Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1700-W/03
Bewertung von GmbH-Anteilen als Wiederaufnahmegrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1700-W/03vom 21.09.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Vertreter des FAes brachte vor, zumindest die für die Jahre 1998 und 1999 erlassenen Einkommensteuerbescheide würden der damaligen Verwaltungspraxis entsprechen, die damals vertretbar gewesen und generell angewendet worden sei. Selbst der steuerliche Vertreter gehe nach wie vor von der Relevanz einer Versorgungsrente aus. Der Einkommensteuerbescheid 2000 sei rechtswidrig. Das FA sei bei der Erlassung der Wiederaufnahmebescheide Einkommensteuer 1998 bis 2000 von einer von der steuerlichen Vertretung vorgelegten Berechnung gemeiner Wert 1996 ausgegangen. Man könnte die Auffassung vertreten, dass das FA damals diese Berechnung hätte überprüfen können. Man müsste sich überlegen, ob die Ermittlungspflicht des FAes nicht überspannt würde, wenn seitens der Bw. vorgelegte Unterlagen nochmals überprüft werden sollten. Insbesondere in dem Fall, wenn die von der Bw. vorgelegten Unterlagen eine für diese nachteilige Aussage treffen würden. Es werde auf die aktenkundige Verzögerungstaktik betreffend Vorlage der richtigen Unterlagen hingewiesen. Die Ermessensentscheidung des § 299 BAO gehe nicht zu Gunsten der Bw., da diese das Verfahren verzögert habe. Der zweite Punkt der Ermessensentscheidung sei dem Steuerrecht innewohnende korrespondierende Behandlung. Es sei mit zu berücksichtigen, wie die Zahlungen beim Empfänger behandelt würden. Als Vergleich werde auf § 162 BAO verwiesen, dies beziehe sich allerdings nur auf Ermessensentscheidungen im Verfahren, nicht jedoch dort wo eine Rechtspflicht für die Behörde bestehe. Die im Jahr 2000 bzw. 2001 antragsgemäß erlassenen Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 könnten durchaus zu Recht erfolgt sein, zumal die damalige Verwaltungspraxis in diese Richtung gegangen sei. Das zitierte VwGH-Erkenntnis aus dem Jahr 1999 sei damals zwar schon bekannt gewesen, doch sei nicht gesichert ob dieses auch anzuwenden gewesen wäre. Es werde auf Fälle verwiesen, wo zwar VwGH- bzw. UFS-Entscheidungen existierten, das FA jedoch auch unter ausdrücklicher Deckung durch das BMF diese Entscheidungen nicht anwende. Es werde auch auf die Reaktion des Gesetzgebers aufgrund dieses VwGH-Erkenntnisses hingewiesen, die nur für die Zukunft vorgenommen worden sei.
Der steuerlicher Vertreter bestritt eine Verzögerungsabsicht und verwies verweise auf ein Telefongespräch mit dem FA am 9. Dezember 2002, wonach von diesem eine "quasi" Familienbesteuerung vertreten worden sei. Vom FA seien damals die Renten der Bw. und ihres Gatten als einheitliche Rente behandelt worden. Dies widerspreche Rechtsprechung und Literatur. Auf Grund dieser abenteuerlichen rechtlichen Begründungen der Finanzverwaltung während des Verfahrens ergebe sich eine längere Dauer des Verfahrens. Wenn dem steuerlichen Vertreter vorgehalten werde, dass diese Besprechung ca. ein halbes Jahr nach der Wiederaufnahme erfolgt sei, ergebe sich daraus, dass die unhaltbare Rechtsansicht des FAes bereits vor der Wiederaufnahme bestanden habe und dadurch das Verfahren verlängert worden sei. Es werde auch die Rechtsansicht des Vertreters des FAes betreffend Ermessensübung im Sinne einer Korrelation der Behandlung Empfänger und Zahlender bestritten. Diese Ansicht gehe wiederum in Richtung Familienbesteuerung wie bereits im Telefonat vom 9. Dezember 2002. Bei der Ermessensentscheidung des § 299 BAO sind ausschließlich die Verhältnisse bei der Bw. und nicht beim Rentenempfänger maßgeblich. Die diesbezüglichen Ausführungen der Finanzbehörde finden keine Deckung in Rechtsprechung und Literatur.
In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde dem steuerlichen Vertreter eine vom UFS vorgenommene Berechnung der gemeinen Werte der Anteile an der R-GmbH ausgefolgt. Dem Vertreter des FA wurde diese Berechnung bereits mit E-Mail vom 5. September 2006 übermittelt. Laut dieser Berechnung beträgt der Wert der gemeinen Anteile S 3.244,50 je S 100,00 Stammkapital.
Der steuerliche Vertreter brachte vor, das Ergebnis dieser Berechnung entspreche in etwa jenem laut seinem Schriftsatz an den UFS vom 24. Juli 2006.
Dem Vertreter des FAes erschien die Berechnung plausibel, wenn von ihm auch nicht sämtliche Ansätze überprüft worden seien.
Über die Berufungen wurde erwogen:
Das FA wies mit Bescheid vom 17. September 2003 den Antrag der Bw. vom 10. Jänner 2003 auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO der Bescheide Wiederaufnahme des Verfahrens und Sachbescheide Einkommensteuer 1998 bis 2000 ab.
Nach der für den berufungsgegenständlichen Fall ab 1. Jänner 2003 anzuwendenden Rechtslage (AbgRmRefG BGBl I 2002/97) konnte das FA gemäß
§ 299 BAO eigene Bescheide auf Antrag der Partei oder von Amts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben. Der Inhalt eines Bescheides ist rechtswidrig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht, wobei nicht ausschlaggebend ist, weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (Ritz, BAO-Handbuch, Wien 2002, Seite 246). Gegenstand einer Aufhebung gemäß
§ 299 BAO kann - wie im vorliegenden Fall von der Bw. beantragt - auch eine Wiederaufnahmebescheid gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO sein, sei es dass kein Wiederaufnahmegrund vorliegt oder im Bescheid nicht genannt wird oder bei richtiger Ermessenübung keine Wiederaufnahme hätte erfolgen dürfen (Ritz, BAO-Handbuch Seite 249).
Zunächst ist daher über eine allfällige Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahmebescheide abzusprechen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 wurden zunächst erklärungsgemäß erlassen. Die Bw. gab in den Steuerklärungen nur an, es handle sich bei den als Sonderausgaben beantragten Beträgen um eine "Versorgungsrente" an Herrn H (siehe Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2000 samt Beilagen: Akt 1998, Akt 1999 und Akt 2000 Seite 1 bis 4). Weitere Angaben machte die Bw. nicht. Die Bw. gab insbesondere nicht an, welches Rechtsgeschäft der Rente zu Grunde lag oder dass die Rentenzahlungen für die Abtretung von Geschäftsanteilen der R-GmbH erfolgten.
Folgende Rententypen sind zu unterscheiden:
Kaufpreisrente: Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes und Rentenwert sind annähernd gleichwertig.
Versorgungsrente: Der Rentenwert weicht bezogen auf den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes um mehr als 25% nach oben oder unten ab.
Unterhaltsrente: Der Rentenwert weicht bezogen auf den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes um mehr als 100% ab.
Das FA ging bei der Erlassung der Wiederaufnahmebescheide vom 3. Juli 2002 erkennbar davon aus, dass der Notariatsakt vom 26. Mai 1998 und die Berechnung des gemeinen Wertes der Anteile an der R-GmbH zum 31.3.1996 (vorgelegt im Veranlagungsverfahren von Herrn H am 23. Oktober 2001 und 28. März 2002) neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel seien. Auf Grund der Berechnung des gemeinen Wertes der Anteile an der R-GmbH zum 31.3.1996 schloss das FA, dass der versicherungsmathematische Wert der Rente 99,24% der erworbenen Anteile betrage und somit nicht wie in den Erklärungen angegeben eine Versorgungsrente sondern eine Kaufpreisrente vorliege (vgl. Aufstellung FA AS 6).
Das FA ließ bei der Wiederaufnahme des Verfahrens jedoch unberücksichtigt, dass eine Berechnung des gemeinen Wertes von Anteilen an der R-GmbH zu einem Stichtag 31.3.1996 nicht maßgeblich ist, da der Erwerb der Anteile mit Notariatsakt vom 26. Mai 1998, also mehr als zwei Jahre später erfolgte.
Im bereits genannten FAX vom 18. August 2003 (vom FA fälschlich abgelegt im Veranlagungsakt von Herrn H Seite 86ff) legte die steuerliche Vertretung der Bw. zur Steuernummer der Bw. ua. eine neuerliche Ermittlung des gemeinen Wertes (Wiener Verfahren) der Geschäftsanteile der R-GmbH, diesmal ohne Angabe eines Bilanzstichtages, vor. Ein Mitarbeiter des FA errechnete auf Grund des dort angegebenen gemeinen Wertes der Anteile ein Wertverhältnis von 73,21% (Akt Herr H Seite 90), was wiederum eine, von der Bw. bereits in den Erklärungen angegebene Versorgungsrente bedeuten würde. Sollte es sich tatsächlich um eine Versorgungsrente handeln, fehlt es somit an einem Wiederaufnahmegrund. Eine andere rechtliche Beurteilung eines bereits bekannten Sachverhaltes rechtfertig keine Wiederaufnahme des Verfahrens (Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, § 303 Tz 9; Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2931).
Gemäß
§ 10 Abs. 1 BewG ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zu Grunde zu legen. Dieser wird gemäß Abs. 2 durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Gemäß
§ 13 Abs. 2 BewG ist für - wie im vorliegenden Fall - Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert gemäß
§ 10 BewG maßgebend. Lässt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsausichten der Gesellschaft zu schätzen.
Eine Ableitung "aus Verkäufen" iSd § 13 Abs. 2 BewG ist so zu verstehen, dass es sich um eine Vielzahl von Verkäufen handeln muss.
Entgegen dem Vorbringen der Bw. im Schreiben an den UFS vom 24. Juli 2006 und in der mündlichen Berufungsverhandlung ist der gemeine Wert der Anteile an der R-GmbH nicht aus dem ebenfalls am 26. Mai 1998 erfolgten Verkauf anderer Anteile dieser Gesellschaft an den Ehegatten der Bw. abzuleiten. Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für die Ableitung des gemeinen Wertes von Anteilen ein einzelner Verkauf nicht genügt, da maßgeblich ist, dass die unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage und des Ausgleichs widerstrebender Interessen mehrerer an den Verkaufsgeschäften Beteiligter gebildeten Kaufpreise einem Marktpreis nahe kommen. Von einer Mehrzahl von Verkäufen kann nur gesprochen werden, wenn bei mehreren miteinander nicht im Zusammenhang stehenden Verkaufsvorgängen Anteile veräußert werden (VwGH 25.3.2004, 2001/16/0038, mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall handelt es sich beim (einzigen) weiteren Käufer um den Ehegatten der Bw. und Schwiegersohn der Veräußerers. Die Bw. brachte nicht vor, dass den Verkäufen von Herrn H an die Bw. und deren Gatten eine Preisbildung zu Grunde lag, die in beiden Fällen das Ergebnis des Wettbewerbes mehrerer Interessenten darstellt. Solches kann auch nicht festgestellt werden. Der Verkäufer ist naturgemäß an einem hohen Kaufpreis und der Käufer an einem niederen Kaufpreis interessiert. Aus diesem Antagonismus widersprechender Interessen ergibt sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Berücksichtigung von persönlichen Verhältnissen der dem Marktpreis nahekommende gemeine Wert.
Nach dem Vorbringen der Bw. soll auf Grund "subjektiver Vorstellungen der Parteien" einzig der Verkaufspreis an den Gatten den gemeine Wert wiedergeben. Gemäß
§ 10 Abs. 2 letzter Satz BewG sind jedoch bei der Ermittlung des gemeinen Wertes persönliche Verhältnisse ausdrücklich auszuschließen. Es kommt weder auf einen subjektiven Willen noch auf die Bezeichnung "Versorgungsrente" in den Verträgen an. Der gemeine Wert von Geschäftsanteilen ist nach einem objektiven Verfahren zu ermitteln. Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei - mangels einer Vielzahl vergleichbarer Verkäufe - nach dem Wiener Verfahren vorzugehen (VwGH 18.7.2001, 99/13/0217). Dabei ist die Bewertung zeitnah zum Veräußerungsvorgang vorzunehmen.
Als Stichtag ist das Datum des Verkaufs mit Notariatsakt vom 26. Mai 1998 anzusetzen. Die R-GmbH bilanziert zum 31.3. Zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen ist daher die Bilanz zum 31.3.1998 heranzuziehen. Ohne dass die Bw. einen Bilanzstichtag angegeben hätte, erfolgte die Ermittlung des gemeinen Wertes laut Berechnung im FAX vom 18. August 2003 auf Grund der Bilanz zum 31.3.1998 (Bilanzsumme gerundet S 3.697.000,00).
Dennoch entspricht die Wertermittlung der Bw. laut FAX vom 18. August 2003 nicht vollständig dem hier maßgeblichen Wiener Verfahren 1996 (AÖFV Nr. 198/96):
Bei der Ermittlung des Ertragswertes wird das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit S 357.000,00 angegeben. Gemäß Punkt III.2.(1) und (4) AÖFV Nr. 198/96 ist der Durchschnitt der drei letzten Jahre vor dem Stichtag heranzuziehen.
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Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
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S
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Bilanz 31.3.1996
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121.730,71
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Bilanz 31.3.1997
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-240.656,12
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Bilanz 31.3.1998
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242.025,10
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Summe
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123.099,69
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Durchschnitt
|
41.033,23
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gerundet
|
41.000,00
Die R-GmbH ist an der B-GmbH (B-GmbH) beteiligt. Der gemeine Wert der Anteile an der B-GmbH ist daher bei der Ermittlung des gemeinen Wertes der Anteile an der R-GmbH ebenfalls zu berücksichtigen.
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Wiener Verfahren AÖF 189/1996
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B-GmbH
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S
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S
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Stammkapital S 750.000,00
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Stichtag 31.9.1997
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1. Vermögenswert (V)
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A. Handelsrechtlicher Ausgangswert
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Bilanzsumme
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14.239.000,00
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- Passivposten
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Rückstellungen
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-2.522.000,00
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Verbindlichkeiten
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-4.403.000,00
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Rechnungsabgrenzungen
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= handelsrechtliches Eigenkapital
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7.314.000,00
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7.314.000,00
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B. Steuerliche Zu- und Abrechnungen
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Betriebsgrundstücke
|
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+ dreifacher Einheitswert
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- Bilanzansatz
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Betriebsgebäude
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unbebaute Grundstücke
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Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
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- Bilanzansatz
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10% Kürzung
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-731.400,00
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Vermögensbetrag
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|
6.582.600,00
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C. Steuerlicher Vermögenswert (V)
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V=Vermögensbetragx100/Stammkapital
|
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|
V = 6,582.600,00 x 100 / 750.000,00 =
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877,68
|
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gerundet
|
878,00
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je S 100,00 Stammkapital
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2. Ertragswert (E)
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Ergebnis gewöhnliche Geschäftstätigkeit
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(Durchschnitt der letzten 3 WJ)
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Bilanz 31.9.1995
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1.912.000,00
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Bilanz 31.9.1996
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1.550.000,00
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Bilanz 31.9.1997
|
4.047.000,00
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Summe
|
7.509.000,00
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Durchschnitt
|
2.503.000,00
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-34% rechnerische Körperschaftsteuer
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-851.020,00
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1.651.980,00
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10%-Kürzung
|
-165.198,00
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Durchschnittsertrag
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1.486.782,00
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Steuerlicher Durchschnittsertrag (E)
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E=Durchschnittsertragx100x100/(Stammkapitalx9)
|
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E = 1,486.782,00 x 100 x 100 / (750.000,00 x 9) =
|
2.202,64
|
|
gerundet
|
2.203,00
|
je S 100,00 Stammkapital
|
3. Gemeiner Wert
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G=(V+E)/2
|
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|
G = (878,00 + 2.203,00) / 2
|
1.540,50
|
|
gerundet
|
1.541,00
|
je S 100,00 Stammkapital
|
4. Wert der Beteiligung (B)
|
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R-GmbH hält 100% der B-GmbH
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gemeiner Wert Tochter x Nennkapital der von der Mutter gehaltenen Anteile
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1.541,00 x 7.500,00 =
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11.557.500,00
|
|
dieser Betrag x 100 / Nennkapital der Mutter
|
|
|
11,553.750,00 x 100 / 500.000,00 =
|
2.311,50
|
|
gerundet
|
2.312,00
|
je S 100,00 Stammkapital
|
|
|
|
R-GmbH
|
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|
Stammkapital S 500.000,00
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Stichtag 31.3.1998
|
S
|
S
|
1. Vermögenswert (V)
|
|
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A. Handelsrechtlicher Ausgangswert
|
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Bilanzsumme
|
3.697.000,00
|
|
- Passivposten
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|
Rückstellungen
|
-283.000,00
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Verbindlichkeiten
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-1.449.000,00
|
|
Rechnungsabgrenzungen
|
-77.000,00
|
|
= handelsrechtliches Eigenkapital
|
1.888.000,00
|
1.888.000,00
|
B. Steuerliche Zu- und Abrechnungen
|
|
|
Betriebsgrundstücke
|
|
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+ dreifacher Einheitswert 1.1.1999 = 3 x 3,199.000,00
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9.597.000,00
|
|
- Bilanzansatz
|
|
|
Betriebsgebäude
|
-503.000,00
|
|
unbebaute Grundstücke
|
-135.000,00
|
|
|
8.959.000,00
|
|
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
|
|
|
- Bilanzansatz
|
-785.000,00
|
|
|
8.174.000,00
|
8.174.000,00
|
|
|
10.062.000,00
|
10% Kürzung
|
|
-1.006.200,00
|
Vermögensbetrag
|
|
9.055.800,00
|
C. Steuerlicher Vermögenswert (V)
|
|
|
V=Vermögensbetragx100/Stammkapital
|
|
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V = 9,055.800,00 x 100 / 500.000,00 =
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1.811,16
|
|
gerundet
|
1.811,00
|
je S 100,00 Stammkapital
|
2. Ertragswert (E)
|
|
|
Ergebnis gewöhnliche Geschäftstätigkeit
|
|
|
(Durchschnitt der letzten 3 WJ)
|
|
|
Bilanz 31.3.1996
|
122.000,00
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|
Bilanz 31.3.1997
|
-241.000,00
|
|
Bilanz 31.3.1998
|
242.000,00
|
|
Summe
|
123.000,00
|
|
Durchschnitt
|
41.000,00
|
|
-34% rechnerische Körperschaftsteuer
|
-13.940,00
|
|
|
27.060,00
|
|
10%-Kürzung
|
-2.706,00
|
|
Durchschnittsertrag
|
24.354,00
|
|
Steuerlicher Durchschnittsertrag (E)
|
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E=Durchschnittsertragx100x100/(Stammkapitalx9)
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|
|
E = 24.354,00 x 100 x 100 / (500.000,00 x 9) =
|
54,12
|
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gerundet
|
54,00
|
je S 100,00 Stammkapital
|
3. Gemeiner Wert
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G=(V+E)/2 und gemeiner Wert 100% Beteiligung B-GmbH
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G = (1.811,00 + 54,00) / 2 + 2.312,00 =
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3.244,50
|
je S 100,00 Stammkapital
|
gemeiner Wert von Anteilen Nominale S 75.000,00
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2.433.375,00
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versicherungsmathematischer Rentenwert
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1.710.456,00
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Wertverhältnis %
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70,29
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Bei einem Verhältnis 70,29% des versicherungsmathematischen Rentenwertes zum Wert der übernommenen GmbH-Anteile liegt eine Versorgungsrente vor, wie bereits von der Bw. in den Abgabenerklärungen angegeben wurde. Da somit der relevante Sachverhalt dem FA bereits vor erstmaliger Erlassung der Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 bekannt war, erfolgte die Wiederaufnahme zu Unrecht.
Der VwGH brachte im Erkenntnis 26.1.1999, 98/14/0045, zum Ausdruck, dass eine im Zusammenhang mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern eingeräumte Rente nur eine Gegenleistungsrente (Kaufpreisrente) oder, mangels Gegenleistungsbeziehung, eine freiwillige Rente (Unterhaltsrente) iSd § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sein kann. Für eine "Versorgungsrente" besteht somit im Geltungsbereich des EStG 1988 kein Raum. Auf Grund dieser Rechtsprechung wurden aus den bisherigen Versorgungsrenten freiwillige Zuwendungen iSd § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, die nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Spätere auch im Eindruck des oa. VwGH-Erkenntnisses erfolgte Gesetzesänderungen haben für den berufungsgegenständlichen Sachverhalt keine Auswirkung, da keine aus Anlass der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarte Rente vorliegt.
Das FA hat die oa. Rechtsprechung beim erstmaligen Erlassung der Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 offenbar nicht beachtet. Eine nachträglich andere Beurteilung eines bereits bekannten Sachverhaltes berechtigt jedoch nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO.
Eine Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO ist eine Ermessensentscheidung (Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, § 299 Tz 52ff). Gemäß
§ 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Ein verzögerndes Verhalten oder das Vorlegen nicht relevanter Unterlagen der für den Rentenempfänger Herrn H einschreitenden steuerlichen Vertretung kann der Bw. nicht angelastet werden. Vor der mit Bescheiden vom 3. Juli 2002 erfolgten Wiederaufnahme führte das FA ein Ermittlungsverfahren nur bezüglich des Rentenempfängers Herrn H durch. Auch die Vorlage einer Berechnung des gemeinen Wertes der Anteile an der R-GmbH zu einem unzutreffenden Bilanzstichtag durch Herrn H kann ebenfalls nicht der Bw. vorgeworfen werden.
Durch Heranziehung einer Bewertung zu einem unmaßgeblichen Bilanzstichtag hat das FA selbst die Wiederaufnahme mit Rechtswidrigkeit belastet. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit von jenem Sachverhalt, der der Entscheidung UFS 24.3.2006, RV/0510-L/04 (ecolex 2006, 611) zu Grunde lag. Die Gewissheit der Rechtswidrigkeit ergibt sich schon allein aus dem Heranziehen einer Bewertung zu einem unmaßgeblichen Stichtag.
Das Interesse der Bw. an einer Bescheidaufhebung deckt sich mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer richtigen Anwendung der Verfahrensgesetze. Der durch die falsche Veranlagung der Erklärungen verursachte Steuerausfall vermag nichts daran zu ändern, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur in den gesetzlich vorgeschrieben Fällen möglich ist.
Ein Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO kann auch neben einer Berufung gestellt werden (Ritz, aaO, § 299 Tz 34).
Die Bescheide vom 3. Juli 2002 betreffend Wiederaufnahme des Verfahren Einkommensteuer 1998 bis 2000 waren daher gemäß
§ 299 BAO wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben.
Durch diese Aufhebung scheiden die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 vom 3. Juli 2002 aus dem Rechtsbestand aus.
Das hat zur Folge, dass die anderen Berufungen, die sich gegen die Bescheide Wiederaufnahme des Verfahrens und Sachbescheide Einkommensteuer 1998 bis 2000 vom 3. Juli 2002 richten, gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig geworden zurückzuweisen sind.
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO bleibt es somit bei der Veranlagung laut den Einkommensteuerbescheiden vom 4. Dezember 2000 für 1998, vom 12. Juli 2001 für 1999 und 29. Jänner 2002 für 2000.
Wien, am 21. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Wiederaufnahme des Verfahrensbekannter Sachverhaltneue Tatsachen oder BeweismittelVersorgungsrenteKaufpreisrenteBescheidaufhebungGewissheit der RechtswidrigkeitErmessenVerhalten einer anderen PersonGemeiner WertGmbH-AnteileWiener VerfahrenVergleichsverkäufe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1700-W/03
- Stammnummer
- 24198
- Gültig
- 21.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF