Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0113-Z1W/04
Säumniszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0113-Z1W/04vom 03.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mag. Thomas
Stenitzer, Mag Kurt Schick, Rechtsanwälte, 2136 Laa an der Thaya,
Rathausgasse 4, vom 21. Juni 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes Wien vom 26. Mai 2004, Zl. 100/34425/99/2003, betreffend
Säumniszinsen nach dem ZK entschieden:
Der Beschwerde
wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass für den
Säumniszeitraum vom 15. April 2004 bis 14. Mai 2004 keine
Säumniszinsen entstanden sind.
Entscheidungsgründe
Am 29. April 2004 schrieb
das damalige Hauptzollamt Wien mit seinem Bescheid dem Beschwerdeführer
(Bf.) für den Säumniszeitraum 15. April 2004 bis zum 14. Mai
2004 Säumniszinsen von 4,16% der Bemessungsgrundlage von
€ 2,456.474, 84, nämlich € 8.515,78, zur Entrichtung
vor. Die Zustellung des Bescheides erfolgte offensichtlich am 4. Mai 2004.
Dagegen erhob der Bf. das
Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass die zu Grunde liegende
Abgabenschuld zu Unrecht vorgeschrieben worden sei und gegen diesen Bescheid
bereits ein Rechtsmittel erhoben worden sei.
Am 26. Mai 2004 wies das
Hauptzollamt Wien mit seiner Berufungsvorentscheidung zur
Zl. 100/34425/99/2003 diese Berufung als unbegründet ab, worauf der
Bf. den Rechtsbehelf der Beschwerde einlegte, noch einmal auf den noch nicht
rechtskräftigen und dem Verfahren zu Grunde liegenden Abgabenbescheid hin
wies und Argumente gegen den Abgabenbescheid vorbrachte. Die Hauptforderung
bestehe nicht zu Recht. Weiters führte er aus:
"Unrichtigerweise wurde vom
Hauptzollamt Wien, Abteilung Kontenbearbeitung, in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 26.5.2004 vorgebracht, daß ich den Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung gemäß Artikel 244 ZK iVm
§ 212a BAO vom 17.11.2003 verspätet eingebracht habe.
Völlig zu Recht habe ich
gegen den die Festsetzung von Säumniszinsen zu Grunde liegenden Bescheid
des Hauptzollamtes Wien vom 22.10.2003 binnen offener Frist den Antrag auf
Aussetzung der Einhebung der Hauptforderung in der Höhe von
€ 2,456.474,84 eingebracht, da begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
22.10.2003 im Sinne des Artikels 244 Unterabsatz 2 ZK bestehen, womit die
Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides vom 22.10.2003 durch die Einbringung
einer Berufung binnen offener Frist gehemmt wird. Nachdem ich den Antrag auf
Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Zollschuld gemäß
Artikel 244 ZK iVm § 122a BAO vom 17.11.2003 innerhalb offener
Berufungsfrist eingebracht habe, ist dieser Antrag jedenfalls nicht
verspätet eingebracht worden.
Darüber hinaus habe ich
mit Berufung vom 13.5.2004 gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
13.5.2004, welcher im Übrigen einen gesonderten Bescheid darstellt,
über die angebliche Festsetzung von Säumniszinsen binnen offener Frist
ein Rechtsmittel erhoben.
Zu Recht habe ich auch binnen
offener Frist den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der laut Bescheid vom
Hauptzollamt Wien vom 29.4.2004 vorgeschriebenen Festsetzung von
Säumniszinsen gemäß Artikel 244 ZK iVm § 212a BAO
eingebracht, da begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Entscheidung des Hauptzollamtes Wien im Sinne des Artikel 244 Unterabsatz 2
bestehen.
Aufgrund obiger
Ausführungen stelle ich den -
A n t r a
g ,
der unabhängige
Finanzsenat möge gemäß meiner Berufung vom 13.5.2004 den
Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 29.4.2004 ersatzlos aufheben."
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der
Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer
Art führen könnte.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten
des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch
im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Aussetzung
der Einhebung nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint, oder
b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten
angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen
abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. können
Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die
Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie
nicht die Darstellung der Ermittlung des gem. Abs. 1 für die
Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom
Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1
ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im
beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. sind die für
Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Berufungen
gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen
betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung
der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung
oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist
anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes
anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine
neuerliche Antragstellung im Fall des Einbringens eines Vorlageantrages nicht
aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag
sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt,
so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub
auf Grund der Aussetzung ein.
Gemäß Abs. 7 leg.cit. stehet dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung
ausgesetzt wurde, eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des
Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die
Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß
§ 294 zu. Soweit
einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz
eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht
dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
Gemäß Abs. 9 leg.cit. sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit in Folge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von 1% über den jeweils
geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen
Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
Rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Ist der Abgabenbetrag nicht
fristgerecht entrichtet worden, so werden gemäß Artikel 232
Abs. 1 Buchstabe b Zollkodex (ZK) zusätzlich zu dem Abgabenbetrag
Säumniszinsen erhoben. Der Säumniszinssatz kann höher als der
Kreditzinssatz sein. Er darf jedoch nicht niedriger sein.
Ist der Abgabenbetrag nicht
fristgerecht entrichtet worden, sind gemäß
§ 80 Abs. 1
ZollR-DG Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf
Tage beträgt.
Gemäß
§
80 Abs. 2 ZollR-DG ist als Jahreszinssatz ein um zwei Prozent über dem
Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz
heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet
und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die
Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein
Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum
14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist
der zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn
des betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat.
Wird gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so
dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach
Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz
betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt
werden.
Dem Verfahren liegt folgender
Sachverhalt zu Grunde:
Am 22. Oktober 2003
schrieb das Hauptzollamt Wien dem Bf. eine für ihn nach Art. 202
Abs. 1, Buchstabe a und Abs. 3 zweiter Anstrich Zollkodex (ZK) in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz
(ZollR-DG) entstandene Eingangsabgabenschuld in der Höhe von insgesamt
€ 2,221.800,26 und gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine
Abgabenerhöhung in der Höhe von € 234.674,58, sohin im
Gesamtbetrag von € 2,456.474,84 vor. Für die Entrichtung der
Abgaben wurde gem. Art. 222 Abs. 1 ZK eine Frist von 10 Tagen ab
Zustellung dieses Bescheides eingeräumt. Gegen den am 31. Oktober 2003
zugestellten Bescheid brachte der Bf. das Rechtsmittel der Berufung ein -
bislang unerledigt - und stellte gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der
Einhebung gem. Art. 244 ZK in Verbindung mit § 212a
Bundesabgabenordnung (BAO). Der Schriftsatz und damit der Antrag auf Aussetzung
der Einhebung dieser Abgaben langte laut Eingangsstempel am 20. November
2003 beim Hauptzollamt Wien ein.
Den Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung wies das Hauptzollamt Wien mit seinem Bescheid vom 19. November
2003 als unbegründet ab. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am
9. Jänner 2004, worauf der Bf. dagegen rechtzeitig am
30. Jänner 2004 Berufung einlegte.
Mit seiner
Berufungsvorentscheidung vom 1. März 2004, Zl. 100/34425/2003-42,
wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet ab. Die dagegen
beim Unabhängigen Finanzsenat eingebrachte Beschwerde ist noch unerledigt.
Art. 244 ZK regelt nur die
materiellen Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung. Nach der
Bestimmung des Art. 245 ZK sind die nationalen Vorschriften im Verfahren
über die Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht
gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale
Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht ausdrücklich normiert. Es gelten
daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Die Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der
Einhebung nach § 212a BAO , sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK
die für diese nationale Regelung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei
der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind.
Die Wirkungen eines bei der
Abgabenbehörde eingelangten Antrages auf Aussetzung der Einhebung oder
Aussetzung der Vollziehung - wobei hier von einem zulässigen und
zeitgerecht vor dem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in der Abgabensache
eingebrachten Antrag wie im gegenständlichen Fall die Rede ist -
bestehen im Hinausschieben der Säumnisfolgen, der Vollstreckungshemmung und
der Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen (siehe auch Stoll,
BAO-Kommentar, Seite 2.274ff). Im Sinne der Regelung des § 212a
Abs. 4 BAO dauern diese Wirkungen auch in einem nach einer Abweisung des
Antrages fortgesetzten Rechtsbehelfsverfahren an.
In der Praxis wird die
Umsetzung dieser ex lege Wirkungen des Aussetzungsantrages dadurch erreicht,
dass dieser Antrag auf dem mittels elektronischer Datenverarbeitung
geführten Abgabenkonto des Betroffenen angemerkt wird und dann durch ein
entsprechendes EDV-Programm die durch eine automationsgestützte
Datenverarbeitung erfolgte Erstellung und dann Versendung eines
Säumniszinsenbescheides durch die Bundesrechenzentrum Ges.m.b.H. für
das Zollamt unterbunden wird.
Tatsächlich ist der am
20. November 2003 beim Hauptzollamt Wien eingelangte Antrag auf Aussetzung
der Vollziehung nicht im Abgabenkonto des Bf. selbst sondern sogenannt
"händisch" auf einer außerhalb des Rechenwerkes geführten
Hilfsaufzeichnung der Zollkassa des Zollamtes nur schriftlich angemerkt worden.
Erst am 7. Juli 2004 erfolgte die korrekte Anmerkung "AE" im Abgabenkonto
des Bf. Da mit dem Einlangen des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung beim
Zollamt am 20. November 2002 ex lege und unabhängig von einer
Anmerkung im Abgabenkonto des Bf. das Hinausschieben der Säumnisfolgen
verbunden war und diese Rechtsfolge auch noch im noch nicht abgeschlossenen
Rechtsmittelverfahren bezüglich der Aussetzung fortdauert, ist für den
Säumniszeitraum vom 15. April 2004 bis zum 14. Mai 2004 keine
Säumnisfolge eingetreten und daher die Einbringungsmaßnahme der
Vorschreibung von Säumniszinsen für diesen Zeitraum zu Unrecht
erfolgt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 232 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 80 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0113-Z1W/04
- Stammnummer
- 16238
- Gültig
- 03.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF