Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0990-W/03
Substanzverluste aus in- und ausländischen Investmentfonds
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0990-W/03vom 17.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nichtrealisierte Kursverluste von Investmentfonds sind keine Substanzverluste im Sinne des § 40 Abs. 1 InvFG 1993
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Gerd Teuchmann, gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 einen
negativen Substanzgewinn aus inländischen Investmentfonds (KZ 444) in
Höhe von S 55.662,24 mit folgender Begründung geltend:
"Im Jahr 2001 mussten meine Gattin und ich
einen - leider negativen - Substanzgewinn bei unserem in In- und
Ausländischen Investmentfonds veranlagten Wertpapiervermögen
hinnehmen. Der negative Substanzgewinn betrug im Jahr 2001 S 111.324,48 (EUR
8.090,27). Da das Wertpapiervermögen meiner Gattin und mir gemeinsam
gehört, mache ich 50 % davon, somit S 55.662,24 (EUR 4.045,13) in meiner
Einkommensteuererklärung geltend."
Im
Einkommensteuerbescheid vom 26. August 2002 berücksichtigte das
zuständige Finanzamt (FA) den geltend gemachten Verlust nicht, wobei eine
Begründung unterblieb.
Der Bw. erhob dagegen Berufung
und wendete ein, dass über den geltend gemachten negativen Substanzgewinn
im Einkommensteuerbescheid nicht abgesprochen worden sei. Es werde beantragt,
diesen zu berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 6. Mai 2003 wies das FA die Berufung mit folgender Begründung ab:
"Unter den Einkünften aus
Kapitalvermögen werden die Früchte aus der entgeltlichen
Überlassung von Kapital und die damit zusammenhängenden Aufwendungen
erfasst. Daher sind Werterhöhungen, Wertminderungen und auch der
gänzliche Verlust des Kapitalstammes - im vorliegenden Fall die
Wertänderungen von Investmentfonds -grundsätzlich steuerlich
irrelevant."
Im daraufhin
eingebrachten Vorlageantrag vom 3. Juni 2003 wendete der Bw. ein, dass er
gemeinsam mit seiner Gattin einen Teil seiner Einkünfte zu Zwecken der
Altersvorsorge in Wertpapieren veranlagt habe. Mit dieser privaten
Altersvorsorge (3. Säule) sei bereits im Jahr 1997 begonnen worden. Ein
Teil dieser Vorsorge sei - entsprechend dem Grundsatz der Risikostreuung - in
in- und ausländischen Investmentfonds, ein anderer Teil in KESt-pflichtigen
Wertpapieren veranlagt worden. Die Veranlagungen seien im Rahmen eines
Vermögensverwaltungsauftrages bei der W.-Bank erfolgt. Es liege somit kein
Vermögensverlust aus Spekulationsgeschäften vor. § 30 Abs. 4 EStG
1988 sei daher nicht anwendbar.
Zur Begründung in der Berufungsvorentscheidung, dass
Wertänderungen im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen
steuerlich irrelevant seien, sei auf die Information der Steuersektion zum Thema
"Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds" im
Internet (www.bmf.gv.at) zu verweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gewinne aus der
Veräußerung von Privatvermögen werden nur dann steuerlich
erfasst, wenn zwischen der Anschaffung und der Veräußerung ein
bestimmter Zeitraum nicht überschritten wird. Für Wertpapiere
beträgt diese Frist gemäß
§ 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988
ein Jahr (Spekulationsfrist). Ein steuerwirksames Spekulationsgeschäft
liegt aber jedenfalls nur dann vor, wenn das Wirtschaftgut innerhalb der
Spekulationsfrist auch tatsächlich
veräußert wird.
Verluste aus
Spekulationsgeschäften können grundsätzlich nur mit Gewinnen aus
anderen Spekulationsgeschäften ausgeglichen werden (§ 30 Abs. 4
letzter Satz). Ein Ausgleich mit anderen positiven Einkünften ist nicht
zulässig. Daraus ergibt sich zwar eine Ungleichbehandlung, die jedoch -
auch nach Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 4. Auflage, § 30 Tz 141
- sachlich gerechtfertigt ist, da andernfalls Wertverluste im
Privatvermögen, die innerhalb der Spekulationsfrist auftreten, realisiert
und damit generell steuerlich verwertet werden könnten. Im übrigen hat
der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer an ihn herangetragenen
Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit und verfassungswidrige Anwendung des
§ 30 Abs. 4 EStG 1988 behauptet wurde, mit Beschluss vom 9. 6. 1998,
B 822/98, angesichts der Unbedenklichkeit des Gesetzes und damit mangels
hinreichender Aussicht auf Erfolg, abgelehnt.
Substanzgewinne und -verluste
sind Gewinne und Verluste, die auf Fondsebene durch Veräußerung von
Vermögenswerten des Investmentfonds realisiert werden. Die vom
Investmentfonds erzielten Spekulationsgewinne bzw. -verluste ergeben sich aus
dem Differenzbetrag zwischen Anschaffungskosten und
Veräußerungskosten. Substanzverluste können nur auf Fondsebene
berücksichtigt werden. Nicht
realisierte Kursgewinne oder Kursverluste sind jedenfalls keine
Substanzgewinne bzw. -verluste im Sinne des § 40 Abs. 1
InvFG 1993. Dies ist im übrigen auch auf der im Vorlageantrag
angesprochenen Internetseite des BMF nicht anders dargestellt.
Aus den im Steuerakt der Gattin
des Bw. abgelegten Unterlagen, insbesondere der Portfolio-Information der
W.-Bank geht hervor, dass sich der Wert des in verschiedenen in- und
ausländischen Fonds (Renten-, Geldmarkt-, Anleihe- und Aktienfonds)
angelegten Kapitalstamms zum Stichtag 28. Dezember 2001 gegenüber dem
Vorjahr um S 111.324,48 (bzw. minus 4,01 % vor Steuern) reduziert hat. Wie
der Vermögensaufstellung per 28. Dezember 2001 zu entnehmen ist,
resultiert die Wertänderung des Vermögensstammes aus Kursverlusten der
einzelnen Fonds, wobei insbesondere die Aktienfonds große Einbussen
erlitten (z. B. Mercury Sel. Tr. North America -44,5 % oder ABN AMRO Europe
Equity For USD -23,8 %). Laut der "Ertragsübersicht am 28. 12. 01"
(Seite 6) sind von diesem Verlust lediglich S 8.071,08 durch Verkauf der
betreffenden Wertpapiere tatsächlich realisiert worden, wobei für alle
diese Wertpapiere die Spekulationsfrist (ein Jahr) bereits abgelaufen war. Was
den übrigen Wertverlust anbelangt, so wurde dieser nicht realisiert (durch
Verkauf) sondern ist bislang lediglich buchhalterisch aufgetreten und damit, wie
oben ausgeführt, steuerlich jedenfalls unbeachtlich.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
17. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 40 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0990-W/03
- Stammnummer
- 5062
- Gültig
- 17.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF