Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2253-W/02
Gewerblicher Grundstückshandel oder Vermögensverwaltung beim Ankauf einer Liegenschaft und Veräußerung von zwei Eigentumswohnungen; Rechtliche Würdigung eines verwirklichten Sachverhaltes kein taugliches Beweisthema;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2253-W/02vom 03.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HRätin Dr. Anna Radschek und die
weiteren Mitglieder HRätin Dr. Elfriede Murtinger, KR Oswald Heimhilcher
und Mag. Robert Steier im Beisein der Schriftführerin Holub Monika
über die Berufungen der HP KG als Rechtnachfolgerin der EC KEG,
Liegenschaftsverwertung, in WP, vertreten durch Julius Morak & Mag. Franz
Harrand, Wirtschaftstreuhand - OHG, 2345 Brunn am Gebirge, Bahnstraße
5, vom 14. März 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
4., 5. und 10. Bezirk vom 31. Oktober 2000 betreffend Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1995
bis 1997 nach der am 29. September 2005 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die HP KG ist
Gesamtrechtsnachfolgerin der EC KEG, der ursprünglich in diesem Verfahren
als Berufungswerberin (Bw.) auftretenden Kommanditerwerbsgesellschaft. Diese
wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27.12.1995 gegründet.
Komplementärin war laut Vertrag die ECE GmbH in WT, welche keinen
Kapitalanteil übernahm und daher am Vermögen der Gesellschaft nicht
beteiligt war. Die Kommanditisten waren PE mit einer Einlage von 650.000,00 S
und PHP mit einer Einlage von 350.000,00 S. Als Gesellschaftszweck waren im
Vertrag der gewerbliche Grundstückshandel bzw. die Parifizierung und der
Abverkauf von Wohnungen im Wohnungseigentum angegeben.
Am 28.12.1995
erwarb die Bw. am Objekt A , eine Liegenschaft mit zwei Geschäftslokalen
und mehreren Eigentumswohnungen, 719/1157 Anteile um 3 Mio. S und das Objekt S
um 6 Mio. S von der Fa. SLG in WA. Weiters leistete sie eine Anzahlung auf das
Objekt T in der Höhe von 1 Mio. S ebenfalls an die SLG . Der Kauf des
Objektes S wurde grundbücherlich nicht durchgeführt.
Im April 1997
erfolgte der Verkauf von 207/1157 Anteilen (einer Dachgeschoßwohnung) und
im Oktober 1997 der Verkauf von 119/1157 Anteilen (einer Eigentumswohnung) am
Objekt A.
Die Anzahlung
für das Objekt T wurde im Jahr 1997 wieder
rückverrechnet.
Im Jahr 1998
wurde das Objekt S von der I AG als Gläubiger der SLG zwangsversteigert, um
die offenen Kredite der SLG teilweise abzudecken.
Die Bw.
erklärte für die Jahre 1995 bis 1997 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, und zwar Verluste in folgender Höhe:
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|
1995
|
1996
|
1997
|
Verlust aus
Gew.
|
-10.006.326
|
-737.822
|
-171.083
Die Verluste
wurden auf die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Einlage verteilt. Die
Berücksichtigung dieser Verluste aus Gewerbebetrieb führte im Zuge der
Veranlagung zur Einkommensteuer bei beiden Kommanditisten zu einer erheblichen
Steuerersparnis.
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung der Bücher und Aufzeichnungen
gelangte der Prüfer zur Ansicht, dass die Tätigkeit der Bw. nicht
gewerblichen Grundstückshandel darstellte, sondern Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung vorlägen. In der Folge wurden die Kosten aus der
Anschaffung der Objekte nicht mehr als Werbungskosten berücksichtigt,
lediglich die Absetzung für Abnutzung wurde in Abzug gebracht. Weiters traf
der Prüfer noch andere, im Folgenden unbekämpft gebliebene
Feststellungen. Die Erlöse aus den beiden Veräußerungen von
Anteilen am Objekt A wurden ebenfalls aus der Überschussermittlung
herausgenommen. Da aus den Objekten Mieteinkünfte erzielt wurden,
ermittelte der Prüfer die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
ließ dabei die Kosten der Anschaffung und die Erlöse aus der
Veräußerung der Objekte außer Ansatz und gelangte so zu
folgenden Ergebnissen der Bw. aus Vermietung und Verpachtung:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
Einkünfte
aus V+V
|
-56.951,00
|
-85.512
|
-116.094
Die
Überschüsse aus der Veräußerung der Anteile am Objekt A im
Jahr 1997 wurden bei den Kommanditisten anteilig als Spekulationsgewinn der
Einkommensbesteuerung unterzogen.
Die
Finanzbehörde folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und nahm
die Verfahren betreffend die Feststellung von Einkünften für die Jahre
1995 und 1996 wieder auf und erließ neue Feststellungsbescheide. Der
Bescheid betreffend das Jahr 1997 erging auf Grund der Feststellungen der
Betriebsprüfung. Sämtliche Bescheide ergingen im Oktober
2000.
Gegen die
Bescheide betreffend die Feststellung von Einkünften für die Jahre
1995 bis 1997 wurde Berufung eingebracht. Die Berufung richtete sich sowohl
gegen die Feststellung der Einkunftsart als auch gegen die Festsetzung der
Höhe der Einkünfte und es wurde die erklärungsgemäße
Festsetzung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bw. die
Tätigkeit des gewerblichen Grundstückshandels ausführe und dies
auch durch die Veräußerung von parifizierten Eigentumswohnungen im
Prüfungszeitraum nachgewiesen worden sei. Es lägen daher keinesfalls
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Daraus resultiere auch eine
Änderung in der Festsetzung der Höhe der Einkünfte.
Die
Finanzbehörde wies die Berufung als unbegründet ab, weil außer
zwei Verkäufen im Prüfungszeitraum keinerlei Tätigkeiten gesetzt
worden seien, die auf gewerblichen Grundstückshandel schließen lassen
würden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle der Verkauf
von Wohnungen bei zufällig sich bietender Gelegenheit keine gewerbliche
Tätigkeit dar. Vielmehr handle es sich um Vermögensverwaltung in Form
von Vermietung und Verpachtung.
Die Bw.
beantragte die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte das
Berufungsvorbringen.
Im Mai 2001
verkaufte die Bw. ihre verbliebenen 282/1157 Anteile am Objekt A an die Q
Stiftung mit Sitz in SCH im Fürstentum Liechtenstein.
Per 2.1.2002
wurden die Anteile an der Bw. von der HP KG mit Einbringungsvertrag vom
18.12.2001 übernommen und die Bw. am 18. April 2002 im Firmenbuch
gelöscht.
In der am 29.
September 2005 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom
Vertreter der Gesamtrechtsnachfolgerin der Bw. ergänzend
ausgeführt:
"Betreffend das
Grundstück in der S konnte von der Veräußerin keine
Lastenfreistellung erreicht werden, weil die I AG dieser nicht zustimmte. Aus
diesem Grund war es der Bw. nicht möglich, Wohnungen dieser Liegenschaft zu
verkaufen, da eine lastenfreie grundbücherliche Eintragung nicht
möglich war. Die Forderung gegenüber der SLG betreffend den Kaufpreis
für diese Liegenschaft wird wohl uneinbringlich sein. Rückwirkend
betrachtet ergeben sich daher nur zwei Verkäufe. Es müssen aber die
Unwägbarkeiten betreffend die Liegenschaft S und die geringe
Nachfragesituation berücksichtigt werden."
Der Prüfer
wies in der Verhandlung darauf hin, dass die angeführten Umstände den
für beide Gesellschaften Agierenden durchaus bewusst gewesen seien, wobei
für die Bw. und die SLG die gleichen Personen aufgetreten
seien.
Die Vertreterin
des Finanzamtes wies darauf hin, dass auch hinsichtlich der Liegenschaft A bis
auf jene zwei Verkäufe keine weiteren Verkäufe stattgefunden
hätten.
Abschließend
beantragte der Vertreter der Bw. die Einvernahme von FH sowie von Frau VV
(Adressen angegeben) zum Beweis dafür, dass von der Bw. eine gewerbliche
Tätigkeit ausgeübt worden sei und nicht Vermögensverwaltung
vorliege. Betreffend die Zeugin Volkert gab der Vertreter bekannt, dass er diese
zum heutigen Termin nicht habe stellig machen können. Herr FH befinde sich
derzeit im Ausland. Weiters beantragte er die Vertagung des Verfahrens bis zur
Einvernahme der beantragten Zeugen.
Von der
Durchführung der beantragten Einvernahme der Zeugen FH und Frau VV zum
Beweis dafür, dass von der Bw. eine gewerbliche Tätigkeit
ausgeübt worden sei und nicht Vermögensverwaltung vorliege, wurde
Abstand genommen. In der Folge wurde auch dem Ersuchen um Vertagung des
Verfahrens nicht nachgekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhalt:
Die
Kommanditerwerbsgesellschaft (Bw.) wurde am 27.12.1995
gegründet.
Komplementärin
war die ECE GmbH. Als deren Geschäftsführerin war VV bestellt, welche
auch gegenüber der Finanzbehörde für die Bw. einzeln
zeichnungsberechtigt war.
Die
Kommanditistin PE erzielte außer den Verlusten aus der Beteiligung an der
Bw. im Streitzeitraum positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus diversen
Beteiligungen und erhielt Bezüge der Rechtsanwaltskammer Wien im
Streitzeitraum.
Der
Kommanditist PHP, Sohn von PE, erzielte im Streitzeitraum neben den Verlusten
aus der Beteiligung an der Bw. ebenfalls positive Einkünfte aus
Gewerbebetrieb aus diversen Beteiligungen.
Am 28.12.1995
erwarb die Bw. an der Liegenschaft A, einem Mietwohngrundstück,
685/1157 Anteile um 3 Mio. ATS. In diesem Objekt befanden sich zwei
Geschäftslokale und mehrere Eigentumswohnungen, welche zum Teil vermietet
waren. Am Objekt S wurden 899/1012 Anteile um 6 Mio. ATS erworben. Die
Wohnungen im Objekt S waren ebenfalls teilweise vermietet. Der Kauf des Objektes
S wurde grundbücherlich nicht durchgeführt, da seitens der
Veräußerin keine Lastenfreistellung im Grundbuch erreicht werden
konnte.
Im
Streitzeitraum wurden aus dem Objekt A und aus dem Objekt S Mieteinkünfte
erzielt.
Ebenfalls im
Jahr 1995 wurde eine Anzahlung in der Höhe von 1 Mio. ATS für das
Objekt T geleistet.
Bei
sämtlichen Vorgängen trat als Veräußerer die SLG auf.
Geschäftsführerin der Veräußerin war VV . Sämtliche
Erwerbe wurden mit Fremdkapital finanziert.
Im April 1997
erfolgte der Verkauf von einer Eigentumswohnung an der Liegenschaft A, im
Oktober 1997 der Verkauf einer weiteren Eigentumswohnung an der Liegenschaft
A.
Die Anzahlung
für das Objekt T wurde im Jahr 1997 wieder
rückverrechnet.
Im Jahr 1998
wurde das Objekt S von der I AG als Gläubigerin der SLG zwangsversteigert,
um die offenen Kredite der SLG teilweise abzudecken. Die Forderung der Bw. auf
Rückerstattung des Kaufpreises von 6 Mio. ATS war bis zum
Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht einbringlich.
Von Dezember
1999 bis Mai 2001 verkaufte die Bw. ihre verbliebenen Anteile am Objekt A an die
Q Stiftung mit Sitz in SCH im Fürstentum Liechtenstein.
Per 2.1.2002
wurden die Anteile an der Bw. von der HP KG mit Einbringungsvertrag vom
18.12.2001 übernommen und die Bw. am 18. April 2002 im Firmenbuch
gelöscht.
Dieser
Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt (Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung, Veranlagungsakt, Einheitswertakten der Liegenschaften A
und S , Einkommensteuerakten der Kommanditisten) und dem Vorbringen des
Vertreters der Rechtsnachfolgerin der Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung und ist insoweit unstrittig.
Rechtliche
Würdigung:
Gewerblicher
Grundstückshandel / Vermögensverwaltung:
Im Zuge der
rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist vor allem zu
klären, welche abgabenrechtlichen Tatbestände dadurch verwirklicht
wurden und wie daher in Abhängigkeit davon die erzielten Einkünfte zu
ermitteln sind. In Streit steht vor allem die Frage, ob gewerblicher
Grundstückshandel vorliegt und damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erzielt wurden oder ob Vermögensverwaltung vorliegt, womit entweder
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Sonstige Einkünfte im
Sinne des § 29 EStG 1988 erzielt wurden.
Der Begriff
gewerblicher Grundstückshandel setzt voraus, dass es sich bei der
Tätigkeit um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handeln muss.
Gemäß
§ 23 Z 1 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die
mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als
Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit im
Sinne des § 22 EStG anzusehen ist.
Eine inhaltlich
gleich lautende Definition des Gewerbebetriebes liefert § 28 BAO.
Demgegenüber regelt § 32 BAO Vermögensverwaltung, die
insbesondere vorliegt, wenn Vermögen genutzt (Kapitalvermögen
verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet)
wird. Die Nutzung des Vermögens kann sich aber auch als Gewerbebetrieb oder
als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darstellen, wenn die gesetzlichen
Merkmale solcher Betriebe gegeben sind (§ 32 BAO, letzter Satz). Dieser
letzte Satz bringt die Subsidiarität des Tatbestandes der
Vermögensverwaltung gegenüber den betrieblichen Tatbeständen zum
Ausdruck. Das bedeutet, dass dann, wenn eine Tätigkeit für sich eine
betriebliche (im Sinne der §§ 21 bis 23 EStG) ist, die auch eine
Vermögensnutzung in sich schließt, insgesamt von einer betrieblichen
Tätigkeit zu sprechen ist (Stoll, BAO-Kommentar, S. 420). Die Zuordnung
einer Tätigkeit zum einen oder anderen Bereich ist in erster Linie eine
materiell-rechtliche Frage, die in der Regel auch aus den Zusammenhängen
und Grundsätzen des materiellen Rechtes heraus gelöst werden
muss.
Bei der
Vermögensverwaltung steht die Nutzung von Vermögen im Sinne einer
Fruchtziehung aus zu erhaltendem Substanzwert entscheidend im Vordergrund,
während eine im Vermögen begründete gewerbliche Tätigkeit
durch Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte mittels Umschichtung oder
durch zusätzliche, über die Aufgaben einer Verwaltung hinausgehende
Tätigkeiten und Leistungen gekennzeichnet ist (Stoll, BAO- Kommentar, S.
422). Erwerben und Veräußerung sind dann gewerblich, wenn bereits bei
Anschaffung der Objekte Verkaufsabsicht bestand, die Aktivitäten erkennbar
objektiv auf Wiederholung angelegt sind, wenn ein enger zeitlicher und
sachlicher Zusammenhang zwischen Grundstücksanschaffung und
Veräußerung besteht. Die Zahl der veräußerten
Grundstücke spricht dabei in dem Maße für gewerblichen
Grundstückshandel, als die Zahl der Anschaffungs- und
Veräußerungsvorgänge groß und die Zeitspanne, in der sie
getätigt werden, klein ist. Geboten ist dabei eine mehrjährige
Betrachtung über den Veranlagungszeitraum hinaus, um auf eine gewerbliche
oder eine bloße Vermögensnutzung schließen zu können
(Stoll, BAO-Kommentar, S. 423).
Die Verwertung
der Vermögenssubstanz rückt bei einem Gewerbebetrieb entscheidend in
den Vordergrund. Jedoch reichen einzelne Zu- und Verkäufe nicht aus, um
Gewerbebetrieb annehmen zu können.
Nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Tätigkeit, die
selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, gewerblich, wenn sie den Rahmen der
Vermögensverwaltung überschreitet. Dies ist nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn das Tätigwerden des
Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß
überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen
Vermögens verbunden ist. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob
die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild
entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb
ausmacht.
Die Frage, ob
Vermögensnutzung oder die Vermögensumschichtung und
Vermögensverwertung im Vordergrund steht, ist eine Sachverhaltsfrage, die
nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu lösen ist.
Entscheidend ist nicht die absolute Zahl an An- bzw. Verkaufsvorgängen,
sondern das sich im Einzelfall bietende Gesamtbild der Verhältnisse (VwGH
vom 28.12.2001, 99/15/0155 mit zahlreichen weiteren Verweisen).
Die
Veräußerung von Grundstücken wird dann zum so genannten
gewerblichen Grundstückshandel, wenn die Veräußerungen auf
planmäßige Art und Weise erfolgen. Eine umfangreiche Kauf- und
Verkaufstätigkeit ist ein Indiz für ein planmäßiges
Vorgehen und damit für eine nachhaltige zu gewerblichen Einkünften
führende Tätigkeit. Entscheidend ist das im Einzelfall sich bietende
Gesamtbild der Verhältnisse (VwGH 26.7.2000, 95/14/0161).
Der Verkauf von
einzelnen Wohnungen bei zufällig sich bietender Gelegenheit führt
nicht zu gewerblichen Einkünften. Weiters kommt es bei der Beurteilung
nicht auf die ursprüngliche Absicht, sondern auf das tatsächlich
verwirklichte objektive Gesamtbild an (VwGH 24.2.2005,
2001/15/0159).
Der
Fremdfinanzierung der Grundstücke oder dass der Abgabepflichtige über
besondere berufliche Kenntnisse in der Immobilienbranche verfügt, kann bei
dieser Beurteilung Indizwirkung zukommen. Weiters ist bei der Abgrenzung
zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem
Grundstückshandel zu prüfen, ob ein Zusammenhang mit der übrigen
Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen besteht (VwGH 28.12.2001,
99/15/0155).
Ist die
Tätigkeit des Abgabepflichtigen der privaten Vermögensverwaltung
zuzuordnen, so kommen als abgabenrechtliche Tatbestände der Besteuerung die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Sonstige Einkünfte,
insbesondere Spekulationseinkünfte aus
Veräußerungsgeschäften in Betracht.
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung sind gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 1 EStG
Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem
Vermögen.
Sonstige
Einkünfte im Sinne des § 29 Z 2 EStG sind Einkünfte aus
Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 30 EStG. § 30
EStG erfasst die Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften von
Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.
Im vorliegenden
Fall hat die Bw., eine Kommanditerwerbsgesellschaft, mit Jahresende 1995 eine
Liegenschaft zur Nutzung und Verwertung erworben, und zwar das Objekt A. Weiters
wurde das Objekt S erworben. Der Ankauf des Objektes S wurde
grundbücherlich nicht durchgeführt, was dazu führte, dass die
Liegenschaft zur Abdeckung der Verbindlichkeiten der Veräußerin
versteigert wurde. Mangels einer Eintragung im Grundbuch für die Bw. konnte
diese auch keine Wohnungen am Objekt S verkaufen, da den allfälligen
Erwerbern eine lastenfreie Eintragung ins Grundbuch nicht ermöglicht werden
konnte. Sowohl die Geschäfte der Bw. als auch die Geschäfte der
Veräußerin der Liegenschaften wurden in beiden Fällen von VV
geführt.
Im Jahr 1997
wurden vom Objekt A zwei Eigentumswohnungen verkauft. Die verbliebenen Anteile
veräußerte die Bw. an die Q Stiftung mit Sitz in SCH, Fürstentum
Liechtenstein. Eine darüber hinausgehende An- und Verkaufstätigkeit
von Immobilien wurde von der Bw. nicht entfaltet. Während des
Streitzeitraumes wurden aus der Vermietung dieser Liegenschaften
Vermietungseinkünfte erzielt. Die Bw. hat nach ihren Angaben bei Vergabe
der Steuernummer keine Dienstnehmer beschäftigt. Eine gewerberechtliche
Befugnis für den Handel mit Grundstücken lag nicht vor.
Hinzu kommt,
dass die in den Liegenschaften befindlichen Wohnungen teilweise vermietet waren,
was aus den erzielten Mieteinkünften ersichtlich ist. Für einen
raschen Abverkauf größeren Umfanges eigneten sich die auf der
Liegenschaft A befindlichen Wohnungen daher nicht. Die Wohnungen der
Liegenschaft S waren auf Grund der fehlenden Verbücherungsfähigkeit
nicht verwertbar.
Da sowohl auf
Seiten der Bw. als auch für die Veräußerin der Liegenschaften
die gleiche natürliche Person für die Führung der Geschäfte
verantwortlich war, muss bereits im Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaft S
die mangelnde Verbücherungsfähigkeit und die finanzielle Lage der
Veräußerin als eine der Bw. bekannte Tatsache angesehen werden. Der
Erwerb von Liegenschaften zur Verwertung, die sich auf Grund von bestehenden
Mietverhältnissen oder auf Grund von mangelnder
Verbücherungsfähigkeit nicht verwerten lassen, spricht gegen ein
Vorgehen auf planmäßige Art und Weise, wie es nach der
Verkehrsauffassung einem Gewerbebetrieb entsprechen würde.
Unbestritten
ist, dass tatsächlich nur zwei Wohnungsverkäufe stattgefunden haben.
Beim Verkauf von nur zwei Wohnungen und dem grundbücherlichen Erwerb von
nur einer Liegenschaft kann nicht von einer umfangreichen An- und
Verkaufstätigkeit gesprochen werden.
Nach den
dargestellten Verhältnissen kann von einer Tätigkeit, die über
den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht, nicht ausgegangen werden.
Für diese Beurteilung ist auch die Tatsache, dass zwei Wohnungen verkauft
wurden, nicht schädlich. Denn der Verkauf von einzelnen Wohnungen bei sich
bietender Gelegenheit macht die Veräußerung noch nicht zu einem
gewerblichen Grundstückshandel.
Dass die
Liegenschaften fremdfinanziert wurden, kann mitunter als Indiz dafür
gelten, dass gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen ist. Nachdem aber im
vorliegenden Fall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Tätigkeit
der Bw. nicht dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen
Gewerbebetrieb ausmacht, vermag diese Tatsache allein die Tätigkeit der Bw.
nicht als gewerblichen Grundstückshandel zu qualifizieren.
Eine berufliche
Nahebeziehung der Bw. oder deren Gesellschafter zum Immobilienhandel konnte
nicht festgestellt werden. Somit ist auch in dieser Hinsicht nicht eine
planmäßige, auf einen gewerblichen Grundstückshandel zielende
Vorgangsweise erkennbar.
Der Zeitraum
der Betätigung der Bw. ist insofern abgeschlossen, als sämtliche
verbliebenen Anteile am einzig verbliebenen Objekt A im Jahr 2001 an die Q
Stiftung veräußert waren. Die Tätigkeit der Bw. war damit
beendet und wurde diese im Jahr 2001 in die HP KG eingebracht. Die insgesamt zu
beurteilende Tätigkeit bestand daher aus dem Ankauf der angeführten
Objekte, wobei nur eines davon einer Verwertung durch die Bw. zugänglich,
die Verwertung jedoch auch durch die bestehenden Mietverhältnisse
beschränkt war. Vom Umfang her liegt daher keinesfalls eine gewerbliche
Betätigung vor.
Aus dem
Gesamtbild zeigt sich vielmehr, dass der wirtschaftliche Vorteil aus der
Betätigung vor allem aus dem erzielten Verlust aus Gewerbebetrieb für
die Gesellschafter resultiert und weniger aus der Ankaufs- und
Verkaufsbetätigung der Bw. betreffend die angeführten
Liegenschaften.
Wenn der
Vertreter der Bw. in der mündlichen Verhandlung nun vorbringt, dass die
Unwägbarkeiten betreffend die Liegenschaft in der S und die geringe
Nachfragesituation berücksichtigt werden müssten, so vermag dies der
Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung nicht auf die
ursprüngliche Absicht, sondern auf das tatsächlich verwirklichte
objektive Gesamtbild an. Zudem müssen die Unwägbarkeiten betreffend
die Liegenschaft in der S für die Bw. als bekannt vorausgesetzt
werden.
Zusammenfassend
ist daher die Betätigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als
private Vermögensverwaltung zu qualifizieren. Die erzielten Einkünfte
aus der Vermietung der Objekte sind als Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung einheitlich und gesondert festzustellen. Die aus der zeitnahen
Anschaffung und Veräußerung der zwei Wohnungen im Streitzeitraum
resultierenden Einkünfte sind Sonstige Einkünfte im Sinne des
§ 30 EStG.
Anträge
auf Zeugeneinvernahme und Vertagung des Verfahrens:
Der Vertreter
der Bw. beantragte die Einvernahme der Zeugen FH und Frau VV darüber, dass
die Tätigkeit der Bw. gewerblichen Grundstückshandel
darstellte.
Gemäß
§ 183 BAO kann die Partei Beweisanträge stellen. Entscheidend für
einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des
Beweisthemas. Als Beweisthema kommen dabei nur Tatsachen in Frage, die für
die Ermittlung des tatsächlichen Geschehens dienlich sind. Die
Würdigung von Tatsachen, welcher abgabenrechtliche Tatbestand damit
verwirklicht ist, stellt kein Beweisthema dar, das einem Beweisverfahren
zugänglich wäre. Derartige Beweisanträge sind daher
abzulehnen.
Im vorliegenden
Fall beantragte der Vertreter der Bw. eine Beweisaufnahme darüber, ob bei
der Tätigkeit der Bw. gewerblicher Grundstückshandel gegeben sei. Die
Feststellung der Betriebsprüfung, dass nur zwei Verkäufe stattgefunden
haben, betrifft eine Tatsache. Diese Tatsache blieb im Verfahren unbestritten.
Die Feststellung der Betriebsprüfung, dass sowohl für die Bw. als auch
für die Veräußerin der Liegenschaften die gleichen
natürlichen Personen agiert haben, betrifft ebenfalls eine Tatsache. Dass
die Finanzbehörde in der Folge die Tätigkeit der Bw. auf Grund dieser
Tatsachen und weiterer Tatsachen als Vermögensverwaltung beurteilt hat,
stellt eine Würdigung der Tatsachen dar und ist als solche keine Tatsache
mehr. Diese Würdigung ist als Beweisthema daher untauglich. Die Aufnahme
des Beweises war daher abzulehnen.
Aufgrund der
zeitgerechten Ladung der Bw. mittels ihres steuerlichen Vertreters und der
daraus resultierenden ausreichenden Möglichkeit, zum
streitgegenständlichen Sachverhalt Stellung zu nehmen, war die Vertagung
des Verfahrens abzulehnen, um eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu
vermeiden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 32 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
gewerblicher GrundstückshandelVermietung und VerpachtungVermögensverwaltungSpekulationsgewinnKommanditerwerbsgesellschaftFremdkapitalVermögensnutzungVermögensumschichtungVermögensverwertungBeweisantragBeweisthemaBeweismittelTatsachen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2253-W/02
- Stammnummer
- 18845
- Gültig
- 03.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF