Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0991-W/03
Substanzverluste aus in- und ausländischen Investmentfonds
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0991-W/03vom 17.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 einen
"negativen Substanzgewinn aus in- und ausländischen Investmentfonds" in
Höhe von S 55.662,24 mit folgender Begründung geltend:
"Im Jahr 2002 (gemeint wohl
2001) mussten mein Gatte und ich einen -
leider negativen - Substanzgewinn bei unserem in In- und Ausländischen
Investmentfonds veranlagten Wertpapiervermögen hinnehmen. Der negative
Substanzgewinn betrug im Jahr 2001 S 111.324,48. Da das Wertpapiervermögen
mir und meinem Gatten gemeinsam gehört, mache ich 50 % davon, somit S
55.662,24 in meiner Einkommensteuererklärung geltend."
Mit
Einkommensteuerbescheid vom 7. Juni 2002 erkannte das zuständige Finanzamt
(FA) den geltend gemachten Verlust unter Hinweis auf § 30 Abs. 4 EStG 1988
nicht an. "Führen
Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so
ist dieser nicht ausgleichsfähig. Aus diesem Grund konnte der von Ihnen
geltend gemachte Verlust aus Spekulationsgeschäften nicht anerkannt
werden."
In der Berufung vom 7. Juli
2002 wendete die Bw. ein, dass sie gemeinsam mit ihrem Gatten einen Teil ihrer
Einkünfte zu Zwecken der Altersvorsorge in Wertpapieren veranlagt habe. Mit
dieser privaten Altersvorsorge (3. Säule) sei bereits im Jahr 1997 begonnen
worden. Ein Teil dieser Vorsorge sei - entsprechend dem Grundsatz der
Risikostreuung - in in- und ausländischen Investmentfonds, ein anderer Teil
in KESt-pflichtigen Wertpapieren veranlagt worden. Die Veranlagungen seien im
Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrages bei der W.-Bank erfolgt. Es sei
daher unrichtig, wenn die Finanzbehörde bei der Erlassung des
inkriminierten Bescheides davon ausgehe, dass der Vermögensverlust aus
Spekulationsgeschäften herrühre. Sollte die Finanzbehörde den
§ 30 Abs. 4 EStG 1988 derart interpretieren, dass jeglicher Verlust aus
Veranlagungen in in- und ausländischen Investmentfonds nicht
ausgleichsfähig sei, so unterstelle sie der Norm einen verfassungswidrigen,
nämlich gleichheitswidrigen Inhalt.
Daraufhin forderte das FA die
Bw. zur Vorlage von Unterlagen auf, aus denen hervorgehe um welche Art von
Kapitaleinkünften es sich handle, ob Ausschüttungen,
ausschüttungsgleiche Erträge und/oder Substanzgewinne erzielt worden
seien.
Die Bw. übermittelte in
der Folge eine Portfolio-Information der W.-Bank, inklusive
Vermögensaufstellung und Ertragsübersicht zu den Stichtagen 28.
Dezember 2000 und 28. Dezember 2001.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 8. Mai 2003 wies das FA die Berufung als unbegründet ab. Unter den
Einkünften aus Kapitalvermögen würden die Früchte aus der
entgeltlichen Überlassung von Kapital und die damit zusammenhängenden
Aufwendungen erfasst. Wertänderungen, Wertminderungen und auch der
gänzliche Verlust des Kapitalstammes - im vorliegenden Fall die
Wertänderung von Investmentfonds - seien steuerlich grundsätzlich
irrelevant.
Im Vorlageantrag vom 3. Juni
2003 wiederholte die Bw. die Einwendungen der Berufung und verwies
zusätzlich auf die Information der Steuersektion zum Thema
"Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds" im
Internet (www.bmf.gv.at).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gewinne aus der
Veräußerung von Privatvermögen werden nur dann steuerlich
erfasst, wenn zwischen der Anschaffung und der Veräußerung ein
bestimmter Zeitraum nicht überschritten wird. Für Wertpapiere
beträgt diese Frist gemäß
§ 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988
ein Jahr (Spekulationsfrist). Ein steuerwirksames Spekulationsgeschäft
liegt aber jedenfalls nur dann vor, wenn das Wirtschaftgut innerhalb der
Spekulationsfrist auch tatsächlich
veräußert wird.
Verluste aus
Spekulationsgeschäften können grundsätzlich nur mit Gewinnen aus
anderen Spekulationsgeschäften ausgeglichen werden (§ 30 Abs. 4
letzter Satz). Ein Ausgleich mit anderen positiven Einkünften ist nicht
zulässig. Daraus ergibt sich zwar eine Ungleichbehandlung, die jedoch -
auch nach Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 4. Auflage, § 30 Tz 141
- sachlich gerechtfertigt ist, da andernfalls Wertverluste im
Privatvermögen, die innerhalb der Spekulationsfrist auftreten, realisiert
und damit generell steuerlich verwertet werden könnten. Im übrigen hat
der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer an ihn herangetragenen
Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit und verfassungswidrige Anwendung des
§ 30 Abs. 4 EStG 1988 behauptet wurde, mit Beschluss vom 9. 6. 1998,
B 822/98, angesichts der Unbedenklichkeit des Gesetzes und damit mangels
hinreichender Aussicht auf Erfolg, abgelehnt.
Substanzgewinne und -verluste
sind Gewinne und Verluste, die auf Fondsebene durch Veräußerung von
Vermögenswerten des Investmentfonds realisiert werden. Die vom
Investmentfonds erzielten Spekulationsgewinne bzw. -verluste ergeben sich aus
dem Differenzbetrag zwischen Anschaffungskosten und
Veräußerungskosten. Substanzverluste können nur auf Fondsebene
berücksichtigt werden. Nicht
realisierte Kursgewinne oder Kursverluste sind jedenfalls keine
Substanzgewinne bzw. -verluste im Sinne des § 40 Abs. 1
InvFG 1993. Dies ist im übrigen auch auf der im Vorlageantrag
angesprochenen Internetseite des BMF nicht anders dargestellt.
Aus der von der Bw.
übermittelten Portfolio-Information der W.-Bank geht hervor, dass sich der
Wert des in verschiedenen in- und ausländischen Fonds (Renten-, Geldmarkt-,
Anleihe- und Aktienfonds) angelegten Kapitalstamms zum Stichtag 28. Dezember
2001 gegenüber dem Vorjahr um S 111.324,48 (bzw. -4,01 % vor Steuern)
reduziert hat. Wie der Vermögensaufstellung per 28. Dezember 2001 zu
entnehmen ist, resultiert die Wertänderung des Vermögensstammes aus
Kursverlusten der einzelnen Fonds, wobei insbesondere die Aktienfonds
große Einbussen erlitten (z. B. Mercury Sel. Tr. North America -44,5 %
oder ABN AMRO Europe Equity For USD -23,8 %). Laut der
"Ertragsübersicht am 28. 12. 01" (Seite 6) sind von diesem Verlust
lediglich S 8.071,08 durch Verkauf der betreffenden Wertpapiere
tatsächlich realisiert worden, wobei für alle diese Wertpapiere die
Spekulationsfrist (ein Jahr) bereits abgelaufen war. Was den übrigen
Wertverlust anbelangt, so wurde dieser nicht realisiert (durch Verkauf) sondern
ist bislang lediglich buchhalterisch aufgetreten und damit, wie oben
ausgeführt, steuerlich jedenfalls unbeachtlich.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
17. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 40 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0991-W/03
- Stammnummer
- 5058
- Gültig
- 17.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF