veranlassung für die Beibehaltung
des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort
nicht vorliege.
Gegen diese Bescheide wurde Berufung eingebracht, die
sinngemäß folgendermaßen begründet wurde: Der
Berufungswerber sei zwischenzeitig pensioniert und nunmehr wiederum dauerhaft
nach Bosnien-Herzegowina zurückgekehrt. Während der Dauer seiner
unselbständigen Beschäftigung in Österreich sei ihm ein
unentgeltliches Firmenquartier zur Verfügung gestanden. Dieses hätte
er im Fall eines Nachzuges seiner Ehefrau nach Österreich aufgeben
müssen. Die Anschaffung einer entsprechenden Wohnung hätte jedoch die
Kosten der Familienheimfahrten erheblich überstiegen und sei daher aus
wirtschaftlich-finanziellen Gründen nicht zumutbar gewesen, dies auch
deshalb, da im Land des Familienwohnsitzes ein wesentlich geringeres Preis-,
Lohn- und Einkommensniveau bestehe, das nur einen Bruchteil des in
Österreich bestehenden betrage. Auch sei die seit der Pensionierung
bezogene monatliche Pensionshöhe des Berufungswerbers nicht so hoch,
weshalb für ihn, da er über kein sonstiges Einkommen verfüge, nur
in Bosnien-Herzegowina auf Grund des wesentlich niedrigeren Preisniveaus die
Tragung der Lebenshaltungskosten für sich und seine Ehefrau möglich
sei. Auch aus diesen Überlegungen heraus sei ihm die Aufgabe des
Familienwohnsitzes nicht zumutbar gewesen. Es werde daher beantragt, die
angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Arbeitnehmerveranlagungsverfahren
wiederaufzunehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten
Verfahrens eröffnet die Möglichkeit, bisher unbekannten aber
entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen in einer neuerlichen
Entscheidung Rechnung zu tragen. Auf Antrag eines Steuerpflichtigen hat die
Wiederaufnahme eines Verfahrens dann zu erfolgen, wenn einer der in der oben
zitierten Gesetzesstelle genannten Wiederaufnahmegründe vorliegt.
Dass die Voraussetzungen der lit.a oder c vorlägen,
wird nicht behauptet und es ergibt sich aus dem Akteninhalt hiefür auch
kein Hinweis.
Tatsachen im Sinn des § 303 Abs. 1 lit.b BAO
sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände,
Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Keine Tatsachen hingegen sind etwa
neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen, gleichgültig ob die späteren rechtlichen
Erkenntnisse auf eine Änderung der Rechtssprechung oder eine vorhergehende
Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage zurückzuführen sind
(vgl. z.B. VwGH 17.9.1990, 90/15/0118 oder VwGH 19.11.1998, 96/15/0148).
Tatsachen bieten dann einen Wiederaufnahmegrund für ein rechtskräftig
abgeschlossenes Verfahren, wenn sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits
existent waren, jedoch ihre Verwertung dem Steuerpflichtigen erst
nachträglich möglich wurde (nova reperta).
In diesem Sinn dient das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme
keinesfalls dazu, bloß vergessene oder aus Rechtsunkenntnis oder
ähnlichen Gründen versäumte Anträge auf diese Weise
nachzuholen.
Der Berufungswerber war viele Jahre in Österreich
beruflich tätig und ist während dieser Zeit regelmäßig an
seinen Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina zu seiner dort verbliebenen
Ehegattin gefahren, hat diese Tatsache jedoch in seinen Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht geltend gemacht. Lediglich
für das Jahr 2000 hat er in seiner Erklärung unter Werbungskosten
Aufwendungen für Heimfahrten angeführt, jedoch in der Folge dem
Finanzamt trotz ausdrücklicher Aufforderung keinerlei weitere Fakten
übermittelt, die für die Feststellung erforderlich gewesen wären,
ob der Anspruch gerechtfertigt war. Erst im Jahr 2004, nach Rechtskraft aller
Bescheide für die Jahre 1999 bis 2002, wurde durch einen steuerlichen
Vertreter die Anerkennung von Werbungskosten wegen Familienheimfahrten für
alle Jahre beantragt und die Gründe für die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes in Bosnien-Herzegowina dargelegt. Auf Grund der Art der
Aufwendungen und der Ausführungen besteht kein Zweifel, dass diese nicht
bereits im Zuge der ursprünglichen Erklärungen geltend gemacht und
begründet werden konnten. Jedenfalls liegen dem Antrag keine Tatsachen
zugrunde, die neu hervorgekommen sind. Die rückwirkende Geltendmachung im
Jahr 2004 bietet daher keinen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 303
Abs. 1 BAO, sodass das Finanzamt allein schon aus diesem Grund zu Recht
einen diesbezüglichen Antrag abweisen konnte. Eine Überprüfung,
ob die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich Werbungskosten gewesen
wären und bei sachlicher Berücksichtigung eine Änderung des
Bescheidspruches herbeigeführt hätten, war bei dieser Sachlage nicht
erforderlich.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 13.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1051-L/04
- Stammnummer
- 22741
- Gültig
- 13.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF