…BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar ist. (3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft…
…öffentlichen Verkehrsmittel von einer Stunde nicht überwiegend überschritten werde. Nach der ab dem Jahr 2002 geltenden Rechtslage würden Fahrzeiten (Wegzeiten) im Wohn- und Studienort bei der Überprüfung der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt außer Ansatz bleiben. Wenn der Unterricht täglich um 7.50 Uhr…
…Den Fahrplänen lasse sich auch eine erhebliche Überschreitung einer Fahrzeit von einer Stunde für die Rückfahrt nicht entnehmen, sodass von einer Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes auszugehen sei. Die Wegzeiten zwischen Wohnung und Bahnhof Götzendorf sowie zwischen Bahnhof Mödling und HTL Mödling, die der Bw…
…Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Den Gesetzesmaterialien zum Arbeitsmarktreformgesetz 2004 ist zu entnehmen: Im Hinblick auf die unterschiedlichen regionalen…
…Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Den Gesetzesmaterialien zum Arbeitsmarktreformgesetz 2004 ist zu entnehmen: Im Hinblick auf die unterschiedlichen regionalen…
…im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz 883 LStR 2002). Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort…
…EStG 1988, § 34 Anm. 61 f). Die in Rz 876 LStR 2002 dokumentierte Verwaltungspraxis unterscheidet: Wird eine Ausbildungsmöglichkeit im Nahebereich des Wohnortes nur deswegen nicht wahrgenommen, weil qualitative Schwerpunkte (bestimmte Prüfungen sind "schwieriger", die Teilnahme an Seminaren erfordert eine bestimmte Qualifikation) gesetzt werden, sind aber…
…der Wohnung) zur Erreichung einer Umsteigstelle des nächsten öffentlichen Verkehrsmittels im Wohnort nicht zu berücksichtigen wäre, stehe nicht in der Verordnung. Richtig sei allerdings, dass gemäß § 2 Abs. 1 der erwähnten Verordnung die Wegzeit von der Wohnung zur nächstgelegenen Einstiegstelle außer Ansatz zu bleiben habe…
…im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz 883 LStR 2002). Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort…
…im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz 883 LStR 2002). Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort…
…Wegzeiten für Fußwege über 1.500 m zu berücksichtigen sind. Anders als nach der derzeit geltenden Rechtslage sind daher die konkreten Ein- und Ausstiegsstellen (und nicht standardisierte Haltestellen) maßgebend (vgl Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 71). Unstrittig ist, dass der im…
…Online, beantragte die Bf die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Im Vorlageantrag hielt die Bf die in der Beschwerde geführte Argumentationslinie aufrecht und führte noch ergänzend aus: "Sollten für die Berechnung der Wegzeit wider Erwarten nicht die zentralen Haltestellen des Wohnortes und des Ausbildungsortes herangezogen werden…
…Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Den Gesetzesmaterialien zum Arbeitsmarktreformgesetz 2004 ist zu entnehmen: Im Hinblick auf die unterschiedlichen regionalen…
…BGBI. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar (3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung…
…Fahrzeit auch die Zeit für die im Wohnort und im Ausbildungsort zurückgelegte Wegstrecke, wenn sie 1,5 km (und mehr) beträgt einzurechnen ist, ist nicht zutreffend. In der Neufassung der Verordnung BGBl II 449/2001 ist die Bestimmung, wonach Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle…
…BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar. (3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung…
…Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Den Gesetzesmaterialien zum Arbeitsmarktreformgesetz 2004 ist zu entnehmen: Im Hinblick auf die unterschiedlichen regionalen…
…Rückkehr zum Wohnort (unter der Annahme eines typisierend je 15 minütigen Zeitbedarfs für die Wegstrecken zwischen Wohnung und Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels, bzw. zwischen Ausstiegsstelle und Ausbildungsstätte) zu erkennen. Auf täglich zumutbare Wegzeiten bis zu fünf Stunden lassen diese Bestimmungen nicht schließen. Im Gegensatz zum…
…Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Den Gesetzesmaterialien zum Arbeitsmarktreformgesetz 2004 ist zu entnehmen: Im Hinblick auf die unterschiedlichen regionalen…
…Wohnhaus zur Haltestelle im Wohnort 2 km betrage und in ca. 5 Minuten mit dem PKW erreicht werde. Das Bundesfinanzgericht übermittelte diese Unterlagen der Bf. mit dem Bemerken, dass nach diesen Abfragen bei optimaler Kombination von Massenbeförderungsmittel und Individualverkehr jeweils eine Wegzeit von höchstens 2…