Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0048-L/03
Abgrenzung Vermögensverwaltung - gewerblicher Wertpapierhandel.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0048-L/03vom 16.03.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Tätigkeit (Gewerbebetrieb) erkennen lasse.
In Anbetracht dieser Gegebenheiten kann im Zusammenhang
mit den Käufen und dem Verkauf der Gewinnscheine jedenfalls keine
gewerbliche Tätigkeit erkannt werden.
Soweit aber kein gewerblicher Wertpapierhandel vorliegt,
werden Veräußerungsgeschäfte (im Privatvermögen) nur dann
erfasst, wenn Anschaffung und Veräußerung der einzelnen Papiere
innerhalb der Spekulationsfrist erfolgen. Wie bereits oben ausgeführt, ist
dieser Tatbestand aber nicht erfüllt.
Die Bw. gibt an, dass eine gewerbliche Tätigkeit
und nicht bloß Vermögensnutzung anzunehmen sei, wenn in der Art von
Bankgeschäften Fremdkapital zwecks Weitergabe an Kreditbedürftige
aufgenommen werde. Eine derartige Weitergabe an Kreditbedürftige
würde im konkreten verfahrensgegenständlichen Fall jedenfalls durch
die Darlehensgewährung an die Firma L-GesmbH vorliegen. Insgesamt
hätte die Bw. 140.284,-- ATS in Zusammenhang mit einem
Konkursverfahrens dieser Firma an die verschiedensten Gläubiger
überwiesen. Diese Zahlungen seien im Zeitraum zwischen 28.12.1995 und
22.3.1996 geleistet worden. Zu diesem Zweck sei ein Darlehen in Höhe von
120.000,-- ATS aufgenommen worden und am 10.3.1999 zur Gänze
zurückbezahlt worden.
Die Bw. hätte an die im Konkurs befindliche Firma
L-GesmbH ein Darlehen gegeben (Übernahme von Zahlungen im Konkursverfahren
im Ausmaß von 140.284,-- ATS). Dazu sei ein Darlehen in Höhe von
120.000,-- ATS aufgenommen worden. Weiteres wurden an Herrn LM ein Darlehen
gewährt (Zahlungen an Justizanstalt im Zeitraum 1998-99 iHv
15.000,-- ATS; Telefonrechnung im Jahr 1998 iHv 15.000,-- ATS; Kaution
bei Mietvertragsabschluss per 1.2.2000 iHv. 6.000,-- ATS).
Ein gewerblicher Geldverleih muss aber sowohl in seinem
äußeren Erscheinungsbild als auch nach seinem inneren Gehalt mit
Geldgeschäften vergleichbar sein, wie sie am gewerblich orientierten
Kapitalmarkt üblich sind (vgl. VwGH 17.9.1997,
Zl. 93/13/0036).
Dass hinsichtlich oben genannter Zahlungen ein Darlehen
vorliegen würde, wurde in keinster Weise nachgewiesen.
Schon allein die Tatsache, dass keine
Darlehensverträge vorgelegt wurden, lässt das Vorliegen eines
Gewerbebetriebes vergleichbar einer Bank bezweifeln. Die Bw. gab an, Zahlungen
bereits am 28.12.1995 (Konkursverfahren Firma L-GesmbH) geleistet zu haben.
Weitere Zahlungen in diesem Zusammenhang wurden von Jänner bis März
1996 geleistet.
Im Jahr 1988 und 1999 wurden Zahlungen für Herrn LM
getätigt.
Aber erst mit Datum 25.3.2000 wurde eine schriftliche
Rückzahlungsvereinbarung zwischen der Bw. und Herrn LM verfasst. Keine Bank
oder ein ähnlicher Gewerbebetrieb würde zuerst Zahlungen leisten
(Darlehen geben) und erst Jahre später schriftliche Vereinbarungen
über die Rückzahlungsmodalitäten verfassen. Auch aus diesem Grund
kann im gegenständlichen Fall keineswegs von einem Gewerbebetrieb bzw.
einer Unternehmereigenschaft ausgegangen werden.
Anzumerken wäre in diesem Zusammenhang auch noch,
dass Herr LM Geschäftsführer der Firma L-GesmbH war und nunmehr
dieselbe Wohnadresse wie die Bw. hat.
In Anbetracht dieser eindeutigen Rechtslage
erübrigt es sich, auf das Begehren einer amtswegigen Wiederaufnahme gem.
§ 303 Abs.4 BAO bzw. die Bescheidberichtigung gem.
§ 293 BAO näher einzugehen, da hier von Einkünften aus
Gewerbebetrieb auszugehen wäre.
Dem Berufungsbegehren lt. Berufung vom
12. April 2002 (Berechnung der Bezüge gem.
§ 67 Abs.1 EStG 1988) war stattzugeben. Die
Bescheiddaten der Berufungsvorentscheidung vom 17.12.2002 sind demnach neuerlich
festzusetzen.
In Anlehnung an diese Darstellungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Linz,
16. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0048-L/03
- Stammnummer
- 9889
- Gültig
- 16.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF