Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3176-W/02
Kosten aus Kurssicherungen sind dem Bereich der Fruchtziehung zuzuordnen, wenn von vorneherein festgelegte Vereinbarungen für den Zeitpunkt der Beendigung der Veranlagung getroffen werden. Kosten für Put-Optionen können für den Fall, dass ein Veräußerungsverlust gegeben ist, zur Gänze dem Bereich der Fruchtziehung zugeordnet werden. (idS. VwGH 99/14/0099, 2000/14/0063)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3176-W/02vom 20.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X, in Y, vertreten durch Exinger
GesmbH, 1010 Wien, Friedrichstr. 10, vom 25. Februar 2002 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 23, vertreten durch HR Mag. Anneliese Kolienz,
vom 8. November 2001 betreffend Körperschaftsteuer für den
Zeitraum 1996 bis 1998 entschieden:
Der Berufung
gegen die Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 1996 bis 1998 wird
teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die X (idF Bw.) war im Prüfungszeitraum als
Vereinssparkasse iSd. § 3 SpG tätig.
Die Bw. wurde einer umfassenden abgabenbehördlichen
Prüfung für die Jahre 1996 bis 1999 unterzogen.
Dabei wurde festgestellt, dass die Bw. griechische
Staatsanleihen angeschafft hatte, wobei daraus resultierende Kapitalerträge
gem. Art. 11 Abs. 2 DBA-Griechenland steuerfrei gestellt wurden. Nach Ansicht
der Bp. standen die Aufwendungen für Kursverluste und Prämien für
Put-Optionen im Zusammenhang mit den steuerfreien Erträgen und wären
mit diesen zu verrechnen.
Die außerbilanziellen Kürzungen des
steuerpflichtigen Gewinnes wurden um 1996 S 1.060.238,-, 1997 S 3.229.530,- und
1998 S 2.179.652,- vermindert.
Das Finanzamt für Körperschaften folgte den
Ausführungen der Betriebsprüfung und er ließ im
wiederaufgenommenen Verfahren Körperschaftsteuerbescheide für die
Jahre 1996 bis 1998.
Die Bw. erhob gegen diese Bescheide form- und fristgerecht
Berufung mit Eingabe vom 25. Februar 2002 .
Der Sachverhalt wurde anhand der 7 erfolgten Ein- und
Verkäufe detailliert dargestellt. Im folgenden wird diese Darstellung in
Tabellenform wiedergegeben.
|
1996
|
|
|
|
|
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|
|
|
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|
|
Kauf
|
Nominale
|
Kurswert
|
Stückzinsen
|
Devisenkurs
|
Kaufpreis
incl. Stückzinsen
|
|
GDR
|
|
GDR
|
|
öS
|
1)
17.06.1996
|
400.000.000
|
99,100%
|
15.675.616
|
4,4603
|
18.376.808,70
|
|
|
|
|
|
|
Verkauf
|
Nominale
|
Kurswert
|
Devisenkurs
|
Veräußerungsverlust
|
Optionskosten
|
|
GDR
|
|
|
öS
|
öS
|
1)
18.12.1996
|
400.000.000
|
99,171%
|
4,213
|
968.339,02
|
91.899
|
|
|
|
|
|
|
1997
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kauf
|
Nominale
|
Kurswert
|
Stückzinsen
|
Devisenkurs
|
Kaufpreis
incl. Stückzinsen
|
|
GDR
|
|
GDR
|
|
öS
|
2)
02.01.1997
|
400.000.000
|
101,00%
|
14.627.945,21
|
4,4843
|
18.772.532,95
|
3)
18.02.1997
|
500.000.000
|
100,00%
|
17.254.794,52
|
4,5045
|
23.299.742,22
|
4)
21.08.1997
|
525.000.000
|
100,00%
|
37.535.342,00
|
4,4742
|
25.168.956,27
|
|
|
|
|
|
|
Verkauf
|
Nominale
|
Kurswert
|
Devisenkurs
|
Veräußerungsverlust
|
Optionskosten
|
|
GDR
|
|
|
öS
|
öS
|
2)
30.06.1997
|
400.000.000
|
99,86154%
|
4,3134
|
886.861,33
|
61.010,80
|
3)
26.11.1997
|
500.000.000
|
97,54817%
|
4,2974
|
1.562.324,50
|
46.599,53
|
4)
31.12.1997
|
525.000.000
|
99,01084%
|
4,4011
|
612.338,08
|
60.406,00
|
|
|
|
|
|
|
1998
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kauf
|
Nominale
|
Kurswert
|
Stückzinsen
|
Devisenkurs
|
Kaufpreis
incl. Stückzinsen
|
|
GDR
|
|
GDR
|
|
öS
|
5)
08.01.1998
|
600.000.000
|
96,00%
|
13.206.575,34
|
4,4710
|
26.343.425,98
|
6)
17.02.1998
|
200.000.000
|
100,00%
|
6.906.301,00
|
4,4563
|
9.220.365,49
|
7)
15.07.1998
|
500.000.000
|
100,00%
|
36.073.973,00
|
4,2163
|
22.602.486,92
|
|
|
|
|
|
|
Verkauf
|
Nominale
|
Kurswert
|
Devisenkurs
|
Veräußerungsverlust
|
Optionskosten
|
|
GDR
|
|
|
öS
|
öS
|
5)
30.06.1998
|
600.000.000
|
95,50000%
|
4,3449
|
856.683,00
|
65.860,00
|
6)
31.07.1998
|
200.000.000
|
98,26027%
|
4,3230
|
417.017,06
|
18.441,00
|
7)
10.12.1998
|
500.000.000
|
99,38920%
|
4,085968
|
776.444,97
|
45.206,00
Zur Absicherung der aus dem Ankauf der Wertpapiere
resultierenden Kursrisken seien Optionsveträge abgeschlossen worden, wobei
der Aufwand lt. Bp. Bericht die in der Tabelle unter 'Optionskosten'
dargestellte Höhe erreicht hätte.
Die Bw. gehe davon aus, dass der geltend gemachte
Veräußerungsverlust nicht die Zinsen, sondern die Kapitalanlage
betreffe, womit der Veräußerungsverlust steuerwirksam sei.
Die Ansicht der Bp., wonach die Aufwendungen mit der
Zinserzielung 'in einem erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang' stehe und
daher aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden sei
wäre aus folgenden Gründen unrichtig:
- Steuerfreiheit der Zinsen nach
Art. 11 Abs. 2 DBA Griechenland
Die Bw. sei in persönlicher und sachlicher Hinsicht
abkommensberechtigt. Bei den Zinsen aus griechischen Staatsanleihen handle es
sich unzweifelhaft um Zinsen iSd Art. 11 Abs. 5 DBA Griechenland.
Art. 11 Abs. 2 DBA Griechenland bestimme, dass Zinsen aus
Staatsanleihen nur im Vertragsstaat, somit in Griechenland besteuert werden
dürften. Zweifelsfragen über die Laufzeit der griechischen
Staatsanleihen seien irrelevant, da die in Betracht kommende Anleihe eine
Laufzeit von 5 Jahren übersteige. Die Steuerfreiheit der Zinsen sei
zwingende Konsequenz der Anwendung des DBA Griechenland.
- Abzugsfähigkeit der
Aufwendungen und des Veräußerungsverlustes
Die Staatsanleihen würden zum Umlaufvermögen der
Bw. zählen und seien zunächst mit den Anschaffungskosten zu bewerten.
Wertänderungen von zum Betriebsvermögen zählenden
Wirtschaftsgütern seien nach allgemeinen steuerrechtlichen Regeln
steuerwirksam. Der Betriebsausgabencharakter könne angesichts der
betrieblichen Veranlassung nicht bezweifelt werden.
Der Umstand, dass sich die Bw. gegen das bestehende Risiko
abgesichert habe, könne nichts daran ändern, dass die Bw. einen
Veräußerungsverlust erlitten habe. Die Vereinbarung einer Option
ändere nämlich nichts daran, dass das Wirtschaftsgut und die
Einkünfte nach wie vor der Bw. zuzurechnen seien.
Die Höhe des Veräußerungsverlustes sei
keinesfalls von vorneherein festgestanden sondern der maximal mögliche
Verlust lediglich beschränkt worden. Denkbar wäre im Falle einer
anders verlaufenden Kursentwicklung auch ein geringerer
Veräußerungsverlust oder sogar Veräußerungsgewinn, der
gem. Art. 13 DBA Griechenland steuerlich zu erfassen sei. Da aber die
abkommensrechtlichen Normen Gewinne in gleicher Form wie Verluste behandeln
würden, müsse ein Veräußerungsverlust als solcher anerkannt
und unter Art. 13 des Abkommens fallen.
- Keine Anwendbarkeit des
Abzugsverbotes des § 12 Abs. 2 KStG 1988
§ 12 Abs. 2 KStG 1988 erlaube aufgrund seines
Wortlautes nur bei unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang eine
Durchbrechung des sonst gebotenen Betriebsausgabenabzuges.
Unter Bezugnahme auf diverse Literaturquellen werde von
Seiten der Bp. dargelegt, dass im Falle eines wirtschaftlichen Zusammenhanges zu
den steuerfreien Zinsen aus griechischen Staatsanleihen Aufwendungen und
Ausgaben nicht abzugsfähig wären.
Dieser existiere nicht. Der VwGH habe bereits klargestellt,
dass Teilwertabschreibungen eines Wirtschaftsgutes auch dann steuerwirksam
seien, wenn die aus diesem Wirtschaftsgut bezogenen Einkünfte steuerfrei
seien (Erk. v. 10.12.1991 89/14/0064). Der VwGH habe zwischen der Ertrags- und
Vermögenskomponente unterschieden. Die Abschreibung auf den niedrigeren
Teilwert hänge mit der Vermögenskomponente zusammen. Ebenso wie die
Veräußerung der Beteiligung steuerpflichtig sei, müsse daher
auch die Wertminderung der Beteiligung steuerlich zu berücksichtigen sein.
Dasselbe gelte lt. Lang (SWI 1995 S 292) auch für
Anleihen. Es sei zwischen der Ertrags- und Vermögenskomponente zu
unterscheiden. Dies gelte auch dann, wenn eine Forderung in ausländischer
Währung wegen einer Änderung des Wechselkurses an Wert verloren habe
(Hinweis auf Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, 1993 §
27 Rz. 1.1). Auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen und
Wertsteigerungen würden zum Kapital gehören (BFH 9.10.1979, BStBl 1980
II 116), weswegen Währungsverluste und andere Wertminderungen der Anleihe
mit der Vermögenskomponente der Anleihe im Zusammenhang stünden. Ein
unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zu den steuerfreien Zinsen sei nicht
gegeben. § 12 Abs. 2 KStG 1988 könne somit nicht zum Tragen kommen.
- Keine Anwendung des § 12
Abs. 3 Z 1 KStG 1988
Mit § 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 sei eine Regelung
geschaffen worden, nach der der Gesetzgeber nach der Judikatur des VwGH zur
ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung eine ausdrückliche
Regelung geschaffen habe, um die Steuerwirksamkeit derartiger Abschreibungen
auszuschließen, wenn die Teilwertabschreibung 'ausschüttungsbedingt'
sei. Dieser Gesetzesnovelle liege die Einsicht zugrunde, dass die Vorschrift des
§ 12 Abs. 2 KStG 1988 keineswegs ausreichend sei um Wertminderungen des
Kapitalstamms steuerunwirksam zu betrachten, wenn die aus dem Kapital gezogenen
Früchte steuerfrei seien. § 12 Abs. 3 Z 1 und Z 2 KStG 1988 sei nur
für Beteiligungen iSd § 10 KStG 1988 anzuwenden.
Eine solche Beteiligung liege jedoch nicht vor.
- Kein Abzugsverbot aufgrund der
DBA-Vorschriften
Doppelbesteuerungsabkommen hätten die Aufgabe,
originär innerstaatliche bestehende Steuerpflichten einzuschränken.
Ihnen komme nicht die Aufgabe zu, neue Steuerpflichten, die nicht schon
innerstaatlich gegeben seien, zu begründen (Lang, FJ 1988, 72ff). Die
Versagung des Abzugs einer Teilwertabschreibung bzw. eines
Veräußerungsverlustes komme infolge Erhöhung der steuerlichen
Bemessungsgrundlage einer Begründung einer Steuerpflicht gleich, soferne
dies auf ein DBA gestützt werden könne. Da dies nicht den Intentionen
des DBA Rechts entspreche, scheide das DBA Griechenland als mögliche
Rechtsgrundlage für ein Abzugsverbot aus.
Darüberhinaus könne die vorgenommene
Teilwertabschreibung und der erlittene Veräußerungsverlust keineswegs
unter dem Begriff Zinsen iSd Art. 11 Abs. 5 DBA Griechenland subsumiert werden.
Die Bw. verweise in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des BFH (19.9.1973,
BStBl. 1973 II 873; 14.3.1989n, BStBl. 1989 II 599) nach dem dieser in
Fällen von Beteiligungen an indischen Kapitalgesellschaften die
Wertminderung dem Vermögensstamm zugewiesen und die Subsumtion unter die
Verteilungsnorm für Veräußerungsgewinne verworfen hätte.
Das DBA BRD-Indien sei mit dem DBA Österreich-Griechenland vergleichbar.
Die Auffassung des BFH, dass abkommensrechtlich kein Zusammenhang zwischen den
Erträgnissen aus dem Kapitalstamm und einer Wertminderung des
Kapitalstammes bestehe, sei somit auch für die Auslegung des DBA
Griechenland relevant.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde mit
Schreiben vom 13. Oktober 2004 zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ob bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt
Steuerpflicht besteht, ist zunächst nach innerstaatlichem Steuerrecht zu
beurteilen. Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Steuerpflicht,
ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch ein
bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen (idF. DBA) eingeschränkt wird. Ein
DBA kann einen sich aus dem innerstaatlichen Recht ergebenden
Besteuerungsanspruch nur einschränken, nicht aber einen nicht bestehenden
Anspruch begründen.
Die Bw. erzielt im Hinblick auf ihre Tätigkeit
aufgrund der Bestimmung des § 7 Abs. 3 KStG 1988 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Im gegenständlichen Fall müssen allerdings für
Zwecke der Anwendung des DBA-Griechenland von den Einkünften aus
Gewerbebetrieb "Teil-Einkünfte", nämlich die Einkünfte aus
öffentlichen Anleihen herausgeschält werden (VwGH 25.11.2002,
99/14/0099, UFS RV/0513-I/03 v. 29.6.2004).
Die maßgeblichen Artikel des DBA-Griechenland BGBl
39/1972 lauten:
Art. 11 Abs. 2 'Zinsen aus Staatsanleihen eines
Vertragstaates dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.'
Art. 11 Abs. 5 'Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
'Zinsen' bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus
Obligationen mit oder ohne Gewinnbeteiligung und aus Forderungen jeder Art sowie
alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie
stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind, ausgenommen
Forderungen, die durch unbewegliches Vermögen, das in einem der
Vertragstaaten gelegen ist, gesichert sind.'
Dass die Erträgnisse der Bw. aus den griechischen
Anleihen unter den Anwendungsbereich obiger Bestimmungen fallen, ist
unbestritten.
Strittig war im vorliegenden Fall, ob bestimmte mit den
Geschäften über griechische Staatsanleihen verbundene Aufwendungen der
Bw. mit Zinseinnahmen oder mit dem Vermögensstamm im Zusammenhang
stehen.
Die als Betriebsausgaben beantragten Aufwendungen
betreffen
- Kosten die aus einer
abgeschlossenen Put-Option resultieren, nach der die Anleihen zu einem vorher
festgelegten, geringeren Kurswert verkauft werden konnten
(Kurswertverluste);
- Optionskosten für den
Abschluss obiger Put-Option (Optionskosten);
- Kosten infolge Absinkens des
Wechselkurses zwischen An- und Verkauf (Wechselkursverluste).
Mit obiger Problematik hat sich der Verwaltungsgerichtshof
bereits mehrfach befasst (vgl. VwGH 25.11.2002, 99/14/0099,
VwGH 26.11.2002, 2002/15/0033, VwGH 28.1.2003, 2000/14/0063). Im Erkenntnis
vom 25.11.2002, 99/14/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme
auf die Regelung des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 erkannt, dass
das Gesetz allgemein einen von vornherein festgelegten Unterschiedsbetrag
zwischen dem Ausgabekurs und dem Einlösekurs eines Wertpapiers dem Bereich
der Fruchtziehung zuordne. Es könne daher nicht als rechtswidrig angesehen
werden, wenn auch für Zwecke des Herausschälens von
Anleiheeinkünften aus umfassenden Einkünften aus Gewerbebetrieb auf
diese Zuordnung Bedacht genommen werde. Wenn für den Steuerpflichtigen von
vornherein festgelegt werde, zu welchem Kurs von ihm investierte ATS in eine
ausländische Währung umgerechnet werden und zu welchem Kurs die
ausländische Währung - am von vornherein festgelegten Zeitpunkt der
Beendigung der Veranlagung - wieder in ATS zurückgerechnet werde, komme
eine solche Festlegung der Vereinbarung eines Unterschiedsbetrages zwischen
Ausgabewert und Einlösewert wirtschaftlich nahe.
Soferne mit der Anschaffung derartiger Wertpapiere aufgrund
vertraglicher Vereinbarungen von vorneherein fixe Ausgabe- und Einlösewerte
(die zu Kurswertverlusten führen) festgelegt oder
Devisentermingeschäfte (die zu Devisenkursverlusten führen)
abgeschlossen werden, sind daraus resultierenden Aufwendungen somit den
Zinsertägnissen zuzuordnen.
Andererseits hat der VwGH im oben zit. Erkenntnis
2002/15/0033 v. 26.1.2002 erkannt, dass im Falle des Abschlusses einer
Put(Verkaufs)Option nach der der Bw. bloß die Möglichkeit die Option
auszuüben eingeräumt wurde, kein Zusammenhang zwischen dem sich erst
aufgrund der Entwicklung des Anleihekurses ergebenden Verlustes aus der
Veräußerung der Anleihen einerseits und Erzielung von
Zinserträgen andererseits gegeben sei, weshalb derartige Aufwendungen im
Ergebnis dem Vermögensstamm zuzuordnen sind.
Die Bw. hat im vorliegenden Fall Put-Optionen über den
Verkauf der griechischen Staatsanleihen zu einem bestimmten Kurswert
abgeschlossen. Das Wechselkursrisiko wurde nicht besichert (keine
Devisentermingeschäfte).
Solcherart ist festzuhalten, dass weder die vorliegenden
Kurswertverluste noch die Wechselkursverluste von vorneherein vertraglich
fixiert wurden, weshalb es zu keiner Zuordnung dieser Aufwendungen zu dem
Bereich der Fruchtziehung kommen kann.
Der Berufung wird insoweit statt gegeben.
Anders verhält es sich im Beschwerdefall mit den
Optionskosten. Der VwGH hat hiezu erkannt, dass bei Anleihen, die mit dem Zweck
erworben werden, diese zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder zu verkaufen,
Einkünfte sowohl durch die Früchte des Kapitals wie auch durch den
Verkauf der Anleihen erzielt werden. Wird durch ein Kurssicherungsinstrument das
Risiko der Erzielung des Verlustes begrenzt (oder ausgeschlossen) stehen die
Aufwendungen für dass Kurssicherungsinstrument im Zusammenhang mit beiden
Einkünften. Sollte es im Falle einer Veranlagung der Anleihen zu einem
Gewinn aus der Veräußerung des Vermögensstammes (Anleihe)
kommen, wären die Aufwendungen aufzuteilen. Da der Verkauf der Anleihe im
zit. VwGH-Erkenntnis wie im vorliegenden Fall (siehe Tabelle) nicht zu einem
Gewinn geführt hat, sah es der VwGH als nicht rechtswidrig an, die
Aufwendungen für die Kurssicherung den Zinserträgen zuzuordnen. Das
Erkenntnis ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die in den einzelnen Jahren
angefallenen Optionskosten sind somit mit den steuerfreien Zinserträgen zu
verrechnen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
|
Die
Besteuerungsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:
|
|
|
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
|
in
öS
|
in
öS
|
in
öS
|
lt. Bp. NS Pkt. 4
nicht anerkannte Aufwendungen
|
1.060.238,00
|
3.229.530,00
|
2.179.652,00
|
davon Kosten
Put-Option
|
-91.899,00
|
-168.016,33
|
-129.507,00
|
abzugsfähiger
Aufwand
|
968.339,00
|
3.061.513,67
|
2.050.145,00
|
|
|
|
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb lt. Bescheide Bp.
|
19.348.670,00
|
14.549.444,00
|
14.672.610,00
|
abzügl.
abzugsfähiger Aufwand
|
-968.339,00
|
-3.061.513,67
|
-2.050.145,00
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb lt. UFS
|
18.380.331,00
|
11.487.930,33
|
12.622.465,00
|
|
|
|
|
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
|
|
|
|
|
|
|
|
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
|
|
|
|
|
|
|
Körperschaftsteuer
|
|
|
|
|
1996
|
|
|
|
in
öS
|
in
€
|
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
18.380.331,00
|
|
|
verrechenbare
Verluste der Vorjahre
|
-6.168.863,00
|
|
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
12.211.468,00
|
|
|
Einkommen
|
12.211.468,00
|
|
|
gerundet
|
12.211.500,00
|
|
|
|
|
|
|
KöSt
34%
|
4.151.910,00
|
|
|
anrechenbare
Steuer
|
-559.204,00
|
|
|
Abgabenschuld
|
3.592.706,00
|
261.092,13
|
|
|
|
|
|
|
1997
|
|
|
|
in
öS
|
in
€
|
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
11.487.930,00
|
|
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
11.487.930,00
|
|
|
Einkommen
|
11.487.930,00
|
|
|
gerundet
|
11.487.900,00
|
|
|
|
|
|
|
KöSt
34%
|
3.905.886,00
|
|
|
anrechenbare
Steuer
|
-437.827
|
|
|
Abgabenschuld
|
3.468.059,00
|
252.033,68
|
|
|
|
|
|
|
1998
|
|
|
|
in
öS
|
in
€
|
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
12.622.465,00
|
|
|
verrechenbare
Verluste der Vorjahre
|
-369.405,00
|
|
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
12.253.060,00
|
|
|
Verlustabzug
|
-89.480,00
|
|
|
Einkommen
|
12.163.580,00
|
|
|
gerundet
|
12.163.600,00
|
|
|
|
|
|
|
KöSt
34%
|
4.135.624,00
|
|
|
anrechenbare
Steuer
|
-402.422,00
|
|
|
Abgabenschuld
|
3.733.202,00
|
271.302,37
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Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 11 Abs. 2 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
- Art. 11 Abs. 5 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3176-W/02
- Stammnummer
- 12365
- Gültig
- 20.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF