Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0072-I/02
Abgrenzung Vermögensverwaltung - gewerblicher Wertpapierhandel, Berechtigung zur Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0072-I/02vom 05.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen aus dem Grunde des Nichtvorliegens eines "gewerblichen Wertpapierhandels" erweist sich als berechtigt, wenn dem Finanzamt die näheren Umstände der entfalteten Tätigkeit, insbesondere die Anzahl der Transaktionen des Berufungsjahres (drei Ankäufe) sowie die Tatsache, dass ausschließlich Geschäfte auf eigene Rechnung getätigt wurden, bei der Erlassung des Erstbescheides nicht bekannt gewesen sind (vgl. VwGH 19.3.2002, 2000/14/0018).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Johann Hager, gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein, vertreten durch Dr.
Peter Staudacher, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus
Gewerbebetrieb 1991 sowie Nichtfeststellung von Einkünften aus
Gewerbebetrieb 1991 mit Ausfertigungsdatum 31. August 1999 nach in
Innsbruck durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 10.9.1991
wurde dem Finanzamt die Errichtung einer Gesellschaft nach bürgerlichem
Recht zur Kenntnis gebracht, "die die Tätigkeit des Wertpapierhandels
ausübt". Die Gesellschaft hat danach am 1.9.1991 begonnen.
In der am 1.4.1992
eingereichten Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften
für das Jahr 1991 wurde aus dem "Wertpapierhandel" ein Verlust aus
Gewerbebetrieb von 8,122.723 S ausgewiesen und auf die vier Gesellschafter
- dabei handelt es sich um nahe Angehörige - im Verhältnis
90 %, 5 %, 3 % und 2 % aufgeteilt. Der im Wege der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
ermittelte Verlust ergab sich im Wesentlichen auf Grund von
Wertpapierkäufen in Höhe von 8,010.670,58 S, aus in- und
ausländischen Spesen sowie aus Aufwandszinsen.
Mit Bescheid vom 4.6.1992
wurden die im Kalenderjahr 1991 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erklärungsgemäß einheitlich und gesondert
festgestellt.
Im Bericht vom 12.7.1999
über das Ergebnis einer Prüfung der Aufzeichnungen bei der
Gesellschaft wurden unter Tz 12 ("Einkünfte aus Gewerbebetrieb")
auszugsweise die folgenden Feststellungen getroffen:
"Die
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht wurde 1991 mit Wirkung 1.9.1991 ...
gegründet. ...
Die
Tätigkeit der Gesellschaft wurde als gewerblicher Wertpapierhandel
deklariert. Die daraus erzielten Verluste bzw. Gewinne wurden als Einkünfte
aus Gewerbebetrieb in folgender Höhe dem Finanzamt erklärt:
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
-8,122.723
S
|
-3,576.254
S
|
-5,942.115
S
|
-8,061.449
S
|
17.293.615
S
Laut
Betriebsprüfung liegen jedoch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor,
da die ausgeübte Tätigkeit nicht als gewerblich anzusehen ist. Dies
wird folgendermaßen begründet:
Laut
Rechtsprechung des VwGH ist eine Tätigkeit, die selbständig,
nachhaltig, mit Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr unternommen wird, erst dann gewerblich, wenn sie den Rahmen der
Vermögensverwaltung überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn das
Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes
Maß, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens
verbunden ist, überschreitet.
Noch
im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung ist die Umschichtung von
Wertpapieren durch Kauf und Verkauf von Wertpapieren durch Einschaltung einer
Bank zu sehen. Bei Wertpapierbesitz ist es üblich, den Bestand zu
verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und
Kursgewinne zu realisieren.
Bei
der Einschaltung von Banken (als Kommissionäre für den An- und Verkauf
von Wertpapieren) ist die für allgemeine Handelsgeschäfte typische
Einflussnahme auf die Höhe des Preises und auf einzelne Kaufkonditionen nur
sehr eingeschränkt möglich. Diese Art der Kaufabwicklung spricht
grundsätzlich gegen die Gewerblichkeit der Tätigkeit. Um den
Wertpapierhandel als Gewerbebetrieb qualifizieren zu können sind andere
Umstände erforderlich.
Zu
diesen Kriterien gehört der Umstand, dass Transaktionen auf fremde Rechnung
durchgeführt werden. Der Steuerpflichtige bzw. einer der Gesellschafter ist
jedoch nicht für Rechnung Dritter aufgetreten und hat auch nicht in
hiefür eingerichteten und für Dritte erkennbaren
Büroräumlichkeiten Dritten gegenüber Händlerdienste
angeboten. Ein weiteres zusätzliches Kriterium stellt die Anzahl der
jährlichen An- und Verkäufe dar.
Es
wurden folgende Ein- und Verkäufe getätigt:
|
|
a.)
Einkäufe
(gemeint wohl:
Verkäufe)
|
b.)Verkäufe
(gemeint wohl:
Einkäufe)
|
1991
|
0
|
3
|
1992
|
4
|
23
|
1993
|
19
|
25
|
1994
|
40
|
49
|
1995
|
19
|
4
Da
im Durchschnitt jeweils 30 Ein- und Verkäufe nicht getätigt wurden
(gemeint offenbar: jeweils nicht mehr als 30 Ein- und Verkäufe
getätigt wurden), spricht der vorliegende
Umfang nicht für Gewerblichkeit.
Ein
Indiz für die Gewerblichkeit liegt vor, wenn die Anschaffung von
Wertpapieren fremdfinanziert wird. Für sich allein vermag aber dieses
Kriterium nicht zur Einstufung als Gewerbebetrieb zu
führen.
Für
die Einstufung des Wertpapierhandels als Gewerbebetrieb wären daher vor
allem folgende Voraussetzungen erforderlich:
jährlich
Hunderte von An- und Verkäufen
hauptberuflich
als Wertpapiermakler tätig
Zusammenhang
Nebentätigkeit mit Hauptberuf, zB Wertpapiermakler verkauft Bestand an
"privaten" Wertpapieren
Fremdfinanzierung
als verstärkendes
Element.
Da
diese Kriterien keineswegs erfüllt wurden, ist die ausgeübte
Tätigkeit als solche nicht als gewerblich anzusehen, sondern stellt eine
private Vermögensverwaltung dar.
Da
keine Einkünfte gem. § 188 BAO vorliegen, findet eine einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte nicht statt."
Mit Bescheiden des Finanzamtes
Kufstein vom 31.8.1999 wurde das Verfahren hinsichtlich der Feststellung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1991 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und ausgesprochen, dass eine
Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1991
unterbleibt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Wiederaufnahme
des Verfahrens auf Grund der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung erfolgte, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Weiters, dass der Wertpapierhandel nach
Meinung der Betriebsprüfung nicht als gewerblich anzusehen sei. Eine
ausführliche Begründung hiezu könne dem Prüfungsbericht vom
12.7.1999 entnommen werden.
In der Berufung gegen diese
Bescheide wurde im Wesentlichen eingewendet, dass die Wiederaufnahme des
Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO unzulässig sei, da keine
entsprechenden Wiederaufnahmsgründe vorlägen und außerdem
Verjährung eingetreten sei. In eventu wurde eingewendet, dass der Bescheid,
mit dem ausgesprochen wurde, dass eine Feststellung von Einkünften für
das Jahr 1991 unterbleibe, inhaltlich rechtswidrig sei, da in dieser
Sachentscheidung eine Änderung der Rechtsauslegung zum Nachteil der Partei
berücksichtigt worden sei. Gemäß
§ 284 BAO wurde die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
beantragt.
Mit Schreiben vom 30.12.1999
wurde das Berufungsvorbringen berichtigt bzw. ergänzt. Insbesondere wurde
nochmals zum Ausdruck gebracht, dass sich die bekämpfte Wiederaufnahme des
Verfahrens lediglich auf eine andere rechtliche Beurteilung eines bekannt
gewesenen Sachverhaltes stütze und daher im vorliegenden Fall zu Unrecht
erfolgt sei.
Die Berufung wurde der
Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung vorgelegt.
In der am 16. April 2003 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass sich der
Hauptgesellschafter mit Fremden zu weiteren Gesellschaften zusammengeschlossen
habe und in diesen federführend tätig gewesen sei, weshalb auch eine
Tätigkeit für Dritte im Sinne der Rechtsprechung
vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Wiederaufnahme des
Verfahrens
a.) Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Neu hervorgekommene Tatsachen sind Sachverhaltselemente,
die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis
geführt hätten, als dies in dem im wiederaufzunehmenden Verfahren
ergangenen Bescheid zum Ausdruck kommt. Maßgeblich ist, ob der
Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt
so vollständig bekannt gewesen
ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu
der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte
gelangen können.
b.) Bedient sich ein Steuerpflichtiger für den An- und
Verkauf von Wertpapieren der Banken als Kommissionäre, kann er die für
eine allgemeine Handelstätigkeit typische Einflussnahme auf die Höhe
des Preises und auf einzelne Kaufkonditionen nur sehr eingeschränkt
entfalten. Bei dieser Konstellation müssten andere,
besondere Umstände vorliegen, die
für die Gewerblichkeit sprechen, um die Tätigkeit als Gewerbebetrieb
einstufen zu können. Zu diesen Kriterien gehört etwa der Umstand, dass
Transaktionen auf fremde Rechnung durchgeführt werden. Dazu gehört
weiters die Anzahl der jährlichen An- und Verkäufe. Ein im Rahmen der
Gesamtbetrachtung zu prüfendes Kriterium ist die Fremdfinanzierung der
angeschafften Wertpapiere. Nicht unbedeutend ist schließlich der Umstand,
ob der einen "Handel" mit Wertpapieren betreibende Steuerpflichtige einen auf
den Umsatz von Wertpapieren bezogenen Beruf ausübt (VwGH 19.3.2002,
2000/14/0018).
c.) Im vorliegenden Fall ist die Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens an den Angaben zu messen, die anlässlich der
Betriebseröffnung sowie in den Abgabenerklärungen des Jahres 1991
gemacht wurden. Danach war dem Finanzamt im vorliegenden Verfahren die Anzahl
der im Jahr 1991 erworbenen Wertpapiere, der An- und Verkaufszeitpunkt dieser
Papiere sowie die Entwicklung der Tätigkeit im Jahr 1992 bis zur Erlassung
des Bescheides vom 6.4.1992 nicht bekannt. Es war ihm auch nicht bekannt, dass
die Gesellschaft nur mit Banken in Kontakt getreten ist und Wertpapiere
ausschließlich auf eigene Rechnung erworben hat. Das Finanzamt
verfügte weiters über keine Kenntnis darüber, dass die Bw. nicht
für Rechnung Dritter aufgetreten ist und beispielsweise auch nicht in
hiefür eingerichteten Räumlichkeiten Händlerdienste angeboten
hat.
d.) All diese Umstände sind der Abgabenbehörde
erst im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung bekannt geworden. Aus dem
wiedergegebenen Bericht des Prüfers ergibt sich, dass im Jahr 1991 nur ganz
wenige Ankäufe erfolgt sind, nämlich 3 Stück. Die Gesellschaft
ist danach auch nicht für Rechnung Dritter aufgetreten; sie hat Dritten
gegenüber keine Händlerdienste angeboten. Auf der Grundlage der bei
dieser Prüfung getroffenen Feststellungen, insbesondere zur Anzahl der in
den Folgejahren durchgeführten Transaktionen, konnte des Weiteren davon
ausgegangen werden, dass die im Jahr 1991 aufgenommene Tätigkeit in den
Folgejahren keine wesentliche Änderung erfahren hat.
e.) Es mag zwar zutreffend sein, dass die Beurteilung der
Gewerblichkeit der strittigen Betätigung nicht ausschließlich von der
Anzahl der jährlichen An- und Verkäufe abhängig ist. Diese
zählt aber dennoch zu den im gegebenen Zusammenhang
besonders bedeutsamen
Abgrenzungsmerkmalen (vgl. nochmals VwGH 19.3.2002, 2000/14/0018, sowie
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 23 Tz 14.1). Dabei ist
unbestritten, dass dem Finanzamt bei der Erlassung des Bescheides vom 4.6.1992
die genaue Anzahl der Transaktionen des Jahres 1991 nicht bekannt gewesen ist
(Niederschrift vom 16.4.2003, Seite 4).
f.) Soweit die Berufungswerberin darauf verweist, dass sie
durch die Setzung von Limits sehr wohl auf die Höhe des Preises Einfluss
nehmen und durch die Inanspruchnahme verschiedener Bankinstitute und
Händlerdienste Konditionen (mit-)bestimmen konnte, wird damit noch kein
für die Beurteilung der Gewerblichkeit der vorliegenden Betätigung
bedeutsamer Unterschied zu einer von Privatpersonen (außerhalb eines
Gewerbebetriebes) entfalteten, gleichartigen Tätigkeit dargetan.
g.) Es trifft zu, dass die Teilnahme am Börsenhandel
(kommerziellen Wertpapierhandel) nur unter Einschaltung von Banken möglich
ist. Der Umstand, dass sich der Abgabepflichtige der Dienste von Banken bedienen
muss, schließt es allerdings nicht aus, dass er de facto Dritten
gegenüber tätig werden kann, dh. Dienste anbietet oder
Wertpapiergeschäfte auf fremde Rechnung abwickelt. Dazu bedurfte es nicht
notwendig des Betreibens einer Bank oder "bankähnlichen Einrichtung". Im
Verfahren zur Erlassung des Bescheides vom 4.6.1992 war dem Finanzamt -
nach Ausweis der Verwaltungsakten - zudem nicht bekannt, welche
Tätigkeiten, sei es von der Gesellschaft selbst oder von ihrem
Hauptgesellschafter, an der Geschäftsadresse
nicht ausgeübt wurden bzw. welche
Räumlichkeiten zur Ausübung einer "gewerblichen" Tätigkeit an
dieser Adresse nicht vorhanden waren.
Die Wertpapiergeschäfte mussten vor dem Rückzug des
Hauptgesellschafters aus dem Tagesgeschäft der Fa. B. auch nicht notwendig
an dieser Adresse ausgeübt worden sein (dies ergab sich im Übrigen aus
dem späteren Schreiben vom 18.5.1998 an die FLD für Tirol im
Berufungsverfahren der Gesellschaft B; Seite 4). Davon abgesehen gilt es im
Hinblick auf das Vorbringen der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung
vom 16.4.2003 darauf zu verweisen, dass das Hervorkommen von neuen Tatsachen
oder Beweismitteln aus der Sicht des
jeweiligen Verfahrens zu beurteilen
ist. Gerade zu den näheren Umständen, unter denen die strittige
Tätigkeit entfaltet wurde, hat die Bw. in den Abgabenerklärungen 1991
und deren Beilagen aber keine Angaben gemacht. Der Umstand, dass es sich bei A
auch um die Wohnadresse des Gesellschafters handelt, erlaubte für sich noch
keineswegs den Schluss, dass eine Gewerblichkeit der an dieser Stelle
ausgeübten Tätigkeit zu verneinen sei.
h.) Der Umstand, dass die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
für 1991 keine Einnahmen auswies, zeigte lediglich auf, dass es in diesem
Jahr zu keinen Zuflüssen von Nebenerlösen (Vermittlungs- bzw.
Provisionserlösen) im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 gekommen ist,
keineswegs aber, wie die Bw. meint, dass die Gesellschaft im Jahr 1991 eine
Tätigkeit für Dritte entfaltet hat, die Ansprüche auf solche
Erlöse begründet hätte.
i.) Nach Ansicht der Bw. ist eine Tätigkeit für
"Dritte", wie sie von der Rechtsprechung des VwGH gefordert werde, darin zu
erblicken, dass sich der Hauptgesellschafter mit Fremden zu weiteren
Gesellschaften bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen und in seinem
eigenen Unternehmen Wertpapiergeschäfte getätigt habe. Für die
Beurteilung der vorliegenden Tätigkeit kommt es jedoch nicht entscheidend
darauf an, von wem die zu beurteilende Tätigkeit ausgeführt wurde,
sondern auf die Art der ausgeübten
Tätigkeit (VwGH 26.5.1998, 98/14/0044). In dieser Hinsicht besteht
(abgesehen von der Person der Beteiligten) gerade kein Unterschied, sondern eine
auffallende Gleichartigkeit der strittigen Tätigkeit mit jener der in der
Niederschrift vom 16.4.2003 genannten Gesellschaften. Nicht entscheidend ist
schließlich, ob der Gesellschafter einer GesbR daneben auch noch ein
eigenes Unternehmen betreibt und in diesem Unternehmen (mit einem anderen
Geschäftsgegenstand) Wertpapiergeschäfte getätigt hat.
j.) Feststellungen zum genauen Zeitpunkt des Ankaufs der im
Berufungsjahr erworbenen Papiere wurden im Prüfungsbericht vom 12.7.1999
nicht getroffen. Sie ergeben sich allerdings aus dem Arbeitsbogen des
Prüfers. Dasselbe gilt für die Entwicklung der Ankäufe sowie der
Verkäufe des Folgejahres (bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides
vom 6.4.1992).
In die Betrachtung des vorliegenden Falles war
schließlich auch die Fremdfinanzierung der erworbenen Papiere
einzubeziehen. Für sich allein vermochte diese aber (noch) zu keiner
Einstufung als Gewerbebetrieb im steuerlichen Sinn zu führen (vgl. VwGH
29.7.1997, 96/14/0115), weshalb dahin gestellt sein kann, ob das Finanzamt aus
der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 1991 das genaue Ausmaß der
Fremdfinanzierung ersehen konnte.
k.) Die Bemessungsverjährung betrifft das Recht zur
Festsetzung von Abgaben, keineswegs aber das Recht zur Erlassung von
Feststellungsbescheiden, zu denen auch der angefochtene Bescheid zu zählen
ist (vgl. § 190 Abs. 1 BAO). Im Übrigen wäre auf Grund der
Erlassung des Bescheides vom 4.6.1992 auch die Verjährungsfrist des
§ 207 Abs. 2 BAO noch nicht abgelaufen (Prüfungsbeginn war
der 8.10.1997).
l.) Die Wiederaufnahme des
Verfahrens erfolgte somit zu Recht. Nach den Ausführungen des
Prüfungsberichtes (Tz 15) erfolgte sie unter Bedachtnahme auf das Ergebnis
der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich
daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Die dabei getroffene
Interessensabwägung ist, abgesehen davon, dass die Berufung keine
diesbezüglichen Ausführungen enthält, nicht als rechtswidrig zu
erkennen.
2.) Unterbleiben einer
Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb 1991
a.) Die Bw. vertritt in ihrer Berufung (auf dem Hintergrund
der Bestimmung des § 307 Abs. 2 BAO) die Ansicht, dass mit dem Erkenntnis
des VwGH vom 29.7.1997, 96/14/0115, eine Änderung der Rechtsauslegung
eingetreten sei. In dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 19.3.2002,
2000/14/0018, hat der Gerichtshof hingegen ausgesprochen, "dass eine
Änderung der Rechtsauslegung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht
vorliegt". In der Entscheidung vom 26.6.1953, 1862/52, SlgNF 792/F, sei
nämlich nicht zu beurteilen gewesen, unter welchen Voraussetzungen eine
selbständige, nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommene Betätigung noch als
Vermögensverwaltung oder bereits als Gewerbebetrieb einzustufen sei. Sie
habe vielmehr einen hauptberuflich als Makler tätigen Steuerpflichtigen
betroffen, dessen Tätigkeit jährlich Hunderte von An- und
Verkäufen von Wertpapieren umfasst habe.
b.) "Grund zur Annahme", dass seit dem Jahr 1992 eine
Änderung der Rechtsauslegung eingetreten sei, bestand nach Ansicht der Bw.
allerdings auch deshalb, weil die anteiligen Verluste des Hauptgesellschafters
bei einer Prüfung der Einkommensteuererklärungen 1990 bis 1992
unbeanstandet geblieben sind. Ein Nachweis dafür, dass
Prüfungshandlungen hinsichtlich der vorliegenden Gesellschaft erfolgt sind,
konnte jedoch nicht erbracht werden. Es bestehen dafür auch keinerlei
aktenmäßig nachvollziehbare Anhaltspunkte. Das Finanzamt konnte
vielmehr genauso die Ansicht vertreten haben, dass eine Berichtigung der
Einkommensteuerbescheide gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO möglich
wäre, sofern es - auf Grund entsprechender Tatsachenfeststellungen bei
einer Prüfung der Gesellschaft - zur Änderung des
Feststellungsbescheides vom 4.6.1992 kommen sollte.
c.) Nicht zielführend ist auch der Hinweis der Bw. auf
die Anfragenbeantwortung des BMF aus dem Jahr 1991. Abgesehen davon, dass sie
einen anderen Abgabepflichtigen betroffen hat, handelt es sich dabei nicht um
eine "allgemeine Weisung" (§ 307 Abs. 2 BAO) bzw. eine "Richtlinie" des BMF
(§ 117 BAO), sodass auch die Beantwortung der Frage dahin gestellt sein
kann, welche der genannten Bestimmungen im Berufungsfall anzuwenden ist (vgl.
Niederschrift vom 16.4.2003). "Ob Vermögensnutzung und damit private
Vermögensverwaltung oder gewerbliche Vermögensverwertung im
Vordergrund steht", ist schließlich selbst nach dieser Anfragebeantwortung
"nach dem objektiven Gesamtbild des
Einzelfalls zu lösen".
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
5. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0072-I/02
- Stammnummer
- 3905
- Gültig
- 05.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF