Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0054-L/05
Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung wegen nicht geltend gemachter Werbungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0054-L/05vom 05.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom
23. Dezember 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom
22. November 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1999 und 2000
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber machte in seinen Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1999 und 2000
keinerlei Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend. Die
Arbeitnehmerveranlagungen wurden durchgeführt, der Bescheid für das
Jahr 1999 erging am 18.7.2001, der Bescheid für das Jahr 2000 am 17.7.2001.
Die Bescheide sind rechtskräftig.
Im August 2004 brachte der Berufungswerber durch seinen
zwischenzeitig beauftragten steuerlichen Vertreter für beide Jahre
neuerlich Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ein
und beantragte die nochmalige Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
- erforderlichenfalls auch unter Anwendung des § 303 Abs. 4
BAO - unter jeweiliger Berücksichtigung von Werbungskosten wegen laufender
Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina im Ausmaß des höchsten
Pendlerpauschales für den gesamten Zeitraum. Ausgeführt wurde hiezu,
dass der Berufungswerber bis zum Zeitpunkt seiner Pensionierung am 1.7.2001
regelmäßig von seinem inländischen Arbeitsort in L an seinen
Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina gefahren sei. Seine Ehefrau hätte
für die Zeit seiner Beschäftigung seine Landwirtschaft in
Bosnien-Herzegowina bewirtschaftet. Nach erfolgter Pensionierung sei er nunmehr
wieder dorthin zurückgekehrt.
Das Finanzamt wies die Ansuchen auf Wiederaufnahme der
Einkommensteuerbescheide für die genannten Jahre ab und begründete die
Abweisung im Wesentlichen damit, dass Familienheimfahrten im vorliegenden Fall
nicht zustünden, da der Familienwohnsitz in unüblicher Entfernung vom
Beschäftigungsort aus privaten Gründen beibehalten wurde.
Gegen diese Bescheide wurde Berufung eingebracht, die
sinngemäß folgendermaßen begründet wurde: Die Ehefrau und
seine mangels Selbsterhaltungsfähigkeit noch in seinem Haushalt lebenden
drei Kinder seien Staatsbürger der Republik Bosnien-Herzegowina und
würden daher für einen rechtmäßigen Aufenthalt in
Österreich je eine quotenpflichtige Niederlassungsbewilligung
benötigen. Da dies mit einer jahrelangen Wartezeit verbunden sei, sei eine
Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich allein schon auf Grund der
fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht zumutbar. Für die bereits
volljährigen Kinder sei dies überhaupt nicht möglich. Auch die
Aufgabe des nicht unerheblichen Grundbesitzes sei nicht zumutbar. Es werde daher
beantragt, die Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungen zu bewilligen und
die geltend gemachten Werbungskosten zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderers
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit.a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten
Verfahrens eröffnet die Möglichkeit, bisher unbekannten aber
entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen in einer neuerlichen
Entscheidung Rechnung zu tragen. Auf Antrag eines Steuerpflichtigen hat die
Wiederaufnahme eines Verfahrens dann zu erfolgen, wenn einer der in der oben
zitierten Gesetzesstelle genannten Wiederaufnahmegründe vorliegt.
Dass die Voraussetzungen der lit.a oder c vorlägen,
wird nicht behauptet und es ergibt sich aus dem Akteninhalt hiefür auch
kein Hinweis.
Tatsachen im Sinn des § 303 Abs. 1 lit.b BAO
sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände,
Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Keine Tatsachen hingegen sind etwa
neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen, gleichgültig ob die späteren rechtlichen
Erkenntnisse auf eine Änderung der Rechtssprechung oder eine vorhergehende
Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage zurückzuführen sind
(vgl. z.B. VwGH 17.9.1990, 90/15/0118 oder VwGH 19.11.1998, 96/15/0148).
Tatsachen bieten dann einen Wiederaufnahmegrund für ein rechtskräftig
abgeschlossenes Verfahren, wenn sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits
existent waren, jedoch ihre Verwertung dem Steuerpflichtigen erst
nachträglich möglich wurde (nova reperta).
In diesem Sinn dient das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme
keinesfalls dazu, bloß vergessene oder aus Rechtsunkenntnis oder
ähnlichen Gründen versäumte Anträge auf diese Weise
nachzuholen.
Der Berufungswerber war viele Jahre in Österreich
beschäftigt und hat in dieser Zeit regelmäßig seine in
Bosnien-Herzegowina lebende Familie besucht, hat diese Tatsache jedoch niemals
steuerlich geltend gemacht. Erst im Jahr 2004, nach Vollmachterteilung an einen
steuerlichen Vertreter, wurde die Berücksichtigung von Werbungskosten wegen
dieser Heimfahrten beantragt. Auf Grund der Art der Aufwendungen besteht kein
Zweifel, dass sie nicht bereits im Zuge der ursprünglichen Erklärungen
geltend gemacht werden konnten. Jedenfalls liegen ihnen keine Tatsachen
zugrunde, die neu hervorgekommen sind. Die rückwirkende Geltendmachung im
Jahr 2004 bietet daher keinen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 303
Abs. 1 lit.b BAO, sodass das Finanzamt allein schon aus diesem Grund zu
Recht den diesbezüglichen Antrag abgewiesen hat. Eine
Überprüfung, ob die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich
berücksichtigungsfähige Werbungskosten gewesen wären, wäre
bei dieser Sachlage entbehrlich gewesen.
Der Ordnung halber wird noch darauf hingewiesen, dass eine
Anregung, allenfalls eine Wiederaufnahme gemäß
§ 303
Abs. 4 zu veranlassen, im Sinn der Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.1.1996, 95/13/0279) keiner
Entscheidungspflicht unterliegt.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 5.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0054-L/05
- Stammnummer
- 23917
- Gültig
- 05.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF