Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0552-L/02
1. keine Nachfrist bei nicht rechtzeitigem Aussetzungsantrag 2. Pfändung künftig fällig werdender Provisionszahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0552-L/02vom 07.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Pfändung von künftig fällig werdenden Provisionen ist auf das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis abzustellen. Lässt das Vertragsverhältnis fortlaufende, wenngleich unregelmäßige und von den Geschäftsgelegenheiten abhängige Provisionen erwarten, dann ist der Zugriff auch auf noch nicht verdiente Provisionen zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JR, vertreten durch Dr.KW,
vom 17. Dezember 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried im Innkreis
vom 18. November 1999 betreffend Einstellung der Vollstreckung
(§§ 16, 17 AbgEO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. Dezember 1998 verfügte
das Finanzamt Ried die Pfändung und Überweisung für
Abgabenschulden iHv. 276.731,00 S sowie für Gebühren und
Barauslagen iHv. 2.842,00 S. Weiters wurde ausgeführt, dass die
Pfändung sämtliche Forderungen aus dem zu Grunde liegenden
Rechtsverhältnis umfasst. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom
22. Dezember 1998 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für OÖ. vom
6. August 1999 wurde dem Berufungsbegehren dahingehend Rechnung
getragen, dass die Verfügung der Pfändung und Überweisung auf
Abgabenschuldigkeiten iHv. 268.631,00 S und Gebühren und Barauslagen
iHv. 2.761,00 S eingeschränkt wurde. Das Mehrbegehren wurde
abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Aussetzungsantrag betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1990
bis 1994 erst am 15. Juli 1998 eingebracht worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei
hinsichtlich dieser Abgaben keine Zahlungsfrist mehr offen gewesen. Der
Aussetzungsantrag wäre daher nicht zeitgerecht im Sinne des § 218 Abs.
5 BAO. Nach Zurückweisung des Aussetzungsantrages vom 15. Juli 1998
wäre dem Bw. daher keine weitere Nachfrist mehr zur Verfügung
gestanden, sodass eine Vollstreckungshemmung nach § 230 Abs. 2 BAO nicht
eingetreten wäre. Nach § 68 Abs. 1 AbgEO erstrecke sich das
Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer
anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben worden
wäre, auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden
Bezüge. Diese gesetzliche Bestimmung entspreche der Regelung des
§ 299 Abs. 1 EO. Diese Berufungsentscheidung erwuchs in
Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 13. September 1999 stellte der
Bw. den Antrag, die Vollstreckung einzustellen, da die Vollstreckung auf
Forderungen geführt werde, die nach den geltenden Vorschriften der
Vollstreckung überhaupt entzogen seien.
Unter Hinweis auf die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für OÖ. vom 6. August 1999 wurde der
Antrag vom 13. September 1999 auf Einstellung der Vollstreckung mit
Bescheid vom 18. November 1999 abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 1999 wurde durch
den ausgewiesenen Vertreter des Bw. das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Als Berufungsgründe werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die
unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. In der Begründung des
Bescheides des Finanzamtes Ried vom 18. November 1999 werde auf die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für OÖ. vom
6. August 1999 Bezug genommen, wonach die gegenständlichen
Forderungen nicht der Vollstreckung entzogen seien. Eine derartige
Begründung in Form eines Verweises auf eine Entscheidung einer anderen
Finanzbehörde stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Dies
deshalb, da das Finanzamt Ried kraft Gesetz verpflichtet sei, den von ihr
erlassenen Bescheid durch Angabe von Gründen detailliert auszuführen.
Ein bloßer Verweis stelle keine, dem Gesetz genügende Begründung
einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung dar. Gem. § 58 Abs. 2
AVG seien Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht
vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge
von Beteiligten abgesprochen werde. Auf Grund der Tatsache, dass dem Antrag des
Bw. nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei, sei von einer
Begründungspflicht von Seiten der zuständigen Behörde auszugehen.
Auf Grund des Begründungsmangels des gegenständlichen Bescheides sei
der Bw. nicht in der Lage, zu beurteilen, ob der Bescheid rechtmäßig
sei bzw. wie die zuständige Behörde zu dem gegenständlichen
Ergebnis gekommen sei. Dem Rechtschutzbedürfnis des Bw., ob er gegen den
Bescheid ein Rechtsmittel ergreifen solle, werde im gegenständlichen Fall
nicht Genüge getan. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung sei
festzuhalten, dass das Finanzamt Ried im Innkreis den Bescheid vom
25. November 1998, in welchem festgehalten werde, dass eine Frist zur
Entrichtung von einem Monat für jene Abgaben zur Verfügung
gestellt werde, für die der Antrag auf Aussetzung der Einhebung rechtzeitig
eingebracht worden sei, übersehe. Diese Frist von einem Monat sei am
28. Dezember 1998 abgelaufen. Auf Grund dieser Tatsache hätte der
angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen. Darüber hinaus sei gegen
den Bescheid, betreffend Zurückweisung eines Aussetzungsantrages eine
Berufung eingebracht, sodass gegenständliche Pfändung ebenfalls nicht
zulässig sei. Darüber hinaus würden noch nicht fällige
Provisionszahlungen nicht der Exekutionsführung unterliegen, da es sich
beim Bw. um keinen Angestelltenprovisionsvertreter handle. Es liege kein
Dienstverhältnis vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Bw. ist insofern zuzustimmen, dass ein Bescheid eine
Begründung zu enthalten hat, wenn ihm ein Anbringen zu Grunde liegt, dem
nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen
erlassen wird. Die gesetzliche Grundlage hiefür ist jedoch der
§ 93 Abs. 3 lit. a der BAO und nicht § 58
Abs. 2 AVG. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es nicht
rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf die eines anderen, der
Partei bekannten Bescheides zu verweisen. Das Finanzamt Ried hat im nunmehr
angefochtenen Bescheid auf die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für OÖ. vom 6. August 1999 verwiesen. Der Bw. bestreitet
nicht, dass ihm diese Entscheidung bekannt ist. Es liegt daher kein
Begründungsmangel vor.
Der Aussetzungsantrag betreffend die Einkommen- und
Umsatzsteuer für die Jahre 1990 bis 1994 wurde erst am
15. Juli 1998 eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war keine Zahlungsfrist
hinsichtlich dieser Abgaben mehr offen. Der Aussetzungsantrag vom
15. Juli 1998 war daher nicht zeitgerecht iSd § 218
Abs. 5 BAO. Dem Bw. stand somit nach der Zurückweisung des
Aussetzungsantrages vom 15. Juli 1998 keine weitere Nachfrist zur
Verfügung, sodass eine Vollstreckungshemmung nach § 230
Abs. 2 BAO nicht eingetreten ist. Es war daher zulässig, dass das
Finanzamt für die im Aussetzungsantrag angesprochenen Abgaben am
1. Dezember 1998 einen Rückstandsausweis ausgefertigt hat. Eine
Vollstreckungshemmung iSd § 230 Abs. 2 BAO bestand jedoch
hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1997. Dahingehend wurde die
Verfügung der Pfändung und Überweisung auf Abgabenschuldigkeiten
mit der Berufungsentscheidung vom 6. August 1999 auch
eingeschränkt.
Im Übrigen ist auf § 12 Abs. 1 AbgEO zu
verweisen, der wie folgt lautet:
"Gegen den Anspruch können im Zuge des
finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen
erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen
beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden
Exekutionstitels eingetreten sind."
§ 12 AbgEO handelt von den Einwendungen, die
gegen den zu vollstreckenden Abgabenanspruch erhoben werden dürfen, wenn
zeitlich nach Ausstellung des Rückstandsausweises Umstände eingetreten
sind, die den Abgabenanspruch aufheben oder seine Geltendmachung hemmen. Richtig
ist, dass gegen die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung
mit Schriftsatz vom 21. Dezember 1998 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht
wurde. Seitens des Finanzamtes wurde dies als neuerlicher Antrag auf Aussetzung
der Einhebung gewertet, der mit Bescheid vom 28. Jänner 1999
zurückgewiesen wurde, weil die Darstellung der Ermittlung des
auszusetzenden Betrages fehlte. Allerdings bleiben vor Eintritt der Hemmung
erworbene Pfandrechte durch den Eintritt eines (neuen) Hemmungstatbestandes
unberührt. Für die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens iSd
§ 12 AbgEO besteht daher keine gesetzliche Grundlage.
§ 16 AbgEO regelt die Einstellung,
Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung. § 16
Abs. 1 Z 2 AbgEO normiert:
"Außer den in den §§ 12 bis 14
angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger
Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von
Amts wegen einzustellen, wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen
geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung
überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen
sind."
Der Bw. vertritt die Ansicht, noch nicht fällige
Provisionszahlungen würden nicht der Exekutionsführung unterliegen, da
es sich beim Bw. um keinen Angestelltenprovisionsvertreter handelt. Es liege
kein Dienstverhältnis vor.
Gem. § 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO werden der
Vollstreckung dadurch Grenzen gesetzt, in dem bestimmt wird, dass in Ansehung
bestimmter Personen oder bestimmter Sachen oder Forderungen die Exekution zur
Gänze oder zum Teil nicht zulässig ist.
Grundsätzlich sind alle Arten von Geldforderungen
pfändbar und zwar auch dann, wenn diese bedingt oder befristet, bereits
fällig oder erst künftig fällig sind und auch gleichgültig,
ob diese Forderungen bereits eingeklagt wurden bzw. vom Drittschuldner anerkannt
sind oder bestritten werden. Eine Forderung ist jedenfalls dann schon bedingt
existent, wenn der Rechtsgrund feststeht und der rechtserzeugende Tatbestand zum
Teil gegeben ist. Nicht erforderlich ist, dass sich die Bedingung aus einer
Parteienvereinbarung ergibt, auch gesetzlich bedingte Ansprüche sind
pfändbar. (Einzige) Voraussetzung der Pfändbarkeit einer Geldforderung
ist, dass diese im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes an den
Drittschuldner dem Grunde nach entstanden war. Auf die Fälligkeit der
Forderung kommt es nicht an. Hingegen ist die Pfändung künftig
entstehender Forderungen nur im Rahmen des § 68 AbgEO möglich,
also wenn Gehaltsforderungen oder fortlaufende Bezüge des Abgabepflichtigen
gegen den Drittschuldner auf einen einheitlichen Rechtsgrund beruhen oder dem
Abgabepflichtigen aus demselben andauernden Rechtsverhältnis zukommen, das
im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes bereits abgeschlossen war.
§ 68 Abs. 1 1. Satz normiert:
"Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer
Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden
Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung
fällig werdenden Bezüge, das einer verzinslichen Forderung erwirkte
Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden
Zinsen".
§ 68 enthält in Übereinstimmung mit
§ 299 EO Vorschriften über die Wirkung der Pfändung einer im
fortlaufenden Bezügen bestehenden Geldforderung auf jene Bezugsteile, die
erst nach der Pfändung fällig werden. Die Pfändung künftig
entstehender Forderungen im Rahmen des § 68 AbgEO (§ 299 EO)
ist nur dann möglich, wenn Gehaltsforderungen oder fortlaufende Bezüge
des Abgabepflichtigen gegen den Drittschuldner auf einem einheitlichen
Rechtsgrund beruhen oder dem Abgabepflichtigen aus demselben andauernden
Rechtsverhältnis zukommen, das im Zeitpunkt der Zustellung des
Zahlungsverbotes bereits abgeschlossen war. Nur in diesem Fall werden neben dem
Grundschuldverhältnis auch erst künftig entstehende
Einzelansprüche von der Pfändung umfasst. Nach der Rechtsprechung des
OGH trifft dies auch auf künftige Provisionsbezüge eines
selbstständigen Provisionsvertreters zu, der regelmäßig und
andauernd gewisse Vergütungen zu gewertigen hat.
Als Provision ist der "Lohn für die Vermittlung von
Geschäften von Fall zu Fall" zu bezeichnen. Sind Provisionen ein Teil des
dem Arbeitnehmer regelmäßig wiederkehrenden Entgelts und sohin ein
Teil der "Gehaltsforderung" oder überhaupt sein aus unselbstständiger
Arbeit resultierendes Einkommen, dann unterliegen sie der vorausgreifenden
Pfändung schon auf Grund des ersten Falles des § 299 Abs. 1
EO. Das gilt auch für "schwankende" Provisionen. Für Provisionen des
selbstständigen Handelsvertreters, der solche nur als Entgelt für die
von ihm jeweils vermittelten Geschäfte verlangen kann, ist auf das zu
Grunde liegende Rechtsverhältnis zum Geschäftsherrn -
häufig ein freier Dienstvertrag - abzustellen: Lässt das
Vertragsverhältnis fortlaufende, wenngleich unregelmäßige und
von den Geschäftsgelegenheiten abhängige Provisionen erwarten, dann
ist der Zugriff auch auf noch nicht verdiente Provisionen im Wege des
§ 299 EO zulässig.
Aus dem Vorbringen des Bw., insbesondere aus dem Umstand,
dass er im Zuge eines Zahlungserleichterungsverfahrens mit Schreiben vom
17. Juli 1997 angeboten hat, zur Sicherstellung der
Abgabenschuldigkeiten seine monatliche Forderung gegenüber der Fa.A,
abzutreten, ist auf das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses zwischen
Drittschuldner und Bw. zu schließen. Es ist daher davon auszugehen, dass
die Pfändung der gegenständlichen Forderungen zulässig ist. Zu
Recht hat das Finanzamt Ried daher den Antrag auf Einstellung des
Vollstreckungsverfahrens abgewiesen.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 7.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 16 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 218 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 68 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 299 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
1. nicht zeitgerechter Aussetzungsantrag löst keine Nachfrist aus2. Zulässigkeit der Pfändung von künftig fällig werdenden Provisionen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0552-L/02
- Stammnummer
- 10820
- Gültig
- 07.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF