Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0048-L/03
Abgrenzung Vermögensverwaltung - gewerblicher Wertpapierhandel.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0048-L/03vom 16.03.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Kauf von Wertpapieren (Gewinnscheinen) in Form eines Vermögensaufbau-Planes (monatliche Zahlungen) stellt keinen Gewerbebetrieb dar, vor allem wenn der An- und Verkauf über Banken abgewickelt wird (vgl. VwGH 25.2.1998, 98/14/0005).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Einkommen
|
11.540,66
€
|
Einkommensteuer
|
981,36
€
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
1.433,05
€
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
- 451,66
€
|
Bisher festgesetzte
Einkommensteuer
|
- 415,03
€
|
Abgabengutschrift
|
36,63
€
Die
getroffene Feststellung ist weiters dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001
vom 26. März 2002 wurde die Steuererklärung der Bw.
antragsgemäß veranlagt.
Mit Eingabe vom 12. April 2002 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 16. April 2002) wurde Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom
26. März 2002 eingebracht. Die Berufung sei deswegen eingebracht
worden, da die Summe der sonstigen Bezüge gem. § 67 Abs. 1
EStG vom Arbeitgeber falsch berechnet worden sei.
Nachdem ein Devolutionsantrag gem. § 311 BAO
betreffend der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2001 vom 26. März 2002, eingebracht am
15. Oktober 2002, mit Bescheid als unzulässig zurückgewiesen
wurde, wurde gegenständlicher Berufung mittels Berufungsvorentscheidung
gem. § 276 BAO vom 17. Dezember 2002
stattgegeben.
Mit Eingabe vom 22. Jänner 2003 (eingelangt
beim zuständigen Finanzamt am 24. Jänner 2003) wurde der
Antrag gem. § 276 BAO auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Weiters wurde eine
mündliche Verhandlung gem. § 284 BAO beantragt.
Als Begründung wurde angegeben, dass der Berufung vom
12.4.2002 gegen den Bescheid vom 26.3.2002 in Folge einer unrichtigen
Jahressechstelberechtigung mit Einkommensteuerbescheid vom
17. Dezember 2002 mittels Berufungsvorentscheidung stattgegeben worden
sei. Es sei jedoch gem. § 280 BAO auf neue Tatsachen,
Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde II. Instanz im Laufe
des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangt seien, Bedacht zu nehmen. Auch wenn
dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt werde. Derartige
neue Tatsachen bzw. Beweise würden aus dem Schreiben vom
18. Dezember 2002 der
Imperial-Liegenschaftsverwaltungs-Treuhandgesellschaft m.b.H.
hervorgehen.
Die Bw. hätte folgende Wertpapiere
erworben:
150 Stück Imperial-Kommerz-Immobilien GS
Serie 1 zum Preis von 2.123,00 €, 140 Stück
Cordial-Immobilien GS Serie 1 zum Preis von
2.153,00 €, 200 Stück Imperial-Wachstums-Immobilien
GS Serie 1 zum Preis von 1 2.880,00 €.
Die Gesamtanschaffungskosten der Gewinnscheine
(Wertpapiere) hätten also einen Gesamtbetrag von 7.156,00 €
ergeben.
Auf dem Kontoauszug vom 17. Juli 2001 sei
für die gleiche Stückzahl aufgrund der ordnungsgemäßen
Buchhaltung ein Wertpapierkurs von insgesamt nur 4.128,00 € ermittelt
worden. Es werde hiermit die Berücksichtigung des tatsächlich
entstandenen Verlustes geltend gemacht und die amtswegige Feststellung der
Höhe des Verlustausgleiches bzw. Verlustabzuges beantragt, weil ein Verlust
bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte auszugleichen
sei.
Der tatsächliche Wert der Gewinnscheine sei aus den
Wertpapier-Buchungsanzeigen vom 15.11.2001 über den abgewickelten Verkauf
mit 3.483,93 € (47.939,93 ATS) zu entnehmen, sodass sich ein
tatsächlicher Verlust im Veranlagungszeitraum 2001 iHv.
3.672,07 € ergebe.
Mittels Ersuchen um Ergänzung vom
10. Februar 2003 seitens des zuständigen Finanzamtes wurden der
Bw. noch folgende offene Fragen zur Kenntnis gebracht:
1. Um welche Einkünfte würde es sich im
gegenständlichen Fall handeln? 2. Folgende Unterlagen seien
nachzureichen: - Unterlagen betreffend den Ankauf (Gesamtbetrag von
7.156,00 €) - Kontoauszug vom 17. Juli 2001 -
Wertpapier-Buchungsanzeigen vom 15.11.2001 über den Verkauf
(3.483,93 €)
In Beantwortung dieses Schreibens wurden seitens der Bw.
folgende Unterlagen nachgereicht:
Schreiben von der
Imperial-Liegenschaftsverwaltungs-Treuhandgesellschaft m.b.H. vom 18.12.2002
über die Vertragsbeendigung des Zeichnungsauftrages vom 23.4.1996. Hierin
wurde mitgeteilt, dass auf ausdrücklichen Wunsch der Bw. das
Vertragsverhältnis vorzeitig einvernehmlich aufgelöst werde. Bei der
beliegenden Abrechnung für die Vertragsnummer 17283 wurden folgende
Gewinnschein-Käufe aufgelistet.
150 Imperial-Kommerz-Immobilien GS Serie 1
2.123,00 €, 140 Cordial-Immobilien-Gewinnscheine GS
Serie 1
2.153,00 €, 200 Imperial-Wachstums-Immobilien GS
Serie 1 2.880,00 €.
Unter Berücksichtigung von einer Abschlussgebühr
iHv. 3.488,30 € sowie weiteren Gebühren seien in Summe
Aufwendungen iHv. 11.078,17 € aufgelistet worden. Diesen Aufwendungen
würden Gesamteinzahlungen iHv. 11.046,24 € gegenüberstehen.
Es würde also ein offener Betrag von 31,93 €
aushaften.
Im Folgenden nun Wertpapier-Buchungsanzeigen vom 15.11.2001
über den Verkauf der streitgegenständlichen Wertpapieren:
50 Stück Cordial-Immobilien-Gewinnscheinfond
Serie 1 Verkaufserlös 2.050,01 ATS; 90 Stück
Cordial-Immobilien-Gewinnscheinfond Serie 1 Verkaufserlös
3.689,96 ATS, 90 Stück Imperial-Kommerz-Immobilien GS
Serie 1 Verkaufserlös 10.080,11 ATS, 60 Stück
Imperial-Kommerz-Immobilien GS Serie 1 Verkaufserlös
6.719,98 ATS, 80 Stück Imperial-Wachstums-Immobilien
Serie 1 GS Verkaufserlös
10.159,92 ATS, 120 Stück Imperial-Wachstums-Immobilien
Serie 1 GS Verkaufserlös 15.239,95 ATS.
In Summe würde dies einen Betrag von
47.939,93 ATS ergeben. Dem gegenüber steht ein Einkaufspreis von
98.468,71 ATS. Es würde sich folglich ein Verlust iHv.
50.528,78 ATS (3.672,07 €) ergeben.
