Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1206-L/04
Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung wegen nicht geltend gemachter Werbungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1206-L/04vom 09.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggase 20, vom 27. Oktober 2004
gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 20. September 2004 betreffend
Abweisung des Ansuchens auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für die Jahre 1999, 2000 und 2001 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber reichte bei der Abgabenbehörde
für die Jahre 1999, 2000 und 2001 Erklärungen zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung ein, in denen er Sonderausgaben sowie einen
Freibetrag wegen Körperbehinderung geltend machte. Die
Arbeitnehmerveranlagungen wurden antragsgemäß durchgeführt, der
Bescheid für das Jahr 1999 erging am 15.6.2000, für das Jahr 2000 am
20.3.2001 und für das Jahr 2001 am 17.7.2002. Die Bescheide sind
rechtskräftig. Im August 2004 brachte der Berufungswerber durch seinen
zwischenzeitig beauftragten steuerlichen Vertreter für alle drei Jahre
neuerlich Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ein
und beantragte ergänzend die Anerkennung von Werbungskosten wegen laufender
Familienheimfahrten nach Serbien.
Das Finanzamt wies die Ansuchen auf Wiederaufnahme der
Einkommensteuerbescheide für die genannten Jahre ab und begründete die
Abweisung im Wesentlichen damit, dass Familienheimfahrten im vorliegenden Fall
nicht zustünden, da eine berufliche Veranlassung für die Beibehaltung
des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort
nicht vorliege.
Gegen diese Bescheide wurde Berufung eingebracht und darin
ausgeführt, dass eine Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar
gewesen wäre, da der Berufungswerber selbst auf Grund seines schlechten
Gesundheitszustandes bereits seit 1.12.2003 eine Invaliditätspension
beziehe, die für die Lebenshaltungskosten in Österreich nicht
ausreiche, sodass er genötigt sein nun wieder nach Serbien
zurückzuziehen, und auch die Ehegattin krank sei und der Pflege eines
Familienmitgliedes bedürfe. Es werde daher beantragt, die Bescheide
abzuändern und Werbungskosten für regelmäßige
Familienheimfahrten anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderers
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten
Verfahrens eröffnet die Möglichkeit, bisher unbekannten aber
entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen in einer neuerlichen
Entscheidung Rechnung zu tragen. Auf Antrag eines Steuerpflichtigen hat die
Wiederaufnahme eines Verfahrens dann zu erfolgen, wenn einer der in der oben
zitierten Gesetzesstelle genannten Wiederaufnahmegründe vorliegt.
Dass die Voraussetzungen der lit.a oder c vorlägen,
wird nicht behauptet und es ergibt sich aus dem Akteninhalt hiefür auch
kein Hinweis.
Tatsachen im Sinn des § 303 Abs. 1 lit.b BAO
sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände,
Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Keine Tatsachen hingegen sind etwa
neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen, gleichgültig ob die späteren rechtlichen
Erkenntnisse auf eine Änderung der Rechtssprechung oder eine vorhergehende
Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage zurückzuführen sind
(vgl. z.B. VwGH 17.9.1990, 90/15/0118 oder VwGH 19.11.1998, 96/15/0148).
Tatsachen bieten dann einen Wiederaufnahmegrund für ein rechtskräftig
abgeschlossenes Verfahren, wenn sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits
existent waren, jedoch ihre Verwertung dem Steuerpflichtigen erst
nachträglich möglich wurde (nova reperta).
In diesem Sinn dient das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme
keinesfalls dazu, bloß vergessene oder aus Rechtsunkenntnis oder
ähnlichen Gründen versäumte Anträge auf diese Weise
nachzuholen.
Der Berufungswerber ist seit vielen Jahren in
Österreich beschäftigt und besucht regelmäßig seine in
Serbien wohnende Familie, hat in seinen Erklärungen zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung diese Tatsache jedoch niemals geltend gemacht. Erst
im Jahr 2004, nach Vollmachterteilung an einen steuerlichen Vertreter, wurde die
Anerkennung von Werbungskosten wegen dieser Heimfahrten beantragt. Auf Grund der
Art dieser Aufwendungen besteht kein Zweifel, dass sie nicht bereits im Zuge der
ursprünglichen Erklärungen geltend gemacht werden konnten. Jedenfalls
liegen ihnen keine Tatsachen zugrunde, die neu hervorgekommen sind. Die
rückwirkende Geltendmachung im Jahr 2004 bietet daher keinen
Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 303 Abs. 1 BAO, sodass das
Finanzamt allein schon aus diesem Grund zu Recht einen diesbezüglichen
Antrag abweisen konnte. Eine Überprüfung, ob die geltend gemachten
Aufwendungen tatsächlich Werbungskosten gewesen wären und bei
sachlicher Berücksichtigung eine Änderung des Bescheidspruches
herbeigeführt hätten, war bei dieser Sachlage nicht erforderlich.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 9.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1206-L/04
- Stammnummer
- 19805
- Gültig
- 09.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF