…ausschließlich um Körperschaften handelt, die unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen, sind die im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung veranlagten Werte jedenfalls dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Es kann daher jedenfalls eine Befreiungserklärung im Sinne des § 94 Z 5 EStG 1988 erfolgen. Die Frage, ob die entsprechenden Erträge…
…um den daraus fließenden Erlös wieder den begünstigten Zwecken zuzuleiten. Siehe aber Rz 129. Rz 217: Wird die Vermögensverwaltung jedoch zum Selbstzweck im Sinne einer vom begünstigten Zweck unabhängigen Vermögenshortung oder Vermehrung, gehen dadurch die abgabenrechtlichen Begünstigungen verloren. Erhält der Rechtsträger im Erb- und Schenkungswege…
…5421: Der Austausch einzelner Vermögenswerte durch neue, um das vorhandene Vermögen besser nutzen zu können, sprengt noch nicht den Rahmen der Vermögensverwaltung. Tritt aber die Vermögensnutzung in den Hintergrund und die Verwertung der Vermögenssubstanz entscheidend in den Vordergrund, so kann von einer bloßen Vermögensnutzung nicht…
…bilden einen Bestandteil dieses Erkenntnisspruches. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Strittig ist die Abgrenzung von Vermögensverwaltung zur gewerblichen Vermietung. Die Privatzimmervermietung im Gebäude Haus C Nr. 0*, EZ 000*…
…4 BAO vorliegen sowie, ob die Betätigung der Bw. einen über die private Vermögensverwaltung hinausgehenden gewerblichen Grundstückshandel darstellt. Mit Gesellschaftsvertrag vom 25. November 1999 errichteten die Herren A und B gemeinsam mit Frau C eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, deren Gegenstand der Handel mit Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen…
…dass von der einschlägigen Rechtsprechung bereits herausgearbeitet wurde, dass im Rahmen der Unterscheidung zwischen Vermögensnutzen und Vermögensverwaltung eine planmäßige Tätigkeit erfolgen muss und immer eine Entscheidung des Einzelfalls gegeben ist. Wie seitens der Einschreiter bereits vorgebracht wurde, stammt die Vermietungsabsicht im Vordergrund und wurden die…
…dass - nachhaltige Tätigkeiten, die nicht auf Einnahmenerzielung gerichtet seien, keine Unternehmereigenschaft begründen würden und - Unternehmereigenschaft auch vorliege, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben sei. Unter Vermögensverwaltung iSd. § 32 BAO sei in erster Linie die Nutzung eigenen Vermögens zu verstehen (verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung unbeweglichen…
Tätigkeit (Gewerbebetrieb) erkennen lasse. In Anbetracht dieser Gegebenheiten kann im Zusammenhang mit den Käufen und dem Verkauf der Gewinnscheine jedenfalls keine gewerbliche Tätigkeit erkannt werden. Soweit aber kein gewerblicher Wertpapierhandel vorliegt, werden Veräußerungsgeschäfte (im Privatvermögen) nur dann erfasst, wenn Anschaffung und Veräußerung der einzelnen Papiere…
…Nebentätigkeit mit Hauptberuf, zB Wertpapiermakler verkauft Bestand an "privaten" Wertpapieren Fremdfinanzierung als verstärkendes Element. Da diese Kriterien keineswegs erfüllt wurden, ist die ausgeübte Tätigkeit als solche nicht als gewerblich anzusehen, sondern stellt eine private Vermögensverwaltung dar. Da keine Einkünfte gem. § 188 BAO vorliegen, findet eine…
…dass darin kein Gewerbebetrieb, sondern Vermögensverwaltung zu erblicken sei. Die Gesellschafter hätten in den Jahren 1990 bis 1993 folgende Anzahl an Transaktionen getätigt: | | 1990 | 1991 | 1992 | 1993 | Gesamt | Anzahl der Transaktionen | 5 | 92 | 47 |…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterMag. R. in der Beschwerdesache [...], [...], vertreten durch Resultatio Steuerberatung GmbH, Gratweiner Straße 8, 8111 Gratwein-Straßengel, über die Beschwerde vom 12. Juli 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 14. Juni 2017 betreffend…
…am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. Überdies muss die Tätigkeit den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sind die Merkmale der Selbständigkeit (der Bf. hat die Fahrzeuge auf…
…Der Verkauf der Wohnungen erfolgt derart, dass bereits im Zeitpunkt der Errichtung die Veräußerung beworben und vertraglich abgehandelt wird. Aus Sicht der Mitgesellschaft handelt es sich beim Verkauf der Wohnung um bloße Vermögensverwaltung, die aus steuerlicher Sicht unbeachtlich ist. Der Verkauf der Wohnungen erfolgt zum…
…bei der ua festgestellt wurde, dass es sich bei der gegenständlichen Vermietung nicht um eine gewerbliche handle, sondern dass reine Vermögensverwaltung vorliegen würde. Die Einkünfte wurden daher als solche aus Vermietung und Verpachtung beurteilt. Bei Ermittlung der Einkünfte wurde die AfA mit 1,5 % jährlich…
…entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht. Die Frage, ob die Vermögensnutzung oder die Vermögensumschichtung bzw. Vermögensverwertung im Vordergrund steht, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu lösen ist. Entscheidend ist nicht die absolute Zahl an An- bzw. Verkaufsvorgängen…
…1997 - 2002 und einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1997 - 2002 durch und führte im Bericht darüber ua aus: "Tz 1 Betriebsgegenstand oder Art der Tätigkeit: Vermögensverwaltung, Vermietung und Verpachtung Tz 2 Rechtsform: KEG Tz 3 Datum des Gesellschaftsvertrages: 16.1.1997 ... Tz 10 Eigentums- bzw Beteiligungsverhältnisse:…
…000,00 | 198.000,00 | 162.000,00 | | Verlust | 44.645,27 | 87.868,78 | 94.352.09 | 32.232,67 Die Tätigkeit der Bw übersteigt nach dem objektiven Gesamtbild der Verhältnisse nicht den Rahmen der Vermögensverwaltung…
…Gelegenheit keine gewerbliche Tätigkeit dar. Vielmehr handle es sich um Vermögensverwaltung in Form von Vermietung und Verpachtung. Die Bw. beantragte die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte das Berufungsvorbringen. Im Mai 2001 verkaufte die Bw. ihre verbliebenen 282/1157…
…der E.GmbH meinte die Bf. weiters, dass hier ersichtlich sei, dass es sich um eine reine Vermögensverwaltung bzw. um ein Wertpapierdepot handle und um keinerlei atypisch Stille Beteiligung, woraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt worden wären. Dazu beantragte der Bf. die Verminderung der sonstigen Forderungen…
…der E.GmbH meinte die Bf. weiters, dass hier ersichtlich sei, dass es sich um eine reine Vermögensverwaltung bzw. um ein Wertpapierdepot handle und um keinerlei atypisch Stille Beteiligung, woraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt worden wären. Dazu beantragte die Bf. die Verminderung der sonstigen Forderungen…