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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ1W ZRV/0333-Z1W/07

Erlass von Zöllen nach Art. 239 ZK und Einfuhrumsatzsteuer nach § 83 ZollR-DG mit Entlassung aus der Gesamtschuld nach § 237 Abs.1 BAO. Festsetzung von Aussetzungszinsen nach § 212a Abs.9 lit.a BAO und deren Aussetzung nach § 212a Abs.1 BAO.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0333-Z1W/07vom 09.01.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 2 Abs.1 ZollR-DG: Das in § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften ..., soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen ..., gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und andere Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. § 26 Abs.1 UStG: Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß; ... § 83 ZollR-DG (idF 12.4.2005): Artikel 239 ZK in Verbindung mit Artikel 905 ZK-DVO gilt für die Erstattung oder den Erlass von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der Maßgabe, dass die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909 ZK-DVO nicht anzuwenden sind. Ein besonderer Fall ist in diesem Zusammenhang dann gegeben, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist. Liegt ein besonderer Fall auf Grund der ernstlichen Gefährdung der Existenz des Abgabenschuldners vor, ist die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten kein Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Anders als bei der gemeinschaftsrechtlich geregelten Abgabe Zoll lässt das Gesetz bei der mitgliedstaatlich geregelten Abgabe Einfuhrumsatzsteuer u. U. einen Erlass und als Sonderfall einen solchen im Rahmen einer Entlassung aus der Gesamtschuld zu, selbst wenn vorsätzliches deliktisches Handeln vorliegt. Die in der Rechtsprechung vereinzelt vertretene und im vorliegenden Verfahren nicht bindende Rechtsmeinung, dass eine Entlassung aus der Gesamtschuld für einen Abgabenschuldner das Erlöschen der Schuld auch für alle übrigen Schuldner nach sich ziehen würde (VwGH 2.9.2008, 2005/16/0205), vermag nicht zu überzeugen, und zwar weder im Gemeinschaftsrecht noch im einzelstaatlichen Recht. Im obzitierten Fachartikel wurde überzeugend dargelegt, dass das zu völlig systemwidrigen Ergebnissen führen könnte. Es ist auch aus Art. 233 Buchst. b ZK nicht zu entnehmen, dass ein solcher Erlass die Abgabenschuld auch gegenüber anderen an der Malversation beteiligten Gesamtschuldnern zum Erlöschen bringen würde. Auch die Formulierung in Art. 899 Abs.1 ZK-DVO, wonach Erstattung oder Erlass nur unter der Bedingung zu gewähren ist, "dass keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt" [nämlich des antragstellenden Beteiligten; Anm.], macht diese Interpretation nahe liegend. Schließlich hat der EuGH im Urteil vom 17.2.2011, Rs. C-78/10, die Rechtsmeinung vertreten, dass die Entlassung eines Gesamtschuldners erfolgen kann, ohne dass dies die Abgabenschuld der anderen Gesamtschuldner ebenfalls zum Erlöschen bringen würde (insbesondere Rz. 45, 52, 53, 65). Es ist also isoliert für den Bf. zu überprüfen, ob bei ihm ein ganzer oder teilweiser Erlass bzw. als Sonderfall eine ganze oder teilweise Entlassung aus der Gesamtschuld bei der Einfuhrumsatzsteuer aus dem Grunde des § 83 ZollR-DG iVm § 237 BAO herleitbar ist. Das ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Zunächst ist zu vermerken, dass die vom nationalen Gesetzgeber in § 83 ZollR-DG vorgenommene Erweiterung der Erlassmöglichkeit nur in engem Rahmen erfolgt. Denn diese Bestimmung bleibt grundsätzlich dabei, dass in Anbindung an Art. 239 ZK das Vorliegen einer betrügerischen Absicht (gleichgültig mit welchem Schweregrad) die Anerkennung einer Unbilligkeit ausschließt und mit "oder"-Verknüpfung nur im Bereich der persönlichen Unbilligkeit insofern eine Lockerung vornimmt, dass trotz Vorliegens der betrügerischen Absicht ein Erlass in Betracht kommt, wenn durch die Abgabenbelastung die Existenz des Abgabenschuldners ernstlich gefährdet wäre. Somit hat der UFS nunmehr die wirtschaftliche Existenzgefährdung des Bf. zu prüfen. Eine solche liegt aber derzeit aufgrund der Darstellungen und beigebrachten Unterlagen des Bf. nicht vor. Zu dieser Beurteilung ist zu sagen, dass der Bf. in geordneten Verhältnissen lebt und bisher 2 Einkommen hatte, wenn auch immer eines davon als Haupteinkommen höher und das Nebeneinkommen niedrig war. Auch seit dem 1.1.2013 gestaltet sich diese Lage im Wesentlichen weiterhin so. Es lässt auch nicht auf wirtschaftliche Not des Bf. schließen, wenn er in seiner Einkommenssituation eine gewisse Flexibilität aufweist, indem er per Vereinbarung die unselbständige Tätigkeit weitgehend beendet und sich nun auf die selbständige berufliche Tätigkeit verlagert. Dass er sich angesichts einer Ausgangsbelastung von insgesamt über 200.000 Euro, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf seine Sorgepflichten, in einer schwierigen finanziellen Situation befindet, ist unbestritten (es ist allerdings zu beachten, dass es im Rahmen des § 83 ZollR-DG nur auf den deutlich niedrigeren Gesamtbetrag an Einfuhrumsatzsteuern in Höhe von 32.607,94 € ankommt). Andererseits zeigt seine Zahlungsfähigkeit in dem Ausmaß, dass er die, wenn auch nur langsame Abtragung der Schuld durch die regelmäßigen monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 500 € zu leisten vermag, dass hier eine ruhige Abwicklung möglich und darüber hinaus durch die Heranziehung der beiden anderen Abgabenschuldner in Hinkunft, wenn auch derzeit noch nicht genau vorhersagbar, eine Entlastung für ihn eintreten könnte. Diese Umstände zeigen aber, dass die vom Gesetzestext angesprochene drastische Situation der wirtschaftlichen Existenzgefährdung - etwa dass er durch die dem Zollamt gegenüber bestehende Abgabenschuld unmittelbar in den Privatkonkurs getrieben würde - , nicht besteht. Somit greift die gesetzliche Grundlage für einen gänzlichen oder teilweisen Erlass bzw. die Entlassung aus der Gesamtschuld auch bei der Einfuhrumsatzsteuer nicht und der diesbezügliche Antrag und das Rechtsmittel war spruchgemäß abzuweisen. Schließlich sei vermerkt, dass das Gesetz bzw. die vorliegende Verfahrenssituation nicht die Möglichkeit eröffnet, sich unter der "Bedingung" der Einmalzahlung eines Betrages von 25.000 € aus der Restschuld zu lösen. Weiters wurde dem Bf. im Bescheid vom 26.7.2007 und in der Berufungsvorentscheidung vom 3.10.2007 mangelnder Zahlungswille vorgehalten, weil nicht wenigstens ein Teil der ausstehenden Schuld beglichen wurde. Dieser Vorwurf ist jetzt entkräftet durch die vom Bf. laut Vereinbarung vom 30.8.2011 eingehaltenen Ratenzahlungen. Diese Umstände sind aber nicht geeignet, um die gesetzliche Erlassbedingung der wirtschaftlichen Existenzgefährdung in § 83 ZollR-DG herbeizuführen. Die Möglichkeit, dass der Bf. eventuell in Hinkunft die Ratenzahlungen nicht erbringen und mit einer plötzlichen Gesamtforderung des Zollamtes für die restliche Schuld konfrontiert sein könnte, ist bloß hypothetischer Art und braucht hier nicht berücksichtigt zu werden. Zu Spruchpunkt III. (Festsetzung von Aussetzungszinsen): Die maßgebliche Bestimmung lautet: § 212a Abs.9 BAO: Für Abgabenschuldigkeiten sind a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs.6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. ... Es finden sich im Zollrecht der EU keine Regelungen betreffend Aussetzungszinsen, sondern eben nur zur Hauptfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Aussetzung überhaupt gewährt werden kann. Man kann daraus nicht den Schluss ziehen, dass der gemeinschaftliche Gesetzgeber die Vorschreibung einer solchen steuerlichen Nebenleistung untersagen wollte, er überlässt vielmehr deren Festlegung und Ausgestaltung dem nationalen Gesetzgeber (Witte, Zollkodex Kommentar, 5. Aufl., Art. 232, Rz.7). Es kommen im Aussetzungsrecht, da auch das ZollR-DG dazu keine speziellen Regelungen getroffen hat, über § 2 Abs.1 ZollR-DG die Regelungen der Bundesabgabenordnung zur Anwendung, soweit sie nicht durch Art. 244 ZK verdrängt sind (VwGH 27.9.1999, 98/17/0227), Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist keine Ermessensfrage, sondern sie hat bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß gesetzlichem Gebot zu erfolgen. Das Zollamt hat für die Berechnung der Aussetzungszinsen jeweils bei den 4 Einzelverfahren folgende Zeiträume zugrunde gelegt: 12.4.2005, d.i. der Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf Aussetzung der Stammabgaben Zoll und Einfuhrumsatzsteuer bis 15.7.2005, d.i. das Datum des Abweisungsbescheides über den Aussetzungsantrag. Ab diesem Zeitpunkt lag eine Erledigung des Aussetzungsantrags im Sinne von § 230 Abs.6 BAO vor und die Behörde hätte nunmehr Vollstreckungsmaßnahmen zu den Stammabgaben setzen können. Durch die Berufung vom 23.8.2005 gegen diese Abweisung war der Aussetzungsantrag wieder schwebend bis zum 29.9.2005, d.i. das Datum der abweisenden Berufungsvorentscheidung dazu, womit die Berufung gemäß § 276 Abs.2 BAO erledigt und damit für die Behörde wieder Vollstreckungsberechtigung nach § 230 Abs.6 BAO gegeben war. Mit Einbringung der Beschwerde dagegen am 28.10.2005 war der Aussetzungsantrag gemäß § 276 Abs.3 BAO i.V.m. § 85c Abs.8 ZollR-DG wieder schwebend und damit die Vollstreckung gemäß § 230 Abs.6 BAO wiederum gehemmt bis zum Ergehen der Berufungsentscheidung des UFS über die Aussetzung nach Art. 244 ZK am 19.6.2007, womit die Vollstreckungsberechtigung wieder auflebt und zugleich der Zeitraum für die Veranschlagung von Aussetzungszinsen endigt. Zum ersten Teilzeitraum 12.4.2005 bis 15.7.2005 ist Folgendes zu vermerken: Ein Aussetzungsantrag nach § 212a Abs.1 BAO kann frühestens zugleich mit der Berufung gegen die Festsetzung der betreffenden Abgaben eingebracht werden. Nachdem diese Berufung zu den Stammabgaben erst am 2.5.2005 eingebracht wurde (bei dieser wurde der Aussetzungsantrag wiederholt), war ein am 12.4.2005 gestellter Aussetzungsantrag verfrüht und wäre daher mit Bescheid zurückzuweisen gewesen und es fiele dieser Zeitraum bis zum Ergehen des Zurückweisungsbescheides für die Festsetzung von Aussetzungszinsen weg. Da sich dieser Vorgang innerhalb eines kurzen Zeitraums, nämlich der einmonatigen Berufungsfrist, abspielt, würde nach nur wenigen Tagen anlässlich der Einbringung der Berufung gegen die Stammabgabe der Aussetzungsantrag wiederholt und nunmehr zeitrichtig eingebracht werden. Hierzu wird es in der Lehre (Stoll, BAO Kommentar, S. 2271) - schon im Interesse einer Verwaltungsökonomie - als zulässig erachtet, einen verfrüht eingebrachten Aussetzungsantrag bis zum Einlangen der Berufung unbehandelt zu lassen und ab der Berufung als einer Sacherledigung zugänglich zu betrachten (Ritz, BAO Kommentar, 4. Aufl., § 212a, Rz. 4). Ein Analogieschluss zum gesetzlich geregelten Fall einer verfrüht eingebrachten Berufung (§ 273 Abs.2 BAO) ist zulässig. Jedenfalls aber tritt auch bei einem fehlerbehafteten Aussetzungsantrag die Vollstreckungshemmung des § 230 Abs.6 BAO ein und es ist wegen Erfüllung der Bedingung in § 212a Abs.9 lit. a BAO die Festsetzung von Aussetzungszinsen auch für den Zeitraum vom 12.4. bis 2.5.2005 zulässig. Zutreffend hat das Zollamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung vom 9.4.2008 festgestellt, dass die Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht mit dem Argument bekämpft werden kann, dass ein Erlassantrag noch Gegenstand eines unerledigten Rechtsmittelverfahrens ist. Es sind auseinanderzuhalten die Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung der Stammabgaben (Art. 244 ZK, schon entschieden am 19.6.2007) und zum Erlass der Eingangsabgaben (Art. 239 ZK, soeben entschieden unter Spruchpunkt I. und II.) von jenem Verfahren, dessen Gegenstand die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist (§ 212a Abs.9 lit.a BAO und soeben in Spruchpunkt III. entschieden wird), wobei letzteres anknüpft ausschließlich an der Frage der Zeiträume, während denen im Aussetzungsverfahren zu den Stammabgaben Vollstreckungsschutz bestand, d.s. die im vorvorigen Absatz genannten Zeiträume ab 12.4.2005. (Eine Bewilligung der Aussetzung der Zölle und Einfuhrumsatzsteuern ist nie erfolgt, sodass Zeiträume gemäß § 212a Abs.9 lit. b BAO nicht zur Anwendung kamen). Auch die in der Berufung vom 11.3.2008 vorgebrachten Argumentationen von der Gefahr des unersetzbaren Schadens und der Unzumutbarkeit der Erbringung einer Sicherheitsleistung gehören nicht ins Verfahren zur Festsetzung von Aussetzungszinsen, allenfalls kann man das im Zusammenhang vorbringen, dass man bei den Aussetzungszinsen selbst eine Aussetzung anstrebt und dabei eine schwierige wirtschaftliche Lage geltend macht. Das ist auch in der Berufung vom 7.5.2008 so geschehen und erst unter Spruchpunkt IV. zu behandeln. Die Berechnung der Aussetzungszinsen ist jeweils als Anhang und Spruchbestandteil des Bescheides vom 7.2.2008 leicht nachvollziehbar angefügt. Die Bemessungsgrundlagen sind die hier nicht mehr zu hinterfragenden Stammabgaben der 4 Verfahren in Höhe von 56.963,87 €, 56.736,19 €, 46.869,18 € und 57.645,84 €. Heranzuziehen waren für die Berechnung der Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs.9 BAO die (z.B. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlichten) Basiszinssätze plus 2 %, wobei die Abgabenberechnung aufzugliedern war, wenn innerhalb der Zeiträume ein Wechsel des Basiszinssatzes erfolgte. Aus dem Jahreszinssatz kann durch Division mit 365 der Tageszinssatz und durch Multiplikation mit der entsprechenden abgezählten Tagesanzahl der Aussetzungszins ermittelt werden. Das sei exemplarisch am Abgabenbetrag 56.736,19 € (Zoll + Einfuhrumsatzsteuer) aus dem Bescheid Zl. 100/33765/1/2005 vom 18.3.2005 (siehe Bescheid Zl. 100000/52164/2007-13 vom 7.2.2008) vorgerechnet: Der im Zeitraum 12.4.2005 bis 15.7.2005 anzuwendende Ganzjahreszinssatz betrug 3,47 %, Division durch 365 ergibt den Tageszinssatz 0,0095068 % und dieser multipliziert mit der abgezählten Tageanzahl 95 den anzuwendenden Zinssatz 0,90314507 %. Somit ergibt sich als Aussetzungszinsbetrag für diesen Zeitraum der Wert 56.736,19 x 0,9031507 % = 512,41. Die Beträge wurden gemäß § 204 Abs.1 BAO auf volle Cent gerundet. Somit waren die Aussetzungszinsen dem Grunde und der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben und die Beschwerden dazu spruchgemäß abzuweisen. Zu Spruchpunkt IV (Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen): Die maßgebliche Bestimmung lautet: § 212a Abs.1 BAO: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen ... auszusetzen, ... Abs.2: Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, ... Da sich im bzw. über das Zollrecht der EU zwar die Regelung der Aussetzung der Vollziehung von Eingangsabgaben findet (Art. 244 ZK, § 2 Abs.1 ZollR-DG, § 26 Abs.1 UStG), die Aussetzungszinsen aber solche nicht sind, kommt auf deren Aussetzung die BAO zur Anwendung, es ist also diese Frage der Aussetzung von Aussetzungszinsen nach deren § 212a Abs.1 und Abs.2 zu beurteilen. Insofern ist der Hinweis auf Art. 244 ZK im Bescheid vom 9.4.2008 verfehlt. Das Aussetzungsrecht der BAO nimmt, anders als Art. 244 ZK, keine Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Aussetzungswerbers, sondern nimmt in § 212a Abs.2 lit. a BAO (lit. b und c hier nicht relevant) nur Bezug auf die Erfolgsaussicht der Berufung betreffend die auszusetzende Abgabe, also die Aussetzungszinsen. § 212a Abs.1 und Abs.2 BAO ist kein Ermessensrecht, sondern bei geringer Erfolgsaussicht hat die Behörde die Aussetzung nicht zu bewilligen, wenn aber gewisse Erfolgsaussichten auszumachen sind (z.B. besonders strittige oder in der Judikatur uneinheitlich beantwortete Rechtsfragen), dann hat sie die Aussetzung zu bewilligen. Im vorliegenden Fall waren zum Zeitpunkt der Festsetzung der Aussetzungszinsen (7.2.2008) und des Zeitpunktes der Abweisung des Antrags auf deren Aussetzung (9.4.2008) die Verfahren zur Festsetzung der Stammabgaben (UFS-Entscheidungen vom 12.6.2007) und deren Aussetzung (UFS-Entscheidungen vom 19.6.2007) bereits rechtskräftig abgeschlossen. Es standen damit bereits die Zeiträume fest, für die die Behörde gemäß zwingender gesetzlicher Anordnung in Abs.9 dieser Bestimmung Aussetzungszinsen festzusetzen hatte (auch das ohne Rücksichtnahem auf die wirtschaftliche Lage der Partei), ohne dass es hierzu rechtlicher Diskussionen bedurft hätte (auch die bei Spruchpunkt III. angeschnittene Frage einer verfrühten Stellung eines Aussetzungsantrags war mit Analogieschluss klärbar), weshalb zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung zur Abweisung des Aussetzungsbegehrens betreffend die Aussetzungszinsen (9.4.2008) bzw. der Berufungsvorentscheidung dazu (28.5.2008) aus der Sicht des Zollamtes gesagt werden konnte, dass die Berufung gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen wenig erfolgversprechend war und es daher deren Aussetzung rechtsrichtig abzuweisen hatte. Darüber hinaus wurde mit dem vorigen Spruchpunkt das Rechtsmittelbegehren auf Nichtfestsetzung von Aussetzungszinsen ohnehin abgewiesen. Da somit zu den Aussetzungszinsen ein schwebendes Rechtsmittelverfahren nicht mehr vorliegt, ist schon die Bedingung des ersten Satzes in § 212a Abs.1 BAO nicht mehr erfüllt, sodass eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen schon deshalb nicht mehr in Betracht kam (z.B. VwGH 4.12.2003, 2003/16/0496) und das diesbezügliche Rechtsmittelbegehren spruchgemäß abzuweisen war. Wien, am 9. Jänner 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0333-Z1W/07
Stammnummer
63468
Gültig
09.01.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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