Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0118-Z1W/02
Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0118-Z1W/02vom 03.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch bei einer Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung sind im folgenden Rechtsbehelfsverfahren die Verhältnisse im Zeitpunkt der Zurückweisung durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu überprüfen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., mittlerweile vertreten durch
seinen Masseverwalter Dr. Günther Grassner, Rechtsanwalt, 4020 Linz,
Elisabethstraße1, vom 25. Juli 2002 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 20. Juni 2002,
Zl. 500/10395/2002/51, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf
Aussetzung der Vollziehung, nach der am 12. April 2005 in 4020 Linz,
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit seinem Bescheid vom 15. Mai 2002 wies das
Hauptzollamt Linz zur Zahl 500/07428/1/2002/51 den Antrag des
Beschwerdeführers (Bf.) vom 29. April 2002 auf Aussetzung der
Vollziehung von Abgaben gem. Art. 244 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit
§ 212a BAO in der Höhe von € 46.107,57 laut Bescheid
vom 29. Jänner 2002 wegen entschiedener Sache als unzulässig
zurück. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 17. Mai
2002.
Dagegen erhob der Bf. in offener Frist zunächst das
Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass der angefochtene Bescheid
rechtswidrig sei. Ein Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO in Verbindung mit Art. 244 ZK sei in jeder Lage
des Verfahrens möglich und zulässig. Nicht nur im Verfahren über
die Hauptsache sondern auch im Aussetzungsverfahren selbst bestehe ein
rechtliches Interesse des Berufungswerbers auf Bewilligung des Aufschubes bzw.
auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Das Hauptzollamt Linz wies diese Berufung mit seiner
Berufungsvorentscheidung vom 20. Juni 2002, Zl. 500/10395/2002/51 als
unbegründet ab, worauf der Bf. den Rechtsbehelf der Beschwerde einlegte.
Gemäß
§ 212a BAO sei ein Aussetzungsantrag - solange
das Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren noch nicht erledigt sei -
jederzeit möglich. Gemäß
§ 212 (wohl a) Abs. 4
BAO gelten die Grundsätze analog im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren
hinsichtlich abweislicher Entscheidungen gegen Aussetzungsanträge. Jeder
Aussetzungsantrag sei für sich gesondert an Hand der unmittelbaren und
damit im Zusammenhang stehenden mittelbaren weiteren Vorbringens zu beurteilen.
Der Bf. stellte weiters den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung bzw. der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid
dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom 29. April 2002 Folge
gegeben werde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch
im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Aussetzung
der Einhebung nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint, oder
b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten
angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen
abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. können
Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die
Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie
nicht die Darstellung der Ermittlung des gem. Abs. 1 für die
Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom
Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1
ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im
beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. sind die für
Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Berufungen
gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen
betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung
der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung
oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist
anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes
anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine
neuerliche Antragstellung im Fall des Einbringens eines Vorlageantrages nicht
aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag
sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt,
so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub
auf Grund der Aussetzung ein.
Gemäß Abs. 7 leg.cit. stehet dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung
ausgesetzt wurde, eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des
Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die
Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß
§ 294 zu. Soweit
einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz
eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht
dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
Gemäß Abs. 9 leg.cit. sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit in Folge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von 1 % über den
jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Aussetzungszinsen unter Rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der
Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des
diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung
nicht festzusetzen.
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der
Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer
Art führen könnte.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten
des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Zunächst ist festzuhalten, dass Sache des
gegenständlichen Verfahrens die Zurückweisung des Antrages auf
Aussetzung der Vollziehung vom 29. April 2002 ist. Es ist zu klären,
ob dieser Antrag zu Recht wegen entschiedener Sache als unzulässig
zurückgewiesen worden ist.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 29. Jänner 2002 erließ das damalige
Hauptzollamt Linz zur Zl. 500/90442/6/2001 einen Bescheid zur
nachträglichen buchmäßigen Erfassung und Festsetzung einer
gegenüber dem Bf. gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und
Abs. 3 ZK entstandenen Zollschuld von € 46.107,57.
Gegenüber diesen Bescheid erhob der Bf. am
4. März 2002 das Rechtsmittel der Berufung und stellte gleichzeitig
einen Antrag auf Aussetzung der Abgabeneinhebung gem. § 212a BAO sowie
Art. 244 ZK. Diesen Antrag wies das Hauptzollamt Linz mit seinem Bescheid
vom 21. März 2002, Zl. 500/03967/2/2002/51 (nunmehr Verfahren 1
genannt) ab. In der Berufungsschrift vom 29. April 2002 gegen diesen
Bescheid stellte der Bf. einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der
Abgabeneinhebung gem. Art. 244 ZK in Verbindung mit § 212a
BAO. Dieser Antrag liegt dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde
(Verfahren 2).
Die Berufung gegen den Bescheid vom 21. März
2002, Zl. 500/03967/2/2002/51, mit dem im Verfahren 1 der Antrag auf
Aussetzung der Einhebung abgewiesen worden war, wies das Hauptzollamt Linz mit
seiner Berufungsvorentscheidung vom 16. Mai 2002,
Zl. 500/07428/2002/51 ab. Diese Berufungsvorentscheidung ist am
21. Mai 2002 zugestellt worden und in der Folge nach Ablauf der
Rechtsbehelfsfrist von einem Monat mit Ablauf des 22. Juni 2002 in
Rechtskraft erwachsen.
Aus der zeitlichen Abfolge der Verfahren 1 und 2 ist zu
erkennen, dass der Zurückweisungsbescheid des Verfahrens 2 rechtswirksam
geworden ist - am 17. Mai 2002 - als über die Berufung im
Verfahren 1 noch gar nicht rechtswirksam abgesprochen war. Eine
rechtskräftige Entscheidung im Verfahren 1 lag sohin im Zeitpunkt der
Zustellung und damit des Wirksamwerdens des Zurückweisungsbescheides im
Verfahren 2 nicht vor.
Entschiedene Sache liegt nach ständiger Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 15. November 2000,
Zl. 2000/01/0184 oder vom 26. Juni 1997, Zl. 97/16/0024) dann
vor, wenn sich gegenüber einem früheren Bescheid weder die Rechtslage
noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat. Demnach sind neuerliche
(wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits
vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig. Dabei kommt es
entscheidend darauf an, ob die entschiedene Sache ident mit jener ist, deren
Entscheidung im Weg des neuerlichen Antrages begehrt wird. Dieses
Prozesshindernis ist der Ausfluss der materiellen Rechtskraft von - im
Verwaltungsverfahren - Bescheiden. Materielle Rechtskraft bedeutet, nach
herrschender Lehre, Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und Verbindlichkeit
des Bescheides (siehe Stoll, BAO-Kommentar, Seite 943).
Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung
dieses Verfahrensgrundsatzes ist sohin das Vorliegen eines rechtskräftigen
Bescheides in derselben Sache.
Ein solcher rechtskräftiger Bescheid ist bei der
damals wohl gegebenen Identität der Sache zum Zeitpunkt des
Rechtswirksamwerdens des Zurückweisungsbescheides am 17. Mai 2002
- wie oben ausführlich dargestellt - nicht vorgelegen. Eine
wesentliche Voraussetzung für die Zurückweisung des Antrages wegen
entschiedener Sache war zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht
gegeben und es war der Zurückweisungsbescheid daher mit inhaltlicher
Rechtswidrigkeit behaftet.
Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass eine
rechtskräftig entschiedene Sache mit der Rechtskraft der
Berufungsvorentscheidung im Verfahren 1 mit Ablauf des 22. Juni 2002
vorgelegen ist. Zur Frage, ob dieser Umstand bei der Erlassung der
verfahrensgegenständlichen Berufungsvorentscheidung oder dieser
Berufungsentscheidung im Ergebnis hätte berücksichtigt werden
können, ist auszuführen:
Es ist ein Grundsatz des Aussetzungsverfahrens, dass auch
im Berufungsverfahren immer die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster
Instanz zu prüfen sind (VwGH vom 31. August 2000,
Zl. 96/16/0296). Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar
im Rahmen des Verfahrens nach einer meritorischen Beurteilung eines Antrages auf
Aussetzung ergangen, doch kann nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
dieser Grundsatz auch auf den gegenständlichen verfahrensrechtlichen
Zurückweisungsbescheid ausgedehnt werden.
Dazu gibt es noch einen weiteren Grundsatz des
Verwaltungsgerichtshofes für das Aussetzungsverfahren, dass nämlich
der Antragsteller nicht durch einen zu Unrecht ergangenen erstinstanzlichen
Bescheid in seinen Rechten, die mit dem Aussetzungsantrag ex lege verbunden
waren, eingeschränkt werden darf (VwGH vom 10. Dezember 1991,
Zl. 91/14/0164). Mit dieser Entscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof
eine Berufungsentscheidung eines Finanzamtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit
auf. In der Begründung des Erkenntnisses führt der
Verwaltungsgerichtshof zur Rechtsansicht des Finanzamtes, der angefochtene
Bescheid sei im Ergebnis zu Recht ergangen aus, dass diese abweisende
Berufungsentscheidung die unerträgliche Folge hätte, dass der durch
einen rechtswidrigen Bescheid des Finanzamtes herbeigeführte Wegfall jener
Wirkungen, die mit dem Aussetzungsantrag ex lege verbunden seien, nämlich
die Hemmung der Einbringung nach § 230 Abs. 6 BAO und die
Hinausschiebung des Eintrittes der Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages, ausdrücklich aufrecht erhalten bliebe.
Die Wirkungen des bei der Abgabenbehörde eingelangten
Aussetzungsantrages bestehen im Hinausschieben von Säumnisfolgen, der
Vollstreckungshemmung, der Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen
(Stoll, BAO-Kommentar Seite 2274 ff). Die erstinstanzliche (meritorische)
Abweisung eines Aussetzungsantrages hat bezogen auf diese ex lege Wirkungen nun
völlig andere Rechtsfolgen als eine Zurückweisung eines solchen
Antrages:
Eine Auswirkung, nämlich das Hinausschieben von
Säumnisfolgen nach § 80 ZollR-DG in Verbindung mit
§ 230 Abs. 6 BAO wird grundsätzlich nur einem
zulässigen und zeitgerechten Antrag zugestanden (siehe auch Ritz, BAO,
Rz 20 zu § 212a mit weiteren Quellen). Im auf die Ab- bzw.
Zurückweisung folgenden Rechtsbehelfsverfahren gibt es gem.
§ 212a Abs. 4 BAO die beiden Wirkungen des Hinausschiebens von
Säumnisfolgen und der Vollstreckungshemmung nicht bei Berufungen gegen die
Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung bzw. dann folgende
Beschwerden gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung (Ritz, BAO, Rz 22 zu
§ 212a).
Die hier auch angewendeten Richtlinien zur Abgabeneinhebung
(RAE), Tz 9 zu § 212a gestehen die Hemmungswirkung lediglich bei nach
§ 212a Abs. 3 BAO zurückzuweisenden Anträgen, nicht
aber bei anderen Zurückweisungen zu, und zwar ab Rechtswirksamkeit des
Bescheides.
Die Säumnis wird demnach nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates nach § 212a Abs. 7 zweiter Satz
BAO bei einer Zurückweisung des Aussetzungsantrages nur für einen
Monat nach Bekanntgabe des Bescheides, das heißt im gegenständlichen
Fall bis zum Ablauf des 18. Juni 2002, hinausgeschoben. Als Folge der
Säumnis kommt es dann auch nach einer Berufung gegen diesen
Zurückweisungsbescheid zur Vorschreibung von Säumniszinsen statt zur
Vorschreibung von Aussetzungszinsen bei einer Berufung gegen einen abweisenden
Aussetzungsbescheid.
Nach Auskunft des Zollamtes Linz sind im
gegenständlichen Fall solche Säumniszinsen auch vorgeschrieben worden.
Die Zinssätze von Aussetzungszinsen und
Säumniszinsen sind nicht ident. Der Aussetzungszinssatz orientiert sich
gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO am geltenden Basiszinssatz
(Anknüpfungszinssatz gem. § 1333 Abs. 2 ABGB) und hat z.B. seit dem
9. Juni 2003 die Höhe von 2,47%. Der Säumniszinssatz orientiert
sich dagegen gem. Art. 519 Abs. 2 ZK-DVO am Ausgleichszinssatz bzw. den im
statistischen Teil des Monatsberichtes der Europäischen Zentralbank
veröffentlichten Dreimonats-Geldsätzen und bewegte sich zum Beispiel
im Jahr 2003 in der €-Zone zwischen 4,83% im Jänner und 4,15% im
Dezember oder im Jahr 2004 zwischen 4, 09% im Jänner und 4,17% im Dezember.
Der Säumniszinssatz war sohin erheblich höher als der
Aussetzungszinssatz.
Zusammenfassend ist hier jedenfalls festzuhalten, dass die
verfahrensgegenständliche Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung
beginnend mit der Rechtswirksamkeit des Bescheides im Vergleich zu einer
Abweisung dieses Antrages unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich gezogen hat.
Ab Rechtskraft der Berufungsvorentscheidung im Verfahren 1 mit Ablauf des
22. Juni 2002 war trotz des im Verfahren 2 anhängigen
Rechtsbehelfsverfahrens keine der ex lege Wirkungen eines Aussetzungsantrages
bezüglich der Abgabenschuld von € 46.107,57 aufrecht. Obwohl das
Prozesshindernis der entschiedenen Sache bei jetzt angenommener Identität
der Sache mit Rechtskraft der Berufungsvorentscheidung vom 16. Mai 2002,
Zl. 500/07428/2001/51im Verfahren 1 ab dem 23. Juni 2002 vorlag, ist
es dem Berufungssenat als Berufungsbehörde der zweiten Stufe im Hinblick
auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwehrt,
von der Sachlage zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auszugehen und im Ergebnis
das Prozesshindernis der entschiedenen Sache zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang ist auch noch zu untersuchen, ob die
sich aus dem § 212a BAO ergebenden Rechtswirkungen des Aussetzungsantrages
ohne Rücksicht darauf, ob die Aussetzung bewilligt wurde, allenfalls durch
entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht überlagert wird.
Aus dem Art. 245 ZK mit seiner Regelung, dass die
Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen
werden, ergibt sich, dass im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK die Einzelheiten durch das jeweilige einzelstaatliche Recht
geregelt werden (Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, Rz 21 zu Art. 244, Witte,
Zollkodex, 3. Auflage, Seite 1917). Nach Ansicht des Senates passt damit
sowohl das Hinausschieben von Säumnisfolgen als auch die
vollstreckungshemmende Wirkung und auch das Entstehen und Vorschreiben von
Aussetzungszinsen in den Rahmen des Art. 244 ZK (so auch Schwarz/Wockenfoth,
Zollrecht, Rz 24 und 32 zu Art. 244) und wird durch ihn nicht
überlagert.
Wenn verfahrensrechtliche Bescheide zu Unrecht ergangen
sind, steht die Kassationsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz seit
jeher außer Streit (Siehe auch Stoll, JBl. 1982, Seite 12). Es war daher
die angefochtene Berufungsvorentscheidung aufzuheben. Im weiteren Verfahren wird
außer der rechtskräftigen Berufungsvorentscheidung im Verfahren 1
auch zu berücksichtigen sein, dass über den Bf. mittlerweile das
Konkursverfahren eröffnet worden ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0118-Z1W/02
- Stammnummer
- 15759
- Gültig
- 03.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF