…Kapitalvermögen gemäß § 27 EStG 1988 zählten die "Früchte" aus Kapitalvermögen. Weder Werterhöhungen noch Wertminderungen oder der ganze Verlust des Kapitalstammes seien bei dieser Einkunftsart zu berücksichtigen. Daher blieben Verluste (und Gewinne) aus Kursdifferenzen zwischen Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren grundsätzlich außer Betracht. Die vom Bw…
…bei der gegenständlichen Sachlage nicht der Fall war. Das Finanzamt hatte vielmehr auf Grund der Darstellung in der Beilage zur Einkommensteuererklärung auch davon ausgehen können, dass sich der Veräußerungserlös aus dem Verkauf der Besserungsvereinbarung aus einer Wertsteigerung des Wirtschaftsgutes ergeben hätte. Wertänderungen des Kapitalstammes von …
…davon auszugehen, dass Kosten die nicht Werbungskosten sind, dem Kapitalstamm zuzurechnen sind. (2) Steuerliche Behandlung von Kursschwankungen im außerbetrieblichen Bereich: Von § 27 EStG 1988 werden Wertänderungen des Kapitalstammes nicht erfasst. Verluste und Gewinne aus Kursdifferenzen zwischen Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren bleiben außer Betracht. Auch…
…der entgeltlichen Überlassung von Kapital und die damit zusammenhängenden Aufwendungen erfasst. Werterhöhungen, Wertminderungen und der gänzliche Verlust des Kapitalstammes waren dementsprechend im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich unerheblich und allenfalls im Rahmen der sonstigen Einkünfte (§ 30 und § 31 EStG 1988) steuerrelevant. 20.1.1…
…Wertänderungen des Kapitalstammes ("Substanzgewinne" bzw. "Substanzverluste"). Wertänderungen des Kapitalstammes sind unabhängig von der Behaltedauer und der Beteiligungshöhe stets steuerpflichtig. Einkünfte aus Kryptowährungen unterliegen ab 1. März 2022 - unabhängig von der Erhebungsart - grundsätzlich einem besonderen Steuersatz von 27,5%. Verluste aus Kryptowährungen können im Rahmen des…
…111/2010, führen auch Wertänderungen des Kapitalstammes zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3 EStG 1988). Handelt es sich bei den Beteiligungen der Altgesellschafter der übernehmenden Körperschaft daher bereits um Neuvermögen bzw. um Beteiligungen, die zum 31.3.2012 die Voraussetzungen des § 31 EStG 1988…
…zB VwGH 25.4.2019, Ro 2019/13/0014). Wie bereits dargestellt war die erklärte Absicht des Gesetzgebers der Neuregelung der Besteuerung von Kapitalvermögen Wertänderungen des Vermögensstammes und zwar sowohl in positiver als auch negativer Hinsicht zu erfassen. Daher ist im Fall der Insolvenz der…
…Anleihe- und Aktienfonds) angelegten Kapitalstamms zum Stichtag 28. Dezember 2001 gegenüber dem Vorjahr um S 111.324,48 (bzw. minus 4,01 % vor Steuern) reduziert hat. Wie der Vermögensaufstellung per 28. Dezember 2001 zu entnehmen ist, resultiert die Wertänderung des Vermögensstammes aus Kursverlusten der einzelnen…
…das, dass nur die Erträgnisse des Kapitalstammes von Bedeutung waren, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst, seine Wertsteigerungen und Wertminderungen (VwGH 24.06.2010, 2008/15/0241 mwN; VwGH 04.02.2009, 2006/15/0227; VwGH 10.09.1998, 93/15/0051). Allfällige Wertminderungen bzw. Verluste…
…Anleihe- und Aktienfonds) angelegten Kapitalstamms zum Stichtag 28. Dezember 2001 gegenüber dem Vorjahr um S 111.324,48 (bzw. -4,01 % vor Steuern) reduziert hat. Wie der Vermögensaufstellung per 28. Dezember 2001 zu entnehmen ist, resultiert die Wertänderung des Vermögensstammes aus Kursverlusten der einzelnen Fonds…
…nicht aber Wertänderungen oder den Erlös aus der Veräußerung der im Privatvermögen befindlichen Einkunftsquelle (vgl. VfGH 30. 9. 2010, G 35/10; VwGH 9. 7. 2008, 2005/13/0152). Bezüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen bedeutet das, dass nur die Erträgnisse des Kapitalstammes von Bedeutung sind…
…Judikatur des VwGH zur ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung eine ausdrückliche Regelung geschaffen habe, um die Steuerwirksamkeit derartiger Abschreibungen auszuschließen, wenn die Teilwertabschreibung 'ausschüttungsbedingt' sei. Dieser Gesetzesnovelle liege die Einsicht zugrunde, dass die Vorschrift des § 12 Abs. 2 KStG 1988 keineswegs ausreichend sei um Wertminderungen des Kapitalstamms steuerunwirksam…
…bemessen, um Zinsen wegen späterer Fälligkeit der Forderung zu berücksichtigen. Der erzielte höhere Einlösungsbetrag ist nach VwGH als "Umkehrung" eines einstigen Abwertungsvorgangs und somit als Wertänderung des Kapitalstammes zu verstehen. Der allenfalls realisierte Unterschiedsbetrag kann daher nicht als Entgelt für die Nutzungsüberlassung von Kapital iSd…
…Wertänderungen des Betriebsvermögens aber nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen steuerwirksam seien. Kapitalwertänderungen infolge von Kursverlusten seien nicht den Früchten, sondern dem Vermögensstamm selbst zuzuordnen. Der Umstand, dass sie sich gegen das bestehende Schuldnerrisiko und das Wechselkursrisiko abgesichert habe, ändere daran nichts. Die Höhe des Veräußerungsverlustes…
…aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen umfassen die Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital. Grundsätzlich werden nur die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst. Wertminderungen sowie Werterhöhungen als…
…außerbetrieblichen Einkunftsarten und umfassen die Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital. Grundsätzlich werden nur die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst. Wertminderungen sowie Werterhöhungen und auch der gänzliche Verlust des Kapitalstammes sind daher prinzipiell steuerlich unerheblich (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch…
…Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen umfassen die Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital. Grundsätzlich werden nur die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst. Wertminderungen sowie Werterhöhungen als…
…bei denen grundsätzlich nur Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst werden, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst (VwGH 11.3.1992, 92/13/0030). Wertminderungen sowie Werterhöhungen als auch der gänzliche Verlust des Kapitalstammes sind daher prinzipiell steuerlich unerheblich. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Überlegungen ist im…
…zusammenhängenden Aufwendungen erfasst. Werterhöhungen, Wertminderungen und der gänzliche Verlust des Kapitalstammes seien grundsätzlich unerheblich. Sähe man also von der Besteuerung von Wertsicherungsbeträgen und von der Erfassung des Abschichtungsüberschusses bei stillen Gesellschaften ab, so zählten die innere Wertsteigerung des Kapitalstammes und die Gewinne, die anlässlich der…
…dass grundsätzlich nur die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst erfasst werden sollen (siehe z.B. VwGH 11.3.1992, 92/13/0030). Wertminderungen und Werterhöhungen sowie auch der gänzliche Verlust des Kapitalstammes sind daher prinzipiell unerheblich (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch/EStG…