Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2809-W/02
Vermögensverwaltung von Liegenschaften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2809-W/02vom 15.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Steht die Vermögensnutzung im Vordergrund, schließen einzelne Zu- und Verkäufe von Liegenschaften die Annahme einer Vermögensverwaltung nicht aus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
A.M.T., gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bez.
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für
das Jahr 1999 sowie Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO
für das Jahr 1999 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Hinweis
Diese
Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§§ 191
Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an
eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an
alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101
Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese
Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das
Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen
von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist,
ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §
303 Abs. 4 BAO vorliegen sowie, ob die Betätigung der Bw. einen
über die private Vermögensverwaltung hinausgehenden gewerblichen
Grundstückshandel darstellt.
Mit
Gesellschaftsvertrag vom 25. November 1999 errichteten die Herren A und B
gemeinsam mit Frau C eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, deren Gegenstand der
Handel mit Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen, insbesondere von
Eigentumswohnungen und Grundstücken sein soll.
Persönlich
haftender Gesellschafter ist Herr A, Kommanditisten sind Herr B und Frau C
(vgl. FN 47j).
Der Gewinn bzw.
Verlust wird gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt und zwischen den
Gesellschaftern wie folgt aufgeteilt: Herr A erhält 6 % und die
Kommanditisten jeweils 47 %.
Bei der Bw.
fand für das Jahr 1999 eine Prüfung der Aufzeichnungen gem.
§ 151 BAO statt, wobei u.a. folgende Feststellungen getroffen und
im Prüfungsbericht ausführlich dargestellt wurden:
Wiederaufnahme
Lt.
Tz. 17 seien erst im Betriebsprüfungsverfahren die in Tz. 15 und 16
dargestellten Tatsachen und Umstände, wonach es sich im
gegenständlichen Fall - entgegen der Behauptung der Bw. - nicht um einen
gewerblichen Grundstückshandel handle, bekannt
geworden.
Vermögensverwaltende
Tätigkeit (vgl. Tz. 15 des
Prüfungsberichtes):
Die
Bw. habe mit Kaufvertrag vom 13. Dezember 1999 die Liegenschaft T zu 100 % um
9.400.000 S erworben.
Die
Bw. habe für das Jahr 1999 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb
i.H.v. 9.400.882 S erklärt (= Kaufpreis + Notarkosten).
Die
Betriebsprüfung sei zur Überzeugung gelangt, dass im
gegenständlichen Fall eine Vermögensverwaltung vorliegt, da die
Tätigkeit der Bw. in der Hauptsache darin bestehe, Erträge durch den
Gebrauch, die Nutzung oder die Nutzungsüberlassung eigener
Vermögenswerte zu erzielen.
Auch
durch etwaige Zu- und Verkäufe werde lt. VwGH die Annahme einer
vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht ausgeschlossen.
Weiters
sei die Finanzierung durch Eigenkapital ein Hinweis darauf, dass sich keine
Notwendigkeit ergeben habe, das erworbene Objekt in mehr oder weniger zeitnahem
Zusammenhang zum Erwerbsvorgang wieder zu verkaufen, weshalb von einer im
Vordergrund stehenden Vermögensnutzung auszugehen gewesen sei.
Die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien daher wie folgt festzusetzen
gewesen (alle Beträge in
Schilling):
|
Feststellungen
1999
|
|
|
Anschaffungskosten:
|
9.400.000
|
|
Anteil - Grund
und Boden:
|
20
%
|
|
Anteil -
Gebäude:
|
80
%
|
7.520.000
|
Jahres - AfA
(Gebäude vor 1915 errichtet):
|
2
%
|
150.400
|
Einnahmen V+V
1999:
|
|
0
|
Werbungskosten:
|
Notar Halbjahres-AfA
|
-882 -75.200
|
=
Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen:
|
|
-76.082
|
Anteil Herr
A
|
6
% v. -76.082 =
|
-4.564
|
Anteil Herr
B
|
47
% v. -76.082 =
|
-35.759
|
Anteil Frau
C
|
47
% v. -76.082 =
|
-35.759
Das Finanzamt
nahm in der Folge das Verfahren gem. § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und
erließ einen abgeänderten Feststellungsbescheid, wobei es darin den
Feststellungen der Betriebsprüfung folgte.
Die Bw. erhob
gegen die o.a. Bescheide Berufung und begründet diese im Wesentlichen
folgendermaßen:
Wiederaufnahme:
Nach
Ansicht der Bw. stelle die einzige Feststellung der Betriebsprüfung, wonach
im gegenständlichen Fall keine gewerbliche Tätigkeit vorläge,
sondern lediglich eine Vermögensverwaltung, keinen ausreichenden
Wiederaufnahmegrund dar.
Lt.
Bw. seien weder Tatsachen noch Beweismittel neu
hervorgekommen.
Vermögensverwaltende
Tätigkeit:
Lt.
Gesellschaftsvertrag vom 25. November 1999 umfasse der ausschließliche
Unternehmensgegenstand den Handel mit Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen,
insbesondere von Eigentumswohnungen und Grundstücken.
Mit
Kaufvertrag vom 13. Dezember 1999 sei von der Bw. die Mietwohnliegenschaft in T
um einen Kaufpreis von 9.400.000 S erworben worden.
Aufgrund
der angewandten Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988 habe sich
für das Jahr 1999 ein Verlust in Höhe der entstandenen
Anschaffungskosten für die gegenständliche Liegenschaft ergeben.
Zur
Erfüllung des Geschäftszweckes der Gesellschaft sei in weiterer Folge
ein Nutzwertgutachten in Auftrag gegeben und an der Liegenschaft in T
Wohnungseigentum begründet worden.
Die
Bw. habe mit der Hausverwaltung eine Strategie zur Vermarktung dieser
Liegenschaft ausgearbeitet.Aufgrund der geringen Nachfrage nach
Kleingeschäftslokalen sei den derzeitigen Mietern dieser Lokale der Kauf
derselben angeboten worden.Auch würden konkrete Berechnungen
über einen Eigenausbau des Dachbodens durchgeführt.
Im
Jahre 2001 sei Top 11 um 1.000.000 S veräußert worden.
Der
Geschäftsführer der Bw., der hauptberuflich im öffentlichen
Dienst beschäftigt sei, bemühe sich auch über Inserate, Internet
und der Teilnahme an Versteigerungen, um einen Zukauf neuer Liegenschaften, die
dann saniert oder unsaniert weiterveräußert werden sollen.
Nach
Ansicht der Bw. könne bei einer, erst Ende 1999 aufgenommenen
Tätigkeit, nicht von einer Vermögensverwaltung gesprochen werden, wo
doch die einschlägige Judikatur von einer mehrjährigen Betrachtung
ausgehe.Insbesondere spreche für einen gewerblichen
Grundstückshandel:* Planmäßige, auf
Wiederveräußerung der angeschafften Objekte gerichtete
Erwerbsvorgänge.* Die im Gesellschaftsvertrag normierte Anschaffung
zwecks Weiterveräußerung.* Die seitens der Bw. betriebene
planmäßige, wiederholte Anschaffung von Objekten und deren
Weiterverkauf.* Die Ausnutzung von Marktverhältnissen.*
Parifizierung der Liegenschaft.* Entfaltung von Verkaufsaktivitäten
durch die Bw. bzw. beauftragter Dritter.* Veräußerung an
verschiedene Interessenten.* Die Verwendung des Erlöses zum Erwerb
weiterer Liegenschaften.
Die
Bw. beantrage daher die Qualifizierung der Einkünfte als
"Einkünfte aus Gewerbebetrieb" sowie bei Nichtstattgabe die
Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
Das
Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 15. Oktober
2001 als unbegründet ab und begründete dies u.a. wie
folgt:
Wiederaufnahme:
Erst
im Betriebsprüfungsverfahren sei der Sachverhalt betreffend den behaupteten
gewerblichen Grundstückshandel soweit ermittelt worden, dass die
Feststellung, dass ein solcher nicht vorliege, sondern es sich um eine
bloße Vermögensverwaltung handle, getroffen werden konnte.
Grundsätzlich
sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang zu
geben.
Vermögensverwaltende
Tätigkeit:
Lt.
Finanzamt sei immer darauf abzustellen, ob die Tätigkeit jenem Bild
entspräche, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmache
und einer privaten Vermögensverwaltung fremd sei.
Im
gegenständlichen Fall bestünde die Haupttätigkeit darin,
Erträge durch den Gebrauch, die Nutzung oder die Nutzungsüberlassung
eigener Vermögenswerte zu erzielen.
Innerhalb
von drei Jahren sei nur eine einzige Liegenschaft erworben worden.
Dem
Nutzwertgutachten vom 5. April 2000 sei zu entnehmen, dass sich auf der
Liegenschaft T 18 selbständige Räumlichkeiten befänden, von denen
bis dato nur eine verkauft, 15 vermietet worden seien, eine Wohnung sowie der
Dachboden leer stünden.An der Verwendung der
Geschäftslokale habe sich nichts geändert, d.h. sie seien beim Kauf
der Liegenschaft T im Jahre 1999 bereits vermietet gewesen und seien auch nach
wie vor vermietet.
Auch
im Berufungsverfahren seien von der Bw. keine weiteren Unterlagen vorgelegt
worden, wonach es zu einer anderslautenden Beurteilung gegenüber dem
Betriebsprüfungsverfahren hätte kommen müssen.
Das
Finanzamt habe von einer vermögensverwaltenden Tätigkeit ausgehen
müssen, da eine Wiederholung von Grundstückskäufen nicht
erkennbar sei, keine auf diese Tätigkeit ausgerichteten Handlungen gesetzt
worden seien, das Beurteilungskriterium einer Objekt-Grenze (= weniger als drei
Objekte) im Zusammenhang mit dem Gesamtbild der Verhältnisse ebenfalls
nicht auf Gewerblichkeit habe schließen lassen und die 100 %ige
Eigenkapitalquote auch ein Indiz gegen einen Grundstückshandel und für
eine vermögensverwaltende Tätigkeit darstelle.
Weiters
werde darauf hingewiesen, dass bei einzelnen Zu- und Verkäufen alleine
(Erlösverwendung zum Ankauf einer weiteren Liegenschaft) die Annahme einer
vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht ausgeschlossen
werde.
Die
Bw. stellte daraufhin gegen die o.a. Bescheide einen Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte nochmals die Anberaumung
einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Mit Vorhalten
der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 22. April 2004 und 23. Juni 2004
wurde die steuerliche Vertreterin der Bw. ersucht, zu den Objekten R, S und T
hinsichtlich der Erwerbs- und Verkaufsvorgänge näher Stellung zu
nehmen.
In den
Antwortschreiben vom 15. Juni 2004 sowie vom 2. August 2004 der steuerlichen
Vertreterin führt diese ergänzend wie folgt aus:
Objekt
T:
Das
Objekt T sei aus Eigenmitteln finanziert worden.
Zum
Zeitpunkt des Erwerbes des Objektes T seien die Geschäftslokale 1 und 2
sowie die Wohnungen Top 4, 5 und 11 leergestanden.Top 10, 13 und 15 seien
in Folge freigemacht worden.
Die
Parifizierung sei unmittelbar nach dem Ankauf im Jahre 2000 erfolgt, zwecks
qualifiziertem Abverkauf der Wohnungen sowie der Dachbodenflächen in
Wohnungseigentum, wobei ein Verkauf der Wohnungen an derzeitige Mieter aus
Ertragsgründen nicht geplant sei.Der Verkauf sollte an hausfremde
Personen, wie Anlegern von Vorsorgewohnungen oder Bauträger, erfolgen.
Durch
persönliche Initiative des Herrn A seien die Wohnungen Top 11 und 15
verkauft worden.Ein Kaufabschluss mit dem vom Immobilienbüro D
namhaft gemachten Interessenten für den Dachboden sei wegen nicht
akzeptabler Bedingungen nicht zustande gekommen.Herr A sowie
Immobilienmakler seien um weitere Abverkäufe von Liegenschaftsanteilen beim
Objekt T
bemüht.
Objekt
R:
Der
Kaufpreis für das Objekt R sei aus einem Teilverkauf am 20. Dezember 2001
sowie aus dem Verkauf von Top 11 des Objektes T am 30. November 2001 finanziert
worden.
Wegen
Auffassungsunterschiede betreffend des Verkaufes der Liegenschaft sei der Anteil
der Bw. an den Miteigentümer E veräußert
worden.
Objekt
S:
Der
Ankauf von Top 17 sei durch einen Bekannten des Herrn A zustande gekommen.
Der
Verkauf von Top 17 sei an die Firma E
erfolgt.
Über
eine Gewerbeberechtigung betreffend eines gewerblichen Grundstückhandels
verfüge die Bw. nicht. Weiters habe die Bw. keine Dienstnehmer im
Rahmen des gewerblichen Grundstückhandels angestellt.
Im Zuge der
mündlichen Verhandlung ergänzte der steuerliche Vertreter der Bw. die
Berufungsausführungen u.a. folgendermaßen:
Im
gegenständlichen Fall sei die 3-Objektgrenze lt. BFH-Rechtsprechung
erfüllt.
Die
Parifizierung der Wohnungen in T sei ein wesentliches Indiz für eine
gewerbliche Handelstätigkeit.
Die
Bw. habe zwei weitere Liegenschaftsteile erworben und ebenfalls mit Gewinn
veräußert.
Geschäftslokale
seien im Wohnungseigentum praktisch unverkäuflich.
Zum
Immobilienbüro D könne der steuerliche Vertreter keine näheren
Auskünfte geben.
Betreffend
Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens verweise die Bw. auf die
VwGH-Rechtsprechung, wonach die Beurteilung als Liebhaberei keinen
Wiederaufnahmegrund darstelle. Dies müsse auch analog für die
Einkünftequalifizierung als solche
gelten.
Daraufhin
erwiderte der Vertreter des Finanzamtes wie folgt:
Die
Bw. habe keine hinreichenden Anhaltspunkte darlegen können, wonach es sich
bei der Tätigkeit der Bw. um einen gewerblichen Grundstückshandel
handelt.
Über
die Berufung wurde nach mündlicher Verhandlung erwogen:
Wiederaufnahme
des
Verfahrens:
Folgender
Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens wurde festgestellt, dass die Bw. ein bereits
vermietetes Haus erworben hat und keinerlei sichtbare Handlungen nach
außen tätigte, die parifizierten Wohnungen zu veräußern.
Vielmehr wurde von der Betriebsprüfung - wie unter Tz. 15 des
Bp-Berichtes ausgeführt - anhand der Mietzinslisten festgestellt,
dass sogar bereits leerstehende Objekte nicht verkauft, sondern wieder vermietet
wurden.
Die
Betriebsprüfung konnte daher im gegenständlichen Fall nicht von einem
fremdüblichen gewerblichen Grundstückshandel ausgehen, da die Bw.,
abgesehen von der Parifizierung des Objektes T, keinen erkennbaren systematisch
organisierten Abverkauf durchführte, weshalb vielmehr von einer
Vermögensverwaltung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)
auszugehen war, die eine von der Erklärung abweichende Einkunftsermittlung
notwendig machte.
Die Bw.
behauptet auch nicht, dass diese Umstände bereits vor Prüfungsbeginn
der Abgabenbehörde im Veranlagungsverfahren bekannt gewesen
seien.
Es ist damit
unbestritten, dass erst im Zuge des Prüfungsverfahrens und somit nach
Erlassung der Erstbescheide für die Besteuerung der Bw. maßgebliche
Tatsachen und Umstände der Abgabenbehörde bekannt wurden. Dass
es für die Abgabenbehörde leicht möglich gewesen wäre,
bereits früher diesbezügliche Ermittlungen einzuleiten, dies aber
unterlassen wurde, ist für die Berechtigung, eine amtswegige Wiederaufnahme
des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO zu verfügen,
unerheblich (vgl. die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Da bereits ein
tauglicher Wiederaufnahmegrund für die Durchbrechung der Rechtskraft
reicht, erweist sich die Wiederaufnahme des Verfahrens für das Streitjahr
auch aus den im gem. § 150 BAO erstatteten Bericht angeführten
Gründen (so ist aus den vorgelegten Mietzinslisten ersichtlich, daß
leerstehende Wohnungen und Lokale nicht verkauft, sondern weitervermietet
wurden, was nicht auf einen gewerblichen Grundstückshandel hinweist;
weiters war die Art und Weise der Verkaufsaktivitäten der Bw. der
bescheiderlassenden Stelle bis zur Betriebsprüfung unbekannt) als
zulässig (vgl. VwGH vom 16.9.2003, 98/14/0031).
Da die Kenntnis
der oben angeführten Umstände - wie dem angefochtenen Sachbescheid zu
entnehmen - zweifellos zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid geführt
hätte, ist die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §
303 Abs. 4 BAO zulässig. Sie liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde.
Von zentraler
Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des
Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 303 BAO
ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn
Umstände gewichtiger Art hervorkommen.
Ziel ist ein
insgesamt rechtmäßiges Ergebnis.
Grundsätzlich
ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (= Gleichmäßigkeit der
Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (= Rechtskraft)
zu geben.
Dies gilt
unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu
Ungunsten der Partei auswirken würde (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl.,
§ 303 BAO, Rz. 38).
Da somit die
steuerlichen Auswirkungen der Änderung, die ausschließlich auf den
Wiederaufnahmsgrund zurückzuführen ist, in ihrem Gesamtausmaß
keineswegs als geringfügig bezeichnet werden können, zumal im
Gegensatz zum erklärten Verlust i.H.v. -9.400.882 S nun ein Verlust i.H.v.
-76.082 S in Ansatz zu bringen war, entspricht die Verfügung der
Wiederaufnahme des Verfahrens sowohl den Gesichtspunkten der
Zweckmäßigkeit als auch jenen der Billigkeit.
Die
Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303
Abs. 4 BAO erfolgte daher unter Beachtung sämtlicher diesbezüglich
normierter Kriterien zu Recht.
Die Berufung
gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung von
Einkünften gem. § 188 BAO war daher als unbegründet
abzuweisen.
Vermögensverwaltung:
Folgender
Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Am
13. Dezember 1999 wurde von der Bw. die Liegenschaft T zu 100 % mittels
Eigenkapital erworben. Im Jahre 2000 erfolgte eine Parifizierung, um
Interessenten einen Wohnungserwerb zu ermöglichen. Von den 21 im
Hause befindlichen Magazinen, Lokalen, Wohnungen und Dachböden wurde am
30. November 2001 Top 11 um 1.000.000 S und am 19. Dezember 2003
Top 15 um rd. 1.320.000 S verkauft.Top 10 wurde zwar im Jahre 2000,
nachdem eine Ablöse i.H.v. 1.992.000 S bezahlt wurde, freigemacht, jedoch
erneut vermietet.Ebenso ist die mit 1. April 2004 geräumte Wohnung
Top 13 wieder vermietet worden.Das am 3. Mai 2001 der Bw.
übermittelte Kaufanbot für den Dachboden der Liegenschaft T der Firma
F wurde von der Bw. nicht angenommen.Auch die von der Firma D angebotenen
Tops 1-5 und 10 wurden letztlich von der Bw. nicht verkauft.Ein weiteres
Auftreten in der Öffentlichkeit fand seitens der Bw. nicht statt, so wurden
auch keine Inserate in Zeitungen oder Zeitschriften geschaltet.Die beiden
Tops 11 und 15 wurden ausschließlich durch persönliche Kontakte des
Herrn A veräußert.
Am
9. November 2001 erwarb die Bw. 2100/7000 an der Liegenschaft R um
3.165.000 S, die restlichen Anteile wurden von der Firma E
erworben.Die mittels Eigenkapital erworbenen 2100/7000 wurden zum Teil
(1400/7000) am 20. Dezember 2001 sowie am 2. April 2002
(700/7000) wegen Auffassungsunterschieden betreffend des Verkaufes der
Liegenschaft an den Miteigentümer E veräußert.
Schließlich
wurde von der Bw. am 23. September 2003 Top 17 der Liegenschaft S um rd. 650.000
S (47.242 €) erworben und am 1. März 2004 unter Verlust an die
Hausverwaltung E um rd. 644.000 S (46.800 €)
verkauft.
Diese
Feststellungen ergeben sich aus den von der Bw. vorgelegten
Unterlagen:
zu
a) Dass die bereits beim Kauf der Liegenschaft T leerstehenden Tops bzw. bereits
vermieteten Tops bis auf die beiden o.a. Tops weiter einer Vermietung und keinem
Verkauf zugeführt wurden, ist den vorgelegten Mietzinslisten und
Kaufverträgen (Top 11 und 15) zu entnehmen.
zu
b und c) Dieser Sachverhalt ist den vorgelegten Kaufverträgen sowie den
Grundbuchsauszügen zu entnehmen.
Dieser
Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 23 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte
aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit
Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und die sich als Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder
als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige
Arbeit anzusehen ist.
Das
Tatbestandselement der Nachhaltigkeit
erfordert, dass mehrere aufeinander folgende gleichartige Handlungen unter
Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse
ausgeführt werden sowie dass die ausgeübte Tätigkeit auf
Wiederholung angelegt ist (VwGH 27.2.1997, 95/14/0115). Nachhaltigkeit liegt
nicht nur dann vor, wenn die Tätigkeit auch tatsächlich wiederholt
(dauernd) ausgeübt wird; auch eine einmalige Tätigkeit ist nachhaltig,
wenn sie auf Wiederholung angelegt ist oder wenn aus den Umständen auf eine
Wiederholung oder Fortsetzung dieser Tätigkeit geschlossen werden kann
(VwGH 10.3.1993, 91/13/0189).
Gemäß
§ 28 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus
der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten,
die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
unterliegen, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 5 EStG 1988 gehören, Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
Die bloße
Vermietung einer Liegenschaft stellt grundsätzlich Vermögensverwaltung
dar. Zur gewerblichen Tätigkeit wird sie erst dann, wenn besondere,
damit im Regelfall nicht gegebene Umstände hinzutreten, durch die eine
über die Nutzungsüberlassung hinausgehende weitere Tätigkeit des
Vermieters bedingt wird (VwGH 5.10.1994, 94/15/0059).
Wesentliche
Bedeutung kommt dabei auch der Tatsache zu, dass die laufende Verwaltungsarbeit
im konkreten Fall in erheblichem Umfang jenes Maß
überschreitet, das
üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist (VwGH
26.1.1994, Zl. 92/13/0144). Sollte eine derartige umfangreiche
Verwaltungsarbeit mit der (bloßen) Vermietung verknüpft sein, so
liegt bereits gewerbliche Vermietung vor. Dies wurde aber von der Bw.
bis dato nicht behauptet, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.
Da die o.a.
Objekte ausschließlich mit Eigenmittel finanziert wurden und sich somit
keine Notwendigkeit ergab, die erworbenen Objekte in mehr oder wenigen zeitnahem
Zusammenhang zum Erwerbsvorgang wieder zu verkaufen, bildet dies ein
wesentliches Indiz für eine vermögensverwaltende Tätigkeit und
spricht gegen eine gewerbliche Tätigkeit (vgl. VwGH 31.5.1983,
82/14/0188).
Unabdingbare
Voraussetzung für die Annahme einer gewerblichen Betätigung bildet,
wie ausgeführt, das Tatbestandselement der
Nachhaltigkeit.
Unter
Bezugnahme auf die zur Abgrenzung zwischen gewerblichem und privatem
Grundstückshandel ergangenen jüngeren Judikatur des deutschen
Bundesfinanzhofes (BFH X R 183/96), wonach als Richtschnur für diese
Unterscheidung die von der Bw. auch in der mündlichen Verhandlung
angeführten "Drei-Objekt-Grenze" herangezogen werden kann, erachtet der
unabhängige Finanzsenat eine analoge Anwendung im gegenständlichen
Fall für nicht zulässig.
Nach besagter
Rechtsprechung agiert ein Grundstücksverkäufer in der Regel dann noch
im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, wenn er nicht mehr als drei
Immobilien innerhalb von fünf Jahren verkauft. Bei Verkäufen
von weniger als vier Objekten kann es sonach nur bei Hinzutreten weiterer
gewichtiger Umstände bzw. Kriterien zur Annahme eines Gewerbebetriebes
kommen.
Im
gegenständlichen Fall ist von einem Überwiegen der privaten
Vermögensverwaltung und nicht von einem gewerblichen Grundstückshandel
aus folgenden Gründen auszugehen:
Das Objekt T
eignet sich nach Ansicht der Abgabenbehörde trotz erfolgter Parifizierung
nicht für einen organisierten Abverkauf der Wohnungen und Lokale, da die
Wohnungen fast ausschließlich vermietet und nur unter Zahlung hoher
Ablösebeträge freizubekommen sind, was wiederum wirtschaftlich nicht
vertretbar ist. Der Bw. tätigte innerhalb von vier Jahren bloß
zwei Wohnungsverkäufe, was einem fremdüblichen gewerblichen
Grundstückshandel auch widerspricht.
Auch beim
Objekt S stellt sich die Frage der Wirtschaftlichkeit für die Bw., wo sie
ein Objekt mit Verlust an die Hausverwaltung E verkaufte.
Die o.a. An-
und Verkäufe stellen sich somit als "An- und Verkauf per Zufall" dar und
nicht im Sinne eines professionellen Werbens in der Öffentlichkeit, wie es
dem gewerblichen Grundstückshandel eigen ist. Eine zufällige
Anbahnung von gelegentlichem An- und Verkauf von Objekten über Bekannte
stellt jedenfalls keinen systematisch organisierten Handel von Grundstücken
(strategisches Auftreten am Markt) dar.
Vielmehr ist
davon auszugehen, dass von der Bw. die bestmögliche Veranlagung eines
bereits vorhandenen Vermögens angestrebt wird, womit eindeutig die
Vermögensnutzung im Vordergrund steht.
Dementsprechend
wurden auch - wie aus den vorgelegten Zinslisten ersichtlich - freigemachte Tops
nicht einem Verkauf, sondern wieder der Vermietung zugeführt.
Dass es im
Sinne einer bestmöglichen Veranlagung auch zu An- und Verkäufen von
Liegenschaften kommt, ändert nichts an dem Umstand, dass die
Vermögensverwaltung im Vordergrund steht.
Auch beim
Objekt R wurden von der Bw. keine fremdüblichen Verkaufsaktivitäten
durch Inserate, Beauftragung von Immobilienbüros etc. gesetzt.
Der Verkauf des
Objekts erfolgte schließlich an den Miteigentümer E (= zugleich
Hausverwaltung des Objektes T), der das Objekt gemeinsam mit der Bw. erworben
hatte.
Der An- und
Weiterverkauf des Objekts S (Ankaufspreis i.H.v. 650.000 S und Verkaufspreis
i.H.v. 644.000 S) widerspricht jeglichem wirtschaftlichen Handeln und ist nur
damit erklärbar, dass entweder private Motive dafür ausschlaggebend
waren, oder eine Fehlinvestition getätigt wurde. Beides spricht aber gegen
einen systematisch betriebenen Grundstückshandel.
Das objektive
Gesamtbild des gegenständlichen Falles ergibt somit im Rahmen einer
mehrjährigen Betrachtung, dass nicht die Vermögensverwertung
entscheidend im Vordergrund steht, sondern die Vermögensverwaltung durch
Vermietung (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung, wonach die Haupttätigkeit der Bw. darin besteht,
Erträge durch den Gebrauch, die Nutzung bzw. die Nutzungsüberlassung
eigener Vermögenswerte zu erzielen), was auch gelegentliche Zu- und
Verkäufe von Liegenschaften nicht ändern (vgl. VwGH vom 13.5.1986,
84/14/0077).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
15. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2809-W/02
- Stammnummer
- 12320
- Gültig
- 15.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF