IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Beschwerdesache der BF, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Fuchs, Raiffeisenstraße 3, 4600 Thalheim bei Wels, über die Beschwerde vom 28.6.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt…
…1 Buchstabe b iVm § 80 ZollR-DG entstanden. Der erst nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellte Antrag auf Aussetzung nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO hat zwar vollstreckungshemmende Wirkung (§ 230 Abs. 6 BAO), konnte aber an der bereits entstandenen Verpflichtung zur Entrichtung der Säumniszinsen nichts…
Ergänzend wird noch festgehalten: Wird während des administrativen Rechtsmittelverfahrens, das im Wege der Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag eingeleitet worden ist, Vollstreckung (zur Sicherung) geführt, was gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO in Verbindung mit § 254 BAO zulässig ist, so kann der sicherungsweise herangezogene Vollstreckungsschuldner die Aufschiebung…
Da im vorliegenden Fall der begehrte Termin bereits abgelaufen ist, kann auch die gegenständliche Beschwerde nur mehr abgewiesen werden (s. UFS RV/0547-L/07, 15.06.2007). Ergänzend wird noch festgehalten: Wird während des administrativen Rechtsmittelverfahrens, das im Wege der Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag…
…Instanz FLD. "Bzw. u. nach Anwaltsbeschwerde VwGH". Gleichzeitig werde der Antrag auf Vollstreckungshemmung gestellt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 165 Abs. 1 FinStrG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens ist auf Antrag oder von Amts wegen zu verfügen, wenn ein…
…zeitgerecht im Sinne des § 218 Abs. 5 BAO. Nach Zurückweisung des Aussetzungsantrages vom 15. Juli 1998 wäre dem Bw. daher keine weitere Nachfrist mehr zur Verfügung gestanden, sodass eine Vollstreckungshemmung nach § 230 Abs. 2 BAO nicht eingetreten wäre. Nach § 68 Abs. 1 AbgEO erstrecke sich…
…das Verhalten des Abgabepflichtigen mit einem solchen Antrag Ziele verfolgt, die die Befriedigungsmöglichkeiten des Abgabengläubigers ausschließen oder mindern sollen (etwa wenn die mit der Aussetzung verbundene Vollstreckungshemmung zur Vermögensverschiebung oder auch dazu genützt werden soll, Deckungsmittel dem Zugriff des Abgabengläubigers vorübergehend oder endgültig zu entziehen…
…während der Mahnfrist nach § 230 Abs. 1 BAO die Einbringung der gemahnten Abgabenschuldigkeiten gehemmt (vgl. Ritz, BAO6, § 227 Tz 4). Trotz "Vollstreckungshemmung" zwangsweise eingebrachte Abgaben sind "zu Unrecht zwangsweise eingebrachte" Abgaben iSd § 241 Abs. 1 BAO (vgl. Ritz, BAO6 § 230 Tz 1). Gemäß § 15 Abs…
…müssen. Zur Berechnung der Aussetzungszinsen. Nach den Bestimmungen des § 212a Abs. 9 BAO ist für den Zeitraum der Vollstreckungshemmung bzw. des Zahlungsaufschubs zwingend die Erhebung von Aussetzungszinsen angeordnet, die nach dem letzten Satz der Bestimmung mit Ablauf (oder Widerruf) festzusetzen sind. Dabei ist auch die…
…4). Ein Analogieschluss zum gesetzlich geregelten Fall einer verfrüht eingebrachten Berufung (§ 273 Abs.2 BAO) ist zulässig. Jedenfalls aber tritt auch bei einem fehlerbehafteten Aussetzungsantrag die Vollstreckungshemmung des § 230 Abs.6 BAO ein und es ist wegen Erfüllung der Bedingung in § 212a Abs.9 lit…
…nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (vollstreckungshemmende Wirkung). Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß…
…1. 2008 über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zum Zeitpunkt der Amtshandlung vom 5. 3. 2008 ungenutzt verstrichen war, sodass auch aus diesem Blickwinkel keine Vollstreckungshemmung nach § 230 Abs. 3 BAO vorlag. Die Vollstreckbarkeit der Abgabenschulden war somit gegeben. Zum weiteren Berufungseinwand, das Vollstreckungsorgan habe keine…
… 230 Abs. 6 BAO, demzufolge für aussetzungsantragsbetroffene Abgabenschuldigkeiten Einbringungsmaßnahmen bereits ab Antragstellung bis zur Antragserledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (Vollstreckungshemmung). Zusammengefasst ergibt sich aus diesen Ausführungen somit, dass sich der Zinsenbemessungszeitraum im Falle einer Aussetzungsbewilligung grundsätzlich vom Zeitpunkt der Einbringung des Aussetzungsantrages biszur…
…nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (vollstreckungshemmende Wirkung). Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß…
… 212a BAO bzw. des § 230 Abs. 6 BAO ein Hinausschieben der Säumnisfolgen und eine Vollstreckungshemmung ex lege ab dem Zeitpunkt des Einreichens des Aussetzungsantrages bei der Abgabenbehörde (siehe auch Stoll, BAO Kommentar, Seite 2274f). Der nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung…
…den Stammabgabenbescheiden für 2000 und 2001 angeführten Fälligkeitsfristen gestellt. Dem Finanzamt ist zwar beizupflichten, dass die einbringungshemmende Wirkung eines Aussetzungsantrages mit der Erledigung des Antrages endet, das zeitliche Ausmaß der Vollstreckungshemmung also insoweit ex lege begrenzt ist (§ 230 Abs. 6 BAO). Daher trifft es zu…
…hier von einem zulässigen und zeitgerecht vor dem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in der Abgabensache eingebrachten Antrag wie im gegenständlichen Fall die Rede ist - bestehen im Hinausschieben der Säumnisfolgen, der Vollstreckungshemmung und der Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen (siehe auch Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2.274ff)…
…hier von einem zulässigen und zeitgerecht vor dem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in der Abgabensache eingebrachten Antrag wie im gegenständlichen Fall die Rede ist - bestehen im Hinausschieben der Säumnisfolgen, der Vollstreckungshemmung und der Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen (siehe auch Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2.274ff)…
…hier von einem zulässigen und zeitgerecht vor dem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in der Abgabensache eingebrachten Antrag wie im gegenständlichen Fall die Rede ist - bestehen im Hinausschieben der Säumnisfolgen, der Vollstreckungshemmung und der Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen (siehe auch Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2.274ff)…
…hier von einem zulässigen und zeitgerecht vor dem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in der Abgabensache eingebrachten Antrag wie im gegenständlichen Fall die Rede ist - bestehen im Hinausschieben der Säumnisfolgen, der Vollstreckungshemmung und der Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen (siehe auch Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2.274ff)…