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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0048-L/03

Abgrenzung Vermögensverwaltung - gewerblicher Wertpapierhandel.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0048-L/03vom 16.03.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Tätigkeit (Gewerbebetrieb) erkennen lasse. In Anbetracht dieser Gegebenheiten kann im Zusammenhang mit den Käufen und dem Verkauf der Gewinnscheine jedenfalls keine gewerbliche Tätigkeit erkannt werden. Soweit aber kein gewerblicher Wertpapierhandel vorliegt, werden Veräußerungsgeschäfte (im Privatvermögen) nur dann erfasst, wenn Anschaffung und Veräußerung der einzelnen Papiere innerhalb der Spekulationsfrist erfolgen. Wie bereits oben ausgeführt, ist dieser Tatbestand aber nicht erfüllt. Die Bw. gibt an, dass eine gewerbliche Tätigkeit und nicht bloß Vermögensnutzung anzunehmen sei, wenn in der Art von Bankgeschäften Fremdkapital zwecks Weitergabe an Kreditbedürftige aufgenommen werde. Eine derartige Weitergabe an Kreditbedürftige würde im konkreten verfahrensgegenständlichen Fall jedenfalls durch die Darlehensgewährung an die Firma L-GesmbH vorliegen. Insgesamt hätte die Bw. 140.284,-- ATS in Zusammenhang mit einem Konkursverfahrens dieser Firma an die verschiedensten Gläubiger überwiesen. Diese Zahlungen seien im Zeitraum zwischen 28.12.1995 und 22.3.1996 geleistet worden. Zu diesem Zweck sei ein Darlehen in Höhe von 120.000,-- ATS aufgenommen worden und am 10.3.1999 zur Gänze zurückbezahlt worden. Die Bw. hätte an die im Konkurs befindliche Firma L-GesmbH ein Darlehen gegeben (Übernahme von Zahlungen im Konkursverfahren im Ausmaß von 140.284,-- ATS). Dazu sei ein Darlehen in Höhe von 120.000,-- ATS aufgenommen worden. Weiteres wurden an Herrn LM ein Darlehen gewährt (Zahlungen an Justizanstalt im Zeitraum 1998-99 iHv 15.000,-- ATS; Telefonrechnung im Jahr 1998 iHv 15.000,-- ATS; Kaution bei Mietvertragsabschluss per 1.2.2000 iHv. 6.000,-- ATS). Ein gewerblicher Geldverleih muss aber sowohl in seinem äußeren Erscheinungsbild als auch nach seinem inneren Gehalt mit Geldgeschäften vergleichbar sein, wie sie am gewerblich orientierten Kapitalmarkt üblich sind (vgl. VwGH 17.9.1997, Zl. 93/13/0036). Dass hinsichtlich oben genannter Zahlungen ein Darlehen vorliegen würde, wurde in keinster Weise nachgewiesen. Schon allein die Tatsache, dass keine Darlehensverträge vorgelegt wurden, lässt das Vorliegen eines Gewerbebetriebes vergleichbar einer Bank bezweifeln. Die Bw. gab an, Zahlungen bereits am 28.12.1995 (Konkursverfahren Firma L-GesmbH) geleistet zu haben. Weitere Zahlungen in diesem Zusammenhang wurden von Jänner bis März 1996 geleistet. Im Jahr 1988 und 1999 wurden Zahlungen für Herrn LM getätigt. Aber erst mit Datum 25.3.2000 wurde eine schriftliche Rückzahlungsvereinbarung zwischen der Bw. und Herrn LM verfasst. Keine Bank oder ein ähnlicher Gewerbebetrieb würde zuerst Zahlungen leisten (Darlehen geben) und erst Jahre später schriftliche Vereinbarungen über die Rückzahlungsmodalitäten verfassen. Auch aus diesem Grund kann im gegenständlichen Fall keineswegs von einem Gewerbebetrieb bzw. einer Unternehmereigenschaft ausgegangen werden. Anzumerken wäre in diesem Zusammenhang auch noch, dass Herr LM Geschäftsführer der Firma L-GesmbH war und nunmehr dieselbe Wohnadresse wie die Bw. hat. In Anbetracht dieser eindeutigen Rechtslage erübrigt es sich, auf das Begehren einer amtswegigen Wiederaufnahme gem. § 303 Abs.4 BAO bzw. die Bescheidberichtigung gem. § 293 BAO näher einzugehen, da hier von Einkünften aus Gewerbebetrieb auszugehen wäre. Dem Berufungsbegehren lt. Berufung vom 12. April 2002 (Berechnung der Bezüge gem. § 67 Abs.1 EStG 1988) war stattzugeben. Die Bescheiddaten der Berufungsvorentscheidung vom 17.12.2002 sind demnach neuerlich festzusetzen. In Anlehnung an diese Darstellungen war spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Linz, 16. März 2004

Normen und Schlagworte

Gewerblicher WertpapierhandelVermögensverwaltungWertpapiere im Privatvermögen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0048-L/03
Stammnummer
9889
Gültig
16.03.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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