Mit Datum 18. Februar 2003 wurde die
gegenständliche Berufung den nunmehr zuständigen unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz vorgelegt. Im
Vorlagebericht wurde angeführt, dass die Bw. im Jahr 2001 Wertpapiere
gekauft und im gleichen Jahr wieder verkauft hätte. Die Bw. würde
beantragen, einen tatsächlichen Verlust von 3.672,07 € bei der
Berechnung der Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Gem. § 276 Abs.6 BAO wurde die Bw. vom Zeitpunkt
der Vorlage unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes
verständigt.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2003 wurde seitens
der Bw. folgende Stellungnahme zum Vorlageantrag abgegeben:
Die im Vorlagebericht angeführte Begründung (die
Wertpapiere seien im Jahr 2001 sowohl gekauft als auch wieder verkauft
worden) sei nicht zutreffend bzw. falsch und damit aber auch die Anwendung von
§ 30 Abs.4 EStG jedenfalls völlig verfehlt. Aus den bereits
übermittelten Unterlagen sei ein Gesamtbetrag von 7.156,00 € beim
Ankauf und ein Gesamtbetrag von 3.483,93 € beim Verkauf der
gegenständlichen Wertpapiere angegeben worden. Weiters sei auch der Beginn
mit 23. April 1996 und die Beendigung bzw. Verkauf am
15. November 2001 der gegenständlichen Wertpapiere zweifelsfrei
ersichtlich.
Als Nachweis vom Ankauf sowie Verkauf wurden folgende Daten
nachgereicht:
a) Zeichnungsauftrag vom 18.4.1996, b) Schreiben vom
24.4.1996 betreffend Annahme des Zeichnungsauftrages, c)
Zeichnungsauftragsänderung vom 23.4.1996, d) Schreiben vom 23.4.1996
betreffend Änderung des Zeichnungsauftrages vom 18.4.1996, e)
Schreiben vom 30.4.1996 betreffend Annahme der Änderung des
Zeichnungsauftrages, f) Schreiben vom 19.6.1996 betreffend
Depoteröffnung, g) Schreiben vom 20.7.1998 betreffend Antrag auf
Stundung der Monatszahlungen von 1.8.1998 bis 1.9.2001, h) Schreiben vom
12.8.1998 betreffend Stundung bzw. Aussetzung der Monatszahlungen, i)
Schreiben vom 18.10.1996 betreffend
Gewinnschein-Ankaufsübersicht, j) Schreiben vom 29.10.1997
betreffend Gewinnschein-Ankaufsübersicht, k) Schreiben vom
31.12.1997 betreffend Wertpapier-Aufstellung, l) Schreiben vom 22.1.2001
betreffend Wertpapier-Aufstellung, m) Schreiben vom 17.5.2001 betreffend
Wertpapier-Aufstellung, n) Schreiben vom 17.7.2001 betreffend
Wertpapier-Aufstellung, o) Schreiben vom 15.11.2001 betreffend
Wertpapier-Buchungsanzeigen, p) Schreiben vom 18.12.2002 betreffend
Vertragsbeendigung des Zeichnungsauftrages und Abrechnung der
Imperial-Liegenschaftsverwaltungs-Treuhandgesellschaft m.b.H.
Der tatsächlich eingetretene Verlust im
Veranlagungszeitraum 2001 aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Einkauf im
Zeitraum 1996 bis 1998 und Verkauf am 15.11.2001 der Gewinnscheine
resultiere daher aus den Wertpapierbuchungsanzeigen vom 15.11.2001 über den
abgewickelten Verkauf mit 3.483,93 € bzw. 47.939,93 ATS, sodass
sich ein Verlust im Veranlagungszeitraum 2001 iHv. 3.672,07 €
ergeben würde.
Mit Schreiben vom 26. Jänner 2004 wurde
folgendes Schreiben seitens des Referenten des unabhängigen Finanzsenates
an die Bw. verfasst:
Im Vorlageantrag vom 22.1.2003 würden die
Berücksichtigung von Verlusten aus dem Verkauf von Imperial- bzw.
Cordial-Gewinnscheinen iHv. 3.672,07 € begehrt.
In der Berufungsvorlage seitens des zuständigen
Finanzamtes seien die Verluste im Zusammenhang mit dem Spekulationstatbestand
gem. § 30 Abs.1 und 4 EStG 1988 genannt worden. In
diesem Fall würden allfällige Verluste nur mit gleichartigen Gewinnen
ausgleichsfähig sein; diese würden hier aber nicht vorliegen.
Die streitgegenständlichen Gewinnscheine hätten
sich im Privatbesitz der Bw. befunden. Im EStG seien die einzelnen
Einkunftsarten im § 2 Abs.3 EStG 1988 erschöpfend
aufgezählt.
Einkünfte, die nicht unter eine der
7 Einkunftsarten fallen, würden nicht der Einkommensteuer unterliegen;
sie seien nicht steuerbar. Hierzu würde u.a. Gewinne bzw. Verluste aus der
Veräußerung von Privatvermögen (ausgenommen §§ 30
und 31 EStG 1988) zählen.
Da also im gegenständlichen Fall eindeutig vom Verkauf
eines Vermögensstammes, welcher sich im Privatbesitz befunden hätte,
auszugehen sei, werde aus verwaltungsökonomischen Gründen angeregt,
die Berufungsvorlage zurückzuziehen oder zumindest von einer
mündlichen Verhandlung abzusehen. Die stattgebende Berufungsvorentscheidung
vom 17.12.2002 würde dann wieder in den Rechtsbestand treten.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 wurde folgendes
Schreiben an den unabhängigen Finanzsenat gerichtet:
Im Vorlageantrag gem. § 276 BAO vom
22. Jänner 2003 sei das Berufungsbegehren iSd. § 280
BAO durch Ausdehnung bzw. Erweiterung abgeändert worden, indem die
Berücksichtigung von Verlusten aus dem Verkauf von Imperial- bzw.
Cordialgewinnscheinen iHv. 3.672,07 € geltend gemacht worden
seien.
Die Bw. hätte mit dem an die Abgabenbehörde
II. Instanz angeschlossenen Beilagen nachgewiesen, dass die im
Vorlagebericht angeführte Begründung (diese Wertpapiere seien im
gleichen Jahr 2001 sowohl gekauft als auch wieder verkauft worden) nicht
zutreffend bzw. falsch und damit aber die Anwendung von § 30 Abs.4
EStG jedenfalls völlig verfehlt sei. Mit den bereits übermittelten
Unterlagen sei der Gesamtbetrag von 7.156,00 € beim Ankauf und der
Gesamtbetrag von 3.483,93 € beim Verkauf der gegenständlichen
Wertpapiere nachgewiesen worden. Der Beginn mit 23. April 1996 und die
Beendigung bzw. der Verkauf am 15. November 2001 der
gegenständlichen Wertpapiere sei zweifelsfrei ersichtlich. Der konkrete
Imperial-Gewinnschein-Vermögensaufbauplan des Zeichnungsauftrages vom
23. April 1996 sei entsprechend dem Schreiben vom 18.12.2002 nicht
einvernehmlich, sondern einseitig abgerechnet worden.
Dass nicht nur der Wertpapier-Verkauf, sondern auch der
Wertpapier-Ankauf im (gleichen) Veranlagungsjahr 2001 erfolgt sei, sei
für die Bw. ebenso wenig nachvollziehbar wie die nunmehrige Behauptung,
.........."die konkreten streitgegenständlichen Gewinnscheine befanden sich
im Privatbesitz"..............., des unabhängigen
Finanzsenates.
Der Begriff der "unkörperlichen" Wirtschaftsgüter
würde sowohl immaterielle Wirtschaftsgüter als auch Finanzanlagen
umfassen (vgl. Entwurf des Rechnungslegungsgesetzes 89 § 224
Abs.2 AI; Entwurf des Rechnungslegungsgesetzes 89 § 224
Abs.2 A III). Zu den Finanzanlagen würden nun beispielsweise
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, echte stille Gesellschaftsanteile und
Wertpapiere zählen.
Würden derartige unkörperliche
Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers oder
einer Mitunternehmerschaft eingelegt werden, so würde es völlig
gleichgültig sein, ob sie vom Steuerpflichtigen entgeltlich erworben worden
seien oder nicht.
Für die Einordnung als Betriebsvermögen bzw. als
Privatvermögen sei
- die Funktion einer Kapitalanlage und - deren
buchmäßige Behandlung maßgeblich.
Würden Betriebsmittel bzw. Einnahmen auf ein Sparbuch
übertragen, so würde notwendiges Betriebsvermögen vorliegen,
solange das eingelegte Geld nicht außerbetrieblichen Zwecken dienen
würde (VwGH vom 24.2.1976, 1099/75, 11.5.1993, 89/14/0284
usw.).
Es sei aber der freien Entscheidung des Steuerpflichtigen
überlassen, ob er zur laufenden Geschäftsgebarung nicht benötigte
Kapitalanlagen im Betrieb belassen oder entnehmen und bei späterem
Kapitalbedarf wieder einlegen würde (VwGH vom 3.11.1976, 1345/76). Der
Umstand bzw. der Zeitpunkt einer Entnahme oder Einlage von Kapitalanlagen sei
jedenfalls dann ausreichend erwiesen, wenn u.a. eine entsprechende Abrechnung
der Kapitalerträge erfolgt sei (VwGH vom 25.3.1982,
82/14/0102).
Der Einkommensteuer würden gem. § 2 Abs.3
EStG 1988 nur folgende Einkünfte unterliegen:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2.
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 3. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb 4. Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 7. Sonstige Einkünfte
iSd. § 29 EStG
Es werde hiermit beantragt, anlässlich der
steuerrechtlichen Beweiswürdigung bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb iSd. § 23 EStG 1988 die tatsächlich
entstandenen Verluste zu berücksichtigen.
Die selbstständige Ausübung einer Tätigkeit
sei ausschlaggebend dadurch charakterisiert, dass sie auf eigene Rechnung und
Gefahr und unter eigener Verantwortlichkeit betrieben werde und der
Steuerpflichtige das Unternehmerwagnis des von ihm geführten Betriebes
tragen würde. Für das Tragen von Unternehmerrisiko sei bei einer
natürlichen Person insbesondere maßgebend,
a) dass die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen
allgemeinen Kosten und Auslagen vom Unternehmer ohne allgemeinen Anspruch auf
deren Ersatz durch einen Dritten (Arbeitgeber, Geschäftsherrn) getragen
werden würden;
b) dass ohne Bestehen eines den Zustand persönlicher
(nicht bloß sachlicher oder technischer) Gebundenheit und wirtschaftlicher
Abhängigkeit bedingenden persönlichen Weisungsrecht der Ertrag der
Tätigkeit durch eigene Geschäftseinteilung, Auswahl von
Hilfskräften, mehr oder weniger zweckmäßige Organisation in
nennenswerter Weise beeinflusst werden könne;
c) dass keine feste Dienstzeit und keine arbeitsrechtlich
begründete Urlaubsregelung bestehen würden.
Die nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einkünften würde regelmäßig dann vorliegen, wenn mehrere
gleichartige Handlungen unter Ausnützung derselben Gelegenheit und
desselben dauernden Verhältnisses vorgenommen werden würden. Auch eine
einmalige Tätigkeit sei dann als nachhaltig anzusehen, wenn auf die
Wiederholung oder Fortsetzung dieser Tätigkeit durch den Steuerpflichtigen
geschlossen werden könne. Die Erfüllung eines einzigen Auftrages sei
eine nachhaltige Tätigkeit, wenn einerseits die lange Dauer der damit
verbundenen Arbeiten und andererseits deren Zusammensetzung aus einer Fülle
von Einzelleistungen diesen Schluss zulassen würde (vgl. VwGH 14.10.1981,
Zl. 81/13/0050).
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
würde vorliegen, wenn jemand nach außen hin erkennbar im
Wirtschaftsleben in Form des Güter- und Leistungsaustausches im weitesteten
Sinn (VwGH 16.2.1983, Zl. 82/13/0208) teilnehme. Die Tätigkeit
müsse sich auf eine unbestimmte Anzahl von Personen erstrecken und der
Unternehmer würde eine im wirtschaftlichen Verkehr begehrte und als solche
geltende Leistung der Allgemeinheit anbieten. Er sei bereit, mit jedermann in
Geschäftsverkehr zu treten, der Bedarf an seinen Sachgütern oder
Leistungen hätte (VwGH 14.10.1981, Zl. 81/13/0050).
Bei Erbringung von Leistungen, die ihrer Art nach geeignet
seien, eine Auftragserteilung nicht nur durch einen einzigen Auftraggeber zu
ermöglichen, sei eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
zu bejahen, auch wenn der Steuerpflichtige nur gegenüber wenigen oder nur
einen einzigen Auftraggeber tätig werde (vgl. VwGH 6.3.1973,
Zl. 1032/72; 7.11.1978, Zl. 2085, 2139/78).
Ein Gewerbebetrieb würde nicht erst dann vorliegen,
wenn die werbende Tätigkeit begonnen worden sei, sondern bereits dann, wenn
Aufwendungen zur Gewinnung der notwendigen Betriebsmittel gemacht worden seien
oder angeschaffte Betriebsmittel, sei es auch noch vor der Aufnahme der
werbenden Tätigkeit, wieder veräußert worden seien.
Zusammenfassend liege Nachhaltigkeit vor,
- bei wiederholter Tätigkeit unter Ausnützung
derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses (VwGH
12.12.1988, Zl. 87/15/0107; 25.1.1995, Zl. 93/13/0084);
- bei einmaliger Tätigkeit, wenn aus den objektiven
Umständen des Falles auf Wiederholungsabsicht geschlossen werden könne
(VwGH 10.9.1979, Zl. 225/79 mit Hinweisen auf Vorjudikatur; VwGH 25.1.1995,
Zl. 93/13/0084);
- wenn - wie im gegenständlichen Fall -
durch einmaligen Vertragsabschluss ein Dauerzustand zwecks Einnahmenerzielung
geschaffen werde (VwGH 25.11.1970, Zl. 1538/69 betreffend Vermietung; VwGH
3.5.1968, Zl. 1081/66 betreffend Lizenzvergabe);
- wenn eine einmalige Leistung erbracht werde, die
längere Zeit in Anspruch nehme (vgl. VwGH 30.5.1958, Zl. 1423/57
betreffend Werklieferung einer Arbeitsgemeinschaft).
Unternehmerisch seien nur (nachhaltige) Tätigkeiten
zur Erzielung von Einnahmen. Das Kriterium der Einnahmenerzielung würde
bedeuten, dass
- nachhaltige Tätigkeiten, die nicht auf
Einnahmenerzielung gerichtet seien, keine Unternehmereigenschaft begründen
würden und
- Unternehmereigenschaft auch vorliege, wenn keine
Gewinnerzielungsabsicht gegeben sei.
Unter Vermögensverwaltung iSd. § 32 BAO sei
in erster Linie die Nutzung eigenen Vermögens zu verstehen (verzinsliche
Anlage von Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung unbeweglichen
Vermögens, Veräußerungsgeschäfte gem. § 30 und 31
EStG). Der Austausch einzelner Vermögenswerte durch neue, um das vorhandene
Vermögen besser nutzen zu können, würde aber noch nicht einen
Rahmen der Vermögensverwaltung sprengen. Würde allerdings die
Vermögensnutzung in den Hintergrund treten und die Verwertung der
Vermögenssubstanz entscheidend in den Vordergrund, so könne von einer
bloßen Vermögensnutzung nicht mehr die Rede sein.
Gewerbliche Tätigkeit und nicht mehr bloß
Vermögensnutzung sei auch anzunehmen, wenn in der Art von
Bankgeschäften Fremdkapital zwecks Weitergabe an Kreditbedürftige
aufgenommen werden würde (vgl. VwGH 22.6.1983, Zl. 81/13/157, 183;
22.6.1983, Zl. 81/13/158, 184; 10.6.1981, Zl. 2509/80; 21.11.1972,
2096/71 usw.). Ein steuerlich maßgebliches Streben nach Gewinn würde
auch dann vorliegen, wenn dieses Streben nur Nebenzweck sei (§ 28
BAO).
Eine derartige Weitergabe an Kreditbedürftige
würde in diesem konkreten verfahrensgegenständlichen Fall jedenfalls
durch die Darlehensgewährung an die Firma L- GesmbH vorliegen.
Zahlungen von Verbindlichkeiten, welche als Konkursforderungen im
Konkursverfahren beim Landesgericht Linz angemeldet worden waren, seien an die
Gläubiger erfolgt. Im Zeitraum zwischen 28.12.1995 und 22.3.1996 seien
Zahlungen iHv. insgesamt 140.284,00 ATS an folgende Gläubiger gezahlt
worden:
Kammer für Arbeiter und Angestellte,
OÖ. Gebietskrankenkasse, Fernmeldegebühren Amt Linz, Gemeindeamt,
Linzer Elektrizitäts- und Verkehrsbetriebe AG, Kreditschutzverband von
1870, Insolvenz-Ausfallsgeld-Fond, Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht
Linz, Fern- und an das Fernmeldegebührenamt Linz.
Als belegmäßiger Nachweis würden die
Zahlungsbelege in Kopie vorgelegt. Gleichzeitig werde auch noch auf die
einzelnen Forderungsanmeldungen und Beschlüsse bzw. Zurückziehungen
der Forderungsanmeldungen in Folge Zahlung im Konkursverfahren beim
Landesgericht Linz und auf das schriftliche
Buchhaltungssachverständigengutachten vom 15. November 1998 sowie
auf die Anklageschrift vom 23.11.1998 der Staatsanwaltschaft Linz
verwiesen.
Zu diesem Zweck sei bei der RB-L ein Darlehen iHv.
120.000,00 ATS aufgenommen und am 10. März 1999 zur
Gänze zurückgezahlt worden (siehe Kontoauszug).
Bereits damit würde nachweislich eine Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegen und die nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften iSd. § 23 EStG damit
begründet werden, in dem nicht nur auf die Wiederholung oder Fortsetzung
dieser Tätigkeit durch den Steuerpflichtigen geschlossen werden könne,
sondern in der Folge auch tatsächlich noch folgende weitere Darlehen an
Herrn ML als weiteren Darlehensnehmer nachweislich gewährt worden seien:
- 15.000,00 ATS: Summe der wöchentlichen
Zahlungen an die Justizanstalt Linz im Zeitraum 1998 bis 1999; -
15.000,00 ATS: Telefonrechnung an Max-Mobil im Jahr 1998; -
6.000,00 ATS: Kaution bei Mietvertragsabschluss per
1. Februar 2000.
In diesem Zusammenhang werde in Kopie die
Rückzahlungsvereinbarung vom 25.3.2000 über die damals offenen
Gesamtverbindlichkeiten per 1.3.2000 mit 110.000,00 ATS bzw. nunmehr
7.994,00 € (einschließlich Kreditrest von 74.000,00 ATS
bzw. nunmehr 5.377,79 €) und monatlich festgesetzte Rate iHv.
1.250,00 ATS bzw. nunmehr 90,84 € nachträglich als Beweis
übermittelt. Diese Zahlungen seien bis dato eingehalten
worden.
Der wiederholte, auf die Schaffung der dauernden
Erwerbsquelle durch Ausnutzung von Kreditkursschwankungen gerichtete, An- und
Verkauf von Wertpapieren bzw. Gewinnscheinen würde dann, wenn er sich nicht
auf die nutzbringende Verwertung eigenen Vermögens beschränken
würde, sondern im erheblichen Umfang mit Hilfe von Bankkrediten
durchgeführt werde, weiters einen Gewerbebetrieb darstellen (VwGH 2.6.1953,
Zl. 1862/52).
Sowohl den o.a. Gewinnschein-Ankaufsübersichten als
auch den jährlichen Wertpapier-Aufstellungen sei jedenfalls zweifelsfrei zu
entnehmen, dass ein wiederholter Ankauf derartiger Gewinnscheine erfolgt sei.
Dem stehe bisher lediglich ein einziger Verkauf gegenüber.
Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass ein weiterer Ankauf derzeit
nicht (mehr) vorgenommen werde, weil am 4. und 5. Oktober 2002 in der
Konzernzentrale der Firma I AG eine Hausdurchsuchung samt
Beschlagnahme der Urkunden und Beweismittel durchgeführt worden sei. Es sei
ein Strafverfahren beim Landesgericht Linz anhängig. In diesem
Strafverfahren sei der Privatbeteiligtenanschluss gem. § 47 StPO
erklärt worden und die bereits eingetretenen Verluste als Schadensbetrag
gem. § 99 StPO geltend gemacht worden.
Vom Ergebnis nach rechtskräftiger Beendigung dieses
Strafverfahrens sei es dann abhängig, ob über diese geltend gemachten
Verluste bzw. Schadensbeträge iSd. § 99 StPO im strafrechtlichen
Verfahren gem. § 365 ff StPO entschieden oder auf den
Zivilrechtsweg verwiesen werden würde. Im Falle eines Freispruches
würde sowohl die Möglichkeit als auch die Bereitschaft bestehen, den
konkreten gegenständlichen Vermittlungsauftrag wieder zu aktivieren. Damit
würde ein den Vereinbarungen entsprechendes Vertragsverhältnis gegeben
sein.
Bezogen auf den konkreten verfahrensgegenständlichen
Fall würde dieser Sachverhalt und die tatsächliche selbstständige
Ausübung und Wiederholung sowie Fortsetzung der Tätigkeiten jedenfalls
die Einkunftsquelle gem. § 2 Abs.3 EStG ab dem
Veranlagungsjahr 1995 begründen. Im Veranlagungsjahr 2001 sei mit
Sicherheit nicht von einem Wegfall bzw. Beendigung der Unternehmereigenschaft
auszugehen. Es würde völlig zweifelsfrei lediglich eine eventuelle
Unterbrechung der aktiven Tätigkeit vorliegen.
Die bloße Unterbrechung der aktiven unternehmerischen
Tätigkeit würde nicht zur Beendigung der Unternehmereigenschaft
führen (VwGH 25.1.1995, Zl. 94/15/0023; 28.5.1998,
Zl. 96/15/0009).
Zur Begründung der Unternehmereigenschaft sei es nicht
erforderlich, dass tatsächlich Umsätze bewirkt würden; es
würde vielmehr ein Tätigwerden zum Zwecke des späteren Bewirkens
von Umsätzen genügen. Die ausgeübte Tätigkeit müsse
ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegt sein und dies
müsse nach außen in Erscheinung treten (VwGH 3.5.1968,
Zl. 1081/66).
Die Unternehmerschaft iSd. EStG und UStG würde nicht
bereits mit der Einstellung der Leistungstätigkeit oder der Abmeldung des
Betriebes enden. Sie würde auch noch alle Vorgänge und Handlungen, die
der Liquidierung der ausgeübten gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit diene umfassen (VwGH 25.1.1995, Zl. 94/15/0023). Zur
Unternehmertätigkeit würde daher noch folgende Tatsachen
gehören:
- die Geschäftsveräußerung (entgeltlich
oder unentgeltlich) - die Einzelveräußerung von
Gegenständen des Betriebsvermögens - die Einführung des
Betriebsvermögens in das Privatvermögen - der Empfang oder die
Ausstellung von Rechnungen nach Einstellung des Betriebes oder - die
nachträgliche Vereinbarung von Entgelten.
Selbst wenn der Rechtsmittelsenat - aus welchen
Gründen auch immer - zur Auffassung gelangen solle, dass im
verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahr die Unternehmereigenschaft
nicht nur unterbrochen, sondern zur Gänze weggefallen sei, werde auf die
gemeinsamen Bestimmungen gem. § 32 Z.2 EStG hingewiesen, wonach zu den
Einkünften iSd. § 2 Abs.3 EStG auch folgende Einkünfte
gehören würden:
- Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen
Tätigkeit iSd. § 2 Abs.3 Z.1 bis 3 EStG (z.B. Gewinne aus
dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von
Forderungen);
- Einkünfte aus einer ehemaligen
nichtselbstständigen Tätigkeit iSd. § 2 Abs.3 Z.4
EStG;
- Einkünfte aus einem früheren
Rechtsverhältnis iSd. § 2 Abs.3 Z.5 bis 7 EStG.
§ 32 EStG würde keine neue Einkunftsart
schaffen, sondern würde nur die Bestimmung über die Einkünfte
nach § 2 Abs.3 EStG (VwGH 15.12.1970, Zl. 1187/69) ergänzen.
Da der Begriff "Einkünfte" iSd. § 32 Z.2 EStG 1988 sowohl im
positiven als auch im negativen Sinn zu verstehen sei, also auch
nachträgliche Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben usw.
umfasse, würden solche nachträgliche Betriebsausgaben, Werbungskosten,
Sonderausgaben usw. auch das steuerpflichtige Einkommen (vgl. VwGH 18.5.1960,
Zl. 1843/59 z.B. bei einem Erben) mindern.
Der Begriff der gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit iSd. UStG 1994 würde über den Begriff des
Gewerbebetriebes nach dem EStG 1988 hinausgehen. Eine gewerbliche bzw.
berufliche Tätigkeit würde voraussetzen, dass Leistungen im
wirtschaftlichen Sinne ausgeführt werden würden. Betätigungen,
die sich nur als Leistungen im Rechtssinne, nicht aber zugleich als Leistungen
im wirtschaftlichen Sinne darstellen, würden von der Umsatzsteuer nicht
erfasst. Die bloße Kapitalhingabe durch Private sei daher keine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Insbesondere würden
Geldeinlagen auf Bankkonten oder Sparbüchern dem Inhaber nicht die
Unternehmereigenschaft vermitteln (VwGH 11.9.1989, Zl. 88/15/0015; BFH
1.2.1973, BStBl. 1973 II 172). Gewinnerzielungsabsicht sei nach
§ 2 Abs.1 UStG nicht erforderlich. Dies würde der
6. EG-Richtlinie entsprechen. Demnach würde es nicht darauf ankommen,
zu welchem Zweck der Steuerpflichtige eine wirtschaftliche Tätigkeit
entfalte. Selbst wenn das Entgelt für eine Leistung nur in der
Weiterverrechnung von Kosten bestehen würde, würde es der Umsatzsteuer
unterliegen (vgl. VwGH 15.1.1991, Zl. 89/14/0105). Die Einnahmenerzielung
müsse nicht die primäre Motivation der Tätigkeit sein; auch
ideelle, karitative und gemeinnützige Tätigkeiten würden
unternehmerisch sein können (VwGH 12.12.1952,
Zl. 2757/50).
Eine unternehmerische Tätigkeit würde aber dann
vorliegen, wenn jemand durch geschäftsmäßigen An- und Verkauf
von Kapital- oder Gesellschaftsbeteiligungen wie ein Händler auftrete und
damit eine nachhaltige, auf Einnahmenerzielung gerichtete Tätigkeit,
entfalten würde (BFH 15.1.1987,
BStBl. 1987 II 512).
Es würde also feststehen, dass eine unternehmerische
Betätigung sowohl zur Erzielung von Einkünften iSd. § 23
EStG begründet sei. Es liege also auch die Unternehmereigenschaft gem.
§ 2 UStG vor. Die Verpflichtung zur Abgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärung hätte nicht bestanden, in dem einerseits
die Summe der Umsätze gem. § 1 Abs.1 Z.1 und
2 EStG in jeweiligem Veranlagungszeitraum die Grenze gem. § 6
Abs.1 Z.27 UStG von 300.000,00 ATS nicht überschritten worden und
andererseits auch ein Regelbesteuerungsantrag gem.
§ 6 Abs.3 UStG nicht gestellt worden sei. Es sei keine
Umsatzsteuer zu entrichten gewesen und es seien die Voraussetzungen gem.
§ 21 Abs.6 UStG für die Befreiung gegeben
gewesen.
Nachdem wie bereits oben ausgeführt die
Rückzahlungsvereinbarung vom 25. März 2000 bis dato
eingehalten worden sei, sei das Berufungsbegehren dementsprechend
abzuändern, indem sich der geltend gemachte Verlust eben um die
(Zins)erträge reduziere, sodass folgende Beträge verbleiben
würden:
3.672,07 € bzw. 50.528,78 ATS Verlust per
31.12.2001 abzüglich 479,64 € bzw. 6.600,00 ATS
(Zins)erträge per 1.4.2001. Damit errechnet sich ein Reinverlust iHv
3.192,43 € bzw. 43.928,78 ATS per 31.12.2001.
Dieser Betrag sei vom Gesamtbetrag der Einkünfte lt.
Einkommensteuerbescheid vom 17. Dezember 2002 für das
Jahr 2001 zu berücksichtigen.
Dem Kontoauszug Nr. 1/001 vom
11. März 1999 der RB-L sei zu entnehmen, dass einerseits die
gänzliche Rückzahlung erfolgt sei und andererseits weder Zinsen noch
Gebühren seit 1.1.1999 verrechnet worden seien, sodass mangels
Zinsaufwände und Zinserträge die festgestellten Bemessungsgrundlagen
mit dem
a) Gesamtbetrag der Einkünfte von 84.694,00 ATS
lt. Einkommensteuerbescheid vom 12. April 2001 für
2000,
b) Gesamtbetrag der Einkünfte von 51.462,00 ATS
lt. Einkommensteuerbescheid vom 14. August 2000 für
1999
wahrheitsgemäß seien.
Abgesehen davon werde für die vorrangegangenen
Veranlagungsjahre 1998, 1997, 1996 die amtswegige Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 Abs.4 BAO und/oder die Bescheidberichtigung gem.
§ 293 BAO begehrt, weil im Abgabenverfahren dem Prinzip der
Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit
zukommen würde.
Unabhängig davon hätte der VwGH hinsichtlich des
Umfanges der Begründungspflicht von Bescheiden, mit denen eine amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen sei, im VwGH-Erkenntnis vom
18. April 1985, Zl. 83/16/0812, die Ansicht vertreten, dass die
Begründung auch die für die Ermessensübung maßgebenden
Umstände und Erwägungen zu enthalten hätte.
Ausgehend davon, dass es sich bei einer amtswegigen
Wiederaufnahme nach § 303 Abs.4 BAO um eine Ermessensentscheidung
handle, deren Rechtmäßigkeit (auch) im Lichte des § 20 BAO
zu beurteilen sei, hätte der VwGH u.a. folgendes
ausgeführt:
Es sei zu unterscheiden zwischen der Rechtsfrage, ob der
Tatbestand zur Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sei, und der Frage der
Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liege.
Erst dann, wenn die Rechtsfrage dahin geklärt sei, dass ein
Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben sei, hätte die Behörde in
Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob sie die amtliche Wiederaufnahme
iSd. § 303 Abs.4 BAO verfügen wolle oder nicht.
Gem. Art. 130 Abs.2 B-VG würde im Bereich des
verwaltungsbehördlichen Ermessens, Rechtswidrigkeit dann nicht vorliegen,
wenn die Behörde davon iSd. Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. Dem
gemäß würde es der Behörde obliegen, in der Begründung
ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden
Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die
Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die
Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine
Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich sei. Im
Geltungsbereich des § 20 BAO sei die Behörde daher verhalten, in
der Begründung ihrer positiven Ermessensentscheidung darzutun, aus welchen
Gründen sie bei der sohin vorzunehmenden Interessensabwägung den
Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der
Billigkeit den Vorzug einräume. Da diesbezügliche
Begründungsmängel als Außerachtlassung von
Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderstellung hätte unterbleiben
können, in Betracht kommen würden, sei obige Rechtsansicht des VwGH
bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Insbesondere bei
amtswegiger Wiederaufnahme des Verfahrens könne beispielsweise die
Bedachtnahme auf das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
für eine positive Ermessensübung sprechen.
Zur Frage der Ermessenübung zu Gunsten der Partei sei
für einige wichtige Anwendungsbereiche mit Erlass des BMF vom
9. Jänner 1987, Z 05 0301/3-IV/5/86 Folgendes
eröffnet worden:
I.) Gem. § 293 BAO könne die
Abgabenbehörde in ihrem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler
oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende
tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz der automatisierten
Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten berichtigen. § 293
BAO würde Ermessen einräumen. Wie dem Bericht des Finanz- und
Budgetausschusses zur BAO-Novelle 1980 (BGBl.Nr. 151) zu entnehmen
sei, hätte der Gesetzgeber von einer Umwandlung dieser Ermessensvorschrift
in eine bindende Vorschrift Abstand genommen, um der Abgabenbehörde bei
Fehlern geringfügiger Art die Berichtigung nicht in allen Fällen zur
Pflicht zu machen. Da die Vorschrift des § 293 BAO keine Grundlage nur
für einseitig fiskalische Maßnahmen bilde, seien in
pflichtgemäßer Ermessensübung Berichtigungen auch zu Gunsten der
Abgabenpflichtigen vorzunehmen. Hiebei würde nun insbesondere darauf
Bedacht zu nehmen sein, ob sich aus der Berichtigung für die
Abgabepflichtigen wesentliche Auswirkungen ergeben würden. Die Tatsache,
dass die Partei die betreffenden Fehler nicht im Berufungsweg geltend gemacht
hätte, spreche nicht gegen eine Berichtigung zu Gunsten der
Partei.
II.) Gem. § 299 BAO könne die
Oberbehörde einen Bescheid z.B. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufheben. Die Aufhebung liege im Ermessen.
Der VfGH (19. Juni 1965, G 24/64) hätte
betont, dass das Ermessen im Sinne einer ordnungsgemäßen Führung
der Verwaltung auszuüben sei. Die Partei hätte dann einen Anspruch auf
die Maßnahme nach § 299 BAO. Würde allerdings die
Aufsichtsbehörde - sei es auf Anregung der Partei, sei es von Amts
wegen - eine relevante Gesetzeswidrigkeit des Bescheides wahrnehmen, so
hätte sie nach § 299 BAO, gleichgültig ob zum Vorteil oder
zum Nachteil des Abgabepflichtigen, mit der Aufhebung des bereits
rechtskräftigen Bescheides vorzugehen. Lediglich dann, wenn die
Behörde bei der Prüfung zum Schluss kommen würde, es würde
eine geringfügige Rechtswidrigkeit vorliegen oder die wahrgenommene
Rechtswidrigkeit hätte keine wesentliche Folge nach sich gezogen,
würde sie in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens von einer
Maßnahme nach § 299 BAO absehen können. Nach Ansicht des
VfGH sei somit Sinn und Grenze des eingeräumten Ermessens hinreichend klar.
Auch der VwGH (19.2.1998, Zl. 84/13/0024; 30.6.1986,
Zl. 84/15/0047) hätte mehrfach die Ansicht vertreten, dass bei der
Ermessenübung in erster Linie vom Gesetzessinn des § 299 BAO
auszugehen sei. Dieser sei darin zu erblicken. dass im Abgabenverfahren dem
Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtssicherheit zukomme. Das eingeräumte Ermessen werde daher auch unter
Bedachtnahme auf die subsidiären Richtlinien des § 20 BAO
(Billigkeit und Zweckmäßigkeit) regelmäßig dann im Sinn
des Gesetzes gehandhabt, wenn die Oberbehörde der Wahrnehmung einer nicht
bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits
rechtskräftigen Bescheides - mag er unangefochten geblieben sein oder
mag die Berufung entweder nach Aufhebung der Berufungsentscheidung durch den
Verwaltungsgerichtshof in berechtigter oder unberechtigter Erwartung einer
Verböserung zurückgezogen worden sein - vorgehe,
gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des
Abgabepflichtigen.
Diese Ermessensübung würde der Oberbehörde
zustehen. Würde eine Abgabenbehörde I. Instanz entweder aus einer
verspäteten Berufung erkennen, dass ein Bescheid gem.
§ 299 BAO aufgehoben werden könne, so hätte sie
diesbezüglich der Oberbehörde Bericht zu erstatten. Diese hätte
nur dann zu unterbleiben, wenn die Fehlerhaftigkeit des Bescheides seitens der
Abgabenbehörde I. Instanz beseitigt werde.
III.) Die Bestimmung des § 303 Abs.4 BAO
würde der Behörde betreffend amtswegiger Wiederaufnahme des Verfahrens
Ermessen einräumen. Dieses Ermessen sei im Sinn einer
ordnungsgemäßen Führung der Verwaltung von der Behörde
auszuüben. Der Abgabepflichtige hätte wohl keinen subjektiven
Rechtsanspruch auf das gesetzmäßige Tätigwerden der
Behörde. Allein nehme diese - sei es auf Anregung der Partei oder von
Amts wegen - wahr, dass die Voraussetzungen für die amtswegige
Wiederaufnahme gegeben seien, hätte sie, gleichgültig ob zum Vorteil
oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen, die Wiederaufnahme zu verfügen.
Damit sei Sinn und Grenze des eingeräumten Ermessens hinreichend bestimmt
(VfGH 14.12.1966, B 159/66).
Auch diese Bestimmung würde dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit den Vorrang
einräumen. Eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens iSd.
§ 303 Abs.4 BAO sei bei geklärtem, entscheidungsrelevanten,
Sachverhalt und Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes grundsätzlich auch zu
Gunsten der Partei zu verfügen. Die Tatsache, dass der Abgabepflichtige
beispielsweise die Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrages versäumt
hätte, würde ebenso wie eine allfällige Fristversäumnis
für die Berufung, einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens zu
Gunsten der Partei nicht entgegenstehen. Eine sich zu Gunsten der Partei nicht
nur geringfügig auswirkende amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
würde nur in Ausnahmefällen unterbleiben können, etwa wenn die
Partei bewusst oder gewollt überhöhte Bemessungsgrundlagen (z.B. in
Gläubigerschädigungsabsicht) vorgetäuscht
hätte.
IV.) Die vorstehenden Überlegungen, seien auch
für amtswegige Wertfortschreibungen (§ 193 BAO) und
Neuveranlagungen (§ 13 VStG) zu beachten. Die Tatsache, dass die
Partei die jeweiligen Antragsfristen versäumt hätte, stehe einer
Ermessensübung zu Gunsten der Partei jedenfalls nicht entgegen. Daher werde
hiermit auch noch der Kontoauszug Nr. 1/005 vom 31.12.1998 der RB-L
vorgelegt, wonach die Umsätze Haben mit 11.000,00 ATS in Folge
Darlehensrückzahlungen und die Umsätze Soll mit 19.428,00 ATS in
Folge Darlehenszinsen samt Kontogebühren zu entnehmen seien, sodass die
amtswegige Berichtigung gem. § 293 BAO oder amtswegige Wiederaufnahme
gem. § 303 Abs.4 BAO begehrt werde.
Der bisher festgestellte Gesamtbetrag der Einkünfte
iHv. 135.361,00 ATS (lt. Einkommensteuerbescheid vom
14. August 2001 für das Jahr 1998) sei um den Verlust 1998
in Höhe von 19.428,00 ATS bzw. negativen Einkünften gem.
§ 23 EStG auf 115.933,00 ATS Gesamtbetrag der Einkünfte
für 1998 abzuändern.
Ausgehend von den tatsächlich angefallenen
Darlehenszinsen und Kontogebühren in den jeweiligen
Veranlagungszeiträumen 1997 und 1996 werde der einzelne Kontoauszug
per 31.12.1997 und 31.12.1996 spätestens bis zur mündlichen
Berufungsverhandlung im Rechtsmittelverfahren als Beweismittel nachgereicht
werden; wobei bereits jetzt ebenfalls die amtswegige Wiederaufnahme gem.
§ 303 Abs. 4 BAO oder die amtswegige Berichtigung gem. § 293
BAO begehrt bzw. angeregt werde.
Die jeweiligen Gesamtbeträge der Einkünfte lt.
Einkommensteuerbescheiden vom 14. Oktober 1999 (162.421,00 ATS;
betreffend das Jahr 1997) und vom 23. Dezember 1999
(125.965,00 ATS; betreffend das Jahr 1996) seien durch amtswegige
Berücksichtigung der tatsächlichen Darlehenszinsaufwände zu
berichtigen
Eine Rückzahlungsvereinbarung zwischen der Bw.
einerseits und Herrn ML andererseits wurde diesem Schreiben beigefügt.
Die Gesamtverbindlichkeiten per 1.3.2000 würden
110.000,00 ATS ergeben. Die Rückzahlung würde in Monatsraten iHv.
1.250,00 ATS beginnend mit 1. April 2000 erfolgen. Die Verzinsung
würde jährlich mit einem Zinssatz von 6 % erfolgen. Die
Verbindlichkeit wäre demnach mit 1. April 2010 getilgt. Diese
Rückzahlungsvereinbarung wurde am 25. März 2000 errichtet.
Weitere Beilagen bilden Zahlungsbestätigungen an den
Insolvenzausfallsgeldfond, Gemeindeamt, Linzer Elektrizitäts- und
Verkehrsbetriebe AG, Kreditschutzverband von 1870,
Fernmeldegebührenamt Wien, Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht
Linz.
Die mündliche Berufungsverhandlung wurde am
16. März 2004 durchgeführt. Trotz nachweislich (RSa) am
2.3.2004 zugestellter Vorladung ist die Berufungswerberin nicht zur
mündlichen Verhandlung erschienen. Nach Zuwarten von einer halben Stunde
entschied der zuständige Referent die mündliche Verhandlung trotz
Fernbleiben der Bw. durchzuführen. Gem. § 284 Abs.4 BAO
steht ein Fernbleiben der Partei einer Durchführung der Verhandlung nicht
entgegen.
Der Referent hat die wesentlichen Sachverhaltselemente
vorgetragen und anschließend dem Vertreter des Finanzamtes das Wort
erteilt.
Der Vertreter des Finanzamtes hätte diesen
Darstellungen nichts hinzuzufügen und würde abschließend den
Antrag stellen, die gegenständliche Berufung im Sinne der
Berufungsvorentscheidung vom 17.12.2002 zu erledigen.
Unter Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgründe
hat der Referent die Berufungsentscheidung verkündet und somit die
mündliche Berufungsverhandlung beendet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungswerberin (Bw.) ist von Beruf
Kindergärtnerin bzw. war lt. Angaben in den Steuererklärungen
Kindergartenhelferin. Sie hat lt. Imperial Zeichnungsauftrag vom 18.4.1996 die
Firma Imperial Liegenschaftsverwaltungs-TreuhandgesmbH beauftragt, den Kauf von
Gewinnscheinen zu vermitteln. Es handelt sich hierbei um folgende
Gewinnscheine:
- Imperial CommerzImmobilien Gewinnschein Serie 1; -
Imperial WachstumsImmobilien Gewinnschein Serie 1; - Cordial Immobilien
Gewinnschein Serie 1.
Mit Schreiben vom 30.4.1996 wurde seitens der Imperial
Liegenschaftsverwaltungs-TreuhandgesmbH oben genannter Zeichnungsauftrag
angenommen.
Es wurde eine Gesamtauftragssumme in Höhe von
1.008.000,-- ATS vereinbart. Als Zahlung wurde eine Einmalzahlung von
60.000,-- ATS sowie monatliche Zahlungen im Ausmaß von
4.000-ATS festgelegt (beginnend ab 1.9.1996).
Mit Schreiben vom 20.7.1998 gab die Bw. bekannt, dass sie
von 1.8.1998 bis 1.9.2001 die Zahlungen ruhend stellen müsse. Diesem
Stundungsansuchen wurde mit Schreiben vom 12.8.1998 seitens der Imperial
Liegenschaftsverwaltungs-TreuhandgesmbH entsprochen.
Lt. Depotauszug vom 17.7.2001 befanden sich folgende
Wertpapiere (Gewinnscheine) im Besitz der Bw.:
- 140 Stk. Cordial Immobiliengewinnscheinfonds Serie
1 - 150 Stk. Imperial Commerzimmobilien GS S 1 - 200 Stk. Imperial
Wachstumsimmobilien S 1 Gewinnschein
Der gesamte Depotwert wurde zu diesem Zeitpunkt mit einem
Betrag von 56.802,53 ATS (4.128,-- €) angegeben.
Mit Datum 15.11.2001 wurden diese Gewinnscheine
folgendermaßen veräußert:
|
Stück
|
Art
|
Erlös
(ATS)
|
80
|
Imperial Wachstumsimmobilien S 1 Gewinnschein
|
10.159,62
|
120
|
Imperial Wachstumsimmobilien S 1 Gewinnschein
|
15.239,95
|
60
|
Imperial Commerzimmobilien GS S 1
|
6.719,94
|
90
|
Imperial Commerzimmobilien GS S1
|
10.080,11
|
50
|
Cordial Immobiliengewinnscheinfonds Serie 1
|
2.050,01
|
90
|
Cordial Immobiliengewinnscheinfonds Serie 1
|
3.689,96
|
|
Gesamterlös
|
47.939,93
Gem. § 29 Z.2 EStG 1988
zählen zu den Einkünften auch Einkünfte aus
Veräußerungsgeschäften im Sinne der §§ 30 und
31 EStG 1988.
Gem. § 30 Abs.1 EStG 1988 sind
Spekulationsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte, bei denen der
Zeitpunkt zwischen Anschaffung und Veräußerung einen bestimmten
- in lit.a und lit.b genannten - Zeitraum nicht überschreitet
(Z.1).
Die Bw. hat im Zeitraum zwischen 1996 und 1998 Wertpapiere
(Gewinnscheine) im Sinne dieser Bestimmungen gekauft. Der Verkauf erfolgte am
15.11.2001; also jedenfalls außerhalb der Jahresfrist gem.
§ 30 Abs.1 lit.b EStG 1988. Der Bw. ist also
zuzustimmen, dass im gegenständlichen Fall keine (neg.) Einkünfte aus
Spekulationsgeschäften vorliegen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom
9. Februar 2004 wurde erstmals eingewendet, dass es sich im
gegenständlichen Fall um Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des
§ 23 EStG 1988 handeln würde. Die Gewinnscheine
würden sich nicht im Privatbesitz befinden. Sie seien Betriebsvermögen
eines Einzelunternehmers.
Gem. § 23 EStG
1988 sind Einkünfte aus
Gewerbebetrieb:
1.
Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die
mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als
Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit
anzusehen ist.
2. Gewinnanteile der
Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von
der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft,
für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von
Wirtschaftsgütern bezogen haben.
3.
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
Die wiederholte, auf die Schaffung der dauernden
Erwerbsquelle durch Ausnutzung von Kursschwankungen gerichtete An- und Verkauf
von Wertpapieren bzw. Gewinnscheinen würde dann einen Gewerbebetrieb
darstellen, wenn er sich nicht auf die nutzbringende Verwertung eigenen
Vermögens beschränken würde, sondern in erheblichem Umfang mit
Hilfe von Bankkrediten durchgeführt würde.
Gegen diese Ansicht spricht das Schreiben der Bw. vom
20.7.1998 an die Depot führende Bank. In diesem Schreiben wird bekannt
gegeben, dass die Bw. den Gewinnschein-Sparplan von 1.8.1998 bis 1.9.2001 ruhend
stellen müsse, da sie aufgrund eines Studienlehrganges ein stark
vermindertes Einkommen beziehe. Nach Abschluss der Ausbildung im Jahr 2001
würde sie aufgrund der Vollbeschäftigung wieder in der Lage sein, den
monatlichen Ansparbetrag zu leisten. Dieser Sachverhalt lässt den
Schluss zu, dass die Grundlage der Gewinnscheinkäufe nicht
Fremdfinanzierungen waren, sondern das laufende Einkommen.
Die Bw. hat am 23.4.1996 in einem korrigierten
Zeichnungsauftrag die Firma Imperial
Liegenschaftsverwertungs-TreuhandgesellschaftgesmbH beauftragt, Gewinnscheine zu
vermitteln. Nach einer Anzahlung sollten monatlich 4.000,-- ATS (ab
1.9.1996) zum Kauf von Gewinnscheinen abgebucht werden. Diesen Käufen steht
ein einmaliger Verkauf dieser Gewinnscheine am 15.11.2001 gegenüber.
Inwieweit hierin eine gewerbliche Tätigkeit
erblickt werden kann, ist nicht nachvollziehbar.
Der An- und Verkauf von Wertpapieren und die
Darlehensvergabe an verschiedene Darlehensnehmer führen erst dann zu
Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang
insgesamt ein Bild ergibt, welches der privaten Vermögensverwaltung fremd
ist. Die Geschäfte müssen sowohl in ihrem äußeren
Erscheinungsbild, als auch in ihrem inneren Gehalt mit Geldgeschäften
vergleichbar sein, wie sie am gewerblich orientierten Kapitalmarkt üblich
sind.
Im gegenständlichen Zeichnungsauftrag zur
Vermittlung des Kaufes von Gewinnscheinen kann jedenfalls kein
Überschreiten des Ausmaßes, welches üblicherweise mit der
Verwaltung des eigenen Vermögens verbunden ist, erkannt werden. Lt.
Rechtsprechung muss die Überschreitung aber deutlich erkennbar sein (vgl.
VwGH 22.3.1991, Zl. 90/13/0256); weiters ist das Gesamtbild der
Tätigkeit maßgeblich. Es muss eine Tätigkeit vorliegen, die dem
Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung ("bankentypische
Tätigkeit") einen Gewerbebetrieb ausmacht. Um aus dieser
Tätigkeit einen Gewerbebetrieb zu machen, müsste die Bw. den Markt
unter Einsatz der beruflichen Erfahrungen ausnutzen. Es wurde aber nirgends
dargelegt, dass derartige einschlägige Erfahrungen vorliegen würden.
In den Steuererklärungen wurden großteils Kosten für
pädagogische Fortbildungsmaßnahmen erklärt. Der
Zeichnungsauftrag wurde durch einen Berater (H) durchgeführt. Die
weiteren Tätigkeiten wurden seitens der Firma Imperial
Liegenschafts-TreuhandgesmbH durchgeführt.
Der An- und Verkauf von Wertpapieren unter Einschaltung
von Banken begründet regelmäßig keinen Gewerbebetrieb (vgl. VwGH
25.2.1998, Zl. 98/14/0005).
Der Kauf bzw. Verkauf der Gewinnscheine wurde über
eine Bank (Imperial Bank AG) abgewickelt.
Es liegt auch keine planmäßige und
nachhaltige Fremdfinanzierung der Wertpapiergeschäfte vor. Auch die Anzahl
der An- und Verkäufe (1 Ankaufsauftrag in Form des Zeichnungsauftrages vom
18.4.1996 bzw. korrigiert am 23.4.1996 und 1 Verkauf sämtlicher bisher
angesammelter Gewinnscheine; ohne Rücksicht auf den Kurs der Papiere)
würde kein Bild ergeben, dass das Vorliegen einer gewerblichen
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0048-L/03
- Stammnummer
- 9889
- Gültig
- 16.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF