Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0365-I/08
Keine Pfändungsgebühr bei einer für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung objektiv ungeeigneten Vollstreckungshandlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0365-I/08vom 28.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vom 19. März 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 18. März 2008 betreffend
Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des
Vollstreckungsverfahrens gemäß
§ 26 AbgEO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 10. 8. 2005 forderte das Finanzamt von der Berufungswerberin (kurz Bw.)
Familienbeihilfe (36.041,32 €) und Kinderabsetzbeträge
(13.078,98 €) für den Zeitraum Mai 2000 bis September 2005
zurück, weil diese Familienleistungen im Hinblick auf den ständigen
Aufenthalt der Bw. und ihrer Familie in der Schweiz zu Unrecht bezogen worden
waren. In der Folge wurden von dieser Abgabenforderung Stundungszinsen
(773,35 € laut Bescheid vom 9. 2. 2006) und erste
Säumniszuschläge (982,41 € laut Sammelbescheid vom 10. 3.
2006) festgesetzt.
Zur
Hereinbringung dieser Abgabenschuld der Bw. von insgesamt 50.876,06 €
laut vollstreckbarem Rückstandsausweis vom 3. 3. 2008 unternahm das
Finanzamt am 5. 3. 2008 den Versuch einer Pfändung an der Adresse X., Y-Weg
32, wo die Bw. polizeilich gemeldet ist.
Mit Bescheid
vom 18. 3. 2008 schrieb das Finanzamt der Bw. für die Amtshandlung vom
5. 3.2008 die Entrichtung einer Pfändungsgebühr von
508,76 € (1% von 50.876,06 €) mit der Begründung vor,
dass die Bw. gemäß
§ 26 Abs. 1 und 3 AbgEO die im
Vollstreckungsverfahren anfallenden Gebühren und Auslagenersätze zu
entrichten habe.
In der gegen
diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 19. 3. 2008 machte die Bw. geltend, dass
das Vollstreckungsverfahren "verfrüht" sei, weil über den eingangs
angeführten Rückforderungsanspruch des Finanzamtes noch nicht
rechtskräftig entschieden worden sei. Außerdem sei es zu keiner
Vollstreckungshandlung gekommen. Weiters führte die Bw. aus, sie sollte
nicht dafür "bestraft" werden, dass sie während ihres Karenzurlaubes
als Lehrerin im Ausland einer "Zusatzbeschäftigung" nachgehe, sodass im
Inland ein "sonst arbeitsloser Junglehrer" eingestellt werden könne.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 20. 5. 2008 keine Folge. Die
nach § 26 Abs. 1 lit. a der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) zu
entrichtende Pfändungsgebühr sei eine reine Amtshandlungsgebühr,
die im Hinblick auf die der Abgabenbehörde erwachsenden Kosten der
Pfändung erhoben werde. Die Pfändungsgebühr sei ungeachtet dessen
zu entrichten, dass die Amtshandlung vom 5. 3. 2008 erfolglos verlaufen sei,
weil die Bw. in der Wohnung in X., Y-Weg 32, nicht angetroffen worden sei. Der
Einwand, über den Rückforderungsanspruch betreffend Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbeträge sei noch nicht rechtskräftig entschieden
worden, sei nicht berechtigt, weil gemäß
§ 254 BAO
allein durch die Einbringung eines Rechtsmittels der Vollstreckungsvollzug nicht
aufgehalten werde. Ein Rechtsmittel habe nämlich keinen Einfluss auf den
Eintritt der Fälligkeit bzw. Vollstreckbarkeit der betreffenden
Abgabenzahlungsschuld. Im Übrigen sei über den
Rückforderungsanspruch mit rechtskräftiger Berufungsvorentscheidung
vom 2. 1. 2006 entschieden worden. Da die in Vollstreckung gezogenen
Abgabenbeträge nicht innerhalb der (mit Bescheid vom 10. 1. 2008 über
die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gesetzten) Nachfrist
gemäß
§ 212 Abs. 3 BAO bis 20. 2. 2008
entrichtet worden seien, könnten auch keine Einwendungen gemäß
§ 13 AbgEO gegen die Durchführung der Vollstreckung erhoben
werden. Somit sei die Pfändungsgebühr rechtmäßig
vorgeschrieben worden.
Im
Vorlageantrag vom 5. 6. 2008 führte die Bw. lediglich aus, dass "die Flut
von Nebenbescheiden nach den harten Zwangsmaßnahmen der BAO
überflüssige Verwaltungsarbeit und unnötige Einschüchterung"
sei, solange in der Hauptsache keine rechtskräftige Entscheidung ergangen
sei. Weiters habe die Bw. am 31. 5. 2008 eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof eingebracht (Anmerkung: diese Beschwerde, die sich gegen
die eingangs angeführten Nebengebührenvorschreibungen richtete, wurde
mit Erkenntnis vom 27. 8. 2008, Zlen. 2008/15/0202, 0203,
abgewiesen).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) hat der
Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die
Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß
von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten. Wird jedoch an Stelle
einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1 % vom abgenommenen
Geldbetrag.
Nach dem
zweiten Absatz dieses Paragrafen sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch
dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb
unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der
Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Mit dem
Einwand, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende
Exekutionsmaßnahme sei "verfrüht", weil "in der Hauptsache" noch
nicht rechtskräftig entschieden worden sei, soll offenbar der Eintritt der
Vollstreckbarkeit in Abrede gestellt werden (§ 13 Abs. 1 AbgEO). Wie sich
dazu aus den Akten ergibt, hat die Bw. am 16. 1. 2008 einen Antrag auf
Entscheidung über die mit Berufungsvorentscheidung vom 2. 1. 2006
abgewiesene Berufung gegen den Rückforderungsbescheid vom 10. 8. 2005
gestellt. Diesen Vorlageantrag hat das Finanzamt mit Zurückweisungsbescheid
vom 4. 6. 2008 gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO als
verspätet zurückgewiesen. Die gegen diesen Zurückweisungsbescheid
am 14. 6. 2008 erhobene Berufung wurde beim Unabhängigen Finanzsenat
zur Geschäftszahl RV/0384-I/08 protokolliert und noch nicht erledigt. Der
Vorlageantrag vom 16. 1. 2008, über dessen Rechtzeitigkeit die
Abgabenbehörde zweiter Instanz noch nicht entschieden hat, machte aber den
Vollstreckungsversuch des Finanzamtes vom 5. 3. 2008 keinesfalls
unzulässig, weil durch die Einbringung dieses Vorlageantrages die
Wirksamkeit des Rückforderungsbescheides vom 10. 8. 2005 (in der
Fassung der Berufungsvorentscheidung vom 2. 10. 2006) nicht gehemmt und
insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung des
Rückforderungsbetrages nicht aufgehalten wurde (§ 254 BAO). Im
Übrigen wurde bereits in der Berufungsvorentscheidung zutreffend
festgestellt, dass die Nachfrist bis 20. 2. 2008 laut Bescheid vom 10. 1. 2008
über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zum Zeitpunkt der
Amtshandlung vom 5. 3. 2008 ungenutzt verstrichen war, sodass auch aus diesem
Blickwinkel keine Vollstreckungshemmung nach § 230 Abs. 3 BAO
vorlag. Die Vollstreckbarkeit der Abgabenschulden war somit gegeben.
Zum weiteren
Berufungseinwand, das Vollstreckungsorgan habe keine Vollstreckungshandlung
durchgeführt, ist festzustellen, dass die Pfändungsgebühr eine
reine Amtshandlungsgebühr ist, die deshalb erhoben wird, weil der
Abgabenbehörde bei der Pfändung Kosten entstehen (vgl. Liebeg,
Abgabenexekutionsordnung Kommentar, § 26, Tz 5). Demnach ist die
Pfändungsgebühr grundsätzlich auch dann zu entrichten, wenn die
durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, weil etwa
kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen
wurde (vgl. VwGH 24. 2. 2000, 96/15/0044; VwGH 5. 3. 1991,
90/14/0023).
Allerdings hat
der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass nicht jede im
Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum
Kostenersatz gemäß
§ 26 AbgEO verpflichtet. Vielmehr ist bei der
Entscheidung über die Kostenersatzpflicht zu prüfen, ob die von der
Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein
als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht. Blieb
etwa eine versuchte Fahrnisexekution deshalb erfolglos, weil der
Vollstreckungsbeamte in der Anschrift des Abgabenschuldners irrte, so
dürfen Kosten nicht zur Vorschreibung gelangen (vgl. VwGH
14. 11. 1990, 87/13/0012, 0013; VwGH 13. 9. 1994, 94/14/0059; VwGH 24.
2. 2000, 96/15/0044; VwGH 20. 10. 1993, 90/13/0046).
Der vorliegende
Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass das Amt der Tiroler Landesregierung der
Bw. zur Betreuung ihrer in den Jahren 1987, 1988, 1990 und 1993 geborenen Kinder
einen nach der Aktenlage noch immer aufrechten Karenzurlaub gemäß
§ 58 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
gewährt hat. Aktenkundig ist weiters, dass die Bw. mit ihrer Familie seit
dem Jahr 1993 den ständigen Aufenthalt in der Schweiz hat, wo die Kinder
die Schule besuch(t)en, der britische Ehegatte der Bw. als Pilot tätig war
bzw. ist und auch die Bw. einer "Zusatzbeschäftigung" nachging. Zwar ist
die Bw. seit ihrer Kindheit in X., Y-Weg 32, polizeilich gemeldet, doch handelt
es sich bei dieser Anschrift um die Wohnung der Eltern der Bw. Für die
Annahme, dass sich die Bw. seit dem Wegzug in die Schweiz auch
regelmäßig in der inländischen Wohnung ihrer Eltern (die Mutter
ist im Jahr 2002 verstorben) aufgehalten habe und sich dort durch Exekution
verwertbares Vermögen der Bw. befunden habe, bestehen keinerlei
Anhaltspunkte. Vielmehr legt der gesamte Akteninhalt den Schluss nahe, dass die
ständig abwesende Bw. die inländische Wohnung allenfalls als
Besucherin fallweise genutzt hat. Soweit für die Bw. bestimmte
Schriftstücke der Abgabenbehörde mit Zustellnachweis an ihre
inländische Adresse versendet wurden, wurde die Übernahme dieser
Postsendungen jeweils vom Vater der Bw. bestätigt, der offenbar auch deren
Weiterleitung in die Schweiz besorgt bzw. Eingaben an das Finanzamt im Namen der
Bw. verfasst hat.
Der
ständige Aufenthalt der Bw. und ihrer Familie in der Schweiz wurde nicht
nur den für die Abgabenfestsetzung zuständigen Organen, sondern auch
der für die zwangsweise Einbringung des Rückforderungsbetrages
zuständigen Abteilung des Finanzamtes (Abgabensicherung Team x) bekannt.
Dies ergibt sich aus zahlreichen Eingaben der Bw. an die Abgabensicherung,
welche zum Teil an die Vollstreckungsorgane K.S., W.H. und G.S. persönlich
gerichtet wurden. Insbesondere hatte das zuständige Abgabensicherungsteam
seit Jänner 2006 auch Kenntnis vom Inhalt des Schreibens vom
20. 12. 2005, welches die damalige Bundesministerin für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach eingehender Prüfung des
für die Rückforderung der Familienleistungen maßgeblichen
Sachverhaltes an die Volksanwaltschaft gerichtet hatte. Auch hieraus ergab sich
klar, dass sich die Bw. mit ihrer Familie seit vielen Jahren ständig in der
Schweiz aufhält und in der elterlichen Wohnung in X., Y-Weg 32, nur noch
polizeilich gemeldet ist. Dies reicht aber für die Annahme einer Wohnung
nicht aus (vgl. VwGH 11. 9. 1997, 97/15/0106; VwGH 9. 3. 1998,
09/10/0112; VwGH 25. 4. 2002, 2001/07/0120; VwGH 25. 4. 2002,
2002/21/0036).
Unter diesen
Umständen kann der am 5. 3. 2008 unternommene Vollstreckungsversuch nicht
als eine für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung objektiv geeignete
Vollstreckungshandlung angesehen werden. Weiters hat die Bw. in ihrer Eingabe
vom 14. 8. 2007 an den Vollstreckungsbeamten K.S. behauptet, ihr einziges
Vermögen seien "die 4 braven Kinder". Auch dieses Vorbringen in
Verbindung mit den vorangegangenen erfolglosen Vollstreckungsversuchen vom
12. 10. 2006 und 28. 9. 2007 deutet auf die Durchführung einer von
vornherein als objektiv ungeeignet anzusehenden Vollstreckungshandlung hin.
Da aus den
dargelegten Gründen keine geeignete Exekutionsmaßnahme vorlag, war
ein Anspruch auf die Pfändungsgebühr nicht gegeben (vgl. VwGH 27. 1.
1994, 92/15/0176; VwGH 24. 4. 1996, 94/13/0217). Somit war der Berufung
stattzugeben.
Innsbruck,
am 28. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0365-I/08
- Stammnummer
- 38932
- Gültig
- 28.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF