Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0132-I/05
Angabe der Wiederaufnahmegründe (des die Wiederaufnahme begründenden Tatsachenkomplexes) durch das Finanzamt im Wiederaufnahmebescheid gemäß § 303 Abs. 4 BAO erforderlich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0132-I/05vom 20.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Johanna Lanser und die weiteren
Mitglieder Mag. Friedrich Holzer, Dr. Reinhold Lexer und Mag. Klaus
Schönach im Beisein der Schriftführerin Angelika Ganser über die
Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch die Steuerberaterin, vom
3. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch
Finanzanwalt, vom 30. März 2004 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer für das Jahr 2000 nach der am 19. April 2007 in
6021 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im streitgegenständlichen Jahr
2000 Gesellschafter-Geschäftsführer bei der GesellschaftmbH
(Beteiligungsausmaß 76 % der Anteile am Stammkapital) und bezog als
solcher selbständige Einkünfte als Geschäftsführer, welche
er in seiner (undatierten) Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000
(beim Finanzamt eingelangt am 22. Mai 2001) auswies wie folgt (vgl. Beilage
zur Einkommensteuererklärung 2000):
[Grafik]
Anlässlich einer ab 22. Mai 2001 zur ABp.Nr.1
betreffend die Jahre 1998 bis 2000 durchgeführten abgabenbehördlichen
Betriebsprüfung vermerkte der BetriebsprüferA in seinen Aufzeichnungen
(vgl. Arbeitsbogen zur ABp.Nr.1):
Die
Geschäftsführervergütung 2000
"wurde niedriger angesetzt, da" der
Berufungswerber "nur insoferne
Geschäftsführergehälter aus der GesmbH bezieht, als dies auch
finanziell vertretbar ist. Auf Grund des Zusammenschlusses zur"
Gesellschaft2 "waren kurzfristige
Rückgänge in den Erlösen enthalten (Arbeiten im Zusammenhang mit
dem Zusammenschluss usw.), weshalb er in diesem Jahr auf einen höheren
Geschäftsführerbezug verzichten musste."
Der BetriebsprüferA traf in Folge keine
abgabenbehördlichen Feststellungen (vgl. Bericht gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO vom 10. Juli 2001 zur ABp.Nr.1), sodass die
Einkommensteuer vom Finanzamt mit Bescheid vom 11. Juli 2001 antrags- und
erklärungsgemäß veranlagt wurde.
Zeitgleich mit obiger abgabenbehördlicher
Betriebsprüfung nahm derselbe Betriebsprüfer bei der GesellschaftmbH
eine abgabenbehördliche Betriebsprüfung zur ABp.Nr.3 betreffend dem
Jahr 2000 vor, welche ebenso zu keinen abgabenbehördlichen Feststellungen
führte.
Im Jahr 2002 tätigte die Abgabenbehörde beim
Berufungswerber erneut betreffend ua. dem Jahr 2000 eine Prüfung der
Aufzeichnungen gemäß
§ 151 Abs. 1 BAO in Verbindung
mit § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz (vgl. Prüfungs- und
Nachschauauftrag vom 31. Juli 2002 zur ABp.Nr.2). Im Bericht
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO zur ABp.Nr.2 vom 9. April 2003
führten die BetriebsprüferB hierzu ua. aus wie folgt:
"Tz. 12
Im Rahmen der Erstprüfung wurde seitens des Prüfers"
BetriebsprüferA "wohl ein Schwerpunkt
gesetzt, jedoch keine Feststellung zu der Feststellung der Nachprüfung
getroffen."
"Einkünfte
aus selbständiger
Arbeit:
Tz. 13
Geschäftsführerbezug" GesellschaftmbH
Sachverhalt:" Der
Berufungswerber "ist
Gesellschafter-Geschäftsführer der" GesellschaftmbH
"und bezieht als solcher
Geschäftsführerbezüge (selbständige
Einkünfte).
Lt. Auskunft
beider Geschäftsführer bezogen diese aufgrund einer mündlichen
Vereinbarung im Jahr 2000 ein Geschäftsführergehalt in Höhe von
monatlich ÖS 240.000,00" (Berufungswerber)
"bzw. 80.000,00" (PersonA).
"Die betragsmäßige Differenz
entspricht in etwa dem Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter (76% : 24%
ab 1.1.2000).
Im Jahr 2000
wurden unter dem Titel "Geschäftsführervergütung" Einnahmen von
insgesamt ÖS 1,205.000,00
erklärt.
In der"
GesellschaftMBH "wurde als
Geschäftsführeraufwand"
Berufungswerber "ein Betrag in
Höhe von ÖS 2,879.999,97
ausgewiesen.
Die Differenz zu
den erklärten Einkünften als Geschäftsführer resultiert aus
der Verbuchung des Betrages von ÖS 1,674.999,97 auf dem Konto
"Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter". Nach Aussage" vom
Berufungswerber "hat er diesen Betrag mangels
Auszahlung nicht erklärt. Die Auszahlung sei aufgrund der schlechten
finanziellen Lage der Gesellschaft nicht erfolgt, da für die Auszahlung des
"Restgehaltes" ein Kredit aufgenommen werden hätte müssen, für
den" der Berufungswerber "als
Gesellschafter hätte haften müssen.
Rechtliche
Würdigung:
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG ist ein Betrag dann als zugeflossen anzusehen,
wenn der Empfänger über diesen tatsächlich und rechtlich
verfügen kann. Ist der Abgabepflichtige gleichzeitig
Mehrheitsgesellschafter jener GmbH, die sein Schuldner (hinsichtlich seiner
Geschäftsführerbezüge) ist, ist der Zufluss grundsätzlich
anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, dass die GmbH
nicht zahlungsunfähig ist. Diese Sicht gebietet der beherrschende Einfluss
des Mehrheitsgesellschafters der GmbH. Für die Beurteilung der
Zahlungsunfähigkeit ist auch von Bedeutung, ob der GmbH, sollte sie im
gegebenen Zeitpunkt nicht über genügend bare Mittel verfügen oder
nicht in der Lage sein, sich durch Vermögensumschichtung Barmittel zu
verschaffen, die Kreditwürdigkeit zur Aufnahme von Fremdmitteln zukommt
(vgl. VwGH vom 29.7.1997,
95/14/0014).
Diese Sicht
gebietet der beherrschende Einfluss des Mehrheitsgesellschafters der GmbH, weil
die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer gegenüber
weisungsberechtigt ist (vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht,
125); andernfalls hätte es der Mehrheitsgesellschafter, der auch
Gläubiger der Gesellschaft ist, in der Hand, den Gewinn der Gesellschaft zu
kürzen, ohne die entsprechenden Beträge selbst versteuern zu
müssen.
Zu diesem Ergebnis
führt auch die notwendige Gleichbehandlung mit Verhältnissen eines
Steuerpflichtigen, dem ein für ihn fremder Gläubiger
gegenübersteht. Einem solchen gegenüber wird der Abgabepflichtige in
der Regel auf der Einräumung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
über die ihm zustehenden Beträge bestehen. Im übrigen
fließen auch etwa einem Alleingesellschafter bzw. einem beherrschenden
Gesellschafter auch Gewinnansprüche bereits mit der Beschlussfassung
über die Gewinnverteilung zu (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar², Tz 30 zu § 19 unter "Gewinnanteile" mit weiterem
Nachweis).
Nachdem seitens des
Abgabepflichtigen keine Zahlungsunfähigkeit der"
GesellschaftmbH, "sondern nur die
Notwendigkeit einer Kreditaufnahme eingewandt wurde - Zahlungsunfähigkeit
ist bedingt durch einen ungewöhnlich hohen Forderungsstand in Höhe von
ÖS 2,115 Mio. sowie Forderungen gegen bet. Unternehmen in Höhe
von über ÖS 11 Mio. auszuschließen - gilt auch der bei der"
GesellschaftMBH "auf dem Konto
"Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter" gebuchte Geschäftsführerbezug
in Höhe von ÖS 1,675.000,00 im Jahr 2000 als
zugeflossen."
[Grafik]
Zur Wiederaufnahme des Verfahrens führten die
Betriebsprüfer aus wie folgt:
"Tz. 18
Wiederaufnahme des
Verfahrens:
Hinsichtlich
nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden
Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erforderlich
machen:
[Grafik]
Tz. 19
Begründung des
Ermessensgebrauches:
Die
Wiederaufnahme erfolgte gemäß
§ 303 Abs. 4 und
Abs. 1 lit. a BAO unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der
durchgeführten abgabenrechtlichen Wiederholungsprüfung
gemäß
§ 99 FinStrG in Zusammenhang mit der laufenden
Voruntersuchung des" Landesgerichtes
"unter" GZl.1 "gegen"
PersonB "und andere wegen
§ 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des
Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung mit
§ 302 StGB, da davon auszugehen ist, dass die im Zuge der
Erstprüfung ergangenen Bescheide bzw. die Nichtänderung von Bescheiden
durch ebendiese gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt wurden. Bei
der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war
dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung)
der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der
Rechtskraft) einzuräumen."
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfer und erließ ua. einen Bescheid betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 sowie einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000, beide mit Ausfertigungsdatum
26. Mai 2003. Die hiergegen fristgerecht erhobene Berufung vom
26. Juni 2003 in Verbindung mit den Ausführungen zur
Mängelbehebung vom 15. September 2003 begründete der
Berufungswerber zusammengefasst ua. damit, eine wiederholte (zweite)
Betriebsprüfung nach der im Jahr 2001 durch BetriebsprüferA
vorgenommenen Betriebsprüfung und eine Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer 2000 sei sachlich nicht gerechtfertigt, da die
Abgabenbehörde zu Unrecht und entgegen der Aktenlage eine
Herbeiführung des wiederaufgenommenen Bescheides in Form eines
Amtsmissbrauches gemäß
§ 302 StGB in Tateinheit mit einer
Abgabenhinterziehung unterstelle. Die Abgabenbehörde habe keinerlei
Feststellungen über die Erfüllung der objektiven und subjektiven
Tatseite als Vorfrage nach dem Maßstab des Strafrechtes getroffen. Die
für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 lit. b BAO erforderlichen neu
hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel würden nicht existieren. Die
Abgabenbehörde sei im Wiederaufnahmeverfahren an die einmal gewählte
Begründung gebunden und dürfe sie im laufenden Verfahren nicht durch
eine andere (bessere, erfolgsversprechendere) austauschen (VwGH 30.11.1999,
94/14/0124). Das Verfahren weise Weiters gravierende Mängel auf und
fände im rechtsleeren Raum statt. Die Durchführung dieser
Wiederholungsprüfung sei rechtswidrig.
Das Finanzamt hob mit Bescheid gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO vom 23. März 2004 von Amts wegen den
Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für das
Jahr 2000 (mit Ausfertigungsdatum "11. Juli 2001"; richtig: 26. Mai
2003) wieder auf. Begründend führte die Abgabenbehörde
aus:
"Da
sich die Wiederaufnahme betreffend die Wiederholungsprüfung auf
§ 303 Abs. 1 lit. a BAO begründet hat und es zu keiner
Anzeige nach dem Finanzstrafgesetz hinsichtlich der angeführten
Steuerpflichtigen gekommen ist, erweisen sich die Wiederaufnahmebescheide als
rechtswidrig und sind somit gem. § 299 BAO aufzuheben."
Mit Bescheid vom 30. März 2004 nahm das Finanzamt
das Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer für das Jahr 2000 wieder auf und erließ einen neuen
Einkommensteuerbescheid 2000 (mit Ausfertigungsdatum vom selben Tag). Die
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr
2000 begründete die Abgabenbehörde nachfolgend:
"Auf
Grund des Zusammenschlusses zur" Gesellschaft2
"waren kurzfristige Rückgänge in den
Erlösen enthalten (Arbeiten im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss usw.),
weshalb" der Berufungswerber "in diesem
Jahr auf einen höheren Geschäftsführerbezug verzichten
musste.
Nachdem der"
BetriebsprüferA "bei der Prüfung
der" Gesellschaftmbh "unter Hinweis auf
die Verwendung der Prüfsoftware keine Schwerpunktsetzung vornahm und auch
aus dem Arbeitsbogen kein Hinweis auf eine Prüfungshandlung im Zusammenhang
mit dem dort angefallenen Geschäftsführeraufwand 2000 unter der
Bilanzposition "sonstige Verbindlichkeiten" einer Überprüfung der
finanziellen Situation der" Gesellschaftmbh
"im Geschäftsjahr 2000 erkennbar ist,
kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörde im vollem Umfang
bescheid wusste.
Ein
allfälliges diesbezügliches Verschulden der Behörde an der
Nichtausforschung dieser Sachverhaltselemente im Zusammenhang mit dem
Prüfungsverhalten schließt jedoch eine Wiederaufnahme des Verfahrens
von Amts wegen nicht aus."
Mit Schreiben vom 3. Mai 2004 erhob der
Berufungswerber fristgerecht gegen ua. obigen Wiederaufnahmebescheid Berufung,
welche - nach Ergehen eines Mängelbehebungsauftrages durch das Finanzamt
vom 23. September 2004 - mit Vorbringen vom 13. Oktober 2004 unter
Wiederholung und Verweis auf die Ausführungen vom 15. September 2003
begründet wurde wie folgt:
"Sämtliche
Tatsachen und Beweismittel, die nun zu einer Steuerneufestsetzung führen
sollen, lagen der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides
(11.07.2001) vollständig
vor:
- der Behörde war der
im Jahre 2000 tatsächlich ausbezahlte Geschäftsführerbezug aus
den Unterlagen des Berufungswerbers und der" Gesellschaftmbh
"bekannt
-
die Behörde hatte ebenfalls Kenntnis vom Geschäftsführungsaufwand
2000 betreffend den Berufungswerber bei der"
Gesellschaftmbh "und zwar sowohl
hinsichtlich der Auszahlung als auch der Abgrenzung des nicht ausbezahlten
Restgeschäftsführerbezuges 2000 unter der Bilanzposition "sonstige
Verbindlichkeiten"
- die
Behörde wusste über die finanzielle Situation der"
Gesellschaftmbh "im Geschäftsjahr
2000 im vollem Umfang bescheid
-
der Geschäftsführerbezug war Schwerpunkt der Erstprüfung (siehe
Tz 12 des Berichtes vom
9.04.2003).
Da die
Erstprüfung beim Berufungswerber und der" Gesellschaftmbh
"zeitgleich durch" BetriebsprüferA
"durchgeführt wurde, lagen dem
Erstprüfer und somit der bescheiderlassenden Behörde sämtliche
Unterlagen vor und war der Sachverhalt vollständig offengelegt. Zeitgleich
erst nach Durchführung der Erstprüfung wurden die
Jahresveranlagungsbescheide 2000 betreffend den Berufungswerber und der"
Gesellschaftmbh "ausgefertigt und
zugestellt. Zu allen Punkten hat die nun durchgeführte
Wiederholungsprüfung nichts Neues an den Tag gebracht, was nicht ohnehin
schon zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides amtsbekannt
war.
Die Finanzbehörde kann
daher auch nicht "neu" hervorgekommene Tatsachen behaupten, da sämtliche
einem Betriebsprüfer offengelegte Unterlagen als der Behörde bekannt
zuzurechnen sind:
"Bei der
Frage, ob relevante Tatsachen oder Beweismittel iSd § 303 Abs. 4 BAO
"neu hervorgekommen" sind, kommt es auf den Wissensstand der Behörde im
Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides an, mit welchem jenes Verfahren
abgeschlossen wurde, welches wiederaufgenommen werden soll. Zum Wissensstand des
Finanzamtes zählt auch, was im Rahmen einer Betriebsprüfung
hervorgekommen ist" (VwGH vom 18.9.1985, 85/13/0087, ähnlich auch VwGH vom
27.9.1990, 89/16/225).
Wie der
VwGH seit seinem Erkenntnis vom 11.1.1930, 426/28 (ergangen zu dem dem heutigen
§ 303 Abs. 4 BAO normativ gleich gearteten § 69
Abs. 1 lit. b AVG) in
ständiger Rechtsprechung dargetan hat, kann ein Anspruch auf Wiederaufnahme
des Verfahrens nicht auf solche Tatsachen gestützt werden, die der
Behörde bereits bekannt waren, aber im Ermittlungsverfahren als
unwesentlich nicht weiter berücksichtigt worden sind. Eine andere
(geänderte, wenn auch richtige) rechtliche Beurteilung des schon bekannt
gewesenen (offengelegten, aber von der Behörde nicht weiter beachteten)
Sachverhaltes allein rechtfertigt keine Wiederaufnahme (vgl. VwGH 2967/79 vom
21.4.1980 und 3143f/80 vom 5.11.1981). Werden Tatsachen festgestellt, die im
vorangehenden Ermittlungsverfahren zwar bekannt waren, aber
unberücksichtigt geblieben sind, weil die Abgabenbehörde sie als
unerheblich betrachtete, so sind sie nicht neu hervorgekommen (VwGH 87/16/3 vom
19.5.1988).
So hat der VwGH
bereits in seinem Erkenntnis vom 11.5.1928, Slg. Nr. 15.218/A
dargetan, dass eine Partei, die im Verwaltungsverfahren (hier: erste
Betriebsprüfung mit daran anschließender Veranlagung) die ihr zur
Verfügung stehenden Tatsachen und Beweismittel für ihren Anspruch
anzugeben, diese Gelegenheit aber versäumte, die Folgen daraus zu tragen
hat und sich nicht auf einen Wiederaufnahmegrund berufen kann. Die
Wiederaufnahmegründe auf Antrag des Steuerpflichtigen (Anlassfall im
VwGH-Erkenntnis 1428/72 vom 8.11.1973) sind grundsätzlich dieselben wie
für eine amtswegige Wiederaufnahme (Ritz, BAO-Kommentar, Rz 26 zu
§ 303).
Die
Voraussetzungen für den Aspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens richten
sich nach beiden Seiten: jeder, der eine Wiederaufnahme begehrt (egal ob
Steuerpflichtiger oder Abgabenbehörde) muss die Tatsache des
"Neu-Hervorgekommen Seins" beweisen."
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz direkt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor. In der
am 19. April 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
führte der Berufungswerber unter Bezugnahme auf sein Berufungsvorbringen
ua. ergänzend aus, das Finanzamt sei zur streitgegenständlichen
Wiederaufnahme auf Grund fehlender neuer Tatsachen nicht berechtigt. Unrichtig
sei, dass er auf seine Forderung gegenüber der Gesellschaftmbh verzichtet
habe, sondern sei diese viel mehr im Jahr 2002 beglichen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen der
Abs. 1 lit a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Einen Wiederaufnahmegrund bilden somit lediglich neu
hervorgekommene "Tatsachen oder Beweismittel", die im abgeschlossenen Verfahren
nicht geltend gemacht worden sind. Tatsachen im Sinne dieser Bestimmung sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände (VwGH 26.1.1999,
98/14/0038; VwGH 26.7.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei
entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid
zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände,
Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (VwGH 23.4.1998, 95/15/0108; VwGH
19.11.1998, 96/15/0148; VwGH 26.7.2000, 95/14/0094). Maßgebend ist, ob der
Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren
erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (VwGH 21.7.1998,
93/14/0187, 0188; VwGH 24.2.2004, 2000/14/0186; VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135).
Ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der
maßgeblichen Tatsachen bzw. Beweismittel im Erstverfahren schließt
die Wiederaufnahme von Amtswegen nicht aus (VwGH 6.7.2006, 2003/15/0016). Die
Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet
die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen
Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß
die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offen gelegten
Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 9.7.1997, 96/13/0185). Eine andere
(geänderte, wenn auch richtige) rechtliche Beurteilung des schon bekannt
gewesenen Sachverhaltes allein begründet daher keine Wiederaufnahme des
Verfahrens (VwGH 21.4.1980, 2967/79; VwGH 5.11.1981, 3143 f/80).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist nur
aus den gesetzlichen Wiederaufnahmegründen zulässig. Die Entscheidung
über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in
erster Instanz erlassen hat. Diese hat in der Begründung von
Verfügungen der Wiederaufnahme die entsprechenden Wiederaufnahmegründe
anzugeben. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten
Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden,
bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO zuständige Behörde.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in hier nicht interessierenden
Fällen des Abs. 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist
berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre
Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen
und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Bei einer Berufung gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen
durch das gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO zuständige
Finanzamt ist Sache, über welche die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO zu entscheiden hat, nur die
Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene
wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund
beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu
verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde
erster Instanz gebildet hatte. Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem
der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen wird die Identität
der Sache, über die abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex
begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme
zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten
Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde.
Die Rechtsmittelbehörde darf die Wiederaufnahme nicht
auf Grund von Tatsachen bestätigen, die vom Finanzamt nicht herangezogen
wurden (VwGH 2.3.1993, 91/14/0003). Sie darf nur die von der die Wiederaufnahme
verfügenden Behörde geprüften und herangezogenen Gründe (die
verfahrensbestimmend gewesenen gleichen tatsächlichen Grundlagen) einer
anderen rechtlichen Würdigung unterziehen. Aufgabe der
Berufungsbehörde bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die
amtswegige Wiederaufnahme durch ein Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob
dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen wieder
aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen
Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Die
Beschränkung der Berufungsbehörde auf die (auf diese Weise zu
beurteilende) Sache erster Instanz schließt es daher aus, dass jene neue
Wiederaufnahmegründe einführt und solcherart an Stelle der
Behörde, die gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO
zuständig ist, aus anderen Gründen die Wiederaufnahme bewilligt. Die
Berufungsbehörde ist somit nicht berechtigt, sich bei der Erledigung der
gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf neue
Wiederaufnahmegründe zu stützen. Sie hat lediglich zu beurteilen, ob
die von der Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine
Wiederaufnahme rechtfertigen (Ritz, Bundesabgabenordnung³, Kommentar,
Tz. 3 zu § 307). Verstößt die Berufungsbehörde
gegen diese ihre Beschränkung auf die Sache des Berufungsverfahrens,
belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Liegt der vom
Finanzamt angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor oder hat dieses die
Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt,
muss die Berufungsbehörde daher den vor ihr angefochtenen
Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben (VwGH 14.5.1991,
90/14/0262; VwGH 30.11.1999, 94/14/0124; VwGH 2.2.2000, 97/13/0199; VwGH
22.11.2006, 2003/15/0141).
Im vorliegenden Fall kann der Begründung des
angefochtenen Wiederaufnahmebescheides vom 30. März 2004 in Verbindung
mit der undatierten (händischen) Bescheidbegründung zum
Wiederaufnahmebescheid nicht entnommen werden, dass und auf Grund welcher
Umstände die Abgabenbehörde einen Wiederaufnahmegrund gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO als erwiesen angenommen hat. Die
Wiederaufnahmebegründung gibt nämlich weder den Tatsachenkomplex,
welcher die Abgabenbehörde zur Wiederaufnahme berechtigen soll, noch den
Umstand, warum von der Abgabenbehörde Tatsachen oder Beweismittel als neu
hervorgekommen angesehen werden, wieder.
Die Abgabenbehörde wiederholt eingangs in ihrer
Bescheidbegründung lediglich zusammengefasst die vom BetriebsprüferA
anlässlich der im Jahr 2001 vorgenommenen Vorprüfung zur ABp.Nr.1
ausgeführte Tatsache, der Berufungswerber habe auf Grund eines
Zusammenschlusses und dem damit verbundenen kurzfristigen
Erlösrückgang auf einen höheren Geschäftsführerbezug
bei der Gesellschaftmbh "verzichtet" (vgl. Arbeitsbogen des BetriebsprüferA
zur ABp.Nr.1).
Die Abgabenbehörde führt weiters in ihrer
Bescheidbegründung aus, es könne "nicht davon ausgegangen werden, dass
die Behörde im vollem Umfang bescheid wusste", ohne hierin jedoch auch nur
annähernd auszuführen, von welchen Tatsachen oder Beweismitteln die
Abgabenbehörde bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2000 (mit
Ausfertigungsdatum 11. Juli 2001) keine Kenntnis gehabt haben soll und
welche Tatsachen oder Beweismittel dementsprechend als neu hervorgekommen
anzusehen seien. Aus der Begründung kann lediglich eine vom
BetriebsprüferA bei der Prüfung der Gesellschaftmbh unterlassene
Schwerpunktsetzung sowie ein fehlender Hinweis auf eine Prüfungshandlung im
Zusammenhang mit dem bei der Gesellschaft angefallenen
Geschäftsführeraufwand und auf eine Überprüfung der
finanziellen Situation der Gesellschaftmbh entnommen werden. Die Begründung
der Wiederaufnahme reduziert sich somit letztlich darauf, dass wegen fehlender
Hinweise auf Prüfungshandlungen des Vorprüfers nicht davon ausgegangen
werden könne, dass das Finanzamt in vollem Umfang Bescheid gewusst habe.
Dies ist jedoch keine taugliche Umschreibung eines Wiederaufnahmegrundes, also
jener wesentlichen Sachverhaltselemente, die das Finanzamt als neu
hervorgekommen ansieht. Die Abgabenbehörde unterlässt nämlich in
ihrer Bescheidbegründung die erforderliche Darlegung der sich unter
Umständen aus unterlassenen Prüfungshandlungen ergebenden neuen
Tatsachen und/oder Beweismittel, welche für die Abgabenbehörde die
strittige Wiederaufnahme des Verfahrens begründen würden. Aus der
vorliegenden strittigen Begründung kann somit in keiner Weise abgeleitet
werden, von welcher Tatsache die Behörde in vollem Umfang nicht Bescheid
gewusst haben soll und inwieweit diese Unkenntnis eine die Wiederaufnahme des
Verfahrens begründende neu hervorgekommene Tatsache für die
Abgabenbehörde darstellt.
Für die Abgabenbehörde kann auch aus der weiteren
Wiederaufnahmebegründung, ein allfälliges Verschulden der Behörde
an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen schließe eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nicht aus, nichts gewonnen werden,
geben diese Ausführungen doch wiederum nicht etwaige die Wiederaufnahme des
Verfahrens begründende Sachverhaltselemente, sondern lediglich
Rechtsansichten wieder.
Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass die
Abgabenbehörde bei der Verfügung der strittigen Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 keinen
Wiederaufnahmegrund angeführt hat. Das Finanzamt verabsäumte in seiner
Begründung im Wiederaufnahmebescheid, die "neu hervorgekommenen Tatsachen"
dezidiert zu benennen und diese auszuführen.
Die bekämpfte Wiederaufnahme stützt sich sohin
auf keinen Wiederaufnahmegrund. Die Rechtsmittelbehörde ist jedoch auf
Grund obiger Ausführungen nicht berechtigt, eine fehlende, vom Finanzamt im
bekämpften Bescheid nicht ausgeführte Umschreibung der
Wiederaufnahmegründe nachzuholen bzw. solche erstmals einzuführen,
weil die Änderungsbefugnis nach § 289 Abs. 2 BAO auf die
Sache beschränkt ist, über die der angefochtene Bescheid abspricht.
Der Berufung vom 3. Mai 2004 gegen den Bescheid betreffend die
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr
2000 (mit Ausfertigungsdatum 30. März 2004) war daher Folge zu geben
und der angefochtene Bescheid zu beheben, ohne dass der Senat zu prüfen
hätte, ob nach der Vorprüfung zur ABp.Nr.1 bzw. nach Erlassung des
Erstbescheides betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 (mit
Ausfertigungsdatum 11. Juli 2001) Tatsachen im Sinne des § 303
Abs. 4 BAO neu hervorgekommen sind oder nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 20. April 2007
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0132-I/05
- Stammnummer
- 28007
- Gültig
- 20.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